Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1742-W/08
NLP-Practitioner Kurs als Werbungskosten eines Vertriebsmitarbeiters einer Sparkasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1742-W/08vom 07.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Kundenbetreuer bei einer
Sparkasse, wobei er einerseits mit der Betreuung und Beratung der Kunden und
andererseits mit dem Coaching von Nachwuchskräften befasst ist (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 14. Februar 2006).
In der Einkommensteuererklärung
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 machte der Bw Werbungskosten
für Aus- und Fortbildungskosten (KZ 722, betreffend
NLP-Practitioner-Diplomausbildung) iHv € 3.132,24 sowie andere,
unstrittige Werbungskosten iHv € 315,50 geltend.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des
bisherigen Vorbringens der Parteien auf die Ausführungen in der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Mai 2006, GZ
RV/2182-W/05, sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28. Mai
2008, Zl 2006/15/0237, verwiesen.
Mit oa Erkenntnis vom 28. Mai 2008 hob der
Verwaltungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften auf. Dies im Wesentlichen mit der Begründung:
"Im Übrigen unterlässt es die
belangte Behörde aber auch, in nachvollziehbarer Weise jene
Sachverhaltselemente aufzuzeigen, auf die sich ihre Beurteilung stützt,
dass der Mitbeteiligte die in den Kursen vermittelten Kenntnisse in einem
wesentlichen Umfang in seiner beruflichen
Tätigkeit verwerten
könne".
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens übermittelte der
Bw nachstehendes Schreiben (datiert vom 6. September 2008):
"...Aus den
Ihnen bereits vorliegenden Stellungnahmen vom 25.10.2005, vom 14.02.2006, vom
26.04.2006 und vom 11. September 2006 haben Sie sicherlich schon ein
umfangreiches Bild über meine Motivation, gegenständliche Ausbildung
zu absolvieren und den finanziellen und auch zeitlichen Aufwand auf mich zu
nehmen, gemacht. Ich kann Ihnen dazu noch weiter berichten, dass es aufgrund
dieser Ausbildung(en) (2004-2006 vom NLP Practitioner über den NLP Master
hin zum NLP COACH und TMS (Teammanagementsystem) Trainer) im heurigen Jahr 2008
auch soweit war, dass ich seit 1.04.2008 die Aufgabe des Aufbaues und die
Leitung der Vertriebseinheit "Private Banking und Vorstandskunden",
übertragen bekommen habe. Bei dieser Stellenbesetzung war es ein
notwendiges Kriterium für den Vorstand, dass ich trotz mangelnder
Führungserfahrung mich jedoch in den letzten Jahren sehr intensiv in den
Bereichen Kommunikation, Mitarbeiterführung, Coaching und Team-Building
weitergebildet habe. Dies unterstreicht meiner Meinung nochmals diese
Stellungnahmen, die leider damals nur im theoretischen und zukünftigen
Bereich lagen, auch mit Tatsachen und Fakten, dass diese Ausbildungsschiene
für mich eine berufliche Veranlassung hatte, um hierbei Wissen und Know How
aufzubauen und dies unmittelbar und direkt in meinem beruflichen Werdegang und
Alltag ein- und umzusetzen.
Für mich
zeigt diese Aus- und Weiterbildung mit der daraus resultierenden
Stellenbesetzung, dass sich diese Aufwendungen für die berufliche
Tätigkeit als unbedingt notwendig erwiesen haben, um genau mit diesen
erworbenen Kenntnissen die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
entsprechend verbessert zu haben. Des Weiteren hat diese Ausbildung auch
wesentlich zur Sicherung, Erhaltung und Wahrung meines Einkommens
beigetragen.
Um mit dieser
Stellungnahme auch nochmals der Beanstandung des Verwaltungsgerichtshofes
nachzukommen, dass das gegenständliche Seminar den Nutzen, durch "bewusste
Kommunikation mit geringem Aufwand die beruflichen als auch die
persönlichen Lebenszeile zu erreichen" in Aussicht stellte, möchte ich
in nachvollziehbarer Weise jene Sachverhaltselemente aufzeigen, wo ich die in
den Kursen vermittelten Kenntnisse "in einem wesentlichen Umfang in seiner
beruflichen Tätigkeit verwerten" kann.
- um ein klares
und deutliches Bild der Aufgabenstellung und das Beschreiben der Aufgabengebiete
für die Mitarbeiter-Coachings erzielen zu können, ist das Wissen
über unterschiedlichste Mitarbeiter(Menschen)Typen mit den
dazugehörigen Zugangs- und Umgangshinweisen und -mustern unerlässlich.
Dies muss mit dem erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten im täglichen
Berufsalltag laufend evaluiert werden.
- selbiger
Prozess spielt in der Vorbereitung von Planungs-, Mitarbeiter- und
Zielerreichungsgesprächen mit den Kollegen/innen eine wesentliche Rolle und
auch hier werden die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten laufend
eingesetzt.
-
Teamentwicklung funktioniert nur unter Bedachtnahme auf verschiedenste
kommunikative, psychosoziale Verhaltensmuster optimal, die ebenfalls ein
wesentlicher Lehrbestandteil der gegenständlichen Seminare war. Dieses
Wissen ermöglicht es erst Teams erfolgreich aufzubauen, aus- und
weiterzuentwickeln um hier auch den entsprechenden Erfolg zu
generieren.
- optimale Vor-,
Auf- und Nachbereitung der individuellen Veranlagungs- Finanzierungs- und
Absicherungsvorschläge für unsere Kunden. Wobei hier ein wesentlicher
Bestandteil bereits in der individuellen Bedürfnisermittlung liegt
(entspricht der Wunsch nur einem Trend oder liegt tatsächlich der
Kundenwunsch vor?)
- auf Basis
dieser Individualität nutzen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
die effiziente und effektive Kundennutzenoptimierung zur Steigerung der
entsprechenden und notwendigen Abschlussorientierung mit dem geringsten
Reklamations- und Rücklaufstatus.
- für die
laufenden zielfocussierten, umsichtigen und sicheren Präsentationen,
gegenüber der Kunden und der Mitarbeiter.
- im Zuge von
Problemlösungskompetenz sind die Lehrinhalte absolut notwendig, um
Sanierungsmaßnahmen frühzeitig im Zuge von win-win-Situationen
implementieren zu können. Kundenreklamationen erfolgsorientiert und rasch
ohne Schädigung des Unternehmensrufes auf höchstem
Qualitätsniveau abwickeln zu können.
-
strukturierter, effizienter und rascher Aufbau von neuen Abteilungen durch
effektiven Einsatz der richtigen Mitarbeiter/innen beim richtigen
Aufgabengebiet.
Auf Basis dieser
noch unendlich fortzuführenden Aufzählung ist ersichtlich, dass ich
die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einsetzen muss, um meinen Beruf
optimal und in bester Qualität für meinen Dienstgeber abwickeln zu
können. Ich kann mir auch durchaus vorstellen, dass bei diesen Ausbildungen
die detaillierte Einzelfallbetrachtung unumgänglich ist, aber ich denke
auch, dass die Nutzung der Kenntnisse aufgrund meiner Aufgaben
(Vertriebsmitarbeiter im Verkauf, Coach für junge Mitarbeiter/innen,
mittlerweile Führungskraft) in wesentlichen Umfang in meiner beruflichen
Tätigkeit verwertet wird..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw geltend
gemachten Aufwendungen für den Besuch eines "NLP Practitioner" Kurses im
Jahr 2004 in Höhe von insgesamt € 3.132,24 als Werbungskosten
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, sind Werbungskosten
auch:
"Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
abzielen."
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH vom
22. 11.1995, 95/15/0161).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die
berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu
verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen
objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll
sind (VwGH 12.4.1994, Zl 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Mit dem Steuerreformgesetz 2000 sind ab der Veranlagung des
Jahres 2000 unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Fortbildungskosten,
sondern auch Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Ausbildungsmaßnahmen sind, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem
damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend
ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes
Berufsbild.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom 24. Mai 2006
GZ RV/2182-W/05 auf der Seite 5 ausgeführt worden ist, ist eine pauschale
Beurteilung, wonach Bildungsmaßnahmen iZm NLP oder
Persönlichkeitsentwicklung stets nicht absetzbar wären, daher nicht
zulässig, sondern es ist eine Einzelfallbeurteilung nötig (vgl
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Anm 2 zu § 16 Abs 1 Z 10).
Aus dem Akt des Finanzamtes sind folgende Seminarinhalte
betreffend NLP-Basic, NLP-Practitioner und NLP-Master zu entnehmen (s.E-Akt
2004/ S 53ff):
1.NLP-Basic:
"In unserem NLP
Basic-Seminar bieten wir Ihnen die Möglichkeit einen fundierten Einblick
und Einstieg in die Strukturen und Konzepte des NLP zu bekommen. Wir stellen
Ihnen die zentralen Methoden und Strategien vor, deren praktische Anwendung Sie
gleich an Ort und Stelle trainieren und auch auf unterschiedlichste
Alltagssituationen übertragen können.
Dabei geht es
vor allem um die Themenkomplexe:
Effektive
Gesprächsführung
Selbstveränderung
und persönliche Entfaltung
Entschlüsseln
von mentalen "Denkstrukturen" und emotionalen Prozessen
Folgende
Methoden werden Sie unter anderem im Laufe dieses Seminars kennen
lernen
VAKOG
unterstützt sie dabei Ihre Wahrnehmungsgenauigkeit zu schulen. Sie lernen
subjektive Erfahrungen anhand der fünf Sinnessysteme zu differenzieren und
können dadurch das Funktionieren verbaler und nonverbaler Kommunikation
besser verstehen.
Rapport
ist eine Methode mittels derer Sie die gleiche Wellenlänge mit Ihrem
Gegenüber selbst herstellen können. Sie vermitteln Ihnen Strategien,
wie Sie sich leicht auf die individuelle Realität Ihres
Gesprächspartners einstellen (Pacing) und im Gespräch Sprache und
Körpersprache wirkungsvoll einsetzen können (Leading).
Zielstrategien
des NLP dienen dazu nicht zielführendes Verhalten von zielführendem
Verhalten zu unterscheiden, zu verändern und dadurch das gewünschte
Ergebnis zu erreichen. So wird es beispielsweise möglich, unliebsame
Gewohnheiten zu verändern und lösungsorientiert an Probleme oder
Konflikte heranzugehen.
WIDEG
-
ein Ansatz von Viktor Frankl, der im NLP eine zentrale Bedeutung hat. Ziel
dessen ist es, einschränkende Grenzen unserer Wahrnehmung und
Wertvorstellungen zu sprengen und die Wahlmöglichkeiten unseres Handelns
und Denken zu erhöhen und zu erweitern.
In folgenden
Bereichen können Sie Ihre Basic Kenntnisse erfolgreich
einsetzen:
Stärken
des Selbstbewusstseins
Aufbau
von Selbstmotivation
Lösungsorientierte
Zugänge in Konfliktsituationen
Entwicklung
von mehr Kreativität und Flexibilität im Denken und Handeln
Erkennen
und Nutzen von Kommunikationsstilen
Verändern
von behindernden Mustern und Glaubenssätzen
Schaffen
von Verhaltensflexibilität
NLP=
Lebenserfolg:
2.
NLP-Practitioner:
"Der
NLP-Practitioner ist metaphorisch gesprochen das Haus, welches auf dem
Fundament, das sie im NLP-Basic erfahren haben, aufbaut wird. Ziel der
NLP-Practitioner Ausbildung ist die Vermittlung der wesentlichen theoretischen
Kenntnisse sowie die Standardmethoden des Neuro-Linguistischen-Programmierens.
Darüberhinaus geht es einerseits um das Vertiefen der Anwendung von NLP
Methoden und Techniken, die Sie bereits im Basisc-Seminar kennen gelernt haben
und andererseits um das Kennenlernen und Anwenden einer Reihe von weiteren
Techniken und Strategien, die Sie in weiterer Folge erfolgreich im
alltäglichen, privaten und beruflichen Leben umsetzen können - wie
etwa:
Reframing
- unsere Sichtweise und Einstellungen
sind für unser Denken und Handeln von zentraler Bedeutung und
schränken uns sehr oft ein. Dann ist es hilfreich den Dingen einen neuen
Rahmen zu geben. Reframing heißt in diesem Sinn mehr
Wahlmöglichkeiten für unser Tun aufzuzeigen und diese bestmöglich
zu nutzen.
Meta-Modell
- die Kunst des sinnvollen Fragens. Sie
lernen durch zielgerichtetes Zuhören und Fragen verlorene Information
zugänglich zu machen und dadurch lösungsorientiertes Denken zu
induzieren.
Timeline
- Sie machen erste Erfahrungen mit
diesem hervorragenden Selbstcoaching-Instrument, das auch von Coaches und
Therapeuten gerne verwendet wird, um neue Möglichkeiten aufzuzeigen und
nutzbar zu machen.
Milton-Modell
-Sie lernen Sprachmuster kennen, mit denen Sie das Unbewusste Ihres
Gesprächpartners mit einbeziehen. Das Milton-Modell beschreibt eine
Sprache, die vor allem in der Therapie und der Beratung eine Veränderung
bewirkt.
Ankern
- diese auf Pavlow zurückgeführte Methode gilt als ausgezeichnetes
Instrument, gezielt positive emotionale Zustände und Ressourcen in
Problemsituationen zugänglich zu machen.
Weitere
Kursinhalte: Moments of Excellence, Chunking, Submodalitäten,
Kontrastmethoden, Strategiearbeit im NLP, Modellieren, Trance Talk und
NLP-Buchstabenstrategie
Ein wesentliches
Ziel der Ausbildung ist es, die eigene Kommunikationsfähigkeit
weiterzuentwickeln. Insofern trägt die NLP-Practitioner Ausbildung dazu
bei, dass Entwicklungsprozesse initiiert, gefördert und auch
bestmöglich umgesetzt werden.
3.
NLP-Master:
Aufbauend auf
den Practitioner-Fähigkeiten wird in diesem Kurs vorwiegend auf der Ebene
der Identitäts-und Glaubenssätze gearbeitet und
schwerpunktmäßig auch soziale und emotionale Kompetenzen geschult.
Ziel der NLP-Master Ausbildung ist es, NLP-Konzepte miteinander zu vernetzen und
auf Basis dessen, eigenständig Themenkomplexe lösungs- und
zielorientiert bearbeiten zu können. Sie entwickeln Professionalität
durch das Erlernen intensiver Selbsterfahrungsprozesse und lernen so den
meisterhaften Umgang mit allen relevanten NLP-Techniken.
Folgene Methoden
und Fähigkeiten werden unter anderen in der NLP-Master Ausbildung
vermittelt und trainiert:
Modelling
-hier geht es darum zu verstehen, wie Systeme aller Art funktionieren. Sie
lernen hervorragendes Verhalten übertrag-und nutzbar zu machen.
Spitzenleistungen können systematisch hervorgeholt werden.
Erweiterte
Submodalitäten
- hier arbeiten Sie
intensiv mit inneren Repräsentationen, um emotionale und mentale Prozesse
effektiver steuern zu können.
Identitätsbildende
Werte & Glaubenssätze
herausfinden und mit NLP-Strategien bearbeiten, klären und passend neu
ordnen, um Lebensbereiche wie Beruf oder Partnerschaft zu
optimieren.
Motivations-
und Flexibilitätsstrategien
und
deren Umsetzung in Bereich wie Beruf und Partner.
Strategien
für effizientes Arbeiten und das Auflösen von Ängsten und
Zwängen
All diese
Modelle und noch einige mehr werden Sie im NLP-Master Kurs kennen lernen und
intensiv verinnerlichen."
Die Hauptaufgaben des Bw als
Vertriebsmitarbeiter einer Bank sind laut Vorhalt vom 14. Februar 2006 (s.
E-Akt, S 39):
Betreuung
und die Beratung der Kunden, wobei es auch zu Vertragsabschlüssen kommt
(Beratungsgespräche)
Neukundenakquisition,
Öffentlichkeitsarbeit
Abwicklung
des Tagesgeschäftes und
auch
Coachingaufgaben
Weiters gibt der Bw in der Berufung an, dass er
täglich von ca 7:30 bis 18:00 Uhr (ohne An- und Abreise) im Dienste der
Sparkasse unterwegs ist. Da seine Aufgabe unter anderem mit der Betreuung eines
eigenen Kundenstocks verbunden ist, muss er für diese Kunden kontinuierlich
- auch außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten der Sparkasse -
erreichbar sein. Seit einigen Jahren fällt auch das Coaching junger
Mitarbeiter in seinen Arbeitsbereich. Es bleibt ihm daher nur ein unwesentlicher
Teil an Zeitressourcen, die er tatsächlich der "privaten
Lebensführung" widmen kann.
Im Schreiben vom 6. September 2008 führt der Bw
ergänzend aus, dass er aufgrund dieser Ausbildung(en) in den Jahren
2004-2006 vom NLP Practitioner über den NLP Master bis hin zum NLP COACH
und TMS (Teammanagement) Trainer seit 1. April 2008 die Aufgabe und die Leitung
der Vertriebseinheit "Private Banking und Vorstandskunden" übertragen
bekommen hat.
Dem Ausbildungsprogramm zum NLP-Practitioner, welches der
Bw im streitgegenständlichen Jahr absolviert hat, lässt sich
entnehmen, dass der NLP-Practitioner Kurs Elemente der
Persönlichkeitsbildung und Möglichkeiten des erfolgreichen
zwischenmenschlichen Kommunizierens vermittelt. Unter anderem geht es zB um das
Kennenlernen und Anwenden einer Reihe von Techniken und Strategien die der
Kursteilnehmer in weiterer Folge erfolgreich im alltäglichen, privaten und
beruflichen Leben umsetzen kann: zB Kunst des sinnvollen Fragens, eigene
Kommunikationsfähigkeit weiterentwickeln usw.
Es ist daher ersichtlich, dass die Ausbildungsinhalte von
allgemeiner Natur sind zB Kommunikationsmodelle, das Unterbewusste des
Gesprächpartners miteinbeziehen, Selbstcoachinginstrumente usw.
Die Ausbildung wendet sich also nicht an eine bestimmte
Kategorie von Führungskräften, sondern an alle, die an
"NLP=Lebenserfolg" glauben.
Seitens des UFS wird eine fördernde Wirkung der
Ausbildung für die berufliche Tätigkeit des Bw als Kundenberater,
Coach und seit April 2008 Leiter der Vertriebseinheit "Private Banking und
Vorstandskunden" nicht bestritten, da derartige Maßnahmen wohl auch immer
geeignet sind, Auswirkungen auf den Beruf oder die Tätigkeit eines
Abgabepflichtigen zu zeigen. Allerdings stellen diese Kurse keine
berufsspezifische Fortbildung dar, da das in den Kursen vermittelte Wissen von
allgemeiner Art ist. Kommunikative Fähigkeiten und
persönlichkeitsfördernde Strategien sind nicht nur in einer
Führungsposition in einer Bank, sondern in einer Vielzahl von Berufen bzw
auch nicht Berufstätigen und oft auch außerhalb von beruflichen
Tätigkeiten von Bedeutung und geradezu erwünscht, somit im
Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Vorteil.
Dieser weite Bereich der Bedeutung kommunikativer und
persönlichkeitsfördernder Fähigkeiten lässt daher eine
einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen
nicht zu.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in
mehrfacher Rechtsprechung mit NLP Kursen beschäftigt. Beispielsweise hat
der VwGH in seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die
Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und
Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine
berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen
von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit
anwendbar sei.
Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Bw an,
gelangt man zum Schluss, dass er auch für einen Bankmitarbeiter gilt, denn
die berufsspezifische Fortbildung eines solchen liegt im Bereich des
Bankwesens.
Nach der Verkehrsauffassung liegt ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vor, wenn die
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall des Bw können diese
Kenntnisse zwar ein möglicherweise friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen
und Kunden ermöglichen und die erlernten Fähigkeiten auch im
Mitarbeiter Coaching eingesetzt werden, jedoch macht dies nur einen geringen
Teil der Aufgaben eines Vertriebsmitarbeiters mit nunmehriger
Führungsfunktion aus.
Auch das Vorbringen des Bw, dass es bei der
Stellenbesetzung ein notwendiges Kriterium für den Vorstand gewesen sei,
dass er trotz mangelnder Führungserfahrung sich in den letzten Jahren sehr
intensiv in den Bereichen "Kommunikation, Mitarbeiterführung, Coaching und
Team Building" weitergebildet habe, kann der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen. Dies deswegen, weil das in den NLP-Kursen vermittelte theoretische
und praktische Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen
sein kann, es somit nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung
für einen Bankangestellten erfüllt.
Zudem soll durch das aus § 20 EStG 1988 abgeleitete
"Aufteilungsverbot" im Interesse der Steuergerechtigkeit aber auch vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann.
Im vorliegenden Fall hat der Bw eine NLP Ausbildung
besucht, deren Inhalte - wie oben bereits näher ausgeführt -
allgemeiner Natur sind und daher eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher
und privater Veranlassung nicht zulassen.
Die beantragten Werbungskosten im Zusammenhang mit dem
NLP-Practitioner Kurs können daher steuerlich nicht berücksichtigt
werden.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 7.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
NLPBankangestellterberufsspezifische FortbildungFortbildungskostenAusbildungskostenprivate LebensführungNotwendigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1742-W/08
- Stammnummer
- 37205
- Gültig
- 07.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF