Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3214-W/10
NLP-Ausbildung und Seminare im Zusammenhang mit Umschulungskosten nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3214-W/10vom 21.04.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
NLP-Praktiker wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der "Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als Wissenschaft etikettiert werden.
Daneben bringen unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinausgeht, gilt daher als problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum Psychotherapeuten.
Da Elemente der NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen können, warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert angewendeter NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ausschließlich NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von Patienten mit starken psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann. Wenn diese Bedingungen nicht sorgfältig bedacht werden, kann grundsätzlich auch nicht mehr von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die Ausbildungsrichtlinien klar vor therapeutischer Intervention ohne Grundausbildung als Psychologe warnen.
Von NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige. NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und die Grenzen hier schwimmend seien."
Im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen Anwendbarkeit der Methode des "NLP" auf die (nicht) selbstständige Tätigkeit des Bw. ergibt sich folgendes Bild:
Berufsausbildung ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei (VwGH 7.9.1996, 92/14/0173).
Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für die (nicht) selbständige Tätigkeit des Bw. als Lehrer und Vortragender wirtschaftlicher Fächer einer FH und BLA.
Wenn man die Ausbildung des Bw. betrachtet (siehe oben in der Sachverhaltsdarstellung) und die Einkünfte des Bw. als Vortragender und Lehrer gegenüberstellt, so bewegt sich der Tätigkeitsinhalt des Bw. nicht von jenem im berufungsgegenständlichen Zeitraum weg.
Der Bw. ist Vortragender und Lehrer in wirtschaftlichen Fächern und erhielt im Jahr 2006 weiters Aufträge der FH mit dem Projekt "Qualitätsverbesserung des eLearning Angebotes. Laut Ausschreibungsunterlagen zum Projekt "Qualitätsverbesserung des eLearningAngebotes" handelt es sich dabei um die Erstellung neuer Lehrinhalte und -unterlagen mittels interaktiver Elemente und Selbstevaluierungstests. Es sollte ein "Lerncontent" für Präsenz- und Fernlehre im Umfang von 24 Semesterwochenstunden in den Fachgebieten Betriebswirtschaft und Englisch erstellt werden. In das Projekt sollten alle Lektorinnen und Studiengangsleiterinnen einbezogen werden, mit dem Ziel, bestehende Skripten durch die neuen Lehr- und Lernmodelle zu ersetzen.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist die Erstellung von eLearning-Konzepten mit der Tätigkeit eines Lehrers/Vortragenden verwandt bzw. handelt es sich um EDV-Dienstleistungen. Es kann kein derartiger Zusammenhang mit der Tätigkeit als NLP-Trainer und Coach bzw. Unternehmensberater mit Schwerpunkt Kommunikation gesehen werden, dass diese gemeinsam am Markt angeboten würden. Diese Auffassung wird auch von der Referentin der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) geteilt. Die Einwendungen des Bw., dass es sich um die Umsetzung von vorgegebenen Lehrinhalten in ein edv-basiertes interaktives Modul, welches die technischen Möglichkeiten des Internets nutzt zwecks Vermittlung von Wissen, begründen nach Ansicht der Referentin des UFS keinen Zusammenhang mit Kommunikationsberatung sondern basieren auf dem Fachwissen des Vortragenden und Lehrers durch deren Einbindung in den Planungs-, Evaluierungs- und Erstellungsprozess sowie Schulungsmaßnahmen, um eine nachhaltige Nutzung zur Förderung berufsbegleitend Studierender an FH sicherzustellen.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sprechen weiters folgende Gründe für die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen:
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können (wozu auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097, 2000/14/0084 und 17.6.1996, 92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen (VwGH 17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) zu diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an diesen NLP Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Nach Auffassung des UFS geht aus den oben dargestellten Definitionen von NLP deutlich hervor, dass es dich bei der verfahrensgegenständlichen Ausbildung praktisch ausschließlich um eine die Persönlichkeit eines Menschen bildende Maßnahme handelt, da die beschriebenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen der Mitmenschen nicht nur in diesem Beruf, sondern auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind. Die NLP-Ausbildung beinhaltet wesentliche Elemente der Persönlichkeitsbildung, die jedoch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Im gegenständlichen Fall geht z.B. aus den angebotenen Kursen des Bw. als NLP-Practitioner (NLP Opening 2011: Führen) hervor, dass es sich um einen Vortrag bzw. Workshop "Ziele konkret - vom Wunsch zur Wirklichkeit für Menschen und Organisationen handelt. Es handelt sich dabei um einen Kongress mit Vorträgen und Workshop zum Thema "Führen mit NLP" durch den Österreichischen Dachverband für NLP.
Ausbildungskosten sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit besteht. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden können. Die in der Ausbildung zum Unternehmensberater mit Schwerpunkt Kommunikation sowie zum NLP-Trainer und Coach erworbenen Fähigkeiten können nach Ansicht des UFS nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Tätigkeit als Lehrer bzw. Vortragender an der FH verwendet werden.
Ad Umschulungskosten:
Des Weiteren sind Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, der nicht mit dem bisherigen Beruf verwandt sein muss, abzugsfähig. Dabei ist es nur erforderlich, dass der Steuerpflichtige bereits eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, nicht aber, dass es zum Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme berufstätig ist. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Der Zweck muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Umschulungskosten setzen begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar. Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Wurden Umschulungskosten nicht anerkannt, wird jedoch in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit erzielt, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu Bescheidabänderungen gemäß
§ 295 BAO der Jahre, in denen die Umschulungskosten gezahlt wurden, führt (Jakom, EStG, 3. Auflg., Tz 50f zu § 16).
Im gegenständlichen Fall ist weiters die Frage des Vorliegens von Umschulungskosten zu prüfen. Dazu ist festzustellen:
Wie bereits in der Begründung der Berufungsvorentscheidung dargestellt, geht das Finanzamt aufgrund des Sachverhaltes nicht davon aus, dass mit der Tätigkeit als NLP-Trainer und Coach der überwiegende Teil der Einkünfte erzielt werden kann. Die Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes an der BLA auf 40,3% der Vollbeschäftigung von 7.9.2009 bis 5.9.2010 spricht nach Ansicht des Finanzamtes bloß dafür, dass ausreichend Zeit für die Absolvierung der nötigen Ausbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Befähigung zum NLP-Trainer und Unternehmensberater eingeräumt wurde.
Umschulungsmaßnahmen müssen für deren steuerliche Abzugsfähigkeit derart umfassend sein, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss somit im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen erwiesen sein; es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Weiters bedeutet Umschulung den Wechsel von einer Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit. Die angestrebte Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen Tätigkeit überwiegen und zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen (vgl. UFS 31.3.2008, RV/1938-W/07).
Im gegenständlichen Fall wurden bis dato keine Nachweise über die Einnahmenerzielung als NLP-Trainer und Coach mit Schwerpunkt Kommunikation erbracht. Das Vorbringen betreffend eines vorerst mündlichen Auftrages als Gasttrainer in Deutschland (Lifework aus Senden) für die Jahre 2011 und 2012 sowie Gespräche über Gasttrainertätigkeit in K. sind nicht ausreichend um über die bloße Einnahmenerzielungsabsicht hinausgehende Tätigkeit zu belegen (vgl. Berufungsvorbringen, Seite 5: "Der Hauptberuf soll in Zukunft die Tätigkeit als Kommunikationscoach bzw. NLP-Trainer werden"). Die in der Berufung eingewendeten Vorträge erfolgten sämtlich ohne Entgelt oder fanden die Seminare bislang mangels (ausreichender) Teilnehmer nicht statt. Die Einwende des Bw. zeigen keine über eine bloße Absichtserklärung der vorläufig mündlichen Aufträge zur zukünftigen Einnahmenerzielung auf.
Zu den Einwendungen, dass der Bw. beabsichtige den Beruf des Beraters und Coach i.S. Kommunikation zu seinem Hauptberuf zu machen, da er mit dem Beruf des Lehrers persönlich unzufrieden sei und die Vortragstätigkeit mit Unsicherheit behaftet sei, es bedürfe zudem einer Anlaufphase, um den Bw. am Markt zu etablieren bzw. würde in der FH die Vermarktung versucht und gäbe es z.B. eine Einladung als Assistenztrainer in der Th. und einen Vortrag über "Führen und Selbstführung mit Zielen", die Wirtschaftskrise würde jedoch erschwerend wirken, ist festzustellen:
Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Die Absicht von Zusatzeinkommen wird mangels fehlender Einkünfte bis dato nicht bestätigt. Die fehlenden Einkünfte zeigen keine über eine bloße Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmen auf.
Eine eingewendete Reduzierung der Stundenverpflichtung in der Schule erfolgte zudem nur befristet für ein Jahr (Bestätigung vom 15.3.2010), die Einkünfteverteilung zeigt in den folgenden Jahren 2008 und 2009 keine Veränderung der Verhältnisse. Die Einwendung, dass ab dem Semester 2013/2014 der Bw. als Leiter der Lehrveranstaltung "Kommunikation und soziale Kompetenz" übernehmen werde, stellt lediglich eine Absicht in der Zukunft dar.
Auch wird der Beruf eines Lebens- und Sozialberaters laut Berufungseinwendung nicht ausgeübt. Diese Ausbildung zum Lebensberater war lt. Angaben des Bw. nur für die Berufsberechtigung als Unternehmensberater erforderlich. Als Lebensberater hätte der Bw. die Möglichkeit derartige Übungen mit "Sozial- und Personalkompetenz" zu übernehmen. Weiters sei eine Lehrerfortbildung in NLP geplant und der Bw. ab dem folgenden Semester als Vertrauenslehrer tätig. Es handelt sich somit vor allem in Bezug auf die NLP-Tätigkeit ebenso überwiegend nur um Pläne und Absichten, die noch keine neue Einkunftsquelle schaffen und erst die Zukunft ihre unmittelbare Anwendung zeigen werden.
Seit dem Semester 2010/2011 unterrichte der Bw. "Kommunikation und Präsentation" in der BLA. Bei den Unterrichtsstunden "Kommunikation und Präsentation" handelt es sich lt. Abfrage der Homepage der Schule um ein Freifach, welches die Kommunikation (das Gespräch), Kurzreden, Präsentation und Diskussion zum Lehrstoff hat. Die Kompetenzen Kommunizieren, Verhandeln, Moderieren und Beraten gehören jedoch auch zur Ausbildung eines Pädagogen im Wirtschaftsstudium. Aus dem dargelegten Sachverhalt 2006 bis 2010 kann damit eine ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung als NLP-Berater und Lebensberater somit nicht als objektiv erwiesen angenommen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass im Falle der Nichtanerkennung von Umschulungsaufwendungen als Werbungskosten, wenn in der Folge tatsächlich ein Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit erzielt wird, dies ein rückwirkendes Ereignis darstellt, das zur Bescheidänderung gemäß
§ 295a BAO führt, in denen die Umschulungskosten bezahlt wurden.
Ad Aufwendungen Telefon)
Zum Berufungspunkt, die Aufwendungen für Telefon im Jahr 2006 seien zweimalig um einen Privatanteil von 20% gekürzt worden, wird wie folgt festgestellt:
Es wurden erklärungsgemäß Telefonkosten iHv. € 680,48 als Betriebsausgaben angesetzt (aufgeteilt laut Berufungsbegehren: 82% selbständige Arbeit, 18% gewerbliche Einkünfte); diese wurden nicht nochmals um 20% gekürzt. Die Internetkosten wurden laut Erklärung iHv. € 971,18 angesetzt; diese wurden um einen Privatanteil von 20% reduziert und ebenfalls im Verhältnis 82% selbständig und 18% gewerblich aufgeteilt.
Ad Fachliteratur)
Betreffend den Berufungspunkt der pauschal zu 50% anzuerkennenden Aufwendungen für Fachliteratur als Betriebsausgaben im Jahr 2007 wird festgestellt:
Die Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen bzw. umschulungsbedingten Bedürfnisse eines Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.
Aufgrund der der Finanzbehörde vorgelegten Rechnungen der geltend gemachten Fachbücher ergibt sich, dass es sich um Fachbücher handelt, die als unmittelbare Aufwendungen in Zusammenhang mit obigen Ausbildungsmaßnahmen als Werbungskosten nicht anzuerkennen sind.
Wird nämlich in der Rechnung bloß die Bezeichnung "Fachbuch" angegeben, reicht dies mangels Angabe des genauen Titels nicht aus, um die Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabeneigenschaft nachzuweisen (z.B. Kl. vom 7.9.2007, 2x Fachbuch, € 36,60). Die restlichen Belege betreffen weiters Literatur von allgemeinem Interesse (z.B. "Du bist was Du denkst", "Einführung in das neue Testament", "Geschichte Philosophie", ,Lexikon klassische Musik"), deren Kosten gemäß
§ 20 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig sind bzw. die Ausbildung zum NLP-Trainer und Unternehmensberater (z.B. "Einführung Kommunikation", "Einführung Psychoanalyse", "Gehirn und Persönlichkeit", "Geist & Gehirn) betreffen; diese Aufwendungen sind - wie oben dargelegt - nicht abzugsfähig, weil keine Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen vorliegen. In diesem Punkt war der Berufung somit ebenso nicht Folge zu geben.
Zum Berufungsbegehren, einen Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) gemäß
§ 10 EStG von Anschaffungskosten für Anlagevermögen iHv. € 1.907,28 zu gewähren wird festgehalten:
Gemäß
§ 10 Abs. 3 EStG in der geltenden Fassung 2007 steht ein FBiG im Falle der Anschaffung abnutzbarer Anlagegüter zu, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben. Der Bw. legte im Anlageverzeichnis für das Jahr 2007 die Anschaffung eines Laptop Apple mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren für die AfA dar (28/2007/E), damit kommt ein FBiG für diese Anschaffung nicht in Betracht. Das BALTON III-Regal wurde laut vorgelegtem Kaufvertrag von einem Herrn A. erworben. Daher ist festzustellen, dass von einem Kauf eines gebrauchten Wirtschaftsgutes auszugehen ist, sodass ein FBiG aufgrund der Ausnahme des § 10 Abs. 4 ebenso nicht zusteht. Darüber hinaus wurden der Abgabenbehörde keine entsprechende Beilage gemäß
§ 10 Abs. 7 Z 2 EStG vorgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21. April 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3214-W/10
- Stammnummer
- 53415
- Gültig
- 21.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF