Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0035-W/03
Endgültige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG nach Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gemäß § 90 Abs. 1 StPO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0035-W/03vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert
Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Rechtsanwalt, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 15. Mai 2002 gegen
das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien
als Organ des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk Wien vom
18. März 2002, SpS, in nichtöffentlicher Sitzung am
17. Jänner 2006 in Anwesenheit der Schriftführerin M.
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§ 54 Abs. 6 FinStrG endgültig
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. März 2002,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeiten nach §
49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für
die steuerliche Belange zuständiges Organ der Fa. A-GmbH
vorsätzlich
1) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 UStG
) ungerechtfertigte Abgabengutschriften an Umsatzsteuer Februar bis Dezember
2000 und Jänner bis Juni 2001 in einer Gesamthöhe von
S 4,022.871,00 geltend gemacht habe; und weiters
2) Abgaben die, selbst zu berechnen sind, nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt
habe, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben, und zwar
Kapitalertragssteuer Februar bis Dezember 2000 und Jänner bis Juni 2001 in
Höhe von insgesamt S 7,781.240,00.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 150.000,00 und
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an der Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung
der Fa. A-GmbH für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates dazu
ausgeführt, dass S. in den Tatzeiträumen zwar formell als
Geschäftsführerin der am 1. Juli 1999 gegründeten Fa. A-GmbH
eingetragen gewesen sei, tatsächlich bestimmende Person und Machthaber in
jeder Beziehung der Bw. gewesen wäre.
Im Zeitraum Februar 2000 bis Juni 2001 habe der Bw.
vorsätzlich inhaltlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
dadurch ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend gemacht. Diese Tathandlung
sei in der Weise geschehen, dass Vorsteuerbeträge von namentlich genannten
sechs Subfirmen vom Bw. geltend gemacht worden seien, diese Eingangsrechnungen
formell und materiell nicht den Bestimmungen der §§ 11 und 12 UStG
entsprochen hätten.
Es sei realistisch davon auszugehen, dass diese angeblichen
Subfirmen nur zum Schein zwischengeschaltet worden seien und Deckungsrechnungen
zum Zwecke des offiziellen Deckmantels für Ausgaben an Schwarzarbeiter
gelegt hätten.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende als frist- und formgerecht anzusehende Berufung vom 15. Mai 2002,
mit welcher das erstinstanzliche Erkenntnis des Spruchsenates seinen gesamten
Inhalt nach angefochten und Verfahrenseinstellung beantragt wird.
In der gegenständlichen Berufung wird seitens des Bw.
im Wesentlichen die Machthaberschaft und die Zuständigkeit für die
abgabenrechtlichen Belange im Rahmen der Fa. A-GmbH bestritten. Das
nähere Berufungsvorbringen dazu wird im Rahmen dieser Entscheidung nicht
wiedergegeben, weil nicht entscheidungsrelevant.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 hat der unabhängige
Finanzsenat in der gegenständlichen Finanzstrafsache seine
Unzuständigkeit ausgesprochen und festgestellt, dass die Voraussetzungen
für sein Tätigwerden nicht vorliegen.
In der Folge wurde seitens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz Anzeige gegen den Bw. an die zuständige Staatsanwaltschaft
erstattet, weil sich aus den Feststellungen des dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichtes vom
3. Dezember 2001 der begründete Verdacht einer Abgabenhinterziehung
ergab.
Mit an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gerichtetem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. November 2005, GZ. X,
wurde die Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 90 Abs. 1 StPO mit der Begründung mitgeteilt, dass zur weiteren
gerichtlichen Verfolgung des Bw. kein Grund gefunden wurde.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse würden eindeutig
darauf hinweisen, dass S. nicht nur eingetragene, sondern auch tatsächliche
Geschäftsführerin der Fa. A-GmbH gewesen sei. Sie sei auf dem
Gesellschaftskonto zeichnungsberechtigt gewesen, habe die angeblichen
Verträge mit Subfirmen unterzeichnet, welche Gegenstand der Feststellungen
der Betriebsprüfung gewesen seien und habe zuletzt bei ihrer
Beschuldigtenvernehmung zugegeben, sich um alle Tätigkeiten in der Firma,
insbesondere auch um die Buchhaltung gekümmert zu haben.
Der Verdacht gegeben den Bw sei letztlich nur durch die
Angaben der S. anlässlich der Schlussbesprechung geweckt worden, bei der
sie gemeint habe, sie sei nur "Strohfrau" des tatsächlich als
Geschäftsführer auftretenden Bw. gewesen. Diese Behauptung werde
jedoch durch keinerlei Verfahrensergebnisse belegt, der Bw. selbst bestreite
Verantwortung in diesem Ausmaß im Unternehmen gehabt zu haben und S. habe
letztlich selbst ihre eigenen Belastungen zurückgenommen. Das Verfahren
gegen den Bw. sei daher aus Beweisgründen einzustellen und gegen S. werde
Anklage erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 54 Abs. 6 FinStrG
lautet: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch
Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die
Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig
einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu
setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche
Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen.
Aufgrund der oben wiedergegebenen rechtskräftigen
Verfahrenseinstellung gemäß
§ 90 Abs. 1 StPO im
gerichtlichen Finanzstrafverfahren war entsprechend der Bestimmung des
§ 54 Abs. 6 FinStrG auch im anhängigen
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit endgültiger
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 54 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
endgültige Einstellung§ 54 Abs. 6 FinStrGgerichtliches FinanzstrafverfahrenEinstellung gemäß § 90 Abs. 1 StPO.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0035-W/03
- Stammnummer
- 20210
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF