Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0099-W/04
Verantwortlichkeit für die abgabenrechtlichen Belange?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0099-W/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 1. Juni 2004, SpS,
nach der am 7. Dezember 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 1. Juni 2004,
SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für
die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Fa.H. verantwortlicher
Geschäftsführer vorsätzlich,
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai bis
Dezember 2002 in Höhe von € 12.661,00 und für Jänner
bis September 2003 in Höhe von € 16.024,00 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe; und
weiters
b) eine in unterbliebener Entrichtung der selbst zu
berechnenden Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen
gelegene Verkürzung bewirkt habe, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und
Abfuhr unterlassen habe und zwar für Mai bis Dezember 2002 in
Höhe von € 5.984,00 und für Jänner bis September 2003
in Höhe von € 7.573,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG und unter Bedachtnahme
auf die zu Strafnummer X. des Finanzamtes Wien 8/16/17 erfolgte Bestrafung
vom 10. Dezember 2003 und unter weiterer Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. seit Gesellschaftsgründung am 4. Oktober
2000 als Geschäftsführer der im Firmenbuch eingetragenen Fa.H.
aufscheine und er als Einzelunternehmer weitere gastgewerbliche Betriebe
unterhalte.
Wie aus dem Steuerakt zu entnehmen sei, sei die steuerliche
Erfassung erst über Intervention des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes
im Mai 2001 erfolgt.
Bei der Amtshandlung sei festgehalten worden, dass am
Betriebsort der Gesellschaft ein gastgewerblicher Betrieb in Form eines
Espressos seit November 2000 betrieben werde. Es würden jedoch nur
Getränke ausgeschenkt. Die Buchhaltung werde von Mag.K. in W. besorgt und
es würden zwei Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 25. September 2001 seien vom Bw. unterfertigte
Abgabenerklärungen für die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000
eingereicht worden.
In der Gewinn- und Verlustrechnung würden sowohl
Küchen-, Getränke- und Zigarettenerlöse in Höhe von
S 197.843,00 (für den Zeitraum von zwei Monaten)
ausgewiesen.
Am 10. Oktober 2001 seien für die Zeiträume
Jänner bis Mai 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht worden. Ab
diesem Zeitpunkt sei eine Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nicht mehr feststellbar.
In der Folge sei im November 2003 die Durchführung
einer abgabenbehördlichen Prüfung angeordnet worden, bei der jedoch
eine Mitwirkung der Organe der Gesellschaft nicht zu erreichen gewesen sei,
sodass letztendlich die Abgabenbemessungsgrundlagen im Schätzungswege
ermittelt hätten werden müssen.
Die Schätzungen für den inkriminierten Zeitraum
würden sich an den vorhandenen Ziffern aus den Vorperioden orientieren und
den logischen Denkgesetzen nicht zuwiderlaufen.
Auch im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine
Stellungnahme des Bw. nicht vor und er sei auch zur heutigen mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht erschienen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
keinen Umstand, als erschwerend hingegen das Vorliegen mehrerer
Finanzvergehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 20. Juli 2004, mit welcher
die Aufhebung wegen sachlicher, fachlicher, rechtlicher und tatsächlicher
Unrichtigkeit begehrt wird.
Begründend wurde dazu seitens des Bw. ausgeführt,
dass mit erstaunlicher Fachunkenntnis eine Maschinerie bewegt werde, die
ihresgleichen suche um Bagatellen zu richten. Es sei richtig, dass die Fa.H.
gemeinsam mit einer anderen namentlich genannten Person im Jahr 2000
gegründet worden sei. Den Betrieb habe der Bw. selbst nur wenige Monate
geführt. Das Espresso habe eine Betriebsfläche von ca. 25 m²
in denkbar schlechter Lage in der X-Straße gehabt. Der Betrieb habe
über keine Küche und ca. 15 Verabreichungsplätze
verfügt. Die Ausstattung habe schlechte Qualität gehabt. Der Standort
sei für den Bw. nur solange interessant gewesen, als er mit einer
großen Spielautomatenkette über eine gemeinsame Führung
verhandelt habe, weil aus der Lage ein bestimmter Automatenertrag zu erwarten
gewesen wäre. In der Betriebszeit des Bw. habe die Gesellschaft keine
Steuerschulden gehabt.
Nach dem Scheitern der Verhandlungen habe sich der alte
Betreiber des Betriebes in G., H., bei ihm gemeldet und dieser wollte den
Betrieb der Fa.H. weiterführen. Er selbst habe absolut kein Interesse an
einem Geschäft mit Tageslosungen unter S 1.000,00 gehabt und dieses
daher im Juni 2001 gesperrt. Er habe H. den Schlüssel übergeben,
um eine Neuübernahme vorzubereiten. Danach sei jedoch H. plötzlich
schwer erkrankt und für Monate nicht einsatzfähig gewesen, sodass
weder ein Geschäftsführerwechsel, noch eine Abtretung der
Gesellschaftsanteile möglich gewesen sei. Wie die Recherchen des Bw.
zwischenzeitig ergeben hätten, sei dieser Umstand im Finanzamt Wien sogar
dem Strafreferat amtsbekannt gewesen. H. habe über die Jahre 2001 und 2002
Herzinfarkte, Thrombosen und Kuraufenthalte usw. gehabt. Der Bw. selbst habe den
Betrieb seit Juli 2001 nicht wieder betreten bzw. hätte er auch keine
Möglichkeit dazu gehabt, weil er keinen Schlüssel mehr gehabt
habe.
Nach mehreren erfolglosen Versuchen im Jahr 2003 sei
endlich ein Geschäftsführerwechsel mit Wirkung vom 1. Oktober
2003, welcher auch am 3. Dezember 2003 im Firmenbuch protokolliert worden
sei, gelungen, sodass nunmehr seit 3. Dezember 2003 H. auch eingetragener
Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Zustellungen an die Person des
Bw. als Geschäftsführer der Fa.H. seien somit amtlich falsch. Er habe
im November 2003 auch dem Prüfer telefonisch erklärt, dass seine
Zuständigkeit nicht gegeben sei, sich alle allfällige Unterlagen bei
H. befänden und er entsprechend einen Aufschub bis zur weiteren
Klärung einräumen solle. Dies habe jedoch der Prüfer brüsk
abgelehnt.
Die Berufung des Bw. gegen die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens sei nicht einmal ignoriert worden. Angesichts eines
solchen Hochmutes erübrige sich jede weitere Diskussion.
Im Zuge des Geschäftsführerwechsels habe H. auch
eingeräumt, für alle fehlenden Jahresabschlüsse ab 2001 zu
sorgen, denn schließlich habe er dazu die nötigen Unterlagen. Die
Gesellschaft sei übrigens im März 2004 delogiert und das Geschäft
für jede Nutzung geschlossen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Im Rahmen der in Abwesenheit
des Bw. durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
wurde H. als Zeuge einvernommen, welcher zu Protokoll gab, dass die
Ausführungen des Bw. insoweit richtig seien, dass er (H.) ab 2002 für
die Belange der Fa.H. faktisch verantwortlich gewesen sei. Es sei beabsichtigt
gewesen, dass er das Lokal übernehme und auch weiter betreiben werde. H.
sei auch interessiert gewesen, als Geschäftsführer im Firmenbuch
eingetragen zu werden, ein Gehalt zu erhalten und bei der Sozialversicherung
angemeldet zu werden, um zusätzliche Versicherungszeiten zu erwerben. Er
sei im Laufe des Jahres 2002 und auch im Jahr 2003 laufend krank und in
Spitalsbehandlung gewesen. Das Lokal sei von einer Kellnerin, namens S.,
geführt worden. Diese habe sich mit seinem Einverständnis den Lohn aus
den Tageslosungen genommen. Wenn zu wenig Geld vorhanden gewesen sei, habe er
noch welches dazugelegt. Sämtliche Geschäftsfälle seien bar
abgewickelt worden. Ein Firmenkonto habe es nicht gegeben, da er von der Bank
abgewiesen worden sei. Die Losungen seien laufend sehr gering gewesen, was auch
damit zu tun gehabt habe, dass der Geschäftsleiter der nahe gelegenen Fa.D.
seine Bediensteten bei Aufenthalten im Lokal laufend beanstandet habe. Die
Unterlagen seien dem Buchhalter Mag.K. zur Aufarbeitung laufend übergeben
worden. Umsatzsteuervorauszahlungen seien von ihm nicht geleistet worden, jedoch
wären laufend saldowirksame Zahlungen erfolgt. Von einer
Betriebsprüfung habe er keine Kenntnis. Er wolle den Bw. keineswegs
belasten, zumal er froh gewesen sei, dass jemand eine Gewerbeberechtigung
für den Betrieb des Lokales zur Verfügung gestellt habe.
Mit dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungssenat abgegebenen Zeugenaussage bestätigt H. inhaltlich die
Berufungsausführungen des Bw., in den der erstinstanzlichen Bestrafung
zugrunde liegenden Tatzeiträumen nicht mehr für die abgabenrechtlichen
Belange der Fa.H. verantwortlich gewesen zu sein, vollinhaltlich.
Tatsächlicher Machthaber und verantwortlich für die abgabenrechtlichen
Belange der GmbH war während des gesamten Tatzeitraumes zweifelsfrei H.,
welcher das ihm vom Bw. übergebene Lokal ab Mitte des Jahres 2002 auf
eigene Rechnung und Gefahr betrieben hat. Die erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Tathandlungen können dem Bw. daher nach Ansicht des
Berufungssenates weder objektiv, noch subjektiv zugerechnet werden.
Zum weiteren Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, dass
seine Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen den Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens bis dato nicht behandelt worden sei, ist
auszuführen, dass er durch deren Nichterledigung nicht mehr beschwert ist,
zumal aufgrund der sachverhaltsmäßigen Erweiterung der
Entscheidungsgrundlagen ohnehin mit Verfahrenseinstellung durch den
Berufungssenat vorzugehen war.
Auch ist der Bw. aus diesem Grund in seinem Recht auf
Parteiengehör wegen krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht verletzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-W/04
- Stammnummer
- 13072
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF