Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1044-W/05
Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des nach der Kompetenzvereinbarung nicht für die abgabenrechtlichen Belange zuständigen gewerberechtlichen Geschäftsführers?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1044-W/05vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Fa.M-GmbH, vom
27. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk Wien vom 22. November 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. November 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
iVm. § 80 BAO als Geschäftsführer (GF) der Fa.S-GmbH
für Abgaben in Höhe von € 11.856,85, und zwar Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 10.900,93 und Umsatzsteuer Februar 2002 in
Höhe von € 955,92, zur Haftung herangezogen. Zur Begründung
wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. vom 6. Dezember
2001 bis 25. September 2002 GF der Fa.S-GmbH gewesen sei und damit auch
verpflichtet gewesen wäre, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für
Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass diese nicht oder nur unzureichend gemeldet
und entrichtet worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des GF
sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert
hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu
erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden
dürfe. Demnach hafte der GF für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die
Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe,
als andere Verbindlichkeiten.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
27. Jänner 2005 wird ausgeführt, dass laut beigelegtem Bescheid
des Amtes der Wiener Landesregierung vom 13. März 2002 die
Bestellung des Bw. zum GF und die Ausübung des Gewerbes der Fa.S-GmbH ab
18. März 2002 rechtskräftig genehmigt worden sei. Erst mit diesem
Zeitpunkt habe die Fa.S-GmbH überhaupt operativ tätig werden
können. Da oben angeführte Abgabenschuldigkeiten vor Übernahme
der Geschäftsführung durch den Bw. entstanden seien, könne dieser
daher nicht zur Haftung herangezogen werden.
Weiters seien die Grundlagen des Haftungsbescheides
bezüglich der zu Grunde liegenden Abgabepflicht noch nicht ausreichend
aufgeklärt. Trotz mehrmaliger Anforderungen detaillierter Unterlagen vom
zuständigen Finanzamt, worauf sich die Schätzung der
Abgabenbehörde begründe, sei der steuerlichen Vertretung seitens der
Finanzbehörde kein entsprechendes Datenmaterial zur Verfügung gestellt
worden.
Da die Grundlage für die Schätzung nicht nur der
Höhe, sondern auch dem Grunde nach nicht nachzuvollziehen sei, werde
beantragt, von der Haftungsverpflichtung des Bw. abzusehen, zumal die zu Grunde
liegenden Abgabenbescheide auch bestritten würden.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
erster Instanz vom 14. Februar 2005 wurde die gegenständliche
Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu um Wesentlichen
ausgeführt, dass der Bw. nachweislich vom 6. Dezember 2001 bis
25. September 2002 als handelsrechtlicher GF im Firmenbuch namhaft gemacht
worden sei und somit zum Kreis der in § 80 BAO angeführten
Personen gehöre. Es sei für die Abgabenbehörde unerheblich, ob
die Firma möglicherweise ohne Gewerbeberechtigung operativ tätig
geworden sei. Tatsache sei, dass bereits erstmalig am 17. Mai 2002 von der
Firma selbst Lohnabgaben für Februar, März, April und Mai 2002
gemeldet und entrichtet worden wären, ebenso sei am 8. Juli 2002 die
Umsatzsteuer für Februar 2002 vorangemeldet und zum Teil entrichtet worden.
Für den nicht entrichteten Teil der Umsatzsteuer Februar 2002 sei der Bw.
zur Haftung herangezogen worden, da die Abgabenschuld bei der
Primärschuldnerin nunmehr uneinbringlich geworden sei. Betreffend der
Haftung für Umsatzsteuer 2001 sei festzuhalten, dass die Frist zur Abgabe
der Steuererklärung in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit
des Bw. gefallen sei. Er habe es unterlassen, die Umsatzsteuererklärung
2001 einzubringen, sodass die Behörde gezwungen gewesen sei, die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß
§ 184
BAO zu ermitteln. Da der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene u.a.
verpflichtet sei, die Bücher ordnungsgemäß zu führen und
Steuererklärungen einzureichen, sei der Umstand, dass dies trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht geschehen sei, als eine schuldhafte
Pflichtverletzung zu werten.
Hinsichtlich der Berufung gegen die Abgabenbescheide selbst
sei anzumerken, dass der Umsatzsteuerbescheid 2001 gesondert vom
Veranlagungsreferat zugesendet worden sei. Eine Erledigung einer Berufung
dagegen könne jedoch erst nach Rechtskraft des Haftungsbescheides erfolgen,
da bis dahin die Aktivlegitimation fehle.
Am 18. März 2005 wurde seitens der steuerlichen
Vertretung des Bw. die Vorlage der gegenständlichen Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass,
wenn mehrere potenziell Haftungspflichtige vorhanden wären, sich die
haftungsrechtliche Verantwortung danach richte, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut sei. Eine Überprüfung der
Tätigkeit des mit der Entrichtung der Steuern der Gesellschaft betrauten
und hiefür verantwortlichen GF durch den anderen GF komme nur dann in
Betracht, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsgemäßheit seiner
Geschäftsführung zu zweifeln.
Im konkreten Fall habe zwischen dem Bw. als gewerbe- und
handelsrechtlichen GF und dem handelsrechtlichen GF der Fa.S-GmbH, Herrn P.S.,
die der Berufung beigelegte Vereinbarung, abgeschlossen und unterzeichnet am
13. März 2002, bestanden. Mit dieser sei die Kompetenz nach
§ 9 Abs. 2 VStG als Verantwortlicher in der Firma für
Abgabenzahlungen, Einhaltung der Fremdarbeitergesetze und Überwachung der
Arbeitsschutzverordnung ausdrücklich an Herrn P.S. übertragen worden.
Auf Grund der Vereinbarung sei dieser verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu
tragen, dass alle Abgaben an das Finanzamt, inklusive der Mehrwertsteuer,
pünktlich abgeführt würden. Da für den Bw. kein Anlass
vorgelegen sei, an der Ordnungsgemäßheit der Buchführung bzw.
der Geschäftsführung des handelsrechtlichen GF zu zweifeln, habe er,
da er in steuerlichen Angelegenheiten nicht befasst gewesen sei, seine
allgemeine Aufsichtspflicht auch nicht schuldhaft verletzt. Es sei kein Verdacht
hinsichtlich des Vorliegens von Missständen im Bereich des Rechnungswesens
(z.B. lückenhafte Rechnungslegung, Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
usw.) vorgelegen. Da dem Bw. die Haftung gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO nur dann treffe, wenn ein begründeter Verdacht von
Unregelmäßigkeiten des mit der Zahlung der Abgaben betrauten GF
vorliege und der GF dann schuldhaft untätig geblieben sei, anstatt den
verantwortlichen GF zu überprüfen, könne der Bw. keinesfalls zur
Haftung für diese Schuldigkeiten herangezogen werden.
Weiters sei der Bw. nachweislich erst ab 6. Dezember
2001 als handelsrechtlicher GF der Fa.S-GmbH im Firmenbuch namhaft gemacht
worden. Betreffend der geltend gemachten Haftung für die Umsatzsteuer 2001
sei somit festzustellen, dass vom Erklärungszeitraum 2001 lediglich
26 Tage in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit gefallen
seien. Der Bw. habe vor Übernahme seiner Geschäftsführung
ersucht, sich über etwaige Abgabenschuldigkeiten der Fa.S-GmbH zu
informieren. Jedoch sei er diesbezüglich auf die Auskünfte des anderen
handelsrechtlichen GF angewiesen gewesen.
Weiters sei im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Haftung bezüglich der Umsatzsteuer 2001 und für Februar 2002
anzumerken, dass die Behörde die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt habe. Da der
Bw. auf die Schätzung keinen Einfluss gehabt habe, bzw. bei der Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege nicht mitwirken habe
können und somit die Grundlagen für die Schätzung nicht nur der
Höhe, sondern auch dem Grunde nach nicht nachzuvollziehen sei, werde
beantragt, von der Haftungsverpflichtung des Bw. abzusehen, zumal die zu Grunde
liegenden Abgabenbescheide auch bestritten würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. vom
6. Dezember 2001 bis 25. September 2002 handelsrechtlicher GF der
Fa.S-GmbH, zählt somit zum Kreis der in § 80 BAO genannten
Vertreter und kann daher grundsätzlich zur Haftung gem. § 9 BAO
herangezogen werden. Während des Zeitraumes der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. war bis 25. Jänner
2002 D.C. und ab 24. Jänner 2002 P.S. als jeweils weiterer
handelsrechtlicher GF im Firmenbuch eingetragen. P.S. war bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am
21. Jänner 2003 deren GF.
Die ebenfalls
unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben steht
auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 26. August
2003, mit welchem der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde,
fest.
Im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens wird vom Bw. eingewendet, dass er nach
Erteilung des Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom
13. März 2002, mit welchen seine Bestellung zum gewerberechtlichen GF
und die Ausübung des Gewerbes der Fa.S-GmbH ab 18. März 2002
rechtskräftig genehmigt worden sei, für die GmbH ausschließlich
als gewerberechtlicher GF tätig geworden sei und er mit dem zweiten GF P.S.
eine Kompetenzvereinbarung vom 13. März 2002 abgeschlossen habe,
welche der Abgabenbehörde als Beilage zum Vorlageantrag vorgelegt wurde.
Aus dieser
Kompetenzvereinbarung geht hervor, dass P.S. für alle abgabenrechtlichen
Belange im Rahmen der GmbH verantwortlich ist, er alle Abgaben an das Finanzamt,
inklusive Mehrwertsteuern, pünktlich abzuführen hat und ihm die
Kompetenz zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und bezüglich
der Beiträge an die Bauarbeiterurlaubskasse übertragen wird.
Darüber hinaus zeichnet er auch noch für die Einhaltung des
Fremdarbeitergesetzes und für die Überwachung der
Arbeitsschutzverordnung verantwortlich. Diese Kompetenzübertragung vom
13. März 2002 wurde sowohl vom Bw. als auch vom zweiten
handelsrechtlichen GF P.S. eigenhändig unterschrieben.
Diese
Berufungseinlassung des Bw. geht konform mit dem am 10. Juni 2002 mit der
Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten Fragebogen anlässlich
der Betriebseröffnung der Fa.S-GmbH. Aus diesem Fragebogen geht hervor,
dass die Betriebseröffnung und die Ausnahme der gewerblichen Tätigkeit
im Februar bzw. im März 2002 erfolgt ist, als GF wird P.S. genannt und der
Bw. als nur
gewerberechtlicher GF bezeichnet.
Aus der
Aktenlage geht ferner hervor, dass der ab 24. Jänner 2002 im
Firmenbuch eingetragene zweite handelsrechtliche GF P.S. seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 11. August 2004 wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate
Jänner bis August 2002 in Höhe von € 345.786,00 an die
Staatsanwaltschaft angezeigt wurde.
Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran
gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden
ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung im Sinne des
§ 9 BAO nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten
Pflichten besteht, war zu prüfen, ob dem Bw. die Nichtabfuhr der
bescheidmäßig am 5. Mai 2003 im Rahmen des Konkursverfahrens
festgesetzten Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 10.900,93 subjektiv
vorzuwerfen ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der
Bw. zu den Fälligkeitszeitpunkten der jeweiligen
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1996 bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt eine Offenlegungs- bzw. Entrichtungspflicht hätte erkennen
können.
Nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt sich nämlich
der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Vertreter eine Pflichtverletzung
begangen hat danach, wann die Abgaben nach den abgabenrechtlichen Vorschriften
zu entrichten gewesen wären. Das ist im gegenständlichen Fall der
Fälligkeitstag der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen der
verfahrensgegenständlichen Haftungszeiträume. Zwar war der Bw. ab
6. Dezember 2001 als handelsrechtlicher GF im Firmenbuch eingetragen,
jedoch ist er nach seinem glaubhaften, mit der oben wiedergegebenen Aktenlage
harmonierenden Vorbringen subjektiv davon ausgegangen, dass eine
tatsächliche Geschäftstätigkeit der Fa.S-GmbH erst im zeitlichen
Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Genehmigung des Amtes der
Wiener Landesregierung vom 13. März 2002 erfolgt ist. Aus
der gesamten Aktenlage sind keinerlei Hinweise dafür ableitbar, dass der
Bw. Anhaltspunkte irgendeiner Art hinsichtlich einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- bzw. Entrichtungspflicht bezüglich der Umsatzsteuer 2001
hatte, sodass seinem diesbezüglichen Vorbringen seitens des
unabhängigen Finanzsenates gefolgt wird.
Auch wurde
seitens des Bw. durch Vorlage der Vereinbarung über die Kompetenzaufteilung
vom 13. März 2002 glaubhaft nachgewiesen, dass eine Aufgabenteilung
mit dem zweiten handelsrechtlichen GF P.S. dahingehend erfolgt ist, dass dieser
u.a. für die abgabenrechtlichen Belange der Primärschuldnerin
zumindest ab 13. März 2002 zuständig war. Eine derartige
Geschäftsverteilung wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen GF
aus. Jeder Vertreter trägt zunächst für sein zugewiesenes
Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Aufgabenverteilung bewirkt jedoch,
selbst bei großer Spezialisierung, nicht, dass ein GF sich nur noch auf
sein eigenes Aufgabengebiet beschränken kann und sich um die Tätigkeit
des anderen GF nicht mehr zu kümmern braucht (VwGH 21.5.1992,
88/17/0216).
Allerdings
besteht eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) des mit
den steuerlichen Angelegenheiten befassten GF lediglich im Falle eines konkreten
und begründeten Verdachtes, dass im Bereich des anderen GF Missstände
vorlägen. Diesfalls muss sich der Vertreter einschalten, um nicht selbst
ersatzpflichtig zu werden (VwGH 25.9.1992, 91/17/0134). Das Vorliegen eines
derartigen Verdachtes während des Zeitraumes seiner
Geschäftsführertätigkeit wurde vom Bw. im Rahmen der
gegenständlichen Berufung glaubhaft in Abrede gestellt, liegen jedoch nach
der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bw. bis zur
Veranlassung der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit
(25. September 2002) irgend welche Anhaltspunkte hinsichtlich durch den
anderen GF P.S. begangener Pflichtverletzungen bzw. von ihm verursachter
Missstände hatte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
gewerberechtlicher GeschäftsführerKompetenzvereinbarungAufgabenteilungabgabenrechtliche Belangeschuldhafte PflichtverletzungAnhaltspunkte.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1044-W/05
- Stammnummer
- 17545
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF