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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5102148/2015

Zurechnung von Einkünften / Umsätzen iZm der Vermittlung von Pflegerinnen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5102148/2015vom 19.09.2023Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Über Vorhalt, dass die Miete ab April 2011 für das private Wohnhaus des Bf. vom Konto von Frau ***12*** abgebucht wurde, erklärte der Bf., dass das Haus überwiegend als Büro und für die Unterkunft von Betreuerinnen benutzt worden sei und der kleinere Teil von ihm privat bewohnt worden sei. Das habe sich im Zeitraum 2011 bis 2013 nicht geändert. Über Befragen gab er an, dass die Miete vermutlich deshalb vorher von seinem Konto abgebucht worden sei, weil er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau ***1*** gewesen sei. Er habe Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit für Frau ***1*** gehabt. Der Bf. mutmaßte, dass es eine Rücküberweisung gegeben habe, was - wie von der Richterin festgestellt wurde - jedoch nicht der Fall war. Über Vorhalt, dass auf seinem Konto regelmäßig Raten für Magnetfeldmessungen abgebucht und diese Raten dann vom Konto von Frau ***12*** weitergeführt wurden, sagte der Bf.: "Das sagt mir jetzt gar nichts." Über Vorhalt, dass vom Konto des Bf. auch Zahlungen an das Finanzamt Traunstein zu AZ/***80*** abgebucht wurden und am 04.09.2012 eine entsprechende Ratenzahlung vom Konto von Frau ***12*** erfolgte, erwiderte der Bf., dass er nicht glaube, dass das vom Konto von Frau ***12*** weggegangen sei. Es treffe zu, dass er noch Verbindlichkeiten beim Finanzamt gehabt habe, aber das sei von seinem Konto weggegangen. Auf die Fragen, warum der Privateinkauf einer Videokamera durch den Bf. ("Verwendungszweck: ***Mag. ***Bf***") am 21.06.2012 vom Konto von Frau ***12*** überwiesen wurde, meinte der Bf., die Kamera sei zur Dokumentation und für Bewerbungsgespräche mit Pflegerinnen eingesetzt worden sei. Das bedeute nicht, dass es zur Privatnutzung gewesen sei. Der Vertreter des Bf. beanstandete, dass die Bemessung der belangten Behörde unzutreffend vorgenommen worden sei, weil die Umsätze für die Bemessung der Umsatzsteuer 1:1 herangezogen worden seien, wobei der Großteil durchlaufende Posten gewesen seien, vor allem Werklöhne für die Pflegerinnen und Sozialversicherungsbeiträge, die in den meisten Fällen weitergezahlt worden seien. Der Bf. monierte, dass vom Finanzamt eine fehlerhafte Aufstellung von Inspektor ***34***, der nur die Einnahmenseite gewürdigt habe, 1:1 herangezogen worden sei, obwohl das Ermittlungsverfahren 2017 eingestellt worden sei. Außerdem sei die Ausgabenseite nicht gewürdigt worden. Der Bf. legte eine 24-seitige Aufstellung mit der Überschrift "Transaktionen Betreuerinnen" vor, die als Beilage ./A zum Akt genommen wurde, und erklärte, dass sich aus dieser Liste ergebe, dass ein erheblicher Teil der Zahlungseingänge an die Betreuerinnen oder an die SVA geleistet worden sei. Der Betriebsprüfer erklärte diese Liste nie bekommen zu haben und sagte, dass nicht ersichtlich sei, ob der angeführte Werklohn auch tatsächlich bezahlt worden sei. Ein Herausrechnen von Weiterleitungen sei für die Betriebsprüfung sehr schwierig gewesen, weil sie nichts vom Bf. bekommen hätten. Ein gewisser Teil werde bar bezahlt worden sein, daher auch der Sicherheitszuschlag. Ein Teil sei weiterbezahlt worden, daher sei die Schätzung erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Einkommensteuer seien sämtliche Eingänge und sämtliche Ausgänge berücksichtigt worden und bei den neuen Schätzungen auch zusätzlich Betriebsausgaben hinzugeschätzt worden. Laut Bf. sei die neue Aufstellung des Finanzamts auch nicht richtig. Im Finanzstrafverfahren habe Dr. *** das genau berechnet. Er selbst habe diese Aufstellung auch nicht. Was Frau ***35*** geschrieben habe, stimme nicht. Er glaube, er habe die Unterlagen postalisch an sie geschickt. Der Vertreter des Bf. wiederholte, dass die Umsatzsteuer nach wie vor falsch sei, weil die durchlaufenden Posten nicht berücksichtigt worden seien. Ob die geschätzten Einnahmen und Ausgaben richtig seien, sei 10 Jahre später ohne die entsprechenden Unterlagen schwer zu sagen. Der Bf. ergänzte, dass für das Jahr 2013 die Unterlagen vorliegen würden und die Buchungen von Dr. *** stimmen würden, für 2010 bis 2012 seien die Unterlagen nicht mehr vorhanden. Auf Befragen, weshalb der Lohn vom Konto von Frau ***12*** nur zweimal ausgezahlt wurde, vermeinte der Bf., dass es schon öfter gewesen sei. Zweimal sei er nicht als Lohn tituliert worden, sondern ohne Verwendungszweck überwiesen worden und zweimal sei er mit Verwendungszweck "Lohn" mit dem betreffenden Monat überwiesen worden. Die Richterin stellte daraufhin fest, dass es zwischen den Konten von Frau ***12*** und dem Bf. nur zwei Überweisungen gegeben hat. Auf Befragen bestätigte der Bf., dass die Überweisung vom 15.11.2011 in Höhe von € 150 mit dem Verwendungszweck "Cadou" (Geschenk) keine Betriebsausgabe darstellt. Barabhebungen von größeren Beträgen würden sich dadurch erklären, dass die Pflegerinnen teilweise bar ausbezahlt worden seien. Auf der Liste (Beilage ./A) könne man mit der Angabe "K" nachvollziehen, welche Beträge bar ausbezahlt worden seien. Die KFZ-Kosten seien jedenfalls viel höher. Das sehe man auch auf den Kontoauszügen. Der Bf. habe der Abgabenbehörde keine Unterlagen übergeben, weil er auf Anraten seines Verteidigers den Ausgang des Strafverfahrens abwarten habe wollen. Die Meldung der Pflegerinnen bei der Wirtschaftskammer sei sein Aufgabenbereich gewesen. Nach dem zweiten "Schiffbruch" mit Frau ***12*** habe er versucht, jemanden für die Aufgaben in Rumänien an Bord zu holen. Das habe aber nicht funktioniert. In der Folge habe aber dann Frau ***21*** die Firma übernommen. Das sei ein Indiz dafür, dass das immer so geplant gewesen sei, zumal sie die Firma auch heute noch betreibe. Bareinnahmen habe es, soweit er sich erinnere, nicht gegeben. Höhere Bareinzahlungen auf den Konten könnten Privateinlagen der Firmeninhaberinnen gewesen sein oder aufgrund eines Fahrzeugwechsels. Die Barzahlung auf sein Konto in Höhe von € 1.050 am 20.02.2012 dürfte genau die Miete gewesen sein und jene am 19.12.2013 in Höhe von € 700 wisse er nicht mehr. Das Haus sei U-förmig aufgebaut gewesen. Im mittleren und rechten Teil hätten sich das Büro sowie die Unterkünfte für Pflegerinnen und im linken Teil seine bzw. ihre Privatwohnung befunden. Der Privatteil entspreche ungefähr einem Drittel bis 40 Prozent des Hauses. Der Vertreter des Bf. brachte vor, dass für den Fall, dass das Gericht der Einschätzung des Bf. nicht folgen sollte, zumindest nicht die ganzen Einkünfte dem Bf. zuzurechnen seien, weil er den Teil in Rumänien nicht alleine machen habe können. Der Bf. gab an, dass Frau ***12*** das Konto aufgelöst und sich ca. € 4.000 Werklöhne in die Tasche gesteckt habe. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die Bescheide würden der Höhe nach jeder Grundlage entbehren. Die Einnahmen 2013 wären Frau ***12*** zuzurechnen. Er habe nie einen Euro Gewinn vereinnahmt. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass der Bf. nie Betriebsinhaber gewesen sei. Daher seien die Bescheide aufzuheben und im Übrigen seien sie auch der Höhe nach unzutreffend. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt In den Jahren 2010 bis 2013 vermittelte der Bf. auf selbständiger Basis ausländische Pflegekräfte an pflegebedürftige Personen bzw. deren Angehörige und übernahm damit zusammenhängende organisatorische Tätigkeiten, wie etwa Anmeldungen bei der Wirtschaftskammer oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Organisation des Transports zu und von den zu betreuenden Personen, Besorgen österreichischer Telefonwertkarten / SIM-Karten, Schreiben von Rechnungen für die Pflegerinnen und teilweise Inkasso der Werklöhne der Pflegerinnen. Er trat dabei unter der Firma ***2*** auf. Der Bf. war von 10.05.2010 bis 13.01.2012 in ***BfAdr1*** und ab 04.04.2012 in ***BfAdr*** mit Hauptwohnsitz gemeldet (s. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.07.2013). Auf den Ausgangsrechnungen scheinen bei der Firma ***2*** diese beiden Adressen auf. Provisionen für die Vermittlung von Pflegekräften wurden einerseits den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen und anderseits den vermittelten Pflegekräften in Rechnung gestellt. Sowohl die Rechnungen für "***2***" als auch die im Namen der Pflegerinnen ausgestellten Rechnungen wurden vom Bf. erstellt. Rechnungen von Pflegerinnen an ***2*** oder an zu betreuende Personen bzw. deren Angehörige wurden mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt (s. z.B. Rechnung vom 05.10.2012 von ***5*** an ***2***, Rechnung von ***13*** an ***8*** vom 06.10.2012, Rechnungen von ***43*** an ***46***). Rechnungen von ***2*** über Vermittlungshonorare wurden inkl. 20% Umsatzsteuer ausgestellt. Zahlungen in Zusammenhang mit der Vermittlung von Pflegerinnen gingen auf folgenden Konten ein: a) Nr. ***Kto1***, ***, lautend auf ***1***: Auf diesem Konto gab es Zahlungseingänge von 06.12.2010 bis 02.09.2011, danach gab es nur noch je einen Eingang am 02.01.2012 und 03.05.2012. b) Nr. ***Kto12***, ***, lautend auf ***12*** c) Nr. ***KtoBf***, ***, lautend auf Mag. ***Bf*** Der Bf. war auf allen Konten zeichnungsberechtigt. Am auf den Namen des Bf. lautenden Konto war ausschließlich dieser zeichnungsberechtigt. Bei ***1*** und ***12*** handelte es sich um rumänische Pflegekräfte. ***1*** war bis März 2012 die Lebensgefährtin des Bf. ***12*** wurde im Dezember 2011 vom Bf. als Pflegerin vermittelt (s. Eingang der Vermittlungsprovision in Höhe von € 400 am Konto des Bf. am 27.12.2011) und war von 11.06.2012 - 25.10.2012 an der damaligen Adresse des Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet (s. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2014). Auf dem Konto (Konto-Nr. ***Kto21***, Bank ***) der angeblichen dritten Betriebsinhaberin, ***21*** gingen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Zahlungen betreffend Vermittlungsprovisionen, sondern nur der um die Vermittlungsprovision, Telefonkosten und den Sozialversicherungsbeitrag gekürzte Werklohn für die von ***21*** von 10.08. bis 11.09.2013 ausgeübte Pflegetätigkeit ein. In den zwischen den Pflegerinnen und den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen abgeschlossenen Werkverträgen wurde das Entgelt inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Werklöhne der Pflegerinnen wurden von den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen entweder durch Barzahlung an die Pflegerinnen, durch Überweisung auf Konten der jeweiligen Pflegerinnen, auf welchen zumindest teilweise auch der Bf. zeichnungsberechtigt war, oder durch Überweisung auf das Konto lautend auf ***12*** (***, Konto ***Kto12***) zwischen August und Oktober 2012 bzw. ab November 2012 auf das Konto lautend auf den Bf. (***, Kontonummer: ***KtoBf***) entrichtet. Die von den Pflegekräften zu entrichtenden Vermittlungsprovisionen wurden direkt auf eines der drei oben genannten Konten überwiesen oder von den auf die Konten von ***12*** oder den Bf. eingezahlten Werklöhnen einbehalten. Ein Teil der Provisionen wurde auch bar vereinnahmt. In jenen Fällen, in denen Werklöhne auf die Konten von ***12*** oder den Bf. überwiesen wurden, wurden neben den Vermittlungsprovisionen auch Sozialversicherungsbeiträge sowie teilweise Telefon- und Fahrtkosten vom Bf. einbehalten. Ab Dezember 2012 gingen auf diesen Konten teilweise auch Sozialversicherungsbeiträge für Pflegerinnen, die ihr Entgelt direkt von den zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen erhielten, ein. Diese Zahlungen sowie die von den Werklöhnen einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge wurden vom Bf. nur zum Teil an die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterüberwiesen. Vom Bf. wurden keine ordnungsgemäß geführten Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Zusätzlich zu den in der Betriebsprüfung festgestellten Einnahmen (2010: € 1.262,50; 2011: € 39.435,47; 2012: € 54.538,74; 2013: € 177.086,48) finden sich auf den Kontoauszügen des Bf. (KontoNr ***KtoBf***) weitere Betriebseinnahmen in Höhe von € 125,00 (2011), € 2.244,00 (2012) und € 3.998,21 (2012). In den Einnahmen laut Betriebsprüfung sind Überträge vom Konto ***Kto1*** (***1***) auf das Konto ***KtoBf*** (***Bf***) im Jahr 2011 in Höhe von insgesamt € 2.561,15, ein Krediterlös in Höhe von € 9.800, eine zweimal eingezahlte und einmal stornierte Rechnung (Re.Nr. 2011-0081) in Höhe von € 400,00, als "Ablöse Kundenstock" bezeichnete Zahlungsausgänge vom 25.06.2012 und 25.07.2012 in Höhe von insgesamt € 400,00, die irrtümlich als Einzahlungen erfasst wurden, Rücküberweisungen bzw. Stornierungen im Oktober 2012 in Höhe von insgesamt € 4.821,00 sowie eine Überweisung von Werklohn an ***21*** am 09.10.2013 in Höhe von € 617,52 enthalten. Eine Zahlung einer Pflegerin (ReNr 2012-0001) am 18.04.2012 in Höhe von € 480,00 auf das auf ***12*** lautende Konto wurde bislang nicht als Betriebseinnahme erfasst. Zusätzlich wurden Bareinnahmen in Höhe von rund 15% der betrieblichen Zahlungseingänge auf den Betriebskonten erzielt. Von den auf den betrieblichen Konten eingegangenen Werklöhnen (2011: € 704,16, 2012: € 5.389,50, 2013: € 150.015,15) wurden Provisionen (2012: € 400, 2013: € 11.500,00), Sozialversicherungsbeiträge (2011: € 151,68, 2012: € 410,08, 2013: € 25.364,52) und weitere Vergütungen (2011: € 10,00, 2012: € 60,00, 2013: € 1.670,00) einbehalten. Im Jahr 2013 wurden Sozialversicherungsbeiträge für Pflegerinnen in Höhe von € 2.623,52 abgeführt, wovon € 651,68 auf einbehaltene Werklöhne entfielen. Die Betriebsausgaben wurden von der Betriebsprüfung anhand der vom LKA erstellten Aufstellung der Zahlungsausgänge in Höhe von € 6.821,93 ,(2011), € 19.768,57 (2012) und € 100.205,85 (2013) festgesetzt. Darin sind die o.a. Überträge in Höhe von € 2.636,15, € 150 mit Verwendungszweck "Cadou" (d.h. Geschenk) vom 15.11.2011, die stornierte Rechnung (Re. Nr. 2011-0081) in Höhe von € 400,00, Kredittilgungen in Höhe von € 983,00 (2012) und € 2.196,00 (2013), Rücküberweisungen im Juni und Oktober 2012 in Höhe von insgesamt € 5.321,00 sowie drei Überweisungen mit dem Verwendungszweck "privat" im Juli bzw. Dezember 2013 in Höhe von insgesamt € 550,00 enthalten. In den von der Betriebsprüfung berücksichtigten Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Zahlungsausgänge (s. Kontoauszüge) für Werklohnzahlungen am 08.11.2012, 09.01.2013, 07.03.2013 und 17.04.2013 in Höhe von insgesamt € 1.162,28 sowie eine Barabhebung in Höhe von € 1.100 am 29.10.2013, die an ***22*** ausgezahlt wurde (s. Anzeige von ***22***), nicht enthalten. Weitere größere Barabhebungen (17.02.2012: € 1.250,00; 08.05.2013: € 2.700,00; 28.05.2013: € 1.050,00; 12.06.2013: € 1.400,00; 09.09.2013: € 3.700,00) wurden ebenfalls teilweise für Barzahlungen von Werklöhnen an Pflegerinnen verwendet, sodass in den Jahren 2012 und 2013 von zusätzlichen Betriebsausgaben in Höhe von € 150,00 bzw. € 5.000,00 auszugehen ist. Zusätzlich sind folgende weitere Betriebsausgaben angefallen: | | 2011 | 2012 | 2013 | Rechtsanwalt | 250,00 | 200,00 | | Haftungen | 763,29 | 530,00 | | Pflegebett | | | 519,99 | Homepage und Werbung | 144,41 | 339,91 | Miete, BK 40% | 1.200,00 | 5.651,82 | 9.494,15 | KFZ | 2.000,00 | 2.000,00 | 2.000,00 | Telefon | 240,00 | 240,00 | 240,00 | Büromaterial und sonstige Kosten | 600,00 | 600,00 | 600,00 | | 5.053,29 | 9.366,23 | 13.194,05 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen: Der Bf. bestritt in den Beschwerden, dass ihm auch die Umsätze bzw. Einkünfte zuzurechnen seien, die nicht auf seinem Konto eingelangt seien und gab an, dass in den Zahlungseingängen "erhebliche Summen an Werklöhnen", bei denen es sich um durchlaufende Posten handle, sowie Privatverkäufe und Privateinlagen enthalten seien, die nicht seinem Einkommen zuzuschreiben seien. Seit seinen Stellungnahmen aus 2022 bestand er überhaupt darauf, von 2011 bis 2018 nur Angestellter der Firma ***2*** gewesen zu sein und bestritt "in dieser Zeit als Selbständiger oder Geschäftsführer bzw. faktischer Machthaber der Firma" tätig gewesen zu sein, weshalb ihm gar keine Steuern zugerechnet werden könnten. Laut Aussage des Bf. am 28.01.2014 sei der Gewerbebetrieb von Oktober 2011 bis April 2012 von seiner damaligen Lebensgefährtin, ***1***, von Mai 2012 bis Dezember 2012 von ***12***, von Jänner 2013 bis Juli 2013 vom Bf. selbst und ab August 2013 von ***21*** geführt worden. Laut Kontrollmitteilung der Wirtschaftskammer Salzburg vom 22.04.2014 habe der Bf. ausgesagt, von Dezember 2012 bis Oktober 2013 selbständig die ***2***.at weitergeführt zu haben. Im Schreiben vom 16.06.2015 behauptete er, dass die Firma mit Oktober 2013 nachweislich von ***21*** übernommen worden sei. Laut seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2022 seien hingegen ***1*** 2011-2012, ***12*** 2012-2014 und ***21*** ab 2014 Inhaberinnen gewesen. Laut Stellungnahme vom 14.05.2022 habe ***1*** die Firma bereits 2010 gegründet. Die Angaben des Bf. zur Betriebsinhaberschaft variieren also deutlich. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Erstaussage des Bf. im Zuge der Einvernahme am 06.02.2013, in welcher der Bf. behauptete, dass ***1*** Firmeninhaberin sei und dass er und Frau ***1*** noch um die Firmenrechte streiten würden. ***12*** erwähnte er mit keinem Wort, obwohl sie nach seinen späteren Angaben bereits rund 10 Monate davor den Betrieb übernommen habe. Das gleiche gilt für die Aussage des Bf. laut Kontrollmitteilung der Wirtschaftskammer Salzburg vom 22.04.2014, wonach der Bf. gesagt habe, dass er im November/Dezember 2012 als Angestellter mitbekommen habe, dass seine "Chefin und Freundin" ***1*** das Geschäft als selbständige Personenbetreuerin nicht mehr durchgeführt habe und angeblich zurück nach Rumänien gefahren sei. ***1*** war aber bereits seit April 2012 nicht mehr an der Firmenanschrift und hatte damit keinen Zugang zu Firmenunterlagen und hätte den Betrieb schon lange nicht mehr führen können. ***12***, die laut anderen Angaben des Bf. bereits seit Mai 2012 Inhaberin des Betriebs gewesen sei, wurde wieder nicht erwähnt, ebenso wenig wie ***21***, die angebliche Inhaberin ab August oder Oktober 2013, was doch sehr ungewöhnlich wäre, wenn sie tatsächlich den Betrieb geführt hätten. Dasselbe gilt hinsichtlich ***21*** auch in Bezug auf die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, in welcher sie mit keinem Wort erwähnt wurde, sondern ***12***, die bereits Ende Oktober 2012 das auf ihren Namen lautende, betrieblich genutzte Konto aufgelöst hatte, als Inhaberin bzw. Arbeitgeberin angeführt wurde. In der Stellungnahme des Verfahrenshilfeverteidigers vom 14.05.2022 wurde bestritten, dass es Zahlungen seitens der Auftraggeber (d.h. der betreuten Personen bzw. deren Angehöriger) direkt an den Bf. gegeben habe. Die Kontodaten belegen jedoch das Gegenteil. Auf dem Konto des Bf. gingen sowohl Werklohnzahlungen für Pflegeleistungen und Vermittlungsprovisionen seitens der Auftraggeber als auch Provisionszahlungen von Pflegerinnen ein. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass Zahlungen betreffend die Werkverträge über Leistungen in der Personenbetreuung mit zu pflegenden Personen bzw. deren Angehörigen teilweise auf Konten der jeweiligen Pflegerinnen, auf welchen der Bf. zumindest teilweise auch zeichnungsberechtigt war (s. z.B. Zwischenbericht des Landeskriminalamts Oberösterreich vom 17.12.2014, wonach der Bf. am Konto von ***13*** zeichnungsberechtigt gewesen sei, und Anzeige von ***22*** vom 20.06.2014, wonach der Bf. über ihr Konto, das zu Beginn ihrer Tätigkeit als Pflegerin in Österreich vom Bf. eröffnet worden sei, verfügt habe) und von August bis Oktober 2012 teilweise auf das Konto lautend auf ***12*** bzw. ab November 2012 auf das Konto des Bf. erfolgten (s. Kontoauszüge). Auch als laut Bf. angeblich noch ***1*** Inhaberin des Betriebs gewesen sei, unterfertigte der Bf. Verträge zur Vermittlung von Personenbetreuern, in welchen er als Geschäftsführer aufschien und die Zahlung der Vermittlungsprovision auf die Bankverbindung: Mag. ***Bf***, , BLZ ***, Konto ***KtoBf*** vorgesehen war. In der Stellungnahme des Verfahrenshilfeverteidigers vom 14.05.2022 wurde auch bestritten, dass Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge seitens der Auftraggeber auf das Konto des Bf. erfolgt seien; diese Überweisungen seien auf den jeweiligen Geschäftskonten der Betriebsinhaberinnen eingegangen. Tatsächlich wurden aber auch Sozialversicherungsbeiträge auf das Konto des Bf. überwiesen, z.B. am 18.12.2012 "SV Beitrag" € 455,04, am 01.02.2013 "Versicherungszahlung" € 304,00, am 06.03.2013 "SVA für ***52***" € 151,68, am 08.04.2013 "SVA für ***52***" € 151,68, etc. Laut Stellungnahme sei auch unzutreffend, dass Zahlungen der vollständigen Werklöhne - mit Weiterleitung der um die Sozialversicherungsbeiträge verminderten Beträge - über das Konto des Beschuldigten abgewickelt worden seien. Aus den Kontoauszügen ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass ab Oktober 2012 laufend Werklöhne auf das Konto des Bf. eingezahlt und die um Sozialversicherungsbeiträge, Telefonkosten, Transportkosten und Provisionen verminderten Beträge weiterbezahlt wurden. Aus den vorliegenden Kontoauswertungen ist ersichtlich, dass nach Eröffnung des Kontos des Bf. Ende Juli 2011 mehrere Beträge mit dem Verwendungszweck "Übertrag" vom auf ***1*** lautenden Konto auf das Konto des Bf. überwiesen wurden. Von August 2011 bis Anfang April 2012 gingen Betriebseinnahmen auf dem Konto des Bf. ein. Zahlungen auf das auf ***1*** lautende Konto, auf welchem auch der Bf. zeichnungsberechtigt war, erfolgten von Dezember 2010 bis Anfang September 2011. Danach gab es nur noch zwei Zahlungseingänge auf diesem Konto. Das spricht gegen die Behauptungen des Bf., dass ***1*** von Oktober 2011 bis April 2012 Betriebsinhaberin gewesen sei. Von Anfang April 2012 bis Ende Oktober 2012 erfolgten die betrieblichen Zahlungseingänge auf dem auf ***12*** lautenden Konto. Ab Ende Oktober 2012 wurden Provisionen und Werklöhne, die nicht an die jeweilige Pflegerin direkt bezahlt wurden, wieder ausschließlich auf das Konto des Bf. eingezahlt. Auf das Konto von ***21*** gab es im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum - abgesehen von einer Überweisung ihres Werklohns als Pflegerin am 09.10.2013 - keine Zahlungen. Am 28.01.2014 behauptete der Bf. zunächst, dass Vermittlungshonorare von Pflegerinnen von € 400 nur an die "Inhaberinnen" gezahlt worden seien und es keine Überweisung an ihn gegeben habe. Nach Vorlage von Belegen über die Überweisung von Vermittlungsprovisionen an ihn, sagte er, dass das "erst ab 2013 (Inhaber 01/2013 - 07/2013)" gewesen sei und die Provisionen an die Inhaberinnen weiterüberwiesen worden seien. Es gab in den Jahren 2011 bis 2013 keine einzige Überweisung in Höhe von € 400 an eine der angeblichen Inhaberinnen. Dagegen gab es 35 Überweisungen in Höhe von € 400 und 3 Überweisungen in Höhe von € 410 (inkl. Telefonwertkarte) zwischen 01.09.2011 und 09.12.2013 von Pflegerinnen auf das Konto des Bf. und das auch zwischen September 2011 und April 2012 sowie von Jänner bis Dezember 2013. Laut Kontoauszügen wurden vom Bf. aber keine Provisionen an die angeblichen "Inhaberinnen" weiterüberwiesen. Es gab überhaupt keine Überweisungen vom Konto des Bf. an ***1*** (KtoNr. ***Kto1***) und ***12*** (KtoNr. ***Kto12***). An ***21*** (KtoNr. ***Kto21***) leitete er nur den Werklohn für die von ihr von 10.08.2013 bis 11.09.2013 erbrachten Leistungen als 24-Stunden-Pflegerin am 08.10.2013 weiter ("Verwendungszweck: 1.249,00 Euro - 410,00 Euro Comision - 151,68 Euro SVA 09/2013 - 49,90 Euro bob - 19,90 Euro Tel"). In der Stellungnahme des Verfahrenshilfeverteidigers vom 14.05.2022 wurde vorgebracht, dass der Überhang der zwischen Jänner 2013 und Juli 2013 eingegangenen Vermittlungshonorare weitergegeben worden sei, wie die beiden exemplarischen Quittungen vom 04.01.2014 über € 1.000 und vom 03.02.2014 über € 1.200 betreffend "Weiterleitung Vermittlungshonorare 1-7/2013, Teilzahlung" belegen würden. Auffällig ist, dass diese beiden Quittungen erst ausgestellt wurden nachdem Ermittlungen durch die Abgabenbehörde gegen den Bf. eingeleitet worden waren. Den Kontoauswertungen sind weder Barabhebungen vom Konto des Bf. noch Bareinzahlungen am Konto von ***21*** in zeitlicher Nähe zu den quittierten Barzahlungen zu entnehmen. Die Beträge machen nur einen kleinen Bruchteil der Vermittlungshonorare des angegebenen Zeitraums aus. Nach den unterschiedlichen Angaben des Bf. sei ***21*** ab August 2013, ab Oktober 2013 oder ab 2014 Betriebsinhaberin gewesen. Weitergeleitet worden seien aber "Vermittlungshonorare 1-7/2013". All das spricht dafür, dass es sich um bloße Gefälligkeitsbestätigungen zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse handelt. In der Stellungnahme des Verfahrenshilfeverteidigers vom 14.05.2022 wurde argumentiert, dass die Firma "***2***.at" bereits im Jahr 2010 von ***1*** gegründet worden sei, der Beschuldigte jedoch erst im Oktober 2011 (Arbeitsvertrag vom 14.10.2011) in das Unternehmen eingetreten sei. Das steht in Widerspruch zu seiner Aussage in der Spruchsenatsverhandlung am 24.05.2022, wonach er bis zur Insolvenz 2009 bei einer Immobilienfirma beschäftigt gewesen sei und danach in die Betreuungsfirma eingestiegen sei. Dass der Bf. nicht erst nach Erstellung des Arbeitsvertrags Personenbetreuerinnen vermittelt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass der Arbeitsvertrag mit seiner damaligen Lebensgefährtin zwar mit 14.10.2011 datiert und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darin mit 17.10.2011 festgelegt wurde, das Konto des Bf. bei der *** allerdings bereits ca. 3 Monate davor eröffnet wurde und bereits im Juli und August insgesamt € 2.561,15 mit dem Verwendungszweck "Übertrag" vom auf ***1*** lautenden Konto sowie € 704,16 mit dem Verwendungszweck "Rechnung Nr. 2011-0045" auf das Konto des Bf. überwiesen wurden. Ab September 2011 gingen die Betriebseinnahmen nahezu ausschließlich am Konto des Bf. ein. Im Übrigen ist es absolut unüblich, dass aufgrund eines Arbeitsverhältnisses sämtliche Betriebseinnahmen des Dienstgebers auf dem Konto des Dienstnehmers eingehen. Weiters liegt ein vom Bf. abgeschlossener Vertrag zur Vermittlung von Personenbetreuern vom 13.10.2011 - also vor Erstellung des Arbeitsvertrags - vor, in welchem der Bf. als Geschäftsführer aufscheint. In der Stellungnahme vom 14.05.2022 wurde weiters behauptet, dass im Fall von ***21*** eine ordnungsgemäße Anmeldung als Dienstnehmer erfolgt sei und die Anmeldung und in der Folge auch die monatlichen Lohnzettel dem Beschuldigten von der von Frau ***21*** beauftragten Bilanzbuchhalterin zugesandt worden seien. Tatsächlich erfolgte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Anmeldung des Bf. bei der Sozialversicherung und wurden keine Lohnzettel übermittelt. Was sich schon alleine dadurch erklärt, dass die angeblich von ***21***, tatsächlich aber vom Bf. beauftragte Bilanzbuchhalterin, ***33*** (laut ihrer Zeugenaussage vom 30.11.2022) erst für 2014 und 2015 Buchhaltungsarbeiten durchgeführt hat. Das Gehalt laut Arbeitsvertrag in Höhe von € 1.248 netto sei nach Aussage des Bf. am 28.01.2014 nur teilweise (ca. € 800) überwiesen worden, der Rest sei bar entnommen oder später überwiesen worden. In den Jahren 2011 bis 2013 gab es beim Bf. nur zwei Zahlungseingänge mit dem Verwendungszweck "Lohn", und zwar am 07. ("Lohn 04/2012") und 30.05.2012 ("Lohn 05/2012") in Höhe von jeweils € 800,00 vom auf ***12*** lautenden Konto. Die erste Zahlung war für die Mietzahlung durch den Bf. am selben Tag erforderlich und vor der zweiten Überweisung war das Konto des Bf. überzogen. Weitere Zahlungen vom Konto von ***12*** auf das Konto des Bf. hat es laut den Kontoauszügen - entgegen der Behauptung des Bf. - nicht gegeben, allerdings überwies der Bf. Privataufwendungen vom auf ***12*** lautenden Konto und tätigte Barabhebungen von diesem Konto. Vom auf ***12*** lautenden Konto wurden verschiedene Zahlungen weitergeführt, die zuvor vom Konto des Bf. abgebucht wurden und dessen Privatleben betreffen, wie etwa die gesamte Miete für das Haus, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bf. befand, Ratenzahlungen an ***68*** (Magnetfeldmessungen) und Zahlungen an das Finanzamt Traunstein betreffend Verbindlichkeiten des Bf., die in keinem Zusammenhang mit der Vermittlung der Personenbetreuerinnen standen. Der Bf. bezweifelte in der Verhandlung zwar, dass die Zahlung an das Finanzamt Traunstein "vom Konto von Frau ***12*** weggegangen" sei, dies ist aber aus den vorliegenden Kontoauszügen eindeutig ersichtlich. Da vor April 2012 und nach Oktober 2012 die Betriebseinnahmen ohnehin am Konto des Bf. eingingen, gab es selbstverständlich auch keine Gehaltsüberweisungen, sondern bestritt der Bf. einfach seinen Lebensunterhalt aus diesen Betriebseinnahmen. Bei der Wirtschaftskammer *** sagte der Bf. am 31.03.2014, dass er seit Jahren monatliche Gehaltsabrechnungen erhalten habe und dass er sich nicht vorstellen könne, wer die Abrechnungen gemacht habe. Angesichts dessen, dass es abgesehen von den beiden o.a. Zahlungen, die zwecks Kontodeckung erforderlich waren, keine "Gehaltszahlungen" gab, sondern der Bf. einfach seinen Lebensunterhalt aus den Betriebseinnahmen deckte, keine Abrechnungen bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden, der Bf. der einzige im Büro war und die angeblichen Inhaberinnen nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügten, stellt die Behauptung, regelmäßig Gehaltsabrechnungen erhalten zu haben, eine Schutzbehauptung dar. Lt. Aussage des Bf. vom 28.01.2014 habe er ab April 2012 für den betrieblichen Teil eine Pachtzahlung über € 750,- erhalten. Am 31.03.2014 sagte er aus, dass er die von ihm gemietete Wohnung an die selbständigen Personenbetreuer weitervermiete. In der Stellungnahme des Verfahrenshilfeverteidigers vom 14.05.2022 wurde diese Aussage bestritten und anstatt dessen behauptet, dass der Teil des Hauses, der schon zuvor von ***1*** als Betriebsstätte genutzt worden sei, an ***12*** als Fortführung der Betriebsstätte mit Einverständnis des Vermieters untervermietet worden sei. Die behaupteten Pacht-/Mietzahlungen hat es laut Kontoauszügen nicht gegeben, sondern es wurde nur die Miete, die sowohl davor und als auch danach vom Konto des Bf. bezahlt wurde, für die Monate April bis Juli 2012 - wie verschiedene andere Privataufwendungen des Bf. - direkt vom auf ***12*** lautenden Konto bezahlt. Für die von den "Betriebsinhaberinnen" angeblich erledigte Vielzahl von Aufgaben und Tätigkeiten gibt es - abgesehen von der in der Stellungnahme vom 14.05.2022 exemplarisch angeführten Kreditaufnahme durch die damalige Lebensgefährtin des Bf., ***1*** - keine Nachweise. Dass der Kreditvertrag zunächst auf ***1*** lautete, lässt sich aber dadurch erklären, dass der Bf. wegen eines vorangegangenen Konkurses selbst keinen Kredit bekommen hätte. Am 12.07.2011 wurde am auf ***1*** lautenden Konto ein Krediterlös in Höhe von € 9.800 gutgeschrieben. Die Tilgung des Kredits erfolgte aber von Beginn an nicht durch die angebliche Betriebsinhaberin, sondern bis Jänner 2012 sowie ab Oktober 2012 vom Konto des Bf. Ab November 2013 schien als Empfänger nicht mehr ***1***, sondern der Bf. auf. In der mündlichen Verhandlung sagte der Bf., er könne sich nicht vorstellen, dass die Kreditraten von Beginn an von seinem Konto bezahlt worden seien und soweit er wisse, seien die Kreditraten zuerst vom Konto von Frau ***1***, dann vom Konto von Frau ***12*** und dann erst von ihm bezahlt worden. Die Kontoauszüge zeigen aber eindeutig, dass die monatlichen Kreditraten nie von Frau ***1***, sondern bereits von Beginn an durch den Bf. bedient wurden. Als Indizien dafür, dass ***1***, ***12*** und ***21*** in der Geschäftsführung aktiv gewesen seien, wurde vom Bf. genannt, dass die Rechtsanwältin ***35*** die Herausgabe der Firmenunterlagen verlangt habe, ***12*** Ablösezahlungen an ***1*** geleistet habe und sie dem Bf. im Oktober 2012 die Kontovollmacht entzogen habe. Mehrfach behauptete der Bf. bzw. dessen Verfahrenshilfeverteidiger, dass der Bf. die von der Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen nicht hätte vorlegen können, weil ihn die Rechtsanwältin ***35*** mit Schreiben vom 29.05.2012 im Auftrag von ***1*** aufgefordert habe, sämtliche Geschäftsunterlagen an sie zu übermitteln und er dieser Aufforderung auch nachgekommen sei und sich weite Teile der Buchhaltung gar nicht mehr in seinem Besitz befänden. Das widerspricht allerdings der glaubwürdigen Mitteilung vom 19.04.2022 von ***35***, welche die damals aufgrund familiärer Gewalt im Frauenhaus aufhältige ***1*** primär als juristische Prozessbegleiterin im Strafverfahren betreut hat, dass der Bf. auf ihr Schreiben nicht reagiert und keinerlei Unterlagen an ihre Mandantin (jedenfalls zu ihren Handen) übermittelt habe. Da ***1*** nach außen als Inhaberin aufschien und der Kredit auf ihren Namen lief, war es zur Prüfung etwaiger Ansprüche oder Haftungen ihrer Mandantin selbstverständlich, dass die betreffenden Unterlagen angefordert wurden. Wäre aber ***1*** nicht nur nach außen hin als "Inhaberin" vorgeschoben worden, sondern wäre sie dies tatsächlich gewesen, wären wohl zivilrechtlichen Schritte gegen den Bf. eingeleitet worden, was jedoch nicht der Fall war. Die Behauptung des Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass die Unterlagen per Post an ***35*** geschickt worden seien, widerspricht der Angabe von ***35***, die - im Gegensatz zum Bf. - keinen Grund hat, diesbezüglich unzutreffende Aussagen zu treffen, und konnte durch nichts untermauert werden. Auch eine Übergabe an ***1***, die sich zu diesem Zeitpunkt im Frauenhaus befand und deren Adresse dem Bf. daher nicht bekannt war, kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen wurden Geschäftsunterlagen und Kontoauszüge im Zuge der Hausdurchsuchung durch das Landeskriminalamt am 26.05.2014 beim Bf. vorgefunden. Mit einer im Jahr 2022 übermittelten Rechtfertigung im Finanzstrafverfahren wurde der Kontoauszug 2/001 vom 29.06.2012 von ***1*** vorgelegt und argumentiert, dass aus diesem Kontoauszug eindeutig hervorgehe, dass die bisherige Inhaberin der "***2***.at", ***1*** von der neuen Inhaberin, ***12*** mehrere Ablösezahlungen für den Kundenstock erhalten habe. Bei dem Kontoauszug handelt es sich allerdings nicht um das Girokonto von ***1***, sondern um das bereits erwähnte Kreditkonto (Kontonummer ***Kreditkonto***), auf welches von Mai bis Oktober 2012 je € 200 vom auf ***12*** lautenden Konto, auf welchem der Bf. ebenfalls zeichnungsberechtigt war, überwiesen wurden. Als Verwendungszweck wurde bei diesen Zahlungen zwar "Ablöse ***1*** - Kundenstock" angegeben, tatsächlich handelte es sich dabei aber um die Fortsetzung der Kreditrückzahlungen, die sowohl zuvor als auch danach durch den Bf. erfolgten. Tilgungen des betrieblichen Kredits von Mai bis Oktober 2012 vom Konto des Bf. waren mangels Eingang von Betriebseinnahmen auf seinem Konto nicht möglich. Für den angeblichen Unternehmensverkauf von ***1*** an ***12*** wurden weder Unterlagen vorgelegt, noch welche im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefunden. In der mündlichen Verhandlung führte der Bf. aus, dass ***12*** auf das normale Girokonto von ***1*** überwiesen habe und von dort auf das Kreditkonto von ***1*** weitergebucht worden sei. Nach Hinweis, dass monatlich € 200 vom auf Frau ***12*** lautenden Konto direkt auf das Kreditkonto überwiesen wurden, relativierte der Bf. seine Aussage dahingehend, dass er denke, dass zwei Zahlungen auf das normale Girokonto gegangen seien, was allerdings in Hinblick darauf, dass laut Auszug des Kontos ***Kto12*** monatlich € 200 mittels Dauerauftrag überwiesen wurden, zeigt, dass es sich auch hier wieder um einen kreativen Erklärungsversuch des Bf. handelt. Als weiteres Indiz dafür, dass ***12*** Betriebsinhaberin gewesen sei, nannte der Bf. den Entzug der Zeichnungsberechtigung. Ende Oktober 2012 hat ***12*** nicht nur die Zeichnungsberechtigung des Bf. widerrufen, sondern eingehende Zahlungen stornieren bzw. rücküberweisen lassen und das Konto aufgelöst. Die Auflösung des Kontos ist kein Indiz dafür, dass ***12*** Betriebsinhaberin war, sondern beweist nur, dass sich ***12*** ab Oktober nicht mehr als "Strohmann" zur Verfügung stellte. Wären es ihre Einkünfte gewesen, die auf dem Konto eingegangen sind, hätte sie nicht das Konto aufgelöst und die eingegangenen Zahlungen rücküberweisen lassen. Ab Ende Oktober gingen Einzahlungen von Werklöhnen von Pflegerinnen, die zuvor auf das auf ***12*** lautende Konto erfolgt waren, am Konto des Bf. ein. Wäre ***12*** Betriebsinhaberin gewesen, hätte der Bf. auch nicht einfach veranlassen können, dass die Zahlungen auf sein Konto erfolgen, nur weil er als Arbeitnehmer keinen Zugriff mehr auf das Geschäftskonto hatte. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Bf., dass sich ***12*** bei Auflösung des Kontos ca. € 4.000 Werklöhne in die Tasche gesteckt habe. Am 29.10.2012 betrug der Kontostand allerdings lediglich € 121,80, da Zahlungseingänge von Ende Oktober 2012 rücküberwiesen bzw. storniert wurden, sodass es unmöglich ist, dass sich Frau ***12*** - wie vom Bf. behauptet - mehrere Tausend Euro angeeignet habe. Dass es der BF. mit seinen Aussagen nicht sehr genau nimmt, zeigt sich z.B. auch an seiner Aussage bei der Wirtschaftskammer Salzburg vom 31.03.2014, wonach ***12*** Ende 2012 alle Konten aufgelöst habe, er der einzige Mitarbeiter im Büro gewesen sei, weshalb er die Geschäfte selbständig weitergeführt und ein eigenes Konto bei der *** aufgemacht habe, worauf alles Geld einlaufe. Es trifft zwar zu, dass sämtliche Betriebseinnahmen nach Auflösung des auf ***12*** lautenden Kontos auf seinem Konto eingegangen sind, dieses Konto hat er allerdings bereits Mitte 2011 eröffnet, nicht erst Ende 2012 und es wurden bereits damals Betriebseinnahmen auf sein Konto überwiesen, obwohl damals angeblich noch ***1*** Inhaberin gewesen sei und sie auch noch vor Ort war. In der Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2011 wurde behauptet, dass von den im Bescheid genannten Einkünften in Höhe von € 30.970,40 Euro lediglich € 14.018,16 auf dem Konto des Bf. (Kontonummer: ***KtoBf***) eingelangt seien und eine entsprechende Aufstellung beigelegt. Tatsächlich beliefen sich die Eingänge auf dem genannten Konto auf € 15.949,85. Die Aufstellung ist somit unvollständig. Als Indiz dafür, dass ***1*** über das Konto ***Kto1*** verfügt habe, wurde auf "die vielfachen Überweisungen nach Rumänien an Ihren Sohn, Herrn ***67***" verwiesen. Vom auf ***1*** lautenden Konto wurden folgende Beträge an ***67*** überwiesen: | Datum | Kundendaten / Verwendungszweck | Ausgang | 07.12.2010 |   | 300,00 | 20.12.2010 | Chirie birou (=Büromiete) 12/2010 | 500,00 | 01.02.2011 | pt. datoriile (= für Schulden) | 300,00 | 03.03.2011 | Chirie birou (=Büromiete) 02/2011 | 300,00 | 21.03.2011 | Chirie birou (=Büromiete) 03/2011 | 300,00 | 27.07.2011 |   | 500,00 | 11.08.2011 | Chirie birou (=Büromiete) | 100,00 | 11.08.2011 | Überweisung | 500,00 Vom Konto des Bf. wurden folgende Beträge an ***67*** überwiesen: | 29.08.2011 | masina (= Auto) | 250,00 | 14.10.2011 | masina + carlorifer (Auto + Autoheizung) | 170,00 | 15.11.2011 | Cadou (Geschenk) | 150,00 | 23.11.2011 | Datorii (Schulden/ Haftung) | 350,00 | 21.12.2011 | Datorii (Schulden/ Haftung) | 500,00 Es wurden also nicht nur vom auf ***1*** lautenden Konto Beträge an deren Sohn überwiesen, sondern auch vom Bf. Außerdem lautet der Verwendungszweck bei den Überweisungen vom Konto von ***1***, sofern ein solcher angegeben wurde, "Büromiete", was darauf hindeutet, dass die Zahlungen betrieblich und nicht privat veranlasst waren. Die Zahlungen stellen daher kein Indiz dafür dar, dass ***1*** über das Konto ***Kto1*** verfügt hat. Auch die mit den Beschwerden betreffend 2012 und 2013 übermittelten Aufstellungen betreffend das Konto des Bf. sind ebenso unvollständig wie die Angaben zu den Eingängen auf den auf ***1*** und ***12*** lautenden Konten. Es waren nicht wie laut Beschwerde 2012 insgesamt € 8.247,46, die auf den beiden Konten eingingen, sondern € 1.089,00 (***1***) und € 34.977,00 (***12***). Weiters berief sich der Bf. darauf, dass er als Angestellter der Firma ***2*** beschäftigt gewesen sei und die Lohnsteuer vom Arbeitgeber beglichen werden hätte müssen. Einerseits ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das Arbeitsverhältnis nur vorgeschoben war und andererseits hat der Bf. gewusst, dass keine Lohnsteuer abgeführt wurde, da sämtliche Behördenangelegenheiten vom ihm und nicht von den (ehemaligen) rumänischen Pflegerinnen und angeblichen Inhaberinnen erledigt wurden, sodass selbst wenn ein Dienstverhältnis bestanden hätte - wovon angesichts der Aktenlage jedoch keinesfalls auszugehen ist - die Einkommensteuer direkt dem Bf. vorgeschrieben werden könnte. Der Bf. argumentierte, dass in den Zahlungseingängen Privatverkäufe und Privateinlagen enthalten seien. Hinsichtlich der angeblichen Privatverkäufe macht der Bf. keine Angaben, was verkauft worden sei und legte dazu auch keine Nachweise vor. Soweit ersichtlich verfügte der Bf. über keine sonstigen Einkunftsquellen, aus denen er die angeblichen Privateinlagen hätten leisten können. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beilage ./A (Zuordnung von Zahlungsein- und -ausgängen zu den Pflegerinnen in alphabetischer Reihenfolge) enthält keine Zahlungen aus dem Jahr 2010. Die erste eingetragene Zahlung ist vom 26.05.2011. Ein kurzer, stichprobenartiger Abgleich der Beilage ./A mit den tatsächlichen Kontoeingängen ergab, dass auch Kontoeingänge nach Mai 2011 fehlen. Es fehlt z.B. die Einzahlung vom 05.07.2011 durch ***69***, Re. Nr. 2011-0034, € 400,00. Frau ***69*** fehlt überhaupt auf Beilage ./A. Vergleicht man z.B. alle Zahlungseingänge lt. Beilage ./A, auf welchen Familie ***70*** als Auftraggeber aufscheint, mit den entsprechenden Zahlungseingängen seitens Frau ***70*** bzw. seitens "ihrer Pflegerinnen" ergibt sich folgendes Bild: | Datum | Auftraggeber | Kundendaten / Verwendungszweck | Konto | Beilage ./A | 25.07.2011 | ***70*** | RE 2011-0039 | 498,00 | 0,00 | 22.08.2011 | ***70*** | Rechnung Nr. 2011-0045 | 704,16 | 0,00 | 09.12.2011 | ***70*** | Restlohn ***71*** | 305,04 | 0,00 | 11.07.2012 | ***70*** | RE 2012-0017 | 498,00 | 498,00 | 09.01.2013 | ***70*** | ***72*** Lohn | 656,96 | 0,00 | 20.10.2011 | ***43*** | Re. Nr. 2011-0067 | 400,00 | 400,00 | 04.01.2012 | ***58*** | Re. Nr. 2011-0087 v. 14.12.2011 | 400,00 | 400,00 | 11.07.2012 | ***75*** | Re 2012-0016 | 490,00 | 490,00 | 27.07.2012 | ***76*** | Re 2012-0018 | 200,00 | 200,00 Die Vermittlungsprovision vom 25.07.2011 fehlt in Beilage ./A. Laut Beilage ./A wurde Frau ***70*** im August 2011 von Frau ***73*** betreut, bei dieser scheint auf der vorgelegten Aufstellung jedoch die Zahlung vom 22.08.2011 nicht auf. Die Pflegerinnen ***71*** und ***72*** fehlen in Beilage ./A zur Gänze. Da diese beiden nie als Auftraggeber von Überweisungen aufscheinen, ist es sehr wahrscheinlich, dass in den "Lohnzahlungen" seitens Frau ***70*** auch Vermittlungsprovisionen enthalten sind. In der Beilage ./A wurden auch Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgewiesen, die es nicht gegeben hat. Beispielhaft seien hier nur die angeblichen Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für ***43*** (14.10.2013: € 165,78), ***9*** (17.09.2013: € 500,00) oder ***47*** (25.04.2013: € 455,04) erwähnt, die - wie in den Kontoauszügen ersichtlich ist - nicht erfolgt sind. Mit der Beilage ./A wollte der Bf. auch die Barauszahlungen an Pflegerinnen nachweisen. Laut der Aufstellung seien z.B. am 30.10.2013 € 1.249 in bar an ***22*** ausbezahlt worden. Aus der Anzeige von ***22*** an die Finanzpolizei geht jedoch hervor, dass der Bf. ihr Ende Oktober nur € 1.100 übergeben habe und den Sozialversicherungsbeitrag einbehalten hat, was sich auch mit der Barabhebung vom Konto des Bf. deckt. Die Beilage ./A stimmt nicht einmal mit den vom Bf. selbst übermittelten Beilagen zu den Beschwerden überein; so scheinen z.B. in der Beilage zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Zahlungseingänge am 23.10.2012 und 06.11.2012 in Höhe von je € 1.190,00, die sich im Übrigen auch auf den Kontoauszügen des Bf. wiederfinden, betreffend Werklöhne für Frau ***74*** für zwei Monate auf. In Beilage ./A scheint bei ***74*** aber nur der Betreuungszeitraum 04.10.-03.11.2012 ohne den Zahlungseingang vom 06.11.2012 auf, d.h. es sind nicht nur die Zahlungen unvollständig erfasst, sondern auch die Betreuungszeiträume. Die Beilage ./A ist daher nachweislich unvollständig bzw. unrichtig und somit nicht als Basis für die Ermittlung der Betriebseinnahmen geeignet. Ziel der Schätzung muss zwar stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, d.h. sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse naturgemäß nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen. Eine Durchsicht der betrieblichen Konten hat gezeigt, dass im Zuge der im Jahr 2015 abgeschlossenen Betriebsprüfung sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben unvollständig erfasst wurden, weshalb eine Ergänzungsprüfung angeordnet wurde. Die im Zuge der Ergänzungsprüfung angesetzten zusätzlichen Einnahmen in Höhe von € 125,00 (2011), € 2.244,00 (2012) und € 3.998,21 (2013) ergeben sich unmittelbar aus den Kontoauszügen des Bf. Das gilt ebenso für zusätzliche Betriebsausgaben betreffend Rechtsanwaltskosten, Haftungen, Kosten für ein weiterveräußertes Pflegebett sowie Kosten für die Homepage und Flyer. Diese zusätzlichen Einnahmen bzw. Ausgaben wurden vom Bf. nicht beanstandet. Zur Schätzung der Miete und Betriebskosten wurden ebenfalls die Zahlungsausgänge auf dem Konto des Bf. (2011: € 2.000,00, 2012: € 5.419,70, 2013: € 15.823,58) herangezogen. Von der Betriebsprüfung wurden für die Schätzung - scheinbar versehentlich - nur 15 % davon als Betriebsausgaben berücksichtigt, da argumentiert wurde, dass die "reine Wohnfläche" 15% betrage. Von dem auf ***12*** lautenden Konto wurden im Jahr 2012 Mieten in Höhe von € 4.000,00 bezahlt, die im Rahmen der Schätzung nicht berücksichtigt wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Bf. an, dass das Gebäude zu ca. 40% privat genutzt worden sei. Diese Aufteilung 40% privat und 60% betrieblich erscheint aufgrund der Beschreibung des Gebäudes durch den Bf. glaubwürdig. Es ergeben sich daher Mietaufwendungen und Betriebskosten in Höhe von € 1.200,00 (2011), € 5.651,82 (2012) und € 9.494,15 (2013). Die Schätzung der Kosten für Telefon, Büromaterial und sonstige bar bezahlte Aufwendungen wurde nicht beanstandet und erscheint plausibel. Lediglich hinsichtlich der geschätzten KFZ-Kosten monierte der Bf., dass diese viel zu gering seien, konkrete Angaben dazu machte er allerdings nicht. Die betrieblichen KFZ-Kosten wurden im Zuge der Ergänzungsprüfung mit € 1.305,38 pro Jahr angenommen. Dabei wurde von KFZ-Aufwendungen in Höhe von € 3.263,44 jährlich und einem betrieblichen Anteil von 40% ausgegangen. Die Höhe der Versicherungskosten wurde anhand einer Abbuchung vom Konto des Bf. hochgerechnet und die sonstigen KFZ-Kosten mit € 200,00 monatlich geschätzt, was plausibel erscheint. Angesichts der Tatsache, dass z.B. auch die Pflegerinnen zu den zu betreuenden Personen gebracht wurden, erscheint aber eine überwiegend private Verwendung des KFZ eher unwahrscheinlich. Es wird daher von einem betrieblichen Anteil von 60% ausgegangen, sodass die KFZ-Kosten mit rund € 2.000,00 angenommen werden. In der Regel wurden Werklöhne, die auf die betrieblichen Konten eingezahlt wurden, nach Abzug etwaiger Vermittlungsprovisionen, Telefonkosten, Transportkosten und Sozialversicherungsbeiträge an die Pflegerinnen weiterüberwiesen. Manchmal wurden diese Beträge aber auch vom Konto abgehoben und in bar an die Pflegerinnen ausbezahlt, wie sich z.B. aus der Anzeige von ***22*** ergibt. Am 17.02.2012 wurden € 1.250, am 08.05.2013 € 2.700, am 28.05.2013 € 1.050, am 12.06.2013 € 1.400, am 09.09.2013 € 3.700,00 und am 29.10.2013 € 1.100 bar behoben. Auf Beilage ./A wurden Barzahlungen an Pflegerinnen in Höhe von insgesamt € 150,00 im Jahr 2012 und € 14.862,43 im Jahr 2013 angeführt. Darin ist eine Zahlung in Höhe von € 1.249 an ***22*** enthalten, die jedoch laut Anzeige nur € 1.100 erhalten hat, was sich auch mit der Barabhebung am Vortag der Zahlung deckt. In den meisten Fällen ist weder ein zeitlicher noch ein betragsmäßiger Zusammenhang zwischen den Barabhebungen und den angeblichen Barzahlungen an Pflegerinnen laut Beilage ./A zu erkennen, sodass einerseits davon auszugehen ist, dass es diese Barzahlungen entweder (teilweise) nicht gegeben hat bzw. sie aus Bareinnahmen bezahlt wurden und dass andererseits mit den Barabhebungen auch Privatausgaben bezahlt wurden. Für 2012 werden daher die Barzahlungen laut Beilage ./A in Höhe von € 150 berücksichtigt. Von den Barabhebungen im Jahr 2013 (€ 8.850) werden - zusätzlich zur Auszahlung an ***22*** in Höhe von € 1.100 - € 5.000 als betrieblich und der Rest als privat veranlasst angenommen. Die weiteren im festgestellten Sachverhalt angeführten Änderungen gegenüber der im Zuge der Ergänzungsprüfung vorgenommenen Schätzung ergeben sich unmittelbar aus den Kontoauszügen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5102148/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5102148.2015
Stammnummer
142332
Gültig
19.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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