Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1069-L/04
1. Heimfahrten einer ledigen Krankenschwester aus der Schweiz 2. Verpflegungsmehraufwand wegen Kaufkraftunterschied 3. Besuch von Fortbildungsseminaren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-L/04vom 31.03.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw. hat für das Berufungsjahr 1996 weder im Rahmen der Veranlagung, noch im Berufungsverfahren Kosten für Fachliteratur als Werbungskosten beantragt. Erst der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Feb. 2005 ist mittelbar zu entnehmen, dass offenbar Kosten für Fachliteratur geltend gemacht werden sollen. Der Vollständigkeit halber wurde daher die gegenständliche Prüfung betreffend Berufsbezogenheit der Aufwendungen durchgeführt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass bei allen Werken allgemeines Interesse anzunehmen ist. Bei diesen Büchern handelt es sich nicht um Fachliteratur, die derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, auch für andere Bevölkerungskreise Interesse zu wecken. Es ist daher das Abzugsverbot des § 20 EStG anzuwenden.
b) Jahr 1999:
Die Bw. machte weiters für das Jahr 1999 Ausgaben für Fachliteratur iHv. insgesamt 1.712,00 S geltend.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 idgF ist für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag von 1.800,00 S jährlich abzusetzen.
Da die beantragten Werbungskosten zur Gänze im Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.800,00 S Deckung finden und somit bereits im Einkommensteuerbescheid 1999 steuerliche Berücksichtigung gefunden haben ist auf die Frage der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der von der Bw. im Jahr 1999 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Literatur nicht näher einzugehen. Der Berufung konnte somit insoweit kein Erfolg beschieden sein.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erfolgt die Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides 1999, weil kein gesetzlicher Grund für dessen Vorläufigkeit gemäß
§ 200 BAO mehr vorliegt. Die Abweisung einer gegen einen vorläufigen Bescheid gerichteten Berufung ändert an der Vorläufigkeit nichts. Die Änderungsbefugnis der zweiten Instanz umfasst auch die Endgültigerklärung von Bescheiden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.Auflage, Wien 1999, § 289 , Tz 6; VwGH 26.1.1994, 92/13/0097).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 31. März 2005
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-L/04
- Stammnummer
- 15351
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF