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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0658-L/04

Aufwendung eines nicht selbstständig beschäftigten Steuerpflichtigen für die Ausbildung zum NLP-Trainer stellen Ausbildungskosten dar und sind daher im Berufungsjahr 2002 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-L/04vom 20.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung (zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen Strömungen. ... NLP-Kurse sind primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung, Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische Ausbildung erforderlich. ... Die NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130 Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die zugelassenen Trainer gelegt. Nur drei Stufen der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich benannt, während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren: NLP-Practitioner, NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt, NLP-Trainer. ... Aus Sicht einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da zwar Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst jedoch keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern" wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe. ... Es existieren einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP, mit eher uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit, Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren übernommen wurden) daher aus. NLP-Praktiker wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der "Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als Wissenschaft etikettiert werden. Daneben bringen unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum Psychotherapeuten. Da Elemente der NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen können, warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert angewendeter NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ausschließlich NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von Patienten mit starken psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann. Wenn diese Bedingungen nicht sorgfältig bedacht werden, kann grundsätzlich auch nicht mehr von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die Ausbildungsrichtlinien klar vor therapeutischer Intervention ohne Grundausbildung als Psychologe warnen. Von NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige. NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und die Grenzen hier schwimmend seien." Im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Anwendbarkeit der Methode des "NLP" auf die nicht selbstständige Tätigkeit des Bw. ergibt sich folgendes Bild: Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für die nichtselbständige Tätigkeit des Bw. bei der C. in der Abteilung Vertrieb / Service - CRM, zuständig für die Bereiche Messe- und Eventmanagement, für den Aufbau eines CRM-Systems und für die Schulung und Unterstützung der Vertriebsmitarbeiter, sowie als "Kommunikator" in ganz Österreich auch als direkter Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort: Nach Wikipedia, der freien Enzyklopädie, steht der Begriff "CRM" für " Kundenbeziehungsmanagement oder Kundenpflege (engl. Customer Relationship Management (CRM). CRM bezeichnet die Dokumentation und Verwaltung von Kundenbeziehungen. Da Kundenbeziehungen langfristig ausgerichtet sind, müssen alle kundenspezifischen Unternehmensaktivitäten aufgezeichnet werden, um den Erfolg des Unternehmens zu steigern. Kundenansprachen und Kundenbindungen nehmen einen immer höheren Stellenwert ein. Ursächlich hierfür ist, dass die Gewinnung von Neukunden bis zu fünf Mal teurer ist als die Kundenbindung. Daher werden sämtliche Daten von Kunden und alle Transaktionen mit diesen Kunden in Datenbanken gespeichert. Diese Daten werden integriert und aufbereitet, so dass sie im Unternehmen an jeder Stelle in der passenden Zusammenstellung zur Verfügung stehen. CRM unterstützt die Kommunikation im Kundenprozess mit verlässlichen Zahlen, Daten, Fakten, um die Aufmerksamkeit in Beziehungen mit einem hohen Kundenwert zu konzentrieren (siehe hierzu: Key Account Management) und Schwachstellen im Dialog mit dem Kunden zu identifizieren. So gibt die CRM-Software z. B. eine Struktur vor, um einen standardisierten Arbeitsvorgang zu gewährleisten." Nach seinen ergänzenden Angaben führte der Bw. in dieser Funktion im Berufungsjahr das Kommunikationstraining für die internen Kommunikationsverantwortlichen in den Bundesländern sowie das Verkaufs- und Messetraining für den Außendienst und für das von ihm gegründete Messekernteam durch. Weitere Angaben, wie Darstellung des Berufsbildes samt Anforderungsprofil etc. wurden vom Bw. mit dem Hinweis verweigert, den Inhalt der unselbstständigen Tätigkeiten im Jahr 2000 bereits einige Male bekannt gegeben zu haben. Außerdem sei seiner Ansicht nach keine Auswirkung auf den Betriebsausgabencharakter der Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung gegeben. Der bisher bekannte Inhalt der nichtselbständigen Tätigkeit lässt jedenfalls keinen Hinweis darauf erkennen, dass ein Zusammenhang mit den bei der NLP-Ausbildung vermittelten Inhalten gegeben wäre oder NLP-Inhalte im Rahmen der Tätigkeit des Bw. konkret verwertet werden könnten. Die Abzugsfähigkeit von Fort- und Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall des Bw. konnten diese Kenntnisse zwar möglicherweise ein friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen und Kunden ermöglichen und konnten die erlernten Fähigkeiten vielleicht in Ansätzen auch an die Mitarbeiter der J.1 weitergegeben werden, jedoch machte dies wohl nur einen geringen Teil seiner Aufgaben als Arbeitnehmer der J.1 aus. Damit übereinstimmend wurde der Bw. von seinem Arbeitgeber weder aufgefordert, diese Ausbildung zu absolvieren, noch gewährte dieser hierfür eine Unterstützung. Bestenfalls erstreckten sich die bis zum Berufungsjahr erlernten NLP-Inhalte des Bw. (die NLP-Trainerausbildung hat erst im August 2002 begonnen und lief bis September 2003!) zu einem geringen Anteil auf den Aufgabenbereich des in der Abteilung Vertrieb / Service - CRM tätigen Bw. Aus diesem Grund hat nicht einmal der Bw. selbst einen Zusammenhang zwischen den Inhalten der NLP-Seminare mit der nichtselbständigen Tätigkeit gesehen, und hat schließlich selbst bekannt gegeben, dass alle vermittelten Inhalte speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet waren und die Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung daher als Betriebsausgaben anzusehen seien. Das Kriterium der "Notwendigkeit" des vom Bw. im Zusammenhang mit der NLP-Ausbildung getragenen Aufwandes für dessen nichtselbständige Arbeit ist somit nicht erfüllt. Zusammenfassend ist daher fest zu halten, dass es sich bei den Kosten für das NLP-Trainerseminar im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 um Kosten der privaten Lebensführung handelt, welche die berufliche Sphäre (nichtselbständige Arbeit) des Bw. nur am Rande berühren und daher keine abzugsfähigen Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 darstellen. Auch ein Zusammenhang mit einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit ist nicht zu erkennen und wurde vom Bw. nicht einmal behauptet. II) Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Hinsichtlich der im Berufungsjahr 2002 ausgeübten Vortragstätigkeit des Bw. ist unter Zugrundelegung der ermittelten bzw. bekannten Umstände von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bw. hat neben seiner laufenden nichtselbständigen Tätigkeit ab dem Jahr 2000 - nach den Angaben des Bw. im Fragebogen vom 15. Juli 2002 zumindest ab dem Jahr 2002 -, eine Trainer- bzw. Vortragstätigkeit ausgeübt. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004 hat der Bw. dem FA gegenüber bekannt gegeben, dass alle bei der angesprochenen NLP-Trainerausbildung vermittelten Inhalte speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet und Voraussetzung waren, um zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Practitioner, NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu können. Damit übereinstimmend hat der Bw. bereits mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2003 bekannt gegeben, dass er als freiberuflicher Trainer "als Coach, Berater und Trainer" die Schwerpunkte "allgemeine Kommunikation, Rhetorik, Gruppendynamik, Werbung, Männer, Sport, Erfolg und Motivation" (Anmerkung: Also offensichtlich keine NLP-Inhalte) anbiete. Die vom Bw. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung auf die Frage nach den Inhalten der von ihm im Jahr 2002 angebotenen Kursen vorgelegte Vortragsunterlage trägt den Titel "Rhetorik & Kommunikations-Workshop". Hierbei handelt es sich um die vom Bw. laufend überarbeitete, mit allen neuen Erkenntnissen, besuchten Seminaren, gelesenen Büchern usw. angereicherte und adaptierte Vortragsunterlage, welche eine Veranstaltung aus dem Jahr 2004 betrifft. Der Inhalt dieser Seminarunterlage lässt (obwohl bereits aus dem Jahr 2004 stammend und somit bereits nach Abschluss der NLP-Trainerausbildung) einen Zusammenhang mit NLP-Inhalten grundsätzlich nicht erkennen. Vergleicht man die Vortragsinhalte des Rhetorik & Kommunikations-Workshops (Grundlagen der Kommunikation, Rede, Vortrags- und Präsentationsübungen, Wahrnehmungs- und Verhaltungsübungen, Moderationstechniken, Sprech- und Pausentechniken, Körpersprache als Ausdrucksverhalten, Grundsätzliches zur Gruppendynamik und Ideen zur Motivation) mit jenen der NLP-Trainerausbildung (Präsentationstechnik, Übungs- und Präsentationsdesigns, Feed-back-Arbeit als Prozessinstruktion, Methaphorische Prozessinstruktion, NLP im Business. Power NLP, Psychometrie. Sensibilisierung auf geistig-spiritueller Ebene, Interventionstechniken, NLP und verwandte Modelle, philosophische Grundlagen des NLP sowie Konzeptualisierung eigener Präsentationsprodukte), so zeigt sich lediglich in einem Randbereich (Präsentationstechnik, Übungs- und Präsentationsdesigns) eine Überschneidung der Inhalte. Jedenfalls ist weder in der erwähnten Vortragsunterlage, noch in dem als Beilage 3 angeschlossenen Ausdruck (ohne Angabe eines Datums) mit dem Titel "m./Basistrainer" von NLP-Inhalten die Rede. Nach dem festgestellten Sachverhalt verfügte der Bw. im Berufungsjahr 2002 noch nicht über jene Grundlagen, die die Abhaltung eines (zertifizierten) NLP-Kurses ermöglichten. Daher vermochte der Bw. auch über gezielte Frage nach den Inhalten der von ihm im Berufungsjahr 2002 angebotenen Kurse ("Frage 11, Punkt I Seminare" des Vorhaltes vom 10. April 2007) weder eine Inhaltsangabe dieser Kurse anzubieten, noch entsprechende Unterlagen beizubringen. Wie bereits erwähnt, ist der in Beilage 2 dieser Vorhaltsbeantwortung beigeschlossenen Vortragsunterlage lediglich zu entnehmen, dass der Bw. im Jahr 2004 ein Workshop mit dem Titel "Rhetorik & Kommunikation" gehalten hat. Es steht daher fest, dass der Bw. im Berufungsjahr 2002 zwar als Vortragender tätig war und aus dieser Tätigkeit auch Einnahmen erzielt hat. Der konkrete Inhalt der Vorträge wurde von ihm jedoch nicht bekannt gegeben. Er konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass im Rahmen dieser Vorträge NLP-Inhalte vermittelt wurden. Die Kosten für die NLP-Trainerausbildung stehen daher nicht in Zusammenhang mit dieser bereits ausgeübten, sondern mit einer offenbar für die Zukunft geplanten Tätigkeit. Durch die Ausbildung zum NLP-Trainer bietet sich für den Bw. ein von der Tätigkeit als Vortragender bei Seminaren/Workshops für Rhetorik (und allenfalls Kommunikation) völlig unterschiedliches Betätigungsfeld. Diese Feststellung gründet sich auf die oben dargestellten unterschiedlichen Inhalte dieser Betätigungsbereiche. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es Ziel eines Rhetorik- (und Kommunikations-) Vortrages bzw. Workshops, den Teilnehmern Grundlagen der Rhetorik (bzw. Kommunikation) zu vermitteln bzw. diese Kenntnisse zu vertiefen. Nach der Verkehrsauffassung weist die Ausbildung zum NLP-Trainer keinen konkreten Zusammenhang mit der vom Bw. im Jahr 2002 und den Vorjahren ausgeübten Vortragstätigkeit zum Thema Rhetorik (und allenfalls Kommunikation) auf. Die in Randbereichen erkennbaren Überschneidungen bzw. Berührungspunkte der beiden Tätigkeitsbereiche sind zu vernachlässigen bzw. weisen keine gemeinsame Basis derart auf, dass von einer verwandten Tätigkeit die Rede sein könnte. Eine Recherche im Internet zeigt folgende Information zum Konzept des NLP (z.B.:"www.nlp.de; www.nlp.ch; www.nlp.at": " - Das Neuro-Linguistische Programmieren (NLP) gilt als bedeutsames Konzept für Kommunikation und Veränderung - NLP als multi-dimensionaler Prozess, Schulung von Kommunikations- und Verhaltensfähigkeiten - NLP als Modell des Kennenlernens, des Respektierens und Akzeptierens der Einzigartigkeit jedes Individuums - NLP ist eine Weiterbildung in Kommunikation. Die gelernten Fähigkeiten werden dort einfließen, wo du tätig bist. Beruflich und Privat. - die wichtigste Anwendung des NLP ist die Selbst-Anwendung: zur Verbesserung der eigenen Lebensqualität NLP ist ein psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachung der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute." Es ist somit davon auszugehen, dass das Konzept des NLP keine punktuellen, sondern ganzheitliche Lösungsansätze sowohl für den beruflichen, als auch für den privaten Bereich enthält und über die Zielsetzung eines Rhetorik- bzw. Kommunikationsvortrags weit hinausgeht. Wie bereits ausgeführt, finden sich lediglich in Randbereichen Überschneidungen der Lehrinhalte. Insbesondere sind NLP-Techniken geeignet, auch im privaten Bereich Anwendung zu finden. Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 29. August 2007 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausbildung zum NLP-Trainer in keinem Zusammenhang stehe mit seinem im Berufungsjahr ausgeübten Beruf. Dem hat der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2007 zwar entgegen gehalten, dass er im Jahr 2000 (offensichtlich war das Jahr 2002 gemeint) Seminarvorträge mit NLP-Inhalten gehalten habe, versäumte jedoch, diese Behauptung zu begründen. Aus der Gesamtsicht des festgestellten Sachverhaltes ist jedenfalls nicht erkennbar, worin die vom Bw. behaupteten NLP-Inhalte im Rahmen der von ihm im Berufungsjahr abgehaltenen Rhetorik- (bzw. Kommunikations-) Workshops bestanden hätten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar insbesondere die Bezeichnung "Kommunikationsworkshop" eine engere Verbindung mit NLP-Inhalten suggeriert. Tatsächlich geht jedoch aus den (das Jahr 2004 betreffenden) vorgelegten Vortragsunterlagen hervor, dass eindeutig das Thema "Rhetorik" im Vordergrund stand. Dass ein Vortragender mit seinem Publikum "kommuniziert", liegt in der Natur der Sache und ist allein daraus ein Zusammenhang mit NLP-Inhalten nicht abzuleiten. Außerdem hat der Bw. im Berufungsjahr die NLP-Trainerausbildung erst begonnen und im Folgejahr abgeschlossen. Das für den Abzug der Seminarkosten als Betriebsausgabe in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 festgelegte Erfordernis, dass die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom ihm ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen müssen, ist daher nicht erfüllt. Aber auch für die Berücksichtigung der Möglichkeit des Abzugs von Anlaufverlusten bzw. Gründungskosten bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kommen zweifelsfrei nur Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne der §§ 4 und 16 EStG in Betracht. Da allerdings die gegenständlichen Aufwendungen für die Ausbildung zum NLP-Trainer als Ausbildungskosten zu qualifizieren sind, stellen die diesbezüglichen Aufwendungen im Berufungsjahr keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG idF BGBl. I Nr. 1999/106 bzw. des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF BGBl. Nr. I 1999/106 dar und sind folglich als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung zu beurteilen. Die weiteren, vom Bw. in einer im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2007 nachgereichten neuen Einnahmen- Ausgaben Rechnung geltend gemachten, in Zusammenhang mit seiner im Berufungsjahr ausgeübten Vortragstätigkeit stehenden Aufwendungen lassen nur zum Teil einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb erkennen und sind daher nicht zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig: [Grafik] Die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der einzelnen Ausgabenpositionen ist wie folgt zu begründen: Fahrtkosten, Tages und Nächtigungsgelder: Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels Fahrtenbuch oder anderer Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Der Bw. hat aus seiner Vortragstätigkeit an den von ihm näher bezeichneten Orten Honorare erzielt. Die damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten, Tages und Nächtigungskosten erscheinen somit glaubhaft. Seminarausbildung: Auf die oben angeführte ausführliche Begründung wird verwiesen. Fachliteratur: Mit Einkommensteuererklärung 2002 hat der Bw. zunächst angegeben, die Aufwendungen für Literatur stünden mit seiner nichtselbständigen Arbeit in Zusammenhang. Mit Berufung vom 28. September 2003 hat der Bw. eine neue Aufteilung der Aufwendungen vorgenommen und unter anderem die Ausgaben für Literatur mit einem Betrag iHv. 309,96 € großteils der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2007 nahm der Bw. schließlich im Rahmen einer neu erstellten Einkommensteuererklärung eine weitere Änderung der Aufteilung der Aufwendungen, insbesondere auch für Fachliteratur vor und machte einen Betrag iHv. 397,92 € als Betriebsausgabe gelten. Zusammenfassend stellen sich die geänderten Zuordnungen im Wesentlichen wie folgt dar: [Grafik] Die für die Bücher "Runners World" und "MensHealth" aufgewendeten Kosten macht der Bw. steuerlich nicht mehr geltend. Hinsichtlich der als Betriebsausgabe und somit im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit in Zusammenhang gesehenen Aufwendungen für die übrige Literatur bzw. Spiele gilt Folgendes: "Spielebox KJ" und "Spielbar": Ein sachlicher Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit des Bw. ist nicht erkennbar und wurde auch vom ihm auch nicht näher erläutert. Außerdem weisen die gegenständlichen Spielesammlungen nach der vorgelegten Kurzbeschreibung einen Inhalt auf, der auch für eine breite Allgemeinheit von Interesse sein könnte. "Gruppentraining": Ein Übungsbuch mit Psychospielen, Trainingsaufgaben und Tests lässt keinen Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit des Bw. erkennen. Eine nähere Inhaltsbeschreibung wurde nicht vorgelegt. Der vom Bw. angegebene Titel dieses Übungsbuches lässt eher darauf schließen, dass dessen Inhalt auch für eine breite Allgemeinheit von Interesse sein könnte. Die Bücher "NonPlusUltra der Schlagfertigkeit" "Wie man Freunde gewinnt", Die Macht der Farben", "Die Macht der Sprache", "Wach werden und glücklich sein", "Meilensteine zum Erfolg", "Humor. An ihrem Lachen soll man sie erkennen", "Warum Männer nicht zuhören" und "Tu was dir am Herzen liegt" weisen nach deren Kurzbeschreibungen eindeutig einen Inhalt auf, der für eine breite Allgemeinheit von Interesse ist bzw. sein kann. Schon in deren Kurzbeschreibung wird ausdrücklich oder zumindest schlüssig auf die Anwendung im privaten Bereich hingewiesen. Die Software "Multitravel" - Routenplaner ist eindeutig geeignet, eine breite Allgemeinheit anzusprechen bzw. für diese von Interesse. Ein Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit ist nicht erkennbar. Der Bw. hat - wohl aus diesem Grund - den Inhalt auch nicht mehr weiter erläutet. Die Inhalte der Werke "CRM für den Mittelstand", "LG Werbung" und "Marketing Management" stehen offenbar mit der damaligen nicht selbständigen Arbeit des Bw. als CRM-Manager im Zusammenhang, weswegen diese Aufwendungen iHv. insgesamt 141,28 € als Werbungskosten anzuerkennen sind. Telefongebühren: Mit Vorhalt vom 29. August 2007 wurde der Bw. ersucht, die Annahme des Anteiles iHv. 40% an betrieblich veranlassten Telefonaten sachlich bzw. nachvollziehbar zu erläutern. Hierauf gab dieser bekannt, es handle sich um eine Schätzung und es entspreche der Lebenserfahrung, dass im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Seminare eine Fülle von Telefonaten zu führen sei. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Der Bw. hat vor allem im Auftrag der V. und der Fa. K.Trainings GmbH Vorträge gehalten. Bei diesen Auftraggebern handelt es sich um Institutionen bzw. Firmen, die bekannter Maßen allgemein übliche Bürozeiten einhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die vom Bw. angesprochenen Telefonate zur Vorbereitung der Seminare hauptsächlich außerhalb der gängigen Bürozeiten, also mittags oder am Abend stattgefunden haben, sondern tagsüber, wann Büros üblicher Weise besetzt sind. Es entspricht daher der Lebenserfahrung, dass die angesprochenen Telefonate zu den üblichen Bürozeiten, also in der Dienstzeit des Bw., erledigt wurden. Aus diesem Grund ist weiters anzunehmen, dass diese (aus Sicht des Arbeitgebers berufsfremden) Telefonate nur kurz zu fassen waren. Die Kosten der übrigen, allenfalls am Abend erledigten betrieblichen Telefonate können somit nur eine untergeordnete Rolle spielen. In dieses Bild scheint insbesondere die Höhe der Telefonrechnung (604,61 €) über den Zeitraum September/Oktober 2002 nicht zu passen, zumal nach diesem Zeitraum nur mehr ein Seminar, nämlich am 5. Oktober 2002 statt gefunden hat. Dies darüber hinaus im örtlichen Nahebereich von E., in S1 . Ein diesbezüglicher betrieblicher Zusammenhang wurde vom Bw. nicht erläutert. Nähere Informationen über Anzahl, Dauer, Zeitpunkt und Zweck der betrieblich geführten Telefonate hat der Bw. trotz gezielter Nachfrage nicht gegeben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind die betrieblich veranlassten Telefonate im Schätzungsweg mit insgesamt höchstens 15 % der Gesamttelefonkosten (1.754,16 €), somit iHv. 263,12 € anzunehmen. Taxi: Der Bw. legte drei Taxirechnungen zu je 15 € bzw. 13 € vor, datiert mit 5. Juni und 7. Dezember 2002. Eine Rechnung weist kein Datum auf. Abgesehen davon, dass an den angeführten Tagen keine Vorträge stattgefunden haben, hat der Bw. auch keine sonstige Erläuterung eines Zusammenhanges mit seiner Vortragstätigkeit angeboten. Die betriebliche Veranlassung der Taxifahrten ist somit weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Der Abzug als Betriebsausgabe ist daher nicht möglich. Trainermaterial: Nach der Vorhaltsbeantwortung des Bw. handle es sich bei dieser Position laut CD-Beschreibung um "harmonische Entspannungsmusik". Die Frage, ob diese CD nur Entspannungsmusik oder auch spezielle Anleitungen enthalte, die bei den Vorträgen verwendet würden etc., blieb unbeantwortet. Der Bw. hat nicht einmal den Versuch unternommen, die ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung dieses Aufwandes glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auch für diesen Punkt auf die Ausführungen in Punkt I "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" zur Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2. a EStG 1988 bzw. zum "Aufteilungsverbot" zu verweisen. Die Aufwendungen für "Trainermaterial" iHv. 26,09 € sind somit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Seminarbewirtung: Mit Vorhalt vom 29. August 2007 wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben, ob diese Bewirtungen der Werbung dienten, die näheren Umstände zu beschreiben und eine Begründung für das Vorliegen des Werbezweckes anzugeben. Weiters wurde ihm die Frage gestellt, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die betriebliche Veranlassung dieser Kostentragung weitaus überwiegend gewesen sei. Außerdem wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH (Z.B. VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198) der Nachweis (§ 138 BAO) für jede einzelne Ausgabe notwendig sei und die Glaubhaftmachung nicht ausreiche. Trotzdem beschränkte sich der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. September 2007 darauf, Konsumationsbons bzw. Tischrechnungen iHv. insgesamt 116,29 € vorzulegen. Diesen Belegen ist lediglich zu entnehmen, dass die Konsumation diverser Getränke am 26. und 27. Jänner 2002 erfolgte und an diesen beiden Tagen ein Seminar im Auftrag der O. R.1. in W. statt gefunden hat. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 1999/106 I dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Der Bw. behauptet, es habe sich um die Bewirtung von Trainingsteilnehmern gehandelt, ohne jedoch auf den Werbezweck einzugehen bzw. die oben angeführten Fragen des Vorhalts zu beantworten. Den vorgelegten Belegen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welchen Werbezweck die Zahlung von Gasthausrechnungen für Teilnehmer einer Seminars, dessen Auftraggeber die O. R.1. war, erfüllen sollte. Mangels Erfüllung der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen sind die Kosten für die Seminarbewirtung iHv. 116,29 € nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 20. März 2008

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Normen und Schlagworte

WerbungskostenBetriebsausgabenAusbildungFortbildungFahrtkostenNLP-SeminareFachliteraturTelefonkostenTaxikostenSeminarbewirtungAufteilungsverbotNotwendigkeit des AufwandesRhetorikKommunikationAnlaufverlust

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0658-L/04
Stammnummer
33813
Gültig
20.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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