Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0658-L/04
Aufwendung eines nicht selbstständig beschäftigten Steuerpflichtigen für die Ausbildung zum NLP-Trainer stellen Ausbildungskosten dar und sind daher im Berufungsjahr 2002 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-L/04vom 20.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien
entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und
Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung
zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und
körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem
positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den
Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei
Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung
(zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte
des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites
Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht
häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von
Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig
die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich
empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit
esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen Strömungen.
...
NLP-Kurse sind
primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der
neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch
befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung,
Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische
Ausbildung erforderlich.
...
Die
NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen
für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale
Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen
haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130
Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien
sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind
verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die
entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige
Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die
Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die
zugelassenen Trainer gelegt.
Nur drei Stufen
der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich benannt,
während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren: NLP-Practitioner,
NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt, NLP-Trainer.
...
Aus Sicht
einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da zwar
Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst jedoch
keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der
Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP
erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn
einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten
oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern"
wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe
keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich
symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der
universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde
deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine
ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch
nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe.
...
Es existieren
einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP, mit eher
uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker
bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an
einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie
üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit,
Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft
grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder
einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren
übernommen wurden) daher aus.
NLP-Praktiker
wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern
psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar
machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch
müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt
oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der
"Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge
nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der
wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder
gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer
Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der
akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als
Wissenschaft etikettiert werden.
Daneben bringen
unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne Ausbildung
zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen
vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über
allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als problematisch.
Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von
entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von
Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum Psychotherapeuten.
Da Elemente der
NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen können,
warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert angewendeter
NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ausschließlich
NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von Patienten mit starken
psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann. Wenn diese Bedingungen
nicht sorgfältig bedacht werden, kann grundsätzlich auch nicht mehr
von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die Ausbildungsrichtlinien klar vor
therapeutischer Intervention ohne Grundausbildung als Psychologe warnen.
Von
NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen
NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den
Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer
Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele
NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter
betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige.
NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und
nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und
die Grenzen hier schwimmend seien."
Im Hinblick auf die Prüfung
einer möglichen Anwendbarkeit der Methode des "NLP" auf die nicht
selbstständige Tätigkeit des Bw. ergibt sich folgendes Bild:
Berufsfortbildung
liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die
Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in
Ausübung des bisherigen Berufes dienen (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann
Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche
Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret
abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen
Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden
und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die
Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen
die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht
darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich
genommen werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung
hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines
anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang
stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild
maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des
Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114;
30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen
damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für
NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen,
dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung
handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.
Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für die
nichtselbständige Tätigkeit des Bw. bei der C. in der Abteilung
Vertrieb / Service - CRM, zuständig für die Bereiche Messe- und
Eventmanagement, für den Aufbau eines CRM-Systems und für die Schulung
und Unterstützung der Vertriebsmitarbeiter, sowie als "Kommunikator" in
ganz Österreich auch als direkter Ansprechpartner für die Mitarbeiter
vor Ort:
Nach
Wikipedia, der freien Enzyklopädie, steht der Begriff "CRM" für
"
Kundenbeziehungsmanagement
oder
Kundenpflege
(engl.
Customer
Relationship Management (CRM).
CRM
bezeichnet die Dokumentation und Verwaltung von Kundenbeziehungen. Da
Kundenbeziehungen langfristig ausgerichtet sind, müssen alle
kundenspezifischen Unternehmensaktivitäten aufgezeichnet werden, um den
Erfolg des Unternehmens zu
steigern.
Kundenansprachen
und Kundenbindungen nehmen einen immer höheren Stellenwert ein.
Ursächlich hierfür ist, dass die Gewinnung von Neukunden bis zu
fünf Mal teurer ist als die Kundenbindung. Daher werden sämtliche
Daten von Kunden und alle Transaktionen mit diesen Kunden in Datenbanken
gespeichert. Diese Daten werden integriert und aufbereitet, so dass sie im
Unternehmen an jeder Stelle in der passenden Zusammenstellung zur Verfügung
stehen.
CRM
unterstützt die Kommunikation im Kundenprozess mit verlässlichen
Zahlen, Daten, Fakten, um die Aufmerksamkeit in Beziehungen mit einem hohen
Kundenwert zu konzentrieren (siehe hierzu: Key Account Management) und
Schwachstellen im Dialog mit dem Kunden zu identifizieren. So gibt die
CRM-Software z. B. eine Struktur vor, um einen standardisierten
Arbeitsvorgang zu gewährleisten."
Nach seinen ergänzenden Angaben führte der Bw. in
dieser Funktion im Berufungsjahr das Kommunikationstraining für die
internen Kommunikationsverantwortlichen in den Bundesländern sowie das
Verkaufs- und Messetraining für den Außendienst und für das von
ihm gegründete Messekernteam durch. Weitere Angaben, wie Darstellung des
Berufsbildes samt Anforderungsprofil etc. wurden vom Bw. mit dem Hinweis
verweigert, den Inhalt der unselbstständigen Tätigkeiten im
Jahr 2000 bereits einige Male bekannt gegeben zu haben. Außerdem sei
seiner Ansicht nach keine Auswirkung auf den Betriebsausgabencharakter der
Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung gegeben.
Der bisher bekannte Inhalt der nichtselbständigen
Tätigkeit lässt jedenfalls keinen Hinweis darauf erkennen, dass ein
Zusammenhang mit den bei der NLP-Ausbildung vermittelten Inhalten gegeben
wäre oder NLP-Inhalte im Rahmen der Tätigkeit des Bw. konkret
verwertet werden könnten.
Die Abzugsfähigkeit von Fort- und Ausbildungskosten
ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein
solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang
im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im
Fall des Bw. konnten diese Kenntnisse zwar möglicherweise ein
friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen und Kunden ermöglichen und konnten
die erlernten Fähigkeiten vielleicht in Ansätzen auch an die
Mitarbeiter der J.1 weitergegeben werden, jedoch machte dies wohl nur einen
geringen Teil seiner Aufgaben als Arbeitnehmer der J.1 aus. Damit
übereinstimmend wurde der Bw. von seinem Arbeitgeber weder aufgefordert,
diese Ausbildung zu absolvieren, noch gewährte dieser hierfür eine
Unterstützung.
Bestenfalls erstreckten sich die bis zum Berufungsjahr
erlernten NLP-Inhalte des Bw. (die NLP-Trainerausbildung hat erst im August 2002
begonnen und lief bis September 2003!) zu einem geringen Anteil auf den
Aufgabenbereich des in der Abteilung Vertrieb / Service - CRM tätigen Bw.
Aus diesem Grund hat nicht einmal der Bw. selbst einen Zusammenhang zwischen den
Inhalten der NLP-Seminare mit der nichtselbständigen Tätigkeit
gesehen, und hat schließlich selbst bekannt gegeben, dass alle
vermittelten Inhalte speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet waren
und die Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung daher als Betriebsausgaben
anzusehen seien.
Das Kriterium der "Notwendigkeit" des vom Bw. im
Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung getragenen Aufwandes für dessen
nichtselbständige Arbeit ist somit nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist daher fest zu
halten, dass es sich bei den Kosten für das NLP-Trainerseminar im Hinblick
auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 um Kosten der
privaten Lebensführung handelt, welche die berufliche Sphäre
(nichtselbständige Arbeit) des Bw. nur am Rande berühren und daher
keine abzugsfähigen Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG 1988 darstellen. Auch ein Zusammenhang mit einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit ist nicht zu erkennen und wurde vom Bw. nicht einmal
behauptet.
II)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Hinsichtlich der im Berufungsjahr 2002 ausgeübten
Vortragstätigkeit des Bw. ist unter Zugrundelegung der ermittelten bzw.
bekannten Umstände von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. hat neben seiner laufenden nichtselbständigen
Tätigkeit ab dem Jahr 2000 - nach den Angaben des Bw. im
Fragebogen vom 15. Juli 2002 zumindest ab dem Jahr 2002 -, eine
Trainer- bzw. Vortragstätigkeit ausgeübt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004 hat der
Bw. dem FA gegenüber bekannt gegeben, dass alle bei der angesprochenen
NLP-Trainerausbildung vermittelten Inhalte speziell auf die
Vortragstätigkeit ausgerichtet und
Voraussetzung waren, um zukünftig
zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Practitioner, NLP-Master-Practitioner) ausrichten
und anbieten zu können. Damit übereinstimmend hat der Bw. bereits mit
Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2003 bekannt gegeben, dass er als
freiberuflicher Trainer "als Coach, Berater und Trainer" die Schwerpunkte
"allgemeine Kommunikation, Rhetorik, Gruppendynamik, Werbung, Männer,
Sport, Erfolg und Motivation" (Anmerkung: Also offensichtlich keine NLP-Inhalte)
anbiete.
Die vom Bw. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung auf die
Frage nach den Inhalten der von ihm im
Jahr 2002 angebotenen Kursen vorgelegte Vortragsunterlage trägt
den Titel "Rhetorik & Kommunikations-Workshop". Hierbei handelt es
sich um die vom Bw. laufend überarbeitete, mit allen neuen Erkenntnissen,
besuchten Seminaren, gelesenen Büchern usw. angereicherte und adaptierte
Vortragsunterlage, welche eine Veranstaltung aus dem
Jahr 2004 betrifft. Der Inhalt
dieser Seminarunterlage lässt (obwohl bereits aus dem Jahr 2004
stammend und somit bereits nach
Abschluss der NLP-Trainerausbildung) einen Zusammenhang mit NLP-Inhalten
grundsätzlich nicht erkennen.
Vergleicht man die Vortragsinhalte des
Rhetorik & Kommunikations-Workshops
(Grundlagen der Kommunikation, Rede, Vortrags-
und Präsentationsübungen, Wahrnehmungs- und Verhaltungsübungen,
Moderationstechniken, Sprech- und Pausentechniken, Körpersprache als
Ausdrucksverhalten, Grundsätzliches zur Gruppendynamik und Ideen zur
Motivation) mit jenen der NLP-Trainerausbildung
(Präsentationstechnik, Übungs- und
Präsentationsdesigns, Feed-back-Arbeit als Prozessinstruktion,
Methaphorische Prozessinstruktion, NLP im Business. Power NLP, Psychometrie.
Sensibilisierung auf geistig-spiritueller Ebene, Interventionstechniken, NLP und
verwandte Modelle, philosophische Grundlagen des NLP sowie Konzeptualisierung
eigener Präsentationsprodukte), so zeigt sich lediglich in einem
Randbereich (Präsentationstechnik,
Übungs- und Präsentationsdesigns) eine Überschneidung der
Inhalte. Jedenfalls ist weder in der erwähnten Vortragsunterlage, noch in
dem als Beilage 3 angeschlossenen Ausdruck (ohne Angabe eines Datums) mit
dem Titel "m./Basistrainer" von NLP-Inhalten die Rede.
Nach dem festgestellten Sachverhalt verfügte der Bw.
im Berufungsjahr 2002 noch nicht
über jene Grundlagen, die die Abhaltung eines (zertifizierten) NLP-Kurses
ermöglichten. Daher vermochte der Bw. auch über gezielte Frage nach
den Inhalten der von ihm im Berufungsjahr 2002 angebotenen Kurse
("Frage 11, Punkt I Seminare" des Vorhaltes vom 10. April
2007) weder eine Inhaltsangabe dieser Kurse anzubieten, noch entsprechende
Unterlagen beizubringen. Wie bereits erwähnt, ist der in Beilage 2
dieser Vorhaltsbeantwortung beigeschlossenen Vortragsunterlage lediglich zu
entnehmen, dass der Bw. im Jahr 2004
ein Workshop mit dem Titel "Rhetorik & Kommunikation" gehalten
hat.
Es steht daher fest, dass der Bw. im
Berufungsjahr 2002 zwar als Vortragender tätig war und aus dieser
Tätigkeit auch Einnahmen erzielt hat. Der konkrete Inhalt der Vorträge
wurde von ihm jedoch nicht bekannt gegeben. Er konnte auch nicht glaubhaft
darlegen, dass im Rahmen dieser Vorträge NLP-Inhalte vermittelt
wurden.
Die Kosten für die NLP-Trainerausbildung stehen daher
nicht in Zusammenhang mit dieser bereits ausgeübten, sondern mit einer
offenbar für die Zukunft geplanten Tätigkeit. Durch die Ausbildung zum
NLP-Trainer bietet sich für den Bw. ein von der Tätigkeit als
Vortragender bei Seminaren/Workshops für Rhetorik (und allenfalls
Kommunikation) völlig unterschiedliches Betätigungsfeld. Diese
Feststellung gründet sich auf die oben dargestellten unterschiedlichen
Inhalte dieser Betätigungsbereiche. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung
ist es Ziel eines Rhetorik- (und Kommunikations-) Vortrages bzw. Workshops, den
Teilnehmern Grundlagen der Rhetorik (bzw. Kommunikation) zu vermitteln bzw.
diese Kenntnisse zu vertiefen. Nach der Verkehrsauffassung weist die Ausbildung
zum NLP-Trainer keinen konkreten Zusammenhang mit der vom Bw. im Jahr 2002
und den Vorjahren ausgeübten Vortragstätigkeit zum Thema Rhetorik (und
allenfalls Kommunikation) auf. Die in Randbereichen erkennbaren
Überschneidungen bzw. Berührungspunkte der beiden
Tätigkeitsbereiche sind zu vernachlässigen bzw. weisen keine
gemeinsame Basis derart auf, dass von einer verwandten Tätigkeit die Rede
sein könnte.
Eine Recherche im Internet zeigt folgende
Information zum Konzept des NLP
(z.B.:"www.nlp.de;
www.nlp.ch; www.nlp.at":
"
- Das Neuro-Linguistische Programmieren (NLP) gilt als bedeutsames Konzept
für Kommunikation und
Veränderung
-
NLP als multi-dimensionaler Prozess, Schulung von Kommunikations- und
Verhaltensfähigkeiten
-
NLP als Modell des Kennenlernens, des Respektierens und Akzeptierens der
Einzigartigkeit jedes
Individuums
-
NLP ist eine Weiterbildung in Kommunikation. Die gelernten Fähigkeiten
werden dort einfließen, wo du tätig bist. Beruflich und Privat.
-
die wichtigste Anwendung des NLP ist die Selbst-Anwendung: zur Verbesserung der
eigenen
Lebensqualität
NLP
ist ein psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse
der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster
Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen
des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachung der kreativen
Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege
aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen
Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt
der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen
mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit
zugute."
Es ist somit davon auszugehen,
dass das Konzept des NLP keine punktuellen, sondern ganzheitliche
Lösungsansätze sowohl für den beruflichen, als auch für den
privaten Bereich enthält und über die Zielsetzung eines Rhetorik- bzw.
Kommunikationsvortrags weit hinausgeht. Wie bereits ausgeführt, finden sich
lediglich in Randbereichen Überschneidungen der Lehrinhalte. Insbesondere
sind NLP-Techniken geeignet, auch im privaten Bereich Anwendung zu
finden.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 29. August 2007 nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausbildung zum NLP-Trainer in
keinem Zusammenhang stehe mit seinem im Berufungsjahr ausgeübten
Beruf.
Dem hat der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom
28. September 2007 zwar entgegen gehalten, dass er im Jahr 2000
(offensichtlich war das Jahr 2002 gemeint) Seminarvorträge mit
NLP-Inhalten gehalten habe, versäumte jedoch, diese Behauptung zu
begründen.
Aus der Gesamtsicht des festgestellten Sachverhaltes ist
jedenfalls nicht erkennbar, worin die vom Bw. behaupteten NLP-Inhalte im Rahmen
der von ihm im Berufungsjahr abgehaltenen Rhetorik- (bzw. Kommunikations-)
Workshops bestanden hätten.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
zwar insbesondere die Bezeichnung "Kommunikationsworkshop" eine engere
Verbindung mit NLP-Inhalten suggeriert. Tatsächlich geht jedoch aus den
(das Jahr 2004 betreffenden)
vorgelegten Vortragsunterlagen hervor, dass eindeutig das Thema "Rhetorik" im
Vordergrund stand. Dass ein Vortragender mit seinem Publikum "kommuniziert",
liegt in der Natur der Sache und ist allein daraus ein Zusammenhang mit
NLP-Inhalten nicht abzuleiten. Außerdem hat der Bw. im Berufungsjahr die
NLP-Trainerausbildung erst begonnen und im Folgejahr abgeschlossen.
Das für den Abzug der Seminarkosten als
Betriebsausgabe in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988
festgelegte Erfordernis, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom ihm
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen müssen, ist daher nicht erfüllt.
Aber auch für die Berücksichtigung der
Möglichkeit des Abzugs von Anlaufverlusten bzw. Gründungskosten bei
einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kommen zweifelsfrei nur
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne der §§ 4 und
16 EStG in Betracht. Da allerdings die gegenständlichen Aufwendungen
für die Ausbildung zum NLP-Trainer als Ausbildungskosten zu qualifizieren
sind, stellen die diesbezüglichen Aufwendungen im Berufungsjahr keine
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 4
Z 7 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 bzw. des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
idF BGBl. Nr. I 1999/106 dar und sind folglich als
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung zu beurteilen.
Die weiteren, vom Bw. in einer im
Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2007 nachgereichten neuen
Einnahmen- Ausgaben Rechnung geltend gemachten, in Zusammenhang mit seiner im
Berufungsjahr ausgeübten Vortragstätigkeit stehenden Aufwendungen
lassen nur zum Teil einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb erkennen
und sind daher nicht zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig:
[Grafik]
Die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der einzelnen
Ausgabenpositionen ist wie folgt zu begründen:
Fahrtkosten, Tages und
Nächtigungsgelder:
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels Fahrtenbuch oder
anderer Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen,
erbracht werden. Der Bw. hat aus seiner Vortragstätigkeit an den von ihm
näher bezeichneten Orten Honorare erzielt. Die damit in Zusammenhang
stehenden Fahrtkosten, Tages und Nächtigungskosten erscheinen somit
glaubhaft.
Seminarausbildung:
Auf die oben angeführte ausführliche
Begründung wird verwiesen.
Fachliteratur:
Mit Einkommensteuererklärung 2002 hat der Bw.
zunächst angegeben, die Aufwendungen für Literatur stünden mit
seiner nichtselbständigen Arbeit in Zusammenhang. Mit Berufung vom
28. September 2003 hat der Bw. eine neue Aufteilung der Aufwendungen
vorgenommen und unter anderem die Ausgaben für Literatur mit einem Betrag
iHv. 309,96 € großteils der selbstständigen
Tätigkeit zugeordnet. Mit Vorhaltsbeantwortung vom
28. September 2007 nahm der Bw. schließlich im Rahmen einer neu
erstellten Einkommensteuererklärung eine weitere Änderung der
Aufteilung der Aufwendungen, insbesondere auch für Fachliteratur vor und
machte einen Betrag iHv. 397,92 € als Betriebsausgabe
gelten.
Zusammenfassend stellen sich die geänderten
Zuordnungen im Wesentlichen wie folgt dar:
[Grafik]
Die für die Bücher "Runners World" und
"MensHealth" aufgewendeten Kosten macht der Bw. steuerlich nicht mehr
geltend.
Hinsichtlich der als Betriebsausgabe und somit im
Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit in Zusammenhang gesehenen
Aufwendungen für die übrige Literatur bzw. Spiele gilt
Folgendes:
"Spielebox KJ" und "Spielbar": Ein sachlicher Zusammenhang
mit der Vortragstätigkeit des Bw. ist nicht erkennbar und wurde auch vom
ihm auch nicht näher erläutert. Außerdem weisen die
gegenständlichen Spielesammlungen nach der vorgelegten Kurzbeschreibung
einen Inhalt auf, der auch für eine breite Allgemeinheit von Interesse sein
könnte.
"Gruppentraining": Ein Übungsbuch mit Psychospielen,
Trainingsaufgaben und Tests lässt keinen Zusammenhang mit der
Vortragstätigkeit des Bw. erkennen. Eine nähere Inhaltsbeschreibung
wurde nicht vorgelegt. Der vom Bw. angegebene Titel dieses Übungsbuches
lässt eher darauf schließen, dass dessen Inhalt auch für eine
breite Allgemeinheit von Interesse sein könnte.
Die Bücher "NonPlusUltra der Schlagfertigkeit" "Wie
man Freunde gewinnt", Die Macht der Farben", "Die Macht der Sprache", "Wach
werden und glücklich sein", "Meilensteine zum Erfolg", "Humor. An
ihrem Lachen soll man sie erkennen", "Warum Männer nicht zuhören" und
"Tu was dir am Herzen liegt" weisen nach deren Kurzbeschreibungen eindeutig
einen Inhalt auf, der für eine breite Allgemeinheit von Interesse ist bzw.
sein kann. Schon in deren Kurzbeschreibung wird ausdrücklich oder zumindest
schlüssig auf die Anwendung im privaten Bereich hingewiesen.
Die Software "Multitravel" - Routenplaner ist eindeutig
geeignet, eine breite Allgemeinheit anzusprechen bzw. für diese von
Interesse. Ein Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit ist nicht erkennbar.
Der Bw. hat - wohl aus diesem Grund - den Inhalt auch nicht mehr weiter
erläutet.
Die Inhalte der Werke "CRM für den Mittelstand",
"LG Werbung" und "Marketing Management" stehen offenbar mit der damaligen
nicht selbständigen Arbeit des Bw. als CRM-Manager im Zusammenhang,
weswegen diese Aufwendungen iHv. insgesamt 141,28 € als
Werbungskosten anzuerkennen sind.
Telefongebühren:
Mit Vorhalt vom 29. August 2007 wurde der Bw. ersucht,
die Annahme des Anteiles iHv. 40% an betrieblich veranlassten Telefonaten
sachlich bzw. nachvollziehbar zu erläutern. Hierauf gab dieser bekannt, es
handle sich um eine Schätzung und es entspreche der Lebenserfahrung, dass
im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Seminare eine Fülle von
Telefonaten zu führen sei.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Der Bw. hat vor allem im Auftrag der V. und der Fa.
K.Trainings GmbH Vorträge gehalten. Bei diesen Auftraggebern handelt
es sich um Institutionen bzw. Firmen, die bekannter Maßen allgemein
übliche Bürozeiten einhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen,
dass die vom Bw. angesprochenen Telefonate zur Vorbereitung der Seminare
hauptsächlich außerhalb der gängigen Bürozeiten, also
mittags oder am Abend stattgefunden haben, sondern tagsüber, wann
Büros üblicher Weise besetzt sind. Es entspricht daher der
Lebenserfahrung, dass die angesprochenen Telefonate zu den üblichen
Bürozeiten, also in der Dienstzeit des Bw., erledigt wurden. Aus diesem
Grund ist weiters anzunehmen, dass diese (aus Sicht des Arbeitgebers
berufsfremden) Telefonate nur kurz zu fassen waren. Die Kosten der übrigen,
allenfalls am Abend erledigten betrieblichen Telefonate können somit nur
eine untergeordnete Rolle spielen. In dieses Bild scheint insbesondere die
Höhe der Telefonrechnung (604,61 €) über den Zeitraum
September/Oktober 2002 nicht zu passen, zumal nach diesem Zeitraum nur mehr ein
Seminar, nämlich am 5. Oktober 2002 statt gefunden hat. Dies
darüber hinaus im örtlichen Nahebereich von E., in S1 . Ein
diesbezüglicher betrieblicher Zusammenhang wurde vom Bw. nicht
erläutert.
Nähere Informationen über Anzahl, Dauer,
Zeitpunkt und Zweck der betrieblich geführten Telefonate hat der Bw. trotz
gezielter Nachfrage nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind
die betrieblich veranlassten Telefonate im Schätzungsweg mit insgesamt
höchstens 15 % der Gesamttelefonkosten (1.754,16 €), somit
iHv. 263,12 € anzunehmen.
Taxi:
Der Bw. legte drei Taxirechnungen zu je 15 € bzw.
13 € vor, datiert mit 5. Juni und 7. Dezember 2002. Eine
Rechnung weist kein Datum auf. Abgesehen davon, dass an den angeführten
Tagen keine Vorträge stattgefunden haben, hat der Bw. auch keine sonstige
Erläuterung eines Zusammenhanges mit seiner Vortragstätigkeit
angeboten. Die betriebliche Veranlassung der Taxifahrten ist somit weder
nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher
nicht möglich.
Trainermaterial:
Nach der Vorhaltsbeantwortung des Bw. handle es sich bei
dieser Position laut CD-Beschreibung um "harmonische Entspannungsmusik". Die
Frage, ob diese CD nur Entspannungsmusik oder auch spezielle Anleitungen
enthalte, die bei den Vorträgen verwendet würden etc., blieb
unbeantwortet. Der Bw. hat nicht einmal den Versuch unternommen, die
ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung
dieses Aufwandes glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
daher auch für diesen Punkt auf die Ausführungen in Punkt I
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zur Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2. a EStG 1988 bzw. zum
"Aufteilungsverbot" zu verweisen. Die Aufwendungen für "Trainermaterial"
iHv. 26,09 € sind somit nicht als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Seminarbewirtung:
Mit Vorhalt vom 29. August 2007 wurde der Bw. ersucht,
bekannt zu geben, ob diese Bewirtungen der Werbung dienten, die näheren
Umstände zu beschreiben und eine Begründung für das Vorliegen des
Werbezweckes anzugeben. Weiters wurde ihm die Frage gestellt, aus welchen
Gründen seiner Ansicht nach die betriebliche Veranlassung dieser
Kostentragung weitaus überwiegend gewesen sei. Außerdem wurde in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH (Z.B.
VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198) der Nachweis
(§ 138 BAO) für jede einzelne Ausgabe notwendig sei und
die Glaubhaftmachung nicht ausreiche.
Trotzdem beschränkte sich der Bw. mit
Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2007 darauf, Konsumationsbons bzw.
Tischrechnungen iHv. insgesamt 116,29 € vorzulegen. Diesen
Belegen ist lediglich zu entnehmen, dass die Konsumation diverser Getränke
am 26. und 27. Jänner 2002 erfolgte und an diesen beiden Tagen ein
Seminar im Auftrag der O. R.1. in W. statt gefunden hat.
Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 1999/106 I dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Der Bw. behauptet, es habe sich um die Bewirtung von
Trainingsteilnehmern gehandelt, ohne jedoch auf den Werbezweck einzugehen bzw.
die oben angeführten Fragen des Vorhalts zu beantworten.
Den vorgelegten Belegen ist jedenfalls nicht zu entnehmen,
welchen Werbezweck die Zahlung von Gasthausrechnungen für Teilnehmer einer
Seminars, dessen Auftraggeber die O. R.1. war, erfüllen sollte.
Mangels Erfüllung der oben angeführten
gesetzlichen Voraussetzungen sind die Kosten für die Seminarbewirtung
iHv. 116,29 € nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Aus den genannten Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
März 2008
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenBetriebsausgabenAusbildungFortbildungFahrtkostenNLP-SeminareFachliteraturTelefonkostenTaxikostenSeminarbewirtungAufteilungsverbotNotwendigkeit des AufwandesRhetorikKommunikationAnlaufverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-L/04
- Stammnummer
- 33813
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF