Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0827-W/04
Fehlender Werbungskostencharakter von Kosten einer Lehrerin für ein psychotherapeutisches Propädeutikum in den Jahren 2001 und 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0827-W/04vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Robert Wittek und Kommerzialrat Karl Christian
Gödde im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die
Berufungen der Bw., vertreten durch OW Wirtschaftstreuhand GmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 0000 Hollywood an der
Pleite, Runtervondersofastraße 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und
2002 nach der am 6. Dezember 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen
diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/ 194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist hauptberuflich als Lehrbeauftragte im
Bundesdienst, nebenberuflich als Kunstschaffende tätig.
Mit
den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 wurden in
Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von S 518.615 (zwei Lohnzettel mit Einkünften von
S 327.261 und S 191.354) für das Jahr 2001 und € 38.201
(zwei Lohnzettel mit Einkünften von € 24.056 und
€ 14.145) für das Jahr 2002 Werbungskosten von S 159.128,27
für das Jahr 2001 und € 12.675,31 für das Jahr 2002 geltend
gemacht. In Streit steht der Werbungskostencharakter von "Fortbildungskosten" in
Höhe von S 38.353,11 im Jahr 2001 bzw. € 2.820,96 im Jahr
2002, die mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und
2002 in folgender Form dargestellt wurden:
|
"Jahr
|
2001
|
2002
|
Hopp
(Lehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum
|
21.422,71 S
|
1.825 €
|
Selbsterfahrung
und Supervision (ausbildungsbegleitend zur Psychotherapieausbildung)
15 Sitzungen
zu S 750,00
12
Sitzungen zu € 55,00
|
11.250,00 S
|
660,00 €
|
KM-Geld
16 x 56 km
KM-Geld 12 x 55 km
à 0,356
|
4.390,40 S
|
234,96 €
|
Teilnahme
Gruppentherapie
|
1.290,00 S
|
101,00 €"
Auf das
Ersuchen des Finanzamts vom 10. April 2003 um Beantwortung von Fragen
zur Position Fortbildung Hopp
("Sind aus der o. a. "Fortbildung"
(Psychotherapie) Einnahmen zu erwarten? Wenn ja, ab welchem Jahr?")
folgte das Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 28. Mai 2003 mit den
ausführenden Worten zu der in Rede stehenden Position: Einnahmen aus dieser
Fortbildung kämen nach Abschluss des im Regelfall sieben Jahre dauernden
Studiums; nach Auskunft der Bw. werde diese den ersten Studienabschnitt mit
einem Praktikum im September 2003 beenden. Damit liege der bisherige Verlauf des
Studiums unter dem Schnitt.
Sowohl
mit dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. Juni 2003, als auch
mit dem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 5. März 2004
versagte das Finanzamt den Kosten für das Studium des Psychotherapeutischen
Propädeutikums die Anerkennung des Werbungskostencharakters, indem es den
Bestand eines Zusammenhanges der Kosten für den in Rede stehenden Lehrgang
mit der ausgeübten (oder einer damit verwandten beruflichen)
Tätigkeit bestritt und die Aufwendungen als solche für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse seien oder der privaten Lebensführung dienen, wertete
und damit als nicht abzugsfähig erklärte.
Mit der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 führte die steuerliche
Vertreterin - nach Zitierung der RZ 358 der Lohnsteuerrichtlinien - ins
Treffen, dass die Bw. bei ihrer Tätigkeit an der Schule Schüler mit
elementaren stimmlichen und musikalischen Problemen, die auf psychologische
Ursachen zurückzuführen seien, unterrichte; mit der abgeschlossenen
Ausbildung als Psychotherapeutin könnten diese Schüler besser
ausgebildet werden.
Die
Kenntnisse seien für die Bw. auch bei ihrer Tätigkeit an der
Sonderschule erforderlich, wo sie bei
Aufnahmeprüfungenentscheiden
solle, ob Schüler mit den obigen Stimmproblemen im Laufe der Ausbildung die
erforderlichen Verbesserungen bis zum Abschluss des Schuljahrs erreichen
könnten.
Laut
RZ 358 der Lohnsteuerrichtlinien sei auch eine wechselseitige Anrechnung
von Ausbildungszeiten ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten
Tätigkeiten. Die Bw., der im 1. Studienabschnitt drei Lehrgänge
(Entwicklungspsychologie, allgemeine Psychologie, Sonder- und
Heilpädagogik) angerechnet worden seien, werde im Jahr 2003 nach zwei
Jahren bereits den 1. Abschnitt des Studiums abschließen. Die
durchschnittliche Dauer sei sieben Jahre.
Mit der
abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2001 vom
1. März 2004 wurde
der
Bw. vorgehalten, dass die Absolvierung dieses Propädeutikums mit den
entsprechenden Seminaren und des anschließenden Fachspezifikums nach dem
Psychotherapiegesetz zur Ausübung der Tätigkeit eines
Psychotherapeuten berechtige,
der
Ausbildungskostencharakter der in Rede stehenden Ausgaben mit der
Begründung, es handle sich um die Erlangung von Kenntnissen, die eine
Berufsausübung ermöglichen, für unbestritten erklärt,
zum
Ausspruch des Abzugsverbots betreffend der in Rede stehenden Kosten vorgebracht,
dass die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten den Bestand eines
Zusammenhanges mit der ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit erfordere. Dieses "Verwandt-Sein" bestimme sich nach der
Verkehrsauffassung und sei dann nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn die
Tätigkeiten entweder gemeinsam am Markt angeboten würden oder im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse erfordern. Somit sei für die
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 eine Art Berufsidentität zwischen ausgeübten
Beruf und dem durch die Ausbildung möglichen weiteren Beruf nötig.
Entscheidend seien die Leistungsprofile der jeweiligen Berufe nach der
Verkehrsauffassung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
16. September 1986, 86/14/0114, 30. Jänner 1990,
89/14/0212). Sei bei Ansicht der Homepage des
"Hopp Universitätslehrgang
psychotherapeutisches Propädeutikum" (PP) festzustellen gewesen,
dass die Absolvierung des gesamten Lehrgangs PP je nach
Anrechnungsmöglichkeiten aus abgeschlossenen Ausbildungen ein bis sechs
Semester dauere, (so) könnten die sieben Jahre sich wohl nur auf die
Gesamtausbildung zum Psychotherapeuten beziehen. Die von der steuerlichen
Vertreterin angesprochene wechselseitige Anrechnung sei von eher geringem
Ausmaß: Anrechnungsmöglichkeiten bestünden generell für
Kursteilnehmer mit Ausbildung in Medizin, Psychologie und Pädagogik
allgemein. Die vom steuerlichen Vertreter angeführten angerechneten
Fächer würden laut gesetzlich vorgeschriebenem Lehrplan auf der
Homepage insgesamt 90 Stunden umfassen. Der gesamte Lehrgang PP umfasse
mindestens 765 Theoriestunden, 50 Stunden Selbsterfahrung, ein
Praktikum von mindestens 480 Stunden in einer Einrichtung für leidende
bzw. verhaltensgestörte Menschen sowie eine Praktikumsupervision von
mindestens zwanzig Stunden. Bei den in der Homepage angegebenen
Lehrinhalten handle es sich um ein breites Spektrum: Verschiedene psychologische
und theoretische Konzepte, psychologische Diagnostik und Begutachtung,
Interventionsformen, Psychiatrie, Psychosomatik, Kinder-, Jugend-,
Gerontopsychiatrie. Somit sei die Tätigkeit des Psychotherapeuten eine
"heilende". Menschen jeder Alters- oder Berufsgruppe, die an psychischen
Schäden leiden, sollten behandelt werden. Die speziellen
individuellen Störungsbilder und Erkrankungen sollten diagnostiziert
werden. Das Ziel sei, geeignete Behandlungsstrategien zur Linderung oder
Beseitigung dieser Probleme zu entwickeln. Der Beruf der Bw. als
Lehrbeauftragte an der Schule sei jedoch eine lehrende bzw. unterrichtende
Tätigkeit, wobei den Schüler musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten
vermittelt würden. Zweifellos hätten nicht alle Schüler mit
elementaren stimmlichen und musikalischen Problemen auch psychologische
Schwierigkeiten; nicht alle derartigen Probleme hätten auch unbedingt
psychische Ursachen. Die Ausbildung zur Psychotherapeutin stelle keine
spezifische fachliche Weiterentwicklung in dem Beruf der Bw. als Lehrbeauftragte
dar, vielmehr eine umfassende Ausbildung für Behandlungsverfahren zur
Besserung oder Heilung von seelisch bedingten Leiden, weshalb von einem anderen
Berufsbild auszugehen sei. Da gerade bei der Ausbildung von (angehenden)
Erwachsenen große Sensibilität von Nöten sei, sei die Ausbildung
bei der Betreuung der Schüler der Bw. zweifellos von Vorteil; dennoch sei
von verschiedenen Berufsbildern auszugehen, da die durch die
Psychotherapieausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
unterschiedlichen Bereichen zur Anwendung gelangen könnten und nicht nur
auf die Betreuung von Sonderschülern mit musikalischen oder stimmlichen
Problemen abstelle.
Die
Kosten für die Psychotherapieausbildung würden demnach keine
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
darstellen, vielmehr handle es sich um nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988.
Mit den
beiden beim Finanzamt am 30. März 2004 eingelangten Schreiben vom
25. März 2004 erhob die steuerliche Vertreterin Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002, stellte die Anträge auf a) Vorlage der
Berufungen betreffend der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 an
den UFS, b) Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO, c) Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gemäß
§ 284 BAO, und erklärte, im Fall der Erlassung
von den Berufungen stattgebenden Entscheidungen durch den Einzelrichter
würden die Anträge als zurückgezogen gelten.
In
Ergänzung der Berufung betreffend der Einkommensteuer 2001 führte die
steuerliche Vertreterin im Vorlageantrag ins Treffen, der Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit sei dadurch, dass die Dissertation ab dem Jahr
2005 Voraussetzung zur Erreichung des LPA-Status und der Befähigung zu der
vom Ministerium für Kunst geforderten Tätigkeit des Forschens sei
(Beilage 7), gegeben, und verwies auf die dem Vorlageantrag beigelegte
Begründung der Bw. mit den Beilagen 1 bis 7.
Mit
dem den Vorlageantrag bzw. die Berufung begründenden Schreiben hielt die
steuerliche Vertreterin unter Punkt 1 im Wesentlichen fest: Eine
zusätzliche Qualifizierung auf psychotherapeutischem Feld sei angesichts
der spezifischen beruflichen Anforderung eines Stimmpädagogen von
handlungsentscheidender Bedeutung. Die Entscheidung zur Psychotherapieausbildung
sei auf Grund der speziellen Mangelsituation, wie sie im Bereich der
Lehrerausbildung in phonatorischer Hinsicht gegeben sei, erfolgt. Die
Haupttätigkeit an der Sonderschule Hollywood bestehe seit Jahren in der
stimmtherapeutischen Behandlung von funktionellen (d.h. nicht organisch
bedingten) Störungen der Sing- und Sprechstimme. Ohne den entsprechenden
psychologischen Hintergrund sei ein Training der verletzten Stimmfunktion von
äußerst kurzem, bereits nach Wochen enden wollendem oder oft auch
ohne Erfolg. Die Umsetzung des Wissens um die psychosozialen oder auch
psychogenen Ursachen der für Spätpubertäre beruflich zentralen
Funktion des Sprechens (Singens bei Musik- und VS-Lehrer) sei
psychotherapeutischer Natur und werde angesichts der aktuellen "Stimmlagen" der
Hauptberuf der Bw. in Zukunft sein.
In
diesem Zusammenhang verwies die steuerliche Vertreterin auf Publikationen wie
die von W. Rohmert, Funktionales Stimmtraining (mit der Bemerkung der Bw., die
Ausbildung in Deutschland, im Anschluss an ihre Konzertausbildung gemacht zu
haben - mit regelmäßiger Supervision), das Konzept von E. Miethe und
M. Hermann-Röttgen zur Tonalen Stimmtherapie (mit der Bemerkung der Bw.:
Von zentraler Bedeutung sei auf diesem Bereich die Veröffentlichung von
Egger/Freidel/Friedrich zur Psychologie funktioneller Stimmstörungen), die
Beilagen 1 bis 3 und erklärte, die vom Primarius der Phoniatrie AKH Wien,
W. Bigenzahn angeführten Zahlen betr. Stimmstörungen gerade in
Sprechberufen seien erschreckend hoch. Der Anteil der psychogenen und
psychosozial bedingten Stimmstörungen innerhalb derselben sei deutlich
überwiegend. Ohne psychotherapeutischen "Hintergrund" bleibe der
Therapieerfolg gezwungenermaßen minimal, logopädische Behandlungen
könnten weitgehend als gescheitert betrachtet werden ("Therapieerfolg
Frühpensionierung").
Unter
Punkt 2 des Schreibens brachte die steuerliche Vertreterin vor: Die von der
Bw. - beruflich bedingt - angestrebte Ausbildung zur Stimmtherapeutin sei nur
durch Addition der Ausbildungen Gesangspädagogik - Sprecherziehung (was die
Bw. auch unterrichte) und Psychotherapie zu erreichen, da es von
öffentlicher Seite - zumindest in Nordamerika - keine einschlägige
Ausbildung gebe.
Unter
Punkt 3 ihres Schreibens erklärte die steuerliche Vertreterin dem
Finanzamt, die von Seiten des Ministeriums apostrophierte Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit sei und werde in verstärktem Maß
Anstellungs- und Weiterbestellungsbedingung, und verwies auf das von der Bw.
durchgeführte Projekt zu Stimmfunktion und Selbstwahrnehmung im Studienjahr
2002/03 (Beilage 4).
Zur
Integration handlungsanleitender Theorienentwicklung auf pädagogischem
Gebiet gebe der Jahresbericht 2002 des RAF des Bundesministeriums für Kunst
Aufschluss. Hier sei der Bereich "Intervention und Coaching" im Feld der
Forschungsschwerpunkte zu betonen - beides seien Bereiche der Psychotherapie und
nur durch eine entsprechende Ausbildung in den pädagogischen Bereich
integrierbar. Auf allen diesen Bereichen bestehe ohne Ausbildung striktes
Handlungsverbot. Die von der Bw. bisher erworbenen Kenntnisse würden
demzufolge der Ausarbeitung von Behandlungskonzepten auf dem Feld der
Stimmfunktion dienen.
Ein
weiterer Punkt des RAF Berichts beziehe sich auf den Transferprozess zwischen
"Wissen" in der Ausbi und Strukturen in der universitären Bildung. Die Bw.
denke, dass ihre "Tätigkeit auf dem
Gebiet der Stimmpädagogik und eine
Ausbildung Psychotherapeutisches Propädeutikum durchaus den Ausgangspunkt
für eine solche Verbindung darstellen". Von Seiten der
Filmpädagogik der Filmuni Bollywood werde sie jedenfalls als solche
gesehen.
Auch
das von der Bw. im Rahmen des Doktoratsstudium besuchte Seminar
"Bildungstheoretische Grundlagen der Filmpädagogik" stelle eine Verbindung
von Filmpädagogik und psychoanalytischer Pädagogik dar (Beilage 5 und
6).
Unter
Punkt 4 führte die steuerliche Vertreterin ins Treffen: Aus den Beilagen 5
und 6 sei zu ersehen, dass die Dissertation der Bw. im Bereich der
Stimmpädagogik (unter psychotherapeutischem Aspekt) Voraussetzung zur
Erreichung des LPA-Status und der Befähigung zu der vom Ministerium
für Kunst geforderten Tätigkeit des Forschens sei (siehe Beilagen 5
und 7, BGBl. 1 Nr. 119, Abs. 22.1). Diese Qualifikation sei auch im Rahmen
einer Tätigkeit an der zukünftigen Hochschule für
pädagogische Berufe ab 2005 Anstellungserfordernis. Eine Dissertation auf
dem Gebiet der Basstuba und ihrer Spieltechnik
"wäre denkbar, aber wenig sinnvoll resp.
hilfreich für eine Forschungstätigkeit aus dem Arbeitsgebiet"
der Bw.. Erwähnung finden "sollte"
in diesem Zusammenhang auch die Tätigkeit der Bw. als Betreuerin von
Diplomarbeiten und Vertiefungsgebieten im Überschneidungsbereich der
Stimmphysiologie und der Psychologie.
Unter
Punkt 5 verwies die steuerliche Vertreterin zum einen auf das Gebiet der
"Funktionellen Entspannung", ein den tiefenpsychologischen Therapien
zugeordneter Therapiezweig, welcher integraler Bestandteil der Ausbildung am
Institut für Film- und Theatererziehung sowie Filmtherapie der Film-Uni
Bollywood sei, an welchem die Bw. auch unterrichte, zum anderen auf die
Verschränkung von Stimmpädagogik und Persönlichkeitsentwicklung.
Im
Anschluss an Punkt 5 behauptete die steuerlich vertretene Bw.:
"Ohne entsprechendes Wissen und ohne eine
erforderliche (sehr teure) Ausbildung auf den Bereichen der
Stimmphysiologie, der Pädagogik
und der Therapie wäre meine Tätigkeit als Beraterin und Referentin
für Stimmsymposien, Tagungen (in
Zusammenarbeit mit dem LSR für
Beverlyhills und der
Koordinationsstelle für musikalische Bildung des BM für
Kunst) eine wenig fruchtbare."
Ein Training oder eine Therapie der Stimmfunktion ohne Integration des zentralen
Aspekts der Persönlichkeitsentwicklung und der Konfliktbearbeitung resp.
Projektion sei ein sinnloses und unverantwortliches Unterfangen wie bereits
Martienssen - Lohmann in "Die Ausbildung der Sängerstimme" festgestellt
habe: "Mit völlig gleicher Berechtigung
heißt Gesangsunterricht Arbeit auch am Psychischen" - ein Zitat,
welches die wissenschaftliche Arbeit der Bw. (die Dissertation) zum
Ausgangspunkt nehme.
Abschließend
hielt die steuerlich vertretene Bw. fest, auf ein überdurchschnittliches
Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit (Events, Privatunterricht, etc.) im
Hinblick auf eine gegebene Arbeitsbelastung von ca. 50 bis 60 Wochenstunden
nicht zu reflektieren.
In
der Anlage zu dem die Begründung zum Vorlageantrag beinhaltenden Schreiben
wurden dem Finanzamt als Beilagen 1 bis 3
die
Blätter "Dokumentation Arbeitswissenschaft, Herausgeber: Im Auftrag der
Gesellschaft für Arbeitswissenschaft e.V. in Verbindung mit der
Schriftleitung der "Zeitschrift für Arbeitswissenschaft" Prof. Dr. Th.
Hettinger Band 12,"
"Grundzüge
des funktionalen Stimmtrainings Herausgegeben von W. Rohmert (Institut für
Arbeitswissenschaft der Technischen Hochschule Darmstadt, ein Leser-Service der
Zeitschrift für Arbeitswissenschaft" samt den Seiten 196 und 197,
das
Deckblatt der ersten Auflage des Werkes von Dr. phil. Geert Lotzmann mit dem
Titel: "Die Sprechstimme: Entstehung - Bildung - Gestaltung - Vorbeugung -
Untersuchung - Behandlung" inkl. der Seite 82; die Seiten 186, 187 zum Vortrag
"Tonale Stimmtherapie" von Erhard Miethe, eine Seite zum Workshop "Das
Integrative Prinzip der tonalen Stimmtherapie - eine systemorientierte,
integrative Methode" von Marion Hermann-Röttgen sowie ein Blatt mit der
Überschrift "Stimmtherapeutische Übung zur Zwerchfelltiefstellung"
als
Beilage 4
ein
Aufsatz mit der Überschrift "Überlegungen und Beobachtungen zu
Stimmfunktion und Selbstwahrnehmung",
als
Beilage 5
der
Jahresbericht für das Jahr 2002 gemäß
§ 24 Abs. 4
Akademien-Studiengesetz,
als
Beilage 6
eine
Übersicht über den voraussichtlichen Ablauf eines Doktorandenseminars
samt zwei Seiten eines Konzepts zur Untersuchung "Stimmpädagogik unter
psychotherapeutischen Aspekten" mit dem Vermerk "Diss" - sowie - als Beilage 7 -
die Seiten 1232 und 1233 des BGBl. I, Nr. 119 vom 9. August 2002
übermittelt.
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Verweis auf die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres und den
diesbezüglichen Vorlageantrag begründet.
In der am
6. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte die
Bw. nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vor, mit der Absolvierung des
Propädeutikums drei Ziele verfolgt zu haben: 1) den Willen zur Schaffung
einer Verbindung zwischen Psychologie und Stimmbildung, 2) die Absicht der
Schaffung eines neuen Standbeins, 3) den Willen, die Anstellungsvoraussetzungen
für die pädagogische Schule zu erfüllen. Nunmehr habe die Bw. ihr
Doktoratsstudium der Philosophie mit Auszeichnung bestanden; die
Prüfungsfächer bzw. die Dissertation hätten frühkindliches
Verhalten in tiefen- und kommunikationspsychologischer Sicht sowie
tiefenpsychologische Aspekte umfasst.
Weiters
betonte die Bw., dass eine Vielzahl der Großkinder Stimmprobleme
hätten, die teilweise auf psychologische Ursachen zurückzuführen
seien. Aufgabe der Bw. sei es gewesen, diese beiden Komponenten zu verbinden und
damit eine Unterrichtung der Großkinder herbeizuführen.
Abschließend
gab die Bw. zu Protokoll: Nunmehr sei ein Institut für Stimmbetreuung
(Arbeitstitel SOS tons) in Gründung, wobei der Bw. wiederum auf Grund ihrer
bisherigen Vorbildung aller Voraussicht nach die Leitung übertragen werde.
Dem
Gesagten hielt die Vertreterin des Finanzamts unter Verweis auf die
unterschiedliche Fassung des Texts des § 16 Abs.1 Z 10
EStG 1988 in den Streitjahren im Vergleich zu heute entgegen, dass der
Gesetzgeber damals eine Fortbildung im eigenen oder einem ähnlichen Beruf
gefordert habe. Die Tätigkeit der Bw. habe sich eklatant von dem Beruf
unterschieden, für den sie sich ausbilden habe lassen. Im Gegensatz zur
Tätigkeit der Bw., die unterrichtend
"war" und sei, sei die Tätigkeit
eines Psychotherapeuten eine heilende.
Das
in Rede stehende Propädeutikum stehe nicht ausschließlich für
Angehörige der Berufsgruppe der Bw. zur Verfügung; Voraussetzung
hierfür sei nur die Ablegung der Matura ohne weitere Bedingungen.
Im
Anschluss daran brachte die Bw. vor: Das Propädeutikum sei für die Bw.
die einzige Möglichkeit gewesen, sich entsprechend fortzubilden,
"da ein Studium derart wie die Bw. es
benötigt hätte" in Nordamerika nicht angeboten werde.
Tiefenpsychologie bedinge immer noch neun Jahre Lehre mit Kosten von rund
€ 50.000. Die Bw. habe bereits viele Schüler, darunter auch
aphone Schüler stimmlich betreut. Eine derartige Therapie bedinge eben eine
therapeutische Ausbildung; im Fall der Nichtabsolvierung einer solchen
"wäre" die Bw. wegen unbefugter Ausübung angezeigt worden.
Auf Frage
des Senats gab die Bw. zu Protokoll, diverse Fortbildungsveranstaltungen,
beispielsweise "Animal Voice" in Bavaria im Streitzeitraum besucht zu haben. Die
Kosten seien vom Arbeitgeber nur teilweise getragen worden; die Bw. müsse
beispielsweise regelmäßig für die Kongresskosten aufkommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a. EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 leg. cit. in der für die
Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzugsfähig. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsfortbildung vor,
wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der
Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des
bisherigen Berufes dienen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.
November 1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete
Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen
bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die
gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem
Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung
entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2004,
2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung
hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines
anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang
stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild
maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des
Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1986, 86/14/0114; 30.
Jänner 1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
In den Materialien zur Regierungsvorlage zum
Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes ausgeführt (1766 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):
"Hinsichtlich § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:
Abzugsfähig
sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des
Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen
ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von
Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:
Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zum Beispiel Umschulung Friseur - Kosmetiker
oder Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zum Beispiel
HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen
Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten
mit Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als
Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für
Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch
dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes
Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für
Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer
Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen.
Nach
wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemein
bildenden Charakter haben (zum Beispiel AHS-Matura) sowie Aufwendungen für
Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zum Beispiel
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein)."
Im vorliegenden Fall war zu
klären, ob die von der Bw., welche als Lehrbeauftragte Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen ihrer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 bzw. 2002 beantragten Ausgaben
für den Besuch von Teilen des Psychotherapeutischen Propädeutikums als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 106/1999 steuerlich geltend machen
kann oder ob diese nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. sind.
Entscheidend
für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung war
die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes oder der
Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des
bisherigen Berufes wenn auch in einer qualifizierteren Stellung (zum Beispiel
Geselle - Meister im selben Handwerk; Rechtsanwaltsanwärter - Rechtsanwalt;
Universitätsassistent - Universitätsdozent) dienen. Die
Berufsidentität ergibt sich aus den Berufszulassungsregeln und dem
Berufsbild, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des jeweiligen
Leistungsprofils darstellt. Dabei kommt es auf Leistungsprofil an, das für
den betreffenden Beruf charakteristisch ist und die Verkehrsauffassung vom
Berufsbild mitbestimmt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. Jänner 1990, 89/14/0227).
Um eine
berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert werden, um diesen damit besser ausüben zu
können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7. September 1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für
NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen,
dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung
handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man
diesen Gedanken auf die Situation der Bw. an, gelangt man zum Schluss, dass dies
auch für den Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikums gilt, da
die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes als Lehrerin
anwendbar und nützlich sind.
Im
Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische
Seminare als abzugsfähig anerkannt, da in diesem Fall, im Gegensatz zum
vorliegenden Sachverhalt, bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des
Schulalltages abgestellte Programmpunkte behandelt wurden.
Dass
es Angehörigen verschiedener Berufsgruppen, wie in den
Zulassungsvoraussetzungen des von der Bw. übermittelten Curriculums
ersichtlich (Zielgruppe: Alle Personen mit Interesse an Menschen in
psychosozialen Problemlagen; Teilnahmebedingung: Reifeprüfung, Matura oder
Studienberechtigungsprüfung oder gleichwertiger Abschluss im Ausland oder
Diplom des Krankenpflegefachdienstes oder Eignungsgutachten), möglich ist
das Psychotherapeutische Propädeutikum zu besuchen, zeigt, dass das dort
vermittelte Wissen von so allgemeiner Art ist, dass nicht bloß die
Berufsgruppe der Musikpädagogen oder damit artverwandten Berufe, also
Berufe die sich mit Wissensvermittlung an Studenten beschäftigen, davon
profitieren.
Nimmt man auf die oben
dargestellten Grundsätze der Judikatur bedacht, ergeben sich folgende
Überlegungen:
Dem Psychotherapeutischen
Propädeutikum mangelt es an der Eigenschaft, eine berufsspezifische
Fortbildung zu sein, da es nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den
von der Bw. konkret ausgeübten Lehrauftrag, sondern eine eigene umfassende
psychotherapeutische Ausbildung vermittelt. Zwar mögen die erlernbaren
Kenntnisse auch für die Ausübung des Berufes der Bw. von Nutzen sein,
sind aber dafür nach den in den Streitjahren geltenden Rechtsnormen nicht
notwendig gewesen. Gleiches gilt auch für die Nutzung psychotherapeutischer
Methoden im privaten Bereich.
Daraus,
dass, wie die Bw. behauptet, sie in ihrer beruflichen Tätigkeit
Schüler mit elementaren stimmlichen und musikalischen Problemen, die auf
psychologische Ursachen zurückzuführen seien, unterrichtet, ist ebenso
wenig eine berufliche Notwendigkeit des Besuches des Psychotherapeutischen
Propädeutikums abzuleiten, da es nicht die Aufgabe einer Lehrbeauftragten
im Bundesdienst in den Streitjahren gewesen ist, seelische Erkrankungen zu
heilen, sondern Wissen zu vermitteln. Zwar mag ein Azubi mit psychischen
Problemen auch Lern- oder Verhaltensprobleme zeigen, doch beschränkt sich
die Aufgabe einer Ausbildnerin in diesem Fall darauf, dies zu erkennen und
allenfalls diesen Schüler an einen Vertreter eines heilenden Berufes
weiterzugeben. Die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt
jedoch schon das Lehramtsstudium. Entscheidend ist, dass die durch das
Absolvieren des Psychotherapeutischen Propädeutikums erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen zur Anwendung gelangen
können und nicht nur auf das Berufsbild einer Musikerin beziehungsweise
Lehrerin im allgemeinen abgestimmt sind, auch wenn diese für diesen Beruf
von Vorteil und im Interesse der Schule gelegen sein können.
Als
weiterer Hinweis bietet sich an, dass die Bw. nicht behauptet hat, ihr
Arbeitgeber hätte eine Kostenbeteiligung angeboten oder zugesagt. Der
Besuch beruflich notwendiger Fortbildungsveranstaltungen wird aber
regelmäßig durch Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers
unterstützt.
Die
Abzugsfähigkeit von in den Streitjahren angefallenen Fort- oder
Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse
in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können. Im Fall der Bw. können diese zwar
möglicherweise eine friktionsfreiere Ausbildung der Schüler
ermöglichen und in Ansätzen auch im Rahmen der Wissensvermittlung an
die zu unterrichtenden Schüler weitergegeben werden, jedoch macht dies wohl
nur einen geringen Teil der Aufgaben einer Lehrerin an einer A oder eines
anderen Lehrberufes aus. Der wesentliche Teil ist das Unterrichten von Besuchern
der A , also das Vermitteln von Wissen und nicht die psychotherapeutische (also
heilende) Betreuung.
Dass
der Bw. durch psychotherapeutische Fähigkeiten der Umgang mit Schüler
mit psychischen Problemen erleichtert wird, entspricht wohl den Tatsachen.
Dennoch handelt es sich beim Besuch des Psychotherapeutischen
Propädeutikums in den Streitjahren um die Ausbildung zu einem neuen Beruf
(Psychotherapeutin) und nicht um eine spezifische fachliche Weiterbildung im
Beruf einer Lehrbeauftragten im Bundesdienst oder eines anderen Lehrberufes,
"weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen)
Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu
verlieren" (VwGH 28. Oktober 1993, 90/14/0040).
Fasst
man diese Überlegungen zusammen, ergibt sich aus der Gesamtschau, dass der
Besuch von Teilen des Psychotherapeutischen Propädeutikums für eine
Lehrbeauftragte an der Sonderschule in den Streitjahren nicht zu Werbungskosten
in Form von Fortbildungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung BGBl. I 1999/106 führt.
Zu klären bleibt allerdings, ob es sich nicht um
Ausbildungskosten im Sinne der genannten Bestimmung handeln könnte.
Für
diese Beurteilung ist es nicht maßgeblich, ob der "neue" Beruf auch
tatsächlich ausgeübt wird (vergleiche das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1993, 90/14/0040). Das
psychotherapeutische Propädeutikum ist Teil der Ausbildung zum
Psychotherapeuten (siehe §§ 2, 3 des BG vom 7. Juni 1990,
BGBl. Nr. 361, über die Ausübung der Psychotherapie
[Psychotherapiegesetz]). Nach § 6 leg. cit. hat der praktische Teil
jedenfalls unter anderem folgende Inhalte zu umfassen: Lehrtherapie,
Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem bestimmten
Stundenumfang. Die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die von
ihr besuchten Kurse und Seminare stehen daher im Zusammenhang mit der Ausbildung
zur Psychotherapeutin. Ziel der im ausgeübten Beruf als Lehrbeauftragte an
der Sonderschule zu beurteilenden Leistungen ist es vor allem, den Besuchern der
A Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln.
Die
Ausbildung zum "Psychotherapeuten" umfasst im Wesentlichen die Vermittlung von
Fähigkeiten, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial
oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen zu ermöglichen. Dies geschieht mit
psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen Behandeltem und
Therapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen,
gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern, sowie die
Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Lehrbeauftragte sollen Auszubildenden Wissen eines
bestimmten Fachgebietes vermitteln, während Psychotherapeuten
grundsätzlich Menschen jeder Altersgruppe behandeln.
Die gewählten Bildungsmaßnahmen befähigen
die Bw. nach deren Abschluss, einen anderen als den bisherigen Beruf
auszuüben und dienen daher der Ausbildung.
Die Ausbildung zur Psychotherapeutin in den Streitjahren
bietet keine spezifische fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten oder
einem artverwandten Beruf der Bw.. Sie ist eine umfassende Ausbildung für
Behandlungsverfahren zur Besserung oder Heilung von seelisch bedingten,
seelisch- körperlichen Leiden und ist daher nicht mit dem Berufsbild einer
Lehrbeauftragten für Musik in den Streitjahren artverwandt.
Es mag durchaus sein, dass verschiedene Kenntnisse aus dem
Bereich der Psychotherapie (wie für viele andere Berufe, die den Umgang mit
anderen Menschen bedingen) auch für eine Musikpädagogin in den
Streitjahren vorteilhaft gewesen sind, dadurch werden aber der Beruf einer
solchen Lehrerin und der eines Psychotherapeuten nicht zu artverwandten Berufen
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in
der Fassung des BGBl. I 1999/106.
Egal
ob man
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit.
als konstitutiv oder deklarativ und damit dem § 16 leg. cit.
schon inhärent ansieht, dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht
abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, und sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Das
Vorbringen des der Bw., dass die von ihr im Jahr 2001 besuchten Teile des
Psychotherapeutischen Propädeutikums auch für Entscheidungen bei der
Aufnahmsprüfung, ob Studenten mit den von der Bw. in der Berufung
thematisierten Stimmproblemen im Laufe der Ausbildung die erforderlichen
Verbesserungen bis zum Abschluss des Studiums erreichen können,
erforderlich seien, erscheint glaubhaft.
In
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Aufwendungen, die ihrer
Art nach auch private veranlasst sein können (wozu auch die Ausbildung zu
einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die Aufwendungen als für
die betriebliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz
der betrieblichen beziehungsweise beruflichen im Gegensatz zur privaten
Veranlassung (vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.
Oktober 1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045, 27. Juni 2000,
2000/14/0096, 0097, 2000/14/0084 und 17. Juni 1996, 92/14/0173).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen (17. September
1996, 92/14/0173, und 27. Juni 2000, 2000/14/0096) sich zu diesem Themenkreis
geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keine berufsspezifische
Fortbildung (beziehungsweise Ausbildung) sind, wenn sie neben einer - im
Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für
die private Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der
Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige
verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen
dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Auch
im Fall der Bw. sind die absolvierten Seminare und Kurse nicht auf
Angehörige des Berufes der Lehrbeauftragten für Musik an der
Sonderschule oder artverwandter Lehrberufe abgestimmt. Wenn Absatz 10 des §
16 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 1999/ 106 Fortbildungskosten in Zusammenhang
mit der Berufstätigkeit als Werbungskosten erklärt und den Kreis der
abzugsfähigen Fort- und Ausbildungsmaßnahmen um artverwandte Berufe
erweitert hat, so verbietet dennoch § 20 Abs. 1 Z 2a EStG 1988 weiterhin
das steuerliche Berücksichtigen eines Mischaufwandes mit der Ausbildung zu
einem nicht artverwandten Beruf.
Abschließend
sei auf die Begründung zum Vorlageantrag verwiesen, wenn dort unter
Bezugnahme auf die Integration handlungsanleitender Theorienentwicklung auf
pädagogischem Gebiet zum Jahresbericht 2002 des RAF des Bundesministeriums
für Kunst vorgebracht wurde, dass der Bereich "Intervention und Coaching"
im Feld der Forschungsschwerpunkte beides Bereiche der Psychotherapie seien und
nur durch eine entsprechende Ausbildung in den pädagogischen Bereich
integrierbar sei. Besteht auf allen diesen Bereichen ohne Ausbildung striktes
Handlungsverbot, so ist der Umkehrschluss, mit Ausbildung bestünde eine
Handlungsbefugnis, unzulässig, es sei denn, der Patient willigt in die
Heilbehandlung, welche die gesamte ärztliche Tätigkeit, also neben der
Heilbehandlung im eigentlichen Sinn (Therapie) auch alle Maßnahmen zur
Feststellung (Diagnose) oder Verhütung von Krankheiten (Prophylaxe) sowie
die Schmerzlinderung ohne therapeutische Wirkung umfasst, ein. Zur
Gültigkeit einer Einwilligung ist notwendig, dass der Einwilligende, soweit
das möglich ist, über seinen Zustand (den Zustand des ihm
Anvertrauten) und die zu treffende Maßnahmen unterrichtet ist. Ist dem
§ 11 Psychotherapiegesetz zufolge nur derjenige zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie berechtigt, der u. a. das psychotherapeutische
Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich
absolviert hat und in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des
Psychotherapiebeirates eingetragen ist, so war der Abschluss des in Rede
stehenden Studiums in einem den Streitjahren nachfolgenden Jahr der Beweis
für die rechtliche Unzulässigkeit der Anwendung des durch das Studium
erworbenen Wissens der Bw. in ihrem Hauptberuf in den Jahren 2001 und 2002.
Damit war den in Rede stehenden Kosten der Charakter von Werbungskosten im Sinne
des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung
abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0827-W/04
- Stammnummer
- 25382
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF