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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2127-W/12

Haftung, mehrere Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2127-W/12vom 25.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Amtsbeauftragte stellte zur schriftlichen Aussage des Zeugen fest, dass sich die Sachlage aus ihrer Warte anders darstelle. Der Zeuge habe nicht festgehalten, dass für die steuerlichen Belange seitens der Firma nur Frau O.M. zuständig gewesen sei. Er habe auch den Bw. über die Prüfung informiert und festgehalten, dass Unterlagen nur schleppend gekommen seien. Ein Geschäftsführer sei auch verpflichtet, Kontrollmaßnahmen zu setzen. Wenn ein Steuerberater mangels Bezahlung des Honorars nicht mehr tätig werde, so sei dies dem Geschäftsführer ebenfalls als schuldhafte Pflichtverletzung anzurechnen. Der Bw. ergänzte, dass er im September 2006 davon ausgegangen sei, dass der Gesellschaft ein Guthaben in der Höhe von ca. EUR 285.000,00 zukommen werde. Tätig geworden sei in diesem Zusammenhang für die Gesellschaft Herr A.K. als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er selbst sei verpflichtet für seine Firma 7 Jahre Unterlagen aufzuheben und verstehe daher nicht, wieso das FA Graz-Stadt den Akt bereits gelöscht habe. Er habe zu dem nachfolgenden Geschäftsführer, W.F., ermittelt, dass sein Sohn Erbe sei. Der Sohn wäre verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. Die Anträge auf Einvernahme von Frau O.M. und Herrn A.K. wurden aufrechterhalten. Nach Angaben des Bw. haben beide Personen keine österr. Meldeadresse. Die beiden Personen sollen allenfalls über den Winter in Österreich aufhältig sein. Die Adresse der Firma S.T. lautet Mx. Abschließend ergänzte der Bw., dass seine Vermutung sei, dass Frau O.M. in der Folge nach der Prüfung einfach nicht mehr bezahlt habe. Er habe bei seinem Ausscheiden noch keinen negativen Bescheid zu den Ergebnissen der Betriebsprüfung gehabt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung vor, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin, S.GmbH, nicht mehr eingebracht werden können. Der über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkurs wurde mangels Kostendeckung am 12. November 2010 aufgehoben und die Gesellschaft am 22. März 2011 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist somit nicht möglich, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin nicht gegeben. Der Bw. fungierte ab 9. November 2002 bis 17. September 2003 und von 10. Februar 2005 bis 9. Jänner 2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und war daher grundsätzlich verpflichtet, für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen. Neben dem Bw. fungierte ab 10. Oktober 2003 bis 9. Jänner 2008 auch A.K. als handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab 7. Jänner 2008 bis zur Konkurseröffnung im Juni 2010 W.F. als Liquidator. Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen: Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis. Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (z. B. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 31.10.2000, 95/15/0137). Zu den Abgaben, für die der Bw. zur Haftung herangezogen wurde und seiner diesbezüglichen schuldhaften Pflichtverletzung wegen deren Nichtentrichtung werden folgende Feststellungen getroffen: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 wurde am 26. Februar 2007 zwar gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Ein anteiliger Betrag von € 17.906,46 haftet noch aus. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2007 in der Höhe von € 34.373,66 wurde ebenfalls lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Dies gilt auch für die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April und Mai 2007 in der Höhe von € 26.247,86 und € 2.424,71. Nach der Niederschrift über die Schlussbesprechung hat am 21. November 2006 bei der S.GmbH u.a. für die Zeiträume August und September 2005 sowie Jänner bis Mai 2006 eine Umsatzsteuernachschau stattgefunden. Unter TZ 1 wird ausgeführt, dass die Gesellschaft im Prüfungszeitraum Vermittlungsleistungen für die S.M. erbracht habe, wobei bisher keine Ausgangsrechnungen an den Leistungsempfänger gelegt worden seien. Die Zahlungen stellten somit einen Bruttobetrag, inkl. 20 % Umsatzsteuer dar, woraus sich für 8 und 9/2005 steuerpflichtige Entgelte in der Höhe von € 404.036,93 und für 10/2005 bis 5/2006 in der Höhe von € 599.916,67 ergäben. An abziehbaren Vorsteuern wurde für 8 und 9/2005 ein Betrag von € 10.898,30 anerkannt und für 10/2005 bis 5/2006 ein Betrag von € 19.079,69 und dem steuerlichen Vertreter eine Liste übergeben, aus der ersichtlich gewesen sei, für welche Rechnungen mangels Ausstellung auf die S.GmbH der Vorsteuerabzug nicht anerkannt worden sei. Für den gesamten Prüfungszeitraum sind zuvor keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden. Am 21. Dezember 2006 wurde gegen die Prüfungsfeststellungen Berufung eingebracht und eingewendet, dass die Zahlungen der S.M. als Durchlaufposten anzusehen seien und gemäß § 4 Abs. 3 UStG nicht Teil des Entgelts darstellten und nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Da der Mängelbehebung nicht nachgekommen wurde, wurde die Berufung am 22. Juni 2007 für zurückgenommen erklärt. Nach Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wurden die Nachforderungsbeträge von € 69.909,09 für 8 und 9/2005 und € 100.903,64 für 1-5/2006 am 2. Juli 2007 wieder am Abgabenkonto vorgeschrieben. Die berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 weist eine Restschuld von € 29.173,41 aus, die ebenfalls weder bei Fälligkeit, noch bei Buchung am 17. Juli 2007, noch bis dato entrichtet wurde. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2007 wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt, womit sich eine am 20. Juli 2009 verbuchte Nachforderung von € 6.733,33 ergibt, wobei dieser Betrag bereits am 15. November 2007 fällig war (abweichendes Wirtschaftsjahr bis 9/2007). Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben, jedoch hat der Masseverwalter der Mängelbehebung nicht entsprochen, weswegen die Berufung am 14. Juni 2010 für zurückgenommen erklärt wurde. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer für die Monate Jänner, Februar und März 2007 in der Höhe von jeweils € 167,65 wurde lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Im Zuge der bei Konkurseröffnung abgehaltenen Lohnsteuerprüfung wurde eine Abfuhrdifferenz hinsichtlich der Lohnsteuer des Bw. für 1 bis 4 /2007 in der Höhe von € 184,80 festgestellt und mit Bescheid vom 21. Juni 2010 vorgeschrieben. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen 7-9/2007 in der Höhe von € 437,00, fällig am 16. August 2007, wurden nicht entrichtet. Die Körperschaftsteuer 2007 wurde ebenso wie die Umsatzsteuer 2007 im Schätzungsweg ermittelt und ein Nachforderungsbetrag von € 3.045,36 vorgeschrieben. Die Kammerumlage 1-3/2007 in der Höhe von € 242,96 wurde am 23. Mai 2007 lediglich gemeldet, jedoch nicht entrichtet. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche. Diese Nebenansprüche umfassen Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten, Aussetzungszinsen, Stundungszinsen, Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen. Dem Parteienvorbringen und den vorgelegten Unterlagen folgend ist der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass der Bw. mit 30. April 2007 die Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer für das Unternehmen eingestellt hat und ihn keine Verantwortlichkeit für die Nichtabfuhr der nach diesem Termin fällig gewordenen Abgaben trifft. Es verbleiben demnach folgende Abgabenschuldigkeiten zur weiteren Prüfung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag | Umsatzsteuer | 12/2006 | 15.2.2007 | 17.906,46 | Lohnsteuer | 1/2007 | 15.2.2007 | 167,65 | Lohnsteuer | 2/2007 | 15.3.2007 | 167,65 | Umsatzsteuer | 1/2007 | 15.3.2007 | 24.373,66 | Lohnsteuer | 3/2007 | 16.4.2007 | 167,65 | Säumniszuschlag 1 zur U 12/2006 | 2007 | 16.4.2007 | 1.096,90 | Umsatzsteuer | 8-9/2005 | 15.11.2005 | 69.909,09 | Umsatzsteuer | 1-5/2006 | 17.7.2006 | 94.275,99 | Umsatzsteuer | 2005 | 15.11.2005 | 29.173,41 | Verspätungszuschlag | 8-9/2005 | 2.1.2007 | 1.398,18 | Verspätungszuschlag | 1-5/2006 | 2.1.2007 | 2.018,07 | Säumniszuschlag 1 zur U 8, 9/2005 | 2005 | 18.1.2007 | 1.398,18 | Säumniszuschlag 1 zur U 1-5/2006 | 2006 | 18.1.2007 | 2.018,07 Zu den Feststellungen der Umsatzsteuernachschau hat der Zeuge auf Befragung im Rechtsmittelverfahren bekannt gegeben, dass sein Ansprechpartner für buchhalterische Belange und Belegwesen vorrangig Frau O.M. gewesen ist, aber auch eingeräumt, die Ergebnisse der Prüfung dem Bw. mitgeteilt zu haben, was durch den im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Beleg bestätigt wird. Unter Würdigung des vor dem UFS abgehaltenen Beweisverfahrens ist der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss gekommen, dass der Bw. bis zum Abschluss der abgabenbehördlichen Prüfung der Ansicht sein konnte, dass die steuerlichen Agenden ordnungsgemäß durchgeführt werden, keine Vorauszahlungen angefallen sind und damit keine Verletzung einer Umsatzsteuerzahlungsverpflichtung für vor der Prüfung liegende Zeiträume vorliegt. Er war nicht alleiniger Geschäftsführer und es wird seinem Vorbringen Glauben geschenkt, dass bis zum Prüfungsabschluss die Wahrnehmung der steuerlichen Agenden der Gesellschaft in den Händen des Steuerberaters, von Frau O.M. und dem zweiten Geschäftsführer A.K. lag. Eine Verpflichtung diesbezügliche Kontrollfunktionen wahrzunehmen bestand für den Bw. erst ab Kenntnis des Umstandes, dass eine Abgabennachforderung vorgeschrieben wurde und das Konto Außenstände aufwies, für die danach fälligen Selbstberechnungsabgaben. Dass die Eigentümer und der zweite Geschäftsführer Frau O.M. intern dazu eingesetzt haben Zahlungen zu leisten, konnte den Bw. von seiner Verpflichtung für die Einhaltung steuerlicher Belange Sorge zu tragen nicht entbinden, da sie handelsrechtlich keine Funktion in der Gesellschaft bekleidet hat. Die Richtigkeit des Vorbringens, dass sie faktisch Zahlungsverpflichtungen wahrgenommen hat, wird außer Streit gestellt, daher konnte der Beweisantrag, sie dazu persönlich zu befragen, wegen ausreichender Klärung des Sachverhaltes abgewiesen werden. Es wäre am Bw. gelegen, den Umstand zu ändern, dass nur sie über Geldmittel verfügen konnte und ihm auf diesem einzigen mit Geld dotierten Bankkonto kein Zeichnungsrecht eingeräumt worden war. Ein Vertreter darf sich bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht behindern lassen. Sieht er sich bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse konfrontiert oder wird er im Laufe seiner Vertretertätigkeit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, hat er sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbeschränkten Ausübung der Funktion zu erzwingen oder die Funktion zurückzulegen. Eine Agendenverteilung zwischen mehreren Vertretern ist grundsätzlich zu beachten. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zur Annahme geben, der für abgabenrechtliche Belange zuständige Vertreter erfülle seine Aufgaben nicht, ist auch der nicht mit steuerlichen Aufgaben befasste Vertreter verpflichtet Abhilfe zu schaffen. Es sind entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen zu setzen, welche die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen sicherstellen. Zudem hat der Vertreter die Pflicht, die Tätigkeit der mit steuerlichen Agenden befassten Person zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Abgabenrückstände verborgen bleiben (VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Demnach trifft auch einen nicht regelmäßig mit steuerlichen Belangen befassten Geschäftsführer eine Kontrollverpflichtung gegenüber dem weiteren Geschäftsführer, sobald anzunehmen ist, dass Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, was im Falle des Bw. eben nach Abschluss der Betriebsprüfung bei Weiterleitung der Nachforderungsbescheide durch den Steuerberater an ihn ersichtlich war. Ab dem Erhalt der Mitteilung vom 7. Dezember 2006 war der Bw. verpflichtet, die Einhaltung der Melde- und Zahlungsverpflichtungen für die danach fällig werdenden Selbstberechnungsabgaben, unabhängig von einer Aufgabenwahrnehmung von O.M. und A.K., sicher zu stellen und zu kontrollieren. Die Beweisanträge auf Einvernahme der beiden Personen waren somit mangels Entscheidungsrelevanz abzuweisen. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, inwieweit den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, Abgaben zu entrichten bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. (UFS 7.1.08, RV/0759-W/06) Der Bw. wär demnach verpflichtet gewesen an den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen für deren Entrichtung Sorge zu tragen. Die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze abzuführen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er nach § 78 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu entrichten. Für die Lohnabgaben gilt demnach der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, daher wären sie bei Fälligkeit zur Gänze abzuführen gewesen. Im Rahmen der Gleichbehandlung der Gläubiger ist unter folgenden Gesichtspunkten eine Prüfung vorzunehmen: Dem Vertreter obliegt der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Gänze (z.B. VwGH 27.9.2000, 95/14/0056). Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht. Der Bw. wurde bereits mit Vorhalt zu einer geplanten Haftungsinanspruchnahme am 6. November 2009 (ab diesem Zeitpunkt war der Bw. auch angehalten, sich um eine Beweissicherung hinsichtlich verfahrensrelevanter Unterlagen zu kümmern) auf die Voraussetzungen zum Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger bei Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aufmerksam gemacht, er hat aber in keiner Phase des Haftungsverfahrens behauptet, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nicht ausreichende Geldmittel zu deren Begleichung vorhanden gewesen wären. Abgestellt wird auf die tatsächliche Begleichung, die Hoffnung auf eine zu erwartende (in der Folge jedoch dauerhaft ausgebliebene) Gutschrift bei einem anderen Steuersubjekt konnte nicht von einer bestehenden Zahlungsverpflichtung bei der S.GmbH befreien. Prüfungszeitpunkt für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ist die Fälligkeit der geschuldeten Abgabe, dass die Gesellschaft in der Folge unter der Führung eines nachfolgenden handelsrechtlichen Geschäftsführers in Konkurs gekommen ist, ist demnach irrelevant. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006). Eine Haftungsinanspruchnahme des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers war mangels Möglichkeit rechtswirksam an ihn zuzustellen, nicht vornehmbar. Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2127-W/12
Stammnummer
67767
Gültig
25.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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