Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0003-F/02
Nichtabgabe und verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-F/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als unmittelbare Täter bei einer Abgabenverkürzung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und die für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmende in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können.
Eine angeblich überhöhte Abgabenvorschreibung ist kein Strafausschließungsgrund.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen Herrn
KD, vertreten durch Manfred Weissinger, Wirtschaftstreuhänder und
Steuerberater, Steggasse 2, 6850 Dornbirn,, wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde vom 22. Oktober 2002 gegen den
Bescheid vom 27. August 2002 des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
entschieden: I.
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid
dahingehend abgeändert, dass der Spruch nunmehr lautet wie
folgt:
Gegen KD, Beruf
Geschäftsführer, wohnhaft in R, wird das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH
in R vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
6.145,72 € (84.567,-- ATS) für die Zeiträume 2000 und
2001 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. August 2002 hat das Finanzamt Bregenz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Geschäftsführer der GmbH in R, vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von
110.167,-- ATS (8.006,14 €) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
22. Oktober 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Auf Grund von
Fehlern bei der erfolgten Betriebsprüfung seien unrechtmäßige
Steuerbelastungen entstanden, welche bei Nichtanfechtung der Steuerbescheide
2000 und 2001 für die GmbH ein Ausmaß annehmen würden, welche
einer Finanzstrafe gleichkommen würden. Grundsätzlich seien durch
Verschulden eines des unversierten Geschäftsführers und des nicht mit
Nachdruck dahinterstehenden Buchhalters Voranmeldungen nicht rechtzeitig
abgegeben worden. Laut der beiliegenden Rohaufschlagrechnung durch die
Betriebsprüfung seien durch rechnerische Fehler im Jahre 2000 (400.000,--
ATS - 272.000,-- ATS) 128.000,-- ATS und im Jahre 2001
(17.000,-- ATS - - 91.000,-- ATS) 108.000,-- ATS zuviel an
Erlösen und Gewinn hinzugerechnet worden. Dies ergebe eine 20%ige
unrechtmäßige Umsatzsteueranlastung von 47.200,-- ATS und eine
unrechtmäßige 34%ige Mehrbelastung von
Körperschaftsteuermehrbelastung von 80.240,-- ATS, insgesamt
127.440,-- ATS, welche bereits bei Nichtaufrollung der Jahre 2000 und 2001
ein 100%ig übersteigendes Strafausmaß zu dem angeführten
Umsatzsteuerbetrag von 110.167,-- ATS ausgelöst hätten.
Der
Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, in diesem Falle ausnahmsweise von
der Strafverfolgung abzusehen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände
rechtfertigen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für
jeden Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist
von einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer
(Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Als unmittelbarer Täter
bei einer Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der
Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange
Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich
Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach
§ 21 UstG 1994 verletzen können.
Die Verletzung der oben
angeführten Verpflichtung kann dabei derart erfolgen, dass schon der
Umsatz- und damit in weiterer Folge die Umsatzsteuervorauszahlung - zu
niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder
Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden,
und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der
Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden.
Die Abgabenverkürzung kann
aber ebenso durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt werden.
Der Beschwerde kommt teilweise,
nämlich hinsichtlich der Höhe des Betrages der verkürzten
Umsatzsteuervorauszahlungen, Berechtigung zu. Tatsächlich liegt ein Fehler
für das Jahr 2000 vor, weil eine Zuschätzung im Ausmaß von
128.000,-- ATS zu Unrecht erfolgt ist. Die kalkulatorische Gesamtdifferenz
beträgt daher nicht 400.000,-- ATS, sondern richtig
272.000,-- ATS. Für 2001 erfolgte keine Zuschätzung bei den
Gastwirtschaftserlösen, der Betriebsprüfer des Finanzamtes hat die
Zahlen laut Saldenliste des Beschwerdeführers übernommen. Auch wenn
die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers bei der Nachkalkulation zu
negativen Differenzen gekommen ist, können deswegen die aufgezeichneten
Erlöse nicht einfach gekürzt werden, da es wohl nicht denkbar ist,
dass nicht erzielte Erlöse aufgezeichnet worden sind. Das Vorbringen
betreffend des Jahres 2001 ist daher absolut verfehlt, es wurde kein Betrag in
Höhe von 108.000,-- ATS zuviel an Erlösen und Gewinn
hinzugerechnet. Tatsächlich wurde sogar auf die Hinzurechnung des
ursprünglichen kalkulatorischen Differenzbetrages in Höhe von
17.000,-- ATS verzichtet und wie bereits angeführt die vom
Beschwerdeführer aufgezeichneten Umsätze der Umsatzsteuerfestsetzung
zu Grunde gelegt. Auf Grund des Umstandes, dass für 2001 überhaupt
keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet bzw. keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, war der Gesamtbetrag laut
Umsatzsteuererklärung 2001 als strafbestimmender Wertbetrag heranzuziehen.
Die vom Beschwerdeführer
behauptete rechnerische Steuermehrbelastung kann selbstverständlicherweise
nicht - noch dazu vorab - gegen eine allfällige aus dem
Finanzstrafverfahren resultierende Geldstrafe aufgerechnet werden. In diesem
Zusammenhang ist der Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam zu machen,
dass eine steuerliche Mehrbelastung für 2001 - wie oben
erläutert - ja gar nicht erfolgt ist und die steuerliche Mehrbelastung
für das Jahr 2000 insgesamt wesentlich geringer als behauptet ist. Es wurde
von Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichem Vertreter nämlich
unterlassen, die Nachbuchungen von den Kontenerlösen auf
Getränkeerlöse vorzunehmen sowie die nunmehr richtig gestellten
Kalkulationsdifferenzen in Höhe von 272.000,-- ATS als verdeckte
Ausschüttungen zu werten und einem Kapitalertragsteuerabzug zu unterziehen.
Was die subjektive Tatseite
betrifft, so wird diese vom Beschwerdeführer nicht bestritten, ja wird
sogar im Beschwerdevorbringen das Verschulden hinsichtlich der nicht
rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eingestanden. Es ist auch,
wie in dem angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt, von jemandem, der
sich als Geschäftsführer eines Gasthauses am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, welchen somit die Sorgfaltspflichten eines
ordentlichen Kaufmannes treffen, ein Mindestmaß an Kenntnis der geltenden
abgabenrechtlichen Normen als gegeben vorauszusetzen. Zu diesem Mindestmaß
an abgabenrechtlichen Kenntnissen gehört zweifellos die Kenntnis der
Verpflichtung zur Abgabe von § 21 Abs. 1 USTG 1994
entsprechenden Voranmeldungen. Der Beschwerdeführer ist dieser
Verpflichtung für die im Spruch angeführten Zeiträume nicht
nachgekommen und steht daher begründet im Verdacht, in voller Kenntnis der
Verpflichtung zur termingerechten Abgabe/Entrichtung von - richtigen -
Umsatzsteuervoranmeldungen/-vorauszahlungen dieser Obligation zumindest mit
bedingtem Vorsatz nicht nachgekommen zu sein und in weiterer Folge durch zu
niedrige Umsatzsteuervoranmeldungen/-vorauszahlungen für 2000 und durch das
gänzliche Unterlassen von Umsatzsteuervoranmeldungen/-vorauszahlungen
für 2001 wissentlich eine Abgabenverkürzung in der im Spruch
angeführten Höhe bewirkt zu haben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-F/02
- Stammnummer
- 3689
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF