Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1069-L/04
1. Heimfahrten einer ledigen Krankenschwester aus der Schweiz 2. Verpflegungsmehraufwand wegen Kaufkraftunterschied 3. Besuch von Fortbildungsseminaren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-L/04vom 31.03.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Monatliche Heimfahrten einer Diplomkrankenschwester, die an einer Klinik in der Schweiz vorübergehend nichtselbständig tätig ist, reichen aus, um zu Hause nach dem Rechten zu sehen und die eigene, überwiegend verpachtete Land- und Forstwirtschaft zu betreuen (Kleinwaldpflege, Kontrolle der Pächter), wenn sie mit der Mithilfe der am Hof wohnenden Mutter (Übergeberin) rechnen konnte.
Kosten für Fortbildungsseminare einer Diplomkrankenschwester (mit beruflichem Schwerpunkt Sterbebegleitung) sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Seminare primär der Entwicklung der eigenen
Persönlichkeit dienen, auf die berufsspezifischen Wissensbedürfnisse der Steuerpflichtigen nicht eingegangen wurde und ein homogener Teilnehmerkreis nicht gegeben war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch P.S., vom 29. Oktober 1998 und vom 27. Juni 2000 gegen den Bescheide des Finanzamtes vom 19. Oktober 1998 und vom 14. Juni 2000 betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 sowie Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung gegen Einkommensteuer 1996 und 1997 wird teilweise Folge gegeben.
Die Berufung gegen Einkommensteuer 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 1999 wird zum endgültigen Bescheid erklärt.
Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 1999 bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 angeführten Abgaben betragen:
Einkommensteuer 1996:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Einkommen
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73.049,00 S
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Einkommensteuer
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811,00 S
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Einkommensteuer
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59,00 €
Einkommensteuer 1997:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Einkommen
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41.649,00 S
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Einkommensteuer
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7.593,00 S
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Einkommensteuer
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552,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den Jahren 1996, 1997 und 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei folgenden Arbeitgebern bzw. Institutionen:
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ARBEITGEBER
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ZEITRAUM
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Dr.D, Österreich
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1. März 1996 bis 31. Juli 1996
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W - Klinik in A , Schweiz
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1. November 1996 bis 31. Dezember 1996
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997
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Arbeitslosengeld
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1. Jänner 1999 bis 14. April 1999
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V OÖ
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15. April 1999 bis 30. Juni 1999
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S-U
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1. Juli 1999 bis 30. November 1999
Weiters erzielte die Bw. in diesen Zeiträumen folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung (in ATS):
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Jahr
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Vermietung und Verpachtung
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Land- und Forstwirtschaft (pauschaliert)
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1996
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28.000,00
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16.477,00
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1997
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28.000,00
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16.387,00
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1999
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28.000,00
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16.452,00
Mit Einkommensteuerbescheid 1997 verweigerte das Finanzamt (FA) die Anerkennung der als "Familienheimfahrten" geltend gemachten Werbungskosten iHv. insgesamt 135.228,00 S mit der Begründung, dass Fahrtkosten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Besuch der Eltern der privaten Lebensführung zuzurechnen seien. Gleichzeitig wies das FA darauf hin, dass durch die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1997 (Lohnausweis) hervorgekommen sei, dass der Bw. auch schon im Jahr 1996 - bisher nicht bekannt gegebene - in der Schweiz erzielte Einkünfte zugeflossen seien und nahm daher für dieses Jahr das Einkommensteuerverfahren wieder auf und erließ den bekämpften Einkommensteuerbescheid 1996 vom 19. Oktober 1998 mit dem Ergebnis einer Nachforderung von 5.791,00 S.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Einkommensteuerbescheid 1999 wurden die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten Werbungskosten mit derselben Begründung nicht anerkannt.
In rechtzeitig gegen die Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1999 eingebrachten Berufungen wurde beantragt:
Berufungsjahr 1996: Als Werbungskosten betreffend die ausländischen Einkünfte 21.712,00 S (4.720 km x S 4,60) wurden Familienheimfahrten sowie Differenztagesgelder in Höhe von 8.820,00 S (60 Tage á 147,00 S) geltend gemacht.
Berufungsjahr 1997: Kilometergelder in Höhe von 135.228,00 S und zusätzlich Differenztagesgelder in Höhe von 44.100,00 S (300 Tage á 147,00 S).
Die Berufungen gegen Einkommensteuer 1996 und 1997 wurden damit begründet, dass die Bw. "in Österreich eine Liegenschaft besitzt, die zu betreuen ist, weshalb die Familienheimfahrten erforderlich waren".
Berufungsjahr 1999: In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wies die Bw. darauf hin, dass der von der Abgabenbehörde I. Instanz nicht als Werbungskosten qualifizierte Betrag in Höhe von 33.357,00 S Fortbildungskosten betreffe (Biografiearbeit etc.) und daher anzuerkennen sei. Die Berufungswerberin sei arbeitslos gewesen und sei so auch auf Grund dieser Fortbildungsmaßnahmen (höhere Qualifikation) wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert worden.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999 gliederte die Bw. diesen Betrag in Fortbildungskosten, Kosten für Bücher bzw. Fachliteratur sowie Kilometergelder auf.
Über Vorhalt des FA gab die Bw. bekannt, dass sich die beantragten Kilometergelder wie folgt zusammensetzten:
Insgesamt 3.540 km á S 4,90 für 2 Fahrten von Fk (OÖ) nach A/Schweiz und 1 Fahrt von Fk (O.Ö.) nach La (BRD).
Weiters legte die Bw. die Kopie einer im September 1999 bezahlten Rechnung über ein im Mai 1999 statt gefundenes Aufnahmegespräch in A betreffend Weiterbildung, Biografie und Gesprächsarbeit iHv. 100,-- Sfr vor. Aus einer ebenfalls in Kopie vorgelegten Teilnahmebestätigung und Quittung ist ersichtlich, dass die Bw. an einem im selben Jahr beim "Werkplatz für individuelle Entwicklung/WIE GJ", an der "berufsbegleitenden Weiterbildung auf Grundlage der Anthroposophie", konkret an den Seminaren "Verobjektivierung der eigenen biographischen Ereignisse in gesetzmäßigen (wohl richtig: in gesetzmäßiger) Betrachtung" (15.11.1999 bis 20.11.1999) sowie "Lernen zu Lernen" (22.11.1999 bis 27.11.1999) in A , Schweiz, teilgenommen und hierfür 1.210,00 CHF (10.418,00 S) bezahlt hat (lt. Beilage zur Einkommensteuererklärung wurden - offenbar irrtümlich - 1.220,00 SFR (10.504,20 S) als Fortbildungskosten beantragt).
Zu den Fortbildungsseminaren "WIE Werkplatz für individuelle Entwicklung" gab die Bw. in einer offenbar von ihr selbst verfassten Beschreibung an (d.h. es handelt sich hierbei um keine Unterlage des Veranstalters):
"Die Form der Weiterbildung passiert: Die Weiterbildung ist berufsbegleitend und handlungsorientiert Konzipiert, auf den Wissenschaftsbereichen und Praxis der Geisteswissenschaft (Anthroposophie, Rudolf Steiner) Philosophie Medizin Psychologie Sozialpsychologie Pädagogik Pflegewissenschaft Organisationsentwicklung Supervision-Coaching".
Weiter führte sie aus, die Weiterbildung vermittle ein fundiertes Handwerkszeug um das Leben des schwerkranken Patienten hygienisch und verantwortungsvoll zu begleiten. Ihre Kenntnisse setze sie in der Geriatrie und in der palliativen Pflege ein. Ihre Tätigkeit bestehe aus der Begleitung Schwerstkranker und Sterbender sowie der Versorgung von Verstorbenen, der Schmerzlinderung und in der psychologischen Unterstützung und Begleitung Angehöriger von verstorbenen Patienten (therapeutische Gespräche).
Wörtlich führte sie schließlich aus:
"Inhalt der Ausbildung Gegenstand der Biographie und Gesprächsarbeit sind Tätigkeiten, die in der einzigartigen Lebenspraxis des jeweiligen Menschen sichtbar und somit reflektierbar werden und somit zum Lernprozess werden können z.B. sich mit der momentanen Situation vertraut machen und den Sinn des Schicksals (Krankheit) zu erkennen. Voraussetzung für diese Berufsausübung - Krankenpflegediplom - Psychologische Weiterbildung mit dem Schwerpunkt der Gesprächsarbeit und Fachkompetenz der einzelnen Lebensabschnitte."
Ebenfalls belegt wurden Kosten iHv. 550,00 S, resultierend aus der Teilnahme an einem Seminar im Seminarzentrum M.V., GH, La /BRD (Verpflegung, Unterkunft 150,00 S, Seminar 400,00 S). Dabei handelt es sich um ein Teilseminar des sog. "Merz-Trainings".
Schließlich wies die Bw. Fortbildungskosten iHv. insgesamt 1.712,00 S belegmäßig nach, die ihr aus Buchkäufen in der "Buchhandlung in der Freien Waldorfschule Ln" erwuchsen ("Flensburger", "Mensch-Kunst-Th.", "Steiner/Geisteswissenschaftliche Erläuterungen zu Goethes Faust", "Jürgenson, die lukrativen Lügen", "Nagy/Rudolf Steiner über Selbstmord", "Lebenslauf", "Mensch als Selbstgestalt").
Aus dem Veranlagungsakt ist weiters ersichtlich, dass die Bw. laut eigenen Angaben den Beruf einer Diplomkrankenschwester ausübt und die elterliche Landwirtschaft im Erbweg vom Vater bzw. mit Übergabevertrag von der Mutter (geboren im Jahr 1930) erworben hatte (Abgabenerklärung vom 24.1.1991 über den Erwerb eines Grundstücks durch Vererbung sowie Abgabenerklärung vom 22.1.1993 über den Erwerb eines Grundstücks durch Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag).
Am 16.10.1995 wurde der Bw. eine Gewerbeberechtigung für das "Harmonisieren und Regenerieren körpereigener Energien (Energieausgleich)" erteilt. Diese wurde am selben Tag wieder ruhend gemeldet. Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte sie daraus nie bezogen.
Weiters geht aus dem Akteninhalt hervor, dass in den Berufungsjahren die Adresse der Berufungswerberin in Fk und die ihrer Mutter H.R., identisch war.
Die Einkünfte der Bw. aus der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft betrugen 16.477,00 S (1996), 16.387,00 S (1997) und 16.452,00 S (1999), wobei der Großteil (jeweils über 14.000,00 S) auf vereinnahmte Pachtzinse, der Rest auf Einkünfte aus Forstwirtschaft entfiel.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen in allen berufungsgegenständlichen Jahren je 28.000, S (siehe oben).
Die Bw. ist ledig, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist nicht aktenkundig.
Mit Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2001 wies der Berufungssenat I als Organ der damaligen Finanzlandesdirektion die Berufung gegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 als unbegründend ab.
Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. September 2004, 2001/14/0178, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat richtete der Referent - vor allem zur Behebung der vom VwGH aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren - folgende Fragen an die Bw.:
"A) Kosten für Heimfahrten in den Jahren 1996 und 1997 und 1998:
Im Erkenntnis des VwGH vom 28. September 2004, Zl. 2001/14/0178 wird für die Berufungsjahre 1996 und 1997 festgehalten, dass die Liegenschaft unstrittig sowohl privaten Wohnzwecken, als auch der Erzielung von Einkünften diente. Es wurde der belangten Behörde zwar eingeräumt, dass die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung die geltend gemachten 24 Heimfahrten pro Jahr wirtschaftlich nicht rechtfertigen können, jedoch entsprechende Ermittlungen vermisst.
1. In diesem Zusammenhang werden Sie daher für die Jahre 1996 und 1997, sowie für das mittlerweile anhängige Berufungsjahr 1998 ersucht, bekannt zu geben,
worin die Betreuung der Liegenschaft konkret bestanden hat,
ob und in welchem Ausmaß und warum diese Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung der Liegenschaft notwendig waren und
ob die Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung der Liegenschaft einer Einkunftsquelle zuzuordnen waren.
2. Geben Sie bitte weiters an,
wie lange die Aufenthalte in Fk jeweils gedauert hatten,
welche land- bzw. forstwirtschaftlichen Arbeiten Sie jeweils konkret durchgeführt haben und
worin die im erwähnten VwGH-Erkenntnis angeführte "Beaufsichtigung und Kontrolle" der beiden Pächter konkret bestand.
3. Legen Sie bitte für diese Berufungsjahre (1996, 1997 und 1998) Fahrtenbücher vor.
4. Legen Sie bitte einen Nachweis dafür vor, dass sie in den Jahren 1996 bis 1998 im Heimatort über eine eigene Wohnung verfügten (zB. Meldebestätigung, Rundfunk-, Telefonan- bzw. abmeldungen, Belege über entsprechende Gemeindeabgaben etc.). Auch ein Bauplan des Hauses M11 möge vorgelegt werden. Laut EDV-Abfrage (Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung) aus dem Jahr 1999 waren unter der Adresse Fk, M11, Sie selbst und Ihre Mutter, H.R., wohnhaft.
5. Über welche Wohnmöglichkeit verfügten Sie (ab welchem Zeitpunkt und bis wann und an welcher Adresse) an Ihrem Arbeitsort in der Schweiz? Um Vorlage geeigneter Nachweise (Mietvertrag etc.) wird ersucht.
B) Fortbildungskosten 1998:
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Fortbildungskosten "Merz-Training") iHv. ATS 39.445,00 werden Sie ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1. Um genauere - über die Kurzdarstellung der Teilnahmebestätigung vom 20. Jänner 1998 hinausgehende - Angabe der Inhalte der jeweiligen Seminar-Einheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. wird ersucht. Frage: Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, in welcher Höhe?
2. Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres (damaligen) Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt?
3. Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit dieser Seminare wird ersucht.
4. Welcher Teilnehmerkreis hat die jeweiligen Seminare besucht? Gab es auch die Möglichkeit, nur einzelne Seminareinheiten zu absolvieren? Waren spezifischen Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig? Von Interesse wäre auch das Ergebnis eines allfälligen Auswahlverfahrens (Anzahl der angemeldeten Personen und Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer sowie eine kurze Angabe des Inhaltes dieser Auswahlverfahren, falls diese durchgeführt wurden).
5. Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung des Inhaltes ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit (nichtselbständige Arbeit - Schweiz A.) vor und beschreiben Sie die Bereiche ihrer damaligen Tätigkeit, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten.
6. Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung über die Ausbildung abgeschlossen?
7. Nach dem Akteninhalt bzw. EDV-Abfrage waren Sie von 1. November 1996 bis 3. November 1998 in der W -Klinik, 4144 A , Schweiz, nichtselbständig tätig. Welche Leistungen wurden von dieser Klinik angeboten? Welche Gründe waren Ausschlag gebend für die Rückkehr nach Österreich?
8. Es wird auch darauf hingewiesen, dass lt. Routenplaner "map 24" die Strecke G. 63, 4056 Basel - 83435 Bad Reichenhall lediglich 527 km beträgt und nicht wie von Ihnen angegeben 600 km! Um Stellungnahme wird ersucht.
C) Fortbildungskosten 1999:
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Fortbildungskosten "1. und 2. Kurs der kontinuierlichen Weiterbildungsgruppe" ("WB99"), lt. Akteninhalt teilgenommen im November 1999) Kosten iHv. ATS 10.504,00 (SFR 1.220,00; Anmerkung: Lt. Teilnahmebestätigung jedoch nur SFR 1.210,00!?) werden Sie ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1. Um Angabe der Inhalte der jeweiligen Seminar-Einheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. wird ersucht. Frage: Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, in welcher Höhe?
2. Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres (damaligen) Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt?
3. Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit dieser Seminare wird ersucht.
4. Welcher Teilnehmerkreis hat die jeweiligen Seminare besucht? Gab es auch die Möglichkeit, nur einzelne Seminareinheiten zu absolvieren? Waren spezifischen Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig? Von Interesse wäre auch Inhalt und Ergebnis des Aufnahmegesprächs im Mai 1999 (Anzahl der angemeldeten Personen und Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer sowie Angabe des Inhaltes dieses Gesprächs).
5. Zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Kurse waren Sie beim Sozialhilfeverband U beschäftigt. Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung des Inhaltes dieser damaligen beruflichen Tätigkeit vor und beschreiben Sie die Bereiche Ihrer Tätigkeit, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten.
6. Haben Sie an diesen Kursen bereits im Hinblick auf Ihre ab dem Jahr 2000 beim Krankenhaus der BS aufgenommene Tätigkeit teilgenommen? Wenn ja, beschreiben Sie die Bereiche dieser Tätigkeit, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten.
7. Da Sie zum Zeitpunkt der Kursteilnahme (November 1999) bereits wieder in einem Arbeitsverhältnis standen (Sozialhilfeverband U ), ist die Behauptung in der Berufung vom 27. Juni 2000 gegen Einkommensteuer 1999, Sie seien arbeitslos gewesen und hätten auch auf Grund dieser Fortbildungsmaßnahmen wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden können, nicht nachvollziehbar. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
8. Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung über die Ausbildung abgeschlossen?
D) Ausgaben für Arbeitsmittel 1999:
1. Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur (vier Beträge) werden Sie um Vorlage einer vollständigen Literaturliste nach folgenden Kriterien ersucht:
Buchtitel
Vor- und Zuname des Autors
Verlag, Erscheinungsdatum, Kaufpreis
Inhaltsangabe (Kurzbeschreibung, die einen Überblick über den Inhalt des Buches gibt)
z.B:
Titel: "Die lukrativen Lügen der Wissenschaft" Autor: Johannes Jürgenson Verlag, Erscheinungsdatum, Kaufpreis: ATS 327,00
Kurzbeschreibung "Der Autor gibt Antworten auf viele Überlegungen (prächtig gedeihende Pflanzen an Autobahnen, den Grund wieso ein Kind jeweils 6 Wochen nach einer Impfung ziemlich krank wurde, die Gründe des BSE-Wahnsinns, das Treibhausklima, den Grund wieso es trotz "AIDS" in Afrika immer noch Überbevölkerung gibt...). Vieles, so schockierend es auch ist, ist absolut nachvollziehbar.
Das perfekte Einsteigerbuch in die Thematik des ausgeuferten Wissenschaftsglaubens. Jürgenson führt den Leser anschaulich und verständlich in das jeweilige Thema ein und beschreibt für Laien nachvollziehbar mit einer Prise Ironie, auf welchen Kartenhäusern viele wissenschaftliche Errungenschaften aufgebaut sind. Es wird gelogen,dass sich die Balken biegen. Relativitätstheorie, Infektionshypothese, Krebsbehandlung, AIDS, BSE, Waldsterben, Finanzmärkte...; unbedarfte Leser werden aus dem Staunen nicht herauskommen. Lesern mit Vorkenntnissen wird eine sehr gut recherchierte Zusammenfassung der wichtigsten bekannten Ungereimtheiten sogenannter wissenschaftlich anerkannter Theorien geboten. Ausser Arroganz, Ignoranz und unbewiesenen Behauptungen hat die etablierte Wissenschaft in vielen Bereichen leider nicht viel zu bieten. Allem voran die Medizin. Es werden Daten manipuliert, unerwartete Resultate zurechtgerückt und Studien verbogen, damit das gewünschte Ergebnis herauskommt. Betriebsblindheit und Wirtschaftstreue gehören zum Geschäft. Sobald Geld im Spiel ist, ist es vorbei mit dem Mythos der objektiven kritischen Wissenschaftler, die irgendwann einmal von These und Antithese zur Synthese gelangten......." (Quelle: www.amazon.de)
E) Fortbildungskosten 2000:
Kurskosten "Kinästetik":
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Fortbildungskosten "Kinästetik", teilgenommen von 11. bis 13. September 2000 in Wien, H-Spital) Kosten iHv. ATS 2.580,00 werden Sie ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1. Um Angabe der Inhalte dieses Seminars und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. wird ersucht. Frage: Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar getragen; wenn ja, in welcher Höhe?
2. Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres (damaligen) Arbeitgebers, dieses Seminar zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt?
3. Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit dieses Seminars wird ersucht.
4. Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht? Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme am Seminar notwendig? Gab es auch ein Aufnahmeverfahren für dieses Seminar? (Anzahl der angemeldeten Personen und Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer sowie Angabe des Inhaltes dieses Verfahrens).
5. Zum Zeitpunkt der Absolvierung dieses Kurses waren Sie bereits beim Krankenhaus der BS in Ln beschäftigt. Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung des Inhaltes dieser beruflichen Tätigkeit vor und beschreiben Sie die Bereiche Ihrer Tätigkeit, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangten.
6. Haben Sie das Seminar mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung über die Ausbildung abgeschlossen?
Kurskosten "WB 99", 3. bis 7. Kurs:
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Fortbildungskosten "3. bis 7. Kurs der kontinuierlichen Weiterbildungsgruppe" ("WB99"), lt. Akteninhalt teilgenommen im Jahr 2000) iHv. ATS 33.838,00 (SFR 3.970,00), werden Sie ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Anmerkung: Nur der 3. bis 7. Kurs, und nicht wie lt. Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 auch die bereits im Jahr 1999 geltend gemachten Kurse 1 und 2 wurden im Jahr 2000 bezahlt. Nach der Aktenlage verbliebe somit für das Jahr 2000 nur ein Betrag iHv. SFR 2.760,00! Um Stellungnahme wird ersucht.
[Grafik]
1. Um Angabe der Inhalte der jeweiligen Seminar-Einheiten und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. wird ersucht. Frage: Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, in welcher Höhe?
2 Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres (damaligen) Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt?
3. Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit dieser Seminare wird ersucht.
4. Welcher Teilnehmerkreis hat die jeweiligen Seminare besucht? Gab es auch die Möglichkeit, nur einzelne Seminareinheiten zu absolvieren? Waren spezifischen Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig?
5. Zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Kurse waren Sie beim Krankenhaus der BS in L beschäftigt. Bitte beschreiben Sie die Bereiche Ihrer Tätigkeit, in denen die jeweils erlernten Seminarinhalte konkret zur Anwendung gelangten.
6. Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung über die Ausbildung abgeschlossen?
Dem Berufungsakt ist zu entnehmen, dass die damalige Rechtsmittelbearbeiterin der Finanzlandesdirektion in einem Aktenvermerk vom 4. September 2001 den Inhalt folgender Telefonate festgehalten hat: Telefonat mit dem Personalbüro des Krankenhauses der BS , Ln (Tel.: xxx):
Die Aufnahmevoraussetzungen für Diplomkrankenschwestern (DKS) auf der Palliativstation sind:
Abgeschlossenes Krankenpflegediplom
Einige Jahre Berufserfahrung, egal auf welcher Station (auch Ausnahmen möglich: Aufnahme gleich nach Schwesternausbildung - wenn Bedarf nach Aufnahme von DKS)
Palliativlehrgang auf jeweiliger Basis Das Personalbüro verweist weiter auf:
Telefonat mit Fr. Hb/ Personalabteilung im KH d. BS , (xxxx):
Im Lauf der Tätigkeit auf der Palliativstation sollen die Schwestern ein Seminar in "Palliativ-Care" besuchen ; sie werden dazu nicht gedrängt, bei reifen Persönlichkeiten ist dies gar nicht nötig.
Das KH d. BS verfügt über einen "Fortbildungskalender" in dem Kurse und Referenten enthalten sind, die die Palliativ-Care-Seminare, die die Schwestern, die auf der Palliativstation arbeiten, besuchen können:
Aufbauseminar in Pb (Thema: Psyche, Leid, Sterben, Tod)
Palliativ-care-Seminare im Wg-KH in Ln , an den LKHs in S und Mödling, sowie am LKH München (v.a. für die Schwestern des LKH in R.)
Sowie bei der Caritas ("Lebens-, Sterbe-,Trauerbegleitung").
In Zukunft wird auch Interesse auf das Thema "Validation" gelegt werden, die Kurse werden an den genannten Standorten abgehalten werden.
Das "MERZ-TRAINING" ist Fr. Hbr nicht bekannt, auch die Adresse in D-BF, ebensowenig wie die Seminarorte Schloß
Wh und Gut Hg.
Die Bw. macht nach ihrer Auskunft jetzt (9/2001) einen ähnlichen Kurs in der Schweiz, weshalb sie zeitlich eingeengt ist und man ihr von der Verwaltungsseite entgegenkam und sie noch nicht fragte, wann sie das Aufbauseminar in Pb bzw. die Palliativ-Care-Seminare besuchen wird.
Ausschließlich der Besuch der im "Fortbildungskalender" enthaltenen Kurse wird den Palliativ-Schwestern empfohlen.
Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
F) Ausgaben für Arbeitsmittel 2000
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur iHv. insgesamt ATS 7.492,00 werden Sie um Vorlage einer vollständigen Literaturliste nach folgenden Kriterien ersucht (siehe oben Punkt "D, Ausgaben für Arbeitsmittel 1999"):
Buchtitel
Vor- und Zuname des Autors
Verlag, Erscheinungsdatum, Kaufpreis
Inhaltsangabe (Kurzbeschreibung)
Weiters gilt für alle Berufungsjahre:
Für sämtliche Fahrten mit dem PKW, für welche Kilometergelder als Werbungskosten geltend gemacht wurden, wird um Vorlage eines Fahrtenbuches ersucht."
Diesen Vorhalt beantwortete die Bw. mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 wie folgt:
"Zu A: Durch unvollständige Bezeichnung der Seite
8, Abs. 2f des VwGH-Erkenntnis, Zl. 2001/14/0178 geht der UFS davon aus, dass der VwGH eingeräumt hätte, dass die Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und V und V die geltend gemachten 24 Heimfahrten pro Jahr wirtschaftlich nicht rechtfertigen könnten. Auf Seite 6 Abs. 3 f der in Rede stehenden Entscheidung führt der VwGH dagegen aus, "die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des (allein stehenden) Steuerpflichtigen haben. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Im Beschwerdefall sei u.a. die Berücksichtigung von Fahrtkosten
zwischen dem Ort der unselbstständigen Beschäftigung in der Schweiz und dem in Österreich beibehaltenen Wohnsitz
, der zugleich der Hof meines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens ist, strittig. Der unvollständig dargestellte Erkenntnisteil wird vom VwGH auf Seite 8 Abs. 2, letzte 2 Sätze wie folgt ergänzt: "Dass diese Fahrten (ausschließlich) der Erzielung inländischer Einkünfte dienten, ist allerdings eine Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die von ihr nicht begründet wird. Diente die Liegenschaft unstrittig sowohl privaten Wohnzwecken der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, als auch der Erzielung von Einkünften, konnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrtaufwendungen sowohl mit der privaten Lebensführung als auch mit dem steuerlich relevanten Bereich der Einkunftserzielung in Zusammenhang stehen.
Zu A 1: Ich darf vorweg auf die Eingabe vom 23.8.2001 betreffend meine Stellungnahme zum vorläufigen ESt-Bescheid für 1998 sowie auf meine Beschwerde vom 10.9.2001 an den VwGH verweisen. Konkret bestand die Betreuung der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften in der Waldpflege, der Bewirtschaftung der Wiesen, der Beaufsichtigung und Kontrolle der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der verpachteten Flächen durch den Pächter sowie der Kontrolle der vertraglich vereinbarten Nutzung der an den Golfplatzbetreiber vermieteten Wiesenfläche, damit diese durch unerlaubte Nutzung nicht nachhaltigen Schaden erleidet. Über das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeiten habe ich keine Aufzeichnung geführt, insbesondere beim Kleinwald waren doch des Öfteren ganztägige Waldpflegearbeiten erforderlich.
Da ich keine tagebuchartigen Aufzeichnungen über diese Arbeiten vornahm, kann ich die einzelnen Betreuungstätigkeiten nicht den einzelnen Vermietungen und Verpachtungen bzw. meinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuordnen.
Zu A 2: Die Aufenthalte in Fk dauerten jeweils über jene Tage, die ich als Krankenschwester dienstfrei oder Urlaub hatte. Wegen Fehlens schriftlicher Aufzeichnungen kann ich die Dauer der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten nicht exakt angeben. Die Beaufsichtigung und Kontrolle des Pächters nach dem Landpachtgesetz bestand darin, dass Dünger (flüssig oder fest) nicht zur falschen Zeit und im unrichtigen Ausmaß auf die verpachteten Flächen ausgebracht wird, dass die Heuernte nicht zur falschen Zeit vorgenommen wird, und dass die verpachteten Wiesen nicht durch Überbestoßung mit Weidevieh geschädigt werden. Die Beaufsichtigung und Kontrolle des Golfplatzbetreibers bestand darin, dass die Herstellung des Golfrasens (Einheitsrasenflächen um die Einlochanlagen) nicht auf die zu überspielenden Zwischenflächen ausgedehnt wird.
Zu A 3.: Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Der UFS möge die Angabe der gefahrenen Kilometer an Hand der bereits bekannt gegebenen Anschrift in 4056 Basel, GSt 63, und meinem Wohnort in Österreich nachprüfen.
Zu A 4.: Da der ganze Schriftverkehr (auch jener betreffend die in dieser Zeit von der Schweiz aus besuchten Fortbildungsseminare) über meinen Hauptwohnsitz in Fkr, Lstr 4, abgewickelt wurde, ist eine entsprechende Bestätigung bereits aktenkundig; überdies bin ich damit einverstanden, dass der UFS eine Anfrage beim zentralen Melderegister zur Prüfung dieser Bestätigung tätigt. Da das Haus Mdf in Fkr mit der Anschrift Fkr , Lstr 4 ident ist und eine bauliche Änderung mir nicht bekannt ist, ist mir eine Bauplanvorlage nicht möglich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte dieser aber dem entsprechenden Bewertungsakt des Lagefinanzamtes für meinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entnommen werden können. Dass meine Mutter ebenfalls auf meinem Hof an obiger Adresse wohnt, ist ebenfalls richtig, sie bewohnt das so genannte Auszugstübel und kann Küche und Sanitäreinrichtungen am Hof mitbenutzen.
Zu A 5.: Die Bezeichnung meiner Wohnmöglichkeit am Arbeitsort in der Schweiz auf Seite 3 des gegenständlichen Vorhaltes ist richtig. Einen Nachweis lege ich unter
Beilage
vor.
Zu B, C und E: Voranzustellen ist bezüglich der Fortbildungskosten für die Jahre 1998, 1999 und 2000 Folgendes: Nach dem Krankenpflegegesetz habe ich als Diplomkrankenschwester eine Mindestfortbildungspflicht von 40 Stunden innerhalb von 5 Jahren nachzuweisen. Dass bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage gerade im Raume LM man mit dieser Mindestfortbildung keine Chance hat, bei einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Krankenpflegestelle als Bestbewerber hervorzugehen, liegt wohl auf der Hand. Weiters kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass in einem Personalbüro einer Krankenanstalt keine Person des Krankenpflegefachdienstes beschäftigt sind. Wenn sich nun die Abgabenbehörde mit der Frage, ob die verschiedenen Fortbildungsseminare notwendige Werbungskosten in Zusammenhang mit meiner Beschäftigung als Diplomkrankenschwester darstellen, an das Personalbüro meines Arbeitgebers wendet, so hat sie nicht nur bei einer völlig inkompetenten Abteilung meines Arbeitgebers recherchiert, sondern meinen Arbeitgeber über mögliche spezialisierende Fortbildungsmaßnahmen informiert, die ihm gegenüber gem. § 48 a BAO sicher nicht preisgegeben hätten werden dürfen. Wie ich bereits im Schriftsatz vom 23.8.2001 zum 3. Beschwerdepunkt festgehalten habe, wäre bei einem Sachverständigen des psychiatrischen Krankenpflegefachdienstes eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen gewesen. Auch beim Gesundheits- und Krankenpflegeverband kann von Amts wegen eine kompetente Beantwortung dieser Fragen eingeholt werden.
Zu B, C, E 1.: Ich darf auf die in meinem Abgabenakt beiliegenden Seminarrechnungen und -bestätigungen sowie auf den Schriftsatz vom 23.8.2001 verweisen. Sollte der UFS Kopien der allenfalls noch vorhandenen Seminarskripten wünschen, bin ich bereit diese in Begleitung meines Beraters und Schwagers - Herrn P - persönlich dem Senat vorzulegen, damit dieser die entsprechenden Kopien von Amts wegen nehmen kann. Mein jeweiliger Arbeitgeber hat keine Kosten für diese Fortbildungsseminare getragen.
Zu B, C, E 2.: Es gab keine Anregungen/Aufforderungen der jeweiligen Arbeitgeber, die jeweiligen Seminare zu besuchen. Dazu darf ich die Eingangsbemerkungen zum gegenständlichen Fragenkomplex in Erinnerung rufen.
Zu B, C, E 3.: Ich darf wieder auf die Eingangsbemerkungen zu diesem Fragenkomplex verweisen. Meine jeweiligen Arbeitgeber haben meine fachlichen Qualifikationen anlässlich meiner Erstellung beurteilt.
Zu B, C, E 4.: Welcher Teilnehmerkreis in der jeweiligen Seminarausschreibung angesprochen wurde, ob bestimmte Voraussetzungen für die Teilnahme am jeweiligen Seminar oder ob es ein Aufnahmeverfahren gab, möge der Senat durch Ziehung von Kopien aus meinen Seminarunterlagen, die ich bei Aufforderung beibringen werde, zur Kenntnis nehmen; persönlich fühle ich mich auch nicht zuständig, in eventuellen Aufnahme- oder Auswahlverfahren der jeweiligen Veranstalter von Fortbildungsseminaren herumzuschnüffeln.
Zu B, C, E 5.: Nach § 16 EStG sind Werbungskosten jene Aufwendungen oder Ausgaben, die ich als psychiatrische Diplomkrankenschwester zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung meiner Einnahmen aus diesem Beruf aufwende. Eine engere oder spezifischere fachliche Anforderung einer Arbeitsstelle, die ich auf Grund der allgemein bekannten Arbeitsmarktlage anzunehmen gezwungen war, kann mich meiner Meinung nach nicht zwingen, mich ab diesem Zeitpunkt in meinem Beruf auf ein weniger qualifiziertes Fachniveau zu begeben oder mich zu spezialisieren.
Zu B, C, E 6.: Ich verweise auf die Beantwortung zum Fragepunkt B, C, E 5. Soweit ich Seminarbesuchsbestätigungen habe, lege ich dieser unter
Beilage:
vor.
Zu B, C 7.: Als ehemalige Arbeitnehmerin der W -Klinik und als derzeitige Arbeitnehmerin des Krankenhauses der BS bin ich nicht bereit darüber Auskunft zu geben, welche Leistungen mein ehemaliger oder derzeitiger Arbeitgeber anbietet oder nicht anbietet, diese Frage geht meiner Ansicht nach über meine Mitwirkungspflicht im fortzusetzenden Berufungsverfahren hinaus. Für meine Rückkehr nach Österreich war die Lage meines ererbten Bauernhofes in Österreich an oben bezeichneter Anschrift ausschlaggebend.
Zu B 8.: Ich habe die gefahrenen Kilometer zwischen meiner Wohnmöglichkeit in der Schweiz 4056 Basel, GSt 63 und dem Kursort in Bad Reichenhall jeweils vom Tageskilometerzähler abgelesen. Wenn der UFS meint verkehrsverhinderungsbedingte Umwege ausschließen zu müssen, werde ich mich diesbezüglich sicher nicht mit einer Beschwerde an den VwGH wenden.
Zu C 8.: Bezüglich dieser Frage verweise ich auf die Beantwortungen zu B, C, E 6; soweit ich Seminarbestätigungen habe, lege ich diese unter
Beilage:
vor. Die Kurskosten für die Jahre 1999 und 2000 werden in der
Beilage
: aufgegliedert:
Zu D und F Ausgaben für Arbeitsmittel 1999 bzw. 2000: Die geforderten Literaturlisten werden unter
Beilage:
vorgelegt.
Da ich im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren von meinem Schwager, Herrn P , steuerlich beraten werde, ersuche ich im Falle einer persönlichen Vorladung auch ihn als Vertrauensperson mitnehmen zu dürfen (Tel. xxxxx)."
Gleichzeitig wurde bei eventuellen Rückfragen (Nichtberücksichtigung der Werbungskosten) um telefonische Kontaktaufnahme unter obiger Telefonnummer ersucht.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2005 wurden weitere Fragen mit folgendem Inhalt an die Bw. gerichtet und ihr nochmals Gelegenheit gegeben, jene Nachweise und Unterlagen nachzureichen, um deren Vorlage sie bereits mit Vorhalt vom 26. November 2004 ersucht wurde:
"A)
Heimfahrten:
1. Der VwGH hat im gegenständlichen Erkenntnis, Seite 8, die Fragen - worin die Betreuung der Liegenschaft konkret bestanden hat, - ob diese Tätigkeiten und Verrichtungen in welchem Ausmaß als notwendig zu erachten und - allenfalls einer Einkunftsquelle zuzuordnen waren, als entscheidungswesentlich bezeichnet. Um Beantwortung dieser Fragen wird daher ersucht.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach dem bisher bekannten Sachverhalt sei während des ca. zweijährigen Auslandaufenthaltes sowohl die Landwirtschaft als auch die Vermietung zu betreuen gewesen. Aus diesem Grund seien die Heimfahrten notwendig gewesen.
Im Vorhalt vom 26. November 2004 wurde in Punkt A 1. die Frage gestellt, ob die Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung der Liegenschaft einer Einkunftsquelle zuzuordnen waren. Diesbezüglich haben Sie in der Vorhaltbeantwortung vom 14. Dezember 2004 lediglich darauf verwiesen, über keine Aufzeichnungen zu verfügen.
Sie werden daher nochmals ersucht, eine - zumindest schätzungsweise - Aufteilung des jeweiligen tatsächlichen Arbeitsumfanges der in diesem Zeitraum getätigten Betreuungsmaßnahmen auf die beiden Einkunftsquellen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) bekannt zu geben.
Oder erklären Sie sich damit einverstanden, die Fahrtaufwendungen im Ausmaß von 12% der Pachteinnahmen aus der Verpachtung an den Golfplatzbetreiber als Werbungskosten und im Ausmaß von 30% den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen (vgl. Beschwerdeschrift vom 10. September 2001)? Die Ermittlung dieser Prozentsätze wäre zu begründen.
Auch eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen wäre denkbar (vgl. Doralt, Tz. 234 zu § 4).
Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
2. Um Vorlage des Übergabe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 22. Jänner 1993 wird ersucht.
3. Legen Sie bitte den Arbeitsvertrag betreffend Ihre Tätigkeit an der Klinik in der Schweiz vor und beschreiben sie bitte die Gründe, warum Sie eine nichtselbständige Arbeit im Ausland aufgenommen haben und für wie lange diese von vornherein geplant war.
B) Fortbildungskosten: 1. Der VwGH hat im aufhebenden Erkenntnis vom 28. September 2004 bemängelt, dass sich die belangte Behörde mit dem Berufsbild der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt und den konkreten Inhalt der Seminare nicht festgestellt habe.
Daher wurden mit Vorhalt vom 26. November 2004 entsprechende Fragen an Sie gerichtet Z.B.:
Punkt B) 1. und 5.: Seminarinhalt "Merz-Training"; Inhalt der beruflichen Tätigkeit
Punkt C) 1., 5. und 6.: Seminarinhalt "WB 99"; Inhalt der beruflichen Tätigkeit
Punkt E) 1., und 5.: Seminarinhalt "Kinästhetik"; Inhalt der beruflichen Tätigkeit
Es wird Ihnen nochmals Gelegenheit gegeben, innerhalb der eingangs erwähnten Frist, die die noch nicht beantworteten Fragen des Vorhalts und insbesondere die nunmehr gesondert angeführten Fragen zum Sachverhalt schriftlich zu beantworten.
Weiters werden Sie nochmals ersucht, die mit Vorhalt vom 26. November 2004 angeforderten Unterlagen bzw. Nachweise binnen oben genannter Frist nachzureichen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen (siehe Ihre Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 2004, "zu Punkt B, C, E 4.") wird darauf hingewiesen, dass die an Sie gerichteten Fragen des UFS ausschließlich auf die Beantwortung Ihnen persönlich bekannter Tatsachen und die Vorlage von Unterlagen, die Ihnen zur Verfügung stehen, abzielen. Eine Aufforderung, in Unterlagen der jeweiligen Veranstalter "herumzuschnüffeln", ist keinem Punkt des Vorhaltes vom 26. November 2004 zu entnehmen."
Am 11. März 2005 langte darauf hin folgende Stellungnahme ein:
Zu A) 1.: Der Verwaltungsgerichtshof sehe auch die nichtselbständige Tätigkeit als Einkunftsquelle für entscheidungsrelevant an, mit welcher die geltend gemachten Kilometergelder in Zusammenhang stehen können. Der Gerichtshof habe deshalb in den letzten zwei Sätzen auf Seite 8, zweiter Absatz des Erkenntnisses gerügt, dass die belangte Behörde die Sachverhaltsannahme, die Fahrten hätten nur der Erzielung inländischer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Vermietung und Verpachtung (Golfplatz) gedient, nicht begründet hat.
Zu A) 1, erster Teilstrich: Worin die Betreuung der Liegenschaft bestanden habe, habe die Bw. im Abschnitt zu A 1 beantwortet. Sie verwies daher auf den bezeichneten Abschnitt der Vorhaltsbeantwortung vom 14.12.2004. Die Waldpflege und Waldbewirtschaftung habe in der Anpassung der Bestockung an das fortschreitende Alter des Waldes und in der Gewinnung von Brennholz für den Eigenbedarf bestanden.
Zu A) 1, zweiter Teilstrich: Die im obigen Abschnitt bezeichneten Arbeiten seien im vollen Ausmaß zur Betreuung, Bewirtschaftung und Beaufsichtigung der Liegenschaften notwendig gewesen.
Was die Zuordnung der o.a. Arbeiten zu den Einzelnen Einkunftsquellen betrifft, gab die Bw. folgenden Aufteilungsvorschlag bekannt: 1. Kürzung der Kilometergelder um einen Privatanteil von 10% 2. Aufteilung des verbleibenden Aufwandes nach dem Verhältnis der drei Einkunftsquellen (Land- und Forstwirtschaft, Verpachtung an den Golfplatzbetreiber und nichtselbständige Arbeit in der Schweiz).
Entgegen der Ansicht des UFS, sie habe in der Vorhaltsbeantwortung vom 14.12.2004 lediglich behauptet, über keine Aufzeichnungen zu verfügen, sei die Bw. zuversichtlich, dass der VwGH in Fall einer neuerlichen Überprüfung dies anders beurteilen werde. Sie habe lediglich die zeitliche Lagerung der durchaus konkret bezeichneten Betreuungstätigkeiten nicht nachweisen können.
Die vorgeschlagene Höhe des Privatanteiles begründete die Bw. im Wesentlichen damit, dass sie den PKW neben dem kilometerintensiven beruflichen Einsatz nur mehr für die notwendigsten Privatfahrten verwendet habe.
Zu A) 2: Der Übergabevertrag vom 22. Jänner 1993 werde auf Verlangen des UFS in Kopie vorgelegt werden.
Zu A) 3: Die Bw. legte den Arbeitsvertrag sowie das von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz ausgestellte Dienstzeugnis in Kopie vor und stellte das Leitbild der Klinik dar:
"Wir bieten durch die anthroposophische Medizin allen erkrankten Menschen auf den Gebieten der inneren Medizin, Gynäkologie/Geburtshilfe, Pädiatrie und Psychiatrie eine umfassende Heilkunst an. In der anthroposophischen Medizin werden die anerkannten, naturwissenschaftlichen Gesichtspunkte der Medizin durch die geisteswissenschaftlichen Ansätze Rudolf Steiners erweitert. In Zusammenarbeit mit ihm hat die Ärztin W die klinische anthroposophische Medizin begründet und entwickelt. Dieser Impuls ist zentraler Inhalt unserer Arbeit in der W -Klinik. Auf dieser Grundlage, welche das Ineinanderwirken leiblicher, seelischer, geistiger und auch sozialer Faktoren berücksichtigt, behandeln wir Patienten sowohl ambulant als auch stationär. Die Patienten werden als mündige, individuelle Partner betrachtet. Wir fördern die ständige Fort- und Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die anthroposophische Heilkunst bilden sie Pflegende, Therapeuten und Ärzte aus. Sie beteiligen sich an der Weiterentwicklung von Heilmethoden und Heilmitteln. Auf diesem Gebiet der Forschung und Lehre innerhalb der anthroposophischen Medizin besteht eine enge Verbindung zur medizinischen Sektion der freien Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheaneum in D. ................."
Unter anderem wird in diesem Leitbild auch die Weltoffenheit der Klinik betont, was sich auch dadurch ausdrücke, dass viele Mitarbeiter aus anderen Ländern kommen, ihre spezifischen Eigenheiten mitbringen und dadurch zu einer schöpferischen Vielfalt beitragen.
Die Bw. habe die Tätigkeit in der Schweiz aufgenommen, um in dieser Klinik im Rahmen der Krankenpflege zu erlernen, wie man selbst einem schwerst Pflegebedürftigen hilft, seine Menschenwürde und sein Selbstwertgefühl zu bewahren und zu stärken.
Warum sie ihre Krankenschwesterntätigkeit von vornherein nur so lange in der Schweiz geplant habe, bis sie die Ziele der praktischen und theoretischen Berufsfortbildung erreicht haben würde, habe sie bereits im Vorverfahren und in der Vorhaltsbeantwortung (zu B, C 7) vom 14.12.2004 dargelegt. Der genaue Zeitraum sei jedoch nicht von vornherein festzulegen gewesen.
Zu B 1. und 5.: Der Inhalt der beruflichen Tätigkeit der Bw. sei dem vorgelegten Arbeitsvertrag und dem Dienstzeugnis zu entnehmen. Außerdem wurde sie laut Dienstzeugnis dem Grundsatz der anthroposophischen Medizin voll gerecht.
Der Zusammenhang zwischen den Fortbildungsseminaren im Rahmen des "Merz-Trainings" und ihrer Krankenschwesterntätigkeit gehe aus dem beigelegten Prospekt ,Seminare 1995' und dem Leitbild der Klinik hervor.
Zu C 1., 5. und 6.: Das Kurskonzept und die Seminardaten "WB 99" möge dem beiliegenden Veranstaltungskalender, dem Prospekt "Anthroposophische Biographiearbeit" und dem Leitbild der Klinik entnommen werden.
Zu E 1. und 5.: Kinästhetik sein ein handlungsorientiertes Lernmodell, das helfen soll, Patienten aktiv in die Pflege mit einzubinden. Die Gesundheit werde durch Förderung der eigenen Bewegungsmöglichkeiten mit dem Patienten gemeinsam entwickelt. Auf die Seite www.klinkum-kassel.de/pflege/kinaesthetik.htm werde hingewiesen.
Auch diese Fortbildungsveranstaltung entspreche dem angeführten Leitbild und mittlerweile überhaupt dem Krankenpflegestandard in allen westeuropäischen Ländern.
Hinsichtlich der Fachliteratur könne eine Erörterung beim zuständigen Finanzamt erfolgen (mit Hinweis auf ein Telefonat vom 10. Februar 2005).
Vor Erledigung der Berufung werde bei eventuellen Rückfragen (Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten) um telefonische Kontaktaufnahme ersucht.
Gleichzeitig legte die Bw. folgende Beilagen vor:
- Vollmacht für deren Schwager vom 28. Februar 2005 - Prospekt "Körperorientierte Selbsterfahrung, Seminare 1995; Merz-Training" - Arbeitsvertrag und Zeugnis des ehemaligen Arbeitgebers in der Schweiz (Klinik) - Internet-Ausdruck betreffend Definition des Begriffes "Kinästhetik" - Kurz-Inhaltsangaben zu beantragter Literatur (7 Blätter) samt Zahlungs- und Einkaufsbelegen
Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen zur Frage, welche Literatur in den Jahren 1999 und 2000 konkret angeschafft wurde, geht hervor, dass auch im Jahr 1996 Bücher im Gesamtwert von 3.159,00 S angeschafft wurden.
Jene Bücher, über deren Inhalt zumindest eine Kurzbeschreibung vorgelegt wurde, weisen folgende Titel auf:
Keine Angst vor Aggression
Spontan Leben
Topographie des Unbewussten
Die fünf Tibeter
Botschaften des Körpers
Die Begegnung mit dem Schatten
Verkörperte Gefühle
Hellwach und bewusst leben
Imagination und Symboldeutung
Angewandte Gruppendynamik
Zwischen Organismus und Organisation
Körperarbeit und persönliche Entwicklung
Die Spiritualität des Körpers
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Heimfahrten in den Jahren 1996 und 1997:
a) Anerkennung von Heimfahrten dem Grunde nach:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde die Abzugsfähigkeit für die Aufwendungen für Familienheimfahrten der Höhe nach eingeschränkt.
Diese Begrenzung des Fahrtaufwandes der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale wirkte ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebesinteressen bildet (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, I, Tz 349 zu § 4, mit Hinweis auf VwGH vom 14.4.1996, 96/15/0006).
Mit Familienheimfahrten erfasst das Gesetz nur den typischen Fall (Doralt, aaO, Tz 104/12 zu § 20). Da die Bw. ledig und alleinstehend ist, sind die Fahrten zwischen dem damaligen Arbeitsort in der Schweiz und dem Wohnsitz in Österreich nicht als "Familienheimfahrten" zu qualifizieren. Eine Beschränkung der Fahrtkosten mit dem höchsten Pendlerpauschale kommt daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Es können jedoch auch bei einem ledigen Steuerpflichtigen die Fahrten zwischen dem Ort der auswärtigen Tätigkeit und dem Wohnsitz betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein (z.B. um an seinem ständigen Wohnsitz nach dem Rechten zu sehen; VwGH vom 27.8.1998, 95/13/0119; Doralt, aaO., Tz 104/12 zu § 20).
Die Bw. hat mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. Februar 2005 vorgeschlagen, die Veranlassung für den Fahrtaufwand nach dem Verhältnis der Einkünfte zu beurteilen, da ihr eine exakte Zuordnung der am Hauptwohnsitz jeweils verrichteten Arbeit zu einer Einkunftsquelle mangels vorhandener Aufzeichnungen nicht möglich ist.
Die Bw. hat in den einzelnen Jahren der Auslandstätigkeit folgende Einkünfte (in ATS) erzielt:
|
|
1996
|
1997
|
Einkünfte aus NSA (Schweiz)
|
58.766,00
|
283.806,00
|
Einkünfte aus V+V
|
28.000,00
|
28.000,00
|
Einkünfte aus L+F
|
16.477,00
|
16.387,00
|
Maßgebliche Gesamteinkünfte
|
103.243,00
|
328.193,00
|
|
|
|
NSA in %
|
56,92
|
86,48
|
V+V in %
|
27,12
|
8,53
|
L+F in %
|
15,96
|
4,99
|
Gesamt
|
100,00
|
100,00
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HeimfahrtenBrennholz für den EigenbedarfAuslandstätigkeitkaufkraftbedingter VerpflegungsmehraufwandFortbildungsseminareFachliteratur
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-L/04
- Stammnummer
- 15351
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF