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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0658-L/04

Aufwendung eines nicht selbstständig beschäftigten Steuerpflichtigen für die Ausbildung zum NLP-Trainer stellen Ausbildungskosten dar und sind daher im Berufungsjahr 2002 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-L/04vom 20.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WPGmbH, vom 2. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen: | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | | Einkommen | 19.536,75 € | Einkommensteuer | 3.730,12 € | | | | anrechenbare Lohnsteuer | -3.465,09 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | 265,03 € Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das Jahr 2002 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv. 18.930,91 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels) auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Erwachsenentrainer iHv. 2.506,00 €. Im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von 2.358,37 € (Bücher, Taxi, Telefon etc.), 1.103,17 € (Kilometergelder), sowie 2.944,00 € (Seminarkosten) mit dem Hinweis auf die beiliegende Aufstellung geltend. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass sich die Seminarkosten in Höhe von 2.944,00 € wie folgt zusammensetzten: Wahrnehmung (100,00 €), "Menschen begeistern" (100,00 €), "Eventmanagement" (35,00 €) sowie "NLP-Trainer" (2.710,00 €). Weiters wurden die Kosten für Bücher und die sonstigen Aufwendungen aufgegliedert. Das als Werbungskosten geltend gemachte Kilometergeld iHv. 1.103,17 € resultiere aus folgender Berechnung: "1.618 km x 0,36: 891,65; Vorbesprechung erstmalige Fahrt. + Differenz für zweite Fahrt: 211,52: (Kurs) abzügl. Entschdg." Mit Schreiben vom 20. August 2003 ersuchte das Finanzamt (FA) zunächst den Bw., bekannt zu geben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde (überwiegender Aufenthalt): "Da Sie sich laut hier amtlichen Unterlagen überwiegend in B. aufhalten, werden Sie ersucht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, warum A. als überwiegender Aufenthalt angegeben wurde." Mit Schreiben vom 25. August 2003 antwortete der Bw.: "Mein Büro liegt zwar in B., doch durch meine Tätigkeit als "Kommunikator" und Event- und Messeverantwortlicher der C., bin ich in ganz Österreich und im angrenzenden Ausland unterwegs. Meine kleine Wohnung in B., mein zweiter Nebenwohnsitz neben E., habe ich nur aus beruflichen Gründen und die Nutzung liegt bei maximal 70 Tagen im Jahr, z. B. nach Veranstaltungen in B. / F. / G., langen Arbeitstagen usw. Außerdem liegt mein Lebensmittelpunkt wie z. B. Freunde, aktives Mitglied der freiwilligen Feuerwehr H. und der Schuhplattlergruppe A. unverändert in meinem Heimatort A. und pendle nach wie vor. Zusätzlich habe ich Ihnen auch den Bescheid des Landes R. vom 19. März 2002 beigelegt, wo eindeutig A. (damals noch J. 3 ) als Hauptwohnsitz hervorgeht." Das Finanzamt erachtete sich als örtlich zuständig und ging bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 von selbständigen Einkünften in Höhe von 2.091,44 € aus. Von dem als Werbungskosten geltend gemachten Betrag an Kilometergeld iHv. 1.103,17 anerkannte das FA einen Teilbetrag iHv. 785,81 € als Betriebsausgaben. Im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannte das Finanzamt einen Betrag iHv. 1.218,95 € als Werbungskosten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: [Grafik] Als Begründung führte das Finanzamt an: "Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte abzugsfähig. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten nicht berücksichtigt werden, da die hiefür erwachsenden Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Bei mehreren Wohnsitzen ist immer die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend, da Sie auch in B. einen Wohnsitz haben, konnte das Pendlerpauschale von A. nach B. nicht berücksichtigt werden. Seminare wie NLP Supervisionen oder Ausbildung etc. sind für einen allgemeinen Teilnehmerkreis öffentlich zugänglich. NLP findet in vielen Lebensbereichen Anwendung. Die Inhalte kommen somit der Person unabhängig von der Art ihrer beruflichen Tätigkeit zugute. Die Kurse können sowohl für die Entwicklung anderer Menschen, als auch für die eigene eingesetzt werden. Es liegt somit gemischter Aufwand vor und ist gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse ist, stellt keine Werbungskosten dar. Die Aufwendungen waren daher nicht zu berücksichtigen." Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: ".........Außerdem nutze ich diese Möglichkeit, meine Tätigkeiten (unselbständig und selbständig) genau zu beschreiben: Bei der C. bin ich in der Abteilung Vertrieb/Service - CRM für die Bereiche Messe- und Eventmanagement, für den Aufbau eines CRM-System und für die Schulung und Unterstützung der Vertriebsmitarbeiter verantwortlich. Zusätzlich bin ich als "Kommunikator" in ganz Österreich auch als direkter Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort. Als freiberuflicher Trainer bin ich als Coach, Berater und Trainer in ganz Österreich unterwegs. Meine Schwerpunkte liegen in allgemeiner Kommunikation, Rhetorik, Gruppendynamik, Werbung, Männer, Sport, Erfolg und Motivation. Die NLP-Trainer-Ausbildung dient gerade hier als Grundlage für meine Tätigkeit, da sie mir als Rüstzeug für die Seminare dient und als eine der wenigen eine ganzheitliche und umfassende Grundausbildung ist. Zusätzlich kommt noch die benötigte Fachliteratur." Aus einer neu erstellten, der Berufung beigelegten Kostenaufstellung geht hervor, dass der Bw. die Kosten für das Seminar "NLP-Trainer" iHv. 2.710,00 € nun der Vortragstätigkeit zuordnet. Im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit machte der Bw. folgende Werbungskostenbeträge geltend: Seminare: | Eventmanagement | 35,00 € | "Wahrnehmung" (50%) | 50,00 € | gesamt | 85,00 € Für Bücher habe der Bw. 139,46 € aufgewendet. Die Gesamtsumme an Werbungskosten betrage somit 224,46 €. Im Zusammenhang mit der selbständigen Arbeit (Vortragstätigkeit) gab der Bw. folgende Beträge als Betriebsausgaben bekannt: | "Wahrnehmung" (50%) | 50,00 € | "Menschen begeistern" | 100,00 € | NLP-Trainer | 2.710,00 € | gesamt | 2.860,00 € Die Ausgaben für Bücher im Zusammenhang mit der selbstständigen Arbeit beliefen sich auf eine Summe von 309,96 €. Für Telefon (836,91 €), Taxi (43,00 €), Straßenbahn, Parken, Repräsentation und Bekleidung wurden Aufwendungen iHv. insgesamt 1.499,57 € geltend gemacht. Die Gesamtsumme an Betriebsausgaben betrage somit 4.669,53 €. Aus der Vortragstätigkeit (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) habe der Bw. insgesamt einen Gewinn iHv. 2.506,00 € erzielt. Mit Schreiben vom 8. April 2004 ersuchte das Finanzamt den Bw., das Kursprogramm der NLP-Trainer-Ausbildung (Kursinhalte- und -Schwerpunkte) vorzulegen sowie die daran teilnehmenden Berufsgruppen (wenn bekannt) anzugeben. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004 gab der Bw. Folgendes bekannt: "Die teilnehmenden Berufsgruppen waren Landwirte (Aufbau eines zweiten Standbeines als Trainer), selbstständige Trainer (Erweiterung des Trainingsspektrums um die "Zertifizierte NLP-Ausbildung") sowie firmeninterne Trainer aus dem Bankenbereich. Alle vermittelten Inhalte sind bzw. waren speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet und ist Voraussetzung um zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Paractitioner, NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu können. Inhalte: - NLP-Konzepte und Richtlinien der europ. Akademie für angewandtes NLP - Moderationstechniken - Beratungs- und Führungsmethoden - Kommunikationsmodelle & Spielpädagogik - Ansätze familiensystemischer Arbeit (Psychodrama, Transaktionsanalyse,...) - Präsentation, Unterricht und Menschenführung - Methodik, Didaktik, Grundsätze der Gruppenpsychologie" Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem UFS wurden mit Vorhalt vom 10. April 2007 folgende Fragen an den Bw. gerichtet: "I) Seminare : Mit Steuererklärung 2002 (und auch 2001) wurden Aufwendungen für Seminare als Werbungskosten (also mit der nichtselbstständigen Arbeit in Zusammenhang stehend) geltend gemacht. Aus der Beilage zur Berufung vom 28. September 2003 geht hervor, dass die Aufwendungen "NLP-Trainer" mit der selbstständigen Tätigkeit als Trainer in Zusammenhang stehen. Ihrem Schreiben vom 20. April 2004 ("Ergänzung Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002") ist zu entnehmen, dass die NLP-Trainerausbildung speziell auf die Vortragstätigkeit abzielt und Voraussetzung ist, um zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Practitioner, NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu können. Mit Beantwortung des Fragebogens vom 15. Juli 2002 haben Sie dem Finanzamt gegenüber bekannt gegeben, dass Sie ab Beginn des Jahres 2002 eine Trainer-Tätigkeit ausüben. Aus dieser Tätigkeit haben Sie in der Einkommensteuererklärung 2002 einen Gewinn iHv. 2.506,00 € erklärt (ohne Betriebsausgaben für NLP-Seminare geltend zu machen). Um Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts wird ersucht. Erläutern Sie bitte insbesondere, mit welchen der beiden Einkünften die Kosten für die NLP-Trainerausbildung tatsächlich im Zusammenhang stehen. Beantworten Sie bitte weiters folgende Fragen: 1) Welche (Teil)-Seminare haben Sie zu welchen Terminen besucht? Bitte genaue Bezeichnung der besuchten Kurse und Vorlage einer Zusammenstellung wann dieses Kurse besucht und wann die Kursgebühren bezahlt wurden. 2) Um Angabe der jeweiligen Inhalte dieser Seminare und Vorlage entsprechender Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. wird ersucht. 3) Hat ihr Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den von ihnen angeführten Seminaren getragen; wenn ja, für welche und in welcher Höhe? Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes R.1. etc.)? 4) Gab es eine Anregung/Aufforderung seitens ihres Arbeitgebers, diese Seminare zu besuchen? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen gewährt? 5) Um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Berufsbezogenheit dieser Seminare wird ersucht. 6) Welcher Teilnehmerkreis hat die einzelnen Seminare besucht? (Die mit Schreiben vom 20. April 2004 erfolgte Bekanntgabe von Teilnehmern hat sich allgemein auf die "NLP-Trainerausbildung " bezogen). 7) Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesen Seminaren notwendig? 8) Bitte legen Sie eine ergänzende und genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeiten (nicht selbstständige Tätigkeit, Vortragstätigkeit) vor, in denen die erlernten Seminarinhalte zur Anwendung gelangen. Führen Sie bitte einige typische praktische Anwendungsbeispiele an. 9) Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung (z.B. zertifizierte NLP-Ausbildung) über die abgeschlossene Ausbildung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht. 10) Wurde Ihnen für die Tätigkeit als Trainer eine Gewerbeberechtigung erteilt? 11) Um Bekanntgabe der Inhalte der von Ihnen im Jahr 2002 angebotenen Kurse samt Vorlage entsprechender Unterlagen (Prospekte, Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursunterlagen etc.) wird ersucht. II) Literatur: 1) Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur werden Sie um Vorlage einer Literaturliste (für beide Einkunftsquellen) nach folgenden Kriterien ersucht: Buchtitel Vor- und Zuname des Autors: Verlag, Erscheinungsdatum Inhaltsangabe (Kurzbeschreibung) z.B: ,Humor: An ihrem Lachen soll man Sie erkennen. (Taschenbuch)' Vera F. Birkenbihl (Autor) Verlag, Erscheinungsdatum? Kurzbeschreibung ,In diesem Buch geht es darum, Ihr Bewusstsein für die herausragende Rolle von Humor in unserem Leben zu sensibilisieren, sowie Ihre Humor- Fähigkeit zu stärken. Sie werden dabei wahrscheinlich Neues erfahren, zum Beispiel über das Lachen als "inneres Jogging" oder über Kreativität. Dieses Buch ist ein Buch- Seminar. Es enthält alles, womit Sie als Teilnehmer/in Ihr Privatseminar gestalten können, inklusive Inventur- und Trainings- Aufgaben (z. B. das Witze- Roulette)' Quelle: http://www.amazon.de 2) Steht die angeschaffte Literatur (309,96 €) ausschließlich im Zusammenhang mit der NLP-Trainerausbildung? III) Bekleidung: Für Bekleidung wurden Kosten iHv. 348,80 € für die Trainertätigkeit geltend gemacht. Geben Sie bitte an, um welche Art von Bekleidung es sich im Detail handelt. IV) Repräsentation: 259,16 € Stellen Sie bitte dar, um welche Aufwendungen es sich konkret handelt und an welche Personen und zu welchem Zweck diese Leistungen jeweils erbracht wurden. V) Parken: Es wird darauf hingewiesen, dass Parkgebühren mit dem Kilometergeld abgegolten sind. Nehmen Sie bitte dazu Stellung! VI) Kilometergeld: Die der Einkommensteuererklärung 2002 beigeschlossene Aufstellung von Aufwendungen weist u.a. die Position "Km-Geld 1.618 km x 0,36 € / 891,65 €" mit der Erläuterung ,Vorbesprechung erstmalige Fahrt" sowie "Differenz f. 2. Fahrt (Kurs) abzgl. Entschdg. 211,52' auf. Das FA hat einen Betrag iHv 785,81 als Km-Geld anerkannt (offenbar 1.618 km x 0,356 € = 576 €. Zusätzlich wurden 211,52 € ("für 2. Fahrt") anerkannt. Insgesamt somit 787,53 €. In der Beilage zur Berufung vom 28.9.2003 haben Sie zusätzlich zum Betrag iHv. 211,52 € einen weiteren Betrag iHv. 891,65 € mit der Erläuterung "Briefing, Konzeptpräsentation" als "Aufwand-KM" geltend gemacht. a) Erläutern Sie bitte den gesamten für das Jahr 2002 als KM-Geld geltend gemachten Aufwand schlüssig und nachvollziehbar. b) Hierbei werden Sie auch ersucht, die Gründe zu erläutern, warum neben den geltend gemachten Km-Geldern noch zusätzlich Differenzbeträge angeführt werden. Welche Ersätze wurden von wem geleistet? Um Darstellung wird ersucht." Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007 antwortete der Bw. wie folgt: "Frage 1 und 2) Die NLP-Trainer-Ausbildung ist und war notwendig für meine selbständige Trainertätigkeit (NLP-Seminare, Kommunikationsseminare mit NLP-Inhalten,...) und auch für die damalige unselbständige Arbeit (interne Kommunikation, Vertrieb- und Messetrainings,...) von großem Vorteil (siehe auch Frage 8) Die NLP-Trainer-Ausbildung wurde am 08.08.2002 gestartet; Umfang 20 Trainingstage (180 Unterrichtseinheiten). Ende der Ausbildung Sept. 2003 Inhalte siehe Beilage 1. Die Ausbildung wurde bezahlt am 20. November 2002. Leider habe ich keine Prospekte von der damaligen Ausschreibung. Frage 3, 4 und 5) Es gab keine Aufforderung und Unterstützung für diese Ausbildung seitens des damaligen Arbeitgebers J.1. Außerdem wurden auch keine Förderungen bewilligt. Frage 6) Den Teilnehmerkreis der Trainerausbildung habe ich Ihnen schon bekannt gegeben. Teilnehmer die 2002 vorwiegend meine Seminare besuchten aus allen Berufs- und Bevölkerungsschichten, die Interesse an erfolgreicher Kommunikation mit Schwerpunkt NLP hatten. Frage 7) Die Voraussetzung für die Teilnahme am NLP-Trainer sind die erfolgreiche Absolvierung des NLP-Practitioners und des NLP-Master-Practitioners. Frage 8) Ich war damals für das Relationship Marketing der D. inkl. der internen Kommunikation zuständig. Eine typische Arbeitssituation 2002 bei den J.1 war das Kommunikationstraining für die internen Kommunikationsverantwortlichen in den Bundesländern (Multiplikatoren) und das Verkaufs- und Messetraining für den Außendienst und für das von mir gegründete Messekernteam. Frage 9) Siehe Beilage 1 Frage 10) Ich habe keine Gewerbeberechtigung, weil nicht nötig Frage 11) Ich kann Ihnen leider keine Ausschreibungen, Prospekte usw. der Seminare aus dem Jahr 2002 zukommen lassen. Gerne jedoch kann ich Ihnen die laufend überarbeiteten Unterlagen übermitteln, die jedoch nun mit allen neuen Erkenntnissen, besuchten Seminaren, gelesenen Büchern usw. angereichert und adaptiert sind. (Beilage 2). Auch aus dem beiliegendem Ausdruck (Beilage 3) ist meine selbständige Tätigkeit für die O., K. und neben anderen Auftraggebern ersichtlich. II) Literatur 1) Siehe Beilage Bücherliste 2) die Literatur wird und wurde generell für die Vortrags- und Trainingstätigkeit genützt. III) Nach Rücksprache mit meinem Steuerberater wurde ich aufgeklärt, dass Bekleidung nicht abzugsfähig ist. IV) Repräsentation Siehe Punkt III) V) Siehe Punkt III) VI) KM-Geld Siehe neue Aufstellung" Der Beilage 1 der Vorhaltsbeantwortung ist zu entnehmen, dass der Bw. die Ausbildung zum NLP-Trainer nach den Richtlinien der europäischen Akademie für angewandtes NLP bestanden hat. Beginn der Ausbildung war der 8. August 2002, Dauer der Ausbildung: 20 Tage, 180 Unterrichtseinheiten; Ende der Ausbildung: 20. September 2003. Ausbildungsinhalte: Präsentationstechnik, Übungs- und Präsentationsdesigns, Feed-back-Arbeit als Prozessinstruktion, Methaphorische Prozessinstruktion, NLP im Business. Power NLP, Psychometrie. Sensibilisierung auf geistig-spiritueller Ebene, Interventionstechniken, NLP und verwandte Modelle, philosophische Grundlagen des NLP sowie Konzeptualisierung eigener Präsentationsprodukte. Der Bw. habe das Recht, folgenden Titel zu führen: "NLP Trainer in der Kunst des Neurolinguistischen Programmierens". In der Beilage 2 legte der Bw. eine Inhaltsangabe eines von ihm gehaltenen Rhetorik- und Kommunikationsworkshops (JLKI/2006, 2. - 5. Jänner 2004, L. / U., vor, mit folgenden Inhalten: Grundlagen der Kommunikation, Rede, Vortrags- und Präsentationsübungen, Wahrnehmungs- und Verhaltungsübungen, Moderationstechniken, Sprech- und Pausentechniken, Körpersprache als Ausdrucksverhalten, Grundsätzliches zur Gruppendynamik und Ideen zur Motivation. Als Beilage 3 legte der Bw. einen Ausdruck der Internetseite "www.m..at/netautor" vor, woraus ersichtlich ist, dass der Bw. neben anderen Basis-Trainern diverse Seminare bzw. Workshops (Klausur- Team- und Projektbegleitung, Moderation und Präsentation, Konfliktlösung im Team, Selbst- und Fremdbild, Rhetorik und Kommunikation, Ziel- und Motivationsworkshop, Marketingseminare usw.) anbietet. Der Beilage 3 ist jedoch deren Aktualitätsstatus nicht zu entnehmen, das heißt, ob die Inhalte das Berufungsjahr betreffen. Weiters legte der Bw. eine neu erstellte Einkommensteuererklärung für das Berufungsjahr 2002 samt Beilagen vor. Danach habe er in diesem Jahr einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.694,93 € erzielt. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt der Bw. nunmehr einen Betrag in Höhe von 18.930,91 € ohne Abzug eines Werbungskostenbetrages an. In der Beilage dieser Einkommensteuererklärung führte der Bw. folgende Einnahmen bzw. Ausgaben an: Einnahmen (netto) | Einnahmen Inland | | 3.160,98 Ausgaben (netto) | KM-Geld PKW | 1.216,10 | | Taggelder | 305,80 | | Nächtigungsgelder | 30,00 | | Seminarausbildung | 2.997,80 | | Fachliteratur | 397,92 | | Büromaterial | 14,15 | | Telefongebühren | 701,66 | | Taxi | 43,00 | | Straßenbahn | 7,10 | | Trainingsmaterial | 26,09 | | Seminarbewirtung | 116,29 | | | 5.855,91 | -5.855,91 | Verlust 2002 | | -2.694,93 Weiters legte der Bw. Aufstellungen und Belege über erzielte Honorare aus den durchgeführten Seminaren, Büromaterial, Telefongebühren, Taxi, Straßenbahn, Trainermaterial, Seminarbwirtung sowie beantragte KM-Gelder bzw. Tages- und Nächtigungsgelder bei. Schließlich gab der Bw. über den Inhalt der beantragten Bücher Folgendes bekannt: Bücherliste: Spielebox KJ: Autor: Mag. Martina Berthold Herausgeber: Katholische Schülerinnen- und Schülerjugend der Diözese E.Inhalt: Methodenkarteo für Zielefindung und -erreichung, Kreativität, Auflockerung, Outdoor usw. Spielbar - 51 Trainer präsentieren 77 Top-Spiele aus ihrer Seminarpraxis Autor: Axel Rachow Kurzbeschreibung: SPIELBAR: 51 erfahrene Trainer stellen eine bunte Sammlung von Spielen und Übungen vor, die sie selber häufig anwenden. SPIELREGELN: Praxisbewährte Trainer-Tipps machen aus einer einfachen Spielbeschreibung eine wirkliche Arbeitshilfe für Trainer. SPIELRAUM: Einsatzbereiche sind u.a. Konflikt-, Kommunikations- und Kreativitätsmanagement, Gruppenprozesse, Ausdrucksvermögen, Kooperation, Evaluation. Als Karteikartensystem verwendbar. Der nächste SPIELZUG ist der Ihre. Gruppentraining: Autor: R. Kirten und J. Müller-Schwarz Inhalt: Ein Übungsbuch mit 59 Psychospielen, Trainingsaufgaben und Tests Das NonPlusUltra der Schlagfertigkeit: Autor: M. Pöhm Inhalt: Man könnte ihn als den Ulrich Strunz der Schlagfertigkeit bezeichnen. Und deshalb wohl nennt ihn der Verlag im Klappentext auch den "Schlagfertigkeitspapst". Ein hoher Anspruch, dem Matthias Pöhm in seinem neuesten Buch durchaus Taten folgen lässt. Sehr klar und praxisorientiert führt er seine Leserschaft ein in die hohe Kunst der Schlagfertigkeit. Und die ist tatsächliche erlernbar, wenn sie einem nicht in die Wiege gelegt wurde. Natürlich gibt es ausgesprochene Naturtalente - wie etwa Harald Schmidt oder Thomas Gottschalk. Wenn man deren spontane Witzigkeit analysiert, wie es Pöhm getan hat, werden Regeln und Prinzipien der Schlagfertigkeit sichtbar. Insgesamt 23 Grundtechniken werden im Buch erläutert. Zum Beispiel die maßlose Übertreibung ("Kannst du dir nicht mal die Ohren putzen?" - "Nein, da will ich Karotten anpflanzen."), Zustimmung und Gegenangriff ("Ja ja, Frauen und Technik" - "Stimmt, Sie haben Recht, dass ist das Gleiche wie Männer und Sex!") oder unadressierte vorwürfe ummünzen ("Irgendjemand blickt hier nicht durch!" -- "Dann würde ich an Ihrer Stelle halt mal nachfragen."). Das Grundprinzip verstanden zu haben, ist das Eine. Zum Anderen muss die Technik natürlich geübt werden. Hier bietet das Buch in jedem Kapitel neben vielen Beispielen auch Übungen, bei denen man selbst Konter auf verbale Angriffe finden muss. Nützlich sind auch die jeweils angebotenen "Triggersätze", das sind Satzanfänge, die unser Hirn anregen, die für die Situation passende Ergänzung zu suchen. Der springende Punkt. Wachwerden und glücklich sein. Autor: Anthony deMello Inhalt: Mit vielen Geschichten udn Gleichnissen locker durchwoben, humorvoll, plaudernd, doch ebenso provozierend konkret, bringt de Mello die großen Fragen des Menschen nach Glück und Leid, nach Liebe und Angst, Befreiung und Schmerz, Wahrhaftigkeit und Selbsterkenntnis auf den sprichwörtlich springenden Punkt. Mit der Weisheit der östlichen und westlichen Welt führt er den Leser unmittelbar zum Wesentlichen, zur Wahrheit seines Lebens. Dieses Buch ist von besonderer Art: Es weckt die Lebensgeister und eröffnet überraschend neue Wege zum Glück. Wie man Freunde gewinnt Autor: Dale Carnegie Inhalt: Dieses älteste aller Bücher über den Umgang mit Menschen wurde 1937 zum ersten Mal aufgelegt. Es war ein Blitzerfolg und verkaufte sich schließlich 15-millionenmal. Wie man Freunde gewinnt - die Kunst, beliebt und einflußreich zu werden ist heute genauso brauchbar wie damals, denn Carnegie hatte ein Verständnis für die menschliche Natur, das nie überholt sein wird. Finanzieller Erfolgt, so glaubte Carnegie, hängt zu 15 Prozent von Fachwissen und zu 85 Prozent von "der Fähigkeit ab, seine Ideen auszudrücken, die Führung zu übernehmen, und bei anderen Menschen Begeisterung hervorzurufen". Er vermittelt diese Fähigkeiten durch die grundlegende Lehre, dass man mit Menschen so umgehen sollte, dass sie sich wichtig und anerkannt fühlen. Er hebt auch fundamentale Methoden für den Umgang mit Menschen hervor, ohne dass diese sich manipuliert fühlen. Carnegie sagt, dass man jemand dazu bringen kann, das zu machen, was man von ihm will, indem man die Situation aus dessen Sicht betrachtet und "in ihm ein begeistertes Verlangen erweckt". Man lernt, wie man Leute dazu bringt, einen zu mögen, wie man sie für seine Denkweise gewinnt, und wie man sie verändert, ohne sie zu kränken oder zu verärgern. Beispielsweise: "Beben Sie dem anderen das Gefühl, die Idee stamme von ihm"; und: "Reden Sie über Ihre eigenen Fehler, bevor Sie den anderen kritisieren." Carnegie illustriert seine Argumente mit Anekdoten über historische Figuren, Führungspersönlichkeiten aus der Wirtschaft und ganz alltägliche Leute. Die Macht der Sprache Autor: Beat Schaller Inhalt: Die Sprache bietet dem Könner eine breite Palette an Möglichkeiten, zu informieren, zu beweisen, zu gewinnen, zu erfreuen, zu bewegen, sich durchzusetzen, aufzustacheln... Dieser "Werkzeugkasten" stellt 101 rhetorische Figuren vor, von Veranschaulichung und Umbenennung, Raffung und Einfachheit bis hin zur Kreuzstellung und Verfremdung. -101 Werkzeuge und 1001 anregende Beispiele - Mit praktischen Übungen samt Lösungen - Mit berühmten Reden zur Analyse - Mit Option Testat in Rhetorik Die klare, übersichtliche Struktur, das umfangreiche Sach- und das ausführliche Namensregister machen die "Macht der Sprache" zu einem hervorragenden Nachlagewerk. Dieser Werkzeugkasten der Sprache gehört in jedes Unternehmen, auf jeden Arbeitstisch und in jeden Haushalt. LG Werbung 2. Sem. und 3. Sem. Autoren: Professoren der Wirtschaftsuniversität B.; Lehrgangunterlagen für das 2. und 3. Semester des Universitätslehrgangs für Werbung und Verkauf Inhalt: BWL, Marketing 2 und 3, Volkswirtschaft, Werbemittelproduktion, Werbung 2 und 3, Außenwerbung. Software Multitravel - Routenplaner Meilensteine zum Erfolg (MVG) Autoren: Vera F. Birkenbihl, Alexander Christiani, Ulrich Strunz, Bodo Schäfer Inhalt: Vier Autoren aus den Bereichen Persönlichkeitswachstum, Geld und Finanzen, beruflicher Erfolg und Gesundheit haben sich in diesem Werk zusammengeschlossen und präsentieren - jeder aus seinem Spezialgebiet - Grundlagen, Tipps und Tricks, wie Sie zu mehr Erfolg im Leben kommen. Denn jeder weiß: Erst beides, beruflicher Erfolg und privates Glück, sorgen für ein zufriedenes und ausgeglichenes Leben. Nur wenn das Leben in seiner Gesamtheit betrachtet wird und sich die verschiedenen Bereiche in einer harmonischen Balance binden, lassen sich Karriere und ein anregendes Privatleben positiv gestalten. Humor. An ihrem Lachen soll man sie erkennen. Autorin: Vera F. Birkenbihl Inhalt: In diesem Buch geht es darum, Ihr Bewusstsein für die herausragende Rolle von Humor in unserem Leben zu sensibilisieren, sowie Ihre Humor- Fähigkeit zu stärken. Sie werden dabei wahrscheinlich Neues erfahren, zum Beispiel über das Lachen als "inneres Jogging" oder über Kreativität. Dieses Buch ist ein Buch- Seminar. Es enthält alles, womit Sie als Teilnehmer/ in Ihr Privatseminar gestalten können, inklusive Inventur- und Trainings- Aufgaben (z. B. das Witze-Roulette) Warum Männer nicht zuhören Autor: A. & B. Pease Inhalt: Die ganze Wahrheit über Männer und Frauen Allan und Barbara Pease werfen einen amüsanten Blick auf die kleinen, aber bedeutsamen Unterschiede zwischen Mann und Frau. Intelligent, geistreich und kontrovers verbinden sie neueste Erkenntnisse der Gehirn- und Evolutionsforschung mit aktueller Verhaltenspsychologie. Endlich eine Antwort auf die Frage, warum Frauen und Männer so sind, wie sie sind, und warum sie gerade deshalb so wunderbar miteinander auskommen können. Trotz der kaum überbrückbaren Unterschiede zwischen den Geschlechtern können wir einfach nicht voneinander lassen und wagen immer wieder das schier aberwitzige Abenteuer einer Partnerschaft. Doch jetzt können Sie Ihre Beziehung auf die Probe stellen - allein oder zusammen mit Ihrem Partner: Wagen Sie den hinreißend erfrischenden Beziehungstest von Allan und Barbara Pease - das Ergebnis wird für jeden ein "Aha-Erlebnis" sein! Tu was dir am Herzen liegt Autor: Andrew Matthews Inhalt: Dieses Buch zeigt exemplarisch, wie Menschen denken und handeln, die Freude am Leben haben und erfolgreich sind. Es vermittelt mit Witz und Humor, wie man dahin kommt, eine Arbeit zu tun, die man gerne macht - sich selbst und die anderen lieben, das heißt akzeptieren lernt - sein inneres Gleichgewicht findet - sein Leben meistert, indem man die Verantwortung dafür übernimmt. CRM für den Mittelstand Autor: Michael Brendel Inhalt: Das Buch bietet eine wertvolle Orientierung für alle Mittelständischen Unternehmen, die den Einsatz von CRM in Erwägung ziehen, und macht Mut, eine CRM-Einführung als Stufenkonzept in Angriff zu nehmen. Die Diskussion um Chancen und Risiken von CRM-Einführungen hält unvermindert an. Mittelständische Unternehmen, die durch die heftige Debatte pro und contra Customer Relationship Management hochgradig verunsichert. Dieses Buch bringt Klarheit in die Fülle von Informationen und Lösungsansätzen. Es bietet wertvolle Orientierung für alle Mittelständler, die den Einsatz von CRM in Erwägung ziehen, und macht Mut, eine CRM-Einführung als Stufenkonzept in Angriff zu nehmen. Marketing-Management Autoren: Philip Kotler und Friedhelm Briemel Inhalt: Über das Buch: Unternehmen müssen bei ihren täglichen Entscheidungsprozessen Veränderungen im Markt, beim Wettbewerb, den zur Verfügung stehenden Technologien und im sozialen Umfeld berücksichtigen und antizipieren. Diese Entwicklungen erfordern ein solides Verständnis der klassischen und neuesten Entwicklungen, Instrumente und Methoden bei der Bearbeitung von Märkten. Die Neuauflage von Philip Kotlers Klassiker "Marketing-Management", von Prof. Friedhelm Bliemel kongenial an deutsche und europäische Verhältnisse angepasst, trägt den wesentlichen Neu- und Weiterentwicklungen in Marketingtheorie und -praxis Rechnung. Den beiden Autoren gelingt es auch mit dieser 10. Auflage wieder, die gesamte Disziplin des Marketings aktuell, umfassend, handlungsorientiert und branchenübergreifend darzustellen. Zahlreiche Beispiele sorgen für ein zusätzliches Verständnis des Textes. Die Macht der Farben Autor: Harald Braem Inhalt: Farben erzeugen Stimmungen, Farben erwecken Sympathien und Antipathien, Farben manipulieren Eindrücke, Farben beeinflussen Entscheidungen, Farben lösen Handlungen aus, Farben machen krank, Farben können heilen,... Harald Braem, Jahrgang 1944, studierte visuelle Kommunikation, Werbewirtschaft und Psychologie und arbeitete als Grafiker, Werbeassistent, Creative Director, Galerist und Journalist. Seit 1981 ist er Professor für Kommunikation und Design an der Fachhochschule Wiesbaden. 1989 gründete er das Kult-Ur-Institut für interdisziplinäre Kulturforschung. Er hat zahlreiche Romane, Erzählungen und Sachbücher für verschiedene Verlage geschrieben, darunter die historischen Romane "Der Löwe von Uruk" und "Hem-On, der Ägypter". Dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass der Bw. bis Ende September 2005 als Arbeitnehmer der J.1 tätig gewesen ist. Anschließend scheinen weitere Dienstverhältnisse auf. Mit Vorhalt vom 29. August 2007 wurde der Bw. nochmals um Beantwortung folgender Fragen ersucht: "I) Allgemeines: 1) Ab dem Veranlagungsjahr 2000 sind (neben Fortbildungsmaßnahmen) auch Ausbildungsmaßnahmen abzugsfähig, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. (Seit dem Veranlagungsjahr 2003 sind auch Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig.) Nach Ansicht des Referenten steht Ihre Ausbildung zum NLP-Trainer in keinem Zusammenhang mit dem im Berufungsjahr ausgeübten Beruf. Nehmen Sie bitte dazu Stellung! 2) In diesem Zusammenhang werden Sie um Vorlage einer Darstellung des Berufsbildes Ihrer im Jahr 2002 ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit samt Anforderungsprofil und weiterer derartiger, das Berufbild beschreibender Unterlagen ersucht. 3) Auf die im Telefonat mit Ihrem steuerlichen Vertreter am 28. August 2007 bereits erwähnten Berufungsentscheidungen des UFS, Zlen. RV/0088-K/04 vom 22.12.2004 und RV/0474-I/05 vom 7.2.2006 wird hingewiesen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits in einigen Erkenntnissen zu diesem Thema Stellung genommen: VwGH v. 17.9.1996, 92/14/0173, v. 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097, v. 17.12.2003, 2001/13/0123, v. 29.1.2004, 2000/15/0009 u.v.a. mehr. II) Steuererklärung 2002: Zur Überprüfung der mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007 eingereichten Steuererklärung 2002 samt Beilagen (teilweise neue Kostenaufstellungen) werden Sie ersucht, folgende Fragen zu beantworten und die gewünschten Unterlagen vorzulegen: 1) Kilometergeld PKW: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Fahrtenbuch als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometern (vgl. VwGH vom 28. Februar 1964, Zl. 2176/63 und vom 16. September 1970, Zl. 373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220 und VwGH vom 16. September 1970, Zl. 373/70) muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Die von Ihnen bisher vorgelegten Unterlagen (Aufstellung "Seminare 2002") lassen diese Informationen nicht vollständig erkennen (insbesondere betreffend die fortlaufende Führung der Aufzeichnungen sowie den Zweck der Fahrten; teilweise fehlen auch Datumsangaben). Legen Sie daher bitte ein im Jahr 2002 laufend geführtes Fahrtenbuch vor. Fragen: Auf welche Art und Weise wurde das Fahrtenbuch geführt (fortlaufend und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis; oder auf "Schmierzetteln" usw.)? Wurden die von Ihnen vorgelegten Reisekostenabrechnungen vom Auftraggeber überprüft (schließlich wurden teilweise Fahrtkostenersätze geleistet)? Geben Sie bitte weiters den Zweck jeder einzelnen Fahrt bekannt und legen Sie bitte auch die Uraufzeichnungen des Fahrtenbuches vor. 2) Taggelder: Geben Sie bitte zu allen von Ihnen angeführten Seminarveranstaltungen bzw. Besprechungen bekannt, in welchen Räumlichkeiten (Seminarhaus, Gasthaus etc.) die Seminare abgehalten wurden und auf welcher Rechtsgrundlage diese Räumlichkeiten benützt wurden (Miete des Veranstaltungsraumes etc.). Wer war Veranstalter? Wer hat an den Vorgesprächen bzw. an der Präsentation teilgenommen und wodurch war die angegebene Dauer der einzelnen Veranstaltungen bzw. Besprechungen (ganztägig) bedingt? Um Vorlage diesbezüglicher Vertragsunterlagen, Einladungsschreiben, Prospekte etc. wird ersucht. Wie begründen Sie in den einzelnen konkreten von Ihnen angeführten Fällen den Verpflegungsmehraufwand? 3) Nächtigung: Um belegmäßigen Nachweis der Nächtigungskosten wird ersucht. 4) Seminarausbildung: Bisher wurde ein Betrag iHv. 2.945 € als Seminaraufwand geltend gemacht. In der Einnahmen/Ausgabenrechnung (Beilage zur Vorhaltsbeantwortung) ist die Seminarausbildung mit 2.997,80 € ausgewiesen. Um Aufklärung der Differenz wird ersucht. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007 haben Sie die zum "Punkt I Seminare" gestellten Fragen nur für die NLP-Ausbildung beantwortet. Beantworten Sie bitte die zum "Punkt I Seminare" in den Punkten 1) bis 8) formulierten Fragen auch für die übrigen Seminare ("Wahrnehmung, Menschen begeistern, Eventmanagement"). 5) Fachliteratur: Legen Sie bitte eine Kostenaufstellung über die einzelnen Bücher samt Belegen (soweit noch nicht übermittelt) vor. 6) Telefongebühren: Wie begründet sich der von Ihnen angenommene Anteil von 40% an betrieblicher Veranlassung. Die bisher vorgenommene Aufteilung erscheint sachlich nicht begründet und nachvollziehbar. Um Erläuterung wird ersucht. 7) Trainermaterial: Laut Beleg handelt es sich hierbei um eine "Meditations-CD". Beschreiben Sie bitte den Inhalt dieser CD (beinhaltet diese nur Entspannungsmusik oder auch spezielle Anleitungen, die bei den Vorträgen verwendet werden etc.?). 8) "Seminarbewirtung": Ursprünglich wurde unter der Position "Repräsentation" ein Betrag iHv. 259,16 € als Werbungskosten geltend gemacht. Nunmehr ist unter der Position "Seminarbewirtung" ein Betrag iHv. 116,29 € als Betriebsausgabe ausgewiesen. Liegt diesen Aufwandspositionen ein und derselbe Sachverhalt zu Grunde? Um Aufklärung wird ersucht. Geben Sie bitte weiters bekannt, ob diese Bewirtungen der Werbung dienten (bitte um Beschreibung der Umstände und Begründung des Werbezweckes) aus welchen Gründen Sie der Ansicht sind, dass die betriebliche Veranlassung dieser Kostentragung weitaus überwiegt. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH (Z.B. VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198) der Nachweis (§ 138 BAO) für jede einzelne Ausgabe notwendig ist und die Glaubhaftmachung nicht ausreicht." Mit Schreiben vom 28. September 2007 beantwortete der steuerliche Vertreter des Bw. die Fragen wie folgt: "I. Allgemeines 1. Ausbildungsmaßnahmen Gem. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG sind als Betriebsausgaben ab der Veranlagung 2000 jedenfalls ,Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten' abzugsfähig. Herr N. hat im Jahr 2000 neben seinem Dienstverhältnis zur C. als selbständiger Trainer ua auch Seminarvorträge mit NLP-Inhalten gehalten. Die Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung sind daher Betriesausgaben. 2. Berufsbild Der Inhalt der unselbständigen Tätigkeit im Jahr 2000 wurde bereits einige Male bekanntgegeben und hat keine Auswirkung auf den Betriebsausgabencharakter der Ausgaben für die NLP-Trainerausbildung. 3. Judikatur Die von Ihnen zitierte Judikatur spricht nicht gegen die Anerkennung der Ausgaben zur NLP-Trainerausbildung; es handelt sich im übrigen dabei um steuerliche Fortbildungskosten, da bereits in den Vorjahren NLP-Seminare besucht wurden. II. Steuererklärung 2002 1. Kilometergeld PKW Für die Anerkennung von Fahrtkosten ist kein Fahrtenbuch nötig. Die Fahrten wurden zeitnah auf einem PC erfasst. Die Reisekostenabrechnung wurden von den Auftraggebern überprüft. Zwecke der Fahrten waren Seminarvorträge und Vorbereitungsbesprechungen, Details zu den Seminaren ergeben sich aus den jeweiligen vorgelegten Honorarnoten und aus den bisherigen Anfragebeantwortungen. Die Uraufzeichnungen wurden vorgelegt (EDV-Ausdruck). UE sind die Fahrtkosten damit nachgewiesen, jedenfalls aber glaubhaft gemacht, da die Tatsache der Vorträge ja unstreitig sind und ebenso die Anwesenheit des Herrn N.. Da Herr N. auch nicht an den Seminaraustragungsorten wohnhaft war, waren Fahrten von seinem Wohnort dorthin nötig und betrieblich veranlasst. 2. Taggelder Die Räumlichkeiten wurden von den Seminarveranstaltern zur Verfügung gestellt (OR1a, Österreichische m., K. Trainings GmbH, S1). Die Dauer der einzelnen Veranstaltungen war durch die Veranstalter vorgegeben, bei den Besprechungen in P1 und T1 sind An- und Rückreisezeiten enthalten. Die Namen aller Besprechungsteilnehmer sind nicht mehr bekannt (in der Regel Bildungskoordinator, Obmann, Obfrau), Besprechungsteilnehmerin war ua Frau Q1 (K.). 3. Nächtigung Es sind keine Belege mehr vorhanden. 4. Seminarausbildung Die Differenz beruht auf der Überarbeitung der Steuererklärung 2002 durch uns, die ursprüngliche Erklärung wurde durch Herrn N. allein erstellt. Die bereits gegebenen Antworten gelten auch für die übrigen Seminare. 5. Fachliteratur Es wurden bereits alle Originalbelege vorgelegt. 6. Telefongebühren Es handelt sich um eine Schätzung. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Seminare eine Fülle von Telefonaten zu führen ist. 7. Trainermaterial Es handelt sich laut CD-Beschreibung um "harmonische Entspannungsmusik". 8. Seminarbewirtung Es handelt sich um die Bewirtung von Trainingsteilnehmern, siehe EstRili Rz. 4819." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 i.d.F. BGBl. Nr. 2002/155 I sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach § 4 Abs. 4 Z 7 leg. cit. sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit jedenfalls Betriebsausgaben. § 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Abs. 10 leg. cit. sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Die Ziffer 10 wurde mit dem Steuerreformgesetz 2000 mit Wirkung ab 2000 neu eingefügt. Bis dahin waren nur Fortbildungskosten abzugsfähig. Seit dem Hochwasserentschädigungsgesetz, BGBl I 2002/155 (HWG 2002) sind auch umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig (mit Wirkung ab 2003). Auf die Sachverhalte des streitgegenständlichen Zeitraumes (2002) ist diese Rechtslage also noch nicht anwendbar. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Bw. hat in der Steuererklärung 2002 (und auch 2001) Aufwendungen für Seminare, vor allem Kosten für das Seminar "NLP-Trainer" iHv. 2.710 €, als Werbungskosten (also mit der nichtselbstständigen Arbeit in Zusammenhang stehend) geltend gemacht. Aus der Beilage zur Berufung vom 28. September 2003 geht hervor, dass die Aufwendungen mit der Bezeichnung "NLP-Trainer" nur mit der selbstständigen Tätigkeit als Trainer in Zusammenhang stehen. Über Vorhalt bekräftigte der Bw. mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2004, dass die NLP-Trainer Ausbildung speziell auf die Vortragstätigkeit ausgerichtet gewesen und Voraussetzung sei, um zukünftig zertifizierte NLP-Kurse (NLP-Practitioner, NLP-Master-Practitioner) ausrichten und anbieten zu können. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. April 2007, gab der steuerliche Vertreter des Bw. bekannt, dass die NLP-Trainer -Ausbildung für die selbständige Trainertätigkeit (NLP-Seminare, Kommunikationsseminare mit NLP-Inhalten,...)notwendig gewesen und auch für die damalige unselbständige Arbeit (interne Kommunikation, Vertrieb- und Messetrainings,...) von großem Vorteil gewesen sei. Es ist daher zunächst fest zu halten, dass unter Berücksichtigung der vom Bw. in den Steuererklärungen und Vorhaltsbeantwortungen bekannt gegebenen Umstände auf Grund des Inhalts der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeiten es am wahrscheinlichsten anzusehen ist, dass die in den Jahren 2003/2004 besuchte NLP-Trainer Ausbildung sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit, als auch für seine im Berufungsjahr ausgeübte Vortragstätigkeit von Nutzen sein sollte. Aus- und Fortbildungskosten müssen mit dem bereits ausgeübten Beruf oder mit einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Kosten für Umschulungsmaßnahmen hingegen sind nach dem Wortlaut des EStG 1988 im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2002 noch nicht abzugsfähig; diese Kosten wurden erst mit dem HWG 2002 als abzugsfähig erklärt. Für den gegenständlichen Fall ist daher lediglich zu prüfen, ob das vom Bw. im Jahr 2002 begonnene, im Jahr 2003 abgeschlossene, NLP-Trainer Seminar eine Fort- bzw. Ausbildungsmaßnahme darstellt, die mit den im Berufungsjahr ausgeübten oder verwandten beruflichen Tätigkeiten des Bw. in Zusammenhang steht. Wie mit Vorhalt vom 29. August 2007 dem Bw. bereits zu bedenken gegeben, hat sich sowohl der UFS als auch der VwGH bereits mehrfach mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten für NLP-Seminare als Aus- bzw. Fortbildungskosten beschäftigt und aus der Tatsache, dass diese Seminare von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, abgeleitet, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. Auf die im genannten Vorhalt angeführte Judikatur wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nach Ansicht des Bw. handle es sich hierbei um Fortbildungskosten, da bereits in den Vorjahren NLP-Seminare besucht worden seien. Dem ist vorweg entgegen zu halten, dass nach der Judikatur des VwGH Fortbildungskosten dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161, 24.9.1999, 99/14/0096). Es genügt somit nicht, dass in den Vorjahren bereits ähnliche Seminare besucht wurden. Ausbildungskosten hingegen liegen vor, wenn die Bildungsmaßnahmen der Vorbereitung auf den Beruf oder der Erlangung eines anderen Berufes dienen I) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Zur Prüfung der Frage, ob die Aufwendungen für das NLP-Trainer Seminar mit der nichtselbständigen Arbeit oder einer damit verwandten Tätigkeit des Bw. in Zusammenhang stehen: Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und die dort zitierte Vorjudikatur: Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16 Abs. 1 Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. Nr. 2002/155 I : "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit". Die zitierte Regelung ändert allerdings nichts an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen bzw. betrieblichen Aus- und Fortbildung zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt: "Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen." Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195-6 und 95/14/0045-6). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Im Internet (z.B. http://de.wikipedia.org) findet sich unter dem Begriff "NLP" (Neurolinguistisches Programmieren) folgende Information: "Neuro-Linguistisches

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Normen und Schlagworte

WerbungskostenBetriebsausgabenAusbildungFortbildungFahrtkostenNLP-SeminareFachliteraturTelefonkostenTaxikostenSeminarbewirtungAufteilungsverbotNotwendigkeit des AufwandesRhetorikKommunikationAnlaufverlust

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0658-L/04
Stammnummer
33813
Gültig
20.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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