Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0447-W/03
Haftung bei Geschäftsführermehrheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0447-W/03vom 14.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch
Alpha Treuhand Steuerberatungs-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten vom 3. Mai 2002 betreffend Haftung nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
3. Mai 2002 wurde der Bw. als ehemaliger Geschäftsführer der
M-GmbH gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in der Höhe von
€ 80.492,97 zur Haftung herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten
setzen sich aus der Umsatzsteuer 10-12/00, 1/01, 3-5/01,
Säumniszuschläge 2000 und 2001, Kammerumlage 10-12/00,
Pfändungsgebühr 2001, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Dienstgeberzuschlag alle 3/01, sowie Verspätungszuschlag 4/01
zusammen.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. es unterlassen habe, diese Abgaben zu entrichten,
und der Abgabenrückstand infolge schuldhafter Verletzung der den
Geschäftsführer treffenden Pflichten nicht eingebracht werden
könne.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde ausgeführt, dass bezüglich der finanziellen Gebarung
der M-GmbH im Zeitraum seiner Geschäftsführung festgestellt werden
müsse, dass die Firma in den vorangegangenen Jahren immer mit Verlust
abgeschlossen habe, sodass für die Rückführung von
Verbindlichkeiten aus Eigenmittel keine Reserven zur Verfügung gestanden
seien. Verbindlichkeiten seien daher auch nur in geringerem Umfang getilgt
worden. Das Schicksal dieser Gesellschaft sei auch mit jenem der J-GmbH
verknüpft, da die Firma M-GmbH jeweils Subaufträge der J-GmbH besorgt
habe.
Jedenfalls habe jedoch eine
absolute Gleichbehandlung aller Gläubiger stattgefunden. Mit dem
gegenständlichen Haftungsbescheid würden offensichtlich
Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus dem Zeitraum von Oktober 2000 bis Mai 2001 in
großem Umfang und Nebengebühren sowie Dienstgeberbeiträge in
geringem Umfang geltend gemacht, wobei hiezu ausdrücklich vorgebracht
werde, dass eine absolute Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger
stattgefunden habe und andere Gläubiger ebenfalls nicht bedient worden
seien, da die Mittel hiezu einfach nicht ausgereicht hätten. Man könne
daher nicht von einer ungleichen Behandlung einzelner Gläubiger im Sinne
einer Benachteiligung des Finanzamtes sprechen. Es könne dem Bw. daher auch
nicht vorgeworfen werden, dass er es als Geschäftsführer der
Gesellschaft unterlassen hätte, für die Entrichtung der Abgaben aus
den von ihm verwalteten Mittel zu sorgen.
Darüber hinaus dürfte
es sich auch um Steuervorschreibungen handeln, die in späterer Zeit auf
Grundlage durchgeführter Prüfungen zur Vorschreibung gekommen seien,
sodass ihm diese zum guten Teil überhaupt nicht zur Kenntnis gelangt seien,
da der Bw. nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen
sei.
In der Eingabe vom
22. November 2002 wurde weiters vorgebracht, dass der zweite
Geschäftsführer für die Entrichtung von Abgaben zuständig
gewesen sei.
Die völlige
geschäftliche Abstinenz des Bw. sei offensichtlich, da er in der Zeit
seiner Geschäftsführereigenschaft zunächst bei der Hotel- und
Fremdenverkehrsschule von Bad Ischl seine Matura abgelegt und dann seinen
Militärdienst absolviert habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 28. Jänner 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Im Wesentlichen führte das
Finanzamt aus, dass außer Streit stehe, dass einzelne Gläubiger zur
Gänze befriedigt worden seien. Das Finanzamt sei daher insofern
benachteiligt worden, als die vorhandenen Mittel nicht anteilig für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet und einzelne Gläubiger im
maßgebliche Zeitraum sogar zur Gänze befriedigt worden
seien.
Bis zum heutigen Tag sei es
nicht möglich gewesen, in die haftungsrelevanten Geschäftsunterlagen
Einsicht zu nehmen.
An der schuldhaften Verletzung
der den Geschäftsführer treffenden Pflichten bestünden daher
keine Zweifel.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
aus, dass es keineswegs außer Streit stehe, dass einzelne Gläubiger
zur Gänze befriedigt worden seien. Aber selbst wenn einzelne Gläubiger
befriedigt worden sein sollten, führe dies nicht schlechthin zur Haftung
für alle offenen Abgabenschuldigkeiten, sondern nur im Ausmaß der
Befriedigung. Konkrete diesbezügliche Feststellungen seien nicht
bekannt.
Dass es nicht möglich
gewesen sein sollte, in die haftungsrelevanten Geschäftsunterlagen Einsicht
zu nehmen, sei für den Bw. neu. Die Geschäftsführung und auch der
Anteilsbesitz seien ab 7. August 2001 an Herrn S. übergegangen,
der über die entsprechenden Unterlagen verfügen müsste.
Weiters wurde die
Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt, in der die
Parteien ihre bisherigen Vorbringen wiederholten.
Ergänzend wurde
vorgebracht, dass der Bw. im haftungsrelevanten Zeitraum in der Zeit von jeweils
Sonntag-Abend bis Freitag-Abend auf Grund seiner Schulausbildung nicht anwesend
gewesen sei. Er habe im Rahmen der GmbH keinerlei Entscheidungen getroffen. Auf
Grund der Arbeitsaufteilung mit seinem Bruder, Herrn Ing. M., sei dieser
für sämtliche Entscheidungen der GmbH allein zuständig gewesen.
Im Anschluss an Schule und
Matura habe der Bw. den Präsenzdienst geleistet und daher seine
Geschäftsführertätigkeit de facto nicht ausgeübt.
Ergänzende
Beweisanträge wurden nach Befragung durch den Vorsitzenden durch die
Parteien nicht gestellt.
Der Amtsbeauftragte beantragte
die Abweisung der Berufung und führt dazu aus, dass ein Verschulden des Bw.
insbesondere darin gesehen werde, dass diesen ein Auswahl- und
Überwachungsverschulden treffe. Als eingetragener Geschäftsführer
habe er die Verpflichtung, sich während seiner Abwesenheit eines
ordnungsgemäßen Vertreters zu bedienen und auch den anderen
Geschäftsführer entsprechend zu überwachen, zumindest
stichprobenweise.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. ersuchte abschließend, der Berufung Folge zu geben und führte
dazu aus, dass im Falle des Zutreffens der Auffassung des Finanzamtes
überhaupt keine Kompentenzabgrenzung zwischen mehreren im Firmenbuch
eingetragenen Geschäftsführern möglich wäre. Im
gegenständlichen Fall sei eine klare Kompetenzabgrenzung mit dem Bruder in
der Form vereinbart gewesen, dass bis zum Abschluss der Ausbildung sein Bruder
sämtliche Geschäftsführungsbelange abzudecken habe. Sinn dieser
Vereinbarung sei gewesen, den Bw. nach Ausbildungsabschluss den sofortigen
Eintritt in die Geschäftsführung zu ermöglichen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Zu den im § 80 Abs. 1 BAO
genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich
oder außergerichtlich zu vertreten haben. Ihnen fallen die im
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch
dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn,
dass Aufgabenteilungen bestehen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 27.8.1990,
89/15/0059).
Uneinbringlichkeit ist
anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht, dass die
Abgabenforderungen im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht
befriedigt werden können (VwGH vom 6.8.1996, 92/17/0186).
Da der Masseverwalter in einem
Telefongespräch vom 18. September 2003 dargetan hat, dass mangels
Vermögens keine Quotenzahlung erfolgen wird, ist von der Uneinbringlichkeit
der haftungsgegenständlichen Abgaben auszugehen.
Der Bw. war vom
4. März 2000 bis zum 7. August 2001
Geschäftsführer der genannten GmbH. Neben dem Bw. war auch dessen
Bruder, Herr Ing. M., im selben Zeitraum im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen.
Im Berufungsverfahren wird nun
vorgebracht, Herr Ing. M. für die Entrichtung der Abgaben
zuständig gewesen wäre.
Gemäß Aussage des
zweiten Geschäftsführers sei die Arbeitsaufgabenteilung dergestalt
erfolgt, dass er selbst, also nicht der Bw. für die abgabenrechtlichen
Belange, insbesondere auch für die Zahlung der Abgaben an das Finanzamt
zuständig gewesen sei. Der Bw. habe sich im haftungsrelevanten Zeitraum in
Ausbildung befunden und die Hotelfachschule in Bad Ischl besucht, sodass er
nicht in der Firma anwesend gewesen sei. Der Bw. habe bei den zu treffenden
Entscheidungen nicht mitgewirkt und sei auch diesbezüglich nicht informiert
worden. Es habe keinerlei Gespräche in Richtung Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt bzw. finanzieller Schwierigkeiten der GmbH gegeben.
Sind mehrere potentiell
Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach,
wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den
finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene
Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt
jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine
eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des
zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt,
um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass triftige
Gründe ihm die Erfüllung dieser wechselseitigen
Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine
Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung
betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch
andere Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt,
an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu
zweifeln (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25.9.1992, 91/17/0134, sowie die dort
angeführte weitere Rechtsprechung).
Die Ausführungen des Bw.,
dass er mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht betraut gewesen sei,
konnte nicht wiederlegt werden, zumal sich auch aus der Aktenlage nicht ergibt,
dass offenkundige Umstände vorlagen, an der Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung zu zweifeln.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0447-W/03
- Stammnummer
- 6318
- Gültig
- 14.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF