Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0164-W/07
Einleitung, zwischenzeitig hat ein anderer Täter ein Geständnis abgelegt, sodass Verdacht entkräftet ist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0164-W/07vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen I.E., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
19. Oktober 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom 5. September
2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
5. September 2007 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als im
Tatzeitraum für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Firma
C. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und zwar:
Umsatzsteuervorauszahlungen
7,8,10,11/2004 in Höhe von € 11.074,79
(verspätet) Umsatzsteuervorauszahlungen 3,4/2004 in Höhe von
€ 1.808,67 (fehlen, teilweise Restschuld, teilweise § 29
FinStrG) Umsatzsteuervorauszahlungen 1-11/2005 in Höhe von €
48.781,44 (Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn wegen Nichtzahlung nicht
strafbefreiend) insgesamt € 61.664,90, und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde zum
Verdacht des Finanzvergehens ausgeführt, dass seitens des Abgabepflichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bzw. nicht fristgerecht eingebracht und
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. lohnabhängige Abgaben nicht bzw. nicht
termingerecht entrichtet worden seien. Als im Firmenbuch eingetragenem
ständigen Vertreter der Niederlassung sei es dem Bf. oblegen, für eine
inhaltlich korrekte und fristgerecht Abgabengebarung Sorge zu tragen. Dieser
Verpflichtung sei der Bf. in Kenntnis der entsprechenden Fälligkeitstermine
nicht nachgekommen und habe daher wider besseres Wissen gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Oktober 2007,
in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Bf. in den genannten
Zeiträumen nicht für die abgabenrechtlichen und finanziellen Belange
Verantwortlicher gewesen sei. Er sei nur für den bautechnischen
Geschäftsbereich bestellt gewesen. Nach Ausführungen zu
Haftungsbestimmungen (§ 107 GmbH-G bzw. § 28 FinStrG) teilte der Bf.
mit, dass das Firmenbuchgericht auf den Eintrag des Herrn S.N. als
Geschäftsführer der Gesellschaft bestanden hätte.
Tatsächlicher und faktischer Geschäftsführer sei nur der
Baumeister gewesen, sodass beantragt werde, das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
In seiner Ergänzung vom 4.
Dezember 2007 verweist der Bf. neuerlich auf für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren nicht anzuwendende Haftungsbestimmungen und ersucht
neuerlich, das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember
2007 weist die Finanzstrafbehörde erster Instanz darauf hin, dass
zwischenzeitig S.N. als Beschuldigter vernommen wurde und dieser die
Machthaberschaft und seine Verantwortung für buchhalterische und
steuerliche Belange der Firma C. zugegeben habe und gleichzeitig darauf
hingewiesen habe, dass die anderen im Firmenbuch eingetragenen Personen mit den
verfahrensgegenständlichen Versäumnissen nichts zu tun hätten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Im verwaltungsbehördlichen
Rechtsmittelverfahren ist jedoch nicht nur die Rechtmäßigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren
über einen Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der
Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens
festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Zwischenzeitig hat sich als
Ergebnis der Vernehmung als Beschuldigter von Herrn S.N. am 13. Dezember 2007
durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz herausgestellt, dass Herr S.N.
für die buchhalterischen und steuerlichen Belange der Firma C.
verantwortlich gewesen ist und die anderen im Firmenbuch eingetragenen Personen
- darunter auch der Bf. - mit den im angefochtenen Bescheid dargestellten
finanzstrafrechtlichen Verfehlungen nichts zu tun hatten.
Damit hat sich aber auch
herausgestellt, dass der für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
erforderliche Verdacht eines Finanzvergehens gegen den Bf. entkräftet
wurde, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Ein weiteres Eingehen
auf das Beschwerdevorbringen war daher obsolet.
Informativ wird mitgeteilt,
dass die Kompetenz zur Einstellung des Finanzstrafverfahrens im derzeitigen
Stadium des Finanzstrafverfahrens nicht dem Unabhängigen Finanzsenat
obliegt, vielmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorzunehmen
ist.
Wien, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0164-W/07
- Stammnummer
- 32058
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF