Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3214-W/10
NLP-Ausbildung und Seminare im Zusammenhang mit Umschulungskosten nicht abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3214-W/10vom 21.04.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Profundia Wirtschaftstreuhand GmbH, 1200 Wien, Treustraße 29, vom 30. Dezember 2009 und 28. Mai 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 17. Dezember 2009 und 8. April 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Streitzeitraum 2006 als Lehrer an einer BLA unselbständig und als Vortragender an einer Fachhochschule (FH) selbständig tätig bzw. bezieht auf Grund einer Gesetzesänderung ab dem Streitjahr 2007 insgesamt Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 beantragte der Bw. die Anerkennung von Kosten einer Ausbildung zum NLP-Trainer und Coach (Unternehmensberater mit Schwerpunkt Kommunikation) als Werbungskosten bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen.
Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
<2006: Von den geltend gemachten Betriebsausgaben für Telefon und Internet wurde ein Privatanteil von 20% ausgeschieden (analog zu der von Ihnen vorgenommenen Kürzung der Handykosten um einen Privatanteil von 20%); eine ausschließlich betriebliche·Nutzung entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, Diese Aufwendungen sind jedoch nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.
Die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater sowie NLP-Trainer ist unbestrittenermaßen nicht mit der Tätigkeit als Lehrer und Vortragender an der FH verwandt.
Die aus der Tätigkeit als Unternehmensberater erzielten Einnahmen für das Projekt "Qualitätsverbesserung des eLearning-Angebotes" betreffen laut Honorarnoten "Betriebsüberleitungsbogen", "Kalkulatorische Zinsen" sowie "Kalkulatorische Abschreibung". Mangels näherer Darstellung der genauen Tätigkeit geht das Finanzamt davon aus, dass die Tätigkeit im Rahmen des Projektes "eLearning" gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeit als Lehrer und Vortragender. Die Tätigkeit als Unternehmensberater und die Tätigkeit als Coach und Lebens- und Sozialberater sind somit keine verwandten Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden. Es liegen somit keine abzugsfähigen Ausbildungskosten vor.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss somit im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen erwiesen sein; es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. z.B. VwGH 25.6.2000, 95/14/0134).
Sie haben mittlerweile den Gewerbeschein für die Tätigkeit eines Lebens- und Sozialberaters sowie eines Unternehmensberaters erworben. Laut den Angaben auf Ihrer Homepage bieten Sie bereits NLP-Practitioner Seminare an. Der Beginn des ersten Seminars war für 28.5.2010 geplant; laut Ihren telefonischen Angaben vom 18.6.2010 ist dieses Seminar jedoch aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen. Ein weiteres Seminar sei für Herbst 2010 geplant. Weiters bemühen Sie sich, Seminare an der FH abhalten zu können (für Vortragende und im Rahmen von verschiedenen Studiengängen in Zusammenhang mit Medizin). Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich dabei jedoch um die bloße Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen. Es steht nicht fest, ob eine Einkunftsquelle vorliegt und daraus ein Gesamtüberschuss an Betriebseinnahmen zu erwarten ist. Laut ihren Angaben werden durch die Umschulung die Berufschancen und Verdienstmöglichkeiten verbessert; das bisherige vergebliche Bemühen um Einnahmen spricht jedoch gegen diese Annahme.
"Umschulung" bedeutet den Wechsel von einer Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit. Die angestrebte Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen Tätigkeit überwiegen und zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen (vgl. UFS 24.3.2010, RV/0072-L/08; UFS 12.9.2007, RV/0372-K/06).
In der Berufung wurde vorgebracht, dass Sie die Absicht haben, den Beruf des Coaches und Beraters in Sachen Kommunikation zu Ihrem Hauptberuf zu machen. Die Erlangung von Aufträgen für die Vortragstätigkeit an der FH Wien für jedes Semester sei unsicher, man könne jederzeit nicht mehr als Vortragender berücksichtigt werden; weiters seien Sie mit dem Beruf als Lehrer "persönlich unzufrieden". Die bloße Möglichkeit des Verlustes von Lehraufträgen an der FH begründet jedoch noch keine Gefährdung der Einkunftserzielung. Es wurden auch noch keine konkreten Schritte gesetzt, den Beruf als Lehrer an der BLA aufzugeben und stattdessen Ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus den Einkünften als Lebens- und Sozialberater sowie NLP-Trainer zu decken. Angesichts der Tatsache, dass die Einnahmen als Lehrer an der BLA und als Vortragender an der FH den Großteil Ihrer Einkünfte darstellen, geht das Finanzamt davon aus, dass die allfälligen Einnahmen aus der Trainertätigkeit eine bloße Nebeneinkunftsquelle darstellen. Die Umschulungsmaßnahmen lassen somit keine höheren Einkünfte erwarten als die bisherigen Tätigkeiten.
Im Übrigen sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
Sie schreiben auf Ihrer Homepage zur Frage "Für wen ist NLP geeignet?": "NLP arbeitet mit Techniken, die universell anwendbar sind. Gleichgültig in welcher Branche Sie tätig sind oder tätig sein möchten, Kenntnisse und Erfahrungen im Neurolinguistischen Programmieren werden Ihnen immer helfen, besser mit Menschen umzugehen, besser zu kommunizieren und andere Menschen bei Veränderungen zu unterstützen. Sie werden viel über sich selbst, ihre eigenen Themen und über andere Menschen lernen und damit Ihre eigene Entwicklung fördern." Zum Thema Nutzen und Gewinn des NLP-Practitioner Seminars geben Sie an: "Im privaten Bereich verbessern Sie Ihre Kommunikation und Ihre Beziehungen zu Ihren Familienmitgliedern und Freunden. NLP ist nicht nur eine Sammlung von Techniken sondern auch eine Erfahrung und eine Haltung. Der Zugewinn an Lebensqualität ist durch Ihre erweiterte Selbstwahrnehmung, ihre verbesserte Kommunikation mit sich selbst und Ihr besseres Selbstwertgefühl deutlich spürbar. Im beruflichen Bereich ist es gleichgültig aus welcher Branche Sie kommen: Sobald sie kommunizieren, können Sie NLP effektiv nutzen."
Der Besuch der Kurse für den Erwerb des NLP-Practitioner·und des NLP Master Practitioner steht somit einer breiten Bevölkerungsgruppe offen und vermittelt auch Fähigkeiten, die bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse und im privaten Bereich anwendbar sind. Es liegt somit eine nicht nur auf Ihre Berufsgruppe zugeschnittene Bildungsmaßnahme vor. Bei sowohl beruflich als auch privat veranlassten Aufwendungen greift jedoch das Aufteilungsverbot, das heißt die Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. UFS 24.3.2010, RV/0072-L/08; UFS 20.4.2010, RV/0990-L/08 mwN).
Die Kosten der Ausbildung zum NLP-Trainer und Lebens- und Sozialberater können somit nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Anerkannt wurden die Fortbildungskosten für den Besuch der Seminare des Pädagogischen Instituts des Bundes (Werbungskosten).
2007: Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann absetzbar, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Bei nichtselbständig Beschäftigten ist der Mittelpunkt der Tätigkeit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz; und zwar auch dann, wenn die Arbeit zum Teil außerhalb desselben vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes ausgeübt wird. Bei einem Lehrer, auch jene an einer FH prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend, weshalb der Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers liegt. Dazu ist noch anzumerken, dass die Einkünfte als Vortragender an einer FH auf Grund einer Gesetzesänderung ab Jänner 2007 den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Bezüglich der Erstellung der Beispiele im Rahmen des Projektes "Qualitätsverbesserung des e-Learningprojektes" wird davon ausgegangen, dass die dafür erforderlichen Arbeiten im Arbeitszimmer durchgeführt worden sind. Für die Abzugsfähigkeit der anteiligen Aufwendungen an Miete und Betriebskosten wäre aber die tatsächlich ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers nur für die Durchführung der Werkverträge erforderlich. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt das wegen des mehrmonatigen Leistungszeitraumes und der Nutzung des Arbeitsraumes für die Vorbereitung Ihrer Vortragstätigkeit an der FH und ihrer Tätigkeit als Lehrer des St.. Die anteiligen Kosten für Miete, Betriebskosten des Drehstuhles und des Balton-Regales sind daher den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.
NLP befasst sich It. Wikipedia im weitesten Sinn mit menschlicher Kommunikation und kann als eine auf stetige Weiterentwicklung angelegte Methodensammlung angesehen werden. Kurse und Ausbildungen, die auf dieser Methode aufbauen, haben daher keinen berufsspezifischen Inhalt, weil die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikation nicht nur in einer Vielzahl von Berufen verwertbar ist, sondern auch im privaten Bereich. Die Rechtsprechung hat die Abzugsfähigkeit von NLP-Kursen und Ausbildungen bereits mehrmals verneint. Der Ausbildungslehrgang zum Lebens- und Sozialberater stellt ein von Ihrer Tätigkeit als Lehrer und Vortragender klar zu unterscheidendes eigenes Berufsbild dar, weshalb die Abzugsfähigkeit als Fortbildungsmaßnahme ausgeschlossen werden kann, weil Fortbildungen im Sinne des EStG dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anforderungen gerecht zu werden. Bei den PI-Kursen konnte die Abzugsfähigkeit mangels näherer Angaben zum Inhalt, wie z.B. an Hand des Kursprogrammes nicht festgestellt werden, weshalb eine Zuordnung zu den abzugsfähigen Aufwendungen nicht zulässig ist.
Bezüglich der Fachliteratur und den Nächtigungskosten wurde festgestellt, dass diese ausschließlich in Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Aus- und Fortbildungen stehen und daher von allgemeinem Interesse sind. Die Abzugsfähigkeit ist daher zu verneinen. Betreffend der geltend gemachten Kilometergelder und Tagesdiäten ist vorab festzuhalten, dass diese zu einem überwiegenden Teil in Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Aus- und Fortbildungen stehen und diese schon deshalb nicht abzugsfähig sind. Außerdem entsprechen die nachgereichten Aufzeichnungen nicht einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch bzw. gleichwertiger Aufzeichnungen, insbesondere wegen der nicht vorhandenen Angaben zum jeweiligen Kilometerstand der einzelnen Tage und der fehlenden Angaben zu den Reisen (Zeitpunkt des Beginnes und Endes). >
In der fristgerechten Berufung gegen die obgenannten Bescheide wurde unter Verweis auf die Ausführungen des Ersuchens um Ergänzung vom 18.2.2010 und auf die dort gemachten Feststellungen wie folgt eingewendet:
Antwort auf Ersuchen um Ergänzung vom 18.2.2010: "Unser Klient ist neben seiner unselbständigen Tätigkeit auch in zwei anderen Berufen tätig: einerseits ist er Vortragender an einer FH. Die von ihm im Wesentlichen vorgetragenen Lehrinhalte umfassen:
Volkswirtschaftslehre,
Buchhaltung,
Kostenrechnung,
Investition und Finanzen,
Controlling.
Diese Tätigkeit steht zum Beruf des Lehrers an der BLA Wien-X sowohl ihrer Art (unterrichtende Tätigkeit) als auch Ihrem Inhalt nach (ähnliche Lehrinhalte) in einem engen Zusammenhang und kann daher als verwandt angesehen werden.
Darüber hinaus ist unser Mandant auch in allgemein unternehmensberatenden Bereichen tätig, mit Schwerpunkt auf Kommunikation. Im Rahmen dieser Betätigung hat unser Mandant Aufträge der FH erhalten, welche im Jahre 2006 zu Einnahmen von € 3.150,00 und im Jahre 2007 zu Einnahmen von € 17.850,00 geführt haben. Die Aufträge der FH bezogen sich auf das Projekt "Qualitätsverbesserung des eLearning Angebotes". Dabei geht es um die didaktische Aufbereitung der Lehrinhalte in einem Dialogsystem. Unter Einsatz neuester Erkenntnisse der Kommunikationsforschung soll die Interaktion zwischen den Teilnehmern an der Wissensvermittlung verbessert werden.
Der Auftrag wurde zum überwiegenden Teil vom Heimbüro unseres Mandaten aus ausgeführt, gelegentlich gab es auch diesbezügliche Besprechungen auf der FH.
Dieser Beruf steht in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter der FH. Die Lehrinhalte, welche unser Mandant als Vortragender vermittelt, sind gänzlich anders und haben mit der Tätigkeit als Berater in Kommunikationsfragen überhaupt nichts zu tun, können also nicht als verwandte Berufe angesehen werden.
Den Tätigkeitsbereich als Fachmann für Kommunikation will unser Mandant systematisch ausbauen. Am Ende dieser Ausbildung steht ein im Verhältnis zur Tätigkeit als Lehrender und Vortragender an Bildungseinrichtungen völlig neues, im Verhältnis zur bereits ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationsberater wesentlich erweitertes Berufsbild, welches folgende Bereiche umfasst:
NLP-Lehrtrainer,
Coach unter Anwendung von systemischen und NLP-Ansätzen,
Diplomierter Lebens- und Sozialberater mit Schwerpunkt Kommunikation,
Organisationsberater mit Fokus auf Kommunikation.
Um sein Berufsziel zu erreichen hat Herr Mag. NmBw. zunächst die Ausbildung zum NLPPractitioner absolviert und am 3. September 2006 beendet.
In der Folge hat unser Mandant das Diplom zum zertifizierten Lebens- und Sozialberater angestrebt, denn diese ist Voraussetzung zur Erlangung der Berufsbefugnis als Coach, das heißt als Person welche in Einzelgesprächen Klienten beratend zur Seite steht. Die theoretische Ausbildung zum diplomierten Lebens- und Sozialberater wurde im Dezember 2007 abgeschlossen. Für den praktischen Teil der Ausbildung zum LSB ist jedoch auch eine umfangreiche fachliche Tätigkeit vorgeschrieben (siehe Seite 2 des Diploms LSB). Dieser Teil der Ausbildung wurde zum Teil zeitgleich mit der theoretischen Ausbildung, zum Teil im Anschluss daran absolviert, wodurch erst mit 1. Juli 2008 sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms LSB erfüllt wurden. Nach Prüfung und Abklärungen durch die Ausbildungsleitung wurde schließlich am 9. März 2009 die Erfüllung der Voraussetzungen bestätigt (siehe Schreiben der WKO an das Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, Gewerbereferat, betreffend die erfolgreiche Erbringung des Befähigungsnachweises).
In weiterer Folge hat unser Mandant auch die geforderten theoretischen Voraussetzungen erfüllt, um als NLP-Lehrtrainer nach den Richtlinien des Österreichischen Dachverbands für NLP tätig werden zu können.
Eine längere unfallbedingte Krankheit im Jahre 2009 (offizieller Krankenstand von 30. April bis 4. November 2009, danach noch umfangreiche Rehabilitation) hat unseren Mandanten zunächst jedoch daran gehindert, seine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Schließlich wurden aber am 20. Jänner 2010 die Gewerbe "Lebens- und Sozialberatung" sowie "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" angemeldet. Unser Mandant betreibt zielstrebig die Entwicklung seiner neuen beruflichen Tätigkeitsfelder. Seine Homepage dokumentiert dies in eindrucksvoller Weise: www.VnNmBw..at
Herr Mag. NmBw. bietet einerseits als NLP-Trainer Kommunikationsberatung unter Einsatz von NLP-Methoden an. Sein Angebot umfasst weiters NLP-Coaching bzw. Organisationsberatung mit Schwergewicht auf Kommunikation. Die Seminare und Kurse, die unser Mandant seit 2006 absolviert hat, stehen im Zusammenhang mit seiner schon bisher ausgeübten Tätigkeit, stellen also einerseits Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf dar. Andererseits stellen sich diese Seminare auch als Umschulungskosten auf einen neuen Beruf dar, sie waren alle erforderlich bzw. zumeist vorgeschrieben um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Solche Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegen. Von einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn
-die Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder
-die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern.
Maßgebend ist dabei die konkret ausgeübte Tätigkeit, im gegenständlichen Fall also die Tätigkeit als Berater für Kommunikation, der wissenschaftlich fundierte Methoden der Interaktion in Form von Sprache und Schrift für seine Tätigkeit einsetzt.
In diesem Lichte erscheint es unzweifelhaft, dass die Tätigkeit als NLP-Trainer bzw. als Coach und Berater mit Schwerpunkt Kommunikation mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationsexperte für eLearning in einem engen Zusammenhang steht, dass also diese beiden Tätigkeiten verwandt sind, insbesondere auch weil in hohem Maße gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugfähig, wenn sie:
derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und
-auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
-Umschulung impliziert, dass ein Berufswechsel angestrebt wird und der neue Beruf zur Haupttätigkeit werden soll, das heißt es soll daraus der überwiegende Teil der Einkünfte erzielt werden.
Unser Mandant hat die Absicht, den Beruf des Coaches und Beraters in Sachen Kommunikation zu seinem Hauptberuf zu machen. Die Gründe für dieses Vorhaben liegen einerseits in der persönlichen Unzufriedenheit mit dem Beruf eines Lehrers. Andererseits ist die Vortragstätigkeit an der FH mit Unsicherheiten behaftet, weil Verträge für Lehrtätigkeiten nur jeweils für die Dauer eines Semesters vergeben werden und große Unsicherheiten bestehen, Folgeaufträge zu erhalten bzw. nachhaltig diese Einkunftsquellen zu sichern.
Zwei wesentliche Kriterien für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen können als erfüllt angesehen werden:
-die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf ist gefährdet und
-die Berufschancen und die Verdienstmöglichkeiten werden durch die Umschulung verbessert.
Die Ausbildungsmaßnahmen unseres Mandanten beinhalten also zwei Aspekte:
-einerseits sind sie Ausbildungsmaßnahmen in einem verwandten, bereits ausgeübten Beruf und
-andererseits stellen sie Umschulungsmaßnahmen für ein wesentlich erweitertes, neues Berufsbild dar.
Unser Mandant strebt den kontinuierlichen Ausbau seiner neuen beruflichen Tätigkeit an. Es bedarf aber wie bei jeder selbständigen Tätigkeit einer Anlaufphase, in welcher Klienten und Auftraggeber aquiriert und eine gesicherte Position am Markt dauerhaft etabliert werden kann.
Es soll dabei nicht unerwähnt bleiben, dass unser Mandant im Sommer 2010 eine Einladung erhalten hat, als Assistenztrainer in der XY Therme zu wirken. Bei dem vom 30. Juli bis zum 1. August stattfindenden Zukunftskongress wird unser Mandant überdies einen Vortrag über "Führung und Selbstführung mit Zielen" halten (siehe Ausschreibungsunterlagen in Kopie anbei). Für diese Leistungen wird unser Mandant zwar kein Entgelt erhalten, sie werden aber dazu beitragen, dass sich unser Mandant am Markt etabliert. Unser Mandant beabsichtigt nicht, sich in diesem Beruf eine Position als Vortragender zu sichern. Gelegenheiten wie diese sind jedoch (auch wenn sie unentgeltlich erfolgen) gerade am Beginn einer Berufslaufbahn in diesem Fachbereich sehr wichtig für vorweisbare Referenzen. Letztlich kann bei diesen Veranstaltungen Eigenwerbung in Form von Verteilung von Prospektmaterial, Folder etc. betrieben werden.
Erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise gerade in dieser Branche spürbare und schmerzliche Folgen zeitigt. Aufträge für Coachings iS von persönlichkeitsverändernder Beratung bzw. Kommunikationsberatung sind deutlich zurückgegangen. Diese Entwicklung konnte im Jahre 2006, als unser Mandant mit seinen umfassenden Ausbildungsmaßnahmen begonnen hat, nicht vorhergesagt werden. Unser Mandant ist jedoch zuversichtlich, letztlich auch in diesem Beruf Fuß zu fassen. Dabei ist auch erwähnenswert, dass unser Mandant versucht seine neu erworbenen Befähigungen auch im Rahmen der Fachhochschule zu vermarkten und Werkverträge von Seiten der FH zu erhalten. Diesbezügliche Gespräche laufen und sind viel versprechend. Es geht dabei um "self improvement/Zustandsmanagement für Vortragende" "Kommunikationskompetenz" und um "NLPädagogik". Die kommunikativen Fähigkeiten von Vortragenden sollen mit einschlägigen Techniken und Trainings verbessert werden (siehe Schaubild "Fortbildung Ak intern").
Zur Dokumentation der beruflichen Tätigkeit unseres Mandanten sowie seines Werdegangs finden Sie anbei folgende Dokumente:
Ausschreibung einer Ausbildung zum NLP-Practitioner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, 140. Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
Information über die Ausbildung zum zertifizierten Lebens- und Sozialberater
Zertifikat NLP-Practitioner
Zertifikat NLP-Master 10.6.2007
Zeugnis 11.8.2007 Weiterbildung NLP-Trainer
Diplom Lebens-und Sozialberater
Certificate Social panorama Consultant 2008
Zeugnis Wingwave-Coach 21. Juni 2008
Zeugnis Soziales Panorama 26.7.2008
Zeugnis NLP-Master 9.8.2008
Zeugnis Systemisches Coaching 24.10.2008
Zertifikat NLP-Practitioner Assistenz 1.2.2009
Schreiben WKO an Magistratisches Bezirksamt Gewerbeansuchen 9.3.2009
Auszug aus dem Gewerberegister vom 21.1.2010 "Lebens- und Sozialberatung" - Auszug aus dem Gewerberegister vom 21.1.2020 "Unternehmensberatung einschließlich
der Unternehmensorganisation" - Ausschreibung Zukunftskongress
Schaubild "Fortbildung Ak intern"
Weiters finden Sie 17 Seiten kombinierte Fahrtenbücher und Reiskostenabrechnungen sowie eine Aufstellung (Legende) über die in den Fahrtenbüchern angeführten Reiseziele. Insgesamt fielen 8.662 km an. Davon entfielen auf die Vortragstätigkeit als Lehrender an der FH-Ak 1.734 km. Weitere 260 km sind den Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die übrigen 6.668 km sind im Zusammenhang mit dem Beruf des Kommunikationsberaters angefallen."
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen beantragte der Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt festzusetzen:
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Einnahmen in €:
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FH Ak Wien gemäß Mitteilung § 109a
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17.380,80
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Ausgaben in €:
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Geringwertige Wirtschaftsgüter
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497,38
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KM-Gelder (nur Fahrten iZm FH) 1.734 km
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658,92
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Telefon/Internet anteilig (gesamt € 1.651,66, hievon 82%)
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1.354,36
|
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Pflichtversicherung WGKK - FH-Ak
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2.417,25
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- 4.927,91
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Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
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12.452,89
Weiters wurde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusammen mit den Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten wie folgt zu berücksichtigen:
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Einnahmen in €:
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3.150,00
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Ausgaben in €:
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Kosten für Arbeitszimmer
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(Anteil 30% an den Gesamtkosten)
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Miete
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996,16
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Fernwärme
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144,84
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|
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Strom
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206,70
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1.347,70
|
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Telefon/Internet anteilig (gesamt € 1.651,66, hievon 18%)
|
297,30
|
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Kilometergelder 374 km
|
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142,12
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Fachliteratur
|
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286,41
|
-2.073,53
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Zwischensumme
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1.076,47
Ausbildung, Umschulung:
|
Diäten
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1.575,20
|
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Nächtigungskosten lt. Beleg
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1.191,50
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Nächtigungspauschalen 6x
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90,00
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Kilometergelder 6.294 km
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2.391,72
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Seminarkosten
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4.600,00
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-9.848,42
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Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen
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-8.771,95
Zum Arbeitszimmer im Wohnungsverband wurde angemerkt: "
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind dann abzugsfähig, wenn das beruflich verwendete Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht. Es ist dabei eine berufsbildbezogene Betrachtung nach der Verkehrsauffassung anzustellen, sohin nach dem "typischen" Berufsbild.
Nach Meinung der Finanzverwaltung, gestützt durch höchstrichterliche Erkenntnisse, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen selbst erfolgt.
Für die Tätigkeit als Vortragender bzw. Lehrer kommt also eine Berücksichtigung des Arbeitszimmers nicht in Frage.
Für die Tätigkeit als gewerblicher Unternehmer in Sachen Kommunikation, Coaching und Organisationsberatung stellt jedoch in typisierender Betrachtungsweise das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Unser Mandant hat nicht die Möglichkeit, ein anderes Arbeitszimmer (z.B. in der Schule, am Campus) sich quasi "auszuborgen" für diese Tätigkeiten, er kann dies auch nicht im Kaffeehaus erledigen, vielmehr muss er sein häusliches Arbeitszimmer dazu verwenden. Dieses ist hiefür unbedingt notwendig.
Wie schon in Rz 333 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) ausgeführt, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur bei derjenigen Tätigkeit in Betracht, für die (berufsbildbezogen) der Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt. Die nachfolgend dort angeführten beiden Beispiele illustrieren anschaulich, dass diejenige Tätigkeit (hier: Vortragender), für die ein Arbeitszimmer berufsbildbezogen nicht notwendig ist, bei der Beurteilung der anderen Tätigkeit, für die ein Arbeitszimmer berufstypisch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, außer Betracht bleibt.
Im Jahre 2006 sind aus der Tätigkeit als Kommunikationsberater zwar nur Einnahmen von € 3.150 entstanden, im Folgejahr jedoch waren es € 17.850. Die signifikant ungleiche Verteilung der Einnahmen auf die beiden Jahres hat jedoch teilweise nur darin seinen Grund, dass die Rechnungslegung und Bezahlung der Leistung vertragsgemäß hinter der Erbringung der Leistung nachhinkt, und daher erst 2007 Entgelte zur Auszahlung kamen, für die bereits 2006 Leistungen erbracht wurden. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind somit im Rahmen der Tätigkeit als Kommunikationsberater absetzbar, insbesondere weil unser Mandant dieses Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde eingewendet:
"Die Tätigkeit als Vortragender an einer FH steht zum Beruf des Lehrers an der BLA Wien-X sowohl ihrer Art (unterrichtende Tätigkeit) als auch Ihrem Inhalt nach (ähnliche Lehrinhalte) in einem engen Zusammenhang und kann daher als verwandt angesehen werden.
Die Tätigkeit als Kommunikationsberater steht in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter der FH bzw. als Lehrer an einer BLA, diese beiden Betätigungen können also nicht als verwandte Berufe angesehen werden.
Den Tätigkeitsbereich als Fachmann für Kommunikation will unser Mandant systematisch ausbauen. Am Ende dieser Ausbildung steht ein im Verhältnis zur Tätigkeit als Lehrender und Vortragender an Bildungseinrichtungen völlig neues, im Verhältnis zur bereits ausgeübten Tätigkeit als Kommunikationsberater wesentlich erweitertes Berufsbild, welches folgende Bereiche umfasst:
- NLP-Lehrtrainer,
- Coach unter Anwendung von systemischen und NLP-Ansätzen,
- Diplomierter Lebens- und Sozialberater mit Schwerpunkt Kommunikation,
- Organisationsberater mit Fokus auf Kommunikation.
Die von Herrn Mag. NmBw. durchlaufenen Stadien seiner Ausbildung haben wir in unserem Schreiben betreffend Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung vom 18.2.2010 betreffend Einkommensteuer 2006 bereits ausführlich dargestellt.
Hinsichtlich Ausbildung und Umschulung sei ebenfalls auf unsere Ausführungen in dem erwähnten Schreiben verwiesen.
Diesem Schreiben sind weiters 16 Seiten kombinierte Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen sowie eine Aufstellung (Legende) über die in den Fahrtenbüchern angeführten Reiseziele angeschlossen. Insgesamt fielen 10.519 km an. Davon entfielen auf die Tätigkeit als Kommunikationsberater 680 km. Weitere 675 km stehen im Zusammenhang mit Berufsfortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die übrigen 9.164 km sind im Zusammenhang mit den Ausbildungs/Umschulungsmaßnahmen angefallen.
Sie schreiben in Ihrer Bescheidbegründung zum Arbeitszimmer im Wohnungsverband:
"Bezüglich der Erstellung der Beispiele im Rahmen des Projektes "Qualitätsverbesserung des e-Learningprojektes" wird davon ausgegangen, dass die dafür erforderlichen Arbeiten im Arbeitszimmer durchgeführt worden sind. Für die Abzugsfähigkeit der anteiligen Aufwendungen an Miete und Betriebskosten wäre aber die tatsächlich ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers nur für die Durchführung der Werkverträge erforderlich. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt das wegen des mehrmonatigen Leistungszeitraumes und der Nutzung des Arbeitsraumes für die Vorbereitung Ihrer Vortragstätigkeit an der FH und Ihrer Tätigkeit als Lehrer des St.".
Den letzten Satz können wir leider bei bestem Willen nicht verstehen, er dürfte wohl unvollständig sein.
Festzuhalten ist jedoch, dass die Abgabenbehörde in dieser Hinsicht die Rechtslage verkennt: wie in Rz 333 der LStR vollkommen klar dargelegt, ist bei der Beurteilung der nahezu ausschließlichen Nutzung eines Arbeitszimmers für eine Tätigkeit, die ein Arbeitszimmer notwendig macht, jegliche andere Einkunftsquelle (Tätigkeit, für die berufstypisch das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt darstellt, wie hier Vortragender bzw. Lehrer) außer Acht zu lassen.
Es kann ja wohl nicht sein, dass man einerseits dem Vortragenden die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers verweigert (was angesichts der oftmals die eigentliche Vortragstätigkeit um einzigfaches übersteigenden Vorbereitungszeit ein Absurdum darstellt), andererseits aber bei der Beurteilung der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für den Kommunikationsberater mit Werkverträgen sehr wohl diejenigen Zeiten, die ein Lehrer oder Vortragender in seinem häuslichen Arbeitszimmer vermeintlich unfreiwillig verbringen mag, ins Treffen führt als Argument gegen die Absetzbarkeit. Wenn das so wäre, hätte kein unselbständig Tätiger mit einem Nebenberuf je die Chance, sein nachweisbar unbedingt notwendiges Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Letztlich arbeitet praktisch jeder Angestellte, mit höherer Qualifikation teilweise auch von zu Hause, die Flexibilität hat diesbezüglich in der Arbeitswelt enorm zugenommen. Eine solche Auslegung ist nicht gesetzeskonform.
Es kommt demnach eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur bei derjenigen Tätigkeit in Betracht, für die (berufsbildbezogen) der Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind somit im Rahmen der Tätigkeit als Kommunikationsberater absetzbar.
Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen beantragte der Bw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt festzusetzen:
Einnahmen:
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FH Ak Wien gemäß Mitteilung § 109a für Jänner 2007
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1.634,40
Ausgaben:
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Pflichtversicherung WGKK - FH-Ak
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-226,36
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Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben
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1.408,04
Weiters wurde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kommunikationsberater zusammen mit den damit im Zusammenhang stehenden Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten wie folgt zu berücksichtigen:
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Einnahmen in €:
|
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17.850,00
|
Ausgaben in €:
|
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Kosten für Arbeitszimmer (Anteil 30% an den Gesamtkosten) Miete, Fernwärme, Strom
|
1.360,88
|
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Telefon/Internet anteilig
|
1.041,05
|
|
Porti
|
13,35
|
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
886,66
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Fachliteratur
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1.052,93
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Kilometergelder 680 km
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258,40
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Absetzung für Abnutzung
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393,24
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- 5.006,51
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Zwischensumme
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12.843,49
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Ausbildung, Umschulung:
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Diäten
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2.534,40
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Nächtigungskosten lt. Beleg
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3.087,80
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Nächtigungspauschalen xx
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45,00
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Kilometergelder 9.164 km
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3.482,32
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Seminarkosten
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5.085,00
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- 14.234,52
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Überschuss der Ausgaben über die Einnahmen
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-1.391,03
Im Rahmen des Antrages vom 5.8.2010 auf Vorlage der Entscheidung über die Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz wurde wie folgt ausgeführt:
"1. Zur Bescheidbegründung betreffend Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 2006:
"Die Kürzung um einen Privatanteil von 20% wird dem Grunde nach anerkannt.
Bei den Kosten für Internet und Telefon wurden jedoch von den Kosten für Telefon (gesamt €°850,60) bereits im Zuge der Steuererklärung 20% Privatanteil abgezogen, das heißt es wurden nur € 680,48 abgesetzt. Die restlichen € 971,18 des Gesamtbetrags von € 1.651,66 entfallen auf Internetkosten. Nur von denen ist noch ein Privatanteil von 20% abzuziehen, also ein Betrag von € 194,24. Wir ersuchen um entsprechende Korrektur.
Das zentrale Thema sind jedoch die nicht anerkannten Kosten der Berufsausbildung bzw. Umschulung. Wie schon in unserer Berufung ausgeführt, hat unser Mandant 2 unterschiedliche Berufe: einerseits ist er Lehrer und Vortragender, und zwar im gegenständlichen Zeitraum sowohl unselbständig (als Lehrer an einer BLA) als auch selbständig (an der FH). Seit Februar 2007 wird die Tätigkeit als Vortragender an der FH aufgrund einer Gesetzesänderung ebenfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, sodass nunmehr unser Mandant sämtliche seiner Lehr- und Vortragstätigkeiten als Dienstnehmer ausübt.
Sie schreiben: ......"Die
aus der Tätigkeit
als
Unternehmensberater erzielten Einnahmen für das Projekt "Qualitätsverbesserungen des eLearning-Angebotes" betreffen laut Honorarnoten "Betriebsüberleitungsbogen', ,Kalkulatorische Zinsen' sowie "Kalkulatorische Abschreibung". Mangels näherer Darstellung der genauen Tätigkeit geht das Finanzamt davon aus, dass die Tätigkeit
im
Rahmen des Projektes "eLearning" gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeit als Lehrer und Vortragender. Die Tätigkeit als Unternehmensberater und die Tätigkeit als Coach und Lebens- und Sozialberater sind somit keine verwandten Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gemeinsam
am
Markt angeboten werden. Es liegen somit keine abzugsfähigen Ausbildungskosten vor.......
"
Dieser Rechtsansicht können wir nicht folgen. Es mag wohl sein, dass die von unserem Mandanten vorgetragenen Lehrinhalte sich ebenfalls mit Kostenrechnung beschäftigen. Die Aufgabenstellungen im Rahmen des eLearningProjektes waren jedoch gänzlich andere: es ging nicht um die Erstellung und Ausarbeitung von Lehrinhalten (vergleichbar mit den Vorbereitungsarbeiten zu einem Vortrag), sondern um die Umsetzung von vorgegebenen Lehrinhalten in ein edv-basiertes interaktives Modul, welches die technischen Möglichkeiten des Internets nutzt zwecks Vermittlung von Wissen.
Für diese Tätigkeit waren nicht so sehr die Kenntnisse auf dem Gebiet der Kostenrechnung gefragt (wiewohl sie von Nutzen waren), als vielmehr Fähigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikation und Interaktion.
An dieser Stelle sei zur Veranschaulichung ein Beispiel aus einem anderen Berufszweig gebracht: ein EDV-Programmierer, der ein Programm für Lohnverrechnung entwickeln soll, kann ohne fundierte Kenntnisse in Lohnverrechnung wohl kaum ein diesbezügliches EDV-Programm erstellen. Seine Tätigkeit ist aber dennoch die eines Programmierers, niemand würde eine solche Tätigkeit etwa mit der eines Steuerberaters, der in Lohnverrechnungsfragen seine Kunden berät oder gar mit der eines Vortragenden bei der Finanzverwaltung in Sachen Lohnverrechnung vergleichen. Dies sind gänzlich verschiedene Berufsbilder, bei denen jedoch bestimmte gleichgelagerte Wissensinhalte (hier: Kenntnisse über Personalverrechnung) von Nutzen sind und in der jeweiligen Arbeit verwertet werden können. Auch ein Spitzenmanager eines Industriebetriebes tut gut daran, Kenntnisse in der Kostenrechnung zu besitzen, deswegen ist sein Beruf aber noch lange nicht mit dem eines BLA-Lehrers verwandt.
Doch selbst wenn eine lose Verwandtschaft der beiden von unserem Mandanten ausgeübten Berufe Lehrer bzw. Vortragender einerseits und Designer von eLearning-Modulen hergestellt werden kann, schließt dies noch nicht aus, dass eine noch größere Verwandtschaft besteht zwischen der schon 2006 und 2007 ausgeübten Beratertätigkeit mit Schwerpunkt Kommunikation und der nunmehr als konsequente Weiterentwicklung dieser Berufsschiene ausgeübten Tätigkeit als NLP-Lehrtrainer bzw. Coach.
Die Behörde führt u.a. an, dass der Beruf Lebens- und Sozialberater keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vortragender aufweise. Dem wäre zuzustimmen, jedoch ist anzumerken, dass unser Mandant den Beruf des Lebens- und Sozialberaters nicht ausübt und auch keine Absicht hatte diesen auszuüben. Wie schon in unserer Berufung dargelegt, war diese Ausbildung lediglich NOTWENDIG (hiezu auch weiter unten), um die erforderliche Berufsberechtigung als Unternehmensberater zu erlangen. Unser Mandant ist also als NLP-Trainer (dies ist ein auf Kommunikation und Interaktion ausgerichteter Beruf) und als Coach für Führungskräfte und sonstige Personen tätig, welcher insbesondere die Aspekte der Kommunikation in seine Beratertätigkeit einfließen lässt. Berufsbilder also, die sehr viel näher zu den Aufgaben im Rahmen des eLearning-Projektes stehen haben als zu der Lehr- bzw. Vortragstätigkeit an der BLA oder der FH.
Beiliegend finden Sie die Ausschreibungsunterlagen zum Projekt "Qualitätsverbesserung des eLearning-Angebotes".
Aus diesen geht anschaulich hervor, dass es nicht um die Zusammenstellung von Vortragsinhalten auf einem bestimmten Wissensgebiet (etwa Kostenrechung) ging, sondern um die Umsetzung von bereits vorhandenen Inhalten in eine zeitgemäße Form der Interaktion zwischen Lehrern und Schülern. Unser Mandant hätte nicht Vortragender zu sein brauchen, um diese Werkverträge zu erfüllen. Vielmehr standen seine schon vorhandenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Kommunikation für dieses Projekt im Vordergrund. Dies geht aus den Ausschreibungsunterlagen sehr klar hervor. Dass die Rechnungen an die FH nur so kurze Beschreibungen enthielten, lag lediglich daran, dass die Auftraggeberin keine näheren Detaillierungen benötigte (Vorsteuerabzug war hier ja nicht das Thema). Im Übrigen haben wir einige der im Jahre 2007 ausgestellten Honorarnoten in Kopie beigelegt, die darin enthaltenen Texte geben wohl mehr Aufschluss über den Leistungsinhalt als von Ihnen angeführt.
Somit halten wir fest: die Aufwendungen im Rahmen der Ausbildung zum NLP-Trainer bzw. Unternehmensberater mit Schwerpunkt Kommunikation stellen sich als Fort-·bzw. Ausbildungskosten in einem schon in den Jahren 2006 und 2007 ausgeübten (eng verwandten) Beruf, der sich mit wissenschaftlichen Methoden der Kommunikation befasst, dar.
Es reicht also aus unserer Sicht für die Absetzbarkeit der geltend gemachten Ausgaben aus, dass diese als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf anzusehen sind.
Dennoch wollen wir auch auf die von der Abgabenbehörde vorgebrachten Argumente, die vermeintlich gegen die Anerkennung als Umschulungskosten sprechen, eingehen:
Sie schreiben: "...... "
Umschulung" bedeutet den Wechsel von einer Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit. Die angestrebte Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen Tätigkeit überwiegen und zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen......... Es wurden keine konkreten Schritte gesetzt, den Beruf als Lehrer an der HTL aufzugeben und statt dessen Ihren Lebensunterhalt hauptsächlich aus den Einkünften als Lebens- und Sozialberater
sowie
NLP-Trainer zu decken. Angesichts der Tatsache, dass die Einnahmen als Lehrer an der HTL und als Vortragender an der FH den Großteil Ihrer Einkünfte darstellen, geht das Finanzamt davon aus, dass die allfälligen Einnahmen
aus
der Trainertätigkeit eine bloße Nebeneinkunftsquelle darstellen. Die Umschulungsmaßnahmen lassen somit keine höheren Einkünfte erwarten ais die bisherige Tätigkeit......."
An anderer Stelle zitieren Sie die UFS-Entscheidung vom 20.4.2010, RV/0990-L/08, die sich interessanterweise mit einer ähnlich gelagerten Ausbildung bzw. Umschulung befasst. Zur Frage, ob mit der Umschulung eine neue Haupttätigkeit begründet werden muss, sagt das Erkenntnis Folgendes (die wesentlichen Textpassagen wurden von uns in Fettschrift hervorgehoben):
"....... Vorweg wird dazu festgestellt, dass eine derartige Umschulungsmaßnahme, um abzugsfähig zu sein, jedenfalls auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen muss. Abzugsfähig sind sohin Aufwendungen
im
Zusammenhang mit einem Beruf, der bisher noch nicht ausgeübt worden ist ("vorweggenommene Werbungskosten'). Diese Aufwendungen müssen also auf einen neuen Beruf "abzielen: d.h. die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein;
es
reicht nicht aus, dass die Umschulung eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld "ermöglicht" (vgl. H. Fuchs, UFS aktuell 2005,
48,
u. Taucher, FJ 2005,341). Weiters muss die Umschulung umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig. Obzwar nach dem Gesetzeswortlaut nur "Umschulungsmaßnahmen" abzugsfähig sind, die auf einen Berufswechsel ausgerichtet sind, sind nach den Gesetzeszweck aber auch Aufwendungen abzugsfähig, die auf eine andersgeartete Nebentätigkeit abzielen, dies mit der Konsequenz,
dass
der bisherige Beruf nicht zur Gänze aufgegeben werden
muss:
Gefördert wird
also
auch die Erzielung von Zusatzeinkommen (siehe dazu Doralt II,203/4/2 zu
§ 16;
sowie UFSL vom 13.3.2008, RV/0048-L/06, und vom 27.4.2009, RV/0943-L/05; anders hingegen UFSG vom 5.11.2008, RV/0251-GI06, und UFSW vom 31.3.2008, RV1938-W/07). Unter diesem Gesichtspunkt können auch Kosten für NLP-Kurse als (vorweggenommene) Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden, allerdings nur dann, wenn im angestrebten Beruf die Inhalte dieser Kurse auch wesentliche Voraussetzungen und Bestandteile der neuen Tätigkeit sind...
....."
.
Dem UFS-Urteil ist also klar zu entnehmen, dass die bisherige Tätigkeit nicht zur Gänze aufgegeben werden muss, ja sie muss nicht einmal minimalisiert werden, es genügt sogar die bloße Absicht ZUSATZEINKOMMEN zu lukrieren.
Die Umschulung war umfassend, das heißt sie betraf nicht nur einzelne Module oder Kurse, sondern ermöglichte einen Berufsumstieg. Das belegen alleine schon die Gewerbescheine sowie die erlangten Zertifizierungen.
Die Inhalte der Kurse waren überdies wesentliche Voraussetzung und Bestandteil der neuen Tätigkeit als NLP-Trainer und Coach.
Unser Mandant widmet schon jetzt nicht seine gesamte Arbeitszeit seinen unselbständigen Tätigkeiten. Bei der BLA hat unser Mandant seine Stundenverpflichtung auf 8,06 Wocheneinheiten reduziert (siehe Kopie "Änderung des Dienstvertrags"), bei der FH beträgt das derzeitige Ausmaß an Lehrtätigkeit 5,5 Wochenstunden. Unser Mandant plant, seine unterrichtende bzw. vortragende Tätigkeit schrittweise weiter einzuschränken. Im nächsten Jahr wird unser Mandant z.B. seine Vortragstätigkeit an der FH in Sachen Buchhaltung abgeben, weitere Schritte in dieser Richtung folgen. Gleichzeitig laufen Gespräche mit der FH über Pläne, die dortigen Vortragenden in Sachen Kommunikation zu coachen und sie in mit den Methoden von NLP und verwandten Techniken der Kommunikation vertraut zu machen. Diese Bemühungen um einen Auftrag für Ak-Mitarbeiter und externe Ärzte und Personen in Gesundheitsberufen laufen weiter, eine positive Besprechung mit der Leiterin der Ak. hatte unser Mandant bereits und eine weitere mit der Departmentleiterin Gesundheitsberufe soll demnächst folgen.
Als NLP-Trainer liegt unserem Mandanten ein (vorläufig mündlicher) Auftrag aus Deutschland (Lifework aus Senden, Nähe U.) für 3 Wochenenden Gasttrainer bei einem NLP-Master vor, wo jedes Wochenende voraussichtlich etwa 1.200 -1.400 €, je nach Teilnehmerzahl, bringen wird. 25.-27. 11. 2011, 27.-29. 1.2012 und 4.-6. 5. 2012. http://www.nlp.info/.
Über einen weiteren Auftrag als Gasttrainer in X ist unser Klient mit T. in Gespräch. http://www.t.de/home.php
Der Hauptberuf unseres Mandanten soll in Zukunft die Tätigkeit als Kommunikationscoach bzw. NLP-Trainer werden, der Lehrberuf soll eine Nebentätigkeit bleiben.
Es verbleibt unserem Mandanten schon jetzt genügend Zeit, sich ausgiebig seinem neuen Betätigungsfeld zu widmen, was er auch tut. Seine Absicht, dies zu seinem Hauptberuf werden zu lassen, ist ungebrochen und angesichts des Umstandes, dass sein Zeiteinsatz für seinen angestammten Beruf sukzessive reduziert wird und ihm dadurch genügend Zeit bleibt dieser Betätigung nachzugehen, auch möglich.
Der Umstand, dass das derzeitige wirtschaftliche Umfeld sich äußerst ungünstig auf die Aquisition von Aufträgen im Bereich NLP-Training und Coaching auswirkt, vermag an der konkreten Absicht unseres Mandanten nichts ändern, wenngleich es den Erfolg nicht gerade begünstigt. Aber dies ist eben das immanente unternehmerische Risiko. In der Krise sparen Einzelpersonen ebenso wie Unternehmen besonders bei Dingen, die in der Bedürfnishierarchie sehr weit oben angesiedelt sind.
Mögen auch die Fähigkeiten, die im Rahmen der Basisausbildung in NLP (wohl aber nicht jene, die für die weitere unternehmensberaterische Tätigkeit als Coach und Kommunikationsberater sowie jene, welche die Eignung zum NLP-Lehrtrainer vermitteln) erworben werden teilweise auch Themen umfassen, die von allgemeinem Interesse für eine breitere Bevölkerungsschicht sind und insoweit auch zum Teil die Privatsphäre betreffen könnten, so ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse aus unserer Sicht doch der Charakter der Umschulung als steuerlich anzuerkennende Maßnahme klar ersichtlich.
Wäre das Tangieren der Privatsphäre das allein ausschlaggebende Kriterium, dann wäre wohl etwa auch jegliche Umschulung zu einem Koch oder einem Schneider nie steuerlich absetzbar.
Die etwa von einem Koch oder einer Köchin zu erlernenden Fähigkeiten können jedenfalls in der Privatsphäre auch von großem Nutzen sein, sei es in der Funktion als Hausfrau oder passionierter Hobbykoch/Hobbyköchin.
Wie dem zitierten UFS-Entscheidung vom 20.4.2010 zu entnehmen ist, wurde die Abzugsfähigkeit dennoch insbesondere deswegen versagt, weil keinerlei konkreten Schritte zur Aufnahme der von der Bw. behaupteten neuen Tätigkeit erkennbar waren.
Das Urteil führt hiezu aus:
"..
...Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass die von der
Bw
geltend gemachten Ausbildungskosten auch nicht als (vorweggenommene) Betriebsausgaben (für Einkünfte aus Gewerbebetrieb) berücksichtigt werden können, weil die überwiegende Mehrzahl der Fakten gegen die Absicht sprechen, die von der
Bw
erworbenen Kenntnisse tatsächlich berufsmäßig und zur Erzielung eines Gesamtgewinns umzusetzen. Dazu zählen insbesondere folgende Umstände: Die Ausbildung richtet sich auch an einen allgemein interessierten Teilnehmerkreis; die Tätigkeit Ist nach Abschluss der Ausbildung (Juli 2009) bis heute nicht aufgenommen worden, es sind seither keinerlei erkennbaren konkreten Schritte hiefür unternommen worden; die Arbeitszeit im bisher (nach wie vor ausgeübten) Beruf ist nicht reduziert worden bzw. nicht einmal die Absicht zu einem derartigen Schritt erklärt worden.
Setzt man dies alles in Bezug zu den doch erheblichen Gesamtausbildungskosten von ca.
€
5.800,00, kann der Unabhängige Finanzsenat nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
im
vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass sich die
Bw
ernsthaft bemüht, den Beruf eines NLP-Coaches tatsächlich auszuüben und damit relevante Einnahmen zu erzielen. Es war daher über die gegenständliche Berufung spruchgemäß zu entscheiden....... "
Die Tätigkeit wurde also in dem UFS-relevanten Fall noch nicht aufgenommen, es wurden keinerlei konkreten Schritte in diese Richtung gesetzt, die Arbeitszeit wurde nicht reduziert bzw. war nicht einmal die Absicht zu einem derartigen Schritt erkennbar.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3214-W/10
- Stammnummer
- 53415
- Gültig
- 21.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF