Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0451-L/07
Aufwendungen eines Musikschullehrers für ein NLP-Seminar (NLP Professional Practitioner); keine steuerliche Anerkennung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-L/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. B., vom
22. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 21. Februar
2007 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 1. Jänner 2007 reichte der Berufungswerber (Bw.)
die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 mittels Formular E 1
beim zuständigen Finanzamt ein. Der Bw. machte folgende Werbungskosten in
der Höhe von insgesamt 2.391,78 € geltend:
NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)
Fortbildungskosten:
|
Kursgebühr bezahlt in 2005
|
1.590,00 €
|
Fachliteratur für Kurs
|
128,68 €
|
Reisekosten für Seminar 1.-10.7.; St., Ö:
Hotel
|
266,70 €
|
10 d à
€ 26,40
|
264,00 €
|
400 km à
€ 0,356
|
142,40 €
|
Summe
Werbungskosten
|
2.391,78
€
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2007 forderte das
Finanzamt den Bw. auf, sämtliche Belege im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Fortbildungskosten in der Höhe von 2.391,78 €
vorzulegen. Weiters wollte das Finanzamt wissen, weshalb der Bw. an einer
NLP-Ausbildung teilnehme und ob er damit eine neue berufliche Tätigkeit
ausüben wolle und ab wann.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 übersendete der Bw.
dem Finanzamt die angeforderten Belege. Der Bw. führte folgende Inhalte des
Kursprogramms der NLP-Coaching Ausbildung an:
-
Positive Zielsetzungen erarbeiten
-
Motivationsstrategien
-
Steigerung der Selbstkompetenz
-
Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen und
Krisen
-
Stressregulation bis zu persönlichen Problemen
-
Bewältigung von Lampenfieber
Weiters gab der Bw. an, dass er sowohl im Rahmen seiner
derzeitigen nicht selbständigen Tätigkeit als auch innerhalb der
nächsten drei Jahre im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als
Musiklehrer und Musiker-Coach seine Schüler bzw. Kunden bei Problemen und
Stresssituationen im Zusammenhang mit Orchesterauftritten, solistischen
Auftritten, Vorspielen und diversen musikalischen Tätigkeiten
unterstützt. Die Fortbildungskosten würden somit ausschließlich
Maßnahmen zur Berufsausübung darstellen.
Im Einkommenssteuerbescheid vom 21. Februar 2007 wurden die
Werbungskosten in der Höhe von 2.391,78 € vom Finanzamt nicht
berücksichtigt. Das Finanzamt begründete, dass das System des NLP eine
Modellverbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen
Kommunikation darstellt. Das vermittelte Wissen sei von allgemeinem Interesse
und ebenso gut im privaten Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar. Eine
spezielle berufsspezifische Fortbildung sei nicht erkennbar, da diese Kurse auch
von Angehörigen anderer Berufsgruppen besucht werden. Aufwendungen des
Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen
Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 19. März 2007 vom Bw.
Berufung eingebracht. Der Bw. legte der Berufung ein Motivationsschreiben bei
und betonte noch einmal, dass das erlernte Wissen speziell nur für seine
berufliche Tätigkeiten anzuwenden ist und er im privaten Bereich der
Lebensführung keinerlei Anwendungsmöglichkeiten für das erlernte
Wissen findet. Der Bw. beantragte die Aussetzung von 751,66 €, fällig
per 28. März 2007.
Das Motivationsschreiben des Bw. für die Absolvierung
des NLP-Kurses lautet:
"Meine
Tätigkeit als Musiklehrer im a.C. erfordert, dass ich nicht nur
sprachlich mit meinen Schülern kommuniziere, sondern zu einem großen
Teil non-verbal arbeiten muss.
Die
NLP-Ausbildung zielt unter anderem darauf aus, Körpersprache bewusst
wahrzunehmen. Der mentale Zustand eines Schülers drückt sich in seiner
Körperhaltung aus. Umgekehrt können kleine Veränderungen der
Körperhaltung ihn in einen guten Lernzustand führen.
Ein
weiteres Ziel der Ausbildung war, mein eigenes Verhalten im Unterricht so lange
anzupassen, bis ich mich auf gleicher Wellenlänge mit dem Schüler
befinde. Dort kann ich dann sehr zielorientiert mit ihm arbeiten, um auf
möglichst direktem und schnellem Weg die gewünschten Ziele zu
erreichen (z.B. Übertrittsprüfung, Konzertauftritte,
Lampenfieberprobleme, ...).
Um
einerseits als Lehrer erfolgreich zu sein, als auch den Schülern zu
Erfolgen zu verhelfen, ist gute Motivationsarbeit sehr wichtig. Schüler
stehen heutzutage unter großen Leistungs-, Lern- und Erfolgsdruck,
weswegen einseitige Motivation von Lehrerseite selten den gewünschten
Erfolg mit sich bringt.
Neurolinguistisches
Programmieren zeigte mir Mittel, mit den Schülern Wege zu finden, gemeinsam
Motivations- und Übestrategien zu erarbeiten.
Ein
Hindernis auf dem Weg zu einer erfolgreichen Übertrittsprüfung oder
einem gelungenen Konzertauftritt ist zumeist Lampenfieber. NLP hilft mit in
diesen Fällen, geeignete Möglichkeiten zu entwickeln, damit der
Schüler dennoch seine beste Leistung bringen kann und somit mehr Freude am
Musizieren erfährt.
Im
Gruppenunterricht ist es mir Dank NLP möglich, durch Wahrnehmung
nonverbaler Signale Streitigkeiten, Unaufmerksamkeiten unter den Schülern
zu vermeiden und somit den Unterricht sehr effizient zu gestalten.
Immer
wieder stehe ich als Musiklehrer auch vor der Aufgabe, zwischen Eltern und
Kindern, Schüler und Lehrer oder auch Eltern und Lehrer zu vermitteln. Die
NLP-Ausbildung lehrte mich Möglichkeiten, Konflikte für alle Seiten
zufrieden stellend zu lösen und so eine gute Lernbasis für meine
Schüler herzustellen."
Am 17. April 2007 wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Im Vorhalt vom 4. September 2007 ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat um die Beantwortung folgender Fragen:
"I)
Allgemeines:
1)
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Thema "Abzugsfähigkeit von Kosten
für NLP-Seminare" bereits in einigen Erkenntnissen Stellung genommen: VwGH
v. 17. 9. 1996, 92/14/0173; v. 27. 6. 2000, 2000/14/0096, 0097; v. 17. 12. 2003,
2001/13/0123; v. 29. 1. 2004, 2000/15/0009 u.v.a. mehr. Nach den bisher auf
Grund der Aktenlage bekannten Informationen liegt dem gegenständlichen Fall
ein den genannten Erkenntnissen vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Nehmen Sie
dazu bitte Stellung!
2)
Legen Sie bitte eine Darstellung des Berufsbildes Ihrer im Jahr 2005
ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit samt Anforderungsprofil
und weiterer derartiger, das Berufsbild beschreibenden Unterlagen vor.
II)
NLP-Seminar (NLP-Professional Practitioner Diplomkurs):
1)
Mit Steuererklärung 2005 wurden Aufwendungen iHv. insgesamt € 2.391,78
für das genannte Seminar als Werbungskosten (also mit der
nichtselbständigen Arbeit in Zusammenhang stehend) geltend gemacht. Um
Angabe der Inhalte des von Ihnen besuchten Seminars und Vorlage der
Vertragunterlagen, Prospekte, Einladungsschreiben, Kursmitschriften etc. zu dem
von Ihnen besuchten Seminar wird ersucht.
2)
Handelt es sich bei dem gegenständlichen Seminar konkret um das in der
Beilage (Internet-Ausdruck) beschriebene Seminar "NLP&NLPt-Professional
Practitioner-Diplomkurs"?
3)
Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme
an dem von Ihnen angeführten Seminar getragen; wenn ja, für welche und
in welcher Höhe?
4)
Wurde ein sonstiger Kurbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B.
Bildungskonto des Landes D..
etc.)
5)
Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, dieses Seminar zu
besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellung
gewährt?
6)
Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die
Berufsbezogenheit bzw. die berufliche Notwendigkeit dieses Seminars wird
ersucht.
7)
Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht?
8)
Waren allgemein spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für
die Teilnahme an diesem Seminar notwendig? Welche Voraussetzungen (vorbereitende
Seminare, Ausbildungen etc.) wurden von Ihnen erfüllt, um dieses Seminar
besuchen zu können?
9)
Bitte legen Sie eine (zusätzlich zu der von Ihnen bereits mit Berufung vom
19. März 2007 vorgelegten allgemeinen Beschreibung) ergänzende und
genaue Beschreibung der Bereiche ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit
vor, in denen die erlernten Seminarinhalte konkret zur Anwendung gelangen.
Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an.
10)
Haben Sie das Seminar (mittlerweile) mit einer offiziellen bzw. anerkannten
Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.
11)
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. Februar 2007 haben Sie bekannt gegeben, dass
Sie ..."auch innerhalb der nächsten drei Jahre
im Rahmen einer
selbständigen Tätigkeit
als
Musiklehrer und Musiker-Coach" Schüler bzw. Kunden bei Auftritten bei
diversen Veranstaltungen etc. unterstützen wollen.
a)
Handelt es sich hierbei um eine Berufsausbildung, die Sie im genannten
Dreijahreszeitraum abschließen wollen?
b)
Welche Ausbildungsschritte wurden bislang und ab wann bereits
gesetzt?
c)
Welche Aufwendungen wurden dafür getätigt?
d)
Haben Sie bereits Einnahmen aus dieser selbstständigen Tätigkeit
erzielt? Wenn ja, in welchen Zeiträumen und in welcher
Höhe?
Um
zusammenfassende Darstellung des diesbezüglichen Sachverhalts wird ersucht.
III)
Fachliteratur
1)
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten
Aufwendungen für Fachliteratur werden Sie um Vorlage einer Literaturliste
nach folgenden Kriterien ersucht:
Buchtitel,
Vor- und Zuname des Autors, Verlag, Erscheinungsdatum, Inhaltsangabe
(Kurbeschreibung)
2)
Steht die angeschaffte Literatur ausschließlich in Zusammenhang mit dem
NLP-Seminar?
IV)
Reisekosten im Zusammenhang mit dem NLP-Seminar:
Wie
begründen Sie den
Verpflegungs
mehr
aufwand?
V)
Zahlungsnachweis:
Legen Sie bitte
Zahlungsnachweise für sämtliche von Ihnen geltend gemachten Kosten
vor."
Am 04. Oktober 2007 ist die Vorhaltsbeantwortung des Bw. an
den Unabhängigen Finanzsenat eingelangt. Es wurden Belege beigelegt und
weiters ausgeführt:
"Zu
Punkt I. 2. und II. 9.:
"Voraussetzungen
für den Dienst im a.C. sind ein abgeschlossenes
Instrumentalmusikstudium an einer Universität, eine bestandene
Eignungsprüfung, positiv abgelegtes Bewerbungsgespräch sowie ein
Vorspiel. (Objektivierung)
Pädagogisch-didaktische
Tätigkeit:
Die
Arbeit mit den Schülern stellt sehr hohe Anforderungen an die
pädagogische und fachliche Fähigkeiten des Musiklehrers dar. Das
Gespür, die Schüler im richtigen Maß individuell zu fordern,
fördern, motivieren ist für ein gutes Klima von größter
Wichtigkeit. Die Beziehung zwischen Schüler und Lehrer ist ausschlaggebend
für das Fortkommen und für die Freude an der Musik überhaupt.
Die Hauptaufgabe
des Musiklehrers besteht in seiner pädagogischen und didaktischen
Tätigkeit, das heißt im Instrumental- bzw. Vokalunterricht.
Unterrichtet werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf allen
Leistungsstufen, im Einzel- und Gruppenunterricht.
Der Musiklehrer
führt seine Schüler zur Musik durch tätige Auseinandersetzung mit
der Musik. Durch Lob und konstruktive Kritik wird versucht, den Schüler zum
Erfolg zu führen. Ebenso können Erziehung zu sozialen Verhalten und
Toleranz, die Förderung der Kreativität und der kognitiven und
emotionalen Kompetenz, die Verbesserung der Merkfähigkeit, die Ausbildung
von Gestaltungs- und Vorstellungskraft, die Steigerung der manuellen
Geschicklichkeit sowie die Stärkung des Selbstvertrauens positive
Nebeneffekte darstellen. Dadurch trägt der Musiklehrer zur
Persönlichkeits- und Charakterbildung junger Menschen bei.
Es gibt einen
Anforderungskatalog, wohin Schüler zu führen sind, das heißt sie
müssen selbständigen Umgang mit dem Instrument und der jeweiligen
Literatur lernen (Lehren von Eigenverantwortung). (Stichwort: Was möchtest
du erreichen, wie, wann, in welchem Zeitrahmen, was brauchst du dazu,
...)
Auf diesem Weg
müssen sie 3 Übertrittsprüfungen ablegen, viele öffentliche
Auftritte bestehen und den Stand ihres Könnens unter Beweis stellen. Um
dieses Ziel "Abschlussprüfung" zu erreichen, ist gute Motivationsarbeit
nötig. Der Musiklehrer muss mit dem Schüler Möglichkeiten zum
positivem Umgang mit Stress (Lampenfieber) finden.
NLP ist
Kommunikation: ich muss meine Schüler motivieren, überzeugen, merken,
wenn es ihnen schlecht geht und darauf reagieren. Meine Aufgabe ist es, meinen
Schülern zu helfen, Ängste zu überwinden. Die Scheu vor vielen
(fremden) Menschen (Publikum) aufzutreten, Fehler zu machen und sich
möglicherweise zu blamieren. Und wenn es schon geschehen ist, was jeden
Musizierendem im Laufe seines Lebens wohl passiert, dann muss ich mit dem
Schüler darüber reden. Damit er sich beim nächsten Auftritt nicht
von Beginn zurückhält und langweilig bzw. unter seinen
Möglichkeiten spielt. (Stichwort: negativer bzw. positiver Anker, gute
Gefühlszustände herstellen, visuell/auditiv/kienästhetisch ...;
Stichwort: gute Lehrer-Schüler Beziehung, wichtig für das "Spiegeln",
Aussagemuster, Augenbewegungen, Gesten, Körperhaltung, ...., dann "
Leading", das heißt, eigenes Verändern von Verhalten,
Körperhaltung und Beobachtung, ob der Schüler dies ebenfalls macht,
...)
Solche
Gespräche finden nicht nur auf einer intellektuellen Ebene statt
(altersgemäß!), sondern oft einer emotionalen!
Elternarbeit,
Gesprächsführung:
Bei
Kindern und Jugendlichen pflegt der Musiklehrer den Kontakt zu den Eltern,
besonders dann, wenn Probleme auftreten. Auch das Führen von
Beratungsgesprächen gehört zu seinen Aufgaben.
Künstlerische
Tätigkeit, Marketing:
Mitwirkung
bzw. Organisation von Konzerten (für sich selbst und für
Auftrittsmöglichkeiten für Schüler); Leitung von Ensembles.
Soziale
Tätigkeit:
Vor
allem die Form des Einzelunterrichts ermöglicht es, dass zwischen Lehrer
und Schüler ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen kann. Der
Musiklehrer stellt oft einen wichtigen, regelmäßigen
Gesprächspartner dar, der in der Unterrichtsstunde ausschließlich
für den jeweiligen Schüler da ist und ihm seine Aufmerksamkeit
schenkt. Innerhalb des Unterrichts und bei Vorspielen kommt es zu einem
Zusammenspiel von Schülern der eigenen Klasse bzw. verschiedener
Instrumentalklassen. (Wahrnehmung gruppendynamischer Prozess, Fähigkeit zur
Konfliktlösung).
Musikalisch-kulturelle
Arbeit, kulturpolitisches Engagement:
Musiklehrer
vermitteln eine professionelle musikalisch-kulturelle Bildung und damit auch
eine Bewahrung und Weitergabe unserer reichen Musikkultur.
Die
Ausbildungskosten für NLP kann ich nicht ausschließlich auf den
Bereich meiner unselbständigen Beschäftigung beziehen. Eine Trennung
in selbständige Tätigkeit bzw. unselbständige
(Lehr)Tätigkeit ist so wie in vielen Bereichen des Lebens nicht
möglich. Um ein Instrument zu unterrichten, muss ich selbst in Übung
sein. Freude am Musizieren kann ich nur wecken, indem ich selbst auch Freude
daran vermittle, also als Vorbild."
Zusätzlich wurde eine Zusammenfassung des
Tätigkeitsbereichs des Musikschullehrers (aus: "Mehr als nur Unterricht -
Das aktuelle Berufsbild des Musikschullehrers", Referent: Dr. E.,
Musikschulkongress 1999) beigelegt. Darin finden sich zu folgenden Teilbereichen
einzeln aufgezählte Tätigkeitsschwerpunkte:
"I.
Pädagogische Tätigkeit
II.
Künstlerische Tätigkeit
III.
Erzieherische Tätigkeit
IV.
Soziale Tätigkeit
V.
Therapeutische Tätigkeit
VI.
Musikalisch-kulturelle Bildungsarbeit
VII.
Wissenschaftliche/publizistische Tätigkeit und
Öffentlichkeitsarbeit
VIII.
Organisatorische Tätigkeit
IX.
Elternarbeit
X.
Lehrerkollegium/Schulleitung"
Weitere Fragen des Vorhalts
beantwortete der Bw. wie folgt:
"
Zu
Punkt
II. 3.:
Mein Arbeitgeber hat keinen
Teil der Kosten übernommen!
Zu
Punkt
II. 4.:
Bis jetzt wurde kein
Kursbeitrag von dritter Seite gewährt!
Zu
Punkt
II. 5.:
Es gab keine konkrete
Aufforderung, dieses Seminar zu besuchen. Jedoch gibt es Anregungen bzw.
Verpflichtungen, sich weiterzubilden! Dienstfreistellung zum Zwecke des
Seminarbesuchs wurde nicht gewährt, in dringenden Fällen kann eine
Stundenverschiebung genehmigt werden. Ich besuchte nicht nur dieses Seminar,
sondern nahm/nehme auch das Fortbildungsangebot der Landesmusikdirektion (auf
Schloss Weinberg) in Anspruch.
Zu
Punkt
II. 7.:
Pädagogen, Manager
Controller, Unternehmer, Trainer, Steuerberater, angehende Lebens- und
Sozialberater, ...
Zu
Punkt
II. 11.:
a)
Zeitplan verschoben, Abschluss nach wie vor angestrebt
(NLP-Professional-Practitioner bis spätestens Juni 2008)
b)
Es fehlt mir dazu noch 1 Seminar und das Abschlußtesting
c)
Neben den Seminargebühren und Fahrt- bzw. Verpflegungskosten für ein
Seminar außerhalb Wiens ausschließlich Ausgaben für
Fachliteratur
d)
Einnahmen aus einer etwaigen NLP-basierten Tätigkeit habe ich bis jetzt
nicht erzielt."
ZuPunkt II. 1. bzw. 8. legte der
Bw. diversen Schriftverkehr betreffend die Vorbereitung auf das von ihm besuchte
NLP-Seminar bei (z.B. Anmeldeschreiben, Bestätigungen etc.).
Zu
Punkt
II. 2. legte der Bw. eine Beschreibung des Diplomkurses
NLP-Professional Practitioner
(30-tägig) bei, die dem Inhalt der Beilage zum Vorhalt vom
4. September 2007 (Internet-Ausdruck betreffend NLP-Seminar)
entspricht.
Inhalt
des Kurses:
"Kommunikationsmodelle
für Coaching, Beratung, Mediation und Therapie
Aufbau
und Aufrechterhalten guter Klienten- und Kundenbeziehungen
Das
SCORE-Modell als Rahmen zielorentierter Entwicklungsarbeit
Fragetechnik
zur raschen Informationsgewinnung
Motivations-,
Entscheidungs- und Handlungsstrategien
Kommunikation
mit dem Unterbewussten zum Ressourcenaufbau
Modellieren
erfolgreicher Verhaltensweisen
Trance,
Metaphorik und Symbolik in der Kommunikation
Arbeiten
mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen
Stressmanagement
und Entspannungsmodelle
Konstruktiver
Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen, Zwängen und
Krisen
Mediations-,
Verhandlungs- und Konfliktlösungsmodelle
Peergrouparbeit
als "Minimudus" für Führung und Teamarbeit
Feedback-
und Videotraining zur Intervision und Qualitätskontrolle
Persönliche
Selbsterfahrung und Supervision"
ZuPunkt II. 10.
legteder Bw. eine Email des F.
Zentrums vom 19. 9. 2007 vor, in dem bestätigt wird, dass der Bw. folgende
Kursblöcke absolviert hat:
01.-10.7.2005 - Zielarbeit,
Strategiearbeit, Assoziations-/Dissoziationsmodelle und Phobietechniken
29.9.-2.10.2005
- Trancen, Metaphern
30.3.-2.4.2006 - New Behavior,
Generator, Erweitertes Change History, Sympbolreframing
12.-14.5.2006 - Pretesting
Zusätzlich legte der Bw. eine Zahlungsbestätigung
für die Ausbildungsmodule im Rahmen der staatlich anerkannten Coaching- und
Mediationsausbildung von Mai 2005 bis Mai 2006 mit folgenden Schwerpunkten
vor:
-
Management und Wirschaftskommunikation
-
Pädagogische Arbeit
-
Beratung, Coaching und therapeutische Arbeit
Dieser
Bestätigung ist zu entnehmen, dass die von ihm als Werbungskosten geltend
gemachten Kursgebühren iHv. insgesamt 1.590,00 € im
Jahr 2005 bezahlt wurden.
Zu
Punkt
III. 1.
legte der Bw. schließlich Beschreibungen zu folgender Literatur
vor:
Das Orchester 2007/05 - Magazin
Tango-Lexikon (Gebundene
Ausgabe)
NLP - Spiele Spectrum.
Basisarbeit, Übungen, Spiele, Phantasieereisen (Taschenbuch)
Selbstmanagement -
ressourcenorientiert (Broschiert)
NLP für Lehrer. Ein
praxisorientiertes Arbeitsbuch (Taschenbuch)
Locker lernen. NLPädagogik
für Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)
Fast wie ein Wunder ... Die
NLP-Tricks für erfolgreiche Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)
Des Lehrers Wundertüte. NLP
macht Schule (Taschenbuch)
Guten Morgen. CD. (Audiobook,
Audio CD)
Zu
Punkt
III. 2.
gab der Bw. bekannt:
"
Die
angeschaffte Literatur steht sowohl im Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung als
auch meiner unselbständigen Tätigkeit als
Musikschullehrer!"
Zu
Punkt
IV.:
"Der
Verpflegungsaufwand (Taggelder) wird damit begründet , dass in diesem Fall
eine steuerliche Reise vorliegt, die Entfernung zum Seminarort über 25 Km
beträgt und demnach das pauschalierte Taggeld iHv 26,40 € für
Österreich angesetzt wurde. Ebenso wurden die Hotelkosten (siehe Belege)
geltend gemacht."
Zu Punkt
V. legte der Bw. die gewünschten Belege vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bw. geltend
gemachten Werbungskosten für die NLP-Fortbildung in Höhe von 2.391,78
€ anerkannt werden oder nicht.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zur verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung , Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen (vgl. UFS 19.9.2003, RV/1842-L/02).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10
EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Es handelt sich um
Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VwGH 24.6.2001, 2001/15/0184 sowie VwGH
24.9.1999, 99/14/0096; Doralt,
EStG9
§ 16
Tz. 203/2).
Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete
Einkunftsquelle (z.B. konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche
Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes
Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit (vgl. auch
Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, zu § 16
Abs 1 Z 10 EStG, Tz 2 mit Hinweis auf Rz. 358, LStR 2002).
Die Prüfung, ob es sich um Fortbildungs- oder
Ausbildungskosten handle, ergab Folgendes: Der Bw. ist Musikschullehrer im a.
C.. Laut seinem Motivationsschreiben fördert die NLP-Ausbildung seine
Tätigkeit als Lehrer und die Zusammenarbeit mit den Schülern. Die
NLP-Ausbildung ist u.a. darauf ausgerichtet Körpersprache bewusst
wahrzunehmen um z.B. den mentalen Zustand eines Schüler zu erkennen, zeigt
Wege auf, um mit den Schülern zielorientiert zu arbeiten, zeigt Mittel, um
mit den Schülern gemeinsam Motivations- und Übestrategien zu
erarbeiten, hilft den Gruppenunterricht effizienter zu gestalten oder
unterstützt, um Konflikte zufriedenstellend zu lösen.
In seinem Schreiben vom 20. Februar 2007 an das Finanzamt
gab der Bw. an, die Fortbildungskosten würden ausschließlich
Maßnahmen zur Berufsausübung im Rahmen seiner derzeitigen nicht
selbständigen Tätigkeit und innerhalb der nächsten drei Jahre im
Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Musiklehrer und Musiker-Coach
sein.
In der Vorhaltsbeantwortung an den Unabhängigen
Finanzsenat vom 4. Oktober 2007 erklärte der Bw., der Zeitplan für
selbständige Tätigkeit wurde verschoben, der Abschluss des
NLP-Professional-Practioner sei allerdings nach wie vor bis spätestens Juni
2008 angestrebt. Einnahmen aus einer etwaigen NLP-basierten Tätigkeit
hätte der Bw. bis jetzt nicht erzielt.
Der Bw. beantragte die Kosten als Werbungskosten in
Zusammenhang mit seiner unselbständigen Tätigkeit und führte auch
aus, dass er eine selbständige Tätigkeit beabsichtige und die
Ausbildung auch für diesen Bereich von Interesse sei.
Da der Bw. die selbständige Tätigkeit als
Musiklehrer und Musiker-Coach bis zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht
ausführt, die zukünftige Entwicklung dieser Tätigkeit offen und
noch ungewiss ist, bisher keine Schritte zur Erzielung von Einnahmen bekannt
sind und der Bw. auf die auf diesen Bereich abzielenden Fragen des Vorhalts vom
4. September 2007 (Punkt II, 11., lit. a bis d) nicht näher
eingegangen ist, gelangt der UFS unter Berücksichtigung des nun
festgestellten Sachverhalts zur Überzeugung, dass der Bw. im
Berufungszeitraum keine ernst gemeinte Einnahmen- bzw. Gewinnerzielungsabsicht
im Rahmen der behaupteten selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer
und Musiker Coach hatte.
Damit sind die vom Bw. geltend gemachten
Seminaraufwendungen jedenfalls grundsätzlich den Werbungskosten,
insbesondere den Fortbildungskosten im
Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit zuzuordnen.
Die Werbungskosten in der Höhe von 2.391,78 €
wurden im Einkommenssteuerbescheid vom 21. Februar 2007 vom Finanzamt mit der
Begründung, das System des NLP stelle eine Modellverbesserung des
menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation dar und das
vermittelte Wissen sei von allgemeinem Interesse und ebenso gut im privaten
Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar, nicht berücksichtigt. Eine
spezielle berufsspezifische Fortbildung sei laut Finanzamt nicht erkennbar, da
diese Kurse auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen besucht werden.
Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der
allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
In seiner Berufung erklärte der Bw., das erlernte
Wissen sei speziell nur für seine berufliche Tätigkeit anzuwenden und
es würde im privaten Bereich der Lebensführung keinerlei
Anwendungsmöglichkeiten finden.
Vom Unabhängigen Finanzsenat ist zu prüfen, ob
die geltend gemachten Aufwendungen für die NLP-Kurse berufsspezifische
Fortbildungskosten und damit Werbungskosten darstellen, oder ob sie dem
steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten Lebensführung
zuzuordnen sind.
Im VwGH Erkenntnis vom 17. 9. 1996, 92/14/0173 wurden die
beantragten Werbungskosten für NLP-Kurse einer Lehrerin mit den
Unterrichtsfächern Mathematik und Physik u. a. mit der Begründung
abgelehnt, dass, obwohl die besuchten Kurse auch geeignet waren, die beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, die Kurse keine berufsspezifische
Fortbildung darstellen. Dafür spricht der Umstand, dass es sich nicht um
speziell für Lehrer abgehaltene Kurse handelt, sondern die Kurse von
Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, woraus
abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art war. Laut Ansicht des VwGH sind kommunikative Fähigkeiten
nicht nur im Lehrberuf, sondern in einer Vielzahl von Berufen und auch
außerhalb der beruflichen Tätigkeit, nämlich im Zusammenleben
der Menschen ganz allgemein von Bedeutung.
Im Fall einer Lehrerin an einer kaufmännischen
Berufschule im Gegenstand "Deutsch und Kommunikation" hat der VwGH im Erkenntnis
vom 27. 6. 2000, 2000/14/0096 die beantragten Werbungskosten für NLP-Kurse
nicht anerkannt. Die Lehrerin wendete ein, sie würde NLP nicht nur für
ihre Kommunikation mit den Schülern verwenden, sondern ihr
diesbezügliches Wissen in vereinfachter Form an die Schüler
weitergeben. Derartige Lehrinhalte seien noch nicht Allgemeinstandard, sondern
sie habe damit rechnen können, ihr berufliches Fortkommen damit zu
fördern. Vom VwGH wurde argumentiert, dass Aufwendungen für die
Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vlg. Auch
VwGH 28. 10. 1998, 92/14/0195). Als Hinweis für die berufliche
Notwendigkeit wird angesehen, dass der Teilnehmerkreis eines Kurses homogen ist,
daher z.B. aus lauter Lehrern im weitesten Sinne bestehen müsste, der
Inhalt nur auf Probleme des Schulalltags abgestellt wäre und der
Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kurskosten für die Teilnahme am Kurs
trägt (UFS 19. 9. 2003, RV/1842-L/02).
Im Fall einer Berufsorientierungstrainerin wurden die
Kosten für NLP-Kurse trotz Bestätigung des Arbeitgebers über die
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben nicht als
Werbungskosten berücksichtigt (UFS 14. 3. 2005, RV/0314-K/02).
Der Bw. wurde ersucht u.a. zu den zwei oben
angeführten Erkenntnissen des VwGH Stellung zu nehmen, da laut Ansicht des
Referenten dem gegenständlichen Fall ein vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde liegt. Der Bw. hat dazu nicht Stellung bezogen.
Der Bw hat seine bisherigen NLP-Kurse
(Einführungsseminar, Intensiv- und Auswahlseminar und den NLP-Professional
Practitioner Diplomkurs im Streitjahr 2005) beim Österreichischen G.
für NLP (F.) absolviert. Auf der Homepage "www..H..at/nlp (Stand März
2008) finden sich unter Leitbild u.a. diese Aussagen:
"Wir betrachten NLP als eine ökologische, sozial
verträgliche und gut wirksame psychologische Methode für
Kommunikation, Coaching, Supervision und Mediation.
Unsere Schwerpunkte liegen einerseits in der
professionellen Aus- und Fortbildung von Kommunikatoren, primär Coaches,
Mediatoren, Therapeuten und Personalentwicklern, anderseits in der Schulung von
NLP-Applikationen für Management, Verkauf und soziale Berufe.
Unsere Seminar- und Kursteilnehmer kommen aus allen
Bereichen des Lebens."
Bei weiterer Internetrecherche wurden als Vergleich mit
anderen Instituten folgende zusätzliche Informationen und Aussagen zu NLP
Kursen ermittelt. Z.B. unter "www.I..de/H2O_NLP_Broschuere_Practitioner.pdf"
(Stand März 2008):
"Eine
NLP-Ausbildung ist ein bereichernder Prozess für Ihre persönliche
Entwicklung und den Ausbau Ihrer Fähigkeiten im beruflichen und privaten
Umfeld.
In
einer NLP-Ausbildung verbessern Sie Ihre Kommunikation, schärfen Sie Ihre
Sinne, entwickeln Sie mehr emotionale Kompetenz und Intelligenz, setzen Sie Ihre
Potenziale und Talente frei und lernen außerdem, diese Qualitäten bei
anderen ebenso zu fördern.
Aus
dem NLP hervorgegangene Methoden und Interventionstechniken finden Anwendung in
vielen Bereichen zwischenmenschlicher Kommunikation wie z.B.
Organisation
und Betrieb (im Personalwesen
Management,
Vertrieb, Verwaltung, Werbung, ...)
Erziehung
(Schule und Ausbildung)
Psychologie
(Psychotherapie, ...), Coaching, Beratung, ..."
Im vorliegenden Fall haben
Teilnehmer aus verschiedenen Berufsgruppen z.B. Pädagogen, Manager,
Controller, Unternehmer, Trainer, Steuerberater, angehende Lebens- und
Sozialberater den NLP-Professional Practitioner Kurs besucht. Die Inhalte des
Kurses waren nicht rein auf pädagogische Inhalte aufgebaut, sondern sind
für viele unterschiedliche Berufsgruppen anwendbar. Der NLP-Professional
Practioner Kurs ist eine Kombination aus Theorie, Praxis und persönlicher
Selbsterfahrung. Wie eingangs beschrieben beinhaltet der Kurs u. a.
Kommunikationsmodelle, Motivations- , Entscheidungs- und Handlungsstrategien,
Stressmanagement und Entspannungsmodelle, Mediations-, Verhandlungs- und
Konfliktlösungsmodelle, Persönliche Selbsterfahrung und Supervision,
uvm. Die Teilnehmer trainieren grundlegende NLP-Modelle und erwerben
größere Flexibilität in der Kommunikation und im Umgang mit sich
selbst und anderen sowie Basiskompetenz für Beratung, Coaching und
Mediation. Innerhalb des Kurses findet eine innere Differenzierung nach
beruflichen Schwerpunkten (z.B. Management und Wirtschaftskommunikation,
Pädagogische Arbeit und Beratung, Coaching und therapeutische Arbeit)
statt. Die jeweiligen NLP-Modelle werden berufsspezifisch in Untergruppen
trainiert. Da aber die Kurse nicht für eine bestimmte Berufsgruppe
ausgeschrieben werden, ist davon auszugehen, dass sich bei diesen Kursen nicht
nur Lehrer anmelden und daher ausschließlich pädagogische Themen
behandelt werden. Das Trainieren in berufsspezifischen Untergruppen zeigt, wie
vielfältig nutzbar die Anwendungsmöglichkeiten sind.
Für den Dienst im a. C. sind laut Bw. ein
abgeschlossenes Instrumentalmusikstudium an der Universität, eine
bestandene Eignungsprüfung, ein positives abgelegtes
Bewerbungsgespräch sowie ein Vorspiel Voraussetzung. Von Seiten des
Arbeitgebers gab es keine konkrete Aufforderung den NLP-Kurs zu besuchen, es
wurde keine Dienstfreistellung gewährt, noch wurde der Kursbeitrag bezahlt.
Weiterbildung ist zwar erwünscht aber nicht Verpflichtung, um den
Arbeitsplatz zu erhalten. Der Bw. besuchte neben dem NLP-Kurs auch andere
Fortbildungsangebote der Landesmusikdirektion.
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und den
durchgeführten Erhebungen geht hervor, dass der NLP-Practitioner Kurs
Elemente der Persönlichkeitsbildung und Möglichkeiten des
erfolgreichen zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt. Es ist
ersichtlich, dass die Ausbildungsinhalte von allgemeiner Natur sind z.B.
Kommunikationsmodelle, Kommunikation mit dem Unterbewussten, zielorientiertes
Arbeiten oder persönliche Selbsterfahrung. Der Bw. führt selbst
folgende Inhalte der NLP-Coaching Ausbildung an, die allgemeiner Art sind an:
z.B. positive Zielsetzung erarbeiten, Steigerung der Selbstkompetenz, Umgang mit
Ängsten und Krisen, Stressregulation bis zu persönlichen Problemen. Es
wird dem Bw. geglaubt dass er das erlernte Wissen in seiner Tätigkeit
benützen kann und dieses auch tut. Diese Kenntnisse können jedoch
sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben Anwendung finden.
Für die Beurteilung, dass der NLP Kurs keine
berufsspezifische Fortbildung darstellt, spricht auch die Tatsache, dass
derartige Kurse für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen von
Interesse sind, woraus abgeleitet werden kann, dass das vermittelte Wissen nicht
speziell auf die Bedürfnisse von Lehrern ausgerichtet, sondern vielmehr von
allgemeiner Art sind.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sch bereits in
mehrfacher Rechtsprechung mit NLP Kursen beschäftigt und aus der Tatsache,
dass NLP Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht
werden abgeleitet, dass das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist (UFS
14. 3. 2005, RV/0314-K/02). Da das in den NLP-Kursen vermittelte theoretische
und praktische Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen
sein kann, erfüllt es nicht das Kriterium der berufsspezifischen
Fortbildung für einen Musikschullehrer.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
sind gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht
abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit
Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit
des Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als
steuerliche Abzugsposten nur berücksichtigt werden, wenn sich der Teil der
Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche Sphäre
entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung
dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der gemischten Aufwendungen
nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag
derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben. Durch das aus
§ 20 EStG abgeleitete "Aufteilungsverbot" soll im Interesse der
Steuergerechtigkeit aber auch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf
Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interesser herbeiführen und somit Aufwendungen der
Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit
ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem
bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 28. 10. 1998,
92/14/0195, UFS 14. 3. 2005, RV/0314-K/02).
Auch im gegenständlichen Fall hat der Bw. ein
Fortbildungsseminar besucht, deren Inhalte - wie oben bereits näher
ausgeführt - allgemeiner Natur sind und daher eine eindeutige Trennung
zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht zulassen.
Die beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem NLP
Kurs können daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Bw. hat auch Kosten für Fachliteratur für
seine Tätigkeit als Musiklehrer und für seine NLP Ausbildung geltend
gemacht.
Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten
abzugsfähig, wenn Sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich
in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen und ihrer Art nach
nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl. VwGH 29. 1. 2004,
2000/15/0009).
Die Werke "Tango-Lexikon", "NLP - Spiele Spectrum.
Basisarbeit, Übungen, Spiele, Phantasieereisen (Taschenbuch)",
"Selbstmanagement - ressourcenorientiert", "NLP für Lehrer. Ein
praxisorientiertes Arbeitsbuch (Taschenbuch)", "Locker lernen. NLPädagogik
für Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)", "Fast wie ein Wunder ... Die
NLP-Tricks für erfolgreiche Lehrerinnen und Lehrer (Taschenbuch)", Des
Lehrers Wundertüte. NLP macht Schule (Taschenbuch)" und "Guten Morgen. CD.
(Audiobook, Audio CD)" weisen Inhalte auf, die eine breite Allgemeinheit
ansprechen (z.B. Persönlichkeitsbildung, Gesundheitsthemen,
Weiterentwicklung persönlicher Fähigkeiten, Lernforschung,
spielerische Vermittlung von Lehrinhalten, positive Beeinflussung des
Unterbewusstseins etc.) und sind daher nicht nur für die Anwendung im
Unterricht geeignet, sondern ebenso gut für den privaten Bereich. Da auch
in diesem Punkt eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater
Verwendung nicht möglich ist, sind die entsprechenden Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Ausgaben für die Fachliteratur in Höhe von
128,68 € finden laut Einkommenssteuerbescheid 2005 im Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von 132,00 € Deckung und waren daher nicht
weiter zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15.
April 2008
Beilage: Originalbelege
(1 Bündel)
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenNLP-SeminarAusbildungFortbildungMusikschullehrerAufteilungsverbotFachliteraturNLP Professional Practitioner.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-L/07
- Stammnummer
- 34226
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF