Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0008-F/05
Abgabenhinterziehungen eines Personalleasingunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0008-F/05vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer KR Peter Latzel und Dr. Peter Kleinitzer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen ST, vertreten durch die
Dres. Mai Scherbantie und Hanno Lecher, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 28. Juni 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des
Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Mai 2005,
StrNr. 2004/00270-001, nach der am 20. Juni 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seiner Verteidigerin Dr. Mai Scherbantie, des Amtsbeauftragten
HR Dr. Walter Blenk sowie der Schriftführerin VB Veronika Pfefferkorn
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge gegeben
und die
angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des
Spruchsenates in ihrem Ausspruch über
Schuld in Bezug auf das Faktum II. und in ihrem Strafausspruch insoweit
abgeändert, als
a.)
die zum Vorwurf gemachten Verkürzungsbeträge an Lohnsteuer auf €
17.706,34 und an Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen auf € 4.647,91 verringert werden, und
b.) die auf Basis des
solcherart modifizierten Schuldspruches gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
verhängende
Geldstrafe
auf
€
7.000,--
(in
Worten: Euro siebentausend)
und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§
20 FinStrG vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
drei
Wochen
herabgesetzt
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 4. Mai 2005, StrNr. 2004/00270-001, war
ST schuldig erkannt worden, er habe im Zuständigkeitsbereich des
Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma P GmbH vorsätzlich
I. unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe, betreffend
die Voranmeldungszeiträume Juni bis September 2004 [richtigerweise: Juni
bis August 2004] durch Nichtentrichtung eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 1.931,73 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
sowie
II. unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 entsprechenden Lohnkonten betreffend die Monate Juni bis November 2004 eine
Verkürzung an Lohnsteuer in Höhe von € 56.954,42 und an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von € 13.948,31 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten
und hiemit Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [zu Faktum I]
sowie nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG [zu Faktum II] begangen, weshalb
über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 [ergänze: iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von €
25.000,-- und für den Fall deren Uneinbringlichkeit [gemäß
§ 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf
Wochen verhängt worden ist.
An Verfahrenskosten wurde ST gemäß
§ 185
[Abs. 1 lit. a] FinStrG ein pauschaler Betrag von € 363,--
auferlegt.
Die nebenbeteiligte P GmbH wurde gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG zur Haftung für die ausgesprochene Geldstrafe
zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften herangezogen.
Der Entscheidung des Erstsenates
liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch
protokollierte P GmbH habe offiziell einen Sitz seit dem 26. August 2004 in D.
Ort der Geschäftsleitung sei jedoch H (gemietetes Büro) bzw. B
(Wohnsitz des ST). ST sei alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der P GmbH und somit für deren abgabenrechtliche
Belange verantwortlich. ST habe im Sommer 2004 die Stammanteile der
Gesellschaft, die bis dahin ruhend gestellt war, von Sch erworben. Obwohl laut
Firmenbuch der Geschäftszweig der Gesellschaft EDV-Dienstleistungen waren,
habe sie sich ausschließlich in der Personalgestellung betätigt. Die
der Abgabenbehörde vorliegenden Rechnungen des Unternehmens lauteten auch
entgegen dem Firmenbuchwortlaut auf "P1 GmbH", wobei überdies - so
die Aktenlage - einer auftragnehmenden Firma auf deren Ersuchen hin ein
Firmenbuchauszug übermittelt wurde, in welcher der Zusatz "EDV" wegkopiert
worden war, um den Anschein zu erwecken, dass der offizielle Firmenwortlaut "P2
GmbH" heißen sollte.
Für die Voranmeldungszeiträume Juni bis September
2004 habe es ST als verantwortlicher Geschäftsführer der P GmbH weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer entrichtet. Vielmehr sei mit Schreiben eines Anwaltes vom 31.
August 2004 nur die Zuteilung einer UID-Nummer beantragt worden, was wohl zum
Ausdruck bringen sollte, dass das Unternehmen nunmehr "aktiviert" worden sei.
Mit Schreiben vom 6. September 2004 seien die Firmensitzänderungen bekannt
gegeben worden.
Die P GmbH habe keinerlei Lohnabgaben entrichtet und keine
Lohnkonten geführt.
Am 30. September 2004 habe im Zusammenhang wegen
Betrugsverdachtes gegen [Entscheidungsträger] bei weiteren
Personalleasingfirmen unter anderem auch bei ST eine gerichtlich angeordnete
Hausdurchsuchung stattgefunden [wobei entsprechende Belege beschlagnahmt und in
der Folge durch die Finanzverwaltung ausgewertet wurden].
Anlässlich einer diesbezüglichen
Umsatzsteuersonderprüfung sei festgehalten worden, dass die P GmbH ab Juni
2004 als Personalbereitstellerin tätig gewesen sei, wobei für die
Monate Juni bis September 2004 keine Buchhaltung vorgelegt werden konnte.
Aus den eingesehenen Belegen ermittelte der Prüfer
eine Zahllast von insgesamt € 1.931,73 (Niederschrift vom
29. November 2004).
Aus diesen Rechnungen sei ersichtlich gewesen, dass bereits
beginnend ab Juni 2004 Dienstnehmer verliehen worden seien. Zum Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung wären bei der P GmbH 42 Dienstnehmer beschäftigt bzw.
bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Anders als in den
Ausgangsrechnungen ersichtlich, sei jedoch der Krankenkasse die
Betriebseröffnung erst am 1. September 2004 gemeldet worden.
Auf Basis der eingesehenen Rechnungen sowie der Anmeldungen
bei der Krankenkasse wären daher die Lohnabgaben im Schätzungswege
festgesetzt worden, wobei - ausgehend von den geschätzten
Bemessungsgrundlagen im Abgabenverfahren - für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens von diesen Schätzungen ein Abschlag von 10%
vorgenommen worden sei, woraus sich letztendlich ein strafbestimmender
Wertbetrag an Lohnsteuer in Höhe von € 56.954,42 und an
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von € 13.948,17 ergeben
habe.
Der Beschuldigte habe willentlich unter Verletzung der im
Spruch angeführten Verpflichtungen die in Rede stehenden Verkürzungen
bewirkt und dies für gewiss gehalten, weshalb er Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG zu
verantworten habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd
die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des ST, als erschwerend hingegen
einen längeren Begehungszeitraum, weshalb eine Geldstrafe in Höhe
€ 25.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf
Wochen als schuld- und tatangemessen erachtet wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Erstsenates hat der Beschuldigten innerhalb offener Frist berufen, wobei er im
Wesentlichen vorbrachte, er habe betreffend die P GmbH erst mit
1. September 2004 seine Tätigkeit begonnen und erst mit diesem
Zeitpunkt die Dienstnehmer beschäftigt gehabt. Vor dem 1. September 2004
wären keine Dienstnehmer für das Unternehmen des Berufungswerbers
tätig gewesen und seien auch keine Umsätze erzielt worden. Nach der
Hausdurchsuchung am 30. September 2004 seien die am 1. September 2004
gemeldeten Dienstnehmer bei der Vorarlberger Krankenkasse wieder abgemeldet
worden. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung seien noch keine Vorauszahlungen und
auch keine Lohnabgaben fällig gewesen. Nach der Hausdurchsuchung wäre
der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldung
für September 2004 zu erstellen, die entsprechenden Beträge zu
entrichten und auch die Lohnsteuerbeträge zu berechnen und abzuführen,
wobei zum Beweis dieses Vorbringens vorerst die Einvernahme des Zeugen A.H.
beantragt wurde. Weil ST daher kein Verschulden träfe, werde die
Verfahrenseinstellung begehrt bzw. - da der Erschwerungsgrund des
längeren Tatzeitraumes nicht vorliege, die Verhängung einer wesentlich
niedrigeren Geldstrafe beantragt.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der am heutigen Tage
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde der
strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert, wobei dem
Berufungssenat für seine Entscheidungsfindung zusätzlich zu den
Unterlagen des Spruchsenates noch eine schriftliche Äußerung des
krankheitsbedingt nicht erschienenen Zeugen AH sowie der Bericht einer
Lohnsteuerprüfung vom 18. August 2005 betreffend die P GmbH für den
Zeitraum Juni bis Dezember 2004, ABNr. 400609/05, zur Verfügung gestanden
ist.
In seinem diesbezüglichen Mail vom 19. Juni 2006
erklärt AH, er habe für die P GmbH niemals die Buchhaltung
geführt, sondern lediglich im Zusammenhang mit einer Lohnverrechnung die
laufenden An- und Abmeldungen bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse
entsprechende Meldungen des Geschäftsführers ST durchgeführt,
wobei jedoch die Lohnabrechnungen überwiegend mangels Grundaufzeichnungen
nicht durchführbar gewesen seien.
Anlässlich der obgenannten nunmehrigen
Lohnsteuerprüfung wiederum wurde konstatiert, dass die Lohnkonten nicht
ordnungsgemäß geführt worden seien. Auf Basis der vorgelegten
Ausgangsrechnungen der P GmbH und der diversen Aussagen des ST beim Finanzamt,
der Kriminalabteilung sowie vor dem Lohnabgabenprüfer wurde eine
Lohnabrechnung rekonstruiert, was nunmehr exakt festgestellte
Abgabenbeträge im Ausmaß von Lohnsteuer € 17.706,34 und
Dienstgeberbeiträge im Ausmaß von € 4.647,91 ergab (siehe den
diesbezüglichen Prüfungsbericht vom 18. August 2005).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§§ 120
f Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen von Abgabepflichtigen dem zuständigen Finanzamt
alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe von Einkommen bzw.
Umsatz die persönliche Steuerpflicht begründen. Wer einen gewerblichen
Betrieb (z.B. ein Personalbereitstellungsunternehmen) begründet, hat dies
dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
anzuzeigen, wobei diese Mitteilungen binnen Monatsfrist zu erfolgen
haben.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im
strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen
Interessen eines Unternehmers spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen
Interessen des Unternehmers hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel für
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr €
100.000,-- nicht überstiegen, die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die
Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II
1998/2006 idF BGBl. II 2002/462).
Gemäß
§ 11 Abs. 12 schuldete ein
Unternehmer diejenige Umsatzsteuer, die er für einen Umsatz zwar nicht
schuldet, aber in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung
ausgewiesen hat.
Gemäß Abs. 14 leg. cit. schuldet derjenige, der
in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt hat, diesen
Betrag.
Auch in diesen Fällen entsteht gemäß
§
19 Abs. 3 UStG 1994 die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Rechnung ausgefolgt worden ist. Auch diese Umsatzsteuerschulden sind
gemäß
§ 21 Abs. 1 leg. cit. in die Berechnung der monatlichen
Zahllast bzw. der Voranmeldung aufzunehmen.
Die gegenständlich finanzstrafrechtlich relevante
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 1.931,73
ergibt sich offenbar aus der Auswertung der Rechnungen mit den Nummern 304 bis
306, welche laut Rechnungsdatum am 30. Juni, am 30. Juli und am 31. August
2004 ausgestellt worden sind (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl.
45). Mit diesen Rechnungen (Kopien siehe Finanzstrafakt Bl. 48ff) waren
ohne Benennung von beauftragten Mitarbeitern mit dem PKW durchgeführte
Zustelltätigkeiten gegenüber der Z abgerechnet worden.
Laut den Angaben des Berufungswerbers waren die für
die Zeiträume Juni bis August 2004 ausgewiesenen Leistungen jedoch nicht
von der P GmbH erbracht worden, sondern hatte die T AG des SCH die
Dienstleistungen erbracht, wobei aber die Forderungen daraus an die Z an die P
GmbH gleichsam zur Startfinanzierung abgetreten worden war, zumal ohnehin
- so der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung - die T AG unter
Beobachtung des Fiskus bzw. der Krankenkassen gestanden sei und - so
offenbar die Befürchtung der Geschäftspartner - einbringlich
gemachtes Kapital letztendlich der Republik Österreich zugeflossen
wäre.
Auch für den Fall, dass tatsächlich die P GmbH
die gegenständlichen Dienstleistungen nicht selbst erbracht hätte,
bleibt aber unbestritten, dass ST für die P GmbH entsprechende Rechnungen
mit ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt hat, woraus sich schon deshalb eine
Umsatzsteuerschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung derselben zum
Fälligkeitszeitpunkt sowie zum Ausweis derselben in den
Umsatzsteuervoranmeldungen ergibt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte
sich in diesem Zusammenhang ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines Unternehmers einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei war gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wurden.
Vom Beschuldigten wird sein
diesbezügliches abgabenrechtliches Wissen über seine eingegangenen
steuerlichen Verpflichtungen im strafrelevanten Zeitraum nicht bestritten.
Die gegenständlichen Rechnungen, welche ebenfalls nach
dem Vorbringen des ST mit dem korrekten Datum der Rechnungslegung versehen sind,
weisen jedoch als derartiges Rechnungsdatum auf den 30. Juni 2004, den 30. Juli
2004 und den 31. August 2004 (genannter Finanzstrafakt, Bl. 48ff). Damit aber
ist - vergleiche die obigen rechtlichen Ausführungen - die dem
Beschuldigten bekannte Fälligkeit zur Einreichung von Voranmeldungen bzw.
zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen am 15. August 2004, am 15.
September 2004 und am 15. Oktober 2004 eingetreten.
Wäre tatsächlich die Beschlagnahme der Unterlagen
am 30. September 2004 die Ursache für die Nichterfüllung der
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten des ST gewesen, hätte ihn
somit nichts davon abgehalten, die Zahllasten für Juni und Juli 2004
rechtzeitig zu entrichten. Der Berufungssenat geht daher in diesem Zusammenhang
von einer bloßen Schutzbehauptung des Berufungswerbers aus, zumal eine
Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen nicht bedeutet, dass diese bei
glaubhaft gemachtem abgabenrechtlichem Interesse einer Einsicht des Unternehmers
zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten ebenfalls entzogen
wären.
Der Erstsenat
hat daher den Beschuldigten zu Recht eine Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
Höhe von insgesamt € 1.931,73 vorgeworfen, wobei der
strafrelevante Zeitraum nicht - wie im Spruch irrtümlich genannt
- die Voranmeldungszeiträume Juni bis September, sondern Juni bis
August 2004 betroffen hat.
Die am 18. August 2005
nachträglich durchgeführte Lohnsteuerprüfung hat offenbar nach
Auswertung der gegenständlichen Beweismittel ergeben, dass für die
Lohnzahlungszeiträume Juni bis November 2004 von der P GmbH Lohnsteuer in
Höhe von insgesamt € 17.706,34 und Dienstgeberbeiträge in
Höhe von insgesamt € 4.647,91 bis jeweils zum 15. des Folgemonates zu
entrichten bzw. abzuführen gewesen wären.
Dabei hat das Prüfungsorgan - so das glaubhafte
Vorbringen des Amtsbeauftragten - die beschlagnahmten Unterlagen nach
Zuordnungen zu bestimmten Arbeitnehmern durchforstet, weswegen hinsichtlich der
obgenannten Rechnungen Nr. 304 bis 306 eine solche Zuordnung mangels Benennung
irgendwelcher Dienstnehmer nicht erfolgen konnte. Im Zweifel zu Gunsten für
den Beschuldigten wird daher angenommen, dass die bei der Lohnsteuerprüfung
festgestellten Verkürzungsbeträge die tatsächlich strafrelevanten
Beträge sind, weshalb spruchgemäß eine Modifizierung des
Schuldspruches im Faktum II vorzunehmen war.
Gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. b FinStrG hat sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht,
der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 Este 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder derartigen Dienstgeberbeiträgen bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei ist eine
Verkürzung gemäß Abs. 3 lit. b der Gesetzesstelle bewirkt, wenn
solche selbst zu berechnenden Abgaben (ergänze: bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet bzw. abgeführt worden
sind.
Der Beschuldigte hat daher in diesem Zusammenhang
tatsächlich gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für die
Lohnzahlungszeiträume Juni bis November 2004 eine Hinterziehung an
Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 17.706,34 und an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von insgesamt € 4.647,91 zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafbemessung
ist auszuführen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden
Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet. Deshalb beträgt, ausgehend von den
obgenannten erwiesenen Verkürzungsbeträgen die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
48.571,96.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei
Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwiegen und sind auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 leg. cit. idF des
SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist
bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag
richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt also € 48.571,96. Hielten sich die
Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden
Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen
Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 24.000, - zu verhängen gewesen.
Für ST sprechen jedoch bedeutende mildernde
Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die
Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, der Umstand,
dass die P GmbH sich gleichsam noch in der ersten Konsolidierungsphase befunden
hat und ST durch die Ereignisse der Hausdurchsuchung von einer
ordnungsgemäßen Vornahme seiner Geschäftsführerfunktion
abgelenkt war, er überdies auf Grund beengter Verhältnisse zu seinem
Fehlverhalten verleitet war, ohne dass tatsächlich erschwerende
Umstände zu konstatieren gewesen wären. Wie der Beschuldigte mit
ausreichender Glaubwürdigkeit in der Berufungsverhandlung darlegte, hat
sich das Schwergewicht seiner Betätigung auf ungefähr einen Monat
bezogen, so dass nicht - wie vom Erstsenat als erschwerend angenommen
- von einer längeren Begehungsdauer zu sprechen ist.
Andererseits sind die Unternehmer im geschäftlichen
Umfeld des Beschuldigten dafür bekannt, der Erfüllung ihrer
abgabenrechtlichen Pflichten eher einen geringen Stellenwert einzuräumen,
was in der Gesamtschau für die Republik Österreich in Anbetracht der
massiven Steuervermeidungstendenzen durchaus budgetäre Auswirkungen
erzeugt. Generalpräventive Überlegungen fordern eine empfindliche
Bestrafung des Beschuldigten, welcher überdies weiterhin in dieser Branche
als Entscheidungsträger tätig ist.
In Abwägung dieser Argumente wäre daher eine
Verringerung der Geldstrafe auf € 14.000, - angezeigt, wobei sich
dieser Betrag wiederum in Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage des
Beschuldigten auf die im Spruch genannten € 7.000,- reduziert.
Eine gleichsam durchgeführte Kontrollrechnung in der
Form, dass - ausgehend von der Argumentation des Erstsenates - die
ursprüngliche Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß der Verringerung des
Strafrahmens ebenfalls reduziert wird, ergäbe eine Geldstrafe von
€ 8.548,66 und erzeugt unter Beachtung der zusätzlichen Argumente
die Berechtigung, einen Abschlag auf die spruchgemäße Höhe der
Geldstrafe vorzunehmen.
Obige Überlegungen gelten
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei nach
ständiger Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,- bis €
8.000,-Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen
wäre. Dabei ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage
des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer
acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Ausgehend von der ursprünglich vom Erstsenat
verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich fünf Wochen war jedoch,
um der massiven Reduktion des Strafrahmens zu entsprechen, eine darüber
hinaus sich erstreckende Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe
vorzunehmen.
Mit seinem über diese
Modifizierung des Schuld- und Strafausspruches hinausgehende Begehren war der
Beschuldigte auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
20. Juni 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-F/05
- Stammnummer
- 23333
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF