Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0114-W/08
Prüfungsfeststellungen, Zurechnung von Umsätzen aus Beträgen, die auf ein im Zuge der Prüfung aufgedecktes Bankkonto gingen, Parteiengehör im Rechtsmittelverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0114-W/08vom 17.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.S., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. Mai 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. April 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des Einleitungsbescheides wird dahingehend
ergänzt, dass nach "als für abgabenrechtliche Belange verantwortliche
Person" "der S.GesmbH" eingefügt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. April
2008 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling, als für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Person vorsätzlich
infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004, sohin
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nämlich Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 1.978,00, 2003 in Höhe von € 1.114,00, 2004 in
Höhe von € 1.380,00, Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von
€ 4.036,00, 2003 in Höhe von € 2.272,00, 2004 in Höhe von
€ 2.815,00 verkürzt, sowie
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 96 Abs. 3 EStG entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen
Verkürzungen an Kapitalertragsteuer für 2002 in der Höhe von
€ 2.967,00, 2003 in der Höhe von € 1.671,00 und 2004 in der
Höhe von € 2.070,00 bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1, 3, lit. a und b FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Mai 2008, in der vorgebracht wird,
dass die Einzelfirma des Bf. und die gleichnamige GesmbH als Rechenzentrum
arbeiteten und ca. 50 Buchhaltungen pro Monat führten. Man habe auch
Buchhaltungsarbeiten ausgelagert und bis zu vier Personen auf Werkvertragsbasis
beschäftigt,
Frau I.S. sei im Rahmen eines Werkvertrages tätig
gewesen, wobei sie vor Beginn der Betriebsprüfung Selbstanzeige erstattet
habe. Wieso die von ihr fakturierten Leistungen und deren Erträge jedoch
nicht ihr sondern der S.GesmbH zugerechnet worden seien, sei nicht
nachvollziehbar. Da jedoch die Summe der Nachforderungen geringer gewesen sei,
als eine Summe nachzuzahlender Einkommensteuer und SVA Beiträge sei nach
reiflicher Überlegung gegen die Prüfungsergebnisse nicht berufen
worden. Es werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung bei der S.GesmbH zum Anlass, um gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Unter Tz 2 des Prüfungsberichtes vom 20. Dezember 2006
wird ausgeführt, dass die auf das Konto der Bank KontoNr. X
überwiesenen Honorare der Gesellschaft nicht unter den Erlösen erfasst
worden waren. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurden folgende
Erlöszurechnungen vorgenommen: 2002 € 9.892,50, 2003 € 5.570,83,
2004 € 6.901,67.
Die Zuschätzungen wurden als verdeckte
Gewinnausschüttungen gewertet und der Kapitalertragsteuer unterzogen, sowie
als Basis der Berechnung der Verkürzung der Körperschaftsteuern
herangezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Den vorgelegten Arbeitsbögen über die
Betriebsprüfungen bei der Firma I.S. und der S.GesmbH ist zu entnehmen,
dass der Prüfungsbeginn bei der Gesellschaft am 10. Juli 2006 war und der
Prüfungsbeginn bei der Einzelfirma I.S. am 13. September 2006. Am
Prüfungsauftrag bei der Einzelfirma ist Selbstanzeige erstattet angekreuzt.
Im Arbeitsbogen erliegt jedoch weder ein Schriftsatz dazu noch ein Vermerk des
Prüfers über den Inhalt dieser Selbstanzeige.
Am 17. März 2009 wurde der Betriebsprüfer C.K.
als Zeuge einvernommen und hat folgende Angaben erstattet:
"Ich habe bei der Firma I.S.
(Prüfungsbeginn 13.9.2006) und bei der S.GesmbH (Prüfungsbeginn
10.7.2006) jeweils für die Jahre 2002 bis 2004 Betriebsprüfungen
abgehalten.
Betreffend die S.GesmbH wurden
unter TZ 2 des Prüfberichtes Erlöse aus dem Konto Bank den
erklärten Umsätzen zugerechnet. Im Zuge der Prüfung kam mir das
Rechenwerk der Firma irgendwie nicht schlüssig vor. Ich habe dann in den
Teams gefragt, bei welchen Firmen die S.GesmbH aufscheint und Erhebungen
getätigt. Da bin ich bei einer Befragung auf ein Bankkonto gestoßen,
dass mir der Bf. seinerzeit nicht vorgelegt hat. Dann hat er mir die
Kontoauszüge gegeben und ich habe danach die Zuschätzungen
vorgenommen. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Kontounterlagen hat der
Bf. vorgebracht, dass er Selbstanzeige erstatten möchte. Er hat dazu jedoch
keine näheren Daten ausgeführt. Er hat nur die Eingänge auf das
Konto der Bank aufgegliedert. Die Vorlage war am 6. November 2006.
Das Kreuz auf dem Prüfungsbericht bei der Firma I.S.
stammt nicht vom Prüfungsbeginn, es wurde erst auf Wunsch des Bf.
nachgetragen. Ich war der Ansicht, dass es ohnehin zu keiner wirksamen
Selbstanzeige kommen könne, da beide Prüfungen bereits im Gange waren.
Frau I.S. war bei diesem Gespräch mit dem Bf. nicht dabei. Er hat auch
nicht für seine Frau Selbstanzeige erstattet. Das Konto ging auf seine
Gattin. Meines Wissens hat sie aber nicht für die Firma gearbeitet. Sie war
sicher nicht fachlich fundiert tätig. Einen Werkvertrag für I.S. habe
ich nicht gesehen. Ich habe auf einer Rechnung mit USt Ausweis das Bankkonto
gefunden, daher habe ich die Zurechnung zur GesmbH vorgenommen. Der Bf. hatte
auch eine Firma W. bei der er Rechnungen an Kleinunternehmer ohne Ust
ausgestellt hat, Rechnungen mit US liefen jeweils über die GesmbH. Im Zuge
des Prüfungsabschlusses wurde nicht davon gesprochen, dass eine
Versteuerung bei der Einzelfirma I.S. erfolgen sollte. Das Protokoll über
die Schlussbesprechung bei der Firma I.S. trägt auch die Unterschrift des
Bf. Ich habe Frau I.S. gar nicht kennen gelernt. Das Datum am
Prüfungsauftrag hat der Bf. geschrieben und mir dann den
Prüfungsauftrag mit der Unterschrift von I.S. übergeben."
Der Bf. erstattete am 31. März 2009 eine
Gegendarstellung und brachte vor, dass die Aussage des Betriebsprüfers
nicht in allen Punkten richtig sei. Der Prüfer habe die Auszüge des
Kontos verlangt, da er bei seinen Recherchen bei einem Kunden auf einen
Einzahlungsbeleg gestoßen sei. Dieses Konto sei jedoch ein Privatkonto des
Bf. und seiner Gattin gewesen, das seine Gattin auch gelegentlich für
Einzahlungen ihrer Kunden verwendet habe. Dies sei dem Prüfer auch
mitgeteilt worden, welcher daraufhin die Prüfung bei der Gattin des Bf.
beantragt habe. Da nicht alle Einnahmen versteuert worden seien, sei bei
Übergabe der Prüfungsunterlagen seiner Gattin Selbstanzeige erstattet
worden und zwar nicht von dem Bf. oder von der S.GesmbH, sondern von seiner
Gattin und dies vor Prüfungsbeginn. Auch der Nachtrag eines Kreuzes auf
seinen Wunsch hin, sei nicht richtig.
Die Gattin des Bf. sei keine fachlich fundierte
Steuerexpertin, aber sie sei früher während ihrer unselbständigen
Tätigkeit in zwei Firmen als Buchhalterin tätig gewesen. Sie habe auch
für die S.GesmbH und für die private Beratungsfirma des Bf. immer
wieder das eine oder andere Monat verbucht, wenn vor dem 15. des Monats
Zeitknappheit geherrscht habe, aber nicht im Rahmen eines Werksvertrages,
sondern als Selbständige und habe diese Leistung auch direkt an den Kunden
fakturiert und direkt kassiert. Für diese Fälle habe sie eigene
Rechnungsformulare verwendet und eine eigene Steuernummer gehabt.
Im Zuge der Schlussbesprechung vom 20.12.2006 sei im
Gegensatz zur Erinnerung des Zeugen sehr wohl die Versteuerung bei der
Einzelfirma I.S. eingehend diskutiert worden. Die Richtigkeit der Zuordnung der
Einnahmen aus dem Bank Konto zur S.GesmbH sei ausdrücklich bestritten
worden und dann lediglich aus dem in der Beschwerdeschrift genannten Grund
akzeptiert worden.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verzichtete mit
Schreiben vom 17. April 2009 auf eine weitere Stellungnahme zu den
Ermittlungsergebnissen im zweitinstanzlichen Verfahren.
Zunächst ist der Spruch des Einleitungsbescheides
dahingehend zu ergänzen, dass nach "als für abgabenrechtliche Belange
verantwortliche Person" "der S.GesmbH" eingefügt wird.
Zum Vorliegen eines begründeten Tatverdachtes ist
vorweg festzustellen, dass gravierende Unterschiede zwischen den Angaben des
Zeugen und dem Parteienvorbringen bestehen, es ist daher im Rahmen der freien
Beweiswürdigung abzuwägen, welchen Aussagen Glauben geschenkt werden
kann.
Zur Würdigung dieser einander widersprechenden Angaben
kann zudem auf die im Strafakt erliegende Stellungnahme des Betriebsprüfers
vom 13. März 2008 gegriffen werden. Er gibt in dieser Niederschrift den
Namen des Kunden an, den der Bf. in seinem Schriftsatz vom 31. März 2009
als die Person anführt, auf deren Geschäftsbeziehung der Prüfer
im Rahmen seiner Recherchen gestoßen sein sollte. Im Arbeitsbogen
123001/06 erliegt eine Niederschrift über die Einvernahme dieser
Auskunftsperson, J.L., vom 1. September 2006.
J.L. gibt demnach an, dass der Bf. für ihn die
laufende Buchhaltung inclusive Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab
Betriebseröffnung (Juni 1988) bis Dezember 2000 sowie der
Jahreserklärungen und Bilanzen bis 2004 erledigt habe. Die Kosten für
die laufende Buchhaltung hätten monatlich € 174,00 betragen. Für
10-12/2002 und den Jahresabschluss 2002 sei ein Kulanzhonorar von € 600,00
in Rechnung gestellt worden. Barzahlungen habe es nicht gegeben. Der Bf. habe
für 2003 und 2004 die Jahresabschlüsse erstellt und zufolge des
geringen Arbeitsaufwandes einen Sonderpreis verrechnet. Die Honorarnoten und
Überweisungsbelege wurden dem Betriebsprüfer zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt und erliegen in Kopie im Arbeitsbogen.
Die fünf Honorarnoten (drei aus dem Jahr 2002 und
jeweils eine aus dem Jahr 2004 und 2005) weisen alle eine Bankverbindung und
eine Kontonummer bei der Raika Baden auf, dennoch gingen vier der fünf
Überweisungen auf das verfahrensgegenständliche Konto bei der
Bank.
Gegenstand dieser Honorarabrechnungen waren jeweils
betriebliche Beratungen bei der Erstellung eines Jahresabschlusses und der
Bilanzen.
Diese Unterlagen widersprechen dem Vorbringen des Bf. und
dies in zweierlei Hinsicht. Aus der Niederschrift ergibt sich kein Hinweis auf
buchhalterische Leistungen von I.S., die verrechneten Leistungen entsprechen
auch nicht den laut Angaben des Bf. angeblich durch seine Gattin erbrachten
Leistungen bei Berechnung der monatlich zu meldenden Selbstberechnungsabgaben
und weitere Rechnungen über von I.S. erbrachte Leistungen liegen nicht
vor.
Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau der
Prüfungsfeststellungen eine für seinen Berufsstand ungewöhnlich
großzügige Einstellung des Bf. zur Verrechnung und Erfassung von
buchhalterischen Leistungen sowie eben auch zu eigenen steuerlichen
Belangen.
Die wirren Begleitumstände hinsichtlich der Erstattung
einer Selbstanzeige für oder allenfalls durch seine Gattin sowie das
Vorbringen lediglich aus wirtschaftlichen Überlegungen eine Zurechnung bei
der S.GesmbH akzeptiert zu haben, zeigen, dass der Bf. im Zuge der
abgabenrechtlichen Prüfung nicht um eine rechtliche Richtigstellung und ein
Einbekennen von steuerlichem Fehlverhalten bemüht war sondern nur eine
kostengünstige Lösung angestrebt und finanzstrafrechtliche
Konsequenzen nicht bedacht hat.
Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
ist nach den unter Wahrheitspflicht geleisteten Angaben des Betriebsprüfers
im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Akten der begründete
Tatverdacht gegeben, dass der Bf. nicht alle Umsätze der S.GesmbH
ordnungsgemäß erfasst und damit die gegenständlichen
Abgabenverkürzungen zumindest ernstlich für möglich gehalten hat.
Das Vorbringen, die Umsätze hätte seine Gattin
erzielt und diesbezüglich wäre eine Selbstanzeige erstattet worden,
wird als Schutzbehauptung angesehen, da ein Steuerberater wohl Wert darauf
gelegt hätte - sollte er auch den finanzstrafrechtlichen Aspekt bedacht
haben - alle Kriterien für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige zu
erfüllen (Dokumentation der fristgerechten Offenlegung, nachweisliche
Täternennung, Entrichtung). Dass diese Behauptung nicht zum Erfolg
führen würde, muss dem Bf. bereits in der Prüfungssituation klar
gewesen sein, worauf er sich offensichtlich der Hoffnung hingab mit einer
kooperativen Haltung im Abgabenverfahren und einer schnellen wirtschaftlichen
Lösung finanzstrafrechtlichen Folgen entgehen zu können.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hält den
begründeten Tatverdacht derzeit für gegeben, es wird am Bf. gelegen
sein, diesen Tatverdacht im anschließenden Untersuchungsverfahren
gegebenenfalls durch entsprechendes Beweisanbot zu seiner Verfahrenseinlassung
allenfalls wieder zu entkräften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-W/08
- Stammnummer
- 40391
- Gültig
- 17.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF