…für NLP-Seminare (bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik) nicht anerkannt, da ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, weil das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. (Auch in später ergangenen Erkenntnissen, wie insbes…
…mehrfach die Feststellung getroffen, dass Kurse für NLP keine berufsspezifische Fortbildung darstellen und daher nicht zu Werbungskosten führen können, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und in erheblicher Weise auch der privaten Lebensführung dient (vgl. z.B. wiederum Erkenntnis vom…
…in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist. Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin in einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten…
…Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Berufungswerbers an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für akademisch gebildeten Verfahrenstechniker, welcher für ein Unternehmen arbeitet, welches die Planung von Prozessanlagen…
…Weiterbildung für zweites Standbein ist davon auszugehen, dass es sich um ein Seminar mit der Spezialisierung auf Naturheilkunde gehandelt hat. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sämtliche Seminare Bildungsmaßnahmen sind die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die Seminare sind auf keinen konkreten Teilnehmerkreis…
…Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation der Bw…
…worden sind. Sie stellen daher Mischaufwand dar. Da das in den erwähnten Seminaren vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist, ist eine Trennung des Aufwandes in beruflich und privat an Hand objektiver Kriterien nicht möglich. Der Gesetzestext des §…
…im Rahmen der Tätigkeit als Krankenpflegerin vorliegt, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass die Ausbildung nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bf sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann. Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin erfordert weder…
…vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur sei, wofür auch der Umstand spreche, dass der Kurs von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werde, nicht entgegen getreten. Es ist dem Finanzamt auch zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass das Erlernen u. Verbessern kommunikativer Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen…
…Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Feststellung getroffen, dass Kurse für NLP keine berufsspezifische Fortbildung darstellen und daher nicht zu Werbungskosten führen können, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist…
…vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch bei Kursen im Bereich Mediation davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur…
…dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei (VwGH 7.9.1996, 92/14/0173). Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für…
…für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation der Bw. an…
…das im Rahmen der streitgegenständlichen Ausbildung vermittelte Wissen von allgemeiner Natur sei und somit keine berufsspezifische Ausbildung darstelle. Im Vorlageantrag vom 12. Februar 2015 wendete die Beschwerdeführerin dagegen ein, dass Fortbildungskosten bereits dann vorlägen, wenn sie der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung der…
…dass die Ausbildungsinhalte und das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit (privat) anwendbar sind und es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handelt. Seitens des BFG wird eine fördernde Wirkung der Ausbildung für die…
…es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Diese Aussage gilt in gleicher Weise auch für die nichtselbständige Tätigkeit des Bw. bei der C…
…in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar ist. Ausgaben für einen "Weiterbildungslehrgang in Supervision, Personal- und Organisationsentwicklung" einer Lehrerin an einer höheren landwirtschaftlichen Fachschule stellen im Hinblick auf die dabei vermittelten Lehrgangsthemen allgemeiner Art keine Werbungskosten dar…
…im Rahmen der Tätigkeit als Krankenschwester vorliegt, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass die Ausbildung nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bw. sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann. Die Ausbildung zur Yoga Lehrerin erfordert weder…
…für österreichische AHS-Lehrer angebotenen Fortbildungsveranstaltung genannt wird. Auch wenn der Titel des Seminars den Eindruck erwecken mag, dass das in diesem Seminar vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, so handelt es sich dabei doch um ein Bundesseminar, das vom Pädagogischen Institut veranstaltet wurde und…
…derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Bw an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für einen Bankmitarbeiter…