Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen F.B., vertreten durch Dr. Gahleitner und Partner OEG, 1010 Wien, Schottengasse 7, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen K.R., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der…
…um die Entstehung einer Abgabenschuld nach § 22 Z 2 EStG zu begründen. Schließlich sagt die faktische Machthaberschaft überhaupt nichts über die Eigentumsverhältnisse der betreffenden Gesellschaft aus. Dabei kommt es gerade auf die Eigentumsverhältnisse an. Abgesehen davon, ist die Behauptung der belangten Behörde falsch: der Beschwerdeführer…
…von 2019 von 2023, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages abgeschlossen wurde, erfolgten die steuerlichen Feststellungen betreffend die faktische Machthaberschaft, die Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für die angenommene Geschäftsführertätigkeit sowie die schätzungsweise Ermittlung deren Höhe entsprechend dem angefochtenen Sicherstellungbescheid vom 5. November 2024.…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.M., vertreten durch Dr. Kurt Kozlik, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Uchatiusgasse 4, vom 16. August 2002 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 18. Juli 2002 gemäß § 9 iVm § 80…
…Buchhaltung bzw. als Arbeiter, gewerberechtlicher Geschäftsführer oder als Bauleiter beschäftigt waren. Dabei wurde einvernehmlich von allen Zeugen ausgesagt, dass die tatsächliche Machthaberschaft im Rahmen der Fa.D. vom Bw. ausgeübt und dieser von ihnen als "Chef" bezeichnet wurde. Alle Zeugen gaben auch übereinstimmend an, dass…
…von einer aufrechten Vollmacht für die Durchführung der Außenprüfung ausgegangen werden. Zum Machthaber Herr A. Dieser änderte im Rahmen der Außenprüfung jedoch insoweit seine Verantwortung, als er hinsichtlich seiner "Machthaberschaft" plötzlich widersprüchliche Angaben (auch in Niederschriften) machte und letztendlich niederschriftlich angab, nicht mehr (seit wann…
Die Beweislastverteilung ist im Finanzstrafverfahren anders gelagert als im Abgabenfestsetzungsverfahren. Die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens haben zwar die Bedeutung einer - wenn auch qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite. Eine eigenständige Nachprüfung ist aber insoweit geboten, als von den Prinzipien…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen J.P., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn CE, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Februar 2010…
…Bw. die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe sie es vorsätzlich unterlassen, die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und damit in Kauf genommen, dass es zu den festgestellten Verkürzungen gekommen sei. Für die Annahme der Machthaberschaft der Bw. spreche insbesonders der Umstand, dass sie weiterhin alleinige Gesellschafterin…
…dass der Bf. Machthaber der Gesellschaft sei, das Strafverfahren sei eingestellt worden, weil dem Bf. keine Machthaberschaft nachgewiesen worden konnte. Schwarzverkäufe seien nicht vom Bf. ausgeführt worden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es bei der ***1*** GmbH zur…
…gegen die entsprechenden Bescheide über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlags abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die tatsächliche Machthaberschaft über die Gesellschaft ausgeübt hätte, die ausgeschütteten Beträge seinen Machtbereich nicht verlassen hätten bzw. an ihn zurückgeflossen wären. Mit Anbringen vom 10.02…
…habe. Zudem widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung und kaufmännischer Vernunft, dass sich ein erfolgreicher Geschäftsmann seiner Beteiligungen begebe. Die Tatsache der Ausübung der Machthaberschaft lasse sich nicht aus den der Behörde vorliegenden Urkunden erklären. Es müssten daher Beistatute, darauf basierende Reglements oder ein Mandatsvertrag existieren, die…
…lassen, ohne aber die Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu bezahlen. Bei den meisten dieser Subfirmen habe auch Machthaber die Machthaberschaft ausgeführt. Auf Grund dieser Scheinrechnungen wurde Vorsteuer nicht zum Abzug zugelassen, die erfolgswirksamen Buchungen rückgängig gemacht und zum Teil den Aufwendungen der Abzug zur Gänze versagt…
…F_GmbH] vor allem deshalb verneint hatte, weil es davon ausging, dass dieser das wirtschaftliche Eigentum bzw. die faktische Machthaberschaft über deren Anteile inne gehabt habe. Die Abgabenbehörde 1. Instanz korrigierte diese Ansicht nun aber und führte aus, es spreche vieles für die Einstufung als…
…2007 weist die Finanzstrafbehörde erster Instanz darauf hin, dass zwischenzeitig S.N. als Beschuldigter vernommen wurde und dieser die Machthaberschaft und seine Verantwortung für buchhalterische und steuerliche Belange der Firma C. zugegeben habe und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass die anderen im Firmenbuch eingetragenen Personen…
…vom 15. Mai 2002, mit welcher das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates seinen gesamten Inhalt nach angefochten und Verfahrenseinstellung beantragt wird. In der gegenständlichen Berufung wird seitens des Bw. im Wesentlichen die Machthaberschaft und die Zuständigkeit für die abgabenrechtlichen Belange im Rahmen der Fa. A-GmbH…
…dass "der Beschuldigte auch Zugang zum jeweiligen Konto der ,Betriebsführerinnen' hatte", stelle absolut kein Indiz für eine faktische Machthaberschaft des Beschuldigten dar, zumal bei einer Vielzahl von Unternehmen im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens auch bestimmten Mitarbeitern des Rechnungswesens ein derartiger Zugriff auf das Konto des…
…sie lediglich als Strohfrau ihres Gatten eingesetzt wurde. Das Argument der faktischen Machthaberschaft des Ehemanns kann daher nicht als tauglicher Wiederaufnahmsgrund angesehen werden. Auch die angebliche Unkenntnis über die von ihrem Ehemann ausgestellten Rechnungen stellen keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da das Vorhandensein der Rechnungen ebenfalls bereits…