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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5102148/2015

Zurechnung von Einkünften / Umsätzen iZm der Vermittlung von Pflegerinnen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102148/2015vom 19.09.2023Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dieser Rechnung von ***1*** an ***50*** vom 11.01.2011 sei klar ersichtlich, dass sich das Vermittlungshonorar bei allen Pflegerinnen zunächst auf € 300,00 inklusive 20% Umsatzsteuer und keine Bearbeitungsgebühr belaufen habe. Die besagte Bearbeitungsgebühr sei ausschließlich dann in Rechnung gestellt worden, wenn kein Vertragsabschluss zustande gekommen sei. Auch die genannte Höhe von 415,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer sei folglich gänzlich unzutreffend. Ab ca. Juni 2011 sei das Vermittlungshonorar seitens Frau ***1*** auf € 400,00 inklusive 20% Umsatzsteuer angehoben worden. Dazu wurde exemplarisch folgende Rechnung beigefügt: [...] Ebenso unzutreffend sei die Feststellung, dass Frau ***1*** nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten im April 2012 auch das Unternehmen verlassen habe. Die Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten sei bereits im März 2012 aufgelöst worden. Jedoch habe sie nicht auch das Unternehmen verlassen, sondern dieses an ***12*** veräußert. Auf die vorgelegten Beweismittel (Schreiben der Rechtsanwältin ***35*** vom 29.05.2012, sowie Kontoauszüge von Frau ***1*** der ***, Konto ***Kreditkonto***, vom 29.06.2012) wurde verwiesen. Auch der Arbeitsvertrag vom 14.10.2011 führe zum Schluss, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit Geschäftsführer bzw. faktischer Machthaber des Unternehmens gewesen sei. Aus dem Arbeitsvertrag gehe eindeutig hervor, dass der Beschuldigte als Sachbearbeiter / Büroangestellter beschäftigt worden sei. Die Firma "***2***.at" sei bereits im Jahr 2010 von ***1*** gegründet worden, der Beschuldigte sei jedoch erst im Oktober 2011 in das Unternehmen eingetreten. Die Lohnzettel aller Arbeitnehmer seien vom Dienstgeber an das Finanzamt zu übermitteln. Ob und inwieweit eine derartige Übermittlung von den Dienstgeberinnen ***1*** und ***12*** erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten. Ihn als Dienstnehmer treffe keinesfalls eine derartige Übermittlungspflicht. Auch den in diesem Zusammenhang erfolgten Erhebungen bzw. Anzeigen der Wirtschaftskammer Salzburg werde in weiten Teilen ausdrücklich widersprochen. Zutreffend sei zwar die Feststellung, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bei einer neuen Dienstgeberin angestellt gewesen sei, nämlich bei ***21***. Völlig unzutreffend sei indes die Feststellung, der Beschuldigte sei total unschuldig, weil dieser bestehende Arbeitsverträge gehabt hätte, aber seine 3-4 Dienstgeberinnen ihn nie angestellt hätten. Eine derartige Aussage sei vom Beschuldigten nie getätigt worden. Der Beschuldigte wisse, dass er genau 3 Dienstgeberinnen gehabt habe, nämlich ***1***, ***12*** und ***21***. Ausdrücklich widersprochen werde auch der Aussage, der Beschuldigte hätte angegeben, dass ihn diese "3-4" Dienstgeberinnen nie angestellt hätten, speziell im Falle von ***21*** sei selbstverständlich klar gewesen, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung als Dienstnehmer erfolgt sei; die Anmeldung sei dem Beschuldigten von der von Frau ***21*** beauftragten Bilanzbuchhalterin zugesandt worden, wie auch in der Folge die monatlichen Lohnzettel an den Beschuldigten übermittelt worden seien. Unzutreffend sei auch die Ausführung, wonach sich der Beschuldigte nicht vorstellen könne, wer die Abrechnungen gemacht habe. Eine entsprechende Aussage sei vom Beschuldigten niemals getätigt worden. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung, dass der Beschuldigte als Besitzer oder Mieter einer Wohnung in ***BfAdr***, diese an die selbständigen Personenbetreuerinnen weitervermietet habe. Auch eine derartige Aussage sei vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt getätigt worden. Wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, habe bezüglich des Hauses ***BfAdr*** zunächst ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter ***51*** sowie ***1*** und dem Beschuldigten bestanden. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit ***1*** im März 2012 und nach Ausscheiden von ***1*** im Mai 2012 aus diesem Mietvertrag sei der Beschuldigte alleiniger Mieter des Hauses geblieben. Aufgrund des Verkaufs der "***2***.at" seitens Frau ***1*** an ***12*** sei lediglich der Teil des Hauses, der schon zuvor von ***1*** als Betriebsstätte ihres Unternehmens "***2***.at" genutzt worden war, an ***12*** als Fortführung der Betriebsstätte mit Einverständnis des Vermieters untervermietet worden. Es könne also keine Rede davon sein, dass eine Wohnung "an die selbständigen Personenbetreuerinnen" weitervermietet worden sei. Es habe sich weder um eine separate Wohnung, noch um mehrere Personenbetreuerinnen gehandelt. Ebenfalls unzutreffend sei die Formulierung, ***12*** sei Ende 2012 von dieser Adresse verschwunden und habe alle Konten aufgelöst. Zutreffend sei, dass ***12*** im Oktober 2012 die auf dem Geschäftskonto bestehende Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten widerrufen habe und ab Jänner 2013 telefonisch für den Beschuldigten nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Weiterleitung der eingegangenen Werklohnzahlungen der betreuten Personen an die Personenbetreuerinnen sei zwischen Oktober und Dezember 2012 offenbar seitens ***12*** ordnungsgemäß erledigt worden. Nicht ordnungsgemäß seien hingegen von ***12*** in dieser Zeit die Weiterleitung der in den Werklöhnen enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge abgewickelt worden, sodass es ab Januar 2013 zu vermehrten Reklamationen der Personenbetreuerinnen in dieser Angelegenheit gekommen sei. Seitens ***12*** sei zu keiner Zeit weder mündlich, noch schriftlich eine Kündigung des Dienstverhältnisses zum Beschuldigten, Kündigungen der Werkverträge mit den Personenbetreuerinnen oder Kündigungen der Personalvermittlungsverträge mit den betreuten Personen ausgesprochen worden oder die Auflösung / die Zurücklegung ihres Gewerbes erfolgt. Einzig die Kündigung des Geschäftskontos seitens ***12*** sei dem Beschuldigten im Zuge dieser Entwicklungen im Jänner 2013 durch weitere Reklamationen seitens der betreuten Personen im Zuge von Rücküberweisungen der Werklöhne an die betreuten Personen bekannt geworden. Vor diesem unklaren Hintergrund und im Hinblick auf Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag sei es für den Beschuldigten zwingend erforderlich gewesen, ein Konto bei der *** zu eröffnen, um die weitere reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben bis zur endgültigen Klärung der Situation sicherstellen zu können. Keinesfalls entspreche es jedoch den Tatsachen, dass der Beschuldigte die Geschäfte selbständig im Sinne einer selbständigen Tätigkeit weitergeführt habe bzw. weiterführen habe wollen. Auch die Ausführung des Mitarbeiters der WKS, wonach der Beschuldigte zugegeben habe, selbständig zu arbeiten, seien unzutreffend. Hinsichtlich der Befragung durch die Abgabenbehörde am 28.01.2014 sei anzuführen, dass vorgehalten worden sei, dass diverse Unterlagen, wie Honorarabrechnungen, Verträge mit € 400,- Provision (Anmerkung: korrekt tituliert handle es sich um die Personalvermittlungsverträge geschlossen mit den Personenbetreuerinnen), etc. der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden seien, sowie "UND WERDEN AUCH NICHT VORGELEGT!". Diese Unterlagen hätten mangels rechtlicher noch tatsächlicher Innehabung nicht ausgefolgt werden können, da diese bereits gemäß Aufforderungsschreiben der Rechtsanwältin ***35*** vom 29.05.2012 an diese übergeben worden seien. Ebenso unzutreffend seien die Ausführungen, dass der Beschuldigte bei keiner der 3 Inhaberinnen angemeldet gewesen sei. Spätestens seit Übernahme durch ***21*** seien sämtliche Lohnzettel für den Beschuldigten durch die von ihr beauftragte Bilanzbuchhalterin ***33*** erstellt worden. Wie aus den Kontoauszügen von ***1***, ***12*** und ***21*** klar ersichtlich sei, seien Zahlungen seitens der Auftraggeber an die Inhaberinnen der Agentur "***2***.at" geleistet worden, nicht jedoch direkt an den Beschuldigten. Selbst die Abgabenbehörde bestätige im Fragebogen: "Es wurden Bankauszüge von 05/2012-10/2012 von Fr. ***12*** vorgelegt", aus welchen dies eindeutig hervorgehe. Unzutreffend sei ferner die Formulierung im Fragebogen "Inhaber 01/2013 - 07/2013". Wie bereits ausgeführt, habe der Beschuldigte lediglich mangels Vorliegens einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch Frau ***12*** die im Arbeitsvertrag vom 14.10.2011 übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten fortgeführt. Ergänzungsbedürftig sei auch die Feststellung "Provisionen wurden an Inhaberinnen weiterüberwiesen". Es handle sich hier lediglich um die Provisionen zwischen Jänner 2013 und Juli 2013. Ferner habe es sich nicht um Inhaberinnen (Plural), sondern lediglich um ***21*** gehandelt. Auch sei vom Beschuldigten zu keiner Zeit angegeben worden, die Provisionen seien weiterüberwiesen worden, der Überhang der zwischen 01/2013 und 07/2013 eingegangenen Vermittlungshonorare sei weitergegeben worden, wie die beiden exemplarischen Quittungen eindeutig belegen würden. [...] Die Feststellung bezüglich Homepage, "Fr. ***1*** ist noch als führende Inhaberin eingetragen?!", sei weiterhin zutreffend, da sämtliche Firmenunterlagen inklusive der Homepage-Unterlagen im Juni 2012 an Frau ***1*** bzw. ihre rechtliche Vertretung, Rechtsanwältin ***35*** übergeben worden seien. Ohne die Zugangsdaten der Homepage sei weder Frau ***12*** noch Frau ***21*** der Zugriff und damit die Änderung der Daten im Impressum, möglich gewesen. Auch die Formulierung, dass es sich bei einer im Impressum einer Homepage angegebenen Telefonnummer um jene des Betriebsinhabers handeln müsse, könne aus abgabenrechtlicher Sicht nichts gewonnen werden, da nach den rechtlichen Vorschriften nur eine Kontakttelefonnummer vorgesehen werden müsse. Daraus auf das Bestehen der Betriebsinhaberschaft zu schließen sei nicht zutreffend. Auch die Feststellung, dass "der Beschuldigte auch Zugang zum jeweiligen Konto der ,Betriebsführerinnen' hatte", stelle absolut kein Indiz für eine faktische Machthaberschaft des Beschuldigten dar, zumal bei einer Vielzahl von Unternehmen im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens auch bestimmten Mitarbeitern des Rechnungswesens ein derartiger Zugriff auf das Konto des Unternehmensinhabers gewährt werde. In der Stellungnahme der Amtsbeauftragten werde richtig dargestellt, dass es hinsichtlich der Bezahlung der Werklöhne mehrere Varianten gegeben habe. Zutreffend sei Variante 1, bei der die Überweisungen des kompletten Werklohns seitens der Auftraggeber auf das Konto der Betreuerinnen und die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge durch diese selbst vorgenommen worden sei. Ebenfalls zutreffend sei in Teilen Variante 2, wonach die Auszahlung bzw. Überweisung der um die Sozialversicherungsbeiträge verminderten Werklöhne durch die Auftraggeber auf die Konten der Betreuerinnen geleistet worden seien. Nicht zutreffend sei hingegen die Feststellung, dass die Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge seitens der Auftraggeber auf das Konto des Beschuldigten, für die Abfuhr an die Sozialversicherungsanstalt erfolgt seien. Vielmehr sei zutreffend, dass diese Überweisungen auf den jeweiligen Geschäftskonten der Betriebsinhaberinnen ***1***, ***12*** und ***21*** eingegangen seien und an die Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet worden seien. Völlig unzutreffend sei Variante 3, wonach die Überweisungen der Beträge auf das Konto des Beschuldigten und die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt durch den Beschuldigten erfolgt seien. Zunächst stelle sich bei dieser Darstellung die Frage, von welchen Beträgen hier die Rede sei. In der vorliegenden Formulierung sei Variante 3 identisch mit Variante 2. Gehe man davon aus, dass hier unter den Beträgen erneut die vollständigen Werklöhne gemeint seien, dann müsse es wie folgt heißen: "Überweisung der kompletten Werklöhne seitens der Auftraggeber an die Geschäftskonten der jeweiligen Betriebsinhaberinnen, Weiterleitung der um die Sozialversicherungsbeiträge verminderten Werklöhne von den jeweiligen Geschäftskonten der Betriebsinhaberinnen an die jeweiligen Konten der Betreuerinnen, sowie Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge von den Geschäftskonten der jeweiligen Betriebsinhaberinnen an die Sozialversicherungsanstalt". Unzutreffend sei ferner, dass derartige Zahlungen über das Konto des Beschuldigten abgewickelt worden seien. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA ***49*** eingebrachten Beweismittel, u.a. eine 24-seitige Aufstellung aller Kontobewegungen der jeweiligen Konten der Betriebsinhaberinnen hinsichtlich Werklohn- und Sozialversicherungszahlungen betreffend aller damaligen Betreuerinnen, würden dies schlüssig belegen und hätten schlussendlich zur Einstellung dieses Verfahrens vor der StA geführt. Im Abschlussbericht an die StA ***49***, worin Konten der Unternehmerinnen und des Beschuldigten angeführt sowie die Zahlungseingänge und -ausgänge zusammengefasst für die Zeiträume 06.12.2010 - 05.05.2014 seien, seien speziell diese zusammengefassten Zahlungseingänge und -ausgänge völlig undifferenziert dargestellt, jedoch seitens der Abgabenbehörde unverändert in die Festsetzung der Bemessungsgrundlagen übernommen worden. Es werde erneut darauf hinwiesen, dass nachweislich Werklöhne in beträchtlicher Höhe, ebenso Privateinlagen der Inhaberinnen, nicht als steuerneutral, sondern als steuerpflichtige Betriebseinnahmen gewertet worden seien, ferner ein möglicher Vorsteuerabzug bei einem Teil der Zahlungsausgänge gänzlich unberücksichtigt geblieben sei. Und dies, obwohl dem Ermittlungsbeamten sämtliche, im Zuge der damaligen Hausdurchsuchung sichergestellten, Akten und Betriebsunterlagen inklusive der einzelnen Dossiers der jeweiligen Betreuerinnen und betreuten Personen, nebst aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorgelegen seien. Fragen werfe auch die Formulierung auf, dass der Beschuldigte gegenüber der Abgabenbehörde nie den Eindruck erweckt habe, lediglich Mitarbeiter der Firma "***2***.at" zu sein, und er der alleinige Ansprechpartner für sämtliche Belange und Probleme des Betreuungsverhältnisses gewesen sei, sowie alle notwendigen behördlichen / formellen Tätigkeiten für die Betreuerinnen übernommen habe. Der Beschuldigte habe die ihm in seinem Arbeitsvertrag übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten ausgeführt, wie eben als Ansprechpartner für die betreuten Personen und deren Familien zur Verfügung zu stehen, oder auch behördliche und formelle Tätigkeiten für die Betreuerinnen, ordnungsgemäß, gewissenhaft und korrekt auszuführen. Unzutreffend seien auch die Ausführungen, wonach aus Gesprächen mit Familienangehörigen bzw. auch aus den abgeschlossenen Verträgen zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte als faktisch Handelnder die Firma allein geführt habe und dass die nach außen auftretenden "Inhaberinnen" ausschließlich mit dem Transport der rumänischen Betreuerinnen zwischen dem Herkunftsort und dem Einsatzort beschäftigt gewesen wären. Wie für Betriebsinhaber üblich, hätten auch hier diese eine Vielzahl von weiteren Aufgaben und Tätigkeiten verrichtet, exemplarisch seien hier nur einige aufgeführt, wie Kreditaufnahme für die Firma (*** / ***1***), Anschaffung von Betriebsmitteln, Anschaffung von Firmenfahrzeugen, Akquise der Betreuerinnen in Rumänien und Kroatien, Organisation des Transports der Betreuerinnen vom Heimat- zum Einsatzort, sowie vom Einsatzort zurück in den Heimatort, mittels diverser Transportfirmen, gelegentlich Transport der Betreuerinnen durch die Inhaberinnen selbst, sofern entsprechende Dringlichkeit vorgelegen habe und der Transport nicht kurzfristig über Transportfirmen erledigt werden habe können, Werbemaßnahmen für die Firma "***2***.at" in Österreich, Deutschland und v. a. Rumänien, etc. Unzutreffend und zwischenzeitlich widerlegt sei auch die Aussage einer Zeugin (Auftraggeberin), dass jede (an sie) vom Beschuldigten vermittelte Betreuerin Zweifel bezüglich der korrekten Bezahlung durch die Agentur bzw. noch mehr Bedenken bzgl. ihrer korrekten Anmeldung bei der Sozialversicherung gehabt habe. Definitiv falsch sei die Formulierung, dass die Betreuerinnen vom Beschuldigten vermittelt worden seien. Sämtliche Betreuerinnen seien von der Agentur "***2***.at" - wie auch aus den Verträgen ersichtlich - vermittelt worden, nicht jedoch von Beschuldigten persönlich. Der Beschuldigte habe als Ansprechpartner für die betreuten Personen und deren Familien fungiert. Hinsichtlich der Zweifel bezüglich der korrekten Bezahlung und der korrekten Anmeldung der Betreuerinnen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft werde auf das Ermittlungsverfahren der StA ***49***, Zahl ***48***, welches mit Beschluss vom 15.09.2017 mangels tatsächlichen Grundes für eine weitere Verfolgung nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, u.a. weil in diesem Verfahren eben diese Zweifel auch unter Vorlage geeigneter Beweismittel ausgeräumt bzw. widerlegt werden hätten können. Unzutreffend seien ebenfalls die Aussage der Zeugin, dass der Beschuldigte möglicherweise die selbst verfassten Vertragspassagen gegen die Pflegerinnen ausnützen würde. Zu keiner Zeit seien vom Beschuldigten Vertragspassagen verfasst worden, die den jeweiligen Betreuungsverhältnissen zugrundeliegenden Verträge würden z. B. von der WKO (Werkvertrag) stammen, bzw. seien schon von ***1***, welche vor 2010 selbst als Betreuerin gearbeitet habe, von ihrer damaligen Vermittlungsagentur, bei der sie selbst unter Vertrag gestanden sei, übernommen worden (Vermittlungsvertrag). Zu den Ausführungen hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens durch die StA ***49*** seien noch folgende Punkte anzumerken. Zitat: "Dasselbe gelte für ***21***, welche jedoch bloß Geschäftsführerin sei". Da das Dienstverhältnis des Beschuldigten von Frau ***21*** mit Wirkung zum 28.02.2018 gekündigt worden sei, stelle dies einen eindeutigen Nachweis dar, dass Frau ***21*** Inhaberin der Firma "***2***.at" sei, da sie ansonsten nicht über diese Berechtigung zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen verfügt hätte. 28. Mit E-Mail vom 19.04.2022 teilte die Rechtsanwältin ***35*** der Amtsbeauftragten im gegen den Bf. geführten Finanzstrafverfahren mit, dass der Bf. auf das Schreiben vom 29.05.2012 nicht reagiert und keinerlei Unterlagen an ihre Mandantin zu ihren Handen übermittelt habe. Gerichtliche Schritte seien nicht eingeleitet worden, nachdem sie Frau ***1***, die sich damals aufgrund familiärer Gewalt im Frauenhaus aufgehalten habe, primär als juristische Prozessbegleiterin in einem Strafverfahren gegen den Bf. betreut habe. Frau ***1*** habe bereits während des laufenden Strafverfahrens Österreich verlassen und es seien keine weiteren zivilrechtlichen Schritte eingeleitet worden. 29. Im Zuge des gegen den Bf. geführten Finanzstrafverfahrens wurde in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.05.2022 Folgendes festgehalten: "Vors.: Sie wissen, was Ihnen vorgeworfen wird? Stimmt das? Besch.: Ich bin der Meinung, dass dies nicht richtig ist. Vors.: In welcher Beziehung stehen sie zur ***2***.at? Besch.: Aktuell in keiner Beziehung, da ich seit 2018 gekündigt bin. Seit Okt 2011 war ich normaler Arbeitnehmer der Firma. Die Firma wurde von meiner Ex-Lebensgefährtin ***1*** gegründet. 2011 bin ich eingetreten. Ich war nicht an der Gründung beteiligt. Vors.: Wieso sind sie eingetreten? Besch.: Zum einen musste mein ehemaliger Arbeitgeber Insolvenz anmelden und ich arbeitslos war und parallel dazu der Geschäftsgang bei meiner damaligen Lebensgefährtin rapide zugenommen hat, sodass sich das selbst ergab. Vors.: Welche Funktion hatten sie? Besch.: Ich war normaler Büromitarbeiter. Meine Aufgabe war die Betreuung der Familien und Betreuer in Österreich. Die Akquisition und Verbringung der Betreuerinnen fiel in den Aufgabenbereich meiner Ex-Lebensgefährtin. Vors.: Die Lebensgemeinschaft dauerte bis wann? Besch.: Bis März oder April 2012. Vors.: Wie ging es nach Beendigung der Lebensgemeinschaft weiter? Besch.: Meine Ex-Lebensgefährtin hat sich über Nacht aus dem Staub gemacht. Sie hat sich nicht mehr um die Firma gekümmert. Vors.: Wie ging es mit der Firma weiter? Besch.: Das ist der interessante Punkt. Offensichtlich gab es schon im Vorfeld Bestrebungen durch die Frau ***1***, denn es ging sehr überraschend, denn sie hat alle firmenrelevanten Dinge über Nacht alle mitgenommen. Eines Tages kam ich nach Hause und es klebte nur ein Zettel an der Tür, dass sie weg ist. Es gab aber offensichtlich schon Verhandlungen mit der Nachfolgerin Frau ***12***, das wusste ich nicht. Ich erledigte es zunächst alles weiter, bis die Frau ***12*** die Sache übernahm. Es liegen auch Aufzeichnungen über Ablösezahlungen vor. Frau ***12*** führte das Unternehmen bis jedenfalls Jahresende 2012. Ab 2013 war sie nicht mehr greifbar. Dann hing ich in der Luft und habe meine Aufgaben so gut es ging weitergeführt. Im Okt 2013 wurde die Firma wieder weitergegeben oder veräußert an die Frau ***21***. Ihr gehört diese glaublich bis zum heutigen Tag. Vors.: Ihr Gehalt wurde bezahlt? Gab es mit dem Wechsel Probleme Besch.: Bei der Frau ***12*** gab es ab Oktober 2012 Probleme. Mit der neuen Eignerin wurde es wieder besser. Das war auch damals schon ein Streitpunkt, da sich ergab, dass es offensichtlich mein Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde. Die Frau ***21*** stellte das Unternehmen auf neue Beine, hatte eine Buchhalterin, aber 2014 funktionierte es gut. Vors.: Wer hat vorher die steuerlichen Belange gemacht? Besch.: Offenbar keiner. Vors.: Ab wann gab es einen Steuerberater? Besch.: Ab Januar 2014. Es war eine Bilanzbuchhalterin. Vors.: Sie waren immer nur Angestellter, es war nicht Ihre Idee, das Unternehmen zu gründen? Besch.: Nein. Ich war selbst noch bei einer Immobilienfirma beschäftigt, knapp 10 Jahre bis ca. zur Insolvenz bis 2009. Danach stieg ich in die Betreuungsfirma ein. Vors.: Wo waren die Firmenräumlichkeiten? Besch.: Zunächst in ***BfAdr1***, dann in ***BfAdr*** und nunmehr an der Adresse, an der ich wohne in ***Bf-Adr***. Vors.: Wer war der Eigentümer der Objekte? Besch.: Es waren Mietobjekte, die von der Frau ***1*** angemietet wurden. Vors.: Haben sie selbst auch was vermietet an das Unternehmen? Besch.: In der Übergangszeit 2013 musste der Mietvertrag geändert werden. Ich musste es dem damaligen Vermieter anzeigen und der Mietvertrag wurde umgeschrieben. Dann wurden Büroräumlichkeiten untervermietet. Mit Einverständnis des Vermieters. Vors.: Auf Vorhalt eines Mietvertrages vom 13.11.2011 abgeschlossen zwischen ***51*** und ***Bf***. Besch.: Da müsste die Frau ***1*** auch mit drinnen sein. Vors.: Ja, das ist sie. Wieso scheinen Sie als Mieter auf? Besch.: Es war ein Wohn- und Betriebsgebäude am ***BfAdr***. Frau ***1*** und ich hatten damals eine Lebensgemeinschaft. Mit den anderen Damen hatte ich im Übrigen privat nichts zu tun. Vors.: Es gibt im Akt zahlreiche Vermittlungsverträge, auf denen steht Inhaber des Unternehmens und darunter Geschäftsführer ***Bf***. Warum steht da Geschäftsführer? Besch.: Das ist eine gute Frage und ist mir damals auch entgangen, da ich das nie war. Vors.: Dies steht im Akt auf vielen Verträgen so drauf. Besch.: Auf vielen steht es auch nicht so drauf. Vors.: Es gibt Werkverträge, auf denen Ihre Bankverbindung draufsteht. Warum? Besch.: Ab 2013 war die Frau ***12*** nicht mehr greifbar und damit ich meinen Dienstvertrag erfüllen konnte, ich hatte ja keine Kündigung. Das Konto wurde von mir eröffnet, um die Betreuerinnen reibungslos zahlen zu können. Vors.: Auf Vorhalt: Sie haben Zahlungsbestätigungen unterschrieben? Besch.: Das war nur für Werklöhne. Das war 2013. Ich führte das Unternehmen protokollarisch weiter. Vors.: Vorhalt Werkvertrag 09.11.2013 mit Ihrem Konto drauf? Besch.: Bis Ende 2013 lief es in diese Richtung. 2014 führte es Frau ***21*** weiter. Vors.: Dies betrifft einen Zeitraum beginnend mit 27.07.2011, ab dem Zahlungseingänge auf Ihrem Konto verbucht sind. Es ist ihr Konto beigeschafft worden und wenn man sich die Chronologie ansieht geht es los 27.07.2011 bis 31.12.2013. Auf dem basiert die Vorlage der AB? Besch.: Das 2011 das dürfte nicht mit der Seniorenbetreuung in Verbindung stehen, über Löhne usw. Vors.: Vorhalt Buchung 11.08.2011, Eingang € 421,15, Auftraggeber ***1***. Besch.: Ja sie war meine Chefin. Vors.: War das ihr Privatkonto, darüber liefen alle Ihr Leben betreffende Sachen? Besch.: Ja. Vors.: Vorhalt Buchung 22.09.2011, € 480,-- Aufraggeber ***53***, Kundendaten Vermittlungshonorar. Besch.: Das ist das gleiche Konto? Vors.: Ja Besch.: Das dürfte normalerweise nicht sein. Vors: Vorhalt Buchung 22.09.2011 € 400,--, Auftraggeber ***54***, € 200,-- ***55***, 10.10.2011 Aufraggeber ***56***, € 400,-- Besch.: Und das ist nicht das ***-Konto von der Frau ***1***? Vors.: Das ist ein Konto bei der ***, das ist doch Ihres? Besch.: Es waren beide, auch das von der Frau ***1*** bei der *** geführt. Vors.: Kontonummer ***KtoBf*** am Schluss? Es ist ein Konto, auf welchen kleinere Behebungen des täglichen Lebens gelaufen sind. Lidl usw. 1. Beis.: Laut Begleitschreiben läuft das Konto mit der Nummer ***KtoBf*** am Schluss auf Ihren Namen. Besch.: Ja. Vors.: Vorhalt Buchung 29.12.2011 Auftraggeber ***57*** € 400,--, 30.12. gab es dann aber eine Rückbuchung, es ging dann wieder raus. Vorhalt Buchung 04.01.2012 Auftraggeber ***58*** € 400,--, Rechnung vom 04.12.2011. Vereinzelt gingen Zahlungen auf diesem Konto ein. Besch.: Das müssten mehr sein, es sind nur einzelne. Ich bräuchte zur Aufklärung die Liste, die ich damals an die StA ***49*** gegeben habe. Darin waren sämtliche Kontobewegungen von der Frau ***1***, Frau ***12***, Frau ***21*** und von mir aufgeschlüsselt. Dies führte zur Einstellung des Verfahrens. AB.: Das müsste diese Liste sein, da sind hinten Beträge drauf. Besch.: Nein, diese ist es nicht. Vorlage einer Liste an Vors. zum Abgleich durch Besch. Vors.: Es ist diese Liste, wobei sie ein wenig anders aussieht. Besch.: Dann ist das nicht meine Liste. Sie ist sonst ident, ich weiß nicht, wie das zustande kommt. Vors.: Familie, Werklohn, Datum, SVA… die Spalten stimmen alle, es sieht nur anders aus. Besch.: Dort war alles aufgeschlüsselt mit den Zahlungseingängen. Über die Farben war der Bearbeitungsstatus gekennzeichnet. Vors.: Was hat es mit den Zahlen 0000 zb bei der Buchung ***59*** auf sich? Besch.: Das sind Kategorien, zB Werklohn, Kammerumlage etc. In der Rubrik ist die Bewegung vermerkt. Vors.: Die Liste ist vollständig? Besch.: Zum damaligen Zeitraum ja. Vors.: Vorhalt Honorareingang ***60*** € 400,-- vom 05.04.2021, auf Ihrem Konto, den müsste ich auf dieser Liste wiederfinden? Besch.: Theoretisch ja Vors: Das ist nach Namen sortiert, wenn ich da bei ***60*** nachsehe, finde ich die € 400,--. Auch wenn es da Mutter und Tochter gab, müssten da 2 dastehen? Besch.: Das kann eine andere Erklärung haben, das kann so sein, dass es von Familienmitgliedern bezahlt wurde und sich nicht deckt. Vors.: Wenn ich Auftraggeber ***60*** habe, müsste es hier in der Liste stehen? Warum nicht? Besch.: Das kann ich aus der Distanz nicht überprüfen. Darf ich die Liste sehen? Vors.: 05.04.2012, € 400,-- Eingang, Auftraggeber ***60*** und ***61***, Verwendungszweck Rechnung vom 11.02.2012. Besch.: Das kann ich nicht erklären. Vors.: Vorhalt Buchung 05.04.2012 ***62***, Eingang € 400,-- Besch.: Kann ich Ihnen nicht sagen. Vors.: 30.03.2012 ***63***, finden sie das auf der Liste? Besch.: Das könnte sein, dass ***64*** eine Familie war. Vors.: 03.05.2012, Auftraggeber ***12*** Besch.: Das war die 2. Chefin, das war Lohn. Vors.: Miete € 1000,-- an ***51***, warum geht das von Ihrem Konto weg? Besch.: Die Frau ***1*** zog aus und ich musste das umstellen, sonst hätte ich das Dach über dem Kopf verloren. Das habe ich dem Herrn ***51*** angezeigt. AB.: Sie meinten, sie hätten 2013, als die eine Dame weg war, die Firma weitergeführt. Haben sie in dieser Zeit UVAs eingereicht. Sie meinten, Sie hätten das Unternehmen selbst geführt? Besch.: Ich habe es geführt in Erfüllung meines Dienstvertrages. Die Abgabe von Steuererklärungen betrifft ja den Inhaber. Das war die Frau ***12***. AB.: Wer hat die Gelder vereinnahmt. Besch.: Natürlich ist das vereinnahmt worden. AB.: Die Zahlungen gingen auf Ihr Konto. Besch.: Das ist richtig, wir haben Quittungen vorgelegt, es wurde der Geschäftsbetrieb mit allen Kosten bestritten, der Überhang wurde an die Dritte Eigentümerin weitergeleitet. Von mir wurde nicht im Sinne eines selbständigen Unternehmers einbehalten. AB.: Selbst im Jahr 2011 sind laufende Zahlungen von € 400,-- auf Ihrem Konto eingelangt. Besch.: Das waren 5. AB.: Das waren nur Beispiele. Vors.: Es waren mehr. Besch.: Das ist 10-11 Jahre, ev. war das mit der Frau ***1*** so abgesprochen. Ich kann es nicht genau sagen, die Mehrheit der Zahlungen ging auf ihrem Konto ein. Vors.: Sie waren nicht der Machthaber, sondern nur der Dienstnehmer? Sie versuchten, Zwischenräume durchzutauchen? Besch.: Das ist richtig. Ich hatte es mit meinem insolventen Arbeitgeber in schlechter Erinnerung, ein solches Szenario wollte ich vermeiden. Vors.: Einige Punkte sprechen laut Akt dafür, dass sie schon mehr gemacht haben. Rechnungen mit ihrem Namen als Geschäftsführer, Zahlungseingänge auf Ihrem Konto Besch.: Das muss ich klarstellen: Die Verträge wurden nicht von mir ausgearbeitet, sondern z.B. von der Wirtschaftskammer übernommen bzw. von der Frau ***1*** von früheren Verträgen von der vorherigen Agentur auf ihren Namen umgeschrieben. Ev. stand es auf der Vorlage so drauf und sie hat es mit geänderten Namen übernommen." 30. Mit Schreiben vom 18.11.2022 übermittelte der im Finanzstrafverfahren gegen den Bf. bestellte Verfahrenshilfeverteidiger zwei Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts und führte dazu im Wesentlichen aus: 1. BFG-Beschluss vom 14.11.2022 In diesem Beschluss werde die im Rechtsmittelweg bekämpfte Kontopfändung, unter Außerachtlassung des unpfändbaren Existenzminimums, zur Aufhebung des diesbezüglichen Bescheids an die zuständige Abgabenbehörde zurückverweisen. 2. BFG-Beschluss vom 27.05.2022 Viel interessanter für das gegenständliche Verfahren sei der BFG-Beschluss vom 27.05.2022, "wo die Abgabenbehörde - analog zu den hier relevanten - pauschal von einer Steuerpflicht des Mag. ***Bf*** ausgegangen" sei. Diesem Vorhaben trete nunmehr das BFG entgegen, indem es ausführe, dass die bekämpften Bescheide "[...] keinen Hinweis auf eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers [aufweisen]. Zudem fehlt jegliches Auseinandersetzen der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers [...]" und die betreffenden Bescheide a limine aufhebe. Aufgrund der vergleichbaren Sachverhalte der verfahrensgegenständlichen Jahre und der nachfolgenden Jahre sei der gegenständliche Beschluss der Außenstelle Salzburg wohl auch für das gegenständliche Verfahren relevant. Rein informativ werde abschließend noch mitgeteilt, dass die Abgabenbehörde in Umsetzung des BFG-Beschlusses nunmehr im "Salzburger Verfahren" die zuständige Betriebsinhaberin (und somit Steuerpflichtige), ***21***, zur Zeugeneinvernahme vorgeladen habe, so wie es der Bf. ständig in seinen Verantwortungen gegenüber den handelnden Abgabenbehörden vorgebracht habe. Gleiches habe er auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgebracht, wobei hier ***21*** noch zwei weitere Betriebsinhaberinnen (***1*** und ***12***) vorgelagert gewesen seien. Auf die bereits übermittelten Kontoauszüge bezüglich des Entgelts für die Übertragung des Klientenstocks werde verwiesen. Aus dem Beschluss vom 14.11.2022 ergibt sich, dass der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die Zustimmungserklärung des Bf. zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitergeleitet und ihr hierfür und für die Erlassung des gemäß § 300 Abs. 3 BAO damit zu verbindenden, den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheids eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt wurde. Mit Beschluss vom 27.05.2022 wurden die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 und der Umsatzsteuerbescheid 2015 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben, weil aufgrund der vorgelegten Unterlagen für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar war, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen und Beweise die belangte Behörde zur Annahme einer gewerblichen Betätigung des Bf. kam und welche Umstände bei der (pauschalen) Schätzung bedeutsam waren. Dazu wurde ausgeführt: "Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteile, […] enthalten keinen Hinweis auf eine unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers. Zudem fehlt jegliches Auseinandersetzen der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er habe kostenintensive Ausgaben wie PKW, Miete, etc. getragen, sondern seine damalige Lebenspartnerin habe in den Beschwerdejahren das Haupteinkommen in der Partnerschaft erwirtschaftet. Welche Umstände bei der Schätzung bedeutsam waren, ist ebenfalls nicht erkennbar." (…) "Da es im streitgegenständlichen Fall aufgrund des fragmentarischen Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde dazu käme, dass erstmals das Bundesfinanzgericht eine von der Abgabenbehörde vermutete Sachlage tatbestandsrelevant nahezu vollständig ermitteln und beurteilen müsste, würde es nicht die ihm zugedachte Kontrollfunktion, sondern die Aufgaben der Abgabenbehörde übernehmen." 31. Am 30.11.2022 wurde die Bilanzbuchhalterin ***33*** als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie an, die Buchhaltungsarbeiten für Frau ***21*** bzw. den Bf. 2014 und 2015 durchgeführt zu haben. Der Bf. habe sie angerufen und die Besprechungen mit ihr geführt. Frau ***21*** kenne sie gar nicht und habe sie auch nie gesehen. Die Belege habe sie entweder persönlich vom Bf. bekommen oder sie seien mit der Post geschickt worden. Bei Rückfragen habe sie sich immer nur an den Bf. gewandt. 32. Am 18.12.2022 übermittelte der Verfahrenshilfeverteidiger im Strafverfahren gegen den Bf. auf dessen Wunsch eine Niederschrift mit dem Bf. vom 01.12.2022 im die Folgejahre betreffenden Abgabenverfahren. Die Zeugeneinvernahme von ***21*** habe aufgrund der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache und der erforderlichen Beiziehung eines Dolmetschers auf 16.01.2023 verschoben werden müssen. Nichtsdestotrotz seien aber am 01.12.2022 bereits sämtliche Unterlagen von Frau ***21*** - erstmals - an die zuständige Abgabenbehörde übergeben worden. Aus der Niederschrift geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Bf. sei in den Jahren 2014 bis 2018 für die Fa. ***2***.at beschäftigt gewesen. Arbeitgeberin sei Frau ***21*** gewesen. Das Dienstverhältnis habe wahrscheinlich bis März 2018 gedauert. Danach sei er auf Arbeitssuche gewesen. Er sei als Sachbearbeiter tätig gewesen; generell Korrespondenz. Zuständig sei er u.a. für die Anmeldungen der Pflegekräfte bei Gewerbeamt, Wirtschaftskammer, etc. gewesen. Weiters sei er für die Aufbereitung und Sammlung der Buchhaltungsunterlagen zuständig gewesen. Die Bankbelege seien gesammelt und abgelegt worden; sämtliche anfallenden Rechnungen seien abgelegt worden; die Buchhaltungsunterlagen seien dann der selbständigen Buchhalterin Frau ***33*** persönlich übergeben worden. Diese sei dann für die Erstellung des Kassabuches zuständig gewesen. Dies sei durchgängig in den Jahren 2014 bis zum Ende seiner Tätigkeit im Jahr 2018 in dieser Weise erfolgt. Frau ***33*** habe die Quartalabschlüsse und Jahresabschlüsse durchgeführt. Auch die Lohnverrechnungen seien von Frau ***33*** erledigt worden. Als Angestellter sei nur er im Unternehmen gewesen. Falls Abgaben zu bezahlen gewesen wären, sei das an Frau ***21*** rückgemeldet worden. Er gehe davon aus, dass Frau ***21*** die Überweisungen getätigt habe, er selbst habe die Überweisungen in Verbindung mit den Bankbelegen sehen können. Die Korrespondenz sei zwischen ihm und Frau ***33***, den Pflegekräften und den Familien, bewerkstelligt worden. Der Kundenkontakt sei von Frau ***21*** und ihm erledigt worden. Dies beinhalte die Besichtigung vor Ort betreffend Unterkunft der Pflegekräfte, etc. Es sei der Standardvertrag gem. Wirtschaftskammer verwendet und die Personalien der Vertragsnehmer eingetragen sowie besprochen worden, was im Vertrag steht. Seine Ausführungen zum Ablauf der Firmenintera seien ausführlich dem FA ***FA***, sowie im Ermittlungsverfahren von 2014 bis 2017, sowie weiters in sämtlichen Beschwerden ausführlich erläutert worden. Daher gebe es keine weiteren Sachen zu erläutern. Mehr Relevantes gebe es nicht zur Beurteilung der Sachlage. Es werde auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24.05.2022 verwiesen, wonach keine gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit seinerseits erkennbar sei. Frau ***21*** habe das Gebäude ***Bf-Adr*** angemietet und er selbst bewohne dort die Einlegerwohnung gegen Mietzahlung an Frau ***21***. Es gebe einen schriftlichen Untermietvertrag, der dem Gericht aufliege. Die Adresse ***BfAdr1*** sei jedenfalls vor 2012 von seiner damaligen Lebensgefährtin, ***1***, bewohnt worden. Sie sei die ursprüngliche Gründerin der ***2***.at, Frau ***21*** habe das Gewerbe von ihr übernommen, wann genau könne er sich nicht mehr erinnern, er glaube 2013/2014. Der ebenfalls beigefügten Niederschrift zum Ergebnis der Kontenregisterabfrage ist u.a. zu entnehmen: ***: ***Kto21***: Dieses Konto sei das Firmenkonto der Fa. ***2***.at. ***KtoBf***: Dieses Konto sei als privates Girokonto genutzt worden. 33. Mit Beschluss vom 22.12.2022 wurde das Finanzamt Österreich gem. § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen. 34. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 22.03.2023 der Abgabenbehörde wurde ausgeführt, dass Ausgaben aus dem aufliegenden Konto zu entnehmen seien (z.B. Bareinlagen, Zahlungen an ein deutsches Finanzamt, Miete, Strom, Website, Telefon, KFZ-Versicherung, Büromaterial, Rechtsanwaltskosten, Tankrechnungen, Überweisungen zwischen den auf den Beschwerdeführer bzw. die angeblichen Inhaberinnen lautenden Konten) und wurde der Bf. zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben ersucht darzulegen, inwieweit dieser Aufwand betrieblich veranlasst sei und dazu Belege, Aufstellungen und fundierte Unterlagen zu übermitteln. Der Bf. wurde darauf hingewiesen, dass wenn keine Unterlagen und Belege hierzu nachgereicht würden, die Betriebsausgaben im Schätzungswege ermittelt würden. Als Beilage wurde eine Schätzung anhand der Kontoeingänge und Kontoausausgänge übermittelt. Diverse Ausgaben seien hinzu geschätzt worden oder es sei ein betrieblicher Anteil als Betriebsausgabe herangezogen worden. Der Bf. wurde ersucht, zur Schätzung des Betriebsprüfers Stellung zu nehmen. Beilage: "Betragliche Auswirkung - Schätzung der Bemessungsgrundlagen mit SZ | | | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Eingang | = Bruttoumsatz (Kto Eingänge) | 1.262,50 | 39.435,47 | 54.538,74 | 177.086,48 | Eingang | = Kto BF zusätzlich (Eingänge) | 0,00 | 125,00 | 2.244,00 | 3.998,21 | Nettoumsatz | = Eingänge / 1,2 | 1.052,08 | 32.967,06 | 47.318,95 | 150.903,91 | SZ 15% | = Eingänge * 15% | 157,81 | 4.945,06 | 7.097,84 | 22.635,59 | BMGL | = Nettoumsatz + SZ15% | 1.209,90 | 37.912,12 | 54.416,79 | 173.539,50 | USt | = BMGL*20% | 241,98 | 7.582,42 | 10.883,36 | 34.707,90 | Ausgang | = Ausgänge Konten | 800,00 | 6.821,93 | 19.768,57 | 100.205,85 | Ausgang | = Kto BF zus. + Schätzung | | 3.458,67 | 3.832,74 | 5.378,81 | ESt Gewinn | = BMGL-Ausgänge | 409,90 | 27.631,52 | 30.815,48 | 67.954,84 | - Pauschbetrag für Sonderausgaben | 60,00 | 60,00 | 60,00 | 60,00 | Einkommen | | 349,90 | 27.571,52 | 30.755,48 | 67.894,84 | ESt | anhand Steuerrechner | 0,00 | 6.221,26 | 7.597,19 | 24.182,42 | Gesamte Steuernachforderung | 241,98 | 13.803,68 | 18.480,55 | 58.890,32 Stellungnahme zur Neuberechnung bzw. Berücksichtigung des zusätzlichen Kontos von Hr. ***Bf***: Die Schätzung durch die Betriebsprüfung im Jahr 2015 für die Jahre 2010 - 2014 der Einkommen- und Umsatzsteuer wurde durch das Konto des Beschwerdeführers ergänzt. Darin sind Eingänge, wie Gutschriften durch Provisionen, sowie Ausgänge, private und betriebliche Ausgaben enthalten. Als Eingang wurden alle Kontoeingänge der Konten ***12***, ***1***, ***21***, ***Bf*** als Bruttoumsätze festgelegt. Weiters wurden nun die Kontoeingänge, bezeichnet als Gutschriften, Vermittlung, RE-Nr, etc. zu den Bruttoumsätzen hinzugerechnet. Aus der Summe Bruttoumsätze (Eingänge der Konten ***12***, ***1***, ***21***, ***Bf*** + das zusätzliche Konto des Bf) wurden die Nettoumsätze berechnet. Zu den Nettoumsätzen wurde ein Sicherheitszuschlag It. BP von 15% hinzugerechnet. Lt. Prüfbericht vom 24.06.2015: ,Aufgrund dessen, dass die Belegsammlung und die Buchführung nicht vorgelegt wurde, kann nicht geprüft werden ob die bisherigen Auswertungen vollzählig sind. Es kann auch nicht geklärt werden, ob Barzahlungen und weitere Einkünfte vorliegen. Deshalb wird ein Sicherheitszuschlag von 15% festgesetzt.' […] Aus den Nettoumsätzen + 15% SZ entsteht die Bemessungsgrundlage (BMGL) für die Umsatzsteuer KZ 000 + KZ022 und einkommensteuerlich für die KZ 9040. Für die Umsatzsteuer wurde diese BMGL mit 20% Normalsteuersatz multipliziert. Für die Einkommensteuerberechnung wurden von der BMGL folgende Ausgaben abgezogen, um den ESt-Gewinn zu erhalten: Ausgang lt. Kti sind alle Kontoausgänge der Konten ***12***, ***1***, ***21***, ***Bf***; darin auch die Zahlungen an die SVA Ausgang Kto Bf zus. sind alle Ausgänge vom Konto, das im Zuge der Beschwerde nachgereicht wurde und betrieblich veranlasst sind, zuzüglich geschätzter Ausgaben […] Zu den einbehaltenen SVA- Beiträgen: Herr ***Bf*** hat bei den auf seine Konten überwiesenen Werklöhnen für die Pflegerinnen die SVA-Beiträge einbehalten aber nicht abgeführt. Diese einbehaltenen SVA-Beiträge sind somit in den überwiesenen Werklöhnen enthalten. Zieht man die in den Ausgängen der Konten enthaltene Zahlung an die Pflegerin ab, bleibt ein Differenzbetrag. Daher sind diese einbehaltenen SVA-Beiträge weder zusätzliche Einnahmen (Sind in den erhaltenen Werklöhnen enthalten) noch Ausgaben, da sie nicht abgeführt wurden. Nähere Erläuterung des zusätzlichen Kontos des Bf: Das zusätzliche Konto von ***Bf*** wurde im Zuge der Beschwerde nachgereicht. Das Konto umfasst die Buchungen für Ein- und Ausgänge im Zeitraum 29.07.2011 - 19.12.2013 Eingänge: Es wurden 22 Eingänge verzeichnet. 2 für 2011, 8 für 2012 und 12 für 2013. Die Eingänge umfassen It. Verwendungszweck: Gutschriften, Rechnungsnummern, Privateinlagen, Bareinzahlungen, Vermittlung 24h Pflege, Betreuung, und der Gleichen. Ausgänge: Es wurden 94 Ausgänge verzeichnet. 22 für 2011,25 für 2012 und 47 für 2013. Die Ausgänge umfassen It. Verwendungszweck: Miete, Betriebskosten, Web-Page und Werbung, Rechtsanwaltskosten, Haftungen, ein Pflegebett, sowie die KFZ-Versicherung. Die Miete und Betriebskosten anhand der Kontoausgänge wurden mit 15 % betrieblich geschätzt. Das Haus hat 180 m2 + Keller. Davon 15% entsprechen reine Wohnfläche von 27 m2. Lt. Betriebsprüfer, der vor Ort war trifft dieser Schätzwert zu. Zusätzlich geschätzt wurde für den Zeitraum 2011 - 2013: KFZ Kosten inkl. Versicherung, die einmalig im Jahr 2012 (vermutlich mit einem Quartalsbetrag in Höhe von € 215,86) am Konto als Ausgang gebucht ist mit einem betrieblichen Anteil von 40% KFZ Versicherung + Ausgaben betrieblicher Anteil 40% | | pro Monat / Quartal | Pro Jahr | betriebl. Anteil | Betriebs-ausgabe | Versicherung (vermutlich Quartalszahlung) | 215,86 | 863,44 | 40% | 345,38 | Übriger KFZ-Aufwand (Afa,BK,Rep,...) (pro Monat) | 200,00 | 2.400,00 | 40% | 960,00 | | | | | 1.305,38 Telefonkosten + Internet, da diese lt. Konto "Empfänger" nicht deutlich erkennbar waren. Diese Kosten wurden mit € 240,- pro Jahr geschätzt. Es wurde angenommen, dass Büromaterial und sonstige Ausgaben in Höhe von € 600.- pro Jahr bar bezahlt wurden und daher nicht am Konto aufscheinen." 35. In einer Stellungnahme vom 01.06.2023 führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus: In einem Ersuchen um Ergänzung vom 22.03.2023 sei der Bf. aufgefordert worden, darzulegen, inwieweit betrieblich veranlasste Aufwendungen vorliegen und Unterlagen und Belege nachzureichen. Dem Bf. sei mitgeteilt worden, dass Betriebsausgaben im Schätzungswege ermittelt würden, falls keine Unterlagen und Belege nachgereicht würden. Ihm sei eine anhand der Kontoeingänge und Kontoausgänge erstellte Schätzung übermittelt worden und er sei ersucht worden, dazu Stellung zu nehmen. Diese Schätzung umfasse auch die Würdigung der Ein- und Auszahlungen bei den Kontoauszügen. Der Bf. habe in seinem Schreiben vom 03.04.2023 abgelehnt, weitere Unterlagen betreffend Umsatzsteuer 2010-2014 und Einkommensteuer 2011- 2014 bis 06.04.2023 vorzulegen. 36. Am 02.06.2023 wurde das gegen den Bf. geführte Finanzstrafverfahren betreffend das Jahr 2011 aufgrund bereits eingetretener finanzstrafrechtlicher Verjährung eingestellt und der Bf. auf Basis der dem Bf. von der Abgabenbehörde mit Ergänzungsersuchen vom 22.03.2023 übermittelten Schätzung (ohne Sicherheitszuschlag) rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2012 und 2013 schuldig gesprochen. 37. Am 10.07.2023 brachte der Bf. einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ein und ersucht darin auch um "Fristerstreckung der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 14.07.2023" bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12.07.2023 bewilligt und die Verhandlung vertagt. 38. In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2023 monierte der Vertreter des Bf., dass die Abgabenbehörde nicht vollständig ermittelt und weder Frau ***1*** noch Frau ***12*** einvernommen habe. Frau ***1*** habe das Gewerbe schon betrieben, als der Bf. als Lebensgefährte dazugekommen sei. Der Bf. sei bei ihr angestellt gewesen. Er sei weder informiert gewesen, als Frau ***1*** verschwunden sei, noch über die Übergabe an Frau ***12***. Es sei ihm darum gegangen, dass die Kunden weiter Pflege erhalten würden. 2013/2014 sei der Betrieb von Frau ***21*** übernommen worden. Sie habe den Bf. als Arbeitnehmer behalten. Der Bf. sei zu keiner Zeit verantwortlich gewesen, Abgaben abzuführen. Im Strafverfahren sei nur grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass der Bf. im Erkenntnis des Strafverfahrens als faktischer Machthaber festgestellt worden sei, was sich auch aus sämtlichen Einvernahmen ergeben habe. Der Vertreter des Bf. wendete ein, dass es schwierig sei, ihn als faktischen Machthaber zu bezeichnen, wenn nicht mit den formalen Machthabern gesprochen worden sei. Aufgrund der Deutschkenntnisse sei es selbstverständlich, dass er als Ansprechpartner wahrgenommen werde. Der Bf. verwies erneut darauf, dass die Rechtsanwältin ***35*** die Herausgabe der Firmenunterlagen verlangt habe und Frau ***12*** Ablösezahlungen an Frau ***1*** geleistet habe, was er nicht tun würde, wenn er selbst Betriebsinhaber wäre. Außerdem habe sie ihm im Oktober 2012 die Kontovollmacht entzogen. Das zeige, dass die Damen in der Geschäftsführung aktiv gewesen seien und er nicht faktischer Machthaber gewesen sei. Die Vertreter der belangten Behörde wiesen auf das E-Mail von ***35*** vom 19.04.2022 hin und darauf, dass es zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr möglich gewesen sei, Frau ***1*** einzuvernehmen, weil sie im Ausland und damit nicht mehr greifbar gewesen sei. Bezüglich des Kundenstocks, habe es 6 Überweisungen zwischen Mai und Oktober 2012 zu je € 200 gegeben. Es sei hin- und zurückgebucht worden. Letztendlich seien nur € 400 übriggeblieben. Es sei daher nicht von einer Kundenstockablöse auszugehen. Der Vertreter des Bf. monierte, dass es sich die Abgabenbehörde leichtmache, wenn sie nur, weil die Betriebsinhaberin nicht greifbar gewesen sei, jemand anderen heranziehe und erwiderte, dass die Ablösezahlungen nicht im Einflussbereich des Bf. gelegen seien. Der Bf. ergänzte, dass nicht hin- und zurückgebucht worden sei, sondern Frau ***12*** auf das normale Girokonto von Frau ***1*** überwiesen habe und von dort auf das Kreditkonto von Frau ***1*** weitergebucht worden sei. Nach Hinweis durch die Richterin, dass beim Übertrag aus dem Kontoauszug von Frau ***12*** offensichtlich Fehler passiert seien und tatsächlich monatlich € 200 Euro vom auf Frau ***12*** lautenden Konto auf das Kreditkonto mit der Endung ***Kreditkonto*** überwiesen wurden, erklärte der Bf., dass zwei Kontoauszüge von Frau ***1*** wegen fehlender Nachsendeadresse bei ihm gelandet seien und er diese durch Zufall dem Finanzamt übermittelt habe. Er denke, dass zwei Zahlungen auf das normale Girokonto gegangen seien. Über den Kredit habe er keine Unterlagen. Über Vorhalt, dass die Kredittilgungen, auch als Frau ***1*** noch da war, vom Konto des Bf. gezahlt wurden und es eine Überweisung vom Konto des Bf. auf das Kreditkonto mit der Endung ***Kreditkonto*** vom 29.11.2013 gibt, bei der als Empfänger der Bf. und als Verwendungszweck: Übertrag Rate/Zinsen steht, gab der Bf. an, dass nachdem sich Frau ***12*** auch aus dem Staub gemacht habe, ihm die Bank gedroht habe den Hahn zuzudrehen, auch auf dem Privatkonto. Er habe für den Kredit gehaftet. Unterlagen zum Kredit habe er aber nicht gehabt. Diese habe alle Frau ***1*** mitgenommen. Zum Teil habe sie Unterlagen bei ihrem Auszug mitgenommen. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Kreditraten von Beginn an von seinem Konto bezahlt worden seien. Soweit er wisse, seien die Kreditraten zuerst vom Konto von Frau ***1***, dann vom Konto von Frau ***12*** und dann erst von ihm bezahlt worden. Warum bereits im August 2011 betriebliche Einnahmen auf sein Konto überwiesen wurden, könne er derzeit nicht sagen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5102148/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5102148.2015
Stammnummer
142332
Gültig
19.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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