Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0032-W/05
Haftung, Überwachungsverpflichtung bei Kompetenzverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0032-W/05vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder ORätin Mag. Regine
Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vom
23. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16.
und 17. Bezirk vom 15. November 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 2. Juni 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 17. November 1998 wurde über das
Vermögen der GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet. Da letztendlich
lediglich eine Quote von 10 % geleistet wurde, wurde das
Ausgleichsverfahren mit Beschluss vom 8. Juli 1999 aufgehoben. Am
20. Dezember 1999 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 6. August 2003 nach
Verteilung einer Konkursquote von 7,2339 % aufgehoben.
Der
Berufungswerber (Bw.) übermittelte am 6. November 2003 eine
eidesstättige Erklärung der zweiten Geschäftsführerin B.B.
vom 30. Oktober 2002, aus der eindeutig hervorgehen würde, dass
zwischen den Geschäftsführern eine feste Aufgabenteilung im Hinblick
auf die zu betreuenden Aufgaben bestanden hätte, weshalb den Bw. keinerlei
Verantwortung für den Zeitpunkt und Umfang der entrichteten Abgaben treffen
würde.
In dieser
eidesstättigen Erklärung führte B.B. aus, dass sie während
des gesamten Zeitraumes ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der
GmbH aufgrund der zwischen ihr und dem Bw. als weiteren
Geschäftsführer vereinbarten Aufgabenteilung, die von Anfang an
bestanden hätte, für die interne kaufmännische Abwicklung,
insbesondere die Führung der Geschäftsbücher und Abfuhr der
Abgaben alleine verantwortlich gewesen wäre, während der Bw. für
den Außendienst, die technische Abwicklung, die Erstellung von Anboten aus
technischer Sicht sowie die Kundenbetreuung und Montage zuständig gewesen
wäre. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung bzw. die Höhe der entrichteten
Abgaben hätte der Bw. keinen Einfluss gehabt, zumal sich seine
Außendiensttätigkeit als notwendiger Bestandteil der
Geschäftsabwicklung der Gesellschaft auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt
hätte. Auf dieser als selbstverständlich vorausgesetzten
Aufgabenteilung wäre die geschäftliche Gebarung und auch die
gesellschaftsrechtliche Aufgabenteilung im Innenverhältnis aufgebaut
gewesen. Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens wären jedoch
keine schriftlichen Geschäftsführerverträge abgeschlossen
worden.
Mit Bescheid
vom 15. November 2004 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 93.705,34 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte
Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht
hätten eingebracht werden können.
In der dagegen
am 23. Dezember 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat
und wandte ein, dass infolge der zwischen den Geschäftsführern
bestehenden Kompetenzverteilung, wonach eine vollständige Trennung der
Aufgabenbereiche hinsichtlich der kaufmännischen Leitung, die am Sitz der
Gesellschaft organisiert gewesen und alleine durch die für alle Belange des
Rechnungswesens, somit auch für den Bereich der Abgabenverrechnung und
Abwicklung des Überweisungsverkehrs, zuständige
Geschäftsführerin B.B. wahrgenommen worden wäre, sowie der
ausschließlich dem Bw. obliegenden technischen Leitung, nämlich die
Kundenbetreuung und Abwicklung der Aufträge vor Ort, keine Haftung für
ihn bestehen würde.
Diese
Kompetenzverteilung wäre im Sinne der ständigen Judikatur als
haftungsbefreiend anzuerkennen, weil andernfalls eine Aufgabenteilung in
Verbindung mit einer der jeweiligen Tätigkeit zuzuordnenden Verantwortung
und damit eine sinnvolle Organisation eines Betriebes gar nicht möglich
wäre. Im gegenständlichen Fall hätte dem Bw. zudem auch das rein
örtliche Naheverhältnis gefehlt, um die abgabenrechtliche Gestion der
Gesellschaft beeinflussen oder überwachen zu können, weil das
Rechnungswesen allein von B.B. in Wien geleitet worden wäre, während
der Bw. seinen Wohnsitz immer in Tirol gehabt und sich seine Tätigkeit auf
den Außendienst vornehmlich in den westlichen Bundesländern
beschränkt hätte.
Auf Grund von
Zahlungsverweigerungen bzw. des Konkurses von Kunden wäre die Gesellschaft
gezwungen gewesen, das Ausgleichsverfahren zu beantragen. Die Erfüllung
wäre jedoch vereitelt worden, weil ein ausländischer
Geschäftspartner im Eigentum der GmbH stehende Gussformen veruntreut
hätte. Da die Kosten für die Anfertigung neuer Formen die liquiden
Mittel überstiegen hätten und sie daher nicht mehr über die
nötigen Basismaterialien für den weiteren Geschäftsbetrieb
verfügt hätte, um die Quoten erwirtschaften zu können, wäre
das Konkursverfahren unabwendbar gewesen. Diese externen Faktoren durch
kriminelle Handlungen Dritter wären für den mit der
Geschäftsabwicklung für das Ausland nicht zuständigen Bw. nicht
absehbar gewesen, weshalb er auch nicht Vorsorge treffen hätte können
und ihn an der Nichterfüllung des Ausgleiches kein Verschulden anzulasten
wäre.
Weiters
brachte der Bw. vor, dass eine Haftung auch deshalb ausscheiden würde, weil
in den relevanten Zeiträumen keine Bevorzugung anderer Gläubiger
gegenüber der Abgabenbehörde vorgelegen, sondern im Gegenteil die
Abgabenabfuhr an das Finanzamt überproportional erfolgt wäre. Ferner
wäre zu berücksichtigen, dass die Abgabenbehörde auch im
Ausgleichsverfahren befriedigt worden wäre, wodurch eine Gleichbehandlung
erfolgt wäre.
In einer
Aufstellung führte der Bw. die durchschnittliche Aushaftung einerseits und
die durchschnittliche Zahlung bzw. den durchschnittlichen Abbau von
Verbindlichkeiten andererseits an, wobei es nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes unerheblich sei, ob die Befriedigungsquoten der
übrigen Verbindlichkeiten untereinander voneinander abweichen würden,
da allein die durchschnittliche Tilgung gegenüber jener der Abgabenschulden
maßgeblich sei. Nach dieser Aufstellung wären im haftungsrelevanten
Zeitraum die Abgabenschulden um 12,2 %, die übrigen Verbindlichkeiten
hingegen lediglich um 9,59 % reduziert worden. Hätte die
zuständige Geschäftsführerin noch höhere Zahlungen an das
Finanzamt geleistet, so wäre es zu einer relevanten Ungleichbehandlung der
Gläubiger aufgrund der beschränkten liquiden Mittel gekommen.
Keinesfalls könne aber aus einem handels- und insolvenzrechlich
pflichtenkonformen Verhalten eine Abgabenhaftpflicht für den
Geschäftsführer entstehen, weil es diesfalls am Verschulden mangeln
würde. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Bw.
Liquidationsaufstellungen bei und machte den ehemaligen Steuerberater der
Gesellschaft G.S. als Zeugen namhaft.
Soweit
für Zeiträume nach Ausgleichseröffnung Vergleichsrechnungen
erforderlich wären, beantragte der Bw. außerdem die Beischaffung der
diesbezüglichen Unterlagen im Zuge der Einvernahme des seinerzeitigen
Ausgleichswalters und späteren Masseverwalters Rechtsanwalt
A..
Darüber
hinaus wandte der Bw. ein, dass sich eine Haftung für
Säumniszuschläge deshalb nicht ergeben könne, da ein
Säumniszuschlag bereits bei nicht vollständiger Entrichtung
fällig werden würde, einem Geschäftsführer, der nicht
über ausreichende liquide Mittel verfügen würde, aber die
anteilsmäßige Befriedigung nicht vorgeworfen werden könne, weil
ansonsten zur Vermeidung der Haftung ein rechtswidriges Verhalten durch
Ungleichbehandlung der übrigen Gläubiger verlangt werde.
Der Bw. wies
in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass den Abgabenforderungen keine
privilegierte Stellung zukommen würde, da eine überproportionale
Befriedigung der Abgabenschulden zu einer schadenersatz- sowie strafrechtliche
Konsequenzen auslösenden Gläubigerbevorzugung führen würde.
Zum Beweis dafür, dass an den externen Auslösefaktoren für die
Eröffnung des Ausgleichs und später Anschlusskonkursverfahrens weder
seitens des Ausgleichs- bzw. des Masseverwalters noch seitens des Gerichtes
Anlass zu Zweifel bestanden hätte, legte er den Ausgleichsantrag vom
16. November 1998 sowie den Konkursantrag vom 9. Dezember 1999
vor.
Der Bw.
monierte weiters, dass im angefochtenen Haftungsbescheid nicht ausgewiesen
wäre, welche Zahlungen auf welche Abgabenforderungen angerechnet worden
wären und wie die Ausgleichsquote verbucht worden wäre.
Schließlich
brachte der Bw. vor, dass er kompetenzmäßig ebensowenig mit der
Abgabenberechnung und -abfuhr wie mit der Überprüfung der
Abgabenbescheide betraut gewesen wäre, weshalb er mangels Kenntnis der im
Haftungsbescheid zitierten Abgabenbescheide nicht beurteilen könne, ob
diese auf richtigen Bemessungsgrundlagen oder allenfalls auch nur auf
Schätzungen beruhen würden. Vorsorglich müsse er daher von deren
Unrichtigkeit ausgehen, weshalb sich seine Berufung auch gegen die
zugrundeliegenden Bescheide richten würde.
In der am
2. Juni 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor,
dass zentrale Berufungspunkte einerseits die Kompetenzverteilung mit der zweiten
Geschäftsführerin B.B. , die bereits vor der Unbenennung der GmbH in
GmbH in der Branche tätig gewesen wäre und sich selbstständig
machen hätte wollen, und andererseits der Umstand, dass keine
Benachteiligungen der Abgabenbehörde stattgefunden hätte,
wären.
Dazu
hätte sie den Bw., welcher ausgebildeter Glastechniker wäre,
angesprochen, für den technischen Bereich des Unternehmens sowie für
die externe Kundenbetreuung und Abwicklung als zweiter Geschäftsführer
tätig zu sein. Die beiden Aufgabenbereiche wären von vornherein strikt
in wirtschaftlichem Bereich und technischem Bereich zwischen den beiden
Geschäftsführern getrennt gewesen. Zum Beweis dafür wurden Kopien
von Zahlungsbelegen an die Abgabenbehörde und auch an andere Gläubiger
des Unternehmens, welche ausschließlich von B.B. unterschrieben worden
wären, sowie Unterlagen, aus denen hervorgehen würden, dass der
Schriftverkehr des Steuerberaters immer an die Geschäftsführerin B.B.
gerichtet gewesen wäre, vorgelegt.
Die
entstandene schwierige wirtschaftliche Situation des Unternehmens wäre nach
der Wahrnehmung und Ansicht des Bw. nicht in einer mangelhaften
Geschäftsführung der Frau Bohrn gelegen gewesen, sondern wäre
durch zwei externe Faktoren hervorgerufen worden, nämlich dem Konkurs eines
Kunden und die Nichtentrichtung einer größeren Auftragssumme durch
eine Kundin wegen Bemängelung der durchgeführten Leistungen. Deswegen
wäre auch in der Folge vom Masseverwalter Prozess geführt
worden.
Frau B. selbst
hätte in der Folge das Ausgleichsverfahren beantragt, wobei die ersten
beiden Ausgleichsquoten in Höhe eines Viertels der Ausgleichsquote auch
hätten bezahlt werden können. In der Folge sei es jedoch zu einer
Veruntreuung der Gussformen durch den ägyptischen Lieferanten der
Beschläge gekommen, weswegen der Ausgleich nicht hätte erfüllt
werden können und das Konkursverfahren hätte beantragt werden
müssen. Sowohl Ausgleich als auch Konkurs wären durch Frau B. selbst
beantragt worden.
Auch
hätte eine Benachteiligung der Abgabenbehörde nicht stattgefunden.
Dazu wurde eine vom Steuerberater S. angefertigte zeitraumbezogene
quotenmäßige Berechnung der Schuldtilgungen gegenüber der
Abgabenbehörde und den übrigen Gläubigern, aus welcher sowohl
für den Haftungszeitraum vor Ausgleichseröffnung als auch nach
Ausgleichseröffnung bis Konkurseröffnung insgesamt eine
quotenmäßige Bevorzugung der Abgabenbehörde ableitbar wäre,
vorgelegt.
Zur
persönlichen Situation wurde ausgeführt, dass der Bw. als
Einzelunternehmer nunmehr steuerlich erfasst sei und seinen diesbezüglichen
steuerlichen Pflichten voll nachkommen würde. Es bestünden
Sorgepflichten für drei Kinder.
Auf Befragen
des Vorsitzenden gab der Bw. an, dass es am Standort Wien ein Büro samt
Lager und ein weiteres Büro an seinem Wohnort in Tirol (Zimmer im Wohnhaus)
gegeben hätte. Mit der zweiten Geschäftsführerin B. hätte er
häufigen telefonischen bzw. schriftlichen Kontakt per Fax gehbabt und
hätte sie auch in eher unregelmäßigen Abständen gesehen.
Der telefonische bzw. schriftliche Kontakt hätte sich sicher auf mehrere
Male pro Woche belaufen. Bis zur Ausgleichseröffnung im Herbst 1998
hätte er keinerlei Grund zur Annahme des Bestehens wirtschaftlicher
Schwierigkeiten gehabt, da auch derartige Probleme von Frau B. an ihn nicht
herangetragen worden wären. Auch nach Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens hatte er aus seiner Sicht keinen Anlass gehabt, an der
Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung der Frau B. zu
zweifeln, da ja der Grund für die Ausgleichseröffnung in den genannten
externen Faktoren gelegen wäre, was auch von außenstehenden Experten
bestätigt worden wäre. Er hätte daher auch keine Veranlassung
gesehen, ein Misstrauen gegenüber Frau B. zu haben, und wär auch durch
die beengte wirtschaftliche Situation des Ausgleiches umso mehr veranlasst
gewesen, voll im technischen Bereich für die Erfüllung des Ausgleiches
zu wirken.
Zum
dahingehenden Vorhalt der Referentin, dass aus dem Ausgleichsantrag vom
16. November 1998 ein Hinweis auf eine allgemeine
Geschäftsführungstätigkeit des Bw. hervorgehe, wurde
ausgeführt, dass bei dieser Darstellung der Reorganisationsmaßnahmen
nicht hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche der beiden
Geschäftsführer differenziert worden wäre, weil dies nicht Thema
gewesen wäre, sondern diese Ausführungen dazu hätten dienen
sollten, darzulegen, dass ein Geschäftsführer tatsächlich selbst
in Rahmen von technischen Ausführungen in der Montage tätig gewesen
sei und dies im Zusammenhang gestellt worden wäre mit der Personalreduktion
des Montagepersonals, um die Kostenreduktionen darzustellen, die Voraussetzung
für die Ausgleichserfüllung gewesen wären. Hierbei wäre eben
nur von der Geschäftsführung allgemein gesprochen worden. Damit
hätte aber nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass speziell der Bw.
neben der Kundenbetreuung und Montage auch noch Agenden der kaufmännischen
Geschäftsführung wahrgenommen hätte, was ja auch tatsächlich
nie der Fall gewesen wäre.
Der damalige
Ausgleichs- sowie Masseverwalter A. gab als Zeuge befragt an, dass er
während des Ausgleichsverfahrens fast ausschließlich Kontakt zur
zweiten Geschäftsführerin, Frau B. , gehabt hätte. Lediglich das
erste Gespräch im Rahmen des Ausgleiches wäre in Gegenwart des Bw.
geführt worden, welcher auf mein Ersuchen auch noch bei der
Ausgleichstagsatzung anwesend gewesen wäre.
Auch der
Antrag auf Ausgleichseröffnung wäre von Frau B. unterschrieben worden.
Während des Ausgleiches hätte die Firma Eigenverwaltung gehabt, wobei
die Zahlungen sowie Saldenlisten, die ihm von Frau B. bzw. vom Steuerberater
übermittelt worden wären, von ihm überwacht worden
wären.
Der Zeuge wies
daruaf hin, dass er schon den Eindruck gehabt hätte, dass sich Frau B. um
die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens gekümmert hätte. Das
Problem der Firma wär seiner Meinung nach gewesen, dass sie von vornherein
nicht ausreichend kapitalisiert gewesen wäre. Es hätte eine laufende
Buchhaltung gegeben, welche vom Steuerberater S. erstellt worden wäre.
Insgesamt wäre an der Geschäftsführung der Frau B. kaum etwas
auszusetzen gewesen. Es hätte nur Probleme mit der
Gesellschafterverrechnung bezüglich ihres Gesellschafterkontos gegeben, da
Ende 1997 Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Einzelfirma B. in
Höhe von ca. S 1.184.000,00 bestanden hätten, wovon während
des Jahres 1998 bis zur Ausgleichseröffnung ungefähr S 540.000,00
lt. Buchhaltung abgebaut worden wären, wobei im Rahmen des Ausgleiches
nicht hätte geklärt werden können, ob es tatsächlich
Zahlungsflüsse an Frau B. gegeben hatte. Während des Konkursverfahrens
hätte die Verrechnung zwischen der Einzelfirma B. und der GmbH jedoch nicht
unplausibel erklärt werden können. Der Bw. selbst hätte aus
seiner Sicht von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt, da er sich nach seiner
Wahrnehmung ausschließlich um den technischen Bereich und nicht um
wirtschaftliche Angelegenheiten gekümmert hätte. Auf der Grund der
Betriebsgröße und der Dienstnehmerreduzierung wäre es auch
absolut notwendig gewesen, dass sich der Bw. um die eigentliche operative
Tätigkeit im Rahmen der Montage kümmerte. Der Bw. wäre selten in
Wien gewesen, da er grundsätzlich in Tirol gelebt hätte, wobei sich
seine Tätigkeit auf ganz Österreich erstreckt hätte.
Der
Steuerberater G.S. gab als Zeuge befragt an, dass er bis auf das
Erstgespräch im Jahr 1997 im Rahmen der steuerlichen Vertretung der GmbH
ausschließlich mit der Geschäftsführerin B. Kontakt gehabt
hätte. Er wäre mit der laufenden Buchhaltung, Lohnverrechnung und
Erstellung der Steuererklärung beauftragt gewesen. Das erwähnte
Erstgespräch hätte den vorrangigen Zweck gehabt, dass ihm der Bw.
durch Frau B. vorgestellt hätte werden sollen, wobei der Inhalt des
Gespräches damals die Trennung der Aufgabenbereiche der beiden
Geschäftsführer gewesen wäre. Der Bw. hätte
ausschließlich für den technischen Bereich im Außendienst
zuständig sein sollen, während die wirtschaftliche Agenden und der
steuerliche Bereich von Frau B. in Wien hätten wahrgenommen werden sollen.
Die Unterlagen wären großteils pünktlich von Frau B.
übermittelt worden. Es hätte eine laufende Buchhaltung und auch
Lohnverrechnung gegeben. Wirtschaftliche Problemen der GmbH wären ihm erst
relativ knapp vor Ausgleichseröffnung bekannt geworden. Während des
Ausgleiches hätte es mit ihm keine Gespräche hinsichtlich Zahlungen an
das Finanzamtes oder Gläubiger gegeben. Auch wäre er am
Sanierungskonzept nicht beteiligt gewesen. Seines Wissens nach und aus seiner
Wahrnehmung wäre der Bw in abgabenrechtliche Belange nie involviert gewesen
und wäre auch aus seiner Kanzlei nie an ihn herangetreten
worden.
Auf Vorhalt
der Referentin führten sowohl der Bw. als auch der Zeuge aus, dass sie von
der Exekutionsbewilligung vom 29. April 1998 und von der Androhung der
Versteigerung vom 28. Oktober 1998 keine Kenntnis gehabt hätten.
Außerdem gaben beide an, keine Kenntnis über den derzeitigen
Aufenthalt der Frau B. zu haben.
Auf Befragen
des Finanzamtsvertreters brachte der Zeuge vor, dass ihm der Grund für die
Geschäftsführerbestellung des Bw. nicht bekannt wäre und er sich
auch nicht erinnern könne, ob es ein Beratungsgespräch in Richtung
Pflichten eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers
gab.
Auf Befragen
des Verteidigers führte der Bw. aus, dass er nach Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens davon ausgegangen wäre, dass Zahlungen von Frau B. nur
unter der Überwachung des Ausgleichsverwalters stattfinden würden,
weswegen er auch keine weitere Veranlassung gesehen hätte, in dieser
Richtung zusätzlich tätig zu werden.
Der Vertreter
des Finanzamtes wandte ein, dass hinsichtlich der erfolgten Gleichbehandlung auf
Grund der unmittelbar vorgelegten Unterlagen keine Stellungnahme abgegeben
werden könne und dies in der Beurteilung des Senates zu bleiben hätte.
Zur Kompetenzverteilung wäre auszuführen, dass nach der Judikatur zwar
vorrangig die für die steuerlichen Angelegenheiten zuständige
Geschäftsführerin B. haftungsmäßig heranzuziehen gewesen
wäre, was jedoch an der mangelnden Greifbarkeit gescheitert wäre. Dies
würde jedoch nicht den anderen Geschäftsführer von seiner
Überwachungspflicht befreien. Zudem könnten interne Vereinbarungen
hinsichtlich der Geschäftsverteilung nach außen hin gegenüber
der Abgabenbehörde keine bindende Wirkung haben.
Der
steuerliche Vertreter des Bw. beantragte abschließend die Stattgabe der
Berufung und führte aus, dass bei Kompetenzverteilung keine Ausfallshaftung
des zweiten Geschäftsführers bestehen würde, da die Haftung des
Bw. nicht von der Greifbarkeit von Frau B. abhängen könnte. Der Bw.
hätte keinen speziellen Anlass gehabt, eine besondere
Überwachungstätigkeit zu entfalten, was auch auf Grund der
räumlichen Trennung nicht möglich gewesen wäre. Ursache für
den wirtschaftlichen Niedergang wären externe Faktoren gewesen. Auch
wäre der Bw. nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens davon
ausgegangen, dass der Ausgleichverwalter eine entsprechende qualifizierte
Überwachung vornehmen würde, was auch durch die Entrichtung der ersten
beiden Ausgleichsquoten für ihn gegeben erschienen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens.
Aus dem
Einwand des Bw., dass sich eine Haftung für Säumniszuschläge
deshalb nicht ergeben könne, da ein Säumniszuschlag bereits bei nicht
vollständiger Entrichtung fällig werden würde, einem
Geschäftsführer, der nicht über ausreichende liquide Mittel
verfügen würde, aber die anteilsmäßige Befriedigung nicht
vorgeworfen werden könne, weil ansonsten zur Vermeidung der Haftung ein
rechtswidriges Verhalten durch Ungleichbehandlung der übrigen
Gläubiger verlangt werde, lässt sich nichts gewinnen, da eine
Akzessorietät der Abgabenschulden zu den darauf basierenden
Nebenansprüchen besteht. In dem Ausmaß, in dem die zugrunde liegenden
Abgaben mangels schuldhafter Pflichtverletzung nicht haftungsverfangen sind,
kann daher auch keine Haftungsinanspruchnahme für die
Säumniszuschläge erfolgen.
Die Haftung
nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH
24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im
gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da das am
20. Dezember 1999 eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung der
Konkursquote von 7,2339 % am 6. August 2003 beendet wurde (vgl. auch
VwGH 17.8.1994, 94/15/0016), da sowohl die im Zuge des Ausgleichsverfahrens
erfolgten Zahlungen als auch die Entrichtung der Konkursquote (24. Juli
2003) vor Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides
(15. November 2004), somit bereits rückstandsmindernd
berücksichtigt wurden, wobei nach diesem Zeitpunkt auch keine sonstigen
Zahlungseingänge, die den Haftungsbetrag vermindern könnten, zu
verzeichnen waren.
Aus dem
Einwand des Bw. hinsichtlich der Malversationen eines Geschäftspartners
sowie des aufgrund eines Konkursverfahrens eines Geschäftspartners
notwendig gewordenen Ausgleichsverfahrens lässt sich nichts gewinnen, da es
für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den
Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH
20.9.1996, 94/17/0420).
Gemäß
§ 48 AO können die Rechte der Gläubiger gegen
Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen
Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten
durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
Durch
den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner
gemäß
§ 53 Abs. 1 AO von der Verbindlichkeit
befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich
zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung
nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Verfahren oder an der
Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich
gestimmt haben.
Der
Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt,
werden gemäß Abs. 4 für diejenigen Gläubiger
hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des
Ausgleichs in Verzug gerät.
Gemäß
Abs. 5 erstreckt sich die Wirkung des Wiederauflebens jedoch nicht auf
Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich
festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem
Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages
zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.
Gläubiger,
deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Ausgleiche
unberücksichtigt geblieben sind, können die Bezahlung ihrer
Forderungen gemäß Abs. 6 im vollen Betrage vom Schuldner
verlangen.
Dem Einwand des Bw., dass im
Haftungsbescheid nicht ausgewiesen wäre, welche Zahlungen auf welche
Abgabenforderungen angerechnet worden wären und wie die Ausgleichsquote
verbucht worden wäre, kommt in diesem Zusammenhang keine Berechtigung zu,
da die über die Quote hinausgehende Forderung nicht vernichtet, sondern nur
der Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit gegenüber dem Ausgleichsschuldner
beraubt wird und als Naturalobligation weiterbesteht.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049,
verstärkter Senat, in Abkehr von seiner früheren Judikaturlinie)
stellt ein Ausgleich des Primärschuldners keinen Grund für die
Befreiung des Haftungspflichtigen dar, weshalb die rechtskräftige
Bestätigung des Ausgleichs der Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO auch für die die Ausgleichsquote
übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht. Haftungspflichtige
müssen nach § 48 AO dem Gläubiger daher weiterhin voll
zahlen, da die Rechtswirkungen des § 53 Abs. 1 und 5 AO des
(teilweisen) Schulderlasses nur dem Ausgleichsschuldner selbst, nicht aber
sonstigen Mitschuldnern, zugute kommen.
Die
Verrechnung der am 30. Juni 1999 sowie am 12. August 1999 jeweils in
Höhe von S 61.537,29, somit zu insgesamt 10 % (daher einem
Viertel der zu zahlenden Quote von 40 %) entrichteten Ausgleichsquote, die
nach dem Vorhergesagten somit lediglich die GmbH von der Zahlung eines Viertels
der im Ausgleich angemeldeten Forderungen befreite, erfolgte gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag bzw. dem
gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungstermin nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten, da für eine aliquote
Aufteilung der Quotenzahlungen auf die einzelnen im Ausgleich angemeldeten
Abgabenforderungen mangels entsprechender konkursrechtlicher, dem Abgabenrecht
vorgehender, Vorschriften keine rechtliche Handhabe besteht.
Dem weiteren
Vorbringen des Bw., dass im Falle der Erstellung von Abgabenerklärungen
nach Konkurseröffnung diese Verpflichtung ausschließlich dem
Masseverwalter oblegen wäre, selbst wenn hievon Vorperioden betroffen
wären, muss entgegengehalten werden, dass sich der Zeitpunkt, für den
zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, ob daher eine schuldhafte Pflichtverletzung
eintrat, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei
Selbstbemessungsabgaben ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit
maßgebend, somit unabhängig davon, ob und wann die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.10.1996,
93/17/0280).
Bestritten
wird, ob dem Bw. im Zeitraum ab 1. Jänner 1997 bis zur
Konkurseröffnung (20. Dezember 1999) als ehemaligen
Geschäftsführer der GmbHdie
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Dabei kommt
dem durch die vorgelegte eidestättige Erklärung der zweiten
Geschäftsführerin B.B. sowie der Zeugenaussagen glaubhaft gemachten
Einwand des Bw., dass eine Kompetenzverteilung in der Art bestanden hätte,
dass ausschließlich Frau B. für die kaufmännische Leitung der
Gesellschaft, insbesondere für die Belange des Rechnungswesens und des
Überweisungsverkehrs mit den Abgabenbehörden zuständig gewesen
wäre, der Bw. hingegen lediglich die technische Leitung samt
Außendienst und Kundenbetreuung innegehabt hätte, grundsätzlich
Bedeutung zu, da die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Abgabenrecht nicht
im Belieben des Gläubigers steht, sondern im unter Berücksichtigung
des Ausmaßes der Verantwortlichkeit des einzelnen Gesamtschuldners zu
begründenden Ermessen liegt.
Daher darf
sich eine Abgabenbehörde nicht ohne sachgerechten Grund an die Person
halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht
tragen sollte (VwGH 3.10.1996, 95/16/0068). Auch wenn vertragliche
Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabepflicht eines
Gesamtschuldners nicht ausschließen können (VwGH 24.11.1994,
89/16/0050), ist doch dieses Innenverhältnis für die
Ermessensübung von Bedeutung.
Entgegen der
Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw., dass bei Vorliegen einer
Kompetenzverteilung keine "Ausfallshaftung" des zweiten
Geschäftsführers bestehen würde, bleibt aber nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für die Inanspruchnahme
des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die
Ermessensübung (VwGH 26.6.1997, 96/16/0197). Da B.B. zur Haftung nicht
herangezogen werden kann, da sie laut zentralem Melderegister mit 21. Juni
2002 ihren bisherigen Wohnsitz ohne Bekanntgabe eines neuen Wohnsitzes abmeldete
und sowohl der Bw. als auch der für die Belange der Gesellschaft
früher betraute Steuerberater keine Auskünfte über ihren
derzeitigen Aufenthalt geben konnten, war daher eine Inanspruchnahme des Bw.
grundsätzlich zulässig.
Es war daher
zu untersuchen, ob dem Bw. eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen
war.
Folgt man dem
Vorbringen des Bw. hinsichtlich der Kompetenzverteilung, dann wirkt sich diese
Geschäftsverteilung, wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen
eine Aufgabenteilung besteht, auf die Verantwortlichkeit der einzelnen
Geschäftsführer aus. Jeder Vertreter trägt dann zunächst
lediglich für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung.
Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei großer Spezialisierung,
nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes
Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen
Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216).
Allerdings
besteht eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) des mit
den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers - im
Gegensatz zur Rechtslage bei Übertragung der steuerlichen Agenden an einen
Dritten, wonach ein Geschäftsführer die Tätigkeit der mit
Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu
überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm
Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 22.2.1993, 91/15/0065) -
lediglich im Falle eines konkreten und begründeten Verdachtes, dass im
Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände
vorliegen. Diesfalls muss der Vertreter sich einschalten, um nicht selbst
ersatzpflichtig zu werden (VwGH 25.9.1992, 91/17/0134).
Von den jedem
Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten kann eine
Geschäftsverteilung freilich niemals befreien. Hierher gehört unter
anderem die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der
erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen. Die
Geschäftsverteilung kann aber auch in diesem Fall einen
Geschäftsführer exkulpieren, wenn er nach den Umständen des
Falles sich auf die ordnungsgemäße Buchführung seitens des
hiefür zuständigen Geschäftsführers bzw. deren Veranlassung
und Überwachung verlassen durfte und die wahre Lage nicht kannte.
Allerdings sind an die Überwachungspflicht des Geschäftsführers,
die die Erfüllung der erwähnten gesetzlich zwingenden Pflichten
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gewährleisten soll,
diesbezüglich besonders strenge Anforderungen zu stellen (VwGH 26.1.1982,
81/14/0083, 81/14/0169).
Aufgrund der
glaubhaften Aussagen des Bw. sowie der zeugenschaftlichen Aussagen des
Ausgleichs- bzw. Masseverwalters und des Steuerberaters, dass der Bw. weder in
abgabenrechtliche Belange involviert gewesen wäre noch von den
Malversationen hinsichtlich der betriebenen Exekution sowie der angedrohten
Versteigerung der gepfändeten Gegenstände Kenntnis gehabt hätte,
hatte er nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates auch keinen Anlass
gehabt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch
Frau B. , die auch durch die beiden Zeugen bestätigt werden konnten, zu
zweifeln.
Da somit kein
konkreter und begründeter Verdacht von Missständen vorlag, konnte der
Bw. mangels Bestehens einer Überwachungsverpflichtung auch keine
Pflichtverletzung begehen.
Darüber
hinaus war festzustellen, dass eine Pflichtverletzung auch im Hinblick auf das
Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger, wonach die Abgabenschulden daher
im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt
werden dürfen, aufgrund der vorgelegten Aufstellungen, aus denen sich sogar
eine Bevorzugung des Abgabengläubigers ergibt, nicht vorliegt.
Obgleich
für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer aber Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004,
2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich
zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten
hat, kann aufgrund der bereits ausgeführten mangelnden Pflichtverletzung
auch diesfalls keine Haftung des Bw. bestehen.
Da die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO somit nicht
vorliegen, erfolgte die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für
die Abgabenschuldigkeiten der GmbH nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
- § 53 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
HaftungAusgleichKonkursKompetenzverteilungmehrere Geschäftsführerkaufmännische Leitungtechnische Leitungvertragliche VereinbarungInnenverhältnisArbeitsaufteilungBeaufsichtigungÜberwachungkonkreter VerdachtMissstände
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0032-W/05
- Stammnummer
- 16243
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF