…für NLP-Seminare (bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik) nicht anerkannt, da ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, weil das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. (Auch in später ergangenen Erkenntnissen, wie insbes…
…in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist. Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin in einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten…
…Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Berufungswerbers an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für akademisch gebildeten Verfahrenstechniker, welcher für ein Unternehmen arbeitet, welches die Planung von Prozessanlagen…
…Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation der Bw…
…worden sind. Sie stellen daher Mischaufwand dar. Da das in den erwähnten Seminaren vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist, ist eine Trennung des Aufwandes in beruflich und privat an Hand objektiver Kriterien nicht möglich. Der Gesetzestext des §…
…vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur sei, wofür auch der Umstand spreche, dass der Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werde, nicht entgegen getreten. Es ist dem Finanzamt auch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass das Erlernen u. Verbessern kommunikativer Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen…
…Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Feststellung getroffen, dass Kurse für NLP keine berufsspezifische Fortbildung darstellen und daher nicht zu Werbungskosten führen können, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist…
…dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei (VwGH 7.9.1996, 92/14/0173). Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für…
…für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation der Bw. an…
…es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für die nichtselbständige Tätigkeit des Bw. bei der C…
…in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist. Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin an einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar…
…im Rahmen der Tätigkeit als Krankenschwester vorliegt, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass die Ausbildung nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bw. sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann. Die Ausbildung zur Yoga Lehrerin erfordert weder…
…für österreichische AHS-Lehrer angebotenen Fortbildungsveranstaltung genannt wird. Auch wenn der Titel des Seminars den Eindruck erwecken mag, dass das in diesem Seminar vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, so handelt es sich dabei doch um ein Bundesseminar, das vom Pädagogischen Institut veranstaltet wurde und…
…derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Bw an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für einen Bankmitarbeiter…
…vermittelt. Es ist ersichtlich, dass die Ausbildungsinhalte von allgemeiner Natur sind z.B. Kommunikationsmodelle, Kommunikation mit dem Unterbewussten, zielorientiertes Arbeiten oder persönliche Selbsterfahrung. Der Bw. führt selbst folgende Inhalte der NLP-Coaching Ausbildung an, die allgemeiner Art sind an: z.B. positive Zielsetzung erarbeiten, Steigerung…
…Es ist somit letztendlich davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handelt, da das in diesem Kurs vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie…
…Wissen von allgemeiner Natur sei und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch bei der Ausbildung zur Entspannungstrainerin davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur…
…in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist. Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin in einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten…
…Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch beim Kurs für Mediation und Konfliktmanagement davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur…
…Wissen von allgemeiner Natur sei und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch beim Kurs für Mediation und Konfliktbeilegung davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner…