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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3214-W/10

NLP-Ausbildung und Seminare im Zusammenhang mit Umschulungskosten nicht abzugsfähig

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3214-W/10vom 21.04.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies ist bei unserem Mandanten keineswegs der Fall, die Homepage und die nachweislichen Bemühungen um Belebung des Geschäftes in diesem Berufsfeld dokumentieren dies eindeutig. Unser Mandant hat seine Arbeitszeit in seinem angestammten Beruf bereits reduziert, die streitgegenständliche Tätigkeit ist bereits aufgenommen worden, unser Mandant setzte und setzt laufend konkrete Schritte zum Ausbau seines Betätigungsfeldes. Die Inhalte der Kurse, die unser Mandant absolviert hat, sind notwendige Voraussetzung und Bestandteil der neuen Tätigkeit. Das unvorhersehbare Ereignis des schweren Unfalles im Jahre 2009 mit der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit für fast ein Jahr hat sein planmäßiges Vorgehen jedoch stark beeinträchtigt. Dies kann aber nicht zu Ungunsten unseres Mandanten ausgelegt werden. Nach Genesung hat unser Mandant zielstrebig weiter an seiner neuen Berufskarriere gearbeitet und tut dies ungebrochen. Weiters führen Sie an mehreren Stellen aus, dass Sie das Vorhandensein einer Einkunftsquelle in Frage stellen: ".... Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss somit im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen erwiesen sein; es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen ....... ". In diesem Zusammenhang führen Sie das VwGH-Erkenntnis vom 25.6.2000, 95/14/0134 an. Aus dem Zusammenhang gerissen mag ihre Aussage nachvollziehbar sein, sieht man sich den Text des Erkenntnisses genauer an und die dem Fall zugrunde liegenden Umstände, dann wird der Unterschied zum gegenständlichen Fall deutlich: ging es doch in dem von Ihnen zitierten VwGH-Fall um eine mehr als nebulose Geschichte im Zusammenhang mit einem Verein, wobei die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Begründungen offenbar mehrmals von ihm geändert wurden im Laufe des Verfahrens. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses seien an dieser Stelle die wesentlichen Passagen zitiert, wobei wiederum die aus unserer Sicht wesentlichen Aussagen in Fettschrift wiedergegeben werden: " Zweifelsohne könnten auch vergebliche Aufwendungen zu Betriebsausgaben führen. Aufwendungen (und seien es auch vergebliche) zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen stellten aber nur dann Betriebsausgaben dar, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftig zu erwartenden Einnahmen bestehe. Einen solchen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. So sei die Struktur und Organisation des (nicht gegründeten) Wellness Verbandes Austria in jeder Hinsicht offen geblieben und auch nicht dargelegt worden, auf welche Weise und auf welcher rechtlichen Grundlage Geschäftsverbindungen zum Verein entstehen sollten. Unklar erscheine schon, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen seines Einzeigewerbebetriebes habe ausüben wollen und welche Agenden auf den Verein hätten Obergehen sollen. Mit der vagen Behauptung, Ober den Verein "zusätzliche Einnahmenquellen" - welcher Art immer erschließen zu können, sei der geforderte Zusammenhang der strittigen Ausgaben mit künftigen Einnahmen keineswegs dargetan. Die belangte Behörde sehe sich deshalb außer Stande, die strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben Im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen. Die Frage, ob es sich bei den im Investitionsplan vorgesehenen Seminaren um berufliche Fortbildung gehandelt hätte, könne dahin gestellt bleiben, da der Beschwerdeführer im Vorlageantrag selbst erklärt habe, der strittige Betrag betreffe ausschließlich die Vereinsgründung. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde dem strittigen Betrag - worauf im angefochtenen Bescheid ausdrücklich hingewiesen wird - nicht deshalb die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt hat, weil dessen Bezahlung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe seinen diesbezüglichen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen, ohne ihm Parteiengehör einzuräumen, ist daher von vornherein nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat vielmehr einen hinreichenden Zusammenhang der Ausgabe mit zukünftigen Betriebseinnahmen verneint. Dieser Beurteilung kann der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht entgegentreten: Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 12. April 1983 , 82/14/0150 sinngemäß ausgeführt hat, sind auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (vgl. auch Doralt, EStG-Kommentar, 4. Auflage, § 4 Rz 235; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, §4 Rz 38). Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass sich weder aus dem "Investitionsplan Wellness Verband Austria" noch aus dem "Grobkonzept Austria Wellness Verband" konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Einnahmen der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehungen mit diesem Verein hätte erzielen können oder wie die Beziehungen zu diesem Verein dem Betrieb des Beschwerdeführers als Handelsagent (Vertrieb von Gesundheitsartikeln auf Provisionsbasis) hätten dienen können. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Aufgaben und Ziele des Vereines im "Grobkonzept" nur sehr vage umschrieben (''Ausbildungsangebote für Wellness schaffen "Die Entwicklung und Umsetzung von Wellness-Maßnahmen unterstützen' "Wege zur Kooperation mit Vertretern gleicher oder anderer Berufsgruppen ebnen'), Darüber hinaus wird im Kapitel "Unsere Leistungen" des "Grobkonzeptes" nur sehr allgemein das beabsichtigte Leistungsangebot des Vereines umrissen (''Der Verband steht Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite: in fachlichen Fragen zum Thema Wellness, bei der Konzeption und Umsetzung von Initiativen, für Fragen des Marketings und professioneller Promotion"; "Zugang zu Informationsquellen: Die Mitglieder erhalten kompetente und zuverlässige Informationen über neue Trends und Forschungsergebnisse im Bereich Wellness aus dem In-und Ausland, Der Verband führt eine Datenbank und ein umfangreiches Archiv mit Fachbüchern, Fachzeitschriften, Bild- und Tonträgern, Mitglieder haben bevorzugten Zugang zu diesen Informationen"; ''Aus- und Weiterbildung: In Zusammenarbeit mit qualifizierten Partnern aus dem In-und Ausland werden regelmäßige Ausbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Themen angeboten. Darüber hinaus finden Konferenzen, Vorträge und Seminare statt, zu denen unsere Mitglieder vergünstigten Zutritt haben", Kontaktvermittlung: Der Verband leistet Hilfestellung bei der Vermittlung im In- und Ausland. Er stellt bei Bedarf Adressen aus einer internationalen Adressdatenbank zu Verfügung"). Die dargestellten Aufgaben, Ziele und Leistungsangebote des Vereines bieten anders als der Beschwerdeführer meint auch unter Berücksichtigung seiner vagen Ausführungen zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Club E. keinen hinreichenden Aufschluss darüber, welche Einnahmen der Beschwerdeführer durch Beziehungen zu diesem Verein hätte erzielen können. Dazu kommt, dass die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein· wie die belangte Behörde zu Recht hervorhebt - völlig offen war, da einerseits von einer Tätigkeit als "Präsident" andererseits als "Verkaufsleiter" die Rede war. Das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und die Unterlagen enthalten weiters keine Informationen darüber, in welchem Ausmaß der Handel mit Gesundheitsartikeln auf Provisionsbasis für den Verein von Bedeutung gewesen und welche Rolle dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zugekommen wäre. Auch die im Beiblatt zum "Investitionsplan" bzw. zum "Grobkonzept" unter der Oberschrift "Maßnahmen" u.a. erwähnten Schlagwörter "Ernährungsberatung: Theoretische Grundlagen - praktische Empfehlungen" zeigen keinen Zusammenhang mit einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung auf. Solcherart verleiht die entfernte Möglichkeit, mit der künftigen Mitgliedern eines zu gründenden Vereines in Geschäftsbeziehungen treten zu können, den Aufwendungen für die Vereinsgründung noch nicht die Eigenschaft als Betriebsausgaben. Insgesamt durfte die belangte Behörde demnach zu Recht zur Feststellung gelangen, dass vom Beschwerdeführer nicht dargetan werden konnte, inwieweit Beziehungen zu diesem Verein zu künftigen Betriebseinnahmen hätten führen können. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen....." In diesem Verfahren konnten also weder die belangte Behörde noch der Verwaltungsgerichtshof konkrete Zusammenhänge mit den vom Beschwerdeführer für "Ausbildung" bzw. "Umschulung" gemachten Ausgaben - konkret eine Anzahlung iHv ATS 140.000 an eine namentlich nicht identifizierbare Person (I) - und zukünftig zu erwartenden Betriebseinnahmen herstellen. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, einen ausreichenden Zusammenhang seiner Ausgaben mit zukünftigen Betriebseinnahmen herzustellen. Im Lichte dieser Umstände ist natürlich verständlich, dass dem Höchstgericht die vermeintliche Absicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar war. Die Absicht unseres Mandanten liegt jedoch klar auf der Hand: er hat zielstrebig seine Ausbildung zum NLP-Trainer bzw. den Ausbau seiner Tätigkeit als Kommunikationsexperte betrieben (wenn auch mit der unverschuldeten unfallbedingten Unterbrechung von fast einem Jahr), er bietet seine Leistungen am Markt an (natürlich erst nachdem er dazu rechtlich befugt war, "pfuschen" ist nicht Sache unseres Mandanten). Dass die von unserem Mandanten betriebene Ausbildung eine sehr lange Zeit in Anspruch nimmt, liegt nicht an seiner Trägheit, sondern daran, dass an diesen Beruf, aus welchen Gründen auch immer, ungewöhnlich hohe Anforderungen gestellt werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang aber auch die Aussage der Höchstrichter, dass auch vergebliche Ausgaben zu Betriebsausgaben führen können. Dem Gericht ist also bewusst, dass nicht jedes unternehmerische Handeln auch zu einem Erfolg führen muss. Die Absicht muss jedenfalls erkennbar sein. War in dem angeführten Erkenntnis die Absicht des Beschwerdeführers offenkundig nur sehr schwer nachvollziehbar, so sieht dies bei unserem Mandanten wohl gänzlich anders aus. Er hat seine Ausbildung bzw. Umschulung zielstrebig vorangetrieben, er hat genau die erforderlichen Kurse, Seminare etc. besucht um sein Berufsziel zu erreichen. An anderer Stelle schreiben Sie auch: "....... Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich dabei jedoch um die bloße Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen. Es steht nicht fest, ob eine Einkunftsquelle vorliegt und daraus ein Gesamtüberschuss an Betriebseinnahmen zu erwarten ist. Laut Ihren Angaben werden durch die Umschulung die Berufschancen und Verdienstmöglichkeiten verbessert; das bisherige vergebliche Bemühen um Einnahmen spricht jedoch gegen diese Annahme...." Wie den schon zitierten Aussagen des VwGH zu entnehmen ist, ist es aber gerade die ABSICHT, die entscheidend dafür ist, ob von einer steuerlich abzugsfähigen Ausbildung bzw. Umschulung ausgegangen werden kann. Diese Absicht konnte der VwGH in seinem zu behandelnden Fall nicht erkennen. Bei unserem Mandanten jedoch ist es vielmehr so: seine ABSICHT ist eindeutig erkennbar. Mehr als eine (ernsthafte) Absicht kann man ja wohl nicht haben, wenn man sich entschließt, sich beruflich weiter bzw. anders zu orientieren. Ob man mit seinem Entschluss Erfolg haben wird, zeigt stets erst die Zukunft. Weiß jemand, dass er/sie z.B. ein Studium erfolgreich abschließen wird können, wenn er/sie damit beginnt? Dies müsste wohl übernatürliche Fähigkeiten voraussetzen. Es kann also nicht mehr als eine Absicht am Beginn stehen. Sie führen unter anderem auch die UFS-Entscheidung vom 24.3.2010, RV/0072-L/08 an. Dort wird eine interessante, und im Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufung wichtige Aussage getroffen: ".... Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkennen, weil die Im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195-6 und 95/14/0045-6). Nur dann ist dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes keine entscheidende Bedeutung beizumessen. wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt....... In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können (wozu auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10,1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045, 27.6,2000,2000/14/0096, 0097, 2000/14/0084 und 17.6,1996,92/14/0173). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen (17.9.1996,92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) zu diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind. Dies geht hier im gegenständlichen Fall eindeutig aus den allgemeinen Kursinhalten des nlp-Practitioner hervor. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an diesen NLP-Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde. Auch im Fall des Bw. ist der von ihm absolvierte Kurs nicht allein auf Zuhörer abgestimmt, welche Lebens- und Sozialberater werden wollen, sondern steht vorerst jedermann offen. Die NLP Kurse mögen für das Ausüben des Berufes eines Lebens- und Sozialberaters durchaus nützlich sein, sind aber keinesfalls nur für diese Berufsausübung ausschließlich notwendig. Laut Webseite der Wirtschaftskammer kann die Ausbildung eines Lebens- und Sozialberaters ebenso durch Kursstunden im Wifi oä. erworben werden. Fehlt es aber an der Notwendigkeit einer Ausbildung zum NLP-Practitioner für das Erlernen des Berufes des Lebens- und Sozialberaters, dann Ist die Ausbildung zum NLP-Practitioner im Allgemeinen ein Weg der eigenen Persönlichkeitsbildung, Ist diese Ausbildung nun im Privatleben oder im Beruf als Angestellter genauso nützlich wie beim Beruf eines Lebens- und Sozialberaters liegt ein Fall von Aufwendungen vor, welche bei typisierender Betrachtungsweise als gemischt zwischen Kosten der Lebensführung und beruflicher Nutzung angesehen werden müssen, auch wenn man sie in Zusammenhang mit einer möglichen umfassenden Umschulung sieht. Sie sind daher auch in diesem Fall gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen'; dh die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 25.6.2000,95/14/0134, VwGH 16.12.1999, 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Gleiches gilt für vorweggenommene Betriebsausgeben, welche bereits vor einer Betriebseröffnung, die auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzielt, anfallen können, allerdings nur wenn die Eröffnung eines Betriebes tatsächlich ernsthaft beabsichtigt ist. Die zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss für die Außenwelt erkennbar sein (Wiesner/Atzmüller/Grabner/LeltnerlWanke, EStG, §4 Anm. 57). Die Umschulungen müssen weiters umfassend sein, einzelne Kurse oder Kursmodule wie hier vom Bw besucht , die einen Berufsumstieg nicht eindeutig sicherstellen, sind daher nicht abzugsfähig (Doralt, EStG, § 16 Tz 203/4/2, Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004, 621). Ob der Wille besteht, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich auszuüben oder ob andere Motive des Steuerpflichtigen der Bildungsmaßnahme zu Grunde liegen (z.B. hobbymäßiges Verwerten; Wunsch der Persönlichkeitsbildung), ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Spricht das Gesamtbild für das Vorliegen dieser Absicht, liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater kann für einen Angestellten dem Grunde nach zweifellos eine Umschulungsmaßnahme darstellen. Dennoch sind in Anbetracht der geschilderten Rechtsprechung und Literatur im gegenständlichen Fall die Aufwendungen des Bw nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen. Denn Umstände, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Der subjektive Wille des Bw zur Einkünfteerzielung im neuen Beruf mag durchaus gegeben sein. Diese Absicht kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der innere Entschluss zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit klar und eindeutig nach außen in Erscheinung tritt und durch geeignete Unterlagen nachweisbar ist, Das ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bereits konkrete Maßnahmen für die neue berufliche Betätigung gesetzt hat. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Bw bei seinen Arbeitgebern in den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 einer Vollbeschäftigung als Angestellter oder Arbeiter nachging. Sein damit verbundenes regelmäßiges und gutes Einkommen und seine laufenden Beschäftigungsverhältnisse bis derzeit ersichtlich bis 31.12.2009 sprechen dafür, dass der Bw wenn überhaupt, so nur eine nebenberufliche Tätigkeit anstrebt. Es wird jedenfalls aus dem Sachverhalt in den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 eine ernsthafte und konkrete Absicht zur Einkünfteerzielung als Lebens- und Sozialberater nicht als objektiv erwiesen angenommen. Darüber hinaus wird eine Umschulung, die z.B. nur auf eine Nebentätigkeit abzielt, steuerlich nicht gefördert. Die angestrebte Tätigkeit muss zeitlich gegenüber der bisherigen Tätigkeit überwiegen und zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes dienen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil beitragen (Wiesner/AtzmüIler/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 16 Anm. 142). Auch in Entscheidungen des UFS von anderen AußensteIlen wurde die Meinung vertreten, dass die gesetzliche Bestimmung zu "Umschulungsmaßnahmen" so zu interpretieren Ist, dass die Ausbildung für einen Zweitberuf (Nebenbeschäftigung) nicht als umfassende Umschulungsmaßnahme gilt (UFS 8.2.2007, RV/2955-WI06, UFS 7.3.2007, RV/0632-U05, UFS 12.9.2007, RV/0372-K/06). Die vom Bw. aufgewendeten Kosten können daher nicht als Umschulungskosten im Sinne des §4 Abs. 4Z7 EStG bzw. § 16 Abs. 1Z 10 EStG anerkannt werden, sondern sind als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung einzustufen. Die Berufung war daher abzuweisen. Im diesem Fall ging es um die Frage, ob die NLP-Practitioner-Ausbildung für den Beruf des Lebens- und Sozialberaters notwendig ist. Dies wurde vom UFS verneint. Im Falle unseres Mandanten ist es jedoch gerade umgekehrt: Er übt nicht den Beruf des Lebens- und Sozialberater aus. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater war lediglich eine notwendige Voraussetzung, um den Gewerbeschein für Unternehmensberatung zu erlangen und damit als Coach selbständig tätig sein zu dürfen. Die Ausbildung zunächst zum NLP-Practitioner und in der Folge zum NLP-Lehrtrainer schließlich ist für unseren Mandanten nicht bloß nützlich, um als Coach tätig werden zu können. Würde diese Ausbildung bloß nützlich sein für seine Tätigkeit als Coach, könnte man allenfalls aufgrund der Nähe zur Privatsphäre (Persönlichkeitsbildung) die Abzugsfähigkeit in Frage stellen, allerdings wohl auch nur für Teile der "Grundausbildung" zum NLP-Practitioner. Die weiterführende Ausbildung zum NLP-Lehrtrainer mag zwar ebenfalls theoretisch für jedermann offen stehen (das tut im Grunde auch jedes Studium, auch ein Doktoratsstudium), doch sind die darin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereits derart spezifisch, dass sie nicht mehr als "allgemeiner Weg der Persönlichkeitsbildung" angesehen werden können. Unser Mandant übt vielmehr den Beruf des NLP-Trainers und den des Coaches mit Schwerpunkt Kommunikation aus. Für ihn war es notwendig, sowohl zunächst die Zertifizierung als NLP-Practitioner und in der Folge die Zertifizierung als NLP-Lehrtrainer zu erlangen. 2. Zur Bescheidbegründung betreffend Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 2007: Mögen allenfalls einige Bücher von allgemeinem Interesse, so ist dies für einige Bücher sicher nicht der Fall. Es ist zu bezweifeln, ob etwa "die Feldenkrais-Methode" für eine "breite Bevölkerungsschicht" von Interesse ist. Wenn dies so ist, dann wäre wohl auch die "Steuer- und Wirtschaftskartei" für Steuerberater ebenso wie für Finanzbeamte nicht absetzbar. Da aus unserer Sicht daher ein Teil der Bücher spezifisch auf die Ausbildung bzw. Umschulung ausgerichtet ist, eine exakte Trennung wohl aber nur schwer ermittelbar ist, beantragen wir eine Berücksichtigung von 50% der angesetzten Kosten, das wären 50% von € 1,052,93 = €°526,47. Betreffend Aufwendungen für die Ausbildung zum NLP-Trainer bzw. Unternehmensberater verweisen wir auf unsere obigen Ausführungen zum Jahr 2006. In Ergänzung zu unserer Berufung beantragen wir überdies in eventu und nur für den Fall, dass positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb letztlich veranlagt werden, die Berücksichtigung eines Freibetrages für investierte Gewinne iHv. 10% des Gewinnes für die von unserem Mandanten getätigten Investitionen in das Sachanlagevermögen (Anschaffungskosten insgesamt € 1.907,28). Wir halten zusammenfassend fest: Unser Mandant beantragt die Geltendmachung von Kosten für die Aus- bzw. Fortbildung in einem Beruf, der nichts mit dem Beruf des Lehrers an einer BLA bzw. der eines Vortragenden an der FH zu tun hat. Für die Abzugsfähigkeit von Fort- bzw. Ausbildungskosten dieser Art ist es nicht notwendig, dass diese umfassend sind und auf die Ausübung eines anderen Berufes abziehen. Wir sehen also den Tatbestand der steuerlich anzuerkennenden Fort- bzw. Ausbildungskosten als gänzlich erfüllt an. Eine weitere Prüfung, ob allenfalls Umschulungskosten vorliegen könnten, erübrigt sich demnach aus unserer Sicht. Dennoch können die geltend gemachten Aufwendungen im Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lehrer und Vortragender auch als umfassende Umschulungsmaßnahme verstanden werden, da unser Mandant alle notwendigen Bildungsmaßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Berufsberechtigungen gesetzt hat, um seine erkennbare Absicht, den Beruf als Kommunikationscoach und NLP-Trainer zu seinem künftigen Hauptberuf werden zu lassen, zu realisieren." In einer Ergänzung zum Vorlageantrag wurde vom Bw. wie folgt dargelegt: "In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus, dass die Aufwendungen für die NLP-Trainerausbildung sowie die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater nicht anerkannt werden und verweist diesbezüglich auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2006. Die belangte Behörde führt unter anderem auch die UFS-Entscheidung vom 24.3.2010, RV/0072-L/08 an. Dort wird eine interessante, und im Zusammenhang mit der gegenständlichen Berufung wichtige Aussage getroffen: Es ging unter Anderem um die Frage, ob die NLP-Practitioner-Ausbildung für den Beruf des Lebens- und Sozialberaters notwendig ist. Dies wurde vom UFS verneint. Im Falle unseres Mandanten ist es jedoch gerade umgekehrt: Er übt nicht den Beruf des Lebens- und Sozialberater aus. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater war lediglich eine notwendige Voraussetzung, um den Gewerbeschein für Unternehmensberatung zu erlangen und damit als Coach selbständig tätig sein zu dürfen. Die Ausbildung zunächst zum NLP-Practitioner und in der Folge zum NLP-Lehrtrainer schließlich ist für unseren Mandanten nicht bloß nützlich, um als Coach tätig werden zu können. Würde diese Ausbildung bloß nützlich sein für seine Tätigkeit als Coach, könnte man allenfalls aufgrund der Nähe zur Privatsphäre (Persönlichkeitsbildung) die Abzugsfähigkeit in Frage stellen, allerdings wohl auch nur für Teile der "Grundausbildung" zum NLP-Practitioner. Die weiterführende Ausbildung zum NLP-Lehrtrainer mag zwar ebenfalls theoretisch für jedermann offen stehen (das tut im Grunde auch jedes Studium, auch ein Doktoratsstudium), doch sind die darin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bereits derart spezifisch, dass sie nicht mehr als "allgemeiner Weg der Persönlichkeitsbildung" angesehen werden können. Unser Mandant übt vielmehr den Beruf des NLP-Trainers und den des Coaches mit Schwerpunkt Kommunikation aus. Für ihn war es notwendig, sowohl zunächst die Zertifizierung als NLP-Practitioner und in der Folge die Zertifizierung als NLP-Lehrtrainer zu erlangen. Unser Mandant hat uns vor kurzem ein update seiner Aktivitäten in seinem neuen Berufsfeld übermittelt, welches wir Ihnen (versehen mit Anmerkungen unsererseits) präsentieren: "FH Ak W.: -wie befürchtet, werde ich ab Wintersemester 2011 aufgrund einer Änderung des Studienplans (aus Kostengründen) eine Reduzierung meiner Lehraufträge hinnehmen müssen. Wirtschaft wurde aus den ersten drei Semestern vollständig gestrichen und wird nur mehr im 4. 5. und 6. Semester im reduzierten Umfang gelehrt. Darüber hinaus werden die Gruppenteilungen bei den Übungen in Buchhaltung und Kostenrechnung wegfallen, sodass ich mehr als die Hälfte (rund 60%) meiner Stunden verliere. -Einen Teil der Verluste werde ich ab dem Studienjahr 2013/14 abfedern können, da mir Dank meiner Ausbildungen (Anmerkung: als NLP-Trainer und Kommunikationsexperte) zugesagt wurde, dass ich mit der Leitung der Lehrveranstaltung "Kommunikation und soziale Kompetenzen" betraut werde. Im Anhang finden Sie mein Datenblatt vom Entwicklerteam (Anmerkung: siehe Beilage 1) sowie die von mir entwickelten Curricula sowohl für den neuen als auch für den alten Studienplan. -Mein Angebot für eine Schulung sozialer und Kommunikationskompetenzen bei den Gesundheitswissenschaften befindet sich in Begutachtung bei der Leiterin der Fortbildungsabteilung. Da sich aber die gesamte FH derzeit in einem Umstrukturierungsprozess samt umfangreicher Personalneu- und -umbesetzungen befindet, dauern Agenden, die nicht A-Priorität haben, etwas länger. BLA.: -In der Schule habe ich durch meine Ausbildung zum NLP-Lehrtrainer wöchentlich vier Unterrichtsstunden zusätzlich bekommen, in denen ich seit dem Schuljahr 2010/11 "KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION" unterrichte. -Ab dem kommenden Schuljahr tritt ein neuer Lehrplan in Kraft, in dem verbindliche Übungen "SOZIAL- UND PERSONALKOMPETENZ" vorgesehen sind (Auszug im Anhang, Seite 28ff, Anm: siehe Beilage 3). Dieser Gegenstand wird von zwei Lehrern gehalten, wobei eine Lehrkraft meist der Klassenvorstand ist und der zweite Lehrer eine Lehrkraft mit besonderer Ausbildung im Kommunikations- und Sozialbereich. An unserer Schule sind dies eine Kollegin, die neben ihrer Fachausbildung eine Ausbildung zur Psychotherapeutin hat, eine Kollegin, die auch als Mediatorin ausgebildet und eingetragen ist, sowie ich aufgrund meiner Ausbildung zum Dipl. Lebens- und Sozialberater. -Darüber hinaus werde ich Seminare für Lehrer (insbesondere für Klassenvorstände) halten, die ab dem kommenden Wintersemester mit diesem neuen Gegenstand beauftragt werden. -Ebenso ist eine Lehrerfortbildung "Lehren und lernen mit NLP" in Planung. -Ebenso aufgrund meiner Ausbildung zum Dipl. Lebens- und Sozialberater werde ich ab dem kommenden Semester als Vertrauenslehrer tätig sein. Tätigkeit als NLP-Trainer: -Für das kommende Seminar ab 1.4.2011 habe ich derzeit 4 Anmeldungen, wobei 3 Teilnehmer schon im Dezember 2010 bezahlt haben. (Folder im Anhang, Anm: siehe Beilage 4). -Als nächsten Termin halte ich am 19.3.2011 einen Vortrag/Workshop am jährlichen NLP-Kongress des Österreichischen Dachverbandes für NLP mit dem Titel "Führen mit NLP" (Anmerkung: siehe Beilage 5). Dieser Vortrag wird zwar nicht bezahlt, jedoch betrachte ich es als Werbemaßnahme und hoffe, dort noch einige Interessenten für meinen Practitioner-Lehrgang zu gewinnen. Darüber hinaus sehe ich es als eine Ehre und einen Vertrauensbeweis seitens des ÖDV-NLP damit betraut zu werden und bestätigt mir, dass es nicht an mir bzw. an meine Kompetenzen liegt, dass sich der Start als NLP-Trainer als zäh und aufwändig erweist. -Ab Herbst 2011 bin ich Gasttrainer in U. bei einer NLP-Masterausbildung und werde dort insgesamt 3, möglicherweise sogar 4 Module halten. http://nlp-ingolstadtulm.de/nlp-ausbildungen/nlp-master.html (Ausschreibung im Anhang, Anmerkung: siehe Beilage 6) -Nachdem ich mich bei meinen, zur Ausbildung erforderlichen, Assistenzen bei T. positiv präsentiert habe, werde ich voraussichtlich im Frühjahr 2012 ebenso als Gasttrainer in K. zumindest ein Modul bei einem NLP-Practitioner halten. Ich nütze mein Wissen und meine neu erworbenen Kompetenzen also vielseitig, sowohl für mich als Einkommensquelle als auch in einer sozial, pädagogisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Weise. Abschließend möchte ich bemerken, dass NLP-Seminare in Deutschland von den Ländern mit dem Bildungsscheck gefördert werden, in Österreich manchmal vom AMS bezahlt werden und teilweise von WAFF bzw. vergleichbaren Institutionen in Niederösterreich ebenso gefördert werden (in Österreich ist das natürlich abhängig vom Anbieter)." Soweit die Ausführungen unseres Mandanten. Die Bemühungen unseres Mandanten dieses neue Berufsfeld auszuweiten sind klar ersichtlich. Auch wenn das Jahr 2009 infolge des schweren (nicht durch ihn, sondern seinen Unfallgegner verursachten) Motorradunfalls einen großen Rückschlag in den konsequenten Bemühungen im neuen Beruf Fuß zu fassen, gebracht hat. Die in den Steuererklärungen 2009 geltend zu machenden Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation werden dies deutlich zum Ausdruck bringen. Der durch höhere Gewalt und die allgemeine schwierige gesamtwirtschaftliche Situation verursachte Verzögerungseffekt in der Erreichung der von unserem Mandanten gesteckten Ziele kann aber nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Vielmehr wird durch die Verwertung seiner Ausbildung auch in seinem angestammten Beruf als Lehrer der Charakter der seit 2006 betriebenen Anstrengungen nicht nur als Ausbildungsmaßnahme in einem verwandten Beruf, sondern zu einem nicht unbeträchtlichen Teil sogar als Fortbildungskosten im bestehenden Beruf ganz klar zum Ausdruck gebracht. Und sogar der Umschulungscharakter ist weiterhin intakt. Denn wenn sich auch jetzt herausstellt, dass die neue erworbenen Fähigkeiten unseres Mandanten sogar zu neuen Lehraufträgen führen und damit sowohl Berufsfortbildungs- wie auch Ausbildungscharakter in einem verwandten Beruf darstellen: unserem Mandanten war wichtig bei seinem Entschluss, sich dieser zeitaufwändigen und auch kostspieligen Ausbildung zu unterziehen, dass er sich damit alle Optionen offen hält und im Falle eines erfolgreichen Starts in dieses Berufsfeld den bestehenden Beruf als Lehrer in den Hintergrund drängt. Und wie schon der UFS ausgeführt hat, geht es um die erkennbare Absicht, die aber allenfalls auch scheitern kann. Letztlich stellt sich der von unserem Mandanten eingeschlagene Weg als Konglomerat von allen im Gesetz genannten Möglichkeiten dar: Berufsfortbildung, Ausbildung in einem verwandten Beruf und umfassende Umschulung zu einem neuen Beruf. Welcher Variante der Vorzug gegeben werden mag ist nicht entscheidend, wesentlich ist lediglich, dass bei jeder Variante die steuerlich vorgegebenen Kriterien erfüllt worden sind. Der von der Abgabebehörde mehrmals ins Treffen geführte Einwand, dass die von unserem Mandanten vorgenommenen Bildungsmaßnahmen an sich keiner steuerlichen Abzugsfähigkeit zugänglich wären, weil sie von allgemeinem Interesse wären, geht aus unserer Sicht im gegenständlichen Fall ins Leere. Mag dieser Einwand bei Personen, die solche Kurse und Seminare bloß zwecks Ergänzung und Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeiten belegen (etwa Personen in Sozialberufen), durchaus Berechtigung haben, kann er dort nicht zutreffen, wo diese Kurse und Seminare unmittelbar die Ausübung eines diesbezüglichen Berufes erst ermöglichen. Ohne die betreffenden Kurse und Seminare hätte unser Mandant weder die Möglichkeit gehabt, NLP-Kurse selbst abzuhalten bzw. als Coach zu arbeiten, noch hätte er sowohl auf der FH Ak W. als auch auf der BLA Lehrveranstaltungen mit Inhalten, die sich auf Kommunikationsfähigkeiten im weitesten Sinne beziehen, anbieten können. Wäre die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig, könnten sich sonst weder etwa ein Schneider noch ein Koch umschulen lassen und diese Kosten absetzen noch könnte ein Koch Ausbildungskosten im verwandten Beruf des Patissiers steuerlich absetzen. Alle diese Fähigkeiten würden ja auch einer perfekten Hausfrau (oder einem perfekten Hausmann) zur Ehre gereichen und wären damit von allgemeinem Interesse für breite Bevölkerungsschichten. Wir halten zusammenfassend fest: Unser Mandant beantragt die Geltendmachung der Kosten als Kosten für die Ausbildung in einem mit dem Beruf des Kommunikationsexperten verwandten Beruf bzw. als Kosten für die Fortbildung im bestehenden Beruf als Lehrer bzw. Vortragender. Für die Abzugsfähigkeit von Fort- bzw. Ausbildungskosten dieser Art ist es nicht notwendig, dass diese umfassend sind und auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Wir sehen also den Tatbestand der steuerlich anzuerkennenden Fort- bzw. Ausbildungskosten als gänzlich erfüllt an. Eine weitere Prüfung, ob allenfalls Umschulungskosten vorliegen könnten, kann sich demnach aus unserer Sicht erübrigen. Dennoch können die geltend gemachten Aufwendungen im Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lehrer und Vortragender auch als umfassende Umschulungsmaßnahme verstanden werden, da unser Mandant alle notwendigen Bildungsmaßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Berufsberechtigungen gesetzt hat, um seine erkennbare Absicht, den Beruf als Kommunikationscoach und NLP-Trainer zu seinem künftigen Hauptberuf werden zu lassen, zu realisieren. Die sich deutlich verschlechtert habende Marktsituation in diesem Berufsfeld sowie der schwere Unfall im Jahre 2009 mit einer damit einhergehenden Unterbrechung von nahezu einem Jahr kann nicht zum Nachteil unseres Mandanten ausgelegt werden. Das alles war nicht vorhersehbar!" Über die Berufung wurde erwogen: Ad Aus- und Fortbildungskosten: Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 180/2004 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. In der Begründung des Finanzausschusses des Nationalrates zu dieser Gesetzesänderung, welche im Wesentlichen gleichlautend auch in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 hinsichtlich der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ihren Niederschlag findet, wird unter anderem ausgeführt, dass Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen ergänzend zur bisherigen Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig seien, wenn sie derart umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Ausbildungsaufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine "nicht verwandte" berufliche Tätigkeit seien daher weiterhin nicht abzugsfähig. Der Begriff "Umschulung" setze eine bestehende berufliche Tätigkeit voraus. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtige erfolgen, nicht abgezogen werden. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Der Begriff der verwandten Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist (Jakom, EStG, 3. Auflg., Tz 48f zu § 16). Unter den Begriff Berufsausbildung sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Berufsausbildung liegt weiters dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen (VwGH 22.11.06, 2004/15/0143; Jakom, EStG, 3. Auflg., Tz 48f zu § 16). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Anforderungen an sich zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend (VwGH 19.10.06, 2005/14/0117). Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und die dort zitierte Vorjudikatur): Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16 Abs. 1 Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für die Berufungsjahre geltenden Fassung: Die zitierte Regelung ändert allerdings nichts an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen bzw. betrieblichen Aus- und Fortbildung zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Komm. zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt: "Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen." Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195-6 und 95/14/0045-6). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Der Bw. besuchte in den streitgegenständlichen Jahren verschiedene Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltungen. Streitgegenständlich ist, ob es sich hierbei um Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Werbungskosten) bzw. um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Einkunftsmöglichkeiten (vorweggenommene Werbungskosten bzw. beruflich veranlasste Ausgaben) oder um Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung handelt (§20). Im Wesentlichen geht es um Bildungsmaßnahmen im Bereich NLP und Sozial- und Lebensberater. Der Aufwand für Pädagogische Fortbildung wurde bereits seitens des Finanzamtes dem Fortbildungsbereich im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit zugerechnet und anerkannt. Der Bw. ist als Vortragender und Lehrer nichtselbständig sowie weiters als Unternehmensberater und Coach mit Schwerpunkt Kommunikation selbständig tätig. Die Tätigkeit als Unternehmensberater soll der zukünftige Hauptberuf werden, da der bisherige Beruf gefährdet sei. Im Falle der Nichtanerkennung als Ausbildungskosten würden zumindest die Berufschancen und Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert. Laut vorgelegten Unterlagen absolvierte bzw. beendete der Bw. die Ausbildung NLP mit September 2006 und die Ausbildung zum Lebensberater mit September 2009. Die Gewerbeberechtigungen betreffend Unternehmensberatung sowie Lebens- und Sozialberatung lautet lt. Gewerberegister jeweils auf das Datum 21.1.2010. Eine längere unfallbedingte Krankheit im Jahr 2009 (April bis November) hätte die berufliche Aufnahme der Tätigkeit verhindert. Die Homepage des Bw. würde die NLP-Trainer Kommunikationsberatung unter Einsatz der NLP-Methoden, NLP-Coaching bzw. Organisationsberatung mit Schwergewicht auf Kommunikation darlegen. Ad NLP Seminare, NLP Practitioner Ausbildung: Laut vorgelegten Dokumenten wurden folgende Fertigkeiten erlangt: Zertifikat NLP-Practitioner Zertifikat NLP-Master 10.6.2007 Zeugnis 11.8.2007 Weiterbildung NLP-Trainer Certificate Social panorama Consultant 2008 Zeugnis Wingwave-Coach 21. Juni 2008 Zeugnis Soziales Panorama 26.7.2008 Zeugnis NLP-Master 9.8.2008 Zeugnis Systemisches Coaching 24.10.2008 Zertifikat NLP-Practitioner Assistenz 1.2.2009 Ad Sozial- und Lebensberatung: Diplom Lebens-und Sozialberater Zur Prüfung der Frage, ob die Aufwendungen für die NLP-Seminare mit der nichtselbständigen Arbeit oder einer damit verwandten Tätigkeit des Bw. in Zusammenhang stehen: Im Internet (z.B. http://de.wikipedia.org) findet sich unter dem Begriff "NLP" (Neurolinguistisches Programmieren) folgende Information: " Neuro-Linguistisches Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung (zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen Strömungen. ... NLP-Kurse sind primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung, Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische Ausbildung erforderlich. ... Die NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130 Std. je Stufe - , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die zugelassenen Trainer gelegt. Nur drei Stufen der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich benannt, während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren: NLP-Practitioner, NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt, NLP-Trainer. ... Aus Sicht einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da zwar Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst jedoch keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern" wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe. ... Es existieren einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP, mit eher uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit, Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren übernommen wurden) daher aus.

Normen und Schlagworte

AusbildungskostenUmschulungLebens- und SozialberaterNLPprivate Lebensführung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3214-W/10
Stammnummer
53415
Gültig
21.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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