Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1884-L/02
Fortbildungskosten, Arbeitsmittel als Werbungskosten einer Volksschullehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1884-L/02vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für den Besuch von Kinesiologie Seminaren einer Volksschullehrerin stellen insbesondere, wenn diese in einer Integrationsklasse unterrichtet, Werbungskosten dar.
Aufwendungen für den Besuch von Verhaltens- und Kommunikationstrainingsseminaren einer Volksschullehrerin stellen keine Werbungskosten dar, wenn der Inhalt dieser Seminare intensive Selbsterfahrungsmöglichkeiten der eigenen Person bietet. Das in den Seminaren vermittelte Wissen ist von allgemeiner Natur und kann sowohl im privaten als auch im beruflichen Lebensbereich Anwendung finden, daher sind diese Kosten nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Aufwendungen für eindeutig als Therapiematerial für Schulkinder zu identifizierende Gegenstände und Belohnungsbildchen oder Etiketten für die SchülerInnen stellen Werbungskosten einer Volksschullehrerin dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 17.10.2001 des Finanzamtes Wels betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift des
Erstbescheides von bisher 530,73 Euro (7.303,00 ATS) auf 749,18 Euro
(10.309,00 ATS) erhöht wird.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Jahr 1999 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Volksschullehrerin. Ihr Dienstort war die
Volksschule G. in G.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 beantragte die Bw. neben Sonderausgaben aus
Versicherungen, Wohnraumschaffung, Kirchenbeitrag auch Werbungskosten für
Arbeitsmittel (Schreibmaterial, Fachliteratur, Unterrichtsbehelfe) in Höhe
von ATS 21.567,60 und für Fortbildungen in Höhe von ATS 10.537,40,
insgesamt an Werbungskosten ATS 32.105,00.-. Es wurden Listen und Belegkopien
sowohl für die Arbeitsmittel, als auch für die Fortbildungskosten
vorgelegt.
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 17.10.2001 erkannte
das Finanzamt Wels von den beantragten Werbungskosten nur Beträge in
Höhe von ATS 13.542,00 (Arbeitsmittel: ATS 10.931,36 + Fortbildung: ATS
2.620,40) mit folgender Begründung an: Von den Anschaffungskosten des
Computertisches sowie der Schreibmaschine sei ein 40%iger Privatanteil
auszuscheiden. Hausschuhe stellen keine typische Berufskleidung im Sinne des
§ 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dar. Aufwendungen für
Belohnungen (Etiketten, div. Kleinspiele) sowie Gesellschaftsspiele für
Kinder, Literatur von allgemeinem Interesse (z.B. Sagen Europa, Johann
Strauß, Fitness, Vögel etc.) stellen nichtabzugsfähige Kosten
dar, da diese Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen seien, auch wenn
die Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen.
Jene Bücher etc. bei denen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich war
(z.B. Sachbuch Tiere, Sachbuch Bauernhof) wurden mit 50% des Rechnungsbetrages
anerkannt. Die Aufwendungen für die Kurse Entspannungstechniken und
Verhaltens- und Kommunikationstechnik konnten nicht berücksichtigt werden,
da es sich dabei um keine Fortbildung im Sinne des § 16 EStG 1988
handle.
Gegen diesen oben näher bezeichneten Erstbescheid
erhob die Berufungswerberin Berufung und begründete ihr Begehren wie folgt:
Sie habe ab 1999 eine 1.Klasse als Integrationsklasse an
der Volksschule G übernehmen müssen. Die angeführten Aufwendungen
seien gerechtfertigt, da das Arbeiten in einer Integrationsklasse erhöhte
Kompetenz bezüglich Kommunikation und Verhalten erfordere und zwar: 25% der
Schüler benötigen eine besondere Förderung auf Grund schwerer
Lernschwächen und Körperbehinderungen; diese Aufgabe sei nur zu
bewältigen, wenn man über Koordinationsgeschick mit der zweiten
Lehrkraft in der Klasse verfügt und den Problemen mit verstärkter
Elternarbeit, mit Konfliktbewältigung, mit der Suche nach
Problemlösungen, mit Lernhilfen und mit der Leitung von
regelmäßigen Elternabenden begegnet.
Zu diversen vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen
wurde ausgeführt: Die Aufwendungen für Hausschuhe seien in den
Vorjahren anerkannt worden. Diese seien in der Schule Pflicht und seien
ganzjährig in der Schule deponiert. Belohnungen, Etiketten und diverse
Kleinspiele würden Rückmeldungen für die SchülerInnen
über erbrachte Leistungen darstellen, da es keine Benotung in den Heften
gäbe. Sie seien Motivationshilfen für die Kinder und daher notwendiges
Arbeitsmaterial.
Kurse über Entspannungstechniken (Hyperton-X im Jahr
1999 oder Holistic Pulsing im Jahr 2000 oder Seminar im Haus des Lernens 2000)
seien aufgrund der besonderen Klassensituation und der ständig steigenden
Anzahl von verhaltensauffälligen Schülern (hypermotorisch u.a.)
notwendig gewesen, da die Durchführbarkeit des Unterrichtes nur
gewährleistet sei, wenn professionelle Entspannungssequenzen eingebaut
würden.
Der Kurs Verhaltens- und Kommunikationstechnik
(Bewusstseinstraining Psy-Dynamics) sei als Grundlage für die Arbeit in
einer Integrationsklasse und der damit verbundenen speziellen Elternarbeit zu
werten.
Auf einen Vorhalt des Finanzamtes wurden noch weitere
Informationsblätter zu den einzelnen Kursen betreffend das Institut
für Persönliche Entwicklung (Seminare Psy-Dynamics), Hyperton-X-Kurs,
Holistic Pulsing (holistisch bedeutet ganzheitlich) und vom Institut für
angewandte Kinesiologie (IAK Institut) nachgereicht. Weiters wurde von der Bw.
mit Schreiben vom 14.05.2002 mitgeteilt, dass die in den Seminaren vertretenen
Berufsgruppen größtenteils aus dem pädagogischen bzw.
therapeutischen Berufsfeld ua viele Lehrer und Erzieher waren.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde den Einwendungen der Bw.
teilweise Rechnung getragen und zusätzlich ATS 5.000,00 für diejenigen
Aufwendungen gewährt, bei denen keine klare Trennung zwischen beruflicher
und privater Veranlassung möglich war, sodass Werbungskosten in Höhe
von ATS 18.542,00 anerkannt wurden.
Mit Vorlageantrag vom 07.08.2002 beantragte die Bw. die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend
führte sie weiter aus, dass der österreichische Lehrplan den
LehrerInnen völlige Methodenfreiheit gewähre. Es sei nicht zutreffend,
dass die angeführten Fortbildungen von allgemeiner Art seien. Es seien auch
gewisse Kurse im Interesse des Schulprofils gefordert und es werde sehr wohl
berufsspezifisches Wissen für Lehrer vermittelt. Maßgebend
müsste doch der Inhalt eines Kurses für die berufliche Tätigkeit
sein und nicht die Berufszugehörigkeit der einzelnen Teilnehmer.
Im Jahr 1993 seien ihre Kurse der Kinestetic Ausbildung zum
"Brain Gym Instructor" voll anerkannt worden, sodass jetzt nicht einzusehen sei,
warum ein Update Kurs für Kinesiologen nicht anerkannt werde. Alle
angeführten Kurse würden ausschließlich der beruflichen
Tätigkeit, die Teamteaching in einer Integrationsklasse, intensive
Elternarbeit und Referententätigkeit im Auftrag des Pädagogischen
Institutes für OÖ umfasse, dienen.
Laut den Telefonaten vom 26.10.2003 und 15.12.2003 mit der
Berufungswerberin erläuterte diese nochmals ihre Beweggründe für
den Seminarbesuch Psy-Dynamics. Die Kinder würden besonders in den
Integrationsklassen immer "verhaltensorigineller" (das ist derzeit eine
positivere Umschreibung für verhaltensgestört bzw.
verhaltensauffällig), sodass diese Seminare für sie sehr hilfreich
waren, insbesondere auch für die Zusammenarbeit mit den Eltern solcher
Kinder. In den Seminaren, die die Bw. besuchte, haben noch andere Berufsgruppen
als Pädagogen oder Erzieher teilgenommen, aber die Trainerin veranstaltet
derzeit in den Ferien diese Seminare auch ausschließlich für
Pädagogen.
Am 03.12.2003 wurde zur Berufung ein Fax übermittelt,
in dem die Leiterin des Institutes für persönliche Entwicklung
(Seminare Bewusstseinstraining Psy-Dynamics) der Bw. bestätigte, dass es
sich bei den besuchten Seminaren um ein Verhaltens- und Kommunikationstraining
für Pädagogen gehandelt habe. Es handle sich um ein
Intensiv-Selbsterfahrungsseminar zur Auflösung von Persönlichkeits-
und Verhaltensstörungen aus der Kindheit (Ansatz "Innere-Kind-Arbeit"). Das
Wiedererleben der eigenen Kindheitsproblematik und deren Auflösung sei eine
wertvolle Unterstützung für Menschen in pädagogischen Berufen und
werde in den USA als Pflichtfach in der Lehrerausbildung praktiziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten
allgemein:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs 1 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind
beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen.
Es besteht grundsätzlich
für den Werbungskostencharakter von Aufwendungen weder ein unbedingtes
berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen (Ausgaben) noch ist
deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Auch die Notwendigkeit einer
Aufwendung ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten,
sondern die Notwendigkeit ist nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung
bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996,
93/13/0013). Auf die Notwendigkeit kommt es daher nur bei solchen Aufwendungen
oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten
Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231).
Fortbildungskosten
als Werbungskosten - nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung:
Abzugsfähigkeit von
Fortbildungskosten wird zuerkannt, wenn sie dazu dienen, im jeweiligen
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist, dass sie
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten
Beruf dient d.h. es muss sich um eine
berufsspezifische Fortbildung
handeln.
Als weitere Norm ist bei den
einzelnen Einkünften zu beachten, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden
dürfen.
Lassen sich die Aufwendungen,
die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht
einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung
trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu
den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH 23.4.1985, 84/14/0119).
Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an
den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall
denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind,
muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die
Notwendigkeit erfolgen. Bei Aufwendungen bei denen eine private Mitveranlassung
nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht iS einer
unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an,
ob die gesamten Aufwendungen objektiv
gesehen eindeutig für den Berufder
Bw. sinnvoll sind (VwGH 12.4.1994, 91/14/0024) oder nicht. Es ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich,
privat oder gemischt veranlasst sind.
Im Erkenntnis vom 17.9.1996,
92/14/0173 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen für NLP-Seminare
bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik nicht anerkannt, da ein
derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstellt, da das in diesen
Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der
beruflichen Tätigkeit anwendbar ist.
Ausgaben für einen
"Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung"
einer Lehrerin in einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im
Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine
Werbungskosten dar (VwGH 15.4.1998, 98/14/0004).
Die Aufwendungen einer Lehrerin
für Deutsch und Kommunikation an einer kaufmännischen Berufsschule
für den Besuch von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren (NLP)
werden nicht dadurch abzugsfähig, dass die Steuerpflichtige die
Möglichkeit hat, das in den Kursen vermittelte Wissen teilweise an die
Schüler weiterzugeben (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096, 0097).
Dienstfreistellungen für
die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienstgebers über die
dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen
für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und
Fortbildungskosten nicht aus (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111).
Arbeitsmittel als
Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung)
abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen; nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Im Fall der möglichen
privaten Mitverwendung sind die Aufwendungen aufzuteilen (vgl VwGH 29.11.1982,
2973/80).
Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwand (Tagesgelder) als Werbungskosten:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe
als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind - auch im Falle des Nachweises tatsächlicher
Kosten - nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z 4
b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 360,00 S
pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann
für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z
2 lit. c). Zu den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen
gehört auch jener Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass sie aus
beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus
einzunehmen ( VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (
über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich)
entfernt, ohne dass dadurch der bisherigeMittelpunkt aufgegeben wird, solange der aufgesuchte Ort oder das
aufgesuchte Gebiet nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist.
Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen
Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl.
Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Bei
Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden
vorliegen.
Fahrtkosten als
Werbungskosten:
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH
8.10.1998, 97/15/0073). Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als
Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer
Entfernungen noch das zeitliche Überschreiten einer bestimmten Dauer
erforderlich, da der Anspruch auf Fahrtkosten grundsätzlich unabhängig
vom Anspruch auf Tagesgelder besteht.
Auf
Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist der hier vorliegende
Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die in den Beilagen 1 - 5 dargestellten und aufgelisteten
Werbungskosten laut Antrag der Bw. sind Bestandteil dieser Entscheidung und
enthalten bei den relevanten Positionen eine Kurzbegründung über deren
Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit. Diese Kurzbegründung
wird im Folgenden ausführlicher erläutert.
Als üblicher Dienstort bzw. Mittelpunkt der
Tätigkeit ist für die Bw. die Volksschule G anzusehen. Für die
Kurse vom Pädagogischen Institut werden die Fahrtkosten anerkannt und
Tagesgelder für Orte, die über 25 km vom Mittelpunkt der
Tätigkeit der Bw. entfernt waren. Die geltend gemachten Tagesgelder in
Kurs- oder Seminarorte, die innerhalb von 25 km liegen, können nicht
anerkannt werden, weil keine Reise im Sinne des EStG vorliegt.
Als Werbungskosten anerkannt werden die Aufwendungen
für die Kinesiologie-Seminare. Es ist allgemein in Kreisen von
TherapeutInnen (wie z.B. Logopädie, Physiotherapie) bekannt, dass sich
kinesiologische Übungen gut für Schulkinder in der Volksschule eignen.
Insbesondere für eine Volksschullehrerin, die in einer Integrationsklasse
unterrichtet, stellen Kinesiologie Seminare eine berufsspezifische Fortbildung
dar. Laut Internetabfrage auf den Seiten www.kinesiologie-oebk.at am 15.12.2003
liegen z.B. die Einsatzgebiete von Hyperton-X Kursen beim Abbau von
Lernschwierigkeiten und geben Hilfestellung für ein leichteres
Lernen.
Weiters wurden aus dem Internet Informationen aus der
Webseite www.psy-dynamics.at am 02.12.2003 abgefragt. Die dort vorhandenen
Erläuterungen zum Verhaltens- und Kommunikationstraining
(Bewusstseinstraining Psy-Dynamics) entsprechen dem von der Bw. vorgelegten
Informationsblatt. Für das Jahr 1999 wurde der Aufwand für ein
Schnupperseminar und für das Jahr 2000 wurden die Aufwendungen für das
Einführungsseminar und das Höhere Seminar I und 2 Übungstage
von der Bw. beantragt.
Es handelt sich bei den Seminaren Psy-Dynamics um einen
intensiven Selbsterfahrungsprozess im Rahmen der Erwachsenenbildung.
Psy-Dynamics ist ein Persönlichkeitstraining zur Erlangung von emotionaler
Intelligenz und besteht aus 3 Zyklen:
1. Zyklus Intensiv-Einführungs-Seminar 6-Tage mit dem
Titel: Mein inneres Kind und Meine Familie und Ich.
2. Zyklus, ca. 4 - 6 Monate später, Höheres
Seminar I, 8 Tage mit dem Titel: Ich bin MeisterIn meines Lebens.
3. Zyklus, ca. 4 - 6 Monate später, Höheres
Seminar II, 8 Tage mit dem Titel: Faszination Leben.
Diese Bewusstseinsseminare können insbesondere
für folgende Problemkreise besucht werden: Ehe- und Partnerschaftsprobleme,
Depressionen, Ängste, Zwangs- und Suchtverhalten, psychisch bedingte
Gesundheitsstörungen, Kommunikationsschwierigkeiten, Überforderung
durch Leistungszwang, Beziehungsunfähigkeit, Scham-Schuld-Sexprobleme
usw..
Der Personenkreis der Teilnehmer ist sehr weit beschrieben:
Lehrer und AHS-Professoren, Kindergärtnerinnen, Ärzte,
Psychotherapeuten, Lebensberater, Psychiater, Hausfrauen, Friseurinnen,
Kosmetikerinnen, Biobauern, Sozialarbeiter, Techniker, Beamte,
Geschäftsleiter, Künstler etc..
Es wird der Bw. geglaubt, dass
sie ihre erworbenen Kenntnisse im Lehrberuf einsetzen und benützen kann
bzw. dies auch tut. Diese drei Seminarzyklen vermitteln
persönlichkeitsbildende Elemente und zwar sind sie intensive
Selbsterfahrungsseminare zur Auflösung von Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen aus der Kindheit. U.a. ist als Erfolg angegeben:
emotionale Stabilität durch ein echtes Selbstwertgefühl und emotionale
Intelligenz, die verbesserte Beziehungsfähigkeit zum eigenen Partner, den
eigenen Kindern und Eltern. Diese Verhaltensweisen sind in vielen Berufen und in
privaten Lebensbereichen von Nutzen, erfüllen aber auf Grund des
allgemeingültigen Inhaltes (z.B. Meine Familie und Ich, Ich bin MeisterIn
meines Lebens etc.) nicht die Voraussetzungen der
berufsspezifischen Fortbildung für
eine Volksschullehrerin. Da sich der Teilnehmerkreis bei solchen Kursen auf
Personen quer durch alle Berufsgruppen erstreckt - wie oben beispielhaft
aufgezählt -, zeigt nur, wie vielfältig nutzbar diese
Anwendungsmöglichkeiten sind. Steuerlich gesehen liegt ein zwischen dem
privaten und dem beruflichen Bereich gemischter Aufwand vor, sodass hier die
berufliche Notwendigkeit des Aufwandes geprüft werden muss.
Die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes legt in Sachverhalten mit Aufwendungen, die ihrer Art
nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit
der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die
Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen.
Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz
für die berufliche im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH
28.10.1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045, VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096,
0097, VwGH 17.06.1996, 92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche
Notwendigkeit wird angesehen, dass der
Teilnehmerkreis eines Kurses homogen ist
dh zB aus lauter Lehrern im weitesten Sinne bestehen müsste, der Inhalt
nur auf Probleme des
Schulalltags abgestellt wäre und
der Arbeitgeber zumindest einen Teil der
Kurskosten für die Teilnahme am Kurs trägt.
Hier im gegenständlichen
Fall wurde vom Direktor der Schule nur bestätigt, dass die Bw. beauftragt
ist, Fortbildungen in Kinesiologie, Kommunikation und Verhaltenstechniken zu
absolvieren. Ersichtlich aus den Unterlagen ist, dass an Unterrichtstagen, an
denen teilweise diese Fortbildungen gemacht wurden, Sonderurlaube gewährt
wurden. Die direkten Kurskosten wurden jedoch nicht vom Dienstgeber
übernommen, ebenso wenig die Fahrt- und Verpflegungskosten. Der Inhalt der
Kurse betrifft bei weitem (siehe die Titel der Seminarzyklen) nicht nur
allfällige Probleme des Schulalltages beim Unterrichten einer
Integrationsklasse, sondern allgemeingültige menschliche und
zwischenmenschliche Themen, sodass von einer beruflichen Notwendigkeit nicht
ausgegangen werden kann.
Der Gesetzestext des § 20
Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 normiert ein striktes Aufteilungsverbot für
Aufwendungen, auch wenn sie dem Beruf förderlich sind und bei denen die
Kosten nicht objektiv in beruflich oder privat trennbar sind, sodass solche
Aufwendungen zur Gänze
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.
Dieses Ergebnis ist für
eine so engagierten Lehrerin wie die Bw. sicher unbefriedigend und
enttäuschend. Es ist jedoch iS der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (§ 114 Bundesabgabenordnung) darauf zu achten, dass Kurse deren
Inhalte der Persönlichkeitsentwicklung dienen, nicht als Werbungskosten
abzugsfähig sind. Es wird damit verhindert, dass Steuerpflichtige
Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den
einkommenssteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen
entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige
Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Dieser Linie
entsprechen die vorher zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Kosten für Hausschuhe gehören zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung; dies auch dann, wenn
deren Verwendung vom Dienstgeber angeordnet wird (vgl VwGH 8.10.1998,
97/15/0079).
Als Arbeitsmittel anerkannt wurden Aufwendungen für
Gegenstände, die als Therapiematerial Verwendung finden wie z.B. Bohnen
für Tastkiste, Würfel, Bälle etc.. Ebenso anerkannt wurden
Klebebildchen und Etiketten, da diese im Unterricht als Belohnung für
Leistungen der SchülerInnen dienten.
Bei den diversen nicht eindeutig der Berufs- oder
Privatsphäre zuordenbaren Gegenständen wurde ein Privatanteil
ausgeschieden (40% beim Computer und Computerzubehör, teilweise 50% bei
Bücher und CDs mit Lehrinhalten und allgemeinen Inhalten). Aufwendungen
für Bücher etc., die typischerweise auch der Lebensführung dienen
oder einen sehr allgemeinen Inhalt haben, wurden nicht anerkannt.
Im Jahr 1999 betragen die anzuerkennenden Werbungskosten
für Schreibmaterial, Fachliteratur, Unterrichtsbehelfe ATS 15.560,26 und
für Fortbildung ATS 6.551,20, insgesamt ATS 22.111,00 (= €
1.606,87).
Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher
nur teilweise stattgegeben werden.
Beilagen:
Beilagen 1 - 5 Auflistung der Werbungskosten, 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer
in ATS und Euro
Linz,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VolksschullehrerinIntegrationsklasseFortbildungskostenMischaufwandnichtabzugsfähige Kosten der LebensführungKinesiologieHyperton-XVerhaltenstrainingKommunikationsseminarSelbsterfahrungsseminarPsy-DynamicsHolistic PulsingArbeitsmittelTherapiematerial
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1884-L/02
- Stammnummer
- 7806
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF