Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0508-I/02
Mediationskurs einer AHS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-I/02vom 27.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gleiches gilt bei Unterrichtenden in Schlüsselqualifikationsklassen und der Tätigkeit als Gleichbehandlungskontaktfrau.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage (Einkommen) für das Jahr 2001 beträgt €
13.978,98.
Die
Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2001 beträgt €
1.787,85.
Nach
Gegenrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer ergibt sich eine Abgabengutschrift in
Höhe von € 258,06.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der am 18. Feber 2002 beim
Finanzamt eingelangten Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 beantragte die
Steuerpflichtige die Anerkennung von diversen Aufwendungen als Sonderausgaben,
Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Als Werbungskosten
bezeichnete sie dabei unter anderem Aufwendungen für "Fachliteratur", ein
Kopiergerät, einen Toner für das Kopiergerät und die Ausgaben
für einen Mediationslehrgang.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 13. Mai 2002 die
Arbeitnehmerveranlagung durch und wich von der Erklärung insoweit ab, als
es die als außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten
bezeichneten Aufwendungen nicht in vollem Ausmaß
bemessungsgrundlagenmindernd berücksichtigte. Dazu führte es
begründend aus, dass Aufwendungen steuerlich grundsätzlich nur
für das Kalenderjahr abzugsfähig seien, in dem die Verausgabung
stattgefunden hätte. Deshalb könnten jene Ausgaben, die nicht im
Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, nicht berücksichtigt
werden.
Die dem Grunde nach abzugsfähigen
außergewöhnlichen Belastungen würden den Selbstbehalt nicht
überschreiten und könnten daher keine steuerlichen Auswirkungen nach
sich ziehen.
Spenden an Institutionen, die nicht dem begünstigten
Empfängerkreis gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988
angehörten, seien nicht absetzbar.
Die Aufwendungen für das Kopiergerät und den
Toner müssten um einen 40 %igen Privatanteil gekürzt werden.
Bei den Ausgaben für den Mediationskurs handle es sich
um Ausbildungskosten (keine berufsspezifischen Fortbildungskosten), weshalb
diese nicht zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der begehrten
Tagesdiäten wurde auch noch darauf hingewiesen, dass sich der Kursort in
einer Entfernung von weniger als 25 km vom Wohnort der Steuerpflichtigen
befände, weshalb keine Reise im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
vorliege.
Die Aufwendungen für
Lesestoffe bzw. Bücher, die für die Allgemeinheit oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt seien, stellten keine Werbungskosten, sondern
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung dar.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2002 erhob die Steuerpflichtige
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid und führte aus, sie verwende den
Kopierer "vollkommen hauptsächlich" für Berufszwecke und hätte
ihn auch ausschließlich dafür angeschafft. Ein Privatanteil von 20%
wäre schon höher als es der Wahrheit entspräche.
Ebenfalls wäre die - im Einzelnen genau bezeichnete -
Literatur einzig für Berufszwecke angeschafft. Sie brauche diese
Bücher für ihren Unterricht in den Fächern Deutsch und Geografie
und Wirtschaftskunde; außerdem unterrichte sie in einer Klasse mit
Schwerpunkt Schlüsselqualifikationen, wo auf bestimmten Gebieten (zB
Präsentation, Konfliktmanagement usw.) besonderes Wissen von ihr gefordert
sei. Hinsichtlich der restlichen Bücher würden gegen die
Nichtberücksichtigung keine Einwendungen erhoben.
Letztlich begründe sich
die Ausbildung zur Mediatorin mit ihrer Unterrichtstätigkeit in
Deutsch-Klassen sowie in einer Schlüsselqualifikationsklasse, aber auch mit
ihrer Tätigkeit als Gleichbehandlungs-Kontaktfrau an ihrer Schule und
zusätzlich mit einem aktuell zunehmenden Erfordernis an Lehrer allgemein
(Konflikt- bzw. Gewaltzunahme). Sie verwende dieses Wissen im Unterricht und in
der Schule und sie betrachte es keinesfalls als privates Hobby, sondern
selbstverständlich als berufsbezogen. Daher bitte sie "dringend darum,
diesen Posten beim Steuerausgleich sehrwohl zu berücksichtigen".
In der Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2002 kam das
Finanzamt dem Begehren der Berufungswerberin hinsichtlich der ersten beiden
Punkte der Berufung nach und verminderte den Privatanteil auf 20%. Dabei
erkannte es jedoch, dass im Erstbescheid die Kosten des Druckers (abzüglich
des Privatanteiles) zur Gänze bemessungsgrundlagenmindernd abgezogen
wurden, obwohl die Anschaffungskosten über S 5.000.- gelegen sind.
Diese gesetzwidrige Vorgangsweise wurde in der Berufungsvorentscheidung richtig
gestellt, was im Ergebnis verglichen mit dem Erstbescheid zu einem geringeren
Ausmaß der Werbungskosten führte.
Hinsichtlich der Kosten des
Ausbildungslehrganges "Mediation und Konfliktmanagement" blieb das Finanzamt der
im Erstbescheid vertretenen Rechtsansicht treu und vertrat weiterhin die
Ansicht, dass das "vermittelte Wissen und das geübte Training" vielfach
allgemeiner Natur sei und ebenso gut im privaten Bereich wie auch im Berufsleben
anwendbar wäre.
Im rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendete
sich die Einschreiterin nunmehr lediglich gegen die Nichtanerkennung der Kosten
für den Mediationskurs und legte eine Bestätigung der Schule vor, in
welcher das Interesse der Schule an der Absolvierung des Kurses zum Ausdruck
gebracht wird. Weiters verwies sie auf die Anerkennung der Kursaufwendungen als
Werbungskosten bei anderen Kursteilnehmern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig ob die von der Berufungswerberin, die als AHS-Lehrerin Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen ihrer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragten Ausgaben für den
Besuch des Ausbildungskurses Meditation und die damit in Zusammenhang stehenden
Fahrt- und Verpflegungskosten Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 sind oder ob diese nichtabzugsfähige Aufwendungen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstellen.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich mit einem
ähnlich gleichgelagerten Sachverhalt bereits in der Entscheidung vom 18.
März 2003, GZ RV/4467-W/02, auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende
- im Folgenden auf den vorliegenden Berufungsfall übertragene -
Überlegungen angestellt:
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der von der
Berufungswerberin in der Berufung und im Vorlageantrag ergänzend gemachten
Angaben und vorgelegten Unterlagen steht fest, dass der von der
Berufungswerberin besuchte Kurs "Mediation und Konfliktmanagement" von
beruflichem Interesse und Nutzen für die Tätigkeit der
Berufungswerberin ist.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch in
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung
nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann
angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw.
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. dazu die Erkenntnisse
des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1998, 93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045,
vom 27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084, und vom 17.6.1996,92/14/0173).
Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird angesehen, wenn der
Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs
trägt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer
Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs
keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen
vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der
beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom
Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten
Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt
ist auch beim Kurs für Mediation und Konfliktmanagement davon auszugehen,
dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur und daher auch außerhalb
des Berufes anwendbar und nützlich sind.
Im Erkenntnis vom 29.11.1994, 90/14/0215 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische
Seminare zwar als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im
Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt, einwandfrei Fortbildungskosten vor, da
bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des Schulalltages abgestellte
Programmpunkte absolviert wurden.
Die - im gegenständlichen Fall vorliegende - Teilnahme
von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs ist als
weiteres Indiz dafür zu werten, dass das dort vermittelte Wissen von
allgemeiner Art ist.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten
Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
festzustellen, dass der von der Berufungswerberin besuchte Kurs aus mehreren
Gründen nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich
veranlasst entspricht.
Der Mediationskurs ist keine berufsspezifische Fortbildung,
da er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der
Berufungswerberin konkret ausgeübten Beruf des AHS-Lehrers vermittelt,
sondern eine eigene umfassende Mediationsausbildung darstellt, deren
Absolvierung zwar auch für die Ausübung des Berufes der
Berufungswerberin von Nutzen sein kann, dafür aber keinesfalls notwendig
ist. Aufgabe der Mediation ist es nämlich im Wesentlichen zwischen den
Streitparteien als außenstehender Dritter zu vermitteln. Als Lehrperson
stellt die Streitbeilegung zwischen Schülern oder zwischen Schülern
und anderen Personen jedoch sicherlich nicht einen wesentlichen Bestandteil der
Tätigkeit dar. Dass in der täglichen Arbeitspraxis einer Lehrperson
Kenntnisse wie sie beim gegenständlichen Kurs erworben wurden nützlich
sein können, wird dadurch nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt jedoch
auch für den privaten Bereich, was deutlich aus der Kursbeschreibung und
der angesprochenen Zielgruppe hervorgeht (arg.
"... durch Vermittlung und Konfliktregelung
das Leben
im privaten
Bereich
friktionsfreier zu gestalten,
oder im beruflichen Bereich Blockaden, die durch Konflikte entstehen,
abzubauen."). Bereits die gewählte Reihenfolge (privater Bereich vor
dem beruflichen) lässt dabei entsprechende Rückschlüsse
zu.
Zweitens steht der Kurs einem weiten Teilnehmerkreis offen,
was durch den Hinweis der Berufungswerberin auf die Teilnahme einer
Unternehmensberaterin auch zugestanden wurde. Dieser weite Teilnehmerkreis
erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für einen der
berufsspezifischen Ausbildung eines AHS Lehrers dienenden Kurs und unterscheidet
sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der der oben zitierten hinsichtlich
persönlichkeitsbildenden Kursen stattgebenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist.
Weiters ergibt sich aus dem Programm, dass das vermittelte
Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des AHS-Lehrers zu verbinden ist und
die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation auch außerhalb des
Berufes der Berufungswerberin, nämlich im Zusammenleben von Menschen
allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine dementsprechende Ausbildung von
allgemeinem Nutzen ist.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist aber nur
dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem
solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die durch die
Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im
Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im
gegenständlichen Fall können diese zwar allgemein gesehen der
Berufungswerberin ein möglicherweise friktionsfreieres Unterrichten
ermöglichen und in Ansätzen auch im Rahmen der Wissensvermittlung an
die zu unterrichtenden Schüler weitergegeben werden, jedoch kann diese
Möglichkeit objektiv nicht als wesentlicher Umfang der Tätigkeit als
AHS-Lehrer angesehen werden, da der wesentliche Teil dieser Tätigkeit das
Unterrichten von Schülern darstellt und nicht die Mediation oder
Streitbeilegung. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch noch von nicht
unbeträchtlicher Bedeutung, dass die Berufungswerberin an einem
Bundesgymnasium für Berufstätige unterrichtet und damit davon
auszugehen ist, dass eine Vielzahl der Schüler bereits auf Grund des
relativ höheren Alters charakterlich gefestigt und entsprechend
zielorientiert arbeiten, was wiederum allfällige Konfliktpotenziale
verringert.
Weiters geht aus der Bestätigung der Schule zwar
hervor, dass die Absolvierung des Kurses "durchaus im Interesse unserer
Ausbildungsinstitution" liege, jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche
Notwendigkeit abzuleiten. Die Tatsache, dass die Berufungswerberin als
Gleichbehandlungskontaktfrau fungiert wofür mediative Fähigkeiten
besonders gefragt seien, hat mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit als
Lehrerin keinen direkten Zusammenhang. Auch
"die erfolgreiche Mediation, die" die
Berufungswerberin "als Praxisfall für
ihre Ausbildung im vorigen Semester in einer unserer Klassen durchgeführt
hat." kann mangels konkretem Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit und dem beruflichen Aufgabengebiet wohl nur als Teil der
Ausbildung, welcher vorteilhafter Weise am Arbeitsplatz durchgeführt werden
konnte, angesehen werden. Letztlich wird in der Bestätigung noch auf die
Wichtigkeit kommunikativer Fähigkeiten im Berufsleben der Berufungswerberin
verwiesen. Derartige Fähigkeiten stellen aber Grundvoraussetzungen für
eine Vielzahl von Berufen dar und ist wohl davon auszugehen, dass diese im
Rahmen der Ausbildung für eine Lehrtätigkeit wesentlicher Bestandteil
sind. Inwieweit beim gegenständlichen Kurs kommunikative Fähigkeiten
geschult wurden kann jedoch dahingestellt bleiben, da dieser ein wesentlich
weiteres Spektrum an Wissen vermittelte. Auch wurde der Berufungswerberin von
der Schule keine Beteiligung an den Kosten des Kurses angeboten oder zugesagt
bzw. musste der Kurs vollständig in der Freizeit absolviert werden. Im
Gegensatz dazu erfolgen beim Besuch beruflich notwendiger
Fortbildungsveranstaltungen - nach Kenntnis der Abgabenbehörde -
regelmäßig Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers wenigstens in Form
von Reisekostenersätzen.
Aus allen diesen oben angeführten Gründen sind
die geltend gemachten Aufwendungen dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die
Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn die Berufungsbehörde durchaus
erkennt, dass das erworbene Wissen partiell
auch im beruflichen
Bereich Verwendung finden kann.
Die (behauptete) Anerkennung von Werbungskosten bei anderen
Kursteilnehmern steht abschließend der nunmehr getroffenen rechtlichen
Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht entgegen, da jeder Einzelfall
nach dem spezifischen Sachverhalt gesondert zu beurteilen ist und der
Berufungswerberin aus einer - möglicherweise falschen rechtlichen
Beurteilung in einem anderen Fall - keine Rechte entstehen bzw. die
Abgabenbehörde an eine derartige Entscheidung nicht gebunden ist.
Hinsichtlich der Berechnung der
Bemessungsgrundlage, der Einkommensteuer und der sich ergebenden
Abgabengutschrift wird auf die Darstellung in der Berufungsvorentscheidung vom
21. August 2002 verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil
dieser Entscheidung darstellt.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
27. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-I/02
- Stammnummer
- 4239
- Gültig
- 27.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF