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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100862/2012

Mediatorenausbildung einer Lehrerin (VS) - keine Werbungskosten (Mischinhalt).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100862/2012vom 16.04.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Unabhängigen Finanzsenates legt in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195; 27.6.2000, 2000/14/0096; 26.7.2000, 2000/14/0084; 17.9.1996, 92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit wird beispielsweise angesehen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Teilnahme an dem Kurs trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. In Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof im vorangeführten Erkenntnis aufgestellten Grundsätze auf den im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhalt ist auch bei Kursen im Bereich Mediation davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse allgemeiner Natur und daher auch außerhalb des Berufes anwendbar und nützlich sind. Dies geht auch aus den oben genannten Inhalten dieses Kurses klar hervor. Es wird hier nur stichwortartig auf folgende Inhalte hingewiesen: - "Der Lehrgang qualifiziert zur Durchführung von Mediationen in den Konfliktfeldern von Familien, Nachbarschaft, Wirtschaft und Umwelt." - Die Absolventinnen und Absolventen erreichen die fachliche und persönliche Kompetenz zu Mediation in allen Konfliktebenen …" Allein schon diese kurz dargestellten Inhalte lassen keinesfalls darauf schließen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bildungsmaßnahme um Inhalte gehandelt hat, welche ganz speziell auf die beruflichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin als Lehrerin einer Volksschule abgestellt waren. Im Erkenntnis vom 29.11.1994, 90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare zwar als abzugsfähig anerkannt, doch lagen in diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt, einwandfrei Fortbildungskosten vor, da bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des Schulalltages abgestellte Programmpunkte absolviert wurden. Die - im gegenständlichen Fall vorliegende - Teilnahme von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen an dem besuchten Kurs ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass das dort vermittelte Wissen von allgemeiner Art ist. Die Beschwerdeführerin hat als Zielgruppe alle Personen angeführt, die im beruflichen Kontext mit Menschen arbeiten, insbesondere Führungskräfte, Lehrpersonal und BeraterInnen. Ein homogener Teilnehmerkreis (im weitesten Sinne Lehrer) kann hierin nicht erkannt werden. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Bildungsmaßnahme aus mehreren Gründen nicht den Voraussetzungen für eine Anerkennung als beruflich veranlasst entspricht. Der Mediationskurs ist keine berufsspezifische Fortbildung, da er nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der Beschwerdeführerin konkret ausgeübten Beruf des VS-Lehrerin vermittelt, sondern eine eigene umfassende Mediationsausbildung darstellt, deren Absolvierung zwar auch für die Ausübung des Berufes der Beschwerdeführerin von Nutzen sein kann, dafür aber keinesfalls notwendig ist. Aufgabe der Mediation ist es nämlich im Wesentlichen zwischen den Streitparteien als außenstehender Dritter zu vermitteln. Als Lehrperson stellt die Streitbeilegung zwischen Schülern oder zwischen Schülern und anderen Personen jedoch sicherlich nicht einen wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit dar. Dass in der täglichen Arbeitspraxis einer Lehrperson Kenntnisse wie sie beim gegenständlichen Kurs erworben wurden nützlich sein können, wird dadurch nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt jedoch auch für den privaten Bereich, was deutlich aus der Kursbeschreibung und der angesprochenen Zielgruppe hervorgeht (arg. "... Konfliktfeldern von Familien, Nachbarschaft, Wirtschaft und Umwelt .."). Zweitens steht der Kurs wie bereits erwähnt einem sehr weiten Teilnehmerkreis offen. Dieser weite Teilnehmerkreis erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für einen der berufsspezifischen Ausbildung einer VS-Lehrerin dienenden Kurs und unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der der oben zitierten hinsichtlich persönlichkeitsbildenden Kursen stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen ist. Weiters ergibt sich aus dem Programm, dass das vermittelte Wissen nur im weiteren Sinn mit dem Beruf des VS-Lehrerin zu verbinden ist und die Kunst der Konfliktlösung durch Mediation auch außerhalb des Berufes der Berufungswerberin, nämlich im Zusammenleben von Menschen allgemein von Bedeutung ist, weshalb eine dementsprechende Ausbildung von allgemeinem Nutzen ist. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist aber nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Von einem solchen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im gegenständlichen Fall können diese zwar allgemein gesehen der Beschwerdeführerin ein möglicherweise friktionsfreieres Unterrichten ermöglichen und in Ansätzen auch im Rahmen der Wissensvermittlung an die zu unterrichtenden Schüler weitergegeben werden, jedoch kann diese Möglichkeit objektiv nicht als wesentlicher Umfang der Tätigkeit als VS-Lehrerin angesehen werden, da der wesentliche Teil dieser Tätigkeit das Unterrichten von Schülern darstellt und nicht die Mediation oder Streitbeilegung. Der erkennende Richter hat die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 22. Jänner 2014 darauf hingewiesen, dass ein Mediator einen gewissen Abstand zu den Streitparteien haben sollte. Eine Mediation bei der eigene Kollegen bzw. Kolleginnen unterstützt werden sollten, stellt eine allfällige notwendige Neutralität in Frage. Diese Darstellung bzw. Frage wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. wurde keine Gegendarstellung zu dieser Ansicht übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls erwähnt, dass es eine Arbeitsgruppe für den Bereich Mediation gibt. Es wurde aber nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich daran beteiligt ist. Auch dem Hinweis des Richters (im Schreiben vom 22. Jänner 2014), dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden kann, dass es hier einen speziellen Bereich "Mediation – Schulmediation" gegeben hat, wurde nicht widersprochen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass speziell Schulthemen Seminarinhalt gewesen sind. Aus der Bestätigung der Schule (Direktor bzw. BSI) geht zwar hervor, dass die Absolvierung des Kurses "für den Lehrberuf von großer Bedeutung ist; vom Bezirksschulrat befürwortet wird", jedoch ist daraus keineswegs eine berufliche Notwendigkeit abzuleiten. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass es ja offensichtlich eine eigene Einrichtung im Rahmen der Pädagogischen Hochschule gibt, welche sich gerade der Thematik Mediation widmet ("ARGE Schulmediation"). Gerade hier wird auf die speziellen Belange und Bedürfnisse der Lehrerinnen und Lehrer eingegangen. Die Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass Mediation eine Möglichkeit zur Gewaltprävention ist. Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an einer Volksschule. Dass bei einer derartigen Schule derartige Anwendungen zentrale Inhalte einer Lehrertätigkeit sind, kann seitens des erkennenden Richters nicht nachvollzogen werden. Auch wenn hier durchaus zugestanden wird, dass es auch bereits in Volksschulen durchaus auch erhebliches Konfliktpotential geben kann. Eine unmittelbare Notwendigkeit für eine Mediationsausbildung kann hierin allerdings noch nicht erkannt werden. Es wird hier auch die Wichtigkeit kommunikativer bzw. konfliktlösender Fähigkeiten im Berufsleben der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Derartige Fähigkeiten stellen aber Grundvoraussetzungen für eine Vielzahl von Berufen dar und es ist wohl davon auszugehen, dass diese im Rahmen der Ausbildung für eine Lehrtätigkeit wesentlicher Bestandteil sind. Aus allen diesen oben angeführten Gründen sind die geltend gemachten Aufwendungen dem Bereich des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn das erkennende Gericht durchaus zugesteht, dass das erworbene Wissen partiell auch im beruflichen Bereich Verwendung finden kann und allenfalls auch tatsächlich findet. Hinsichtlich der Abweichung gegenüber dem Erstbescheid (23. August 2011) wird der Berufungsvorentscheidung (8. Mai 2012) gefolgt. - keine Anerkennung der beantragten Literatur (Zusammenhang mit Mediation) - Privatanteil: keine Gegenäußerung im Vorlageantrag bzw. in folgenden Eingaben. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsvorentscheidung auch als Vorhalt gegenüber der Beschwerdeführerin gilt; es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, dort dargestellten Entscheidungen zu widersprechen. Die Werbungskosten werden daher analog zur Berufungsvorentscheidung berücksichtigt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war (Abänderung). C) Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bildungsaufwendungen mit hier ähnlichem Mischinhalt schon mehrfach entschieden (vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195; 27.6.2000, 2000/14/0096; 26.7.2000, 2000/14/0084; 17.9.1996, 92/14/0173; 29.11.1994, 90/14/0215: hier anerkannt, allerdings anderer Sachverhalt). Aus dem hier vorliegenden Sachverhalt lässt sich kein Abweichen von diesen Ansichten begründen. Einer Revision ist gemäß den genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht zuzustimmen. Beilage: < Berechnungsblatt Einkommensteuer 2010 Linz, am 16. April 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100862/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100862.2012
Stammnummer
102408
Gültig
16.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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