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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1069-L/04

1. Heimfahrten einer ledigen Krankenschwester aus der Schweiz 2. Verpflegungsmehraufwand wegen Kaufkraftunterschied 3. Besuch von Fortbildungsseminaren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-L/04vom 31.03.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Gegensatz zur Berufungsentscheidung der Berufungskommission, Berufungssenat I, vom 29. Juni 2001, wonach die Wochenendheimfahrten auf Grund des Fehlens eines eigenen Hausstandes der Bw. in Österreich als nicht abzugsfähig erkannt wurden, geht der UFS davon aus, dass im gegenständlichen Fall Heimfahrten aus folgenden Erwägungen grundsätzlich anzuerkennen sind: Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass die Bw. in den Jahren 1991 bzw. 1993 die elterliche Landwirtschaft mit der Anschrift Fk-M11 im Erbweg vom Vater bzw. mit Übergabevertrag von der Mutter erworben hatte (Abgabenerklärung vom 24.1.1991 über den Erwerb eines Grundstücks durch Vererbung sowie Abgabenerklärung vom 22.1.1993 über den Erwerb eines Grundstücks durch Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag). Die Anschrift der Bw. ist bereits in den erwähnten Abgabenerklärungen mit Fk-M11 angegeben. Auch aus den in den Folgejahren eingereichten Abgabenerklärungen ist eine Änderung der Wohnadresse nicht ersichtlich. Die Bw. hat mit Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2004 bekannt gegeben, dass ihre Mutter am Hof mit der o.a. Adresse das so genannte Auszugsstübel bewohne und Küche und Sanitäreinrichtungen mitbenütze. Die Bw. ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (dessen Flächen weitgehend verpachtet sind) samt Hofgebäude, in welchem die Mutter (Übergeberin) eine Auszugwohnung bewohnt. Die Adresse des landwirtschaftlichen Hofgebäudes ist gleichzeitig die Wohnadresse der Bw. Ein eigener Hausstand der Bw. an obiger Adresse steht somit außer Zweifel. Die Bw. war bereits seit dem Jahr 1991 bzw. 1993 Eigentümerin dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und konnte mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar 2005 glaubwürdig darlegen, dass sie nur vorübergehend, nämlich zur Absolvierung einer praktischen und theoretischen Berufsfortbildung, im Ausland einer Beschäftigung nachgegangen ist. Nach Ansicht des UFS war die Auslandstätigkeit der Bw. somit von vornherein für wenige Jahre befristet. Solange die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zugemutet werden kann, werden Aufwendungen für Fahrten an den Ort der dauernden Wohnsitznahme als durch die auswärtige Einkunftserzielung veranlasst angesehen (VwGH vom 29.5.1996, 93/13/0013 mit Hinweis auf VwGH vom 9.10.1991,/88/13/0121). Heimfahrten sind daher dem Grunde nach anzuerkennen. b) Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsquellen: Ursprünglich wurde in den Berufungen und in der Beschwerdeschrift argumentiert, die Kosten der Heimfahrten seien ausschließlich im Zusammenhang mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entstanden und als "Betriebsausgaben" gem. § 4 Abs. 3 und 4 EStG anzuerkennen. Folgte man dieser Argumentation so wären diese zumindest mit jenem Anteil, der auf die pauschalierte Land- und Forstwirtschaft entfällt, nicht geeignet, eine steuerliche Wirkung zu entfalten, da derartige Ausgaben mit der Pauschalierung abgegolten sind. Letztendlich relativiert die Beschwerde jedoch diese Aussage und schlug vor, die Fahrtaufwendungen im Ausmaß von 12 % der Verpachtung an den Golfplatzbetreiber und zu 30 % der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Bemerkt wird, dass die in der Beschwerde angeführten Fahrtkosten für das Jahr 1999 in Höhe von S 17.346,00 wohl nicht - wie behauptet - "zur Beaufsichtigung und Kontrolle der beiden Pächter" entstanden sein können, zumal der Auslandsaufenthalt der Bw. nur bis Ende September 1998 gedauert hatte (vgl. auch Dienstzeugnis vom 30. 9. 1998). Mangels vorhandener Aufzeichnungen erscheint die von der Bw. vorgeschlagene Zuordnung des Fahrtaufwandes zu den einzelnen Einkunftsquellen im Verhältnis der Höhe der jeweiligen Einkünfte (Darstellung siehe Tabelle oben) zutreffend und sinnvoll. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass die in Zusammenhang mit dem Liegenschaftsbesitz stehenden Einkünfte in Verhältnis zu den Gesamteinkünften der Bw. eine untergeordnete Rolle spielen. Da für die Heimfahrten ohnehin nur die jeweils zwischen der Unterkunft in der Schweiz und dem Wohnsitz in Österreich zurückgelegten Kilometer betreffen, ist die von der Bw. vorgeschlagene Kürzung der Kilometergelder um einen Privatanteil iHv. 10% entbehrlich. c) Anzahl der Heimfahrten: Aufwendungen für Familienheimfahrten (im Berufungsfall: Heimfahrten) sind bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen (Doralt, aaO., Tz 359 zu § 4). Dem Erkenntnis des VwGH vom 7.9.1993, 93/14/0081 bzw. vom 13.9.1994, 94/14/0066 liegt - abgesehen von der Zusammensetzung der Einkunftsquellen - ein teilweise vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer war alleinstehend und machte wöchentliche Heimfahrten geltend, u.a., um das Brennholz für den Eigenbedarf herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom 13.9.1994, 94/14/0066 der belangten Behörde, welche die ursprünglich beantragten 47 Heimfahrten zunächst auf 20 und schließlich auf 14 Heimfahrten reduziert hatte, im Ergebnis - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles - nicht entgegengetreten. Die Bw. hat für das Jahr 1996 (zweimonatiger Auslandsaufenthalt) Kosten für 4 Heimfahrten und im Jahr 1997 (ganzjähriger Auslandsaufenthalt) Kosten für 24 Heimfahrten, somit Heimfahrten im Abstand von zwei Wochen, als Werbungskosten geltend gemacht. Mit Vorhalt vom 26. November 2004, Punkt A), wurde die Bw. ersucht, bekannt zu geben, worin die Betreuung der Liegenschaft konkret bestanden hat, ob und in welchem Ausmaß und warum diese Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung der Liegenschaft notwendig waren, wie lange die Aufenthalte in Fk jeweils gedauert hatten, welche land- bzw. forstwirtschaftlichen Arbeiten die Bw. jeweils konkret durchgeführt hat und worin die im erwähnten VwGH - Erkenntnis angeführte "Beaufsichtigung und Kontrolle" der beiden Pächter konkret bestand. Auch um Vorlage von Fahrtenbüchern wurde ersucht. Die Bw. gab daraufhin u.a. bekannt, sie habe "des öfteren" Waldpflegearbeiten durchgeführt und die Pächter beaufsichtigt und kontrolliert, über das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeiten jedoch keine Aufzeichnungen geführt. Fahrtenbuch existiere keines. Die Angabe der gefahrenen Kilometer sei an Hand der bereits bekannt gegebenen Anschrift in der Schweiz und dem Wohnort in Österreich nachprüfbar. Die Bw. verweist in der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2004 auf ihre Stellungnahme vom 23. August 2001. Darin gab sie bekannt, dass sie (Anm: Zumindest im Jahr 1998) im Abstand von 17 Tagen Heimfahrten unternommen hat, um ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, bewirtschaften und beaufsichtigen zu können. Dieser weise eine Größe von rund 5 ha auf, wovon 3,7 ha an einen Landwirt verpachtet wurden und der Rest - insbesondere der Kleinwald - von der Bw. selbst unter Mithilfe ihrer Mutter bewirtschaftet wurde. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2004 gab die Bw. auf die Frage nach der Dauer der Inlandsaufenthalte an, jeweils über jene Tage zu Hause gewesen zu sein, die sie als Krankenschwester dienstfrei oder Urlaub gehabt habe. Von einem "geblockten" Dienstplan, wovon auf Grund der angegebenen 17-tägigen Heimfahrten auszugehen wäre, ist keine Rede. Vielmehr geht aus den Beilagen zu den jeweiligen Steuererklärungen ein 14-Tage-Rhytmus für die Heimfahrten hervor (4 Heimfahrten für zwei Monate im Jahr 1996 und 24 Heimfahrten im Jahr 1997). In der Beschwerdeschrift an den VwGH gegen den Bescheid des Berufungssenates der FLD ist die Rede von Heimfahrten in Abständen von 15 Tagen. Trotz Nachfrage wurde nicht einmal der Versuch unternommen, die Dauer der Inlandsaufenthalte, bspw. mittels Kalenderaufzeichnungen, Dienstplänen der Klinik etc., zu rekonstruieren. Diese unterschiedlichen Varianten betreffend die Anzahl der Heimfahrten sind offenbar nur darauf zurückzuführen, dass die Berufungswerberin selbst keine genaue Kenntnis über die Anzahl der Heimfahrten hat. Durch die teilweise ausweichende bzw. unzureichende Beantwortung der an die Bw. schriftlich gestellten und klar formulierten Fragen (z.B. Antwort zur Frage, wie lange die Aufenthalte am Wohnsitz gedauert haben: "Die Aufenthalte in Fk dauerten jeweils über jene Tage, die ich als Krankenschwester dienstfrei oder Urlaub hatte......") sowie der Nichtvorlage angeforderter Unterlagen (z.B. Fahrtenbuch) ist die Anzahl der tatsächlich unternommen Heimfahrten für den UFS nicht nachvollziehbar. Es erscheint auch unklar, wie die Bw. selbst unter diesen Umständen die genaue Anzahl der beantragten Heimfahrten ermitteln konnte. Es ist daher auf der Grundlage der von der Bw. bisher bekannt gegebenen Umstände zu beurteilen, wie viele Heimfahrten im Berufungszeitraum notwendig waren: Wie die Bw. im Rechtsmittelverfahren selbst vorgebracht hat, kann sie sogar bei der Pflege des Kleinwaldes auf die Mithilfe der im Hofgebäude wohnenden Mutter rechnen. Wenn nun die Mutter der Bw. in der Lage ist, bei den allgemein als sehr anstrengend geltenden Waldarbeiten mitzuhelfen, ist auch davon auszugehen, dass sie damit rechnen konnte, dass die im selben Haus wohnende Mutter laufend anfallende Arbeiten in Haus und Hof erledigen und auch die behauptete notwendige Beaufsichtigung und Kontrolle der Pächter übernehmen werde. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch die Notwendigkeit bzw. Üblichkeit der laufenden Kontrolle der Pächter in der von der Bw. beschriebenen intensiven Art zu bezweifeln ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Verpächters, den Pächter dahingehend zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, ob er den Dünger zur richtigen Zeit und im richtigen Ausmaß ausbringt, wann er die Heuernte vorzunehmen hat und ob und wie viel Stück Vieh er weiden lässt. Entscheidungen über Fragen der laufenden Bewirtschaftung bleiben dem Pächter vorbehalten. So umfasst gemäß § 1096 ABGB die Verpflichtung des Bestandgebers, den Bestandnehmer im bedungenen Gebrauch und Genuss nicht zu stören, sowohl das Dulden alles dessen, was noch als zulässiger Gebrauch (bei Pacht auch Fruchtziehung) durch den Bestandnehmer anzusehen ist (Würth in Rummel, ABGB, Kommentar, 3. Auflage). Dass Dünge- und Erntearbeiten sowie das Weidenlassen von Vieh nicht nur zur zulässigen Bearbeitung bzw. Fruchtziehung gehören, sondern sogar der übliche Inhalt von landwirtschaftlichen Pachtverträgen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hat sich die Bw. trotzdem dazu veranlasst gesehen, so sind die damit verbundenen Kosten steuerlich nicht abzugsfähig. Die in der Literatur (vgl. Doralt, aaO. Tz 359 zu § 4) geäußerten Ansicht, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen reichen idR monatliche Heimfahrten zu seiner Wohnung am Heimatort aus (siehe auch die dort zitierte Judikatur, sowie VwGH vom 29.5.1996, 93/13/0013), geht davon aus, dass die Wohnung in der Zwischenzeit leer steht und unbeaufsichtigt ist. Davon kann jedoch im Berufungsfall keine Rede sein. Die Mutter der Bw. bewohnt als Übergeberin das "Auszugsstübel" am Hof unter Mitbenützung der Küche und der Sanitäreinrichtungen. Eine laufende Betreuung der Wohnräume am Hof ist damit gegeben. Offenbar aus diesem Grund hat auch die Bw. selbst im Schreiben vom 23. August 2001 die Kosten für die Heimfahrten nur im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (als Betriebsausgaben) geltend gemacht und einen Teil dieser Betriebsausgaben als privat veranlasst angesehen, da auf dem Hof auch ihre Mutter wohnt. Nach den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen ist bei einer Heimfahrt eine Strecke von 580 km vom Arbeitsort in der Schweiz zum Wohnort in Österreich zurückzulegen. Der Routenplaner "map24" gibt die kürzeste Strecke zwischen diesen beiden Orten mit 596 km bei einer Fahrzeit von 10,52 Stunden an. Die Bw. hat also jeweils die kürzeste Strecke gewählt, jedoch eine längere Fahrzeit in Kauf genommen. Die Einhaltung eines 14-Tages-Rhytmus der Heimfahrten wäre nur unter größter Anstrengung und körperlicher und psychischer Belastung denkbar, da die Aufenthaltsdauer und somit die Phase der Erholung von den Strapazen der langen Reise zu kurz ausfallen müsste. Darüber hinaus erscheinen die Heimfahrten im Abstand von zwei Wochen vor allem wegen der Anwesenheit der Mutter am Wohnsitz der Bw. nicht durch die Einkünfte der Bw. veranlasst. Wurden die Heimfahrten tatsächlich im behaupteten Ausmaß unternommen, kommen dafür nur andere, nämlich private Gründe in Betracht. Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar 2005 wurde - ohne nähere Beschreibung der Arbeiten - auch die Notwendigkeit der "Gewinnung von Brennholz für den Eigenbedarf" behauptet. Selbst wenn die Bw. ihre Wohnräume ausschließlich mit Holz beheizte, wäre sie ohne weiteres in der Lage gewesen, im Rahmen von 12 Aufenthalten an ihrem Wohnort im Jahr 1997 (im Jahr 1996 hielt sich die Bw. erst ab November im Ausland auf) das Brennholz für den Eigenbedarf "zu gewinnen": Nach der Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass die Bw., allenfalls unter Mithilfe der Mutter, mit Motorsäge und/oder Kreissäge das Brennholz "gewonnen", sondern bereits zerkleinertes Holz bearbeitet bzw. gelagert hat. In bereits zerkleinertem Zustand sind auch größere Mengen an Brennholz für den Eigenbedarf auch von einer einzigen Person in mehreren Tagen, höchstens etwa einer Woche ins Trockene zu bringen bzw. einzulagern. Außerdem hätte die Bw. - wie andere Steuerpflichtige auch - die Möglichkeit gehabt, für privat veranlasste Arbeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Brennholz für den Eigenbedarf, Urlaubstage zu verwenden. Allerdings ist der Bw. zuzugestehen, dass sie in den Jahren 1996 und 1997 im Ergebnis etwa ein Mal im Monat (egal in welchen Zeitabständen), zu Hause nach dem Rechten sehen musste, bzw. (allenfalls gemeinsam mit der Mutter) die anstehenden Arbeiten bzw. Agenden, wie Waldpflege, Versorgung mit Brennholz für den Eigenbedarf, Koordinationstätigkeiten im Zusammenhang mit den verpachteten Flächen (Wiesen und Golfplatzgelände) wahrzunehmen. Auf Grund der dargestellten Umstände ist die Notwendigkeit darüber hinausgehender Heimfahrten nicht zu erkennen. Die steuerlich anzuerkennenden Kosten für Heimfahrten stellt sich daher wie folgt dar (in ATS): [Grafik] [Grafik] 2) Kaufkraftbedingter Verpflegungsmehraufwand in den Jahren 1996 und 1997: Eine Reise liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, dass jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (VwGH 11.8.1993, 91/13/0150). Allerdings macht nicht jeder Aufenthalt an einem Ort diesen zum Mittelpunkt einer Tätigkeit; zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein Ort nur aufgrund längeren durchgehenden Aufenthaltes des Steuerpflichtigen oder aufgrund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum (Doralt, EStG 4 , § 16, Tz 175). Der längere Aufenthalt ermöglicht es ihm, sich dort über die Verpflegungsmöglichkeiten zu informieren und so jenen Verpflegungsmehraufwand zu vermeiden, der allein die Annahme von Werbungskosten statt nicht abzugsfähiger (üblicher) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung rechtfertigt (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Es liegt im vorliegenden Fall auf der Hand, dass die Bw. in der Schweiz einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hat. Verpflegungsaufwendungen an einem Ort, der sich im Sinne der Rechtsprechung als Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, kann, mangels einer Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht mit den Sätzen des § 26 Z 7 EStG 1988 Rechnung getragen werden. Die daraus resultierenden Verpflegungsmehraufwendungen können steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die üblichen Kosten der Verpflegung berufsmäßig überschritten würden (vgl. VwGH 15.6.1988, 85/13/0069, und 25.5.1988, 87/13/0199). Diese Aussage kann aber sinnvoll nur auf das Inland bezogen werden (siehe VwGH vom 13.2.1991, 90/13/0199). Bei einem längeren Auslandsaufenthalt anerkennt die Rechtsprechung einen kaufkraftbedingten Verpflegungsmehraufwand; nicht jedoch bei Grenzgängern (siehe Doralt, EStG 4 , § 16, Tz 200 und die dort zitierte Judikatur). Liegen im Ausland die Verpflegungsmehraufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, dann können nicht mehr übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden. Vielmehr werden in diesem Fall die üblichen Kosten der Verpflegung berufsbedingt sehr wohl überschritten (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199). Im Erkenntnis vom 10.4.1997, 94/15/0212 hat der VwGH im Fall eines Grenzgängers mit dem Arbeitsort in der Schweiz festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Beschäftigungsort nicht wohnen musste und ihm deshalb Mehraufwendungen nicht erwachsen sind. Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt: "Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall von den bereits zitierten hg. Erkenntnissen vom 13. Februar 1991, Zl. 90/13/0199, und vom 11. August 1993, Zl. 91/15/0150, war doch den damaligen Beschwerdeführern der Verpflegungsmehraufwand entweder im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz in den USA oder im Zusammenhang mit einem dienstlichen Aufenthalt in England erwachsen. Ohne einen zumindest im Anschluß an eine Reise längeren Aufenthalt im Ausland erscheint aber eine auf dem Gedanken der Härtenvermeidung beruhende Ausnahme von dem Grundsatz, daß von einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand nur gesprochen werden kann, wenn der Aufwand im Verhältnis zu dem anderer Berufstätiger AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT unüblich hoch ist, nicht gerechtfertigt. Bei Verpflegungskosten außerhalb von Reisen bzw. ohne Aufenthaltnahme im Ausland wird - unbeschadet der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 95/14/0156, zugrundeliegenden, hier nicht gegebenen Konstellation - typischerweise der für den allgemeinen Werbungskostenbegriff maßgebende Tatbestand, daß die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt wurden, durch das Abzugsverbot des § 20 EStG überlagert." Wie im Fall des Erkenntnisses des VwGH, in welchem der Beschwerdeführer eine Forschungstätigkeit in den USA aufnahm, daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den USA erzielte und in der Zwischenzeit von der österreichischen Universität karenziert wurde (VwGH vom 11.8.1993, 91/13/0150), hat auch die Bw. ein Dienstverhältnis in der Schweiz begründet und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz bezogen. Es können daher nicht nur übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden, sondern ist auf Grund des Kaufkraftunterschiedes auch ohne Vorliegen einer "Reise" ein beruflich bedingter Mehraufwand entstanden. Die beantragte Differenz iHv. 147,00 S täglich, somit für das Jahr 1996 iHv. 8.820,00 S und für das Jahr 1997 iHv. 44.100,00 S stellen daher wie beantragt Werbungskosten dar. 3) Fortbildungskosten A) Seminare: Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Durch das StRefG 2000 wurde die Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2000 bei Bildungsmaßnahmen gelockert. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 1999/106, gültig ab dem Jahr 2000, sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Für Sachverhalte nach der Rechtslage bis 31.12.1999 waren Ausbildungskosten weder als Werbungskosten noch unter einem anderen Titel abzugsfähig. Abzugsfähigkeit wurde nur den Fortbildungskosten zuerkannt, wenn sie dazu dienten, im jeweiligen ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient d.h. es muss sich um eine berufsspezifische Fortbildung handeln. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23.4.1985, 84/14/0119). Im Erkenntnis vom 24.6.2004, 2001/15/0184 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen für Fortbildungsseminare bei einer Religionslehrerin nicht anerkannt und festgestellt, dass die eigene Stressbewältigung des StPfl in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung gehört. Mit Vorhalt vom 26. November 2004 wurden der Bw. detaillierte Fragen zum Inhalt der besuchten Seminare "1. und 2. Kurs der kontinuierlichen Weiterbildungsgruppe WB 99" sowie zum Inhalt ihrer beruflichen Tätigkeit gestellt, um die Berufsbezogenheit dieser Fortbildungsmaßnahmen beurteilen zu können (s. Punkt C, Fragen 1. bis 8.). Weiters wurden ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die zwischenzeitig durch die vormalige Berufungsbehörde (FLD) durchgeführten Erhebungen zur Kenntnis gebracht. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2004 vermochte die Bw. den auf das einzelne Fortbildungsseminar Bezug nehmenden Vorhalt nicht entsprechend der detaillierten Fragestellung zu beantworten. Statt dessen fasste sie die Beantwortung der zu den jeweiligen Seminaren gesondert gestellten Fragen zusammen (z.B. "zu B, C und E" oder zu "B, C, E1" usw.). So wies sie bspw. auf die Frage "C, 1." des genannten Vorhaltes betreffend Angabe der Inhalte der jeweiligen Seminareinheiten, Vorlage von Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften usw., lediglich auf die im Abgabenakt befindlichen Seminarrechnungen und Seminarbestätigungen sowie auf den Schriftsatz vom 23. August 2001 hin und fügte an: "Sollte der UFS Kopien der allenfalls noch vorhandenen Seminarskripten wünschen, bin ich gerne bereit diese ...... vorzulegen." Aus der Formulierung "Sollte der UFS Kopien der allenfalls noch vorhandenen Seminarskripten wünschen ........" ist einerseits erkennbar, dass das Vorhandensein der Skripten über die behauptetermaßen beruflich veranlassten Seminare ungewiss ist, bzw. offenbar nach dem in Rede stehenden Seminar nie mehr benutzt wurden. Allerdings erscheint es ungewöhnlich, dass Unterlagen über beruflich veranlasste und kostenintensive Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nie mehr - nicht einmal gelegentlich, um Details für die Praxis nachzulesen - Verwendung gefunden haben sollten. Jedenfalls für Zwecke der Nachweisführung bei der steuerlichen Geltendmachung der Kurskosten wäre die Aufbewahrung der Seminarskripten von vornherein geboten gewesen. Andererseits stellt sich für die Bw. offenbar die Frage, ob der UFS die Vorlage der Seminarskripten wünsche. Angesichts der klaren Aussage in Punkt "C, 1. " des Vorhaltes, die Bw. werde ersucht, entsprechende Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. vorzulegen, ist diese Fragestellung nicht nachvollziehbar. Nachdem in einem weiteren Vorhalt vom 31. Jänner 2005 in Punkt "B, 1." darauf hingewiesen wurde, dass die zum Seminarinhalt "WB 99" sowie zum Inhalt der beruflichen Tätigkeit der Bw. noch unbeantwortet geblieben sind, und ihr Gelegenheit gegeben werde, dies nachzuholen und die bisher angeforderten Unterlagen bzw. Nachweise nachzureichen, verwies die Bw. darauf, dass das Kurskonzept und die Seminardaten "WB 99" dem beiliegenden Veranstaltungskalender und dem Prospekt "Anthroposophische Biographiearbeit" und dem dargestellten Leitbild der Klinik entnommen werden könnten. Dazu ist festzustellen, dass tatsächlich ein Kursprogramm betreffend das "Merz-Training" mit dem Titel "Körperorientierte Selbsterfahrung, Seminare 95" in Kopie vorgelegt wurde, weiters Arbeitsvertrag und Zeugnis der Klinik, Internet-Ausdruck betreffend Definition des Begriffes "Kinästhetik", Kurzbeschreibung über Literatur (7 Blätter), Kassazettel und Rechnungen über erworbene Literatur sowie eine Vollmacht für den Schwager. Der bezeichnete Veranstaltungskalender und der Prospekt "Anthroposophische Biographiearbeit" waren dem Vorhalt jedoch nicht beigeschlossen. Schon anläßlich der Beantwortung des ersten Vorhaltes wurde zu diversen Punkten die Vorlage von Unterlagen "unter Beilage" angekündigt. Diese wurden dem Schreiben jedoch ohne Angabe von Gründen nicht beigeschlossen. Unter anderem deshalb haben sich Ermittlungen im Rahmen eines weiteren Vorhaltes als notwendig herausgestellt. Aus dem Akteninhalt und den vorhandenen Unterlagen und Informationen ist zu erschließen, dass die für das Jahr 1999 als Werbungskosten geltend gemachten Kosten iHv. S 10.504,20 (1.220,00 SFR) Kurse bei der Institution "WIE Werkplatz für individuelle Entwicklung" in der Schweiz, Veranstalter Joop Grün, betreffen. Die im Vorhalt aufgezeigte Differenz zwischen 1.220,00 SFR wie beantragt und 1.210,00 SFR lt. Bestätigung wurde mit der Beantwortung des Vorhalts nicht aufgeklärt. Es ist daher von letzterem Betrag (SFR 1.210,00 bzw. 10.418,00 S) auszugehen. Der als Werbungskosten geltend gemachte Ausgabenbetrag iHv. 3.795,00 S (550,00 DM) betrifft Kosten für die Teilnahme an einem Seminar im Rahmen des sog. "Merz-Training". a) Kurskosten "WIE Werkplatz für individuelle Entwicklung" (1. Kurs: 15. bis 20. November 1999; 2. Kurs: 22. bis 27. November 1999) Der Internetseite http://biographie-arbeit.ch/wie/anlieg.html ist folgende Information zu entnehmen: WIE Werkplatz für indiv. Entwicklung: "Unser Anliegen": Im Mittelpunkt steht der Mensch. Das Ziel ist, Personen oder Gruppen zu helfen, selbstschöpferisch, lust- und verantwortungsvoll ihr berufliches und ihr persönliches Leben gestalten zu können. Die angewandten «Mittel» wurden aus der Geisteswissenschaft Rudolf Steiners (Anthroposophie), den Natur- und Sozialwissenschaften und aus der Kunst entwickelt. Zielgruppe: Die Angebote richten sich an Frauen und Männer, die im Sozial- oder im Wirtschaftsbereich tätig sind und an einer individuellen Entwicklung im Sinne einer professionellen Kompetenz interessiert sind. Sie können aber auch auf privater Basis beansprucht werden. Ziel: Entwicklung der fachlichen und menschlichen Kompetenz der in ihrem Arbeits-/Lebenszusammenhang stehenden Persönlichkeit durch Stärkung der Selbstregulationsfähigkeit. Die Bw. hat trotz gezielter Fragestellungen im Rahmen zweier Vorhalte die entsprechenden Fragen zum Inhalt der besuchten Fortbildungsveranstaltungen nicht beantwortet. Auch um Vorlage der Kursprogramme, Prospekte, Kursmitschriften usw. sowie um Bekanntgabe des jeweiligen Teilnehmerkreises etc. wurde die Berufungswerberin vergeblich ersucht. Aus der von der Bw. vorgelegten, von ihr selbst verfassten Umschreibung der Seminare "WB 99" beim "Werkplatz für individuelle Entwicklung" ist die Beantwortung dieser Fragen nicht zu entnehmen. Außerdem spricht sie in diesem Zusammenhang vom "Inhalt der Ausbildung". Die Kosten für eine Berufsausbildung wären allerdings nach einhelliger Lehre und Judikatur im Jahr 1999 von vornherein nicht abzugsfähig. Zur Beantwortung der o.a. Fragen ist daher die der Internet-Seite des Veranstalters zu entnehmende Information heranzuziehen: Zu Kursinhalt und Ziel: Die fachliche und menschliche Kompetenz der Kursteilnehmer soll durch Stärkung der Selbstregulationsfähigkeit entwickelt werden. Diese Aussage zeigt, dass die Seminare der eigenen Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienen sollen und nicht die unmittelbare Weitergabe von Kursinhalten in der Praxis bezwecken. Auch die Tatsache, dass die Bw. keinerlei Unterlagen über die Seminarinhalte vorlegen konnte, unterstreicht diese Sichtweise und lässt vermuten, dass diese Unterlagen in der täglichen Praxis zur Wissensweitergabe nicht mehr benötigt wurden. Weiters wird daraus klar, dass bei diesen Seminaren Wissen von sehr allgemeiner Art, insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer vermittelt wurde. Auch bereits die Seminartitel "Verobjektivierung der eigenen biographischen Ereignisse ......" sowie "Lernen zu Lernen" lassen diese Einschätzung richtig erscheinen. Auf die spezifischen beruflichen Wissensbedürfnisse einer Diplomkrankenschwester kann in Kursen dieser Art offenbar jedenfalls nicht eingegangen werden. Die Bw. konnte auch nicht darstellen, welches erworbene Wissen sie konkret bei welcher von ihr ausgeübten Tätigkeit angewendet hat. Zielgruppe (Teilnehmerkreis): "Männer und Frauen die im Sozial- oder im Wirtschaftsbereich tätig sind. Diese Angebote können aber auch auf privater Basis beansprucht werden." Die Kurse konnten also von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden und waren allgemein zugänglich für Personen aus dem Sozial- und Wirtschaftsbereich. Die Bw. konnte nicht erläutern, welcher Teilnehmerkreis die Seminare besucht hat, ob auch nur einzelne Seminareinheiten besucht werden konnten, ob spezifische Voraussetzungen für die Teilnahme gefordert wurden, wie ein allfälliges Auswahlverfahren (Aufnahmegespräch im Mai 1999) gestaltet war, welchen Inhalt ihre damalige Tätigkeit hatte und in welchen Bereichen die Seminarinhalte angewendet wurden. Es lag auch keine Anregung des Arbeitgebers zum Besuch der Seminare, Gewährung einer Dienstfreistellung, Kostentragung oder Bestätigung der Berufsbezogenheit vor. Auf Grund der dargestellten Umstände können die im Zusammenhang mit diesen Seminaren getragenen Kosten keine steuerliche Berücksichtigung finden. Trotzdem wird nicht verkannt, dass der Besuch dieser Seminare der beruflichen Tätigkeit der Bw. als Diplomkrankenschwester förderlich sein kann. b) Kurskostenfür ein Seminar im Rahmen des sog. "Merz-Training" (lt. Quittung: Fünftägiges Seminar von 27. bis 31. Jänner 1999): Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Seminar um die vierte und letzte Einheit des Seminars "Reifung und Wachstum - Methodenaufbautraining" im Rahmen des sog. "Merz-Trainings" handelt, welches laut Teilnahmebestätigung im "Gut Hg " vom 26. bis 31. Jänner 1999 stattgefunden hat. Der Veranstalter bestätigt, dass die Bw. am einjährigen Methodenaufbautraining für Trainer, psychosoziale Berufe, Personalleiter und Verantwortliche für Personalentwicklung teilgenommen hat. Die Themen der gegenständlichen vierten Seminareinheit sind: Seminarleitung, Supervision und Beratung. Wesentliche Inhalte sind: Seminardesign und Seminargestaltung, Trainer-Interventionstechniken, Krisenintervention und Methoden der Einzelarbeit, sowie die Gestaltung von Supervisionssitzungen und teilnehmerspezifische Beratung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in Punkt a) betreffend anzuwendende gesetzliche Bestimmungen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Auch zu den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für die Seminare im Rahmen des sog. "Merz-Trainings" iHv insgesamt 39.445,00 S (dieser Betrag beinhaltet auch die Kosten für den gegenständlichen vierten Seminarteil) wurden detaillierte Fragen an die Bw. gerichtet (siehe Punkt B, 1. bis 6.). Wie oben bereits erwähnt, hat die Bw. die Beantwortung der zu den jeweiligen Seminaren gesondert gestellten Fragen zusammengefasst (z.B. "zu B, C und E" oder zu "B, C, E1" usw.). Die weiteren, oben zur ersten Vorhaltsbeantwortung der Bw. getroffenen Feststellungen treffen in gleicher Weise auch auf diesen Punkt der Berufungsentscheidung zu. Nachdem im (zweiten) Vorhalt vom 31. Jänner 2005 darauf hingewiesen wurde, dass die zum Seminarinhalt "Merz-Training" sowie zum Inhalt der beruflichen Tätigkeit der Bw. noch unbeantwortet geblieben sind, und ihr Gelegenheit gegeben werde, dies nachzuholen und die bisher angeforderten Unterlagen bzw. Nachweise nachzureichen, verwies die Bw. auf Arbeitsvertrag und Dienstzeugnis der Klinik. Nach dem Leitbild der Klinik sei die anthroposophische Medizin der zentrale Inhalt dieser Klinik. Dass die Bw. diesem Grundsatz gerecht werde, zeige das Dienstzeugnis. Welche Inhalte der Fortbildungsseminare ihre Krankenschwesterntätigkeit in dieser Klinik tangiert hätten, sei dem beigelegten Prospekt "Seminare 95" zu entnehmen. Wie bereits zu Punkt a) ausgeführt, hat die Bw. hat trotz gezielter Fragestellungen im Rahmen zweier Vorhalte auch die entsprechenden Fragen zum Inhalt der "Merz-Seminare" nicht beantwortet. Auch um Vorlage der Kursprogramme, Prospekte, Kursmitschriften usw. sowie um Bekanntgabe des jeweiligen Teilnehmerkreises etc. wurde die Berufungswerberin vergeblich ersucht. Die Schilderung der Bw. des Leitbildes der Klinik sowie die Erkenntnis der Bw., dass insbesondere die in der klinisch anthroposophischen Medizin begründete Behandlung aller Patienten als mündige individuelle Partner ein richtiger Ansatz für deren Selbstbestimmung ist etc. mag durchaus zutreffen. Diese und ähnliche Zielsetzungen sind jedoch in den Leitbildern der meisten modernen und aufgeschlossenen Krankenanstalten zu finden (was ein Blick auf entsprechende Internet-Seiten beweist). Damit hat die Bw. jedoch noch keine Beschreibung der von ihr konkret ausgeführten Tätigkeiten in der Klinik abgegeben. Aus dem Prospekt "Seminare 1995", worauf die Bw. zur Beschreibung der Inhalte der "Merz-Seminare" verwiesen hat, geht hervor: Es handelt sich um Seminare betreffend "Körperorientierte Selbsterfahrung" mit Seminaren zu folgenden Themen: Meditation und Trance; der Weg zur eigenen Mitte Individualität und Selbstbewußtsein; wer bin ich? Gelassenheit und Selbstvertrauen durch Akzeptanz der eigenen Person Eine Reise zu sich selbst; Steigerung von Selbstbewußtsein und Durchsetzungsvermögen Mein Körper - mein Leben; Steigerung der persönlichen Ausstrahlung Wendezeiten; Wachstumschancen durch Abschied, Trennung, Tod Aggression und Harmonie; Konstruktiver Umgang mit Konflikten Reifung und Wachstum; zweijähriges intensives Persönlichkeitstraining ...Wege zum Selbst (Schwerpunkte des Trainings sind: Selbstbewußtsein und Selbstsicherheit, Entscheidung, Körpergefühl- und -wahrnehmung; Beziehung, Liebe, Sexualität, Mann/Frau-Polarität etc.) Auftritt; das etwas andere Rhetoriktraining Selbsterfahrung und Bioenergetik (Thema: Beschäftigung mit der eigenen Persönlichkeit; ...lernen, Angstzustände und Stress leichter zu bewältigen) Zu Kursinhalt und Ziel: Dem von der Bw. als Inhaltsangabe der besuchten Seminare angebotenen Prospekt ist zu entnehmen, dass die Seminare im Wesentlichen persönlichkeitsbildende Inhalte aufweisen und überwiegend auf Basis von Selbsterfahrungsprozessen gearbeitet wird. Bereits die oa. Themen zeigen klar, dass die Seminare vor allem auf die Stärkung des Selbsbewußtseins und Förderung der Selbstsicherheit etc. abzielen und sich mit der eigenen Persönlichkeit der Kursteilnehmer befassen. Auch diese Seminare sollen offenbar der eigenen Persönlichkeitsentwicklung der Kursteilnehmer dienen und nicht die unmittelbare Weitergabe von Kursinhalten in der Praxis der Bw. als Diplomkrankenschwester bezwecken. Auch die Tatsache, dass die Bw. keinerlei Unterlagen über die Seminarinhalte vorlegen konnte, unterstreicht diese Sichtweise und lässt vermuten, dass diese Unterlagen in der täglichen Praxis zur Wissensweitergabe nicht mehr benötigt wurden. Auf die spezifischen beruflichen Wissensbedürfnisse einer Diplomkrankenschwester kann wegen der ausschließlichen Zielsetzung der allgemeinen Persönlichkeitsbildung auch in diesen Seminaren jedenfalls nicht eingegangen werden. Die Bw. konnte auch nicht darstellen, welches erworbene Wissen sie konkret bei welcher von ihr ausgeübten Tätigkeit angewendet hat. Zielgruppe (Teilnehmerkreis): Aus dem besprochenen Prospekt ist ein beabsichtigter Teilnehmerkreis nicht erkennbar. Der Internet-Seite "http://www.merz-training.de" ist zu entnehmen, dass derzeit ein zweijähriges Seminar mit dem Titel "Reifung und Wachstum; Wege zum Selbst" angeboten wird. Die Zielgruppen werden dort wie folgt angegeben: "Emotionale Intelligenz und soziale Kompetenz ist geeignet für alle, die eine tiefgreifende persönliche Entwicklung machen wollen oder die in der Arbeit und ihrem Umgang mit anderen Menschen Verantwortung übernehmen: Führungskräfte, Personalentwickler, Ärzte, Lehrer, Therapeuten, Psychologen, Berater und Trainer." Mangels konkreter Angaben der Bw. betreffend Teilnehmerkreis der von ihr besuchten Seminare im Rahmen des "Merz-Trainings" ist hilfsweise auf die dargestellte aktuelle Information über den Teilnehmerkreis derartiger Seminare zurückzugreifen. Danach ist davon auszugehen, dass auch das von der Bw. im Jänner 1999 besuchte Seminar von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden konnte und allgemein zugänglich war. Die Bw. konnte auch nicht erläutern, ob auch nur einzelne Seminareinheiten besucht werden konnten, ob spezifische Voraussetzungen für die Teilnahme gefordert wurden, wie ein allfälliges Auswahlverfahren gestaltet war, welchen Inhalt ihre damalige Tätigkeit hatte und in welchen Bereichen die Seminarinhalte angewendet wurden. Es lag auch keine Anregung des Arbeitgebers zum Besuch der Seminare, Gewährung einer Dienstfreistellung, Kostentragung oder Bestätigung der Berufsbezogenheit vor. Zum Berufsbild der Krankenschwester wird im § 11 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 wie folgt ausgeführt: "(1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. (2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Alterstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. (3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung." Angesichts der oben dargestellten Inhalte der von der Bw. besuchten Seminare ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester nicht erkennbar. Für beide von der Bw. besuchten Seminararten und die damit verbundenen und steuerlich geltend gemachten Kosten gilt, dass diese in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, den Aufwand dahingegend zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkünftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind. Sie stellen daher Mischaufwand dar. Da das in den erwähnten Seminaren vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist, ist eine Trennung des Aufwandes in beruflich und privat an Hand objektiver Kriterien nicht möglich. Der Gesetzestext des § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 normiert ein striktes Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die auch dem Beruf förderlich sind und bei denen die Kosten nicht objektiv in beruflich oder privat trennbar sind, sodass solche Aufwendungen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen. B) Fachliteratur: a) Jahr 1996: Im Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0156 hat der VwGH zur Frage der steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für Fachliteratur festgehalten, dass bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden ist, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, 99/13/0202, mwN). Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, bzw. der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen "kann"; nicht entscheidend ist hierbei, ob die Fachliteratur vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern ob die selbst beschaffte Fachliteratur beruflich verwendet wird oder nicht (Doralt, EStG, Kommentar, Tz 220, Stichwort "Fachliteratur", und die dort zitierte Judikatur). Die von der Bw. im Jahr 1996 angeschaffte Literatur ist unter Beachtung dieser Grundsätze wie folgt zu beurteilen: Keine Angst vor Aggression, 123,00 S: Die Umsetzung von Gefühlen wie Ärger, Feindseligkeiten, Widerwille, Bosheit etc. in kreative Aggression biete der Familientherapie eine praktische Methode. Die Herausforderung zum klärenden Streit etc. finde so neue Bedeutung. Von dieser Thematik werden naturgemäß Familien (vor allem Eltern) angesprochen. Das Vorhandensein von allgemeinem Interesse ist somit evident. Spontan leben, 109.00 S: Spontan leben heißt besser, intensiv, mit mehr Gewinn zu leben, heißt das eigene Selbst zu verwirklichen, frei bewußt und eigenverantwortlich. Spontan leben läßt sich üben und lernen, wie man sein Erwachsenen-Ich verwirklichen kann, indem man sein Kindheits-Ich als eigene Geschichte begreift und akzeptiert. Dieses Werk mit persönlichkeitsbildendem Inhalt stößt mit Sicherheit auf breites Allgemeininteresse. Topographie des Unbewußten, 311,00 S LSD und einige andere Drogen sind ein einziges Werkzeug tiefenpsychologischer Diagnostik und Forschung, da sie geistig-seelische Phänomene und Prozesse ans Licht bringen. Sie sind mit dem Mikroskop in der Medizin zu vergleichen. Die Erforschung dieser Möglichkeiten ist nicht nur für die Persönlichkeitsdiagnose und die Therapie psychischer Störungen relevant. Sie kann auch zu einem tieferen Verständnis von Kunst und Religion und unserer Erfahrungen vom Sterben führen. Auch dieses Werk spricht mit den Themen Drogen, Kunst Religion, Erfahrungen vom Sterben eine breite Allgemeinheit an. Die fünf Tibeter, 147,00 S Durch die Riten der fünf Tibeter wird durch die Nutzung der universalen Energie der menschliche Körper ins Gleichgewicht gebracht. Dadurch wird das Todeshormon blockiert. Das Buch beschreibt die Riten und deren Wirkung. Diese Technik wird nicht nur in der Literatur sondern auch in allgemein zugänglichen Kursen einer breiten Allgemeinheit nähergebracht. Es liegt somit an diesem Werk breites, allgemeines Interesse vor. Botschaften des Körpers, 267,00 S Unsere Körperstruktur ist Ausdruck unserer physischen, emotionalen und geistigen Verfassung. Sie offenbart unsere früheren traumatischen Erlebnisse und unsere persönliche Gegenwart. Dieses Buch zeigt, wie man Körperstrukturen lesen kann. Die so gewonnen Botschaften des Körpers können dann Anlaß geben, zu gezielten Bemühungen um Veränderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Hier handelt es sich um ein persönlichkeitsbildendes Werk, bei dem ein breites Allgemeininteresse nicht ausgeschlossen werden kann. Begegnung mit dem Schatten, 84,00 S Es geht um die Intensivierung des Atmens, die sei ein uraltes Heilverfahren, das den Menschen ermöglicht, körperliche und seelisch-geistige Blockierungen zu erkunden und zu lösen. Durch verstärkte Atmung kann das Bewußtsein gehoben werden. Mit dieser Atemtechnik besteht die Chance, die Begrenztheit des Lebens zu erkunden und behindernde Barrieren zu überschreiten. Es eröffnen sich neue Möglichkeiten mit Schwierigkeiten umzugehen usw. . Auch dieses Werk hat persönlichkeitsbildenden Inhalt. Breites Allgemeininteresse kann nicht ausgeschlossen werden. Verkörperte Gefühle, 369,00 S Es geht um die Ausformung der einzigartigen Gestalt eines Menschen, ausgehend von der embryologischen Entwicklung. Es werden anhand einer Charaktertypologie vier Störungen der menschlichen Formbildung dargestellt. Unter therapeutischer Anleitung können diese verfestigten Haltungs- und Einstellungsmuster aufgelöst und neu gestaltet werden. So läßt sich das ganze Spektrum der Gefühle wieder erfahren und ausdrücken. Nach der vorliegenden Kurzzusammenfassung geht es in diesem Werk offenbar um Persönlichkeitsbildung mit therapeutischen Lösungsanssätzen. Trotzdem kann allgemeines Interesse nicht ausgeschlossen werden. Hellwach und bewußt leben, 388,00 S Lebendigkeit und Lebensfreude werden durch die übliche Erziehungspraxis und gesellschaftliche Einflüsse weitgehend verschüttet. Es wird aufgezeigt, wirkungsvolle Wege zu finden, um dem entgegenzuwirken. Auch dieses Werk spricht eine breite Allgemeinheit an. Vor allem viele Eltern könnten dieses Werk interessant finden, um Erziehungsfehler zu vermeiden. Imagination und Symboldeutung, 325,00 S Der Psychologe Henry G. Tietze erklärt die Welt menschlicher Träume, Tagträume und Wünsche. Es ist ein reich bebildertes Standardwerk neuester Imaginationsverfahren samt Lexikon der gängigen Symbole usw. . Es wird Laien wie Fachleute als idealen Arbeits- und Nachschlagebuch interessieren. Bereits die Kurzbeschreibung weist daraufhin, dass auch Laien am Inhalt dieses Werkes interessiert seien. Allgemeines Interesse kann daher nicht ausgeschlossen werden. Angewandte Gruppendynamik, 297,00 S Die Gruppendynamik zählt zu den bedeutendsten sozialpsychologisch orientierten Trainingsmaßnahmen im nicht therapeutischen Bereich. Ziel ist die Optimierung betrieblicher Arbeits- und Kooperationsabläufe, die Verbesserung zwischenmenschlicher Kommunikationsfähigkeit, Selbsterfahrung und Befriedigung von Kontakt- und Erlebnisbedürfnissen. Unter anderem kann mit Hilfe einer Anleitung ein auf die persönlichen Interessen abgestimmtes Trainingsmanual erstellt werden. Die angesprochenen vielschichtigen Anwendungsmöglichkeiten der Gruppendynamik lassen darauf schließen, dass dieses Werk auf breites Allgemeininteresse stößt. Zwischen Organismus und Organisation, 298,00 S Der Autor ist ein erfahrener Pädagoge und Trainer. Er beschreibt das Wechselspiel der Kräfte, die sowohl in Einzelpersonen als auch in Organisationen am Werk sind. Ausgehend von den Grundbedürfnissen des Menschen werden Modelle für das Zusammenleben in Organisationen entwickelt. Das Buch stellt eine Pflichtlektüre dar, für alle die mit Menschen arbeiten; eine Anregung zum Umdenken. Fast jeder arbeitet in irgend einer Weise mit Menschen zusammen. Allgemeines Interesse an diesem Werk ist daher anzunehmen. Körperarbeit und persönliche Entwicklung, 207,00 S Dieses Buch beschreibt, wie wir durch Tiefentspannung zur Harmonie von Leib, Seele und Geist gelangen. Der oft vernachlässigte Körper muß beachtet werden. Ganzheitliche Körperarbeit wird vom Autor Jack Painter beschrieben. Bei dieser Methode wird das Körpergewebe vom Therapeuten auf eine bestimmte Weise fest massiert. Dies bewirkt tiefe Entspannung, freies Fließen des Atems und der Körperenergien und es wird ein stabiles inneren und äußeres Gleichgewicht erlangt. An diesen Lösungsansätzen kann zweifelsfrei eine breite Allgemeinheit Interesse finden. Ein berufsspezifischer Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Krankenschwester ist nicht zu erkennen. Die Spiritualität des Körpers, 234,00 S Der Autor vermittelt Einsichten in den spirituellen Aspekt der Gesundheit. Hypothese: Um die Balance von Körper und Geist zu erreichen, müssen wir die Spiritualität des Körpers wieder entdecken. Den Weg hierzu eröffnet die Bioenergetik, deren Grundlagen Alexander Lowen ausführlich erläutert. Mit Hilfe zahlreicher praktischer Übungen zur Selbsterfahrung wird gezeigt, wie die Sprache des Körpers zu verstehen ist und innere Harmonie erreicht werden kann. Die persönlichkeitsbildenden Inhalte dieses Werkes sind geeignet, eine breite Allgemeinheit anzusprechen.

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Normen und Schlagworte

HeimfahrtenBrennholz für den EigenbedarfAuslandstätigkeitkaufkraftbedingter VerpflegungsmehraufwandFortbildungsseminareFachliteratur

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Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1069-L/04
Stammnummer
15351
Gültig
31.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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