Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4467-W/02
Mediationskurs bei einem AHS-Lehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4467-W/02vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch eines Mediationskurses durch einen AHS-Lehrer stellt für diesen auch dann nicht Fortbildungskosten dar, wenn er an seiner Schule an einem Projekt "StreithelferInnenausbildung" mitarbeitet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 vom 14. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
AHS-Lehrer an einer Schule in Wien. Im Streitjahr 2001 hat er im Rahmen seiner
Arbeitnehmerveranlagung Kosten für einen Mediationskurs in Höhe von
S 13.500,- sowie damit in Zusammenhang stehende Hotelkosten in Höhe
von S 1.974,50 als Werbungskosten geltend gemacht.
Im Zuge des Verfahrens wurde
der Bw. aufgefordert, ein detailliertes Programm des Mediationskurses vorzulegen
und den beruflichen Nutzen des Kurses sowie den Teilnehmerkreis des Kurses (nur
Lehrer oder auch interessierte Personen aus verschiedenen Berufsgruppen) bekannt
zu geben.
Der Bw. gab bekannt, dass er
für das Schuljahr 2002/03 an seiner Schule die Funktion eines
Projektkoordinators für das an der Schule zu errichtende
Streithelfer/innen-projekt übernommen habe und in Zukunft mit der
Praxisausbildung der Schüler/innen betraut sein werde, weshalb es für
ihn von großem beruflichen Nutzen sei, sich auf diesem Gebiet
fortzubilden. Der Teilnehmerkreis des Ausbildungslehrganges bestehe aus
fünf Kolleg/inn/en seiner Schule, sowie anderer Schulen und interessierten
Personen aus verschiedenen sozialen Berufen.
Dem Schreiben legte der Bw.
außerdem das Schulprofil seiner Schule, in welchem das ab 2001 verwendete
Modell der Streithelfer/innen, das sind Schüler/innen, welche in der
spezifischen Konfliktbewältigungstechnik, der Mediation, ausgebildet sind,
enthalten ist, vor.
Der Bw. legte seinem Schreiben
auch eine detaillierte Beschreibung zur von ihm besuchten von der ARGE
Sozialpädagogik in Wien 21 veranstalteten 3-semestrigen Ausbildung für
Mediation und Konfliktregelung bei, aus welcher hervorgeht, dass die Zielgruppe
dieses Kurses Personen mit abgeschlossener Ausbildung in psychosozialen Berufen,
pädagogischen Berufen, Beratungsberufen, in Gesundheitsberufen, im
Wirtschaftsbereich und in Bereichen der Humanwissenschaften, Juristinnen,
RaumplanerInnen etc. sind und dieser Kurs 220 Stunden umfasst, aus 9 Seminaren
und 11 Workshops besteht, von denen ein Workshop sich mit dem Thema
Schulmediation befasst.
Am 14. Oktober 2002
wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen, in welchem
die vom Bw. beantragten Werbungskosten für den Mediationskurs und die damit
zusammenhängenden Hotelkosten nicht anerkannt wurden, da es sich bei dem
besuchten Kurs um keine berufsspezifische Weiterbildung, sondern um
Allgemeinbildung gehandelt habe, wenngleich der Kurs natürlich von Nutzen
für die berufliche Tätigkeit des Bw. sei.
Der Bw. erhob Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, merkte an, dass die
Ausbildungskosten des Lehrganges Mediation sein Familienbudget stark belastet
hätten und legte eine Bestätigung der Direktion seiner Schule vor, aus
welcher hervorgehe, dass es sich in seinem konkreten Fall bei den Aufwendungen
sehr wohl um solche betreffend berufsspezifische Weiterbildung gehandelt
habe.
Die Bestätigung der
Direktion des Bundesgymnasiums in Wien legt dar, dass im Schulprofil der Schule
die Streithelfer/innenausbildung seit dem Schuljahr 2001/2002 fest verankert sei
und der Bw. gemeinsam mit vier anderen Lehrern sich in einem Team mit der
Organisation und Praxis dieser Ausbildung beschäftige. Der Bw. habe daher
auf Anraten der Direktion und im Interesse und zum Nutzen der Schule die
für ihn kostenintensive Fortbildung begonnen und sei ab dem Schuljahr
2002/03 Koordinator der Ausbildung für Streithelfer/innen, welche durch den
von ihm absolvierten Fortbildungslehrgang qualitativ bereichert werde.
Der Bw. legte ergänzend zu
seiner Berufung nochmals das Programm des Lehrganges bei und vermerkte als
für ihn besonders wichtig die Angaben über den Workshop betreffend
Schulmediation, Trennungs- und Scheidungsmediation, Interkulturelle Mediation,
sowie Querdenken, Anders Denken - anders Handeln.
Aus den beigelegten Unterlagen
geht hervor, dass der Veranstalter des vom Bw. besuchten Kurses, die ARGE
Bildungsmanagement in Wien 21 als weiteres Angebot auch einen eigenen Kurs
"Schulmediation" anbietet. Die Kurse der ARGE Bildungsmanagement beinhalten nach
3 Semestern die Vorlage einer Diplomarbeit und berechtigen zur Ausübung des
Gewerbes "Lebens- und Sozialberatung eingeschränkt auf Mediation", sowie
zur Eintragung in die Mediatorenliste des ÖBM.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig ob die vom Bw., der als AHS-Lehrer Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen seiner
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragten Ausgaben für den
Besuch des Ausbildungskurses Meditation und die damit in Zusammenhang stehenden
Hotelkosten Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 oder
gemäß
§ 20 Abs. 1. Z 2 lit. a EStG 1988 nichtabzugsfähige
Aufwendungen darstellen.
Gemäß
§ 16 EStG
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit.
Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A
EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes und der vom Bw. ergänzend gemachten Angaben und vorgelegten
Unterlagen steht fest, dass der vom Bw. besuchte Kurs Mediation und
Konfliktregelung von beruflichen Interesse und Nutzen für die
Tätigkeit des Bw. ist.
Die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch in Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang
mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (vgl. Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 10. 1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, v. 27. 6. 2000, 2000/14/0096,0097,
2000/14/0084, 17. 6. 1996,92/14/0173). Als Hinweis für die
berufliche Notwendigkeit wird angesehen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der
Kosten für die Teilnahme an dem Kurs trägt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 7. 9. 1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen
für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik
ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung
darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei
und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In
Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis
aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhalt ist auch beim Kurs für Mediation und Konfliktbeilegung davon
auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur sind und daher auch
außerhalb des Berufes anwendbar und nützlich sind.
Im Erkenntnis vom 29.11.1994,
90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers
für psychologische Seminare als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in
diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Fall einwandfrei Fortbildungskosten
vor, da der Teilnehmerkreis ein homogener war, der Ablauf auf Probleme des
Schulalltages abgestellt war und der Arbeitgeber die Berufsbezogenheit
bestätigt hatte.
Die Teilnahme von
Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs wird als
weiteres Indiz dafür gewertet, dass das dort vermittelte Wissen von
allgemeiner Art ist.
Unter Bedachtnahme auf die oben
angeführten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
war festzustellen, dass der vom Bw. besuchte Kurs aus mehreren Gründen
nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich veranlasst
entspricht.
Der Mediationskurs ist keine
berufsspezifische Fortbildung, da er keine Kenntnisse oder Fertigkeiten für
den vom Bw. konkret ausgeübten Beruf des AHS-Lehrers vermittelt, sondern
eine eigene Mediationsausbildung darstellt, deren Absolvierung zwar
natürlich für die Ausübung des Berufes des Bw. von Nutzen sein
kann, aber keinesfalls notwendig ist.
Zweitens steht der Kurs einem
weiten Teilnehmerkreis offen und wurde auch vom Bw. zugestanden, dass neben
Lehrerkollegen auch Personen aus anderen Berufsgruppen daran teilgenommen haben.
Dieser weite Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen
für einen der berufsspezifischen Ausbildung eines AHS Lehrers dienenden
Kurs.
Weiters ergibt sich aus dem
Programm, dass das vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des
AHS-Lehrers zu verbinden ist und die Kunst der Konfliktlösung durch
Mediation auch außerhalb des Berufes des Bw., nämlich im
Zusammenleben von Menschen allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine
dementsprechende Ausbildung von allgemeinem Nutzen ist.
Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen
werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet
werden können. Im Fall des Bw. kann dieser zwar im Rahmen des im
Schulprofil enthaltenen Streithelferinnenausbildungsprojektes seine Kenntnisse
verwerten, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlichen
Umfang seiner Tätigkeit als AHS-Lehrer angesehen werden, da der wesentliche
Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von Schülern darstellt und
nicht die Mediation oder Streitbeilegung.
Weiters hat der Bw. den Kurs
zwar auf Anraten der Direktion seiner Schule absolviert, jedoch ist daraus
keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten. Die Tatsache, dass der Bw.
Teil des im Schulprofil enthaltenen Projektes für Streithelferinnen
geworden ist, hat mit seiner konkreten beruflichen nichtselbständigen
Tätigkeit als AHS-Lehrer nichts zu tun. Es wurde dem Bw. auch von der
Schule keine Beteiligung an den Kosten des Kurses angeboten oder
zugesagt.
Aus allen diesen oben
angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen der
privaten Sphäre des Bw. zuzuschreiben und waren nicht als abzugsfähige
Werbungskosten anzuerkennen.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
am 18. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4467-W/02
- Stammnummer
- 3187
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF