Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0923-W/07
Fortbildungskosten einer Volksschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0923-W/07vom 05.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Volksschullehrerin und
bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
beantragte die Bw ua die Kosten für die Ausbildung zur
Entspannungstrainerin in Höhe von € 4.980,00 als Werbungskosten
anzuerkennen.
Im Schreiben vom 6. Oktober 2006 teilte die Bw
ergänzend mit, dass sie die Ausbildung im letzten November (laufe bis Mai
2007) begonnen hätte und schon jetzt einige Teile in ihre Arbeit als
Volksschullehrerin einsetzen könne. Dem Schreiben legte die Bw die
Kursbeschreibung zur Ausbildung "Entspannungstrainerin" bei.
Daraus geht im Wesentlichen hervor:
"
1.
Ziel der Ausbildung
.
Die Ausbildung
umfasst psychologische und physiologische Grundlagen (Gehirn und Nerven, System
Körper, Ernährung und Bewegung) organisatorische Aspekte wie zB Zeit-
und Konfliktmanagement sowie Grundausbildungen für Methoden im Umgang mit
Stress (Three in One Concepts, Mind Walking, Biodanza, Meditation u.a). Es
handelt sich um eine großteils praktische Ausbildung mit einem erheblichen
Anteil an Selbsterfahrung.
-
Begleitung aus Stress- und Konfliktsituationen heraus
-
Kenntnisse und Anwendung erfolgreicher Stress-Abbau-Methoden
-
Begleitung von Klienten/Kunden bei Verhaltensänderungen
-
Umsetzung von ganzheitlicher Zielarbeit
-
Gehirn- und lernwissenschaftliche Ansätze
-
Grundlagen des Konfliktmanagements
-
Grundlagen des Zeitmanagements
-
Faktoren für Stress am Arbeitsplatz, deren Folgen und
Lösungsansätze
-
Faktoren für Stress in Beziehungen, deren Folgen und
Lösungsansätze
-
Veränderung individueller Stress-Reaktionen
2.
Voraussetzungen:
-
Mindestalter: 18 Jahre
-
Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die abgelegte
Reifeprüfung
-
Vorlage eines Lebenslaufes und eines Motivationsschreibens
3.
Ausbildungsumfang:
371
Unterrichtseinheiten
100
Praktikumsstunden
10
Supervisionsstunden
Arbeitsgruppen,
Referate, Übungen, Diplomarbeit sowie Selbststudium der
Lehrgangsunterlagen
Der
gesamte Zeitaufwand beträgt je nach Vorkenntnissen 900 bis 1300
Stunden.
4.
Lehrinhalte
Die
Ausbildung gliedert sich in vier Module, wobei mit einer Einführung
begonnen wird und die restlichen Abschnitte speziellen Themenbereiche zugeordnet
sind. Der Lehrgang ist so aufgebaut, dass das erworbene Wissen in
Selbsterfahrung erlernt und sofort in die Praxis umgesetzt werden
kann.
Modul
- Einführung und Grundlagen (gesamt 35 UE)
In
diesem Modul werden die Grundlagen für alle weiteren Module vermittelt. Sie
lernen die Auswirkungen von Stressfaktoren auf Körper, Psyche und Geist
kennen. Frei nach unserem ganzheitlichen Grundsatz versuchen wir ihnen ein
fundiertes Basiswissen über Entspannungstechniken, Übungen zur
Entspannung sowie über Medizin anzubieten. Darüber hinaus leiten wird
Sie durch persönliche Zielarbeit an, zu definieren, in welche Richtung Sie
sich persönlich entwickeln wollen bzw wo ihr berufliches
Tätigkeitsfeld liegen kann.
Ausbildungsinhalte:
-
Kennen lernen, Erwartungen (1UE)
-
Überblick der Ausbildung, Ablauf und Organisation (1 UE)
-
Theorie und Entspannung (1 UE)
-
Entspannungsmethoden im Vergleich (2 UE)
-
Medizinische Grundlagen (21 UE)
-
Zielarbeit I (2 UE)
-
Biodanza I (7 UE)
Modul-Trainerkompetenz
und Kommunikation (gesamt 126 UE)
Schwerpunkt
dieses Moduls ist, die eigene Trainerkompetenz zu entwickeln und die psychischen
Aspekte in verschiedenen Lebensbereichen kennen zu lernen. Stress durch Arbeits-
und Umwelteinflüsse zu erkennen und Gegenstrategien mit Hilfe von
Entspannungstechniken zu entwickeln werden Teil dieser Ausbildung sein. Dabei
ist es wichtig, die Wirkungskomponenten im Wechselspiel mit dem Körper zu
kennen. Effiziente praktische Methoden werden angewandt und runden dieses Modul
ab.
Ausbildungsinhalte
-
MindWalking Basiskurs I (42 UE)
-
Progressive Muskelentspannung (12UE)
-
Biodanza II (7 UE)
-
Bewegung und Psyche (7 UE)
-
Ernährung und Psyche (7 UE)
-
Umfeld und Psyche (7 UE)
-
Stress am Arbeitsplatz (7 UE)
-
Entspannung durch Klang (21 UE)
-
Trainerkompetenz (14 UE)
-
Modultest (2 UE)
Modul
- Methodik und Three in One (gesamt 121 UE)
In
diesem Modul werden Sie in den ersten drei Grundkursen von Three in One Concepts
ausgebildet. Insbesondere erfahren Sie, wie emotionaler Stress entsteht, dessen
Wirkung auf Körper und Wohlbefinden und wie man erfolgreich gegensteuert.
Unterstützt werden die theoretischen Grundlagen durch praktische
Übungen wie autogenes Training und Biodanza.
Ausbildungsinhalte:
-
Three in One Concepts - Tools of the Trade (28 UE)
-
Three in One Concepts - Baisc One Brain (28 UE)
-
Three in One Concepts - Under the Code (28 UE)
-
Biodanza III (7 UE)
-
Three in One Concepts - Rebalancing Familiy Systems (7 UE)
-
Meditation ( 7 UE)
-
Übungen (14 UE)
-
Modultest (2 UE)
Modul
- Methodik und Mind Walking
(gesamt
82 UE)
Im
Rahmen der MindWalking-Ausbildung werden Sie Trainermethoden für
Toleranzkraft und Unterstützung in Krisensituationen kennen lernen. Weiters
erfolgt eine Vorbereitung auf das Berufsleben
Ausbildungsinhalte
-
MindWalking Basiskurs II (42 UE)
-
Rechtskunde, Berufskunde (7 UE)
-
Zeitmanagement (5 UE)
-
Konfliktmanagement (7 UE)
-
Zielarbeit ( 7 UE)
-
Wiederholung und Zusammenfassung (7 UE)
-
Referate ( 7 UE)
Diplomprüfung
(gesamt 6 UE)
5.
Ausbildungsorte und Kursvarianten:
Die
Ausbildung wird österreichweit in unterschiedlichen Varianten angeboten.
Generell sind Kombinationen mit Lehrgängen aus anderen Säulen
möglich.
6.
Berufsfelder
Das
Betätigungsfeld des Entspannungstrainers reicht vom privaten Lebensbereich
über selbstständige Trainingstätigkeit mit Einzelkunden und
Gruppen bis hin zur Fachkraft für stressfreies Arbeitsklima in Unternehmen.
-
Training und Unterrichten (keine Gewerbeberechtigung notwendig)
-
Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw "energetischen"
Ausgewogenheit
-
Wellness- und Fitnessbereich (Hotels, Gesundheitszentren)
-
Mitarbeit in Ärzte-, Psychotherapeuten- und sonstigen Praxen
-
Beratung von öffentlichen und privaten Einrichtungen (Schulen,
Kindergärten, Internate, etc)
-
Firmencoaching
-
Gesundheitsvorsorge (in Form selbständiger Projekte)
-
Stressberatung bei Lebensumstellung
-
Lernstressbewältigung für Kinder und auch Erwachsene
7.
Dozenten:
......"
Ebenso beigelegt wurde nachstehende
Lehrgangsbeschreibung:
"Wie bleibt man
in stressigen Situationen bei sich und vor allem gesund? Die Ausbildung zum/r
EntspannungstrainerIn zeigt zu diesen Problemfeldern unterschiedlichste
Lösungsmöglichkeiten auf und verhilft zu Selbstkompetenz bei
Problemstellungen im eigenen Leben.
Ziel der
Ausbildung
Die Ausbildung
EntspannungstrainerIn vermittelt einen umfassenden Überblick über die
wichtigsten Entspannungsmethoden und -techniken. AbsolventInnen können
diese Methoden und Fertigkeiten an sich selber anwenden. Sie können Ihr
Wissen aber auch an andere Menschen in Form von Kursen, Vorträgen,
Seminaren und Workshops weitergeben.
Teilnehmer
Diese Ausbildung
richtet sich an Menschen, die in ihrem Leben etwas Grundlegendes verändern
und/oder die erfolgreicher und sinnerfüllter im Berufs- oder im Privatleben
sein und ihre Kompetenz vertiefen wollen. Die Ausbildung ist außerdem
besonders für Menschen geeignet, die andere unterstützen wollen, eine
entspannte Lebenshaltung zu finden.
Lehrinhalte
Der Lehrgang
EntspannungstrainerIn besteht aus drei Modulen.
Modul
1
Im ersten Modul
lernen Sie die Auswirkungen von Spannung und Entspannung auf Körper, Psyche
und Geist kennen. Im Mittelpunkt stehen dabei vorerst Ihre eigenen Stressmuster.
Sie lernen, diese aufzuspüren und neue Strategien für den Umgang mit
ihnen zu entwickeln. Darüber hinaus beginnen Sie, die Richtung Ihrer
persönlichen Ziele und Ihr künftiges Berufsfeld zu definieren.
Selbstkompetenz:
Persönliche Stressmuster kennen und umwandeln lernen, Reflexions- und
Kommunikationsfähigkeit, Lern- und Mentaltechniken
Biodanza:
Kommunikation mit sich und anderen auf nonverbaler Ebene und durch Bewegung.
Ganzheitsmedizinische Grundlagen: Zusammenhang von Stress und
körperlich-seelischen Symptomen, neue Erkenntnisse der Gehirnforschung,
komplementärmedizinische Möglichkeiten der Unterstützung und
Prävention
Überblick
über Entspannungsmethoden: Wirkungsvolle Techniken und ihre Prinzipien,
Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Methoden
Progressive
Muskelrelaxation (PMR) nach Jacobson: Körperwahrnehmung, Wirkung von Stress
auf die Muskulatur, Entspannung durch absichtliche Muskelanspannung
Biofeedback:
Vitak-Kinesiologie 1 und Touch for Health 1: Muskeltest zur Stressanalyse,
Balance der Gehirnhälften, Verbesserung der Merkfähigkeit und
Konzentration, Anregung des Immunsystems
Coaching-
und Trainingskompetenz 1: Bewusste Kommunikation, Wirkung von Überzeugungen
und Glaubenssätzen, Lösungsorientierung statt Problemhypnose,
zeitgemäße Lehr- und Lernmodelle
Modul
2
In diesem Modul
entwickeln Sie Kompetenz als TrainerIn und lernen die psychischen Aspekte der
Entspannung in verschiedenen Lebensbereichen kennen. Sie entlarven die
größten Stressfaktoren im Alltag und entwickeln neue Strategien mit
Hilfe von Entspannungstechniken. Dabei kommen praktische, hochwirksame Methoden
zur Anwendung.
Vital-Kinesiologie
2: Balancierte Gefühle, aus Stress Nutzen ziehen u.v.m.
Zeitmanagement:
Mehr Zeit, weniger Stress, Zeitqualität und Zeitquantität, der innere
Antreiber
Stress
am Arbeitsplatz: Mobbing, Lösungsmodelle, Work-Life-Balance,
Entspannungsmethoden für den Arbeitsplatz
Stressabbau
durch Ernährung: Essverhalten, stresserzeugende und vitalisierende
Ernährung, Überblick über fernöstliche
Ernährungsphilosophien, Auswirkung von Ernährung auf Körper und
Seele, typgerechte Ernährung
Stressabbau
durch Bewegung: Stoffwechselvorgänge und Hormonausschüttung, Folgen
mangelnder Bewegung, praktische Übungen
Wirkung
des Umfelds: Störfelder und Gesundheit, Elektrosmog, Erdmagnetismus,
Strahlenfühligkeit, Schlaf- und Stoffwechselstörungen,
Abhilfemaßnahmen
Licht
und Farbe: Licht- und Farbgestaltung in Räumen, entspannende Beleuchtung
Wohlfühlen in jeder Beziehung: Beziehungssysteme, Gesprächskultur,
Gefühle ausdrücken, Zwiegespräche, Umgang mit
KlientInnen
Alpha-Training:
Mentaltraining, Phantasiereisen, Meditationen, Struktur und Aufbau der Methoden,
den Verstand beruhigen, innere Bilderwelten
Coaching-
und Trainerkompetenz 2: Lösungsorientierte Gesprächsführung,
Konfliktmanagement, innere und äußere Haltung, Ausdruck, Aufbereitung
und Weitergabe von Wissen in Seminaren und Vorträgen
Modul
3
Im
Abschlussmodul ergänzen Sie die erworbenen Kenntnisse durch kontemplative
Entspannungstechniken aus dem feinstofflichen Bereich. Sie erlernen sanfte, aber
sehr kraftvolle Methoden der ganzheitlichen Entspannung.
Atemtechniken:
Atem als Energiequelle, individuelle Atemmuster, Entspannung und Vitalisierung
über die Atmung, stille Meditation
Klangschalen:
Klangmassage nach Peter Hess mit Zertifikat, Klangmeditation
Aroma-Lehre:
Anregende und beruhigende Düfte, Aromamassage, Räuchern
Energie-Körper-Bewusstsein:
Persönliches Energiemanagement, energetische Verbindungen,
Energieräuber und energetischer Schutz, Energie der Emotionen
Qi
Gong Tanz: Energiefluss anregen durch Qi-Übungen in Verbindung mit Tanz
Rechts- und Berufskunde:
Rechtliche Grundlagen für EntspannungstrainerInnen
Marketing
und Vernetzung: Berufsnetzwerke aufbauen und sinnvoll nutzen,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
Ergänzende
Angebote
Neben dem
Lehrgang können Sie zur Vertiefung und zur Ergänzung noch folgendes
Angebot nutzen:
Peergroups:
Selbst organisierte und eigen verantwortliche Übungseinheiten im
Kollegenkreis
Gruppencoaching:
Reflexion mit den DozentInnen in der Gruppe, Unterstützung, Orientierung
Floaten:
Ausschaltung aller äußeren Reize im sog. "Samadhi-Tank"
Kursbegleitung:
Individuell, bei Fragen, Problemen, Anregungen und Wünschen
Einzelcoaching:
Bei Bedarf und bei persönlichen Anliegen
Berufsfelder
Entspannungstrainerin
Das
Betätigungsfeld reicht vom ganz privaten Lebensbereich (Familie,
Beziehungen) über selbständige Vortrags- und Trainingstätigkeit
zu Spezialthemen wie "Neues Lernen" bis zu Firmengesundheitsaktivitäten und
praktischen Lösungen überall dort, wo Stresssituationen vermehrt und
belastend auftreten und ganzheitliche, geistig-seelische
Entspannungsfähigkeit gebraucht wird.
Lernstressbewältigung
für Kinder und Erwachsene
Beratung
von öffentlichen und privaten Einrichtungen (Schulen, Gemeinden, Firmen)
Stressabbau
in belastenden Lebenssituationen
Gesundheitsvorsorge
(Präventionsprojekte, Gesundheitszentren)
Mitarbeit
in Ärzte-, Psychotherapeuten- und sonstigen ganzheitlichen Praxen
Wellness-,
Sport- und Tourismusbereich
Ausbildungsumfang
371
Unterrichtseinheiten
100
Praktikumsstunden
10
Stunden Grupppencoaching/Supervision
Arbeits-
bzw. Peergroups, Referate, Übungen, Diplomarbeit sowie Selbststudium der
Lehrgangsunterlagen
Abschluss und
Diplomprüfung
Die Ausbildung
schließt mit einem Diplom ab. Zur Erlangung des Diploms muss
zusätzlich zur positiv abgelegten mündlichen Diplomprüfung
folgender Nachweis erbracht werden:
100
Praktikumsstunden
10
Gruppencoaching-/Supervisionsstunden
Positiv
beurteilte schriftliche Diplomarbeit
Ausbildungsleiter
- Dozentinnen
Unsere
DozentInnen sind hoch qualifizierte Kommunikationstrainer, Lebens- und
Sozialberater, Psychologen sowie Pädagogen und Wirtschaftstrainer. Die
genauen Vortragenden für Ihren gewünschten Vitalakademie-Standort
erfahren Sie im Internet unter
www.vitak.at
.
Voraussetzung
für die Zulassung
Mindestalter: 23
Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung oder Reifeprüfung, Vorlage eines
Lebenslaufs und eines Motivationsschreibens.
Weiterbildungsmöglichkeiten
Lehrgänge
Ganzheitliche
Energiearbeit - EnergethiktrainerIn
Kurzlehrgänge
Ganzheitliche
Energiearbeit - Basismodul
Farb-
und ImageberaterIn
Diplomierte/r
BlütenberaterIn
......"
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurden die Aufwendungen für die
Fortbildung nicht anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
gemäß
§ 16 EStG 1988 Ausbildungskosten oder
Umschulungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten
abgesetzt werden könnten. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich,
dass die Bw die Ausbildung zum "Entspannungstrainer" machen würde. Aufgrund
der derzeitigen beruflichen Tätigkeit sei die Einkünfteerzielung nicht
gefährdet, dadurch seien die beantragten Ausbildungskosten derzeit als
Werbungskosten nicht absetzbar. Sollte jedoch in weiterer Folge tatsächlich
ein Gesamtüberschuss aus dieser Tätigkeit als "Entspannungstrainer"
erzielt werden können, stelle dies ein rückwirkendes Ereignis dar,
dass zu einer Bescheidänderung im Sinne des § 295 a BAO
führen würde und zwar für jenes Jahr in dem die Aufwendungen
für die Ausbildungsmaßnahme anfallen würde.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 erhob die Bw gegen den oa
Bescheid Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Ausbildungskosten an der Vitalakademie nicht berücksichtigt worden
seien. Es handle sich dabei um eine Aufwendung für eine
Fortbildungsmaßnahme die in Zusammenhang mit ihrer derzeit ausgeübten
Tätigkeit als Volksschullehrerin stehen würde.
Wie aus den beigelegten Ausbildungsplan ersichtlich sei,
könnten die Themen und Techniken (besonders Arbeit mit Klangschalen,
Progressive Muskelentspannung und die Erkenntnisse aus dem großen Block
"Kinesiologie"-Tools of the Trade, Basic One Brain, Under the Code) vor allem
bei Lernstörungen und Lernblockaden bei Schülern eingesetzt
werden.
Speziell in der täglichen Erziehungsarbeit mit
"verhaltenskreativen" Kindern wird in der modernen Pädagogik immer wieder
auf diese hier angebotenen Techniken verwiesen.
Aus der beiliegenden Kursbestätigung gehe hervor, dass
sie viel ihrer unterrichtsfreien Zeit für diese Fortbildung aufwenden
hätte müsse.
Der Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung der
Direktion der Volksschule der Bw, in welcher festgehalten worden ist, dass das
Wissen das die Bw durch den Lehrgang "Entspannungstrainerin" an der
Vitalakademie erworben hat in der Schule im Unterricht einsetzen kann.
Ebenso beigelegt wurde eine Kopie "Zur Konzeption des
Grundschulunterrichts" aus dem Kommentar zum Lehrplan der Volksschule 2004,
ÖBV S 680 und S 681 Leibesübungen, wo insbesondere der Punkt
7.8. Spannung und Entspannung gelb markiert hervorgehoben worden ist.
"Spannung
und Entspannung sind sowohl körperliche als auch psychosoziale
Phänomene, Angst, Ärger, Wut und Enttäuschungen schlagen sich
sehr häufig in muskulären Anspannungen nieder, die sich bis zu
Verspannungen steigern können.
Mit
dem Einsatz spezifischer Entspannungstechniken bieten sich besondere
Möglichkeiten das Wohlbefinden der Schüler/innen zu
verbessern.
Geben
Sie den Schüler/innen die Möglichkeit Entspannungsübungen als
beruhigend und erholsam zu empfinden und ein natürliches Bedürfnis
danach zu entwickeln.
Zeigen
Sie den Schüler/innen wie sie sich durch gezielte Entspannung schneller und
besser erholen."
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 teilte die Bw über
Vorhalt mit, dass sie die gesamten Ausbildungskosten für den Kurs zur
Entspannungstrainerin vor Beginn der Ausbildung bezahlt hätte.
Die Motivation diese Ausbildung in ihrer unterrichtsfreien
Zeit zu absolvieren (die sehr umfangreich und auch sehr zeitintensiv sei) sei
die Tatsache gewesen, dass sie sich in ihrer Unterrichtstätigkeit immer
öfter mit verhaltsauffälligen Kindern auseinandersetzen müsse,
was sie oft an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gebracht hätte.
Sie sei davon überzeugt, dass man gerade diesen
Schülern mit verschiedensten Entspannungstechniken Unterstützung
bieten könne.
Sie glaube auch, dass dieser Themenkomplex für
Lehrerinnen und Lehrer sehr wichtig sei, da gerade diese Gruppe von "Burnout"
sehr stark betroffen sei.
Auf jeden Fall hätte sie nicht zuletzt durch diese
Ausbildung wieder neue Impulse für ihre Unterrichtstätigkeit
erhalten.
Außerhalb der Schule hätte sie nur die für
den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung vorgeschriebenen Praxisstunden
unentgeltlich absolviert.
Beigelegt wurde eine Kopie der Zahlungsbestätigung der
Bw aus der hervorgeht, dass die Bw den gesamten Betrag auf einmal
überwiesen hat.
Mit Schreiben (email) vom 7. Februar 2007 teilte die Bw
noch mit, dass sie nicht planen würde nach Beendigung der Ausbildung zur
Entspannungstrainerin ihre Kenntnisse in anderen Bereichen als der Schule
einzusetzen. Sie plane auch weiterhin Volksschullehrerin zu bleiben.
Sie hätte nur die für den erfolgreichen Abschluss
ihrer Ausbildung vorgeschriebenen Praxisstunden außerhalb der Schule
absolviert. Das hätte sie unentgeltlich getan. Andere Stunden hätte
sie nicht absolviert (weder bezahlte noch unbezahlte).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt,
dass der Beruf der Entspannungstrainerin ein eigenes Berufsbild darstellen
würde und mit dem Beruf der Bw als Volksschullehrerin nichts zu tun
hätte. Daher würden die Aufwendungen auch keine
Fortbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf der Bw darstellen, sondern
eine Ausbildung. Ausbildungsmaßnahmen seien jedoch nur dann
abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der konkret ausgeübten
Tätigkeit stehen würden, maßgebend sei die konkrete
Einkunftsquelle. Die Ausbildung zur Entspannungstrainerin stelle eine Ausbildung
dar, die nicht mit der konkreten Tätigkeit der Bw als Volksschullehrerin im
Zusammenhang stehen würde. Die Berufsbilder seien völlig verschieden,
daher könnten diese Aufwendungen auch keine Fortbildungsmaßnahme im
ausgeübten Beruf der Bw darstellen. Die Merkmale einer Umschulung seien
ebenfalls nicht erfüllt, da die Bw nicht die Absicht habe, diese Ausbildung
in weiterer Folge als Einnahmequelle zu nutzen, sei die Berufung daher
abzuweisen.
Mit Eingabe vom 1. März 2007 stellte die Bw einen
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Bw absolvierte
Ausbildung zur Entspannungstrainerin an der Vitalakademie im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit als Volksschullehrerin stehen würde. Sie habe bereits
in früheren Schreiben eine Bestätigung der Schulleitung, Motivation,
Zahlungsbestätigungen, Ausbildungsplan etc vorgelegt. Auch der
Landesschulinspektor würde diese Form der Fortbildung befürworten und
erkenne die Wichtigkeit des Themenkomplexes Stress und Entspannungstechniken im
Schulbereich.
Dem Vorlageantrag legte die Bw die Bestätigung des
Landesschulinspektors mit nachstehendem Inhalt bei:
"Es
wird bestätigt, dass die Ausbildung zur Entspannungstrainerin an der
V. in Wien eine
Fortbildungsmaßnahme darstellt die die Bw in ihrer Tätigkeit als
Volksschullehrerin einsetzen kann.
In
diesem Jahr wird in Zusammenarbeit mit der NÖ Landesregierung eine Studie
zum Thema Stress erstellt. dabei werden die Stressfaktoren und deren
Begleiterscheinungen bei Lehrkräften untersucht. Zielgerichtete Modelle und
Handlungsanleitungen für den Arbeitsalltag sollen aus der Studie abgeleitet
werden.
Der
Themenbereich "Entspannung und Stressprophylaxe" wird in Zukunft auch im
Schulbereich ein sehr wichtiger sein."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
Bw im Jahr 2005 geltend gemachten Aufwendungen für eine Ausbildung zur
Entspannungstrainerin an der V. in Höhe von € 4.980,00 die
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im
Sinne des § 16 EStG erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs1 Z 2 lit a EStG
1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst
dann bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerlicher Abzugsposten allerdings nur insoweit
Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die
ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, sich einwandfrei von
den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt.
Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar,
dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem steuerlichen Abzugsverbot
(vgl VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119). Des Weiteren ist zur steuerlichen
Anerkennung von Aufwendungen bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern gleichfalls die
berufliche Notwendigkeit erforderlich. Berufsnotwendige Bildungsmaßnahmen
liegen dann vor, wenn nachweislich ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung
und Erhaltung von Einnahmen gegeben ist. Daher ist es ua auch Aufgabe des
Steuerpflichtigen, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die
für den Werbungskostencharakter sprechenden Gründe (zB berufliche
Veranlassung, berufliche Notwendigkeit, Verausgabung, Möglichkeit der
Kostenaufteilung in beruflich und privat) im Verwaltungsverfahren eingehend
darzulegen und nachzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könne die Unterscheidung zwischen Fortbildung und
Ausbildung jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen beurteilt
werden. Was für den, der einen Beruf erst anstrebt, Berufsausbildung ist,
kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung darstellen (VwGH
10.9.1994, 93/14/0182).
Von einer beruflichen Fortbildung ist nur dann zu sprechen,
wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können
(VwGH 30.1.1990, 89/14/0227).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer
Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs
keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen
vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei und auch außerhalb der
beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom
Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten
Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt
ist auch bei der Ausbildung zur Entspannungstrainerin davon auszugehen, dass die
erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur sind und daher auch außerhalb des
Berufes anwendbar und nützlich sind.
Im Erkenntnis vom 29. 11.1994, 90/14/0215 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische
Seminare als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im Gegensatz
zum vorliegenden Fall einwandfrei Fortbildungskosten vor, da der Teilnehmerkreis
ein homogener war, der Ablauf auf Probleme des Schulalltages abgestellt war und
der Arbeitgeber die Berufsbezogenheit bestätigt hat.
Die Teilnahme von Angehörigen verschiedener
Berufsgruppen an dem besuchten Kurs wird als weiteres Indiz dafür gewertet,
dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist, d.h. nicht auf die
Berufsgruppe von (Volksschul)lehrern begrenzt war. Zumal sich laut Angaben in
den Kursunterlagen diese Ausbildung zur Entspannungstrainerin an Menschen
richtet, die in ihrem Leben etwas Grundlegendes verändern und /oder die
erfolgreicher und sinnerfüllter im Berufs- oder im Privatleben sein und
ihre Kompetenz vertiefen wollen.
Der UFS kommt daher zu dem Schluss, dass eine derartige
allgemeine Ausbildung gegen eine berufsspezifische Wissensvermittlung als
Volksschullehrerin spricht.
Dass in der heutigen, täglich sich verändernden
und schwieriger werdenden pädagogischen Arbeitspraxis Kenntnisse betreffend
Stressabbaumethoden, Grundlagen des Konfliktmanagements und Zeitmanagements usw.
die die Bw in der Ausbildung erworben hat, nützlich sein können und
auch im Unterricht Anwendung finden, wird vom UFS nicht angezweifelt. Diese
Umstände vermögen jedoch für sich alleine noch keinen Nachweis
dafür darstellen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung
(bestehend aus vier Modulen) um eine berufsnotwendige berufliche
Fortbildungsmaßnahme einer Volksschullehrerin gehandelt hat. An dieser
Beurteilung vermag auch die Bestätigung des Landesschulinspektors nichts zu
ändern.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Kursinhalte,
Inhomogenität der Kursteilnehmer, Tätigkeitsbild der Bw) ergibt sich,
dass eine berufliche Notwendigkeit für den Besuch der in Streit stehenden
Ausbildung durch die Bw nicht vorlag.
Nach Ansicht des UFS handelt es sich bei den in Streit
stehenden Kosten nicht um Aufwendungen, ohne die die Stellung der Bw
gefährdet oder ihr Fortkommen gehemmt gewesen wäre.
Wenn daher auf Grund der oa Ausführungen von einer
notwendigen berufsspezifischen Fortbildungsmaßnahme, wie nach dem
derzeitigen Sachverhalt gegeben, nicht gesprochen werden kann, ist das
gegenständliche Berufungsbegehren jedoch auch auf das Merkmal bzw Vorliegen
einer eventuell artverwandten Ausbildungsmaßnahme hin zu
untersuchen.
Nach Ansicht des UFS ist von einer "Ausbildung"
grundsätzlich dann zu sprechen, wenn das in Schulen und Kursen (Modulen)
vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene
Berufe darstellt und folglich nicht nur der spezifischen Weiterbildung (=
Fortbildung) in einem ausgeübten Beruf dient.
Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten kann der
UFS nicht entnehmen, dass die in Streit stehende Bildungsmaßnahmen als
eine Grundlage für einen "neuen artverwandten Beruf" einer
Volksschullehrerin dienen sollten. Die Ausbildung zur Entspannungstrainerin
mögen die Bw sicherlich dazu befähigen, einen anderen als den
bisherigen Beruf, nämlich den einer Entspannungstrainerin im Rahmen einer
"Lebens- und Sozialberatungstätigkeit" auszuüben (vgl. Darstellung der
Kursinhalte Pkt. 6. Berufsfelder).
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich für den UFS,
dass ein derartiger für die Abzugsfähigkeit mit (dem ausgeübten
oder) einem artverwandten Beruf erforderlicher Zusammenhang gegenständlich
verneint werden muss. Nach der Verkehrsauffassung liegt der Schwerpunkt der
Tätigkeit einer Volksschullehrerin in der Vermittlung von Fähigkeiten,
Fertigkeiten und Kenntnissen im pädagogischen Bereich. Ziel der im
ausgeübten Beruf als Volksschullehrerin zu beurteilenden Leistungen ist es
vordergründig den Schülern Wissen und Fähigkeiten an Hand von
entsprechenden Lehrplänen zu vermitteln. Die Ausbildung zur
Entspannungstrainerin stellt hingegen dem Inhalt nach keine spezifische
fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten Beruf einer Volksschullehrerin
dar.
Denn nach der Verkehrsauffassung verlangt der Beruf einer
Volksschullehrerin pädagogische Kenntnisse, nicht jedoch
entspannungstechnische Fähigkeiten und Fertigkeiten. Es mag durchaus sein,
dass verschiedene Kenntnisse, Methoden und Techniken aus dem Bereich der
Entspannungstherapie (-techniken) auch für eine Volksschullehrerin
vorteilhaft sind, dadurch werden aber der Beruf einer Volksschullehrerin und der
einer "Entspannungstrainerin" im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als
Lebens- und Sozialberaterin nicht zu artverwandten Berufen im Sinne der
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, wenn es die in
Streit stehenden Aufwendungen für die Ausbildung zur Entspannungstrainerin
auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes weder als Fortbildung noch als
Ausbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 qualifiziert
hat und den Abzug von Werbungskosten der Bw verwehrt hat.
Da eine Aufteilung der Kosten in einen der beruflichen
Sphäre zuzuordnenden und einen der nichtabzugsfähigen
Privatsphäre zuzuordnenden Anteil nach nachvollziehbaren objektiven
Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand nach dem bereits
eingangs zitierten Aufteilungsverbot den nichtabzugsfähigen Ausgaben
zugerechnet werde (vgl. VwGH 15.04.1998, 98/14/0004, und VwGH 27.06.2000,
2000/14/0096).
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Wien, am 5.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0923-W/07
- Stammnummer
- 28789
- Gültig
- 05.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF