Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5102148/2015
Zurechnung von Einkünften / Umsätzen iZm der Vermittlung von Pflegerinnen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102148/2015vom 19.09.2023Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Obwohl Bareinnahmen vom Bf. gänzlich bestritten wurden, wurde als Beilage zur Kontrollmitteilung der Wirtschaftskammer Salzburg vom 22.04.2014 eine vom Bf. unterfertigte, handschriftliche Bestätigung über eine Barzahlung übermittelt, wonach dieser ein Honorar für den Zeitraum von Oktober 2013 - Oktober 2014 in Höhe von € 400,- und einen Betrag für die Sozialversicherung für den Zeitraum von 15.09.2013 - 14.12.2013 in Höhe von € 450,- am 13.12.2013 von Frau ***43*** erhalten hat. Im Dezember 2013 gab es weder eine Bareinzahlung am Konto des Bf. noch auf dem auf ***21*** lautenden Konto.
Auf Beilage ./A ist z.B. am 15.10.2013 eine Bareinnahme in Höhe von € 303,36 betreffend ***17*** und ein Zahlungsausgang vom Bankkonto in gleicher Höhe ersichtlich. Der Zahlungsausgang findet sich auf dem Kontoauszug des Bf., die Einnahme nicht.
Das belegt, dass nicht alle Betriebseinnahmen auf die betrieblichen Bankkonten eingezahlt wurden und daher die anhand der Kontoauszüge ermittelten Betriebseinnahmen unvollständig sind.
Zudem gab es am Konto des Bf. Bareinzahlungen in Höhe von € 2.500, deren Herkunft nicht anders als durch Bareinnahmen erklärbar ist, da der Bf. über keine anderen Einnahmequellen verfügte.
Der Bf. richtete Konten für Pflegerinnen ein, auf denen er zeichnungsberechtigt war. Ob auf diesen Konten nur Beträge eingegangen sind, die letztendlich der jeweiligen Pflegerin zugeflossen sind, oder auch solche, die sich der Bf. aneignete, lässt sich nicht nachprüfen. Die Anzeige von ***22*** spricht aber eindeutig für Letzteres.
Ordnungsgemäß geführte Buchhaltungsunterlagen, die ein Nachvollziehen der tatsächlichen Betriebseinnahmen ermöglichen würden, wurden nicht vorgelegt.
Aus der am Kontoauszug ersichtlichen Rechnungsnummer 2013-0100 ergibt sich, dass im Jahr 2013 mindestens 100 Rechnungen ausgestellt wurden. Es wurden allerdings nur bei 19 Überweisungen Rechnungsnummern angeführt und nur rund 70 Zahlungseingänge betreffen Provisionen. Das legt nahe, dass bis zu 30% der Einnahmen in Form von Bareinnahmen erzielt wurden, sodass die Zuschätzung durch die Betriebsprüfung in Höhe von 15% berechtigt ist.
In sämtlichen vorliegenden Rechnungen über Vermittlungsprovisionen wurde Umsatzsteuer ausgewiesen. Z.B. übermittelte der Verfahrenshilfeverteidiger mit seiner Stellungnahme vom 14.05.2022 Rechnungen vom 11.01.2011 und 22.06.2011 an Pflegerinnen für die Vermittlung von Werkverträgen inkl. 20% Umsatzsteuer. Auch in der Rechnung Nr. 2013-0006 vom 22.01.2013 von ***2*** an die Pflegerin ***9*** wurde für die Vermittlung eines Werkvertrages ein Vermittlungshonorar in Höhe von € 333,33 und eine SIM-Karte in Höhe von € 10,00, zuzüglich 20% MwSt. in Höhe von € 66,67 verrechnet. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Rechnungen über Vermittlungsprovisionen mit Umsatzsteuer ausgestellt wurden.
Der Verfahrenshilfeverteidiger monierte in seiner Stellungnahme vom 14.05.2022, dass Rechnungen in den sichergestellten Unterlagen im Ermittlungsverfahren enthalten gewesen seien, die in der Auswertung der Unterlagen jedoch offensichtlich nicht beachtet und gewürdigt und nicht als durchlaufende Posten gewertet worden seien. Übermittelt wurde dazu eine Rechnung aus dem Jahr 2012 von ***5*** an ***2*** für die Betreuung von ***4*** über ein Betreuungsentgelt in Höhe von € 1.134,48 abzüglich SVA-Beiträge in Höhe von € 151,68, gesamt € 982,80 und dem Hinweis, dass laut anzuwendender Kleinunternehmerregelung analog § 6 UStG kein Ausweis der USt erfolge. Bei dieser Rechnung handelt es sich also um eine Eingangsrechnung, die über die Steuerpflicht des Rechnungsempfängers nichts aussagt.
Weiters liegt eine Rechnung der Pflegerin ***13*** an ***8*** vom 06.10.2012 ohne Umsatzsteuerausweis vor, die bar an die Pflegerin ausbezahlt wurde. Auf Rechnungen von ***43*** an ***46*** wurde ebenfalls auf die Kleinunternehmerregelung verwiesen. Diese Rechnungen wurden - entgegen der Annahme der Wirtschaftskammer Salzburg am 22.04.2014 - nicht auf eines der Betriebskonten überwiesen. In den Werkverträgen über Leistungen in der Personenbetreuung wurde der Werklohn "incl. MwSt" angeführt.
Aus den Beilagen zu den Beschwerden sind im Jahr 2011 eine, im Jahr 2012 sechs und im Jahr 2013 167 Werklohnzahlungen in Höhe von insgesamt € 704,16 (2011), € 5.389,50 (2012) bzw. € 150.015,15 (2013) ersichtlich. Im Gegenzug zum Anstieg der Werklohnzahlungen auf eines der betrieblichen Konten ging die Anzahl der Provisionszahlungen (in Höhe von € 400 bzw. € 410) durch Pflegerinnen von 25 im Jahr 2011 und 29 im Jahr 2012 auf nur 7 im Jahr 2013 zurück. Das zeigt deutlich, dass wenn Werklöhne auf die betrieblichen Konten überwiesen wurden, die Provisionen nicht von den Pflegerinnen überwiesen wurden, sondern nur die um die Provisionen und andere Beträge verringerten Werklöhne an diese weitergeleitet wurden. Dass nicht alle Provisionen von den Pflegerinnen auf die betrieblichen Konten überwiesen wurden, zeigt sich auch dadurch, dass laut Zwischenbericht des Landeskriminalamts mindestens 123 Betreuerinnen vermittelt wurden, aber nur ca. halb so viele Provisionszahlungen eingingen und das obwohl die Provisionen jährlich zu entrichten waren.
Auch auf den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass die Werklöhne in der Regel um Provisionen ("Comision"), Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten etc. gekürzt wurden (s. z.B. 16.08.2013: Werklohn 29.06.-28.07.13, Verwendungszweck: - 500,00 Euro Avans [Vorschuss] - 410,00 Euro Comision [Provision] - 65,00 Euro Drum [Fahrtkosten] - 151,68 Euro SVA 07/2013; bei der Auszahlung des (gekürzten) Werklohns am 8.11.2012 wurde u.a. eine Provision in Höhe von € 400 einbehalten). Aus den Kontoauszügen 2013 ist bei 28 Auszahlungen ersichtlich, dass Provisionen ("Comision") abgezogen wurden. Bei ca. der Hälfte davon betrug die Provision € 400, bei der anderen Hälfte € 410 oder teilweise auch mehr, insgesamt somit ca. 11.500.
Von den Werklöhnen wurden jeweils Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 151,68 bzw. ab November 2013 in 6 Fällen in Höhe von € 157,34 einbehalten. 2012 wurden zusätzlich dazu zweimal € 250 betreffend ***77*** einbehalten. Die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich somit auf € 151,68 (2011), € 410,08 (2012) bzw. € 25.364,52 (2013).
2011 wurden keine Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeführt. Die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2012 betreffen - wie an der Angabe ihrer Sozialversicherungsnummer als Verwendungszweck ersichtlich ist - ausschließlich ***12***. Im Jahr 2013 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.623,52 abgeführt, davon entfallen € 651,68 auf von Werklöhnen einbehaltene Sozialversicherungsbeiträgen und € 1.971,84, die gesondert an den Bf. überwiesen worden waren.
Teilweise wurden die Werklöhne auch um Kosten für Telefonwert-/SIM-Karten, Transport etc. gekürzt. Da anhand der vorliegenden Unterlagen die Transaktionen nur teilweise nachvollziehbar sind, werden im Schätzungsweg dafür € 10 je Werklohnzahlung angesetzt.
Der Bf. erweckte gegenüber den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen nicht den Eindruck, dass er lediglich Mitarbeiter der Firma "***2***.at" gewesen sei (s. z.B. Einvernahme von ***27*** beim LKA am 18.09.2014), sondern dass er der Betreiber der Firma sei (s. z.B. Einvernahme von ***30***).
Der Bf. berief sich mehrfach auf die Einstellung des gegen ihn wegen des Verdachts auf Veruntreuung und gewerbsmäßigen Betrugs (§ 133 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 146 ff StGB) geführten Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit nicht weitergeleiteten Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 190 Z 2 StPO. Die Einstellung erfolgte jedoch laut Verständigung vom 15.09.2017 deshalb, weil der Tatbestand der Veruntreuung oder des Betruges nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erfüllt und ein Bereicherungsvorsatz nicht erweislich war. Ein subjektiver Bereicherungsvorsatz ist aber für das Abgabenverfahren nicht erforderlich. Aus der Anmerkung "Zivilrechtliche Angelegenheit" ist außerdem erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass Ansprüche gegenüber dem Bf. (und nicht gegen die von ihm vorgeschobenen Rumäninnen) bestehen, die im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat somit keine Bedeutung für das Abgabenverfahren, da ein Bereicherungsvorsatz aus der fehlenden Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge für die Steuerbemessung irrelevant ist und die Einstellung auch nichts über die Höhe der Bemessungsgrundlagen aussagt.
Anders verhält es sich mit dem Erkenntnis des Spruchsenats vom 02.06.2023, mit welchem der Bf. als faktischer Machthaber des Einzelunternehmens "***2***.at" rechtskräftig der grob fahrlässiger Abgabenverkürzung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2012 und 2013 schuldig gesprochen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 166 BAO besteht nämlich eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger, verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl zB VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043; 27.11.2020, Ra 2018/16/0210; 28.4.2021, Ro 2018/16/0001). Bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung; nichts anderes kann für einen Einstellungsbeschluss gelten (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/15/0043; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), §116, Rz 14 mwN).
Es besteht somit hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 Bindungswirkung an die Feststellung der Finanzstrafbehörde, dass der Betrieb ausschließlich vom Bf. geführt wurde ("faktischer Machthaber"). Keine Bindungswirkung besteht hinsichtlich des Jahres 2011, da das Finanzstrafverfahren insofern eingestellt wurde, weil zwischenzeitig finanzstrafrechtliche Verjährung eingetreten war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.
Strittig ist v.a., ob die Einkünfte dem Bf. oder den drei angeblichen Inhaberinnen zuzurechnen sind und im Fall der Zurechnung an den Bf., ob es sich bei den auf die betrieblichen Konten eingezahlten Werklöhnen und Sozialversicherungsbeiträgen um steuerpflichtige Umsätze des Bf. oder um durchlaufende Posten handelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
§ 4 UStG 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); […]
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Gemäß § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Es entspricht zur Einkünftezurechnung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Zurechnungssubjekt derjenige ist, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Dabei ist eine rechtliche Gestaltung nicht maßgebend, wenn sie dem wirtschaftlichen Gehalt nicht entspricht (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/15/0056).
Bei der Zurechnung von Einkünften kommt es darauf an, wer tatsächlich die Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0152).
Leistungen sind umsatzsteuerlich grundsätzlich jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Probleme in der Zurechnung ergeben sich bei einem Auseinanderfallen von Außen- und Innenverhältnis (beispielsweise beim Auftreten unter fremdem Namen und Arbeiten auf eigene Rechnung).
Maßgebend ist grundsätzlich das Außenverhältnis. Wer die Leistung im eigenen Namen erbringt, aber auf fremde Rechnung arbeitet, hat sich die Leistung zurechnen zu lassen. Das gilt auch für die Leistungsbesorgung. Wer in fremdem Namen und auf fremde Rechnung arbeitet, ist in den Leistungsaustausch nicht eingeschaltet. Wer allerdings lediglich vorgibt, in fremdem Namen zu handeln, in Wahrheit aber für eigene Rechnung wirtschaftet, muss sich die Leistung zurechnen lassen (vgl. VwGH 31.1.2001, 97/13/0066).
Das bedeutet nicht, dass die Zurechnung nach dem Risiko (Erfolg, Wagnis) vorgenommen wird; vielmehr wird aus der Erfolgssituation abgeleitet, dass das Auftreten nach außen falsch deklariert wird. Dem liegt folgender Gedanke zugrunde: Wer die Leistung in der eigenen Risikosphäre erbringt, wer das Risiko und die Chancen der unternehmerischen Tätigkeit trägt, muss sich die Zurechnung gefallen lassen, auch wenn er vorgibt, in fremdem Namen zu handeln (stRsp des VwGH, zB VwGH 15.11.1973, 654/73; 4.4.1974, 1718/73; 28.9.1977, 1499/75; VwGH 17.9.1990, 89/15/0070).
Gemäß Ruppe/Achatz, UStG Kommentar5, § 1 Rz 262, sollte dieser Grundsatz lediglich für die Fälle der unrichtigen Deklaration und der Verschleierung, somit eigentlich des Scheingeschäftes gelten. Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertreten allerdings auch für den Fall der Agentur die Auffassung, dass der Vermittler seine Vermittlereigenschaft verliere, wenn er in die eigene Tasche arbeitet oder Risiko aus dem vermittelten Geschäft übernimmt (Ruppe/Achatz, UStG Kommentar5, § 1 Rz 262).
Der Bf. vermittelte ausländische Pflegekräfte an pflegebedürftige Personen bzw. deren Angehörige. Dass er dabei unter der Firma ***2*** auftrat und in den Verträgen teilweise andere Personen als Inhaber anführte, ändert nichts daran, dass er die sich ihm bietenden Marktchancen nütze und die Vermittlungsleistungen erbrachte. Nachweise, dass auch die angeblichen Betriebsinhaberinnen durch Erbringung von Vermittlungsleistungen am Wirtschaftsleben teilgenommen hätten, liegen nicht vor.
Der vorgelegte Arbeitsvertrag vom Oktober 2011 diente nur der Verschleierung der vom Bf. auch bereits zuvor selbständig ausgeübten gewerblichen Tätigkeit.
Die Verträge, in welchen festgelegt wurde, auf welches Konto die Vermittlungsprovision bzw. der Werklohn entrichtet werden sollte, wurden vom Bf. vorbereitet. Der Bf. war bei sämtlichen Konten, auf denen Betriebseinnahmen eingingen, entweder Konteninhaber oder zumindest zeichnungsberechtigt. Er beauftragte auch die zum Teil betrieblich und zum Teil privat veranlassten Überweisungen von diesen Konten bzw. behob Geld von diesen Konten und kassierte auch Barzahlungen. Der Bf. hat für eigene Rechnung gewirtschaftet.
Die Einnahmen aus der Vermittlungstätigkeit waren daher sowohl hinsichtlich der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuer dem Bf. zuzurechnen.
Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zum Entgelt (durchlaufender Posten).
Diese Vorschrift spricht den Umfang des Entgelts aus der Sicht des Unternehmers an. Aus der Sicht des Abnehmers handelt es sich bei diesen Beträgen in der Regel ohnehin nicht um solche, die er aufwendet, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten, sondern damit dieser sie an einen anderen weiterleitet. Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind daher echte durchlaufende Posten nicht zum Entgelt zu rechnen. Die Vorschrift hat insoweit nur klarstellende Bedeutung, findet sich aber auch in der 6. MWSt-RL (Art. 11 Teil A Abs. 3 lit. c).
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung kann von einem durchlaufenden Posten nur dann gesprochen werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgt. Voraussetzung ist somit, dass der Unternehmer nicht einen eigenen Anspruch geltend macht und eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, sondern für einen anderen tätig wird. Das Vorliegen von durchlaufenden Posten setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger (Anspruchsberechtigten) des Betrages bestehen. Der (zwischengeschaltete) Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des durchlaufenden Postens sein (vgl. VwGH 27.2.2003, 99/15/0068).
Ist der Unternehmer selbst in den Leistungsaustausch eingeschaltet, d.h. er erbringt eine Leistung und erhält dafür ein Entgelt, und vereinnahmt oder verausgabt er im Zusammenhang damit Beträge, liegen keine durchlaufenden Posten vor. Durchlaufende Posten könnten nur bejaht werden, wenn der Unternehmer selbst außerhalb der Leistungsbeziehung steht.
Die Frage, ob ein durchlaufender Posten vorliegt, hängt daher eng mit der Zurechnung von Leistungen zusammen. Für den, der nicht selbst leistet, sondern nur Leistungen vermittelt, ist das Leistungsentgelt nur durchlaufender Posten. Die Frage, ob Vermittlung oder Eigenleistung vorliegt, ist daher für die Beurteilung von durchlaufenden Posten von Bedeutung (vgl. VwGH 29.10.1979, 2045/78).
Der Vermittler führt grundsätzlich einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, wobei er selbst aber außerhalb des Leistungsaustausches steht. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen, es sei denn, er schaltet sich in rechtserheblicher Weise in den Leistungsaustausch ein. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung und unter den allgemeinen Bedingungen steuerbar (Ruppe/Achatz, UStG Kommentar5, § 3, Tz 84f).
Bemessungsgrundlage ist das für seine Leistung vereinbarte bzw. vereinnahmte Entgelt.
Derjenige, der zwar nach außen in fremdem Namen auftritt, im Innenverhältnis aber auf eigene Rechnung arbeitet, wird nicht als Vermittler anerkannt. Ein Handeln auf fremde Rechnung liegt nur dann vor, wenn sich der wirtschaftliche Erfolg des vermittelten Geschäftes nicht beim Vermittler, sondern bei den am Leistungsaustausch beteiligten Kontrahenten (Auftraggeber und Dritter) auswirkt (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Rz 304).
Als unschädlich erweisen sich die Übernahme des Inkassorisikos sowie die Einschaltung des Agenten in die tatsächliche Abwicklung des Leistungsaustausches etwa in Form der Mitwirkung an der Entgeltberichtigung (Ruppe/Achatz, UStG Kommentar5, § 3, Tz 90).
Durchlaufende Posten liegen daher nur bei einer reinen Weiterleitung von Einnahmen und Ausgaben ("reine Weiterleitungsfunktion des zwischengeschalteten Unternehmers") vor. Typischer Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes des (zwischengeschalteten) Unternehmers zur Leistungserbringung anfällt, kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. April 2002, 98/14/0017, zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von Rechtsanwaltsleistungen entschieden, dass zu den durchlaufenden Posten vor allem Streit- und Vergleichssummen, Hypothekengelder, die zu treuen Handen erlegten Kaufpreise, Forderungs- und Darlehensbeträge, die für den gegnerischen Anwalt bestimmten Kostenerläge sowie auch die Gerichtsgebühren und Stempelkosten gehören. Hingegen zählen Portospesen, Fernsprechgebühren, Telegrammgebühren sowie Reisekosten und dgl., die von den Klienten vergütet werden, zum Entgelt des Rechtsanwaltes. Diese Ausgaben werden vom Rechtsanwalt zwar auf Rechnung, jedoch - weil dies nach außen hin nicht erkennbar ist - nicht im Namen des Klienten geleistet. Bemessungsgrundlage der anwaltlichen Leistung ist somit das ungekürzte Entgelt, auch wenn der Unternehmer daraus noch seine Geschäftsunkosten decken muss. Maßgebend ist jener Betrag, den der Abnehmer für die Leistung aufzuwenden hat. Dazu gehören aber auch Aufwendungen des Anwaltes, die dieser gesondert weiter verrechnet (Auslagen- oder Spesenersatz).
Die Pflegeleistungen wurden unstrittig durch selbständige Personenbetreuerinnen erbracht. Die Leistungen des Bf. beschränkten sich auf die Vermittlung von Personenbetreuerinnen an zu pflegende Personen bzw. deren Angehörige und damit zusammenhängende organisatorische Tätigkeiten.
Die Rechnungen betreffend Werklöhne wurden vom Bf. im Namen der jeweiligen Pflegerin erstellt, nicht unter der Firma ***2***. Die Vereinnahmung erfolgte also in fremdem Namen.
Die Werklöhne wurden aufgrund der zwischen den Pflegerinnen und den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen abgeschlossenen "Werkverträge über Leistungen in der Personenbetreuung", somit aufgrund unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem Empfänger entrichtet. Die Werkverträge wurden vom Bf. nur vermittelt.
Durch Zahlung der Werklöhne auf Konten, die dem Bf. zuzurechnen sind, wurden nicht eigene Ansprüche des Bf., sondern Ansprüche der Pflegerinnen beglichen. Der Bf. hat insofern an der Entgeltberichtigung mitgewirkt, als Werklöhne auf "seine" Konten überwiesen wurden und er diese mittels Überweisung oder in bar an die Pflegerinnen weiterleitete. Diese Einschaltung des Bf. in die Abwicklung des Leistungsaustausches wäre prinzipiell unschädlich. Er hat die Werklöhne also grundsätzlich für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Das gilt allerdings nur insofern als er diese Beträge auch tatsächlich an die Pflegerinnen weitergeleitet hat.
Der Bf. behielt von den Werklöhnen der Pflegerinnen nicht nur die ihm aufgrund der Vermittlungsverträge zustehenden Provisionen, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge, Telefonkosten, Fahrtkosten, etc. ein.
Von den Werklöhnen in Abzug gebrachte oder gesondert an den Bf. überwiesene Sozialversicherungsbeiträge wurden nur zu einem kleinen Teil - nämlich in Höhe von € 2.623,52 im Jahr 2013 - an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeführt. Nur diese Beträge wurden in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt. Es liegen daher nur in dieser Höhe durchlaufende Posten vor.
Bei vom Bf. in Rechnung gestellten Telefonkosten und Fahrtkostenersätzen handelt es sich um Aufwandersatz bzw. Leistungsaufwand, der im Rahmen des eigenen Geschäftsbetriebes des Bf. zur Leistungserbringung angefallen ist. Sie stellen daher keine durchlaufenden Posten dar.
In den Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012 berief sich der Bf. auf die Kleinunternehmerregelung.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Führt ein Unternehmer wie der Bf. Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, so ist er gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 berechtigt, Rechnungen auszustellen.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Der Bf. erzielte Umsatzerlöse in Höhe von € 1.209,89 (2010), € 25.162,81 (2011), € 43.529,72 (2012) und € 63.597,90 (2013). Ab dem Jahr 2012 wurde die 30.000 Euro-Umsatzgrenze also um mehr als 15% überschritten, sodass die Kleinunternehmerregelung ab 2012 nicht anwendbar ist.
In den Jahren 2010 und 2011 wurde zwar die 30.000 Euro-Umsatzgrenze nicht überschritten, es wurden jedoch sowohl die Rechnungen über Vermittlungsprovisionen an Personenbetreuerinnen als auch jene an zu betreuende Personen bzw. deren Angehörige mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Es besteht daher Umsatzsteuerpflicht gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Dass die Rechnungen der Pflegerinnen unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden, ist für die Umsätze des Bf. irrelevant.
Zwar kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189, mwN). In solchen Fällen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund und es ist Sache des Abgabepflichtigen, den Nachweis dafür, dass Rechnungen mit Vorsteuerausweis überhaupt ausgestellt worden sind, zu führen (vgl. VwGH 30.05.2001, 98/13/0033).
Entsprechende Nachweise wurden vom Bf. nicht erbracht, weshalb kein Vorsteuerabzug berücksichtigt werden konnte.
Die Höhe der Bemessungsgrundlagen weicht aus folgenden Gründen von den Feststellungen laut Betriebsprüfung ab:
Überträge zwischen zwei betrieblichen Konten stellen ebenso wie Kreditauszahlungen und -tilgungen weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Auch der an ***21*** für deren Pflegetätigkeit weitergeleitete Werklohn stellt keine Betriebseinnahme des Bf. dar.
Stornierte Zahlungen (Dezember 2011, Juni und Oktober 2012) erhöhen die Bemessungsgrundlage des nicht buchführungspflichtigen Bf., dessen Umsätze gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern sind, nicht.
Überweisungen mit dem Verwendungszweck "Geschenk" bzw. "privat" stellen keine Betriebsausgaben dar. Barabhebungen, die für die Auszahlung von Werklöhnen an Pflegerinnen verwendet wurden, stellen genauso Betriebsausgaben dar wie durch Überweisungen weitergeleitete Werklöhne.
Aus den o.a. Feststellungen ergeben sich daher folgende Bemessungsgrundlagen:
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2011
|
2012
|
2013
|
Zahlungseingänge lt. Betriebsprüfung
|
39.435,47
|
54.538,74
|
177.086,48
|
zusätzliche Zahlungseingänge (lt. Kto)
|
125,00
|
2.244,00
|
3.998,21
|
- Übertrag ***1*** an Bf.
|
-2.561,15
|
|
|
- Krediterlös
|
-9.800,00
|
|
|
- 29.12.2011 Re. Nr. 2011-0081 (doppelt)
|
-400,00
|
|
|
+ 18.04.2012 fehlender Eingang
|
|
480,00
|
|
- falsche Eintragung "Ablöse Kundenstock" (Kredittilgung: 25.06.2012, 25.07.2012)
|
|
-400,00
|
|
- Rücküberweisung / Storno Juni + Okt. 2012
|
|
-5.321,00
|
|
- Weiterleitung Werklohn an ***21***, 2013
|
|
|
-617,52
|
Summe
|
26.799,32
|
51.541,74
|
180.467,17
|
davon durchlaufende Posten
|
-542,48
|
-4.519,42
|
-114.104,15
|
Brutto
|
26.256,84
|
47.022,32
|
66.363,02
|
Netto
|
21.880,70
|
39.185,27
|
55.302,52
|
Sicherheitszuschlag 15%
|
3.282,11
|
5.877,79
|
8.295,38
|
Umsatzerlöse
|
25.162,81
|
45.063,06
|
63.597,90
|
USt
|
5.032,56
|
9.012,61
|
12.719,58
|
|
|
|
|
Zahlungseingänge inkl. SZ (brutto)
|
30.737,85
|
58.595,09
|
190.421,63
|
abzgl. USt
|
-5.032,56
|
-9.012,61
|
-12.719,58
|
Einnahmen
|
25.705,29
|
49.582,48
|
177.702,05
|
Zahlungsausgänge lt. Betriebsprüfung
|
6.821,93
|
19.768,57
|
100.205,85
|
zusätzliche Zahlungsausgänge + Schätzung
|
5.053,29
|
9.366,23
|
13.194,05
|
- Übertrag ***1*** an ***Bf***
|
-2.636,15
|
|
|
- 15.11.2011 cadou (= Geschenk)
|
-150,00
|
|
|
- 30.12.2011 Storno Re. Nr. 2011-0081 (doppelt)
|
-400,00
|
|
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+ 08.11.2012 Werklohn ***78***
|
|
|
193,32
|
- Kredittilgung ("Ablöse Kundenstock")
|
|
-800,00
|
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- Rücküberweisg. / Storno Juni + Okt. 2012
|
|
-5.321,00
|
|
- Kredittilgung
|
|
-183,00
|
-2.196,00
|
+ 09.01.2013 Werklohn***13***
|
|
|
443,32
|
+ 07.03.2013 Werklohn***9***
|
|
|
443,32
|
+ 17.04.2013 Werklohn***79***
|
|
|
82,32
|
- 18.07.2013, 17.12.2013, 30.12.2013 ("privat")
|
|
|
-550,00
|
+ 29.10.2013 Barabhebung f. Zahlung an ***22*** (lt. Anzeige)
|
|
|
1.100,00
|
+Barzahlungen an Pflegerinnen
|
|
150,00
|
5.000,00
|
Betriebsausgaben
|
8.689,07
|
22.980,80
|
117.916,18
|
Gewinn
|
17.016,22
|
26.601,68
|
59.785,87
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da den hier zu behandelnden Streitpunkten nicht der Charakter einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Dies deshalb, weil sich die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, o.a. VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind, beschränkten und es im Wesentlichen um die Lösung von Sachverhaltsfragen ging, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweisen.
Linz, am 19. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5102148/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5102148.2015
- Stammnummer
- 142332
- Gültig
- 19.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF