Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0202-W/09
Aufwendungen für ein vom Bundesministerium für Unterricht ausgeschriebenes Seminar sowie Fachliteratur einer Biologielehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-W/09vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), von Beruf Biologielehrerin am
Gymnasium der AB Schule, machte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 unter anderem
Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einem Seminar "Lifestyle- und
Anti-Aging-Medizin" in der Höhe von € 199,60 sowie Aufwendungen
für Fachliteratur in der Höhe von € 413,25 als
Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 4. November 2008 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2007 in der Höhe von
€ -218,52 fest, wobei es die oben genannten Ausgaben
unberücksichtigt ließ. Begründend wurde dazu ausgeführt,
dass es sich sowohl bei der Fachliteratur als auch bei dem Seminar um Literatur
bzw. um eine Bildungsmaßnahme von allgemeinem Interesse handle.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, dass das Seminar vom Bundesministerium für Unterricht für
Biologielehrer an Höheren Schulen in ganz Österreich ausgeschrieben
und vom Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich
organisiert worden sei. Es sei daher keine Bildungsmaßnahme von
allgemeinem Interesse gewesen sondern habe ausschließlich schulischen
Zwecken gedient, weswegen es bei den Werbungskosten geltend gemachte werden
könne. Die Bw. legte die Einladung, das Programm und die
Besuchsbestätigung des Seminars bei.
Betreffend die Ausgaben zur Fachliteratur wendete die Bw.
ein, dass man natürlich viele der Titel auch in anderen Privathaushalten
finden würde, da die angegebenen Bücher in jeder guten Buchhandlung
käuflich erwerbbar seien. Es handle sich dabei jedoch weder um Lexika noch
um Nachschlagewerke. Die Schule der Bw. sei ein Gymnasium mit
naturwissenschaftlichem Schwerpunkt, weswegen qualitätvoller Unterricht ein
absolutes Muss sei. Da die Bw. im Wahlpflichtfach Biologie (6., 7. und
8. Klasse) keinen vorgegebenen Lehrplan habe, könne und müsse sie
sich nach den Interessen ihrer Schüler und nach aktuellen Ereignissen
richten. Daraus ergäbe sich ständig die Notwendigkeit nach neuer
Literatur, da es für diesen Gegenstand keine Schulbücher gäbe.
Die Bw. habe daher keinerlei private Veranlassung für den Erwerb der
Bücher gehabt, da diese ausschließlich dem Unterricht in der Schule
dienten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Dezember 2008 wies das Finanzamt die Berufung in den
Berufungspunkten Fortbildung und Fachliteratur als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 beantragte die
Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Seminar um ein Bundesseminar handle, das nur
Biologielehrern an Allgemeinbildenden Höheren Schulen Österreichs
zugänglich gewesen sei. Der Direktor ihrer Schule habe die Bw. um Teilnahme
an diesem Seminar ersucht, da es besonders heute von großer Bedeutung sei,
Schüler und Schülerinnen über Sinn und Unsinn diverser Livestyle-
und Anti-Aging-Methoden kompetent informieren und aufklären zu können.
Die Bw. habe persönlich keinerlei Interesse an diversen modischen
Praktiken. Die Annahme des Finanzamtes, dass es sich bei dieser
Fortbildungsveranstaltung um eine gemischt veranlasste Aufwendung mit privater
und beruflicher Veranlassung gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 handle, treffe daher auf keinen Fall
zu.
Die Bw. legte ihrem Vorlageantrag eine Erklärung des
Direktors des Gymnasiums der AB Schule bei, in welcher dieser bestätigt,
dass die Bw. an der Schule das Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde, das
Wahlpflichtfach Biologie sowie den Unterrichtsgegenstand Naturwissenschaftliches
Labor - Biologie unterrichte. Das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst habe ein Seminar "Lifestyle - und Anti-Aging-Medizin" mit der Zielgruppe
AHS LehrerInnen ausgeschrieben. Die Bw. habe dieses Seminar besucht und dabei
das Schulinstitut vertreten, um den Schülern im Rahmen des
Biologieunterrichtes neueste medizinische Erkenntnisse zugänglich zu
machen. Die Teilnahme an dieser Fortbildungsveranstaltung sei
ausschließlich im Interesse des Gymnasiums und von der Schulleitung nicht
nur bewilligt sondern auch gewünscht gewesen.
Des Weiteren ersuchte die Bw. um Anerkennung der
Aufwendungen für die Fachliteratur, für deren Ablehnung in der
Berufungsvorentscheidung keine Begründung erbracht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Norm ergibt sich
das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit
einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl.
VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009).
1) Zum
Seminar "Lifestyle - und Anti-Aging-Medizin"
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Nach der Judikatur des Vewaltungsgerichtshofes liegt
Berufsfortbildung dann vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seien Beruf besser
ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Aufwendungen
für das Seminar "Lifestyle - und Anti-Aging-Medizin" beruflich notwendig
bzw. beruflich veranlasst und geeignet sind, dass die Bw. im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen
gerecht wird.
Auf Grund der unwidersprochenen Angaben der Bw., wonach es
heute von großer Bedeutung sei, Schüler und Schülerinnen
über Sinn und Unsinn diverser Livestyle- und Anti-Aging-Methoden kompetent
informieren und aufklären zu können als auch der Aussage des
Schuldirektors, wonach die Teilnahme der Bw. an der Fortbildungsveranstaltung
ausschließlich im Interesse der Schule erfolgt sei, um den Schülern
im Rahmen des Biologieunterrichtes neueste medizinische Erkenntnisse
zugänglich zu machen, ist zunächst von einer beruflichen Veranlassung
der getätigten Aufwendungen auszugehen.
Ob tatsächlich eine auf die Berufsgruppe der Bw.
(Lehrer) zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine
Bildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige verschiedener
Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus
privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten
wollen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160; VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009),
ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte des Seminars zu
prüfen.
Dies erübrigt sich jedoch im gegenständlichen
Fall deshalb, weil das streitgegenständliche Seminar "Livestyle- und
Anti-Aging-Medizin" ausdrücklich in der Auflistung der vom
Bundesministerium für Unterricht und Kunst für österreichische
AHS-Lehrer angebotenen Fortbildungsveranstaltung genannt wird. Auch wenn der
Titel des Seminars den Eindruck erwecken mag, dass das in diesem Seminar
vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, so handelt es sich dabei doch um
ein Bundesseminar, das vom Pädagogischen Institut veranstaltet wurde und
ausschließlich Lehrern an Allgemeinbildenden Höheren Schulen
Österreichs zugänglich war. Damit steht fest, dass sich die
Bildungsmaßnahme an einen homogenen Teilnehmerkreis richtete (AHS-Lehrer)
und Angehörige anderer Berufsgruppen keine Möglichkeit hatten, daran
teilzunehmen. Da die Teilnahme an einem Seminar mit einem homogenen
Teilnehmerkreis ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit des Seminars ist
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 16 Anm.140), war davon auszugehen, dass es sich um
berufsspezifische Fortbildung handelt.
Die Aufwendungen sind daher als Werbungskosten
anzuerkennen.
2) Zur
Fachliteratur
Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen
Sphäre im Zusammenhang steht, können als Werbungskosten abgezogen
werden, wenn es sich dabei um typische Fachbücher handelt. Dies ist dann
der Fall, wenn sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle
berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Abgabepflichtigen
beschränkt, sodass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse
literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. VwGH
22.3.1991, 87/13/0074).
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Behandlung
der Anschaffungskosten von seitens der Bw. als Fachliteratur bezeichneten
Druckwerken in der Höhe von € 413,25.
Die als Fachliteratur bezeichneten Bücher umfassen
Bücher mit den folgenden Titeln:
"Länger jung", "Fauna", "Evolution der Menschen",
"Ökologie", "Bären", "Welthunger", "Vogelflug", "Genforschung",
"Gestaltwandel/Tierleben", "Spinnentiere Europas", "Fauna - Flora",
"Wie wir Menschen wurden", "Die Macht der neuen Superdrogen", "Europa: Klima",
"Botschaft des Körpers", "optische Täuschungen", "Schmetterlinge",
"Geo spezial", "Blumen-Bestimmung",
"Sprache - Erlernen - Gehirn", "Forscher: Darwin...",
"Flugwetterkunde", "Sternenkunde - Astronomie",
"Pilze - Bestimmung", "Klima - Modelle",
"Denken - Kreativität", "Kindheit - Erziehung".
Nun reicht aber die bloße Bezeichnung eines Buches
als Fachliteratur (etwa auf einem Buchhandlungsbeleg) ohne nähere
Spezifizierung für den Werbungskostenabzug üblicherweise nicht aus. Da
aus dem Titel von Druckwerken allein vielfach nicht geschlossen werden kann, ob
Fachliteratur vorliegt (vgl. VwGH 15.6.1988, 87/13/0052), ist der für
den Werbungskostencharakter sprechende Zusammenhang im Zweifel besonders
dazulegen. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und
darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 16, Anm. 26).
Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der
Berufssparte der Bw. tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184),
stellen keine Werbungskosten dar.
Bei Durchsicht der seitens der Bw. dem Finanzamt
vorgelegten Rechnungen ist dieses zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den
Büchern um keine Fachliteratur handelt, sondern um solche, die auch bei
nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von
allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist. Gegenteiliges kann
auch dem Berufungsvorbringen nicht entnommen werden, da die Bw. den für den
Werbungskostencharakter sprechenden Zusammenhang nicht gesondert dargelegt hat.
Dass die Bücher von allgemeinem Interesse sind, bestätigt die Bw. im
Übrigen selbst, wenn sie vorbringt, dass viele der Buchtitel auch in
anderen Privathaushalten zu finden seien.
Die Bw. bringt weiters vor, dass sie
die Bücher ausschließlich für den Unterricht in der Schule
erworben habe. Da es im Wahlpflichtfach Biologie keinen vorgegebenen Lehrplan
und auch keine Schulbücher gäbe, müsse sich die Bw. - um einen
qualitätvollen Unterricht gewährleisten zu können - nach den
Interessen der Schüler richten. Daraus ergäbe sich die Notwendigkeit
nach ständig neuer Literatur.
Mit dieser Argumentation übersieht die Bw. allerdings,
dass nach der angeführten Gesetzesstelle Aufwendungen für die
Lebensführung auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Büchern
Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können
(VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines
Lehrers). Dass die Anschaffung der in Rede stehenden Bücher dazu beitragen
kann, den Unterricht der Bw. qualitätvoll und für ihre Schüler
interessanter zu gestalten, ist unbestreitbar. Zu abzugsfähigen
Werbungskosten wurden die getätigten Aufwendungen nach dem insoweit klaren
Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 aber
trotzdem nicht, wenn sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der
beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen "für die Lebensführung"
beurteilt werden mussten.
Diese Aufwendungen stellen daher keine Werbungskosten
dar.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SeminarBundesministerium für Unterricht und KunstBiologielehrerAHS-LehrerPädagogisches InstitutBildungsmaßnahmeFachliteratur
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-W/09
- Stammnummer
- 39131
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF