Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0658-L/04
Aufwendung eines nicht selbstständig beschäftigten Steuerpflichtigen für die Ausbildung zum NLP-Trainer stellen Ausbildungskosten dar und sind daher im Berufungsjahr 2002 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-L/04vom 20.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WPGmbH, vom
2. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16. September
2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
|
Einkommen
|
19.536,75 €
|
Einkommensteuer
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3.730,12 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-3.465,09 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
265,03 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das
Jahr 2002 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
iHv. 18.930,91 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) auch
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als
Erwachsenentrainer iHv. 2.506,00 €.
Im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit machte
der Bw. Werbungskosten in Höhe von 2.358,37 € (Bücher, Taxi,
Telefon etc.), 1.103,17 € (Kilometergelder), sowie
2.944,00 € (Seminarkosten) mit dem Hinweis auf die beiliegende
Aufstellung geltend. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass sich die
Seminarkosten in Höhe von 2.944,00 € wie folgt
zusammensetzten: Wahrnehmung
(100,00 €), "Menschen
begeistern" (100,00 €), "Eventmanagement" (35,00 €)
sowie "NLP-Trainer" (2.710,00 €). Weiters wurden
die Kosten für Bücher und die sonstigen Aufwendungen aufgegliedert.
Das als Werbungskosten geltend gemachte Kilometergeld iHv. 1.103,17 €
resultiere aus folgender Berechnung:
"1.618 km x 0,36:
891,65; Vorbesprechung erstmalige
Fahrt.
+ Differenz für
zweite Fahrt: 211,52: (Kurs) abzügl. Entschdg."
Mit Schreiben vom 20. August 2003 ersuchte das
Finanzamt (FA) zunächst den Bw., bekannt zu geben, wo sich der Mittelpunkt
der Lebensinteressen befinde (überwiegender Aufenthalt):
"Da
Sie sich laut hier amtlichen Unterlagen überwiegend in
B. aufhalten, werden Sie ersucht, dazu
schriftlich Stellung zu nehmen, warum
A. als überwiegender Aufenthalt
angegeben wurde."
Mit Schreiben vom
25. August 2003 antwortete der Bw.:
"Mein
Büro liegt zwar in B., doch durch
meine Tätigkeit als "Kommunikator" und Event- und Messeverantwortlicher der
C., bin ich in ganz Österreich und
im angrenzenden Ausland unterwegs. Meine kleine Wohnung in
B., mein zweiter Nebenwohnsitz neben
E., habe ich nur aus beruflichen
Gründen und die Nutzung liegt bei maximal 70 Tagen im Jahr, z. B. nach
Veranstaltungen in B. /
F. /
G., langen Arbeitstagen usw.
Außerdem liegt mein Lebensmittelpunkt wie z. B. Freunde, aktives Mitglied
der freiwilligen Feuerwehr H. und der
Schuhplattlergruppe A. unverändert
in meinem Heimatort A. und pendle nach
wie vor. Zusätzlich habe ich Ihnen auch den Bescheid des Landes
R. vom 19. März 2002
beigelegt, wo eindeutig A. (damals noch
J.
3
)
als Hauptwohnsitz hervorgeht."
Das Finanzamt erachtete sich als
örtlich zuständig und ging bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2002 von selbständigen Einkünften in Höhe
von 2.091,44 € aus. Von dem als Werbungskosten geltend
gemachten Betrag an Kilometergeld iHv. 1.103,17 anerkannte das FA einen
Teilbetrag iHv. 785,81 € als Betriebsausgaben.
Im Zusammenhang mit den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit anerkannte das Finanzamt einen Betrag
iHv. 1.218,95 € als Werbungskosten. Dieser Betrag setzt sich wie
folgt zusammen:
[Grafik]
Als Begründung führte das Finanzamt an:
"Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind Bewirtungsspesen, die
nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte
abzugsfähig.
Bei den
geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich
nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht
als Werbungskosten
abzugsfähig.
Die
tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hiefür
erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls
zustehendes Pendlerpauschale abgegolten
sind.
Bei mehreren Wohnsitzen
ist immer die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend, da
Sie auch in B. einen Wohnsitz haben,
konnte das Pendlerpauschale von A. nach
B. nicht berücksichtigt
werden.
Seminare wie NLP
Supervisionen oder Ausbildung etc. sind für einen allgemeinen
Teilnehmerkreis öffentlich zugänglich. NLP findet in vielen
Lebensbereichen Anwendung. Die Inhalte kommen somit der Person
unabhängig von der Art ihrer beruflichen Tätigkeit zugute. Die
Kurse können sowohl für die Entwicklung anderer Menschen, als
auch für die eigene eingesetzt werden. Es liegt somit gemischter Aufwand
vor und ist gem. § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung,
welche die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung
des Berufes erfolgen.
Literatur,
die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen
Personen von allgemeinem Interesse ist, stellt keine Werbungskosten dar. Die
Aufwendungen waren daher nicht zu berücksichtigen."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung:
".........Außerdem
nutze ich diese Möglichkeit, meine Tätigkeiten (unselbständig und
selbständig) genau zu
beschreiben:
Bei der
C. bin ich in der Abteilung
Vertrieb/Service - CRM für die Bereiche Messe- und Eventmanagement,
für den Aufbau eines CRM-System und für die Schulung und
Unterstützung der Vertriebsmitarbeiter verantwortlich. Zusätzlich bin
ich als "Kommunikator" in ganz Österreich auch als direkter Ansprechpartner
für die Mitarbeiter vor Ort.
Als freiberuflicher Trainer bin
ich als Coach, Berater und Trainer in ganz Österreich unterwegs. Meine
Schwerpunkte liegen in allgemeiner Kommunikation, Rhetorik, Gruppendynamik,
Werbung, Männer, Sport, Erfolg und Motivation. Die NLP-Trainer-Ausbildung
dient gerade hier als Grundlage für meine Tätigkeit, da sie mir als
Rüstzeug für die Seminare dient und als eine der wenigen eine
ganzheitliche und umfassende Grundausbildung ist. Zusätzlich kommt noch die
benötigte Fachliteratur."
Aus einer neu erstellten, der
Berufung beigelegten Kostenaufstellung geht hervor, dass der Bw. die Kosten
für das Seminar "NLP-Trainer" iHv. 2.710,00 € nun der
Vortragstätigkeit zuordnet.
Im Zusammenhang mit der
nichtselbständigen Arbeit machte
der Bw. folgende Werbungskostenbeträge geltend:
Seminare:
|
Eventmanagement
|
35,00 €
|
"Wahrnehmung" (50%)
|
50,00 €
|
gesamt
|
85,00 €
Für Bücher habe der
Bw. 139,46 € aufgewendet. Die Gesamtsumme an Werbungskosten
betrage somit 224,46 €.
Im Zusammenhang mit der
selbständigen Arbeit
(Vortragstätigkeit) gab der Bw. folgende Beträge als Betriebsausgaben
bekannt:
|
"Wahrnehmung" (50%)
|
50,00 €
|
"Menschen begeistern"
|
100,00 €
|
NLP-Trainer
|
2.710,00 €
|
gesamt
|
2.860,00 €
Die Ausgaben für
Bücher im Zusammenhang mit der selbstständigen Arbeit beliefen sich
auf eine Summe von 309,96 €. Für Telefon
(836,91 €), Taxi (43,00 €), Straßenbahn, Parken,
Repräsentation und Bekleidung wurden Aufwendungen iHv. insgesamt
1.499,57 € geltend gemacht. Die Gesamtsumme an Betriebsausgaben
betrage somit 4.669,53 €.
Aus der Vortragstätigkeit (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit) habe der Bw.
insgesamt einen Gewinn iHv. 2.506,00 € erzielt.
Mit Schreiben vom 8. April 2004 ersuchte das
Finanzamt den Bw., das Kursprogramm der NLP-Trainer-Ausbildung (Kursinhalte- und
-Schwerpunkte) vorzulegen sowie die daran teilnehmenden Berufsgruppen (wenn
bekannt) anzugeben.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004 gab
der Bw. Folgendes bekannt:
"Die
teilnehmenden Berufsgruppen waren Landwirte (Aufbau eines zweiten Standbeines
als Trainer), selbstständige Trainer (Erweiterung des Trainingsspektrums um
die "Zertifizierte NLP-Ausbildung") sowie firmeninterne Trainer aus dem
Bankenbereich.
Alle vermittelten
Inhalte sind bzw. waren speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet und
ist Voraussetzung um zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Paractitioner,
NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu
können.
Inhalte:
-
NLP-Konzepte und Richtlinien der europ. Akademie für angewandtes
NLP
-
Moderationstechniken
-
Beratungs- und Führungsmethoden
-
Kommunikationsmodelle & Spielpädagogik
-
Ansätze familiensystemischer Arbeit (Psychodrama,
Transaktionsanalyse,...)
-
Präsentation, Unterricht und Menschenführung
-
Methodik, Didaktik, Grundsätze der Gruppenpsychologie"
Das Finanzamt legte die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor
dem UFS wurden mit Vorhalt vom 10. April 2007 folgende Fragen an den Bw.
gerichtet:
"I)
Seminare
:
Mit
Steuererklärung 2002 (und auch 2001) wurden Aufwendungen für
Seminare als Werbungskosten (also mit der nichtselbstständigen Arbeit in
Zusammenhang stehend) geltend
gemacht.
Aus der Beilage zur
Berufung vom 28. September 2003 geht hervor, dass die Aufwendungen
"NLP-Trainer" mit der selbstständigen Tätigkeit als Trainer in
Zusammenhang stehen.
Ihrem
Schreiben vom 20. April 2004 ("Ergänzung Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002") ist zu entnehmen, dass die NLP-Trainerausbildung
speziell auf die Vortragstätigkeit abzielt und Voraussetzung ist, um
zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Practitioner,
NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu
können.
Mit Beantwortung
des Fragebogens vom 15. Juli 2002 haben Sie dem Finanzamt gegenüber bekannt
gegeben, dass Sie ab Beginn des Jahres 2002 eine Trainer-Tätigkeit
ausüben.
Aus dieser
Tätigkeit haben Sie in der Einkommensteuererklärung 2002 einen
Gewinn iHv. 2.506,00 € erklärt (ohne Betriebsausgaben
für NLP-Seminare geltend zu machen).
Um Klärung
des diesbezüglichen Sachverhalts wird ersucht.
Erläutern
Sie bitte insbesondere, mit welchen der beiden Einkünften die Kosten
für die NLP-Trainerausbildung tatsächlich im Zusammenhang
stehen.
Beantworten Sie
bitte weiters folgende Fragen:
1) Welche
(Teil)-Seminare haben Sie zu welchen Terminen besucht? Bitte genaue Bezeichnung
der besuchten Kurse und Vorlage einer Zusammenstellung wann dieses Kurse besucht
und wann die Kursgebühren bezahlt wurden.
2) Um Angabe der
jeweiligen Inhalte dieser Seminare und Vorlage entsprechender Unterlagen wie
Prospekte, Kursmitschriften etc. wird ersucht.
3) Hat ihr
Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den
von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, für welche und in
welcher Höhe?
Wurde ein
sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des
Landes R.1. etc.)?
4) Gab es eine
Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen?
Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen
gewährt?
5) Um Vorlage
einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit dieser
Seminare wird ersucht.
6) Welcher
Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht? (Die mit Schreiben vom
20. April 2004 erfolgte Bekanntgabe von Teilnehmern hat sich allgemein auf
die "NLP-Trainerausbildung " bezogen).
7) Waren
spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an
diesen Seminaren notwendig?
8) Bitte legen
Sie eine ergänzende und genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen
Tätigkeiten (nicht selbstständige Tätigkeit,
Vortragstätigkeit) vor, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung
gelangen. Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele
an.
9) Haben Sie die
Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung (z.B.
zertifizierte NLP-Ausbildung) über die abgeschlossene Ausbildung
abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.
10) Wurde Ihnen
für die Tätigkeit als Trainer eine Gewerbeberechtigung
erteilt?
11) Um
Bekanntgabe der Inhalte der von Ihnen im Jahr 2002 angebotenen Kurse samt
Vorlage entsprechender Unterlagen (Prospekte, Kurseinladungen- bzw.
Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen etc.) wird
ersucht.
II)
Literatur:
1)
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten
Aufwendungen für Fachliteratur werden Sie um Vorlage einer Literaturliste
(für beide Einkunftsquellen) nach folgenden Kriterien
ersucht:
Buchtitel
Vor-
und Zuname des Autors:
Verlag,
Erscheinungsdatum
Inhaltsangabe
(Kurzbeschreibung)
z.B:
,Humor:
An ihrem Lachen soll man Sie erkennen. (Taschenbuch)'
Vera
F. Birkenbihl
(Autor)
Verlag,
Erscheinungsdatum?
Kurzbeschreibung
,In
diesem Buch geht es darum, Ihr Bewusstsein für die herausragende Rolle von
Humor in unserem Leben zu sensibilisieren, sowie Ihre Humor- Fähigkeit zu
stärken. Sie werden dabei wahrscheinlich Neues erfahren, zum Beispiel
über das Lachen als "inneres Jogging" oder über Kreativität.
Dieses Buch ist ein Buch- Seminar. Es enthält alles, womit Sie als
Teilnehmer/in Ihr Privatseminar gestalten können, inklusive Inventur- und
Trainings- Aufgaben (z. B. das Witze- Roulette)' Quelle:
http://www.amazon.de
2)
Steht die angeschaffte Literatur (309,96 €) ausschließlich im
Zusammenhang mit der NLP-Trainerausbildung?
III)
Bekleidung:
Für
Bekleidung wurden Kosten iHv. 348,80 € für die
Trainertätigkeit geltend gemacht. Geben Sie bitte an, um welche Art von
Bekleidung es sich im Detail handelt.
IV)
Repräsentation: 259,16 €
Stellen
Sie bitte dar, um welche Aufwendungen es sich konkret handelt und an welche
Personen und zu welchem Zweck diese Leistungen jeweils erbracht
wurden.
V)
Parken:
Es
wird darauf hingewiesen, dass Parkgebühren mit dem Kilometergeld abgegolten
sind. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
VI)
Kilometergeld:
Die
der Einkommensteuererklärung 2002 beigeschlossene Aufstellung von
Aufwendungen weist u.a. die Position "Km-Geld 1.618 km x 0,36 € /
891,65 €" mit der Erläuterung ,Vorbesprechung erstmalige Fahrt"
sowie "Differenz f. 2. Fahrt (Kurs) abzgl. Entschdg. 211,52'
auf.
Das FA hat einen
Betrag iHv 785,81 als Km-Geld anerkannt (offenbar 1.618 km x
0,356 € = 576 €. Zusätzlich wurden 211,52 €
("für 2. Fahrt") anerkannt. Insgesamt somit
787,53 €.
In der Beilage
zur Berufung vom 28.9.2003 haben Sie zusätzlich zum Betrag
iHv. 211,52 € einen weiteren Betrag iHv. 891,65 € mit
der Erläuterung "Briefing, Konzeptpräsentation" als "Aufwand-KM"
geltend gemacht.
a)
Erläutern Sie bitte den gesamten für das Jahr 2002 als KM-Geld
geltend gemachten Aufwand schlüssig und nachvollziehbar.
b) Hierbei
werden Sie auch ersucht, die Gründe zu erläutern, warum neben den
geltend gemachten Km-Geldern noch zusätzlich Differenzbeträge
angeführt werden. Welche Ersätze wurden von wem geleistet? Um
Darstellung wird ersucht."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
30. April 2007 antwortete der Bw. wie folgt:
"Frage
1 und 2)
Die
NLP-Trainer-Ausbildung ist und war notwendig für meine selbständige
Trainertätigkeit (NLP-Seminare, Kommunikationsseminare mit
NLP-Inhalten,...) und auch für die damalige unselbständige Arbeit
(interne Kommunikation, Vertrieb- und Messetrainings,...) von großem
Vorteil (siehe auch Frage 8)
Die
NLP-Trainer-Ausbildung wurde am 08.08.2002 gestartet; Umfang 20 Trainingstage
(180 Unterrichtseinheiten). Ende der Ausbildung Sept. 2003 Inhalte siehe Beilage
1.
Die Ausbildung wurde bezahlt
am
20. November 2002.
Leider
habe ich keine Prospekte von der damaligen Ausschreibung.
Frage
3, 4 und 5)
Es gab keine
Aufforderung und Unterstützung für diese Ausbildung seitens des
damaligen Arbeitgebers J.1.
Außerdem wurden auch keine Förderungen bewilligt.
Frage
6)
Den Teilnehmerkreis der
Trainerausbildung habe ich Ihnen schon bekannt gegeben. Teilnehmer die 2002
vorwiegend meine Seminare besuchten aus allen Berufs- und
Bevölkerungsschichten, die Interesse an erfolgreicher Kommunikation mit
Schwerpunkt NLP hatten.
Frage
7)
Die Voraussetzung für
die Teilnahme am NLP-Trainer sind die erfolgreiche Absolvierung des
NLP-Practitioners und des NLP-Master-Practitioners.
Frage
8)
Ich war damals für das
Relationship Marketing der D. inkl. der
internen Kommunikation zuständig. Eine typische Arbeitssituation 2002 bei
den J.1 war das Kommunikationstraining
für die internen Kommunikationsverantwortlichen in den Bundesländern
(Multiplikatoren) und das Verkaufs- und Messetraining für den
Außendienst und für das von mir gegründete
Messekernteam.
Frage
9)
Siehe Beilage 1
Frage
10)
Ich habe keine
Gewerbeberechtigung, weil nicht nötig
Frage
11)
Ich kann Ihnen leider keine
Ausschreibungen, Prospekte usw. der Seminare aus dem Jahr 2002 zukommen lassen.
Gerne jedoch kann ich Ihnen die laufend überarbeiteten Unterlagen
übermitteln, die jedoch nun mit allen neuen Erkenntnissen, besuchten
Seminaren, gelesenen Büchern usw. angereichert und adaptiert sind. (Beilage
2).
Auch aus dem beiliegendem
Ausdruck (Beilage 3) ist meine selbständige Tätigkeit für die
O.,
K. und neben anderen Auftraggebern
ersichtlich.
II)
Literatur
1) Siehe Beilage
Bücherliste
2) die
Literatur wird und wurde generell für die Vortrags- und
Trainingstätigkeit genützt.
III)
Nach
Rücksprache mit meinem Steuerberater wurde ich aufgeklärt, dass
Bekleidung nicht abzugsfähig ist.
IV)
Repräsentation
Siehe Punkt
III)
V)
Siehe
Punkt III)
VI)
KM-Geld
Siehe neue
Aufstellung"
Der Beilage 1 der Vorhaltsbeantwortung ist zu entnehmen,
dass der Bw. die Ausbildung zum NLP-Trainer nach den Richtlinien der
europäischen Akademie für angewandtes NLP bestanden hat. Beginn der
Ausbildung war der 8. August 2002, Dauer der Ausbildung: 20 Tage,
180 Unterrichtseinheiten; Ende der Ausbildung: 20. September
2003. Ausbildungsinhalte: Präsentationstechnik, Übungs-
und Präsentationsdesigns, Feed-back-Arbeit als Prozessinstruktion,
Methaphorische Prozessinstruktion, NLP im Business. Power NLP, Psychometrie.
Sensibilisierung auf geistig-spiritueller Ebene, Interventionstechniken, NLP und
verwandte Modelle, philosophische Grundlagen des NLP sowie Konzeptualisierung
eigener Präsentationsprodukte.
Der Bw. habe das Recht, folgenden Titel zu führen:
"NLP Trainer in der Kunst des Neurolinguistischen Programmierens".
In der Beilage 2 legte der Bw. eine Inhaltsangabe eines von
ihm gehaltenen Rhetorik- und Kommunikationsworkshops (JLKI/2006, 2. -
5. Jänner 2004, L. / U., vor, mit folgenden
Inhalten: Grundlagen der Kommunikation, Rede, Vortrags- und
Präsentationsübungen, Wahrnehmungs- und Verhaltungsübungen,
Moderationstechniken, Sprech- und Pausentechniken, Körpersprache als
Ausdrucksverhalten, Grundsätzliches zur Gruppendynamik und Ideen zur
Motivation.
Als Beilage 3 legte der Bw. einen Ausdruck der
Internetseite "www.m..at/netautor" vor, woraus ersichtlich ist, dass der Bw.
neben anderen Basis-Trainern diverse Seminare bzw. Workshops (Klausur- Team- und
Projektbegleitung, Moderation und Präsentation, Konfliktlösung im
Team, Selbst- und Fremdbild, Rhetorik und Kommunikation, Ziel- und
Motivationsworkshop, Marketingseminare usw.) anbietet. Der Beilage 3 ist
jedoch deren Aktualitätsstatus nicht zu entnehmen, das heißt, ob die
Inhalte das Berufungsjahr betreffen.
Weiters legte der Bw. eine neu
erstellte Einkommensteuererklärung für das Berufungsjahr 2002
samt Beilagen vor. Danach habe er in diesem Jahr einen Verlust aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 2.694,93 €
erzielt. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt der
Bw. nunmehr einen Betrag in Höhe von 18.930,91 € ohne Abzug eines
Werbungskostenbetrages an. In der Beilage dieser Einkommensteuererklärung
führte der Bw. folgende Einnahmen bzw. Ausgaben an:
Einnahmen
(netto)
|
Einnahmen Inland
|
|
3.160,98
Ausgaben
(netto)
|
KM-Geld PKW
|
1.216,10
|
|
Taggelder
|
305,80
|
|
Nächtigungsgelder
|
30,00
|
|
Seminarausbildung
|
2.997,80
|
|
Fachliteratur
|
397,92
|
|
Büromaterial
|
14,15
|
|
Telefongebühren
|
701,66
|
|
Taxi
|
43,00
|
|
Straßenbahn
|
7,10
|
|
Trainingsmaterial
|
26,09
|
|
Seminarbewirtung
|
116,29
|
|
|
5.855,91
|
-5.855,91
|
Verlust
2002
|
|
-2.694,93
Weiters legte der Bw. Aufstellungen und Belege über
erzielte Honorare aus den durchgeführten Seminaren, Büromaterial,
Telefongebühren, Taxi, Straßenbahn, Trainermaterial, Seminarbwirtung
sowie beantragte KM-Gelder bzw. Tages- und Nächtigungsgelder bei.
Schließlich gab der Bw. über den Inhalt der
beantragten Bücher Folgendes bekannt:
Bücherliste:
Spielebox
KJ:
Autor:
Mag. Martina
Berthold
Herausgeber:
Katholische Schülerinnen- und Schülerjugend der Diözese
E.Inhalt:
Methodenkarteo für Zielefindung und -erreichung, Kreativität,
Auflockerung, Outdoor usw.
Spielbar
- 51 Trainer präsentieren 77
Top-Spiele aus ihrer
Seminarpraxis
Autor: Axel
Rachow
Kurzbeschreibung:
SPIELBAR:
51 erfahrene Trainer stellen eine bunte Sammlung von Spielen und Übungen
vor, die sie selber häufig anwenden. SPIELREGELN: Praxisbewährte
Trainer-Tipps machen aus einer einfachen Spielbeschreibung eine wirkliche
Arbeitshilfe für Trainer. SPIELRAUM: Einsatzbereiche sind u.a. Konflikt-,
Kommunikations- und Kreativitätsmanagement, Gruppenprozesse,
Ausdrucksvermögen, Kooperation, Evaluation. Als Karteikartensystem
verwendbar. Der nächste SPIELZUG ist der Ihre.
Gruppentraining:
Autor:
R. Kirten und J.
Müller-Schwarz
Inhalt: Ein
Übungsbuch mit 59 Psychospielen, Trainingsaufgaben und Tests
Das
NonPlusUltra der
Schlagfertigkeit:
Autor:
M. Pöhm
Inhalt: Man
könnte ihn als den Ulrich Strunz der Schlagfertigkeit bezeichnen. Und
deshalb wohl nennt ihn der Verlag im Klappentext auch den
"Schlagfertigkeitspapst". Ein hoher Anspruch, dem Matthias Pöhm in seinem
neuesten Buch durchaus Taten folgen lässt. Sehr klar und praxisorientiert
führt er seine Leserschaft ein in die hohe Kunst der Schlagfertigkeit. Und
die ist tatsächliche erlernbar, wenn sie einem nicht in die Wiege gelegt
wurde.
Natürlich gibt es
ausgesprochene Naturtalente - wie etwa Harald Schmidt oder Thomas Gottschalk.
Wenn man deren spontane Witzigkeit analysiert, wie es Pöhm getan hat,
werden Regeln und Prinzipien der Schlagfertigkeit sichtbar. Insgesamt 23
Grundtechniken werden im Buch erläutert. Zum Beispiel die maßlose
Übertreibung ("Kannst du dir nicht mal die Ohren putzen?" - "Nein, da will
ich Karotten anpflanzen."), Zustimmung und Gegenangriff ("Ja ja, Frauen und
Technik" - "Stimmt, Sie haben Recht, dass ist das Gleiche wie Männer und
Sex!") oder unadressierte vorwürfe ummünzen ("Irgendjemand blickt hier
nicht durch!" -- "Dann würde ich an Ihrer Stelle halt mal nachfragen.").
Das Grundprinzip verstanden zu
haben, ist das Eine. Zum Anderen muss die Technik natürlich geübt
werden. Hier bietet das Buch in jedem Kapitel neben vielen Beispielen auch
Übungen, bei denen man selbst Konter auf verbale Angriffe finden muss.
Nützlich sind auch die jeweils angebotenen "Triggersätze", das sind
Satzanfänge, die unser Hirn anregen, die für die Situation passende
Ergänzung zu suchen.
Der springende
Punkt.
Wachwerden
und glücklich sein.
Autor:
Anthony deMello
Inhalt: Mit
vielen Geschichten udn Gleichnissen locker durchwoben, humorvoll, plaudernd,
doch ebenso provozierend konkret, bringt de Mello die großen Fragen des
Menschen nach Glück und Leid, nach Liebe und Angst, Befreiung und Schmerz,
Wahrhaftigkeit und Selbsterkenntnis auf den sprichwörtlich springenden
Punkt. Mit der Weisheit der östlichen und westlichen Welt führt er den
Leser unmittelbar zum Wesentlichen, zur Wahrheit seines Lebens. Dieses Buch ist
von besonderer Art: Es weckt die Lebensgeister und eröffnet
überraschend neue Wege zum Glück.
Wie
man Freunde
gewinnt
Autor:
Dale Carnegie
Inhalt: Dieses
älteste aller Bücher über den Umgang mit Menschen wurde 1937 zum
ersten Mal aufgelegt. Es war ein Blitzerfolg und verkaufte sich
schließlich 15-millionenmal. Wie man Freunde gewinnt - die Kunst, beliebt
und einflußreich zu werden ist heute genauso brauchbar wie damals, denn
Carnegie hatte ein Verständnis für die menschliche Natur, das nie
überholt sein wird. Finanzieller Erfolgt, so glaubte Carnegie, hängt
zu 15 Prozent von Fachwissen und zu 85 Prozent von "der Fähigkeit ab, seine
Ideen auszudrücken, die Führung zu übernehmen, und bei anderen
Menschen Begeisterung hervorzurufen". Er vermittelt diese Fähigkeiten durch
die grundlegende Lehre, dass man mit Menschen so umgehen sollte, dass sie sich
wichtig und anerkannt fühlen. Er hebt auch fundamentale Methoden für
den Umgang mit Menschen hervor, ohne dass diese sich manipuliert fühlen.
Carnegie sagt, dass man jemand dazu bringen kann, das zu machen, was man von ihm
will, indem man die Situation aus dessen Sicht betrachtet und "in ihm ein
begeistertes Verlangen erweckt". Man lernt, wie man Leute dazu bringt, einen zu
mögen, wie man sie für seine Denkweise gewinnt, und wie man sie
verändert, ohne sie zu kränken oder zu verärgern. Beispielsweise:
"Beben Sie dem anderen das Gefühl, die Idee stamme von ihm"; und: "Reden
Sie über Ihre eigenen Fehler, bevor Sie den anderen kritisieren." Carnegie
illustriert seine Argumente mit Anekdoten über historische Figuren,
Führungspersönlichkeiten aus der Wirtschaft und ganz alltägliche
Leute.
Die
Macht der
Sprache
Autor:
Beat Schaller
Inhalt: Die
Sprache bietet dem Könner eine breite Palette an Möglichkeiten, zu
informieren, zu beweisen, zu gewinnen, zu erfreuen, zu bewegen, sich
durchzusetzen, aufzustacheln... Dieser "Werkzeugkasten" stellt 101 rhetorische
Figuren vor, von Veranschaulichung und Umbenennung, Raffung und Einfachheit bis
hin zur Kreuzstellung und
Verfremdung.
-101 Werkzeuge und
1001 anregende Beispiele - Mit praktischen Übungen samt Lösungen - Mit
berühmten Reden zur Analyse - Mit Option Testat in
Rhetorik
Die klare,
übersichtliche Struktur, das umfangreiche Sach- und das ausführliche
Namensregister machen die "Macht der Sprache" zu einem hervorragenden
Nachlagewerk. Dieser Werkzeugkasten der Sprache gehört in jedes
Unternehmen, auf jeden Arbeitstisch und in jeden Haushalt.
LG
Werbung 2. Sem. und 3.
Sem.
Autoren: Professoren der
Wirtschaftsuniversität B.;
Lehrgangunterlagen für das 2. und 3. Semester des
Universitätslehrgangs für Werbung und Verkauf
Inhalt: BWL, Marketing 2 und 3,
Volkswirtschaft, Werbemittelproduktion, Werbung 2 und 3,
Außenwerbung.
Software
Multitravel - Routenplaner
Meilensteine
zum Erfolg (MVG)
Autoren: Vera
F. Birkenbihl, Alexander Christiani, Ulrich Strunz, Bodo
Schäfer
Inhalt: Vier
Autoren aus den Bereichen Persönlichkeitswachstum, Geld und Finanzen,
beruflicher Erfolg und Gesundheit haben sich in diesem Werk zusammengeschlossen
und präsentieren - jeder aus seinem Spezialgebiet - Grundlagen, Tipps und
Tricks, wie Sie zu mehr Erfolg im Leben
kommen.
Denn jeder weiß:
Erst beides, beruflicher Erfolg und privates Glück, sorgen für ein
zufriedenes und ausgeglichenes Leben. Nur wenn das Leben in seiner Gesamtheit
betrachtet wird und sich die verschiedenen Bereiche in einer harmonischen
Balance binden, lassen sich Karriere und ein anregendes Privatleben positiv
gestalten.
Humor.
An ihrem Lachen soll man sie
erkennen.
Autorin: Vera F.
Birkenbihl
Inhalt: In diesem
Buch geht es darum, Ihr Bewusstsein für die herausragende Rolle von Humor
in unserem Leben zu sensibilisieren, sowie Ihre Humor- Fähigkeit zu
stärken. Sie werden dabei wahrscheinlich Neues erfahren, zum Beispiel
über das Lachen als "inneres Jogging" oder über Kreativität.
Dieses Buch ist ein Buch- Seminar. Es enthält alles, womit Sie als
Teilnehmer/ in Ihr Privatseminar gestalten können, inklusive Inventur- und
Trainings- Aufgaben (z. B. das Witze-Roulette)
Warum
Männer nicht
zuhören
Autor:
A. & B. Pease
Inhalt: Die
ganze Wahrheit über Männer und
Frauen
Allan und Barbara Pease
werfen einen amüsanten Blick auf die kleinen, aber bedeutsamen Unterschiede
zwischen Mann und Frau. Intelligent, geistreich und kontrovers verbinden sie
neueste Erkenntnisse der Gehirn- und Evolutionsforschung mit aktueller
Verhaltenspsychologie. Endlich eine Antwort auf die Frage, warum Frauen und
Männer so sind, wie sie sind, und warum sie gerade deshalb so wunderbar
miteinander auskommen können. Trotz der kaum überbrückbaren
Unterschiede zwischen den Geschlechtern können wir einfach nicht
voneinander lassen und wagen immer wieder das schier aberwitzige Abenteuer einer
Partnerschaft. Doch jetzt können Sie Ihre Beziehung auf die Probe stellen -
allein oder zusammen mit Ihrem Partner: Wagen Sie den hinreißend
erfrischenden Beziehungstest von Allan und Barbara Pease - das Ergebnis wird
für jeden ein "Aha-Erlebnis" sein!
Tu
was dir am Herzen
liegt
Autor:
Andrew Matthews
Inhalt: Dieses
Buch zeigt exemplarisch, wie Menschen denken und handeln, die Freude am Leben
haben und erfolgreich sind. Es vermittelt mit Witz und Humor, wie man dahin
kommt, eine Arbeit zu tun, die man gerne macht - sich selbst und die anderen
lieben, das heißt akzeptieren lernt - sein inneres Gleichgewicht findet -
sein Leben meistert, indem man die Verantwortung dafür übernimmt.
CRM
für den Mittelstand
Autor:
Michael Brendel
Inhalt: Das Buch
bietet eine wertvolle Orientierung für alle Mittelständischen
Unternehmen, die den Einsatz von CRM in Erwägung ziehen, und macht Mut,
eine CRM-Einführung als Stufenkonzept in Angriff zu nehmen. Die Diskussion
um Chancen und Risiken von CRM-Einführungen hält unvermindert an.
Mittelständische Unternehmen, die durch die heftige Debatte pro und contra
Customer Relationship Management hochgradig verunsichert.
Dieses Buch bringt Klarheit in
die Fülle von Informationen und Lösungsansätzen. Es bietet
wertvolle Orientierung für alle Mittelständler, die den Einsatz von
CRM in Erwägung ziehen, und macht Mut, eine CRM-Einführung als
Stufenkonzept in Angriff zu nehmen.
Marketing-Management
Autoren:
Philip Kotler und Friedhelm
Briemel
Inhalt: Über das
Buch: Unternehmen müssen bei ihren täglichen Entscheidungsprozessen
Veränderungen im Markt, beim Wettbewerb, den zur Verfügung stehenden
Technologien und im sozialen Umfeld berücksichtigen und antizipieren. Diese
Entwicklungen erfordern ein solides Verständnis der klassischen und
neuesten Entwicklungen, Instrumente und Methoden bei der Bearbeitung von
Märkten.
Die Neuauflage von
Philip Kotlers Klassiker "Marketing-Management", von Prof. Friedhelm Bliemel
kongenial an deutsche und europäische Verhältnisse angepasst,
trägt den wesentlichen Neu- und Weiterentwicklungen in Marketingtheorie und
-praxis Rechnung. Den beiden Autoren gelingt es auch mit dieser 10. Auflage
wieder, die gesamte Disziplin des Marketings aktuell, umfassend,
handlungsorientiert und branchenübergreifend darzustellen. Zahlreiche
Beispiele sorgen für ein zusätzliches Verständnis des
Textes.
Die
Macht der
Farben
Autor:
Harald Braem
Inhalt: Farben
erzeugen Stimmungen, Farben erwecken Sympathien und Antipathien, Farben
manipulieren Eindrücke, Farben beeinflussen Entscheidungen, Farben
lösen Handlungen aus, Farben machen krank, Farben können heilen,...
Harald Braem, Jahrgang 1944, studierte visuelle Kommunikation, Werbewirtschaft
und Psychologie und arbeitete als Grafiker, Werbeassistent, Creative Director,
Galerist und Journalist. Seit 1981 ist er Professor für Kommunikation und
Design an der Fachhochschule Wiesbaden. 1989 gründete er das
Kult-Ur-Institut für interdisziplinäre Kulturforschung. Er hat
zahlreiche Romane, Erzählungen und Sachbücher für verschiedene
Verlage geschrieben, darunter die historischen Romane "Der Löwe von Uruk"
und "Hem-On, der Ägypter".
Dem Abgabeninformationssystem der
Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass der Bw. bis Ende September 2005 als
Arbeitnehmer der J.1 tätig gewesen ist. Anschließend scheinen weitere
Dienstverhältnisse auf.
Mit Vorhalt vom 29. August 2007 wurde der Bw.
nochmals um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
"I)
Allgemeines:
1) Ab dem
Veranlagungsjahr 2000 sind (neben Fortbildungsmaßnahmen) auch
Ausbildungsmaßnahmen
abzugsfähig, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten
Beruf in Zusammenhang stehen. (Seit dem Veranlagungsjahr 2003 sind auch
Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig.)
Nach Ansicht des
Referenten steht Ihre Ausbildung zum NLP-Trainer in keinem Zusammenhang mit dem
im Berufungsjahr ausgeübten
Beruf.
Nehmen Sie bitte dazu
Stellung!
2) In diesem
Zusammenhang werden Sie um Vorlage einer Darstellung des Berufsbildes Ihrer im
Jahr 2002 ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit samt
Anforderungsprofil und weiterer derartiger, das Berufbild beschreibender
Unterlagen ersucht.
3) Auf die im
Telefonat mit Ihrem steuerlichen Vertreter am 28. August 2007 bereits
erwähnten Berufungsentscheidungen des UFS, Zlen. RV/0088-K/04 vom
22.12.2004 und RV/0474-I/05 vom 7.2.2006 wird hingewiesen. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits in einigen
Erkenntnissen zu diesem Thema Stellung genommen:
VwGH v.
17.9.1996, 92/14/0173, v. 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097, v. 17.12.2003,
2001/13/0123, v. 29.1.2004, 2000/15/0009 u.v.a. mehr.
II)
Steuererklärung 2002:
Zur
Überprüfung der mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007
eingereichten Steuererklärung 2002 samt Beilagen (teilweise neue
Kostenaufstellungen) werden Sie ersucht, folgende Fragen zu beantworten und die
gewünschten Unterlagen vorzulegen:
1)
Kilometergeld PKW:
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Fahrtenbuch als Nachweis zur
Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometern (vgl.
VwGH vom 28. Februar 1964, Zl. 2176/63 und vom 16. September 1970, Zl.
373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar, § 16 Tz 220 und VwGH vom 16. September 1970, Zl. 373/70) muss
ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils
erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können,
fortlaufend
und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs -
und Zielpunkt
sowie
Zweck
jeder einzelnen Fahrt
zweifelsfrei und klar
angeben.
Die von Ihnen bisher
vorgelegten Unterlagen (Aufstellung "Seminare 2002") lassen diese Informationen
nicht vollständig erkennen (insbesondere betreffend die fortlaufende
Führung der Aufzeichnungen sowie den Zweck der Fahrten; teilweise fehlen
auch Datumsangaben).
Legen Sie daher
bitte ein im Jahr 2002 laufend geführtes Fahrtenbuch vor.
Fragen: Auf
welche Art und Weise wurde das Fahrtenbuch geführt (fortlaufend und
zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis; oder auf
"Schmierzetteln" usw.)?
Wurden die von
Ihnen vorgelegten Reisekostenabrechnungen vom Auftraggeber überprüft
(schließlich wurden teilweise Fahrtkostenersätze
geleistet)?
Geben Sie bitte
weiters den Zweck jeder einzelnen Fahrt bekannt und legen Sie bitte auch die
Uraufzeichnungen des Fahrtenbuches vor.
2)
Taggelder:
Geben Sie bitte
zu allen von Ihnen angeführten Seminarveranstaltungen bzw. Besprechungen
bekannt, in welchen Räumlichkeiten (Seminarhaus, Gasthaus etc.) die
Seminare abgehalten wurden und auf welcher Rechtsgrundlage diese
Räumlichkeiten benützt wurden (Miete des Veranstaltungsraumes
etc.).
Wer war
Veranstalter?
Wer hat an den
Vorgesprächen bzw. an der Präsentation teilgenommen und wodurch war
die angegebene Dauer der einzelnen Veranstaltungen bzw. Besprechungen
(ganztägig) bedingt?
Um Vorlage
diesbezüglicher Vertragsunterlagen, Einladungsschreiben, Prospekte etc.
wird ersucht.
Wie
begründen Sie in den einzelnen konkreten von Ihnen angeführten
Fällen den Verpflegungsmehraufwand?
3)
Nächtigung:
Um
belegmäßigen Nachweis der Nächtigungskosten wird
ersucht.
4)
Seminarausbildung:
Bisher wurde ein
Betrag iHv. 2.945 € als Seminaraufwand geltend gemacht. In der
Einnahmen/Ausgabenrechnung (Beilage zur Vorhaltsbeantwortung) ist die
Seminarausbildung mit 2.997,80 € ausgewiesen. Um Aufklärung der
Differenz wird ersucht.
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007 haben Sie die zum
"Punkt I Seminare" gestellten Fragen nur für die NLP-Ausbildung
beantwortet.
Beantworten Sie
bitte die zum "Punkt I Seminare" in den Punkten 1) bis 8) formulierten
Fragen auch für die übrigen Seminare ("Wahrnehmung, Menschen
begeistern, Eventmanagement").
5)
Fachliteratur:
Legen Sie bitte
eine Kostenaufstellung über die einzelnen Bücher samt Belegen (soweit
noch nicht übermittelt) vor.
6)
Telefongebühren:
Wie
begründet sich der von Ihnen angenommene Anteil von 40% an betrieblicher
Veranlassung. Die bisher vorgenommene Aufteilung erscheint sachlich nicht
begründet und nachvollziehbar. Um Erläuterung wird
ersucht.
7)
Trainermaterial:
Laut Beleg
handelt es sich hierbei um eine "Meditations-CD". Beschreiben Sie bitte den
Inhalt dieser CD (beinhaltet diese nur Entspannungsmusik oder auch spezielle
Anleitungen, die bei den Vorträgen verwendet werden etc.?).
8)
"Seminarbewirtung":
Ursprünglich
wurde unter der Position "Repräsentation" ein Betrag
iHv. 259,16 € als Werbungskosten geltend gemacht. Nunmehr ist
unter der Position "Seminarbewirtung" ein Betrag iHv. 116,29 €
als Betriebsausgabe ausgewiesen. Liegt diesen Aufwandspositionen ein und
derselbe Sachverhalt zu Grunde? Um Aufklärung wird ersucht.
Geben Sie bitte
weiters bekannt,
ob
diese Bewirtungen der Werbung dienten (bitte um Beschreibung der Umstände
und Begründung des Werbezweckes)
aus
welchen Gründen Sie der Ansicht sind, dass die betriebliche Veranlassung
dieser Kostentragung weitaus überwiegt.
Es
wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH
(Z.B. VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198) der
Nachweis
(§ 138 BAO) für jede
einzelne Ausgabe notwendig ist und die Glaubhaftmachung nicht
ausreicht."
Mit Schreiben vom
28. September 2007 beantwortete der steuerliche Vertreter des Bw. die
Fragen wie folgt:
"I.
Allgemeines
1.
Ausbildungsmaßnahmen
Gem.
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG sind als Betriebsausgaben ab der
Veranlagung 2000 jedenfalls ,Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten'
abzugsfähig.
Herr
N. hat im Jahr 2000 neben seinem
Dienstverhältnis zur C. als
selbständiger Trainer ua auch Seminarvorträge mit NLP-Inhalten
gehalten.
Die Ausgaben
für die NLP-Trainerausbildung sind daher Betriesausgaben.
2.
Berufsbild
Der Inhalt der
unselbständigen Tätigkeit im Jahr 2000 wurde bereits einige Male
bekanntgegeben und hat keine Auswirkung auf den Betriebsausgabencharakter der
Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung.
3.
Judikatur
Die von Ihnen
zitierte Judikatur spricht nicht gegen die Anerkennung der Ausgaben zur
NLP-Trainerausbildung; es handelt sich im übrigen dabei um steuerliche
Fortbildungskosten, da bereits in den Vorjahren NLP-Seminare besucht
wurden.
II.
Steuererklärung 2002
1. Kilometergeld
PKW
Für die
Anerkennung von Fahrtkosten ist kein Fahrtenbuch nötig.
Die Fahrten
wurden zeitnah auf einem PC erfasst.
Die
Reisekostenabrechnung wurden von den Auftraggebern
überprüft.
Zwecke der
Fahrten waren Seminarvorträge und Vorbereitungsbesprechungen, Details zu
den Seminaren ergeben sich aus den jeweiligen vorgelegten Honorarnoten und aus
den bisherigen Anfragebeantwortungen.
Die
Uraufzeichnungen wurden vorgelegt (EDV-Ausdruck).
UE sind die
Fahrtkosten damit nachgewiesen, jedenfalls aber glaubhaft gemacht, da die
Tatsache der Vorträge ja unstreitig sind und ebenso die Anwesenheit des
Herrn N.. Da Herr
N. auch nicht an den
Seminaraustragungsorten wohnhaft war, waren Fahrten von seinem Wohnort dorthin
nötig und betrieblich veranlasst.
2.
Taggelder
Die
Räumlichkeiten wurden von den Seminarveranstaltern zur Verfügung
gestellt (OR1a, Österreichische
m.,
K. Trainings GmbH,
S1).
Die Dauer der
einzelnen Veranstaltungen war durch die Veranstalter vorgegeben, bei den
Besprechungen in P1 und
T1 sind An- und Rückreisezeiten
enthalten.
Die Namen aller
Besprechungsteilnehmer sind nicht mehr bekannt (in der Regel
Bildungskoordinator, Obmann, Obfrau), Besprechungsteilnehmerin war ua Frau
Q1
(K.).
3.
Nächtigung
Es sind keine
Belege mehr vorhanden.
4.
Seminarausbildung
Die Differenz
beruht auf der Überarbeitung der Steuererklärung 2002 durch uns, die
ursprüngliche Erklärung wurde durch Herrn
N. allein erstellt.
Die bereits
gegebenen Antworten gelten auch für die übrigen
Seminare.
5.
Fachliteratur
Es wurden
bereits alle Originalbelege vorgelegt.
6.
Telefongebühren
Es handelt sich
um eine Schätzung. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Zusammenhang
mit der Vorbereitung der Seminare eine Fülle von Telefonaten zu führen
ist.
7.
Trainermaterial
Es handelt sich
laut CD-Beschreibung um "harmonische Entspannungsmusik".
8.
Seminarbewirtung
Es handelt sich
um die Bewirtung von Trainingsteilnehmern, siehe EstRili Rz.
4819."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
i.d.F. BGBl. Nr. 2002/155 I sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 4 Abs. 4 Z 7 leg. cit.
sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit jedenfalls Betriebsausgaben.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert
Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach Abs. 10 leg. cit. sind auch Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten. Die Ziffer 10 wurde mit dem
Steuerreformgesetz 2000 mit Wirkung ab 2000 neu eingefügt. Bis
dahin waren nur Fortbildungskosten abzugsfähig.
Seit dem Hochwasserentschädigungsgesetz, BGBl I
2002/155 (HWG 2002) sind auch umfassende Umschulungsmaßnahmen
abzugsfähig (mit Wirkung ab 2003). Auf die Sachverhalte des
streitgegenständlichen Zeitraumes (2002) ist diese Rechtslage also
noch nicht anwendbar.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Bw. hat in der
Steuererklärung 2002 (und auch 2001) Aufwendungen für Seminare,
vor allem Kosten für das Seminar "NLP-Trainer" iHv. 2.710 €,
als Werbungskosten (also mit der nichtselbstständigen Arbeit in
Zusammenhang stehend) geltend gemacht.
Aus der Beilage zur Berufung vom 28. September 2003
geht hervor, dass die Aufwendungen mit der Bezeichnung "NLP-Trainer" nur mit der
selbstständigen Tätigkeit als Trainer in Zusammenhang stehen.
Über Vorhalt bekräftigte der Bw. mit
Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004, dass die NLP-Trainer Ausbildung
speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet gewesen und Voraussetzung
sei, um zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Practitioner,
NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu können.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007, gab der
steuerliche Vertreter des Bw. bekannt, dass die NLP-Trainer -Ausbildung für
die selbständige Trainertätigkeit (NLP-Seminare,
Kommunikationsseminare mit NLP-Inhalten,...)notwendig gewesen und auch für
die damalige unselbständige Arbeit (interne Kommunikation, Vertrieb- und
Messetrainings,...) von großem Vorteil gewesen sei.
Es ist daher zunächst fest zu halten, dass unter
Berücksichtigung der vom Bw. in den Steuererklärungen und
Vorhaltsbeantwortungen bekannt gegebenen Umstände auf Grund des Inhalts der
im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeiten es am wahrscheinlichsten
anzusehen ist, dass die in den Jahren 2003/2004 besuchte NLP-Trainer Ausbildung
sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit, als auch für
seine im Berufungsjahr ausgeübte Vortragstätigkeit von Nutzen sein
sollte.
Aus- und Fortbildungskosten müssen mit dem bereits
ausgeübten Beruf oder mit einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang
stehen.
Kosten für Umschulungsmaßnahmen hingegen sind
nach dem Wortlaut des EStG 1988 im streitgegenständlichen Zeitraum des
Jahres 2002 noch nicht abzugsfähig; diese Kosten wurden erst mit dem
HWG 2002 als abzugsfähig erklärt.
Für den gegenständlichen Fall ist daher lediglich
zu prüfen, ob das vom Bw. im Jahr 2002 begonnene, im Jahr 2003
abgeschlossene, NLP-Trainer Seminar eine Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme
darstellt, die mit den im Berufungsjahr ausgeübten oder verwandten
beruflichen Tätigkeiten des Bw. in Zusammenhang steht.
Wie mit Vorhalt vom 29. August 2007 dem Bw. bereits zu
bedenken gegeben, hat sich sowohl der UFS als auch der VwGH bereits mehrfach mit
der Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten für NLP-Seminare als Aus-
bzw. Fortbildungskosten beschäftigt und aus der Tatsache, dass diese
Seminare von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden,
abgeleitet, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art
ist. Auf die im genannten Vorhalt angeführte Judikatur wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen.
Nach Ansicht des Bw. handle es sich hierbei um
Fortbildungskosten, da bereits in den Vorjahren NLP-Seminare besucht worden
seien.
Dem ist vorweg entgegen zu halten, dass nach der Judikatur
des VwGH Fortbildungskosten dazu dienen, in
einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161,
24.9.1999, 99/14/0096). Es genügt somit nicht, dass in den Vorjahren
bereits ähnliche Seminare besucht wurden.
Ausbildungskosten hingegen liegen vor, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Vorbereitung auf den Beruf oder der Erlangung eines
anderen Berufes dienen
I)
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit:
Zur Prüfung der Frage, ob die Aufwendungen für
das NLP-Trainer Seminar mit der nichtselbständigen Arbeit oder einer damit
verwandten Tätigkeit des Bw. in Zusammenhang stehen:
Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung
und Lebensführung ist nach der ständigen Judikatur eine typisierende
Betrachtungsweise anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und die
dort zitierte Vorjudikatur:
Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16
Abs. 1 Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa in
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 2002/155 I :
"Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit".
Die zitierte Regelung ändert allerdings nichts an der
notwendigen Abgrenzung der beruflichen bzw. betrieblichen Aus- und Fortbildung
zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf
Persönlichkeitsbildung abzielt.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2. a EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge, sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung
nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche
Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer
betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Im Internet (z.B. http://de.wikipedia.org) findet sich
unter dem Begriff "NLP" (Neurolinguistisches Programmieren) folgende
Information:
"Neuro-Linguistisches
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenBetriebsausgabenAusbildungFortbildungFahrtkostenNLP-SeminareFachliteraturTelefonkostenTaxikostenSeminarbewirtungAufteilungsverbotNotwendigkeit des AufwandesRhetorikKommunikationAnlaufverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-L/04
- Stammnummer
- 33813
- Gültig
- 20.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF