Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1048-L/05
Abzugsfähigkeit von NLP-Seminaren als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1048-L/05vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
1. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 24. August
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2004) wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die elektronische Erklärung des Berufungswerbers
für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 langte beim Finanzamt am
30. April 2005 ein. Dabei machte der Berufungswerber unter anderem
€ 324,91 an Werbungskosten für Arbeitsmittel und ebenso Aus- und
Fortbildungskosten (€ 872,00) geltend.
Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom 8. August
2005 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sämtliche Unterlagen
beziehungsweise Belege betreffend die Werbungskosten 2005 mit genauer
Aufstellung, sowie Nachweise für die beantragten Aus- und
Fortbildungskosten vorzulegen und die erhaltenen beziehungsweise die zu
erwartenden Ersätze bekannt zu geben.
Diesem Ersuchen entsprechend übersandte der
Berufungswerber mit Telefax eine Kopie des im letzten Absatz genannten Vorhalts
mit dem handschriftlichen Vermerk, dass er weder Ersätze für die Aus-
und Fortbildungskosten erhalten habe, noch erwarte.
Beigelegt war als Erstes eine Aufstellung der
Werbungskosten 2004, die sich in die Positionen Absetzung für Abnutzung
(AfA) Computer (€ 179,90), Computerzubehör (€ 19,00),
Zeitplanbuch (€ 29,11), Fachliteratur (€ 60,00), Kurskosten
(€ 710,00) und Übernachtung (€ 162,00) gliedert. Aus
den weiter beigelegten Rechnungen, geht hervor, dass der Berufungswerber sich im
Jahr 2004 ein Notebook samt Maus um € 1.818,00 gekauft (bezahlt am
27. August 2004) und Monats- und Jahrespläne um € 29,11, weiters
Zubehör eines Terminplaners um € 96,90 sowie den Mitgliedsbeitrag zum
Ingenieursverein . (€ 60,00) als Jungmitglied bezahlt hat.
Weiter legte der Berufungswerber eine
Zahlungsbestätigung des NLP-Zentrums (NLP) für den Besuch eines NLP-
Intensivseminars mit dem Schwerpunkt Wirtschaftscoaching und
Wirtschaftsmediation, sowie psychologisch-pädagogische Begleitung im
Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember zum Preis von € 490,00 vor. Eine
weitere Zahlungsbestätigung des NLP-Zentrums lässt erkennen, dass der
Berufungswerber bereits im Zeitraum vom 20. bis 21. November 2004 ein
NLP-Einführungsseminar zum Preis von € 220,00 besucht hat. Aus
der Bestätigung des Bildungshauses A geht hervor, dass der Berufungswerber
vom 1. bis 5. Dezember 2004 dort viermal übernachtet, viermal
Frühstück, einmal Mittag, zweimal zu Abend, sowie einen Salat gegessen
und dafür € 162,00 bezahlt hat.
Im Einkommensteuerbescheid datiert vom 24. August 2005
wurden die vom Berufungswerber geltend gemachten Werbungskosten für
Arbeitsmittel auf € 307,81 gekürzt, sowie jene für die Aus- und
Fortbildungskosten unberücksichtigt gelassen. Dies wurde damit
begründet, dass die Anschaffungskosten für den Laptop samt
Zubehör nach einem Abzug eines 40%-igen Privatanteiles auf eine
Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt absetzbar seien. Werde ein Wirtschaftsgut
erst in der zweiten Jahreshälfte beruflich genutzt, sei gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) für dieses und das letzte Jahr die Hälfte der
Jahresabschreibung absetzbar. Das System des NLP sei eine Modellverbesserung des
menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation. Das vermittelte
Wissen sei von allgemeiner Natur und ebenso gut im privaten Lebensbereich wie
auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifischer Fortbildung sei
nicht erkennbar, da diese Kurse auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen
besucht werden würden. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, welche etwa
Abgrenzung zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen
würden, sei nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom
29. August 2005 beantragte der Berufungswerber Werbungskosten Höhe von
€ 872,00 anzuerkennen. Die im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesenen
Werbungskosten von € 367,81 würden nicht seiner
Abgabenerklärung entsprechen und wären Aus- und Fortbildungskosten
inklusive Übernachtung unberücksichtigt geblieben. Die NLP-Kurse habe
er in Hinblick auf eine firmeninterne Ausschreibung einer Stelle als die
Key-Account-Manager absolviert, weil er sich dadurch Vorteile gegenüber
seinen Mitbewerbern erhofft habe. Deswegen sei Übernahme der Kosten durch
seinen Arbeitgeber nicht in Frage kommen. Auch Ausbildungen in anderen
Bereichen, wie zum Beispiel Projektmanagement würden von verschiedenen
Berufsgruppen besucht und wären trotzdem speziell berufsspezifisch.
Das Berufungsbegehren des Berufungswerbers wurde in der
Berufungsvorentscheidung datiert vom 11. November 2005 abgewiesen. Dies
wurde damit begründet, dass es unbestritten wäre, dass es sich beim
NLP um ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation
handle, welches es ermögliche, das Kommunizieren in Gruppen, die
Aufnahmefähigkeit, beziehungsweise die Lernfähigkeit zu verbessern. Es
sei vor allem für Personen, welche sich mit menschlichen Verhaltensweisen
beschäftigen müssten, ein wichtiges Instrument der besseren
Durchsetzbarkeit. Ungeachtet des Umstandes, dass die vom Berufungswerber
besuchten Kurse auch geeignet gewesen wären, seine beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu verbessern, seien sie keine berufsspezifische
Fortbildung. Dafür spreche auch, dass solche Kurse von Angehörigen
verschiedener Berufsgruppen besucht würden. Sinn des NLP sei die
Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten. Kommunikative
Fähigkeiten seien in einer Vielzahl von Berufen und auch außerhalb
der beruflichen Tätigkeit, nämlich beim Zusammenleben von Menschen
ganz allgemein, von Bedeutung.
Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiten Instanz vom 2. Dezember 2005 wiederholte das
Begehren der Berufung und führte der Berufungswerber weiter aus, dass es
sich bei den von ihm besuchten NLP-Kosten nach seiner Ansicht sehr wohl um eine
berufsspezifische Fortbildung gehandelt habe. Aus dem Kursprogramm des
österreichischen Trainingszentrums für NLP könne entnommen
werden, dass die von ihm besuchten Seminare die Basis für die Ausbildung
zum Business NLP-Master mit dem Schwerpunkt Business Applications wären.
Diese Ausbildung würde für seine künftige Tätigkeit im
Außendienst nötig sein und die Seminare daher mit seinem
ausgeübten Beruf in direktem Zusammenhang stehen.
Telefonisch bestätigt der Berufungswerber am
12. Dezember 2007, dass er in Österreich keinen Wohnsitz mehr inne
habe und nunmehr in der Schweiz lebe. Als inländische
Zustellbevollmächtigte gab er Frau D, bekannt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Kosten der Besuche der Kurse für
neurolinguistisches Programmieren:
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerber im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs. 1
EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu
alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen zählen.
Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder
finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl keine Auswirkung darauf, ob
man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im
§ 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls
sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Sinne einer
Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das
berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden
können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als
sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa
unter Hinweis auf die Vorjudikatur VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Bei der
Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist
dabei nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise
anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und dort zitierte
Vorjudikatur: "Bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine
typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als
allein erheblich angesehen werden muss.")
Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16
Abs. 1 Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa dem
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr
geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2005
("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen
für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen."). Nichts ändert die Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 jedoch an der notwendigen
Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung
zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf
Persönlichkeitsbildung abzielt.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wendet man diese Gedanken auf die von Berufungswerberin
geltend gemachten Aufwendungen an, ergibt sich folgendes Bild:
Wenn man sich über den Inhalt von NLP
(Neurolinguistisches Programmieren) einen Überblick verschaffen will, so
findet man etwa auf http://de.wikipedia.org folgende Aussagen:
"Neuro-Linguistisches
Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien
entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und
Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung
zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und
körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem
positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den
Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei
Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung
(zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte
des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites
Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht
häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von
Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig
die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich
empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit
esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen
Strömungen.
...
NLP-Kurse
sind primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der
neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch
befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung,
Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische
Ausbildung erforderlich.
...
Die
NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen
für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale
Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen
haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130
Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien
sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind
verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die
entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige
Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die
Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die
zugelassenen Trainer gelegt.
Nur
drei Stufen der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich
benannt, während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren:
NLP-Practitioner, NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt,
NLP-Trainer.
...
Aus
Sicht einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da
zwar Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst
jedoch keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der
Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP
erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn
einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten
oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern"
wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe
keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich
symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der
universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde
deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine
ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch
nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe.
...
Es
existieren einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP,
mit eher uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker
bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an
einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie
üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit,
Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft
grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder
einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren
übernommen wurden) daher aus.
NLP-Praktiker
wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern
psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar
machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch
müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt
oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der
"Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge
nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der
wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder
gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer
Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der
akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als
Wissenschaft etikettiert werden.
Daneben
bringen unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne
Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische
Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung,
die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als
problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen
nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von
Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum
Psychotherapeuten.
Da
Elemente der NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen
können, warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert
angewendeter NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein
ausschließlich NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von
Patienten mit starken psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann.
Wenn diese Bedingungen nicht sorgfältig bedacht werden, kann
grundsätzlich auch nicht mehr von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die
Ausbildungsrichtlinien klar vor therapeutischer Intervention ohne
Grundausbildung als Psychologe warnen.
Von
NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen
NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den
Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer
Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele
NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter
betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige.
NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und
nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und
die Grenzen hier schwimmend seien."
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen
damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für
NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen,
dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung
handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.
Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des
Berufungswerbers an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für akademisch
gebildeten Verfahrenstechniker, welcher für ein Unternehmen arbeitet,
welches die Planung von Prozessanlagen für die Branchen Pharma,
Biotechnologie, Chemie, Papier- und Zellstofftechnik sowie Erdöl und Erdgas
übernimmt, gilt, den die berufspezifische Fortbildung eines solchen liegt
im Bereich Prozesstechnik, der Verfahrensentwicklung, der Generalplanung, des
Projektmanagement, der Prozesssimulation, der Anlagenoptimierung, der Umwelt-
und Sicherheitstechnik, des Wissensmanagements und des Energiecontrolling und
allenfalls auch der Personenführung.
Die Abzugsfähigkeit von Fort- oder Ausbildungskosten
ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein
solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang
im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im
Fall des Berufungswerbers könnten diese zwar möglicherweise ein
friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen und Klienten ermöglichen und
könnte der Berufungswerber die erlernten Fähigkeiten vielleicht in
Ansätzen auch an die Belegschaft der nunmehr von ihm geleiteten
Niederlassung in B weitergegeben, jedoch macht dies wohl nur einen geringen Teil
seiner oben beschriebenen Aufgaben aus. Der Glaube daran, mit einer
unwissenschaftlichen psychologischen Methode, Konkurrenten um begehrte
firmenintern ausgeschriebenen Posten ausstechen zu können, stellt aus dem
Blickwinkel der Verkehrsauffassung keinen konkreten Zusammenhang mit dem vom
Berufungswerber ausgeübten oder damit verwandten Beruf her.
Auch sind die vom NLP-Zentrums abgehaltenen Kurse an einen
unbestimmten Personenkreis ohne irgendeine Einschränkung der beruflichen
Ausbildung gerichtet, wie ein Blick auf ihre Homepage zeigt (C).
Ist also diesen Gedanken und der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs folgend klar, dass es sich beim Besuch der NLP-Seminare
in Hinblick auf § 20 Abs.1 lit. a EStG 1988 um Kosten der privaten
Lebensführung handelt, welche die bisherige berufliche Sphäre des
Berufungswerbers nur am Rand berühren, stellt sich die Frage, ob diese
nicht doch durch das Bestreben einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern bei
firmeninternen Ausschreibungen zu haben, zu Werbungskosten werden, weil dies zu
einer Erhöhung der Einkünfte führen könnte.
Dieses Bestreben stellt wohl subjektiv einen Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen für den Besuch der NLP-Kurse und den
Werbungskosten des Berufungswerbers her.
Wie aber schon mehrmals dargelegt, sieht auch § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ("wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen") diesen Zusammenhang. Trotz dieses im
konkreten Fall vorliegenden subjektiven Zusammenhanges sind solche Aufwendungen
dann nicht abzugsfähig, wenn es sich in typisierender Betrachtungsweise um
Kosten der Lebensführung handelt.
Dass genau dies beim Besuch von NLP-Seminaren der Fall ist
hat, der Verwaltungsgerichtshof in wiederholt ausgesprochen (vergleiche etwa
VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009, VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123, VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096, VwGH 17.9.1996, 92/14/0173) und spiegelt sich auch in der
zahlreichen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (über 60
abweisende Entscheidungen) wieder. Es besteht im konkreten Fall kein Grund von
dieser Ansicht abzuweichen.
Letztlich ist aber zu fragen, ob die vom Berufungswerberin
geltend gemachten Aufwendungen für das Absolvieren des zweitägigen
NLP-Einführungsseminars und des fünftägigen NLP-Intensivseminars
mit dem Schwerpunkt Wirtschaftscoaching in Hinblick darauf, dass auf diesen
Kursen aufbauend das Erreichen eines NLP-Masters mit dem Schwerpunkt Business
Applications möglich wäre, im Berufungsjahr als vorweggenommene
Werbungskosten für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 angesehen werden kann.
Abgesehen davon, dass ein NLP-Master mit dem Schwerpunkt
Business Administration für sich genommen kein berufliches
Betätigungsfeld ermöglicht, werden in der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst
sein können (wozu auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf
zählt), nur dann in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
gesehen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
beziehungsweise berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit
biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen
beziehungsweise beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche
VwGH 28.10.1998, 93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097,
2000/14/0084 und 17.6.1996,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) sich zu
diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen
berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus
möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private
Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof
auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen
an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art
vermittelt wurde.
Auch im Fall des Berufungswerbers sind die von ihm
absolvierten Kurse nicht allein auf Zuhörer abgestimmt, welche NLP-Masters
mit dem Schwerpunkt Business Applications werden wollen, sondern stehen
jedermann offen.
Damit sind aber die vom Berufungswerber besuchten Kurzkurse
im allgemeinen ein Weg der Persönlichkeitsbildung; ob sich deren
Nützlichkeit nun im Privatleben oder im Beruf erweisen sollte oder nicht
und liegt ein Fall von Aufwendungen vor, welche bei typisierender
Betrachtungsweise jedenfalls als gemischt zwischen Kosten der Lebensführung
und beruflicher Nutzung angesehen werden müssen. Sie sind daher auch in
diesem Fall gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 nicht abzugsfähig und war die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
B) Übrige Werbungskosten:
Die vom Finanzamt bereits dargelegten Überlegungen
hinsichtlich der bloßen Absetzbarkeit eines halben Jahresbetrages der
Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 iVm. § 7 Abs. 2 EStG 1988
("Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr
mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende
Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.") für die
Anschaffung des oben beschriebenen Notebooks werden geteilt und wird auf diese
verwiesen. Dementsprechend beträgt die AfA 2004 € 179,00 (drei
Jahre Nutzungsdauer, 60% berufliche Nutzung). Da in einem Notebook Maus und
Bildschirm bereits integriert sind, kann eine weitere davon getrennte Maus nicht
als wirtschaftliche Einheit mit dem Laptop angesehen werden und unterliegt daher
nicht § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988. Allerdings ist auch hier
der vom Berufungswerber erklärte 40%-ige Anteil der Privatnutzung zu
berücksichtigen, weswegen als Werbungskosten für die Anschaffung der
optischen Maus € 11,40 zu berücksichtigen sind.
Zeitplaner, Einlageblätter und die Kosten der
Mitgliedschaft im Ingenieursverein. waren im vom Berufungswerber erklärten
Ausmaß als Arbeitsmittel beziehungsweise allgemeine Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 (Z 7) EStG 1988 zu qualifizieren.
Daraus ergibt sich eine Summe der steuerlichrechtlich
anzuerkennenden Werbungskosten des Berufungswerbers bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2004 von € 377,33 und
war der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 insofern zum dargestellten
Teil abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1048-L/05
- Stammnummer
- 32032
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF