Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0150-W/03
Aufgabenteilung zwischen zwei Geschäftsführern. Vorsätzliches Handeln des nicht für die steuerlichen Belange zuständigen Geschäftsführers?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0150-W/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner
und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch die
Fa. Writzmann & Partner Steuerberatungs KEG, wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
16. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Baden vom
4. September 2003, SpS 75/03-III, nach der am
4. Mai 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines
Verteidigers, welcher gleichzeitig als Vertreter der Nebenbeteiligten fungierte,
der Amtsbeauftragten Oberrätin Dr. Ulrike Mifek sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 4. September 2003, SpS 75/03-III, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich als
Geschäftsführer der Fa.M. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Juli und September
2001 in Höhe von € 40.805,73 nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 2.400,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.M. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. ebenso wie K.S. im
Tatzeitraum Geschäftsführer der Fa.M. gewesen sei.
Mit Niederschrift vom
5. Dezember 2001 sei eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der
Fa. M. für den Zeitraum Jänner 2001 bis September 2001
abgeschlossen worden, im Rahmen derer festgestellt worden sei, dass vom
geprüften Unternehmen aufgrund EDV-technischer Probleme für die
Umsatzsteuer "Akontozahlungen" geleistet worden seien. Bei
Prüfungsbeginn wären jedoch vom geprüften Unternehmen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2001
übergeben worden. Für den Voranmeldungszeitraum März 2001 sei bis
dahin weder eine Meldung noch eine Entrichtung erfolgt. Für den Monat Juli
2001 sei ebenfalls keine Meldung und eine Entrichtung erst am 3. Dezember
2001 (somit nach erfolgter Prüfungsanmeldung) erfolgt. Die entsprechenden
Zahllasten seien anlässlich der Umsatzsteuerprüfung festgesetzt und
nachgefordert worden.
Eine Entrichtung sei in einem
erfolgt, da das Abgabenkonto der Fa.M. zum Zeitpunkt der Festsetzung ein
entsprechendes Guthaben ausgewiesen habe.
Eine wirksame Selbstanzeige im
Sinne des § 29 FinStrG liege jedoch nicht vor, da keine unmittelbare
Umwidmung des Guthabens für die verfahrensgegenständliche Steuerlast
erfolgt sei.
Entsprechend den im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen
sei eine Aufteilung zwischen den Bw. und K.S. dahingehend vereinbart gewesen,
dass K.S. für die Verrechnung und Abfuhr der Abgaben zuständig gewesen
wäre. Dieser Verpflichtung habe sie jedoch nicht nachkommen können,
weil sie krankheitsbedingte Ausfälle gehabt hätte.
Das Bestehen eines
Abgabenguthabens könne nicht exculpieren, da der Abgabenbehörde die
Abgabenschuld nicht bekannt gegeben worden sei, weshalb auch keine Gutschrift
bzw. Umbuchung möglich gewesen wäre. Sohin sei die Zahlung nicht
ordnungsgemäß erfolgt.
Der Bw. sei genauso wie K.S. Geschäftsführer der
Fa.M. gewesen. Die interne Aufteilung könne nur insoweit greifen, als sie
ordnungsgemäß abgewickelt worden sei. Wenn der Bw. K.S. die
Abgabenverrechung übertragen habe, so sei ihm gleichzeitig bekannt gewesen,
dass sie dieser nur unregelmäßig infolge ihrer Krankheit nachkommen
habe können. Demgemäß wäre es Aufgabe des Bw. gewesen, als
Geschäftsführer ordnungsgemäß Vorsorge zu treffen, dass die
Entrichtung rechtzeitig erfolge.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis sowie die
Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend eine Vorstrafe angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
16. Oktober 2003, in welcher bezüglich der Bw. insbesonders
ausgeführt wurde, dass K.S. nicht seine Gattin, sondern seine Schwester
sei. Der Bw. und seine Schwester würden an verschiedenen Orten wohnen und
nicht privat zusammenkommen, sondern ausschließlich in der Firma
arbeiten.
Zusätzlich werde
darauf hingewiesen, dass der Bw. hinsichtlich der Aufgabenteilung mit seiner
Schwester sehr wohl eine ausreichende Überwachung vorgenommen habe. Das
heiße K.S. als Geschäftsführerin habe seit vielen Jahren die
Buchhaltung geführt und zwar ursprünglich als Prokuristin des
Unternehmens und später, ab dem Zeitpunkt 23. September 1998, als
Geschäftsführerin, wobei einmal jährlich die Buchführung der
Steuerberatungskanzlei zur Fertigstellung und Erstellung des Jahresabschlusses
übergeben worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Bw. immer bei der
Steuerberatungskanzlei angefragt, ob die Buchführung in Ordnung gewesen
wäre und sei somit seiner jährlichen Kontrolle im Zuge der
Bilanzerstellung nachgekommen. Dies sei von Steuerberatungskanzlei
überprüft und dem Bw. jährlich mitgeteilt worden und es sei die
Buchhaltung immer in Ordnung gewesen.
Es werde diesbezüglich auf
ein in der Berufung näher bezeichnetes Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wo die mit dem Finanzwesen einer
Gesellschaft betraute Prokuristin jeweils eine erfahrene, hinlänglich
ausgebildete und nach dem bisherigen Verhalten als gewissenhaft und
verlässlich anzusehende Person gewesen sei. So habe der
Geschäftsführer bis zum Auftauchen von Anhaltspunkten für eine
Unzuverlässigkeit der Prokuristin davon ausgehen können, dass
Kontrollen anlässlich der jährlichen Bilanzerstellung ausreichen
würden. Dies sei alle Jahre geschehen und sei immer von der
Steuerberatungskanzlei bestätigt worden. Der Bw. sei in Anbetracht dieses
Sachverhaltes von jeglicher Schuld freizusprechen und es sei ihm gegenüber
das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Im Gegenteil, als der Bw. durch
die Prüfungshandlung der Finanzverwaltung über die Problematik im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuerabfuhr informiert worden sie, habe er umgehend
die Steuerberatungskanzlei ab Jänner 2002 mit der Führung der
laufenden Buchhaltung und der Umsatzsteuerberechnung beauftragt. Seit
Jänner 2002 werde die Buchhaltung und die Umsatzsteuerberechnung seitens
der Steuerberatungskanzlei vorgenommen. Er habe somit umgehend nach Erkennen der
krankheitsbedingten Schwächen seiner Schwester reagiert und es sei ihm
keinerlei finanzstrafrechtliches Verhalten zur Last zu legen. Ein
vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 49 Abs. 1 FinStrG
liege daher nicht vor und das Finanzstrafverfahren sei daher
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen
an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 FinStrG tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn
die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit
strafbefreiender Wirkung möglich wäre (§ 29), vom
Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde
(§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen
genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung
erstattet wird.
Aus dem Abgabenkonto der Fa.M.
geht hervor, dass für sämtliche Monate des Jahres 2000 und auch
für die Monate Jänner, Februar, April bis Juni sowie August und
September 2001 zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der
Umsatzsteuervorauszahlungen ganz offensichtlich pauschale (geschätzte)
Zahlungen der Umsatzsteuervorauszahlungen in runden Zehntausenderbeträgen
auf das Abgabenkonto geleistet wurden.
Für die Monate März
und Juli 2001 wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch wurde
eine Umsatzsteueranmeldung zum Fälligkeitstag abgegeben.
Mit Niederschrift vom
5. Dezember 2001 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO für den Zeitraum
Jänner bis September 2001 abgeschlossen. Vor Beginn der
Prüfungshandlungen wurden am 4. Dezember 2001 dem Betriebsprüfer
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2001
für die Fa.M. überreicht, welche keine Unterschrift und auch keine
firmenmäßige Zeichnung ausweisen. Entsprechend diesen abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte in der Folge am 18. Dezember 2001
eine erklärungsgemäße Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat März 2001 in Höhe
von S 212.837,00, für den Monat Juli 2001 in Höhe von
S 329.990,00 für den Monat September 2001 in Höhe von
S 378.672,00. Durch ein zu diesem Festsetzungszeitpunkt auf dem
Abgabenkonto der Fa.M. bestehendes Guthaben wurden die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen in voller Höhe
entrichtet.
Für die zuvor nicht
gemeldeten und entrichteten Monate März und Juli 2001 ergibt sich daher ein
strafbestimmender Wertbetrag in Höhe der Festsetzungen durch den
Betriebsprüfer. Für den Monat September 2001 wurde zum
Fälligkeitstag eine pauschale Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von
S 360.000,00 geleistet, wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag in
Höhe von S 18.672,00 aus der Differenz zwischen der
Umsatzsteuerfestsetzung durch die Betriebsprüfung in Höhe von
S 378.672,00 und der pauschalen Vorauszahlungen in Höhe von
S 360.000,00 ergibt.
Durch die vor
Prüfungsbeginn erfolgte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen März,
Juli und September 2001 wurde seitens der Fa.M. die Straftat spätestens zu
dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung
möglich ist
(§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), im Sinne des
§ 30 Abs. 2 FinStrG angezeigt, sodass schon aus diesem Grund eine
haftungsmäßige Heranziehung gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG für die Fa.M. zu Unrecht erfolgt ist.
Eine Selbstanzeige durch den
Bw. vor Beginn der Prüfungshandlungen wurde laut Aktenlage nicht abgegeben.
Entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG, wonach eine
Selbstanzeige nur für die Person gilt, für die sie erstattet wurde,
stellt die vor Prüfungsbeginn erfolgte Überreichung der vom
Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuervoranmeldungen daher keine
Selbstanzeige für den Bw. dar, da diese Umsatzteuervoranmeldungen im Namen
der Fa.M. abgegeben wurden und keinen Hinweis auf den Bw. als Anzeiger
enthalten.
Bei juristischen Personen,
Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden
als Steuerschuldner genügt es daher nicht, eine richtige
Steuererklärung (hier Umsatzsteuervoranmeldung) einzureichen, sondern es
muss der zuständigen Behörde gegenüber auch in geeigneter Form
offen gelegt werden, wer die Nicht- oder nicht rechtzeitige Entrichtung der
Vorauszahlung ad personam zu verantworten hatte (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung,
zu § 29, Seite 515).
Wenn auch für eine
Selbstanzeige eine besondere formale Gestaltung wie zum Beispiel
ausdrückliche Bezeichnung des Anbringens als Selbstanzeige nicht
erforderlich ist, geht aus § 29 Abs. 5 FinStrG doch
hervor, dass in Fällen, in denen mehrere Personen als Täter eines
Finanzvergehens in Betracht kommen, die Personen, für die das Anbringen als
Selbstanzeige wirken soll, ausdrücklich genannt werden müssen (VwGH
14.4.1993, 92/13/0278). Im gegenständlichen Fall kamen von vornherein
zumindest der Bw. als auch K.S. als im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsführer der Fa.M. als Täter in Betracht. Der
Strafbefreiungsgrund einer Selbstanzeige für den Bw. ist folglich nicht
eingetreten.
Das Tatbild des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher in objektiver Hinsicht
erfüllt.
In Bezug auf die subjektive
Tatseite wurde seitens des Verteidigers des Bw. im Berufungsverfahren
vorgebracht, dass seit dem Jahr 1992, auf Grund der firmeninternen
Arbeitsaufteilung, die steuerlichen Belange der Fa.M. von seiner Schwester und
zweiten Geschäftsführerin K.S. zur vollsten Zufriedenheit wahrgenommen
worden seien, während er selbst für die technischen Belange des
Unternehmens verantwortlich gezeichnet habe. Eine durchgeführte
Betriebsprüfung und die jährlichen Bilanzbesprechungen mit dem
Steuerberater hätten dies auch bestätigt. Er habe zwar von der
Erkrankung der zweiten Geschäftsführerin K.S. im Tatzeitraum gewusst
und sie zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Einsatzfähigkeit im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches befragt, wobei sie ihm gegenüber ausgeführt
habe, dass sie ihren Aufgabenbereich voll wahrnehmen könne.
Der Bw. habe daher darauf
Vertrauen können, dass seine Schwester und zweite
Geschäftsführerin der Fa.M. nach neun Jahren untadeliger Wahrnehmung
der steuerlichen Agenden auch im zehnten Jahr ihrer Tätigkeit die
Selbstbemessungsabgaben weiterhin ordnungsgemäß
entrichtet.
Diese Rechtfertigung wurde vom
Berufungssenat als glaubwürdig erachtet, entspricht sie doch den
Beweisergebnissen, welche im Berufungsverfahren (GZ. FSRV/0151-W/03) der
ebenfalls finanzstrafrechtlich verfolgten zweiten Geschäftsführerin
K.S. zu Tage getreten sind.
Die subjektive Tatseite des
Eventualvorsatzes im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kann daher
aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht erwiesen werden.
Eine eventuelle
Überwachungsfahrlässigkeit des Bw. wäre im Zusammenhang mit dem
gegenständlich angeschuldigten Delikt nicht tatbestandsrelevant und war
daher nicht näher zu untersuchen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
4. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Aufgabenteilungabgabenrechtliche BelangezuständigTäterbenennungverantwortlichjuristische PersonÜberwachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0150-W/03
- Stammnummer
- 9679
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF