Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1885-L/02
Fortbildungskosten, Arbeitsmittel als Werbungskosten einer Volksschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1885-L/02vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom 17.10.2001 des
Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift des Erstbescheides von bisher
569,61 Euro (7.838,00 ATS) auf 1.110,51 Euro (15.281,00 ATS)
erhöht wird.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Jahr 2000 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Volksschullehrerin. Ihr Dienstort war die
Volksschule G. in G.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2000 beantragte die Bw. neben Sonderausgaben aus
Versicherungen, Wohnraumschaffung, Kirchenbeitrag auch Werbungskosten für
Arbeitsmittel (Schreibmaterial, Fachliteratur, Unterrichtsbehelfe) in Höhe
von ATS 24.497,90 und für Fortbildungen in Höhe von ATS 72.612,20
insgesamt an Werbungskosten ATS 97.110,10. Es wurden Listen und Belegkopien
sowohl für die Arbeitsmittel, als auch für die Fortbildungskosten
vorgelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17.10.2001 erkannte
das Finanzamt Wels von den beantragten Werbungskosten nur Beträge in
Höhe von ATS 16.424,00 (Arbeitsmittel: ATS 13.185,46 + Fortbildung: ATS
3.239,00) mit folgender Begründung an: Von den Anschaffungskosten des
Computertisches sowie der Schreibmaschine sei ein 40%iger Privatanteil
auszuscheiden. Aufwendungen für Belohnungen (Etiketten, div. Kleinspiele)
sowie Gesellschaftsspiele für Kinder, Literatur von allgemeinem Interesse
(z.B. Sagen Europa, Johann Strauß, Fitness, Vögel etc.) stellen
nichtabzugsfähige Kosten dar, da diese Kosten der privaten
Lebensführung zuzuordnen seien, auch wenn die Ausgaben zur Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Jene Bücher etc. bei denen
eine eindeutige Zuordnung nicht möglich war (z.B. Sachbuch Tiere, Sachbuch
Bauernhof) wurden mit 50% des Rechnungsbetrages anerkannt. Die Aufwendungen
für die Kurse Entspannungstechniken und Verhaltens- und
Kommunikationstechnik konnten nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei
um keine Fortbildung im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
handle.
Gegen diesen oben näher bezeichneten Erstbescheid
erhob die Berufungswerberin Berufung und begründete ihr Begehren wie folgt:
Sie habe ab 1999 eine 1.Klasse als Integrationsklasse an
der Volksschule G übernehmen müssen. Die angeführten Aufwendungen
seien gerechtfertigt, da das Arbeiten in einer Integrationsklasse erhöhte
Kompetenz bezüglich Kommunikation und Verhalten erfordere und zwar: 25% der
Schüler benötigen eine besondere Förderung auf Grund schwerer
Lernschwächen und Körperbehinderungen; diese Aufgabe sei nur zu
bewältigen, wenn man über Koordinationsgeschick mit der zweiten
Lehrkraft in der Klasse verfügt und den Problemen mit verstärkter
Elternarbeit, mit Konfliktbewältigung, mit der Suche nach
Problemlösungen, mit Lernhilfen und mit der Leitung von
regelmäßigen Elternabenden begegnet.
Zu diversen vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen
wurde ausgeführt: Die Aufwendungen für Hausschuhe seien in den
Vorjahren anerkannt worden. Diese seien in der Schule Pflicht und seien
ganzjährig in der Schule deponiert. Belohnungen, Etiketten und diverse
Kleinspiele würden Rückmeldungen für die SchülerInnen
über erbrachte Leistungen darstellen, da es keine Benotung in den Heften
gäbe. Sie seien Motivationshilfen für die Kinder und daher notwendiges
Arbeitsmaterial.
Kurse über Entspannungstechniken (Hyperton-X im Jahr
1999 oder Holistic Pulsing im Jahr 2000 oder Seminar im Haus des Lernens 2000)
seien aufgrund der besonderen Klassensituation und der ständig steigenden
Anzahl von verhaltensauffälligen Schülern (hypermotorisch u.a.)
notwendig gewesen, da die Durchführbarkeit des Unterrichtes nur
gewährleistet sei, wenn professionelle Entspannungssequenzen eingebaut
würden.
Der Kurs Verhaltens- und Kommunikationstechnik
(Bewusstseinstraining Psy-Dynamics) sei als Grundlage für die Arbeit in
einer Integrationsklasse und der damit verbundenen speziellen Elternarbeit zu
werten.
Auf einen Vorhalt des Finanzamtes wurden noch weitere
Informationsblätter zu den einzelnen Kursen betreffend das Institut
für Persönliche Entwicklung (Seminare Psy-Dynamics), Hyperton-X-Kurs,
Holistic Pulsing (holistisch bedeutet ganzheitlich) und vom Institut für
angewandte Kinesiologie (IAK Institut) nachgereicht. Weiters wurde von der Bw.
mit Schreiben vom 14.05.2002 mitgeteilt, dass die in den Seminaren vertretenen
Berufsgruppen größtenteils aus dem pädagogischen bzw.
therapeutischen Berufsfeld ua viele Lehrer und Erzieher waren.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde den Einwendungen der Bw.
teilweise Rechnung getragen und zusätzlich ATS 5.000,00 für diejenigen
Aufwendungen gewährt, bei denen keine klare Trennung zwischen beruflicher
und privater Veranlassung möglich war, sodass Werbungskosten in Höhe
von ATS 18.542,00 anerkannt wurden.
Mit Vorlageantrag vom 07.08.2002 beantragte die Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend
führte sie weiter aus, dass der österreichische Lehrplan den
LehrerInnen völlige Methodenfreiheit gewähre. Es sei nicht zutreffend,
dass die angeführten Fortbildungen von allgemeiner Art seien. Es seien auch
gewisse Kurse im Interesse des Schulprofils gefordert und es werde sehr wohl
berufsspezifisches Wissen für Lehrer vermittelt. Maßgebend
müsste doch der Inhalt eines Kurses für die berufliche Tätigkeit
sein und nicht die Berufszugehörigkeit der einzelnen Teilnehmer.
Im Jahr 1993 seien ihre Kurse der Kinestetic Ausbildung zum
"Brain Gym Instructor" voll anerkannt worden, sodass jetzt nicht einzusehen sei,
warum ein Update Kurs für Kinesiologen nicht anerkannt werde. Alle
angeführten Kurse würden ausschließlich der beruflichen
Tätigkeit, die Teamteaching in einer Integrationsklasse, intensive
Elternarbeit und Referententätigkeit im Auftrag des Pädagogischen
Institutes für OÖ umfasse, dienen.
Laut den Telefonaten vom 26.10.2003 und 15.12.2003 mit der
Berufungswerberin erläuterte diese nochmals ihre Beweggründe für
den Seminarbesuch Psy-Dynamics. Die Kinder würden besonders in den
Integrationsklassen immer "verhaltensorigineller" (das ist derzeit eine
positivere Umschreibung für verhaltensgestört bzw.
verhaltensauffällig), sodass diese Seminare für sie sehr hilfreich
waren, insbesondere auch für die Zusammenarbeit mit den Eltern solcher
Kinder. In den Seminaren, die die Bw. besuchte, haben noch andere Berufsgruppen
als Pädagogen oder Erzieher teilgenommen, aber die Trainerin veranstaltet
derzeit in den Ferien diese Seminare auch ausschließlich für
Pädagogen.
Am 03.12.2003 wurde zur Berufung ein Fax übermittelt,
in dem die Leiterin des Institutes für persönliche Entwicklung
(Seminare Bewusstseinstraining Psy-Dynamics) der Bw. bestätigte, dass es
sich bei den besuchten Seminaren um ein Verhaltens- und Kommunikationstraining
für Pädagogen gehandelt habe. Es handle sich um ein
Intensiv-Selbsterfahrungsseminar zur Auflösung von Persönlichkeits-
und Verhaltensstörungen aus der Kindheit (Ansatz "Innere-Kind-Arbeit"). Das
Wiedererleben der eigenen Kindheitsproblematik und deren Auflösung sei eine
wertvolle Unterstützung für Menschen in pädagogischen Berufen und
werde in den USA als Pflichtfach in der Lehrerausbildung praktiziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
allgemein:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Es besteht grundsätzlich für den
Werbungskostencharakter von Aufwendungen weder ein unbedingtes berufliches
Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen (Ausgaben) noch ist deren
Zweckmäßigkeit erforderlich. Auch die Notwendigkeit einer Aufwendung
ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern die
Notwendigkeit ist nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben
an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten
lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231).
Fortbildungskosten als
Werbungskosten - nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung:
Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten wird zuerkannt,
wenn sie dazu dienen, im jeweiligen ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben und um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal
beruflicher Fortbildung ist, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient d.h. es muss sich um eine
berufsspezifische Fortbildung
handeln.
Als weitere Norm ist bei den einzelnen Einkünften zu
beachten, dass gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abgezogen werden dürfen.
Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf
die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu
den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten
Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie
durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen
beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen. Bei
Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist,
ist die Notwendigkeit nicht iS einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die
gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den
Berufder Bw. sinnvoll sind (VwGH
12.4.1994, 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst
sind.
Im Erkenntnis vom 17.9.1996, 92/14/0173 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin
für Mathematik und Physik nicht anerkannt, da ein derartiger Kurs keine
berufsspezifische Fortbildung darstellt, da das in diesen Kursen vermittelte
Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen
Tätigkeit anwendbar ist.
Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in
Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin in einer
höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei
vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar (VwGH
15.4.1998, 98/14/0004).
Die Aufwendungen einer Lehrerin für Deutsch und
Kommunikation an einer kaufmännischen Berufsschule für den Besuch von
Kursen für neuro-linguistisches Programmieren (NLP) werden nicht dadurch
abzugsfähig, dass die Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, das in den
Kursen vermittelte Wissen teilweise an die Schüler weiterzugeben (VwGH
27.6.2000, 2000/14/0096, 0097).
Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine
Bestätigung des Dienstgebers über die dienstliche
Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich
allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht
aus (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111).
Arbeitsmittel als
Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung)
abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen; nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Im Fall der möglichen
privaten Mitverwendung sind die Aufwendungen aufzuteilen (vgl VwGH 29.11.1982,
2973/80).
Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) als Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind -
auch im Falle des Nachweises tatsächlicher Kosten - nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z 4 b EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 S pro Tag betragen.
Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede
angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Gemäß
§ 20 EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs 1 Z 9
nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z 2 lit.c). Zu den nach
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen
regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus beruflichen
Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen ( VwGH
vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit ( über eine bestimmte Distanz hinaus vom
örtlichen Nahebereich) entfernt, ohne dass dadurch der
bisherigeMittelpunkt aufgegeben wird,
solange der aufgesuchte Ort oder das aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer
Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist. Für eine Reise muss die Entfernung
vom Ort der ständigen Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH
8.10.1998, 97/15/0073; vgl. Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9
EStG 1988, Tz 2 ) und bei Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei
Stunden gegeben sein. Bei Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als
fünf Stunden vorliegen.
Fahrtkosten als
Werbungskosten:
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne
des § 16 Abs 1 Z 9 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art
gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH
8.10.1998, 97/15/0073). Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als
Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer
Entfernungen noch das zeitliche Überschreiten einer bestimmten Dauer
erforderlich, da der Anspruch auf Fahrtkosten grundsätzlich unabhängig
vom Anspruch auf Tagesgelder besteht.
Auf Grund des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist der hier vorliegende Sachverhalt
wie folgt zu beurteilen:
Die in den Beilagen 1 - 5 dargestellten und aufgelisteten
Werbungskosten laut Antrag der Bw. sind Bestandteil dieser Entscheidung und
enthalten bei den relevanten Positionen eine Kurzbegründung über deren
Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit. Diese Kurzbegründung
wird im Folgenden ausführlicher erläutert.
Als üblicher Dienstort bzw. Mittelpunkt der
Tätigkeit ist für die Bw. die Volksschule G anzusehen. Für die
Kurse vom Pädagogischen Institut werden die Fahrtkosten anerkannt und
Tagesgelder für Orte, die über 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit der Bw. entfernt waren. Die geltend gemachten Tagesgelder in
Kurs- oder Seminarorte, die innerhalb von 25 km liegen, können nicht
anerkannt werden, weil keine Reise im Sinne des EStG vorliegt.
Als Werbungskosten anerkannt werden die Aufwendungen
für die Kinesiologie-Seminare. Es ist allgemein in Kreisen von
TherapeutInnen (wie z.B. Logopädie, Physiotherapie) bekannt, dass sich
kinesiologische Übungen gut für Schulkinder in der Volksschule eignen.
Insbesondere für eine Volksschullehrerin, die in einer Integrationsklasse
unterrichtet, stellen Kinesiologie Seminare eine berufsspezifische Fortbildung
dar. Laut Internetabfrage auf den Seiten www.kinesiologie-oebk.at am 15.12.2003
liegen z.B. die Einsatzgebiete von Hyperton-X Kursen beim Abbau von
Lernschwierigkeiten und geben Hilfestellung für ein leichteres
Lernen.
Ebenso sind Kurse in Edu-Kinestetic (= Educational
Kinesiology) anzuerkennen. Dieser Teilbereich der Kinesiologie gibt die
Möglichkeit die Kommunikation zwischen Körper und Gehirn, die
Lernfähigkeit, die Lese-Rechtschreibschwäche und die Koordination zu
beeinflussen.
Weiters werden auch die Kosten im Jahr 2000 für ein
Seminar am Institut für Angewandte Kinesiologie (IAK) = Seminar im Haus des
Lernens in K in D anerkannt. Aus dem vorgelegten Informationsblatt geht
eindeutig hervor, dass der Inhalt des Seminares die Arbeit mit Kindern und
insbesondere mit Schülern betrifft: z.B. Symptome bei fehlender
Verwurzelung wie Zappeln und Vom-Stuhl-Fallen; Hören, was der Lehrer
erklärt; Hören und Schreiben; Verknüpfen verschiedener
Wahrnehmungen; Schulisches Lernen; Grundlagen des Lesens usw. Daraus ist
eindeutig abzuleiten, dass der Inhalt eine berufsspezifische Fortbildung
darstellt.
Aus den vorgenannten Gründen ist im Jahr 2000 auch der
Mitgliedsbeitrag beim Berufsverband der Kinesiologen abzugsfähig, der
bisher vom Finanzamt unberücksichtigt blieb.
Weiters wurden aus dem Internet Informationen aus der
Webseite www.psy-dynamics.at am 02.12.2003 abgefragt. Die dort vorhandenen
Erläuterungen zum Verhaltens- und Kommunikationstraining
(Bewusstseinstraining Psy-Dynamics) entsprechen dem von der Bw. vorgelegten
Informationsblatt. Für das Jahr 1999 wurde der Aufwand für ein
Schnupperseminar und für das Jahr 2000 wurden die Aufwendungen für das
Einführungsseminar und das Höhere Seminar I und 2 Übungstage
von der Bw. beantragt.
Es handelt sich bei den Seminaren Psy-Dynamics um einen
intensiven Selbsterfahrungsprozess im Rahmen der Erwachsenenbildung.
Psy-Dynamics ist ein Persönlichkeitstraining zur Erlangung von emotionaler
Intelligenz und besteht aus 3 Zyklen:
1. Zyklus Intensiv-Einführungs-Seminar 6-Tage mit dem
Titel: Mein inneres Kind und Meine Familie und Ich.
2. Zyklus, ca. 4 - 6 Monate später, Höheres
Seminar I, 8 Tage mit dem Titel: Ich bin MeisterIn meines Lebens.
3. Zyklus, ca. 4 - 6 Monate später, Höheres
Seminar II, 8 Tage mit dem Titel: Faszination Leben.
Diese Bewusstseinsseminare können insbesondere
für folgende Problemkreise besucht werden: Ehe- und Partnerschaftsprobleme,
Depressionen, Ängste, Zwangs- und Suchtverhalten, psychisch bedingte
Gesundheitsstörungen, Kommunikationsschwierigkeiten, Überforderung
durch Leistungszwang, Beziehungsunfähigkeit, Scham-Schuld-Sexprobleme
usw..
Der Personenkreis der Teilnehmer ist sehr weit beschrieben:
Lehrer und AHS-Professoren, Kindergärtnerinnen, Ärzte,
Psychotherapeuten, Lebensberater, Psychiater, Hausfrauen, Friseurinnen,
Kosmetikerinnen, Biobauern, Sozialarbeiter, Techniker, Beamte,
Geschäftsleiter, Künstler etc..
Es wird der Bw. geglaubt, dass sie ihre erworbenen
Kenntnisse im Lehrberuf einsetzen und benützen kann bzw. dies auch tut.
Diese drei Seminarzyklen vermitteln persönlichkeitsbildende Elemente und
zwar sind sie intensive Selbsterfahrungsseminare zur Auflösung von
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aus der Kindheit. U.a. ist
als Erfolg angegeben: emotionale Stabilität durch ein echtes
Selbstwertgefühl und emotionale Intelligenz, die verbesserte
Beziehungsfähigkeit zum eigenen Partner, den eigenen Kindern und Eltern.
Diese Verhaltensweisen sind in vielen Berufen und in privaten Lebensbereichen
von Nutzen, erfüllen aber auf Grund des allgemeingültigen Inhaltes
(z.B. Meine Familie und Ich, Ich bin MeisterIn meines Lebens etc.) nicht die
Voraussetzungen der berufsspezifischen
Fortbildung für eine Volksschullehrerin. Da sich der Teilnehmerkreis
bei solchen Kursen auf Personen quer durch alle Berufsgruppen erstreckt - wie
oben beispielhaft aufgezählt -, zeigt nur, wie vielfältig nutzbar
diese Anwendungsmöglichkeiten sind. Steuerlich gesehen liegt ein zwischen
dem privaten und dem beruflichen Bereich gemischter Aufwand vor, sodass hier die
berufliche Notwendigkeit des Aufwandes geprüft werden muss.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt in
Sachverhalten mit Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private
Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung
nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen für die
berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in
derartigen Fällen das verlässliche Indiz für die berufliche im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195,
95/14/0044, 95/14/0045, VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096, 0097, VwGH 17.06.1996,
92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird angesehen,
dass der Teilnehmerkreis eines Kurses
homogen ist dh z.B. aus lauter Lehrern im weitesten Sinne bestehen müsste,
der Inhalt nur auf Probleme des
Schulalltags abgestellt wäre und
der Arbeitgeber zumindest einen Teil der
Kurskosten für die Teilnahme am Kurs trägt.
Hier im gegenständlichen Fall wurde vom Direktor der
Schule nur bestätigt, dass die Bw. beauftragt ist, Fortbildungen in
Kinesiologie, Kommunikation und Verhaltenstechniken zu absolvieren. Ersichtlich
aus den Unterlagen ist, dass an Unterrichtstagen, an denen teilweise diese
Fortbildungen gemacht wurden, Sonderurlaube gewährt wurden. Die direkten
Kurskosten wurden jedoch nicht vom Dienstgeber übernommen, ebenso wenig die
Fahrt- und Verpflegungskosten. Der Inhalt der Kurse betrifft bei weitem (siehe
die Titel der Seminarzyklen) nicht nur allfällige Probleme des
Schulalltages beim Unterrichten einer Integrationsklasse, sondern
allgemeingültige menschliche und zwischenmenschliche Themen, sodass von
einer beruflichen Notwendigkeit nicht ausgegangen werden kann.
Der Gesetzestext des § 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988
normiert ein striktes Aufteilungsverbot für Aufwendungen, auch wenn sie dem
Beruf förderlich sind und bei denen die Kosten nicht objektiv in beruflich
oder privat trennbar sind, sodass solche Aufwendungen
zur Gänze nichtabzugsfähige
Kosten der Lebensführung darstellen.
Dieses Ergebnis ist für eine so engagierten Lehrerin
wie die Bw. sicher unbefriedigend und enttäuschend. Es ist jedoch iS der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) darauf zu achten,
dass Kurse deren Inhalte der Persönlichkeitsentwicklung dienen, nicht als
Werbungskosten abzugsfähig sind. Es wird damit verhindert, dass
Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb
teilweise in den einkommenssteuerlich relevanten Bereich verlagern können,
weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.
Dieser Linie entsprechen die vorher zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Nicht als Werbungskosten anerkannt werden kann der Kurs
Holistic Pulsing im Jahr 2000. Laut vorgelegtem Informationsfolder ist Holistic
Pulsing eine neue Entspannungstechnik. Im Vordergrund steht sichtlich das eigene
Wohlbefinden. Eine rein berufsspezifische Fortbildung ist nicht gegeben, auch
wenn die Bw. die Handgriffe in der Schule genauso anwenden kann wie zu
Hause.
Als Werbungskosten für 2000 wurde der Aufwand für
die Klausurtagung Pädagogik berücksichtigt. Nicht berücksichtigt
werden konnten die Fahrtkosten zu einem Kurs (15.05. - 17.05.2000) für die
Schulung von Personalvertretern. Laut Judikatur des VwGH (VwGH 30.1.1990,
89/14/0212, VwGH 21.11.1995, 95/14/0070) sind Aufwendungen für Reisen im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den
wirtschaftlichen und beruflichen Interessen von Arbeitnehmern einer bestimmten
Berufsgruppe förderlich ist, keine Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs 1 EStG 1988, da sie nicht im Zusammenhang mit den Einkünften aus dem
Dienstverhältnis stehen.
Als Arbeitsmittel anerkannt wurden Aufwendungen für
Gegenstände, die als Therapiematerial Verwendung finden wie z.B. Bohnen
für Tastkiste, Würfel, Bälle etc.. Ebenso anerkannt wurden
Klebebildchen und Etiketten, da diese im Unterricht als Belohnung für
Leistungen der SchülerInnen dienten.
Bei den diversen nicht eindeutig der Berufs- oder
Privatsphäre zuordenbaren Gegenständen wurde ein Privatanteil
ausgeschieden (40% beim Computer und Computerzubehör, teilweise 50% bei
Bücher und CDs mit Lehrinhalten und allgemeinen Inhalten). Aufwendungen
für Bücher etc., die typischerweise auch der Lebensführung dienen
oder einen sehr allgemeinen Inhalt haben, wurden nicht anerkannt.
Im Jahr 2000 betragen die anzuerkennenden Werbungskosten
für Schreibmaterial, Fachliteratur, Unterrichtsbehelfe ATS 15.767,70 und
für Fortbildung ATS 21.618,20 insgesamt gerundet ATS 37.386,00 ( = €
2.716,95).
Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher
nur teilweise stattgegeben werden.
Beilagen:
Beilagen 1 - 5 Auflistung der Werbungskosten, 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer
in ATS und Euro
Linz,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VolksschullehrerinIntegrationsklasseFortbildungskostenMischaufwandnichtabzugsfähige Kosten der LebensführungKinesiologieHyperton-XVerhaltenstrainingKommunikationsseminarSelbsterfahrungsseminarPsy-DynamicsHolistic PulsingArbeitsmittelTherapiematerial
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1885-L/02
- Stammnummer
- 7805
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF