Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0856-L/04
NLP-Master-Practitioner-Kurse und Sozial- und Lebensberaterausbildung - keine Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0856-L/04vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) mit Inhalt für einen allgemeinen Teilnehmerkreis sowie darauf aufbauende Teile der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater führen bei einem in der Vertriebslogistik tätigen Angestellten mit der Ausbildung "betriebliches Prozess- und Projektmanagement" auch dann nicht zu abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten, wenn zu seinem Aufgabengebiet die Veränderung von Unternehmensstrukturen gehört und er in diesem Bereich auch mit der Bewältigung und Bereinigung von Konfliktsituationen konfrontiert ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch R.B.G.
Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft m.b.H., Steuerberatungskanzlei,
1040 Wien, Operngasse 23/19, vom 30. Juni 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 13. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 nach der am 4. Dezember 2007 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 einen
Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen für den Besuch von fünf
Modulen aus einem NLP Master Lehrgang und von sechs Modulen aus einer Ausbildung
zum Lebens- und Sozialberater als Werbungskosten. Die Aufwendungen wurden vom
Finanzamt nicht anerkannt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter sinngemäß aus: Er
sei im Bereich SAP-Anwenderbetreuung und Prozeßoptimierung bzw.
Vertriebslogistik (komplette Neugestaltung und kontinuierliche Verbesserung von
Informationsflüssen und Kommunikationen) tätig. Als
Lösungsmethoden würden Organisationsprojekte, Teamcoaching und
Einzelgespräche verwendet. Industrieunternehmen seien auf Grund ihrer
Größe arbeitsteilig und die Zusammenarbeit der Mitarbeiter müsse
organisiert werden. Gewachsene Prozesse würden durch verschiedene
Weiterentwicklungen veralten, würden jedoch auf Grund von Gewohnheit, Angst
vor Veränderung etc. weitergelebt, wobei dies zum Nachteil der Mitarbeiter
oder des Unternehmens geschehe. Seine Aufgabe bestehe daher darin, in
Projektarbeit, Teamcoaching und Einzelgesprächen die bestehenden
Abläufe in Frage zu stellen, zu optimieren oder gegebenenfalls neu zu
gestalten. Dabei sei seine Aufgabe, ineffektive Abläufe ausfindig zu
machen, kreativ mit Mitarbeitern Lösungsansätze zu suchen, Ängste
zu nehmen, Vertrauen zu schaffen, auf neue Abläufe umzustellen und neuen
Teams zu helfen, zusammen zu finden. Das NLP-Master-Seminar sei hiefür eine
logische und notwendige Fortbildung und ergänze die im Studium erworbenen
Fähigkeiten um den Bereich der Sozial- und Methodenkompetenz zur
Durchführung großer Veränderungsprozesse. Es handle sich daher
eindeutig um berufsspezifische und notwendige Fortbildungskosten, um im
beschriebenen Berufsfeld auf dem laufenden zu bleiben.
Für den Fall der Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde überdies die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Finanzamt wies zunächst die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Im Vorlageantrag wurden im
Wesentlichen die Ausführungen in der Berufung wiederholt und ergänzend
erklärt, dass das Lebens- und Sozialberaterseminar auf den NLP-Master
aufsetze und diesen um einige spezielle Coaching-Aspekte erweitere.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden seitens des
Unabhängigen Finanzsenates zunächst folgende Unterlagen vom
Berufungswerber angefordert: Ein Kursprogramm der besuchten Seminare, eine
Aufstellung, welchen Berufsgruppen die Teilnehmer angehört hätten bzw.
für welche Zielgruppe die Seminare gestaltet waren, ein Dienstvertrag, aus
dem der Aufgabenbereich in der Firma bzw. das Anforderungsprofil ersichtlich
ist.
Auf Grund dieser Aufforderung wurden folgende Unterlagen
übermittelt: - Dienstvertrag zur Firma xx, beginnend mit 5.8.2002,
der zur Dienstverwendung anführt: Der Angestellte wird eingestellt als
Assistent des Leiters der Vertriebslogistik. Folgende Tätigkeitsbereich
sind ihm übertragen: SAP Key-User Vertriebslogistik, Projekt Versandplanung
und Steuerpult, allgemeine Projekte Vertriebslogistik, Mitarbeit in der
Abteilung Maschinendisposition, Mitarbeit bei der Erstellung
Produktionsprogramm. - Teilnehmerliste zum NLP-Programm: auf dieser
Liste waren folgende Berufe vertreten: Geschäftsführender Direktor
einer Bank, Leiter einer Steuerberatungskanzlei, Unternehmensberater und Coach,
Projektmanager, Fachbereichsleiter, Lehrer, Lebens- und Sozialberater,
selbständiger Unternehmensberater, Student, Apotheker, Arzt,
Physiotherapeut. - Inhalt der NLP-Practitioner-Ausbildung und der NLP
Master-Practitioner-Ausbildung: Im Berufungsjahr wurde der Teil
Master-Practitioner absolviert. Dieser baut auf der Practitioner-Ausbildung auf,
wobei die einzelnen Module folgende Inhalte aufwiesen: Kurswoche 1:
Lebensgeschichte und Metaprogramme, fortgeschrittenes Modelling, Timelinearbeit,
Multi-Level-Kommunikation. Kurswoche 2: Gesund sein und
Gesundheitsstrategien, innerer und äußerer Rapport, ökologische
Veränderungsarbeit. Kurswoche 3: Tu´was du wirklich willst!
Ethik, Referenz und Presentation Skills, Integration, Testing, Masterprojekt und
Master-Abschlussarbeit.
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme
erklärte der Berufungswerber überdies sinngemäß Folgendes:
Bis 1996 sei er als Geschäftsführer eines Maschinen und
Betriebshilferinges hauptberuflich mit der Hilfestellung für in ihrer
Existenzgrundlage bedrohte Landwirte, mit der Schlichtung von Streitigkeiten,
mit der Entwicklung neuer Geschäftsfelder für die Vereinsmitglieder
und mit der Leitung von Organisationsentwicklungsteams befasst gewesen. Von 1996
bis 2000 hätte er "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement" an der
Fachhochschule in D studiert. Seit Abschluss des Studiums sei er mit der
Entwicklung neuer unternehmerischer und logistischer Abläufe und deren
ständiger Verbesserung beschäftigt. Dies funktioniere nur über
professionelle Zusammenarbeit über Abteilungs-, Fachbereichs- und
Unternehmensgrenzen hinweg. Kommunikation sei das wichtigste Instrumentarium
für diesen Beruf. Es gelte neben Fakten die Standpunkte, Ängste und
versteckten Absichten aller Beteiligten zu erkennen und greifbar zu machen. Dies
sei die Basis für die Entwicklung neuer Prozesse und geschehe praktisch
immer in Teamarbeit. Es gebe immer konträre Interessenslagen zu verhandeln,
Vermittlung (Mediation) sei Kernaufgabe. Durch schnelle
Veränderungsprozesse könnten Betroffene durch veränderte
Arbeitsinhalte in ernstzunehmende Krisen geraten. Diese rechtzeitig abzufangen
sei Aufgabe eines Projektleiters. Die notwendigen Fähigkeiten für das
Arbeiten in Unternehmen würden heute gerne in Fachkompetenz,
Methodenkompetenz und Sozialkompetenz gegliedert. Das NLP-Programm sei auf die
Methoden- und Sozialkompetenz fokussiert. Einerseits liege wie bei allen
Führungskräftetrainings ein Schwerpunkt auf der Selbsterfahrung,
andererseits würden eine große Anzahl an Kommunikationsmethoden
eingehend erlernt und trainiert. Das Programm habe ihn sicherlich im Beruf
maßgeblich vorwärts gebracht und ermöglicht, einige schwierige
Organisationsprojekte erfolgreich zu Ende zu bringen.
In der am 4. Dezember 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurden zunächst die Ausführungen zu den
früheren und der derzeitigen beruflichen Tätigkeit sowie zum Nutzen,
den die NLP-Ausbildung hiefür bringt, wiederholt bzw eingehender
erläutert, wobei der Berufungswerber die Ansicht vertrat, dass seine Arbeit
etwa zu 50% betriebswirtschaftliche und technische Fähigkeiten, zu 50%
Fähigkeiten der Kommunikation, des Konfliktmanagements erfordere.
Ergänzend zu diesem Vorbringen wurde der Studienplan des absolvierten
Studiums "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement" vorgelegt. Zu den in den
schriftlichen Ausführungen nicht näher erläuterten Modulen aus
der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater erklärte der Berufungswerber,
dass für diese Ausbildung ein Teil der NLP-Ausbildung anerkannt werde, und
dass man überdies noch zahlreiche Praxisstunden absolvieren müsse. Er
hätte diese Ausbildung jedoch nicht angestrebt - daher auch keine Praxis
absolviert, sondern wollte sich nur zusätzliche Ideen für seine
Tätigkeit in der Firma holen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1967 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Berufungsjahr geltenden Fassung zählen dazu auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Es muss sich um
berufsspezifische Fortbildung handeln. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur
Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung erst ermöglichen.
Die Abzugsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Für den gegenständlichen Fall ist jedoch als
weitere Norm auch von Bedeutung, dass nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit.a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Diese gesetzliche Regelung normiert ein Aufteilungsverbot
für Aufwendungen, die auch dem Beruf förderlich sind, bei denen die
Kosten jedoch nicht objektiv in berufliche oder private trennbar sind. Solche
Aufwendungen stellen zur Gänze nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung dar.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Berufungswerber
für das Jahr 2001 Aufwendungen für die Absolvierung der Kurse zum
NLP-Master-Practitioner sowie mehrerer Module aus der Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater als Fortbildungskosten geltend gemacht.
Nun ist zunächst zur
NLP-Master-Practitioner-Ausbildung zu bemerken: NLP ("Neuroliguistisches
Programmieren") ist ein psychologisches Modell für wirksame Kommunikation.
Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und
unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren
Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachen der kreativen
Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege
aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen
Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt
der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen
mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit
zugute.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat in
seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Feststellung getroffen, dass Kurse
für NLP keine berufsspezifische Fortbildung darstellen und daher nicht zu
Werbungskosten führen können, da das in diesen Kursen vermittelte
Wissen von allgemeiner Natur ist und in erheblicher Weise auch der privaten
Lebensführung dient. So hat er dies z.B. im Erkenntnis vom 27.6.2000,
2000/14/0096, betreffend eine Lehrerin für Deutsch und Kommunikation, im
Erkenntnis vom 29.1.2004, 2000/15/0009, betreffend den Leiter einer Bankfiliale
ausgesprochen. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand,
dass Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen, ein
Indiz dafür, dass hier Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Auch das im gegenständlichen Berufungsverfahren
vorgelegte Kursprogramm lässt einen anderen Schluss nicht zu. In der vom
Berufungswerber zuvor absolvierten NLP-Practitioner-Ausbildung werden den
Teilnehmern jene Grundmuster des NLP vermittelt, auf die aufbauend sie ihre
Fähigkeiten zu erfolgreicher Kommunikation für alle Lebenslagen
entwickeln. Der Master-Practitioner-Kurs baut auf den dort erlernten
Fähigkeiten auf, wobei die Titel der einzelnen Kurswochen darauf
schließen lassen, dass auch hier die Persönlichkeitsentwicklung des
Teilnehmers im Vordergrund steht. Auch im gegenständlichen Fall kamen die
Teilnehmer aus verschiedensten Berufsgruppen, wie etwa eine Physiotherapeutin,
Studentin, Ärztin, Lehrerin, Apothekerin etc. Dies deutet mit Sicherheit
darauf hin, dass es sich auch bei dieser Fortbildungsveranstaltung um keine
berufsspezifische gehandelt hat.
Es steht außer Zweifel, dass die mit dieser
Ausbildung gewonnenen Kenntnisse für den Berufungswerber auch in seinem
beruflichen Bereich von großem Nutzen sind. Der Berufungswerber ist nach
seinem Studium des betrieblichen Prozess- und Projektmanagements bei seinem
Arbeitgeber vorwiegend mit der Entwicklung und Verbesserung der
unternehmerischen Abläufe befasst, was naturgemäß
Veränderungen mit sich bringt und daher auch zu mancher Konfrontation mit
Konflikten führt, wobei die durch NLP verbesserten Fähigkeiten in der
Kommunikation hilfreich sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf
Grund der zuvor getroffenen Feststellungen gemischter Aufwand vorliegt, der nach
der zitierten gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 nicht abzugsfähig ist.
Zu den Modulen aus der Lebens- und Sozialberater-Ausbildung
ist festzustellen: Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene
Berufssparte dar, sie ist ein gebundenes bewilligungspflichtiges Gewerbe. Die
Ausbildung befähigt zur professionellen Beratung und Betreuung von Menschen
in unterschiedlichsten Problem- und Entscheidungssituationen, wie etwa bei
Persönlichkeitsproblemen, Partnerschaftsproblemen, Erziehungsproblemen,
Berufsproblemen, Krisensituationen. Der Berufungswerber hat mit den im Jahr 2001
besuchten Modulen in Zusammenhang mit der zuvor absolvierten NLP-Ausbildung
einen Teil dieser Berufsausbildung absolviert. Nach seinen Ausführungen in
der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber nicht den
Abschluss dieser Ausbildung zur Erlangung des Gewerbes geplant, sondern wollte
sich lediglich zusätzliche Kenntnisse für seine derzeitige
Tätigkeit erwerben.
Betrachtet man nun diese vom Berufungswerber absolvierten
Seminare unter dem Gesichtspunkt einer Ausbildungsmaßnahme, so wäre
nach der für das Berufungsjahr geltenden Gesetzeslage für eine
Abzugsfähigkeit jedenfalls der Zusammenhang mit der ausgeübten oder
einer verwandten Tätigkeit erforderlich.
Grundlage der vom Berufungswerber ausgeübten
Tätigkeit ist sein Studium "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement".
Inhalt dieses Studiums ist wirtschaftliches Management und unternehmerische
Prozesse, die interdisziplinär und mit ganzheitlicher Sichtweise betrachtet
werden. Zum größten Teil umfasst das Studium den Erwerb von
Kenntnissen der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge, dazu wird auch in
einigen Lehrveranstaltungen Methoden- und Sozialkompetenz gelehrt. Dieser
Vorbildung entsprechend besteht auch die Aufgabe des Berufungswerbers darin,
Konzepte für gewinnbringende Produktion, Vertrieb etc. im Betrieb zu
erarbeiten und umzusetzen. Wenn zweifellos dafür auch die Fähigkeit
zur Menschenführung erforderlich ist, um auch die häufig bei
Veränderungsprozessen auftretenden Konfliktsituationen bwältigen zu
können, so sind dennoch umfassende betriebswirtschaftliche/technische
Kenntnisse die Grundlage dieser Tätigkeit und die Umsetzung dieser
Kenntnisse die Hauptaufgabe. Betrachtet man dagegen die Aufgaben eines Lebens-
und Sozialberaters, die ausschließlich in der Beratung und Betreuung von
Menschen in verschiedensten Problemsituationen bestehen, so zeigen die beiden
Berufsbilder keinen Zusammenhang auf.
Aber auch aus der Sicht der Fortbildung durch Absolvierung
einzelner Module fehlt der Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit. Nach
den vorliegenden Teilnahmebestätigungen umfassen die Module folgende
Inhalte: "Methodik und Einführung der Lebens- und Sozialberatung", "Krisen
in entwicklungsspezifischen Lebensphasen", "Methodik der Lebens- und
Sozialberatung: Traumatische Krisen", "Klinische Grenzbereiche und ihre
Bedeutung für die Beratung", "Krisenintervention im sozialen System",
"Suizidale Krise". Inhalt der Kurse ist somit offensichtlich die Betreuung von
Menschen in extremen Situationen, was zweifellos weit über die vom
Berufungswerber in seiner Tätigkeit geforderten Fähigkeiten an
Menschenführung und Kommunikationsfähigkeit hinausgeht. Dies wurde
auch vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht
bestritten.
Auf Grund dieser Umstände können daher auch die
Aufwendungen für die Absolvierung dieser Kurse nicht zu Werbungskosten
imSinn des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 führen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0856-L/04
- Stammnummer
- 32031
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF