Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0107-W/04
Einleitung wegen Umsatzsteuerverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-W/04vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau MC,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 16. August 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 4. August 2004,
SN 004-2004/00221-001,
zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. August 2004 hat das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 004-2004/00221-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 7-12/2003 und 1-3/2004 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von €
2.758,75 wissentlich durch Nichtentrichtung bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 16. August 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie habe keine absichtliche Verkürzung von Vorsteuern
verursacht, zumal sie als Jungunternehmer geglaubt habe, dass sie als
Kleinunternehmer steuerbefreit sei. Erst durch die Außenprüfung habe
sie erfahren, dass sie steuerpflichtig sei und monatlich Steuern abführen
müsse. In der Zwischenzeit habe sie keine Voranmeldungen
abgegeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht
(am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer für jeden
Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung innerhalb einer Frist von
einem Monat und fünfzehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
abzugeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die zu entrichtende Umsatzsteuer
(Zahllast) oder den Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen und die
Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine
nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnete Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag in voller Höhe entrichtet wird, oder
sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit nur dann,
wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung nicht oder nicht in der gesetzlichen
Höhe zum Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
Als unmittelbarer Täter bei einer Abgabenhinterziehung
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige
(Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche
wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in
Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994
verletzen können.
Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann
dabei derart erfolgen, dass schon der Umsatz- und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die
Abgabenverkürzung kann aber ebenso durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
bewirkt werden.
Laut
Aktenlage betreibt die Bf. seit November 2002 einen Kleinhandel mit Handy und
Zubehör. Bei der mit Bericht vom 6. Juli 2004 abgeschlossen
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass für die
Voranmeldungszeiträume 7/2003 bis 3/2004 keine Voranmeldungen eingereicht
und keine Vorauszahlungen entrichtet wurden, sodass anhand der vorgelegten
Unterlagen die steuerpflichtigen Umsätze und die Vorsteuerbeträge
durch die Betriebsprüfung festzustellen waren.
Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen der
Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der
Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Wenn das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau
feststellte, dass die Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch
Umsatzsteuern entrichtet hat, so hat sie objektiv eine Abgabenverkürzung
bewirkt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Bf. als
Unternehmerin über die Fristen zur Abgabe richtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis (Verkürzung
nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert
ist.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, die Abgabepflichtige habe
vorsätzlich ihre Verpflichtung zur Abgabe von richtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst, dass infolgedessen die
fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 8.2.1990, 89/16/0201, VwGH
5.3.1991, 90/14/0207 und VwGH 18.3.1991, 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe gegeben sind, geht es aber nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Das Vorbringen der Bf., es sei ihr nicht bewusst gewesen,
dass sie steuerpflichtig sei und monatlich Steuern abführen müsse, ist
grundsätzlich nicht geeignet, den Verdacht der rechtmäßigen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu entkräften, zumal der Aktenlage zu
entnehmen ist, dass die Bf. seit 4. April 2003 steuerlich vertreten war und
mit ihr bereits am 22. April 2003 seitens der Betriebsprüfung eine
Niederschrift über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme
aufgenommen wurde, wobei auch umsatzsteuerliche Belange besprochen wurden und u.
a. festgehalten wurde, dass zunächst aufgrund des geringen Umsatzes
voraussichtlich keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde.
Der unabhängige Finanzsenat ist daher zu dem Schluss
gekommen, dass hinsichtlich der im Einleitungsbescheid angelasteten
Verkürzungen an Umsatzsteuer ein begründeter Tatverdacht gegeben ist,
da davon auszugehen ist, dass die Bf. die ihr obliegende Verpflichtung zur
Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur termingerechten
Entrichtung der bezughabenden Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Begriff des
Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche
Beurteilung erfordert und es seitens der Rechtsmittelbehörde nicht
nötig ist, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die
angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Die essentielle Frage, ob die Bf.
die ihr vorgeworfene Tat daher in der ihr angelasteten Vorsatzform
tatsächlich begangen hat, wird im weiteren Untersuchungsverfahren nach
Überprüfung der von der Bf. vorgebrachten Einwendungen unter dem
Gesichtspunkt der freien Beweiswürdigung zu klären sein.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
dabei verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-W/04
- Stammnummer
- 22772
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF