Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1600-L/02
1. NLP-Practitioner-Ausbildungskosten einer Assistentin der Geschäftsleitung als Werbungskosten; 2. Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 wenn Wohnort in der Verordnung genannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1600-L/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Braunau/Inn vom 5. Oktober 2001, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist als Assistentin der
Geschäftsleitung nichtselbständig tätig und beantragte in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 u.a. 1. die Kurs- und Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer
NLP-Practitioner-Ausbildung (S 41.828,33) als Werbungskosten sowie 2. die
Internatskosten wegen des auswärtigen Studiums der beiden Töchter M.
(S 29.370,--) und S. (S 36.980,--) als außergewöhnliche
Belastung. Beigelegt war eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 23.3.2001
mit folgendem Wortlaut: "Leider ist es uns derzeit nicht mehr möglich, auf
Grund der wirtschaftlichen Lage, weiterhin die Fortbildungskosten für Ihre
Ausbildung, Neuro linguistisches Programmieren, zu tragen. Wir würden es
aber sehr begrüssen, wenn Sie diese Fortbildung vorerst auf eigene Kosten
fortsetzen würden, da wir der Meinung sind, dass diese Weiterbildung nicht
nur Ihnen sondern auch uns, dem Unternehmen zu Gute kommen wird und Ihnen bei
Ihrer weiteren beruflichen Karriere in unserem Unternehmen von Vorteil sein
wird."
Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5. Oktober 2001 setzte
das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit S 19.614,-- fest.
Bei der Berechnung berücksichtigte es die Aufwendungen für die
NLP-Ausbildung nicht als Werbungskosten. Außerdem erkannte es den
Freibetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG für die Tochter M. ab
Beginn 1. Juli 2000 nicht an. Begründet wurde die Nichtanerkennung der
erstgenannten Aufwendungen damit, dass Kurse für die Verbesserung
kommunikativer Fähigkeiten bzw. Kurse, die der
Persönlichkeitsentwicklung dienten, nicht als Berufsfortbildung betrachtet
werden könnten und daher keine Werbungskosten darstellen würden. Auch
wenn Kurse betreffend "Neuro-Linguistik Programming", deren Sinn in der
Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten bestehe, geeignet seien, die
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, würden sie keine
berufsspezifische Fortbildung darstellen. Diese Kurse würden von
Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht, woraus abgeleitet
werden könne, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr
allgemeiner Art sei. Das vermittelte Wissen und das geübte Training sei
ebenso gut im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Die
Aufwendungen für den Kurs "NLP-Practitioner-Ausbildung" hätten daher,
da sie eine klare Abgrenzung zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung
nicht zulassen würden, steuerlich nicht berücksichtigt werden
können. Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von
Kindern könnten nur mit dem Pauschbetrag von S 1.500,-- pro
Studienmonat berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung höherer
tatsächlicher Aufwendungen sei nicht möglich.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Mit der NLP-Ausbildung
habe sich die Rechtsmittelwerberin nicht nur den damaligen Arbeitsplatz sichern
können, sondern auch die Möglichkeit für ihre derzeitige
Anstellung geschaffen, die sie ohne NLP-Ausbildung nicht gehabt hätte. Die
absolvierte NLP-Ausbildung sei keine Ausbildung "allgemeiner Art", sondern eine
"echte Berufsausbildung", da ihr damit auch die Möglichkeit offen stehe,
einen Beruf auszuüben, für den diese Ausbildung Voraussetzung sei. Aus
den vorgelegten Belegen sei ersichtlich, dass es sich um eine berufsbildende
Fortbildung handle und nicht um NLP zur "Verbesserung der kommunikativen
Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung". Daraus, dass die
NLP-Ausbildung mit diesen Kursen nicht abgeschlossen sei, sondern auch in den
Jahren 2001 und 2002 noch andauern werde, könne ebenfalls abgeleitet
werden, dass es sich um eine eigenständige Berufsausbildung handle.
Hinsichtlich des auswärtigen Studiums eines Kindes habe die
Berufungswerberin keine andere Möglichkeit gehabt, als ihre
minderjährige Tochter in einem Internat unterzubringen. Die vom Finanzamt
angeführte "Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsgebiet des Wohnortes" sei
nicht zutreffend, da es in Österreich das Recht für eine
bestmögliche Ausbildung jedes Kindes gebe, die sie in diesem Fall nutze.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2002 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Hinsichtlich des auswärtigen Studiums
der Tochter M. führte es ergänzend aus, das Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches gelten würden, wenn vom Wohnort die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach der Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 zeitlich noch zumutbar sei.
Laut dieser Verordnung sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort S. von der Gemeinde L. zeitlich noch zumutbar. Die beantragten
Aufwendungen für die Tochter M. hätten für das Studium an der
Universität S. daher nicht anerkannt werden können.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte die
Berufungswerberin ergänzend vor, dass eine Fahrt von L. zur
Universität S. zwar möglich sei, allerdings mit einer Ankunftszeit in
S. zwischen 6.55 und 7.10 Uhr (Fahrtdauer 50 Minuten) bzw. erst um 10.43 Uhr
(Fahrtdauer 3 Std. 28 Minuten). Sie finde es unzumutbar entweder 3 Std. 28
Minuten unterwegs zu sein bzw. oft mehrere Stunden bis zum Unterrichtsbeginn,
der sich an der Universtät nach den Vorlesungszeiten richte, in S.
verbringen zu müssen. Es gebe auch für Arbeitnehmer eine zumutbare
bzw. unzumutbare "Wegzeit" bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn! Weiters sei
anzumerken, dass es auch Vorlesungen gäbe, die erst nach 18.35 Uhr enden
würden.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 9.
Jänner 2004 wurde die Rechtsmittelwerberin ersucht, eine Ablichtung des
Programmes des NLP-Practitioner-Kurses sowie eine Teilnehmerliste des Kurses
vorzulegen. Weiters wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass laut Homepage des
"Inntal Institutes" im Mittelpunkt der NLP-Practitioner Ausbildung die Anwendung
von NLP im Beratungskontext und in der Alltags-Kommunikation steht. Dadurch ist
diese Ausbildung besonders geeignet für Angehörige von helfenden
Berufen - z.B. Pädagogen, Psychologen, Ärzten, Heilpraktiker,
Erziehungsberater - und für Teilnehmer, die ihre eigene
Persönlichkeitsentwicklung in den Vordergrund stellen.
Dazu teilte die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom
26.1.2004 unter Vorlage des Kursprogrammes und der Teilnehmerliste mit, dass zu
ihren Aufgaben als Assistentin der Geschäftsleitung unter anderem eine sehr
gute Kommunikation zwischen den Kunden, den Mitarbeitern und der
Geschäftsleitung gehörten. Ebenso sei es auch ihre Aufgabe gewesen,
die Mitarbeiter zu motivieren, besonders im Bereich der Techniker, die oft sehr
großen beruflichen Belastungen ausgesetzt gewesen seien sowie eine
zielorientierte Aufgabenverteilung, wobei hier ihre Wahrnehmung zur Beurteilung
der Leistungsmöglichkeit und Belastbarkeit der Mitarbeiter eine große
Rolle gespielt habe. Auf Grund der hohen Erwartungen der Geschäftsleitung
an ihre Person habe sie sich nach reiflicher Überlegung für NLP
entschieden. Während und nach dieser Practitioner-Ausbildung habe sie sowie
ihr Vorgesetzter gemerkt, dass sich im beruflichen Bereich ihre Kompetenz
deutlich verbessert habe und sie die erlernten Strategien in den beruflich
verschiedenen Bereichen sehr gezielt und effektiv einsetzen und umsetzen habe
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall sind zwei Punkte
strittig:
1. Berücksichtigung von Aufwendungen für die
Teilnahme an der NLP-Practitioner- Ausbildung als Werbungskosten und 2.
Anerkennung des Freibetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
für das auswärtige Universitätsstudium der Tochter M. in S.
für die Zeit vom Juli bis Dezember 2000.
Zu 1)
NLP-Practitioner-Ausbildung
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I
Nr. 106/1999, gültig ab dem Jahr 2000, sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die
im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Als weitere Norm ist bei den einzelnen Einkünften zu
beachten, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Im Erkenntnis vom 17.9.1996, 92/14/0173 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin
für Mathematik und Physik nicht anerkannt, da ein derartiger Kurs keine
berufsspezifische Fortbildung darstellt, weil das in diesen Kursen vermittelte
Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen
Tätigkeit anwendbar ist. Ausgaben für einen
"Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung"
einer Lehrerin an einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im
Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine
Werbungskosten dar (VwGH 15.4.1998, 98/14/0004). Die Aufwendungen einer
Lehrerin für Deutsch und Kommunikation an einer kaufmännischen
Berufsschule für den Besuch von Kursen für neuro-linguistisches
Programmieren (NLP) werden nicht dadurch abzugsfähig, dass die
Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, das in den Kursen vermittelte Wissen
teilweise an die Schüler weiterzugeben (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096,
0097).
In den Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) verneinten die Mitglieder des UFS den Werbungskostenabzug
bisher bei diversen NLP-Seminaren, und zwar UFSG vom 12.2.2003, RV/0185-G/02
(NLP-Practitioner Kurs einer Kindergärtnerin), UFSF vom 18.3.2003,
RV/0246-F/02 (NLP-Practitioner-Lehrgang bei Projektmanager), UFSK vom 20.5.2003,
RV/0319-K/02 (NLP-Seminare eines Abteilungsvorstandes), UFSW vom 1.8.2003,
RV/0682-W/03 (NLP-Seminar einer Personalistin) und UFSG vom 10.10.2003,
RV/0045-G/03 (NLP-Practitioner-Training einer Person in einer Personalabteilung
bzw. Personalentwickler).
Die vorgelegte Kursbeschreibung führt zur
NLP-Practitioner-Ausbildung Folgendes aus: "Die Ausbildung zum
NLP-Practitioner ist die Grundlage für kompetente NLP-Anwender. Hier
verbessern Sie Ihre Fähigkeit zur effektiven Kommunikation: Sie können
leichter Kontakt aufnehmen, Zugang zum anderen finden, sich in seine Welt
hineindenken und -fühlen und in "seiner Sprache" mit ihm reden. So
bereichern Sie Ihr privates Leben und Ihre berufliche Tätigkeit. In
der Familie fördern Sie offene Kommunikation, Verständnis und
Akzeptanz. Für Ihren Beruf erhalten Sie wirksame Instrumente der
Kommunikation, Motivation und Zielfindung. Für Schule und Ausbildung
fördern Sie die Lernmotivation und lösen Lernblockaden
auf. Für die Beratung lernen Sie ein pragmatisches Modell effektiver
Kurzzeittherapie kennen und anwenden. Sie lernen die effektiven
Interventionstechniken des NLP kennen und anwenden. Sie arbeiten mit bewussten
und unbewussten Anteilen der Persönlichkeit und nutzen Entspannungs- und
Trancezustände. Positive Erfahrungen dienen als Basis, um kreativ mit
Problemen und belastenden Gefühlen umzugehen. Dies hilft Ihnen,
persönliche Ziele zu klären und andere dabei wirksam zu
unterstützen."
Laut der vorgelegten Liste nahmen an der Ausbildung
Personen mit folgenden Berufen teil: Student Sportwissenschaften,
Abteilungsleiterin, Dipl.- Sozialpädagogin, im Verkauf tätige Person,
EDV-Unternehmer, Studentin Kulturmanagement, Unternehmer,
Kommunikations-Trainer, Abteilungsleiter Einkauf, Pädagogin,
Kommunikations-Trainerin, Karriere-Beraterin, EDV-Trainerin und die
Berufungswerberin als Assistentin der Geschäftsleitung.
Sowohl aus dem Kursprogramm als auch aus der Homepage des
NLP-Institutes kann entnommen werden, dass der von der Rechtsmittelwerberin
absolvierte NLP-Kurs für Teilnehmer geeignet ist, die ihre eigene
Persönlichkeitsentwicklung in den Vordergrund stellen. Auch bei dem von der
Berufungswerberin absolvierten Kurs kamen die Teilnehmer aus verschiedenen
Berufen. Daraus ist mit Sicherheit zu schließen, dass es sich bei der
besuchten NLP-Practitioner-Ausbildung um keine berufsspezifische
Fortbildungsveranstaltung aber auch um keine damit zusammenhängende
Ausbildungsmaßnahme für Assistenten der Geschäftsleitung
handelt.
Bei diesem Sachverhalt kommt der unabhängige
Finanzsenat zu dem Ergebnis, dass nach den oben dargestellten Inhalten die
private Mitveranlassung so groß ist, dass von einer untergeordneten, einen
gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung
nicht gesprochen werden kann. Dieser Umstand steht der steuerlichen
Abzugsfähigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entgegen, denn soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung
finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich
berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung
der Aufwendungen nicht einwandfrei durchzuführen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und
unterliegt dem Abzugsverbot (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 23. April
1985, 84/14/0119 und das bereits zitierte Erkenntnis vom 17.9.1996, 92/14/0173).
Im gegenständlichen Fall ist eine derartige Trennung nicht möglich
bzw. wird von der Berufungswerberin auch nicht behauptet. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartigen Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Der Berufung war in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden.
Zu 2) Freibetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG für die Tochter M. für die Zeit von Juli bis
Dezember 2000
Die Tochter M. war während des Gymnasiums in einem
Internat. Sie maturierte im Juni 2000 und begann ab Oktober 2000 an der
Universität S. die Fächer Romanistik und Anglistik zu
studieren.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die zur zitierten gesetzlichen Bestimmung ergangene
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vom 14. September
1995, BGBl. Nr. 624/1995, normiert in § 2 Abs. 1, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der oben genannten
Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km
zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zeitlich noch zumutbar
ist.
In § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992 vom 31. August 1993, BGBl. Nr. 605/1993,
ist L. als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort S. zeitlich noch zumutbar ist. Nach dem
Wortlaut ("jedenfalls") der eben zitierten Bestimmung der Verordnung kommt es
für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die in Abs. 1 normierte
zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an. Damit ist das Finanzamt zu Recht
davon ausgegangen, dass nach der Matura der Tochter M., somit für den
Zeitraum ab 1. Juli 2000 hinsichtlich der Berufsausbildung an der
Universität S. keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG vorliegt (vgl. VwGH 22. September 2000, 98/15/0098).
Soweit behauptet wird, dass der täglichen Rückfahrt der Tochter die in
den Abendstunden stattfindenden Lehrveranstaltungen entgegenstehen würden,
ist auf das vorhin zitierte VwGH-Erkenntnis zu verweisen, wonach die
Behörde an eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung gebunden
ist. In der Früh kann die Zeit zwischen Ankunft des
Massenbeförderungsmittels und dem Beginn der Unterrichtsveranstaltungen
ohnehin für das Studium sinnvoll genützt werden, denn dieses besteht
auch aus Zeiten für das Lernen, das Verfassen von Referaten, dem Studium
von Literatur usw..
Auch in diesem Punkt war dem Rechtsmittel kein Erfolg
beschieden.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
WerbungskostenBerufsausbildungNLP-Practitioner-AusbildungAssistentin der Geschäftsleitungaußergewöhnliche Belastungauswärtige BerufsausbildungStudienort in Verordnung enthalten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1600-L/02
- Stammnummer
- 10069
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF