Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102519/2024
Verdeckte Ausschüttung bedingt Gesellschafterstellung, keine verdeckte Ausschüttung an Machthaber
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102519/2024vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. August 2022 betreffend Kapitalertragsteuer 2017 bis 2019 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der ***1*** GmbH (in der Folge die Gesellschaft) fand eine Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurden auf Ebene der Gesellschaft verdeckte Ausschüttungen festgestellt.
Die belangte Behörde ging im Rahmen der Außenprüfung davon aus, die beschwerdeführende Partei (in der Folge der Bf.) sei "wahrer Machthaber" der Gesellschafter und schrieb dem Bf. die Kapitalertragsteuer direkt vor.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Bf. sei nicht Empfänger der Kapitalerträge gewesen, dies basiere auf unbewiesenen Annahmen. Ein Strafverfahren gegen den Bf. sei eingestellt worden. Entsprechend seien die Bescheide aufzuheben.
Mittels Beschwerdevorentscheidung wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde begründet, es bestehe keine Bindungswirkung im Abgabeverfahren bei der Einstellung eines Strafverfahrens. Neue Beweise oder Tatsachen seien zudem nicht vorgebracht worden.
Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht. Im Wesentlichen wird ausgeführt, es gebe keine Feststellungen, dass der Bf. Machthaber der Gesellschaft sei, das Strafverfahren sei eingestellt worden, weil dem Bf. keine Machthaberschaft nachgewiesen worden konnte. Schwarzverkäufe seien nicht vom Bf. ausgeführt worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam es bei der ***1*** GmbH zur Festsetzung verdeckter Ausschüttungen. Die ***1*** GmbH ist mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschaft sind rechtskräftig geworden. Dem Bf. wurde Kapitalertragsteuer direkt vorgeschrieben.
Gesellschafter der ***1*** GmbH ist KT. Der Bf. ist weder Gesellschafter noch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft. Den Bf. und KT verbindet ein verwandtschaftliches Verhältnis.
2. Beweiswürdigung
Hinsichtlich Betriebsprüfung und deren Ergebnis kann auf den aktenkundigen Außenprüfungsbericht verwiesen werden, wonach aufgrund durchgeführter Schwarzverkäufe verdeckte Ausschüttungen festgesetzt wurden.
Dass die Gesellschaft mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Dass die Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschaft rechtskräftig wurden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt der Gesellschaft.
Die direkte Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Bf. ist aktenkundig.
Zur fehlenden Eigenschaft des Bf. als Gesellschafter oder wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft:
Dass KT der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ist, ergibt sich aus ebendiesem. Dass den Bf. und KT ein verwandtschaftliches Verhältnis verbindet, ergibt sich aus den Aussagen der als Zeugen einvernommenen ehemaligen Geschäftsführern der Gesellschaft.
Im Rahmen der Außenprüfung wurde hinsichtlich des Bf. festgestellt, er sei "wahrer Machthaber" der Gesellschaft gewesen. Der Bf. habe im Ergebnis die Geschäfte der Gesellschaft geführt, in dem er Waren im Namen der Gesellschaft kaufte und verkaufte (vgl. Bericht über die Außenprüfung, Anhang zu Tz 1, Seite 2).
Feststellungen, dass der Bf. Gesellschafter oder wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft war, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Ganz im Gegenteil dürfte die belangte Behörde selbst davon ausgehen, dass der Bf. gerade nicht Gesellschafter, sondern bloß "wahrer Machthaber" war (vgl. Bericht über die Außenprüfung, Anhang zu Tz 6, Seite 1).
Das Bundesfinanzgericht richtete daher nach Beschwerdevorlage im September 2024 ein Amtshilfeersuchen an die Republik Türkei, das auf Art 25 des DBA Türkei, BGBl III Nr. 96/2009, fußte. Ziel des Ersuchens war die Einvernahme von KT zur Feststellung dessen Eigenschaft als Gesellschafter der Gesellschaft. Im Februar 2026 wurde das Bundesfinanzgericht über das Ergebnis des Amtshilfeersuchens unterrichtet: KT entsprach der Ladung der türkischen Behörden nicht. Er legte keine Unterlagen und Informationen vor.
Im Anschluss an diese Information wurden die ehemals im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft als Zeugen einvernommen. Sämtliche Geschäftsführer sagten übereinstimmend aus, KT sei Gesellschafter gewesen. Mit ihm wurden (nicht mehr verfügbare) Verträge abgeschlossen, ihm wurde über den Geschäftserfolg berichtet, er habe das Kapital bereitgestellt. Der Bf. habe zwar im Unternehmen mitgearbeitet, er war aber nicht Gesellschafter und auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft.
Das Bundesfinanzgericht sieht es damit als erwiesen an, dass der Bf. weder Gesellschafter, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft war: Aufgrund der durchgeführten Zeugeneinvernahmen sowie dem Inhalt des angeforderten Strafaktes ist es dem Bundesfinanzgericht zwar schwer ersichtlich, wie die eingetragenen Geschäftsführer tatsächlich die Geschäfte der ***1*** GmbH führen konnten. Aufgrund der im Strafakt befindlichen Zeugeneinvernahmen, die größtenteils auch im Rahmen des Berichts über die Außenprüfung wiedergegeben werden, ist es nämlich eher wahrscheinlich, dass der Bf. die Geschäfte der Gesellschaft führte.
Der Bf. war aber mangels anderslautender Indizien nicht der Gesellschafter oder wirtschaftlicher Eigentümer an den Anteilen der Gesellschaft. Dies wird nach Vorhalt des Ermittlungsstand des Bundesfinanzgerichts an die Parteien auch von der belangten Behörde bestätigt. Auf weitere Stellungnahmen durch den Bf. wurde schriftlich verzichtet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und Aufhebung)
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Eine verdeckte Ausschüttung setzt die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Ein Machthaber ist demnach kein Vorteilsempfänger einer verdeckten Ausschüttung (vgl. Ehgartner/Raab/Renner in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (32. Lfg 2019) 4. Verdeckte Ausschüttungen Rz 718 mwN; Ressler/Rohm in WU-KStG3 (2022) § 8 Rz 14; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr (Hrsg) Körperschaftsteuergesetz (2011) § 8 Rz 259). Ein bloßer Machthaber (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (vgl. VwGH 22.07.2015, 2012/13/0037; 19.09.2007, 2004/13/0108).
Dass der Bf. Gesellschafter oder wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft war, wurde vom Finanzamt nicht festgestellt. Auch die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts haben nichts ergeben, was darauf hindeutet, dass der Bf. Gesellschafter oder wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile der Gesellschaft war. Zwar steht fest, dass zwischen dem Bf. und dem Gesellschafter der Gesellschaft ein verwandtschaftliches Naheverhältnis besteht. Daraus entspringende Einkünfte werden aber nicht dem Begünstigten, sondern wiederum dem Gesellschafter selbst zugerechnet (VwGH 28.05.1998, 96/15/0114; VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022).
Da der Bf. mangels Gesellschaftereigenschaft nicht Empfänger der verdeckten Ausschüttung sein kann, ist den Beschwerden stattzugeben. Die Kapitalertragsteuerbescheide 2017 bis 2019, die direkt an den Bf. ergangen sind, sind ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 22.07.2015, 2012/13/0037; 19.09.2007, 2004/13/0108). Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 19. März 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 25 DBA TR (E), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommensteuern), BGBl. III Nr. 96/2009
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102519/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102519.2024
- Stammnummer
- 151334
- Gültig
- 19.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF