Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0246-F/02
Aufwendungen für Lehrgang NLP-Practitioner als Werbungskosten abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-F/02vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen in Verbindung mit einem NLP-Lehrgang lassen sich nicht eindeutig von der Lebensführung trennen (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084). Behauptet der Steuerpflichtigte zwar die berufliche Notwendigkeit des Lehrganges, ohne dies aber entsprechend glaubhaft zu machen, können die Kurskosten mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084, 28.10.1998, 93/14/0195).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 vom 19.10.2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im Berufungsjahr als technischer Angestellter
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaftet. Laut einer der
Einkommensteuererklärung 2000 angeschlossenen Aufstellung der
"Werbungskosten 2000" wurden für das Jahr 2000 unter dem Titel "Lehrgang
NLP Practitioner" Aufwendungen für die Kursgebühr von 12.180 S,
für 9 Fahrten Frastanz-Buchs-Frastanz à 44 km im Betrag von 1.940 S
sowie 5 Tagesgebühren à 423 S (gesamt 2.115 S), sohin gesamt
16.235,40 S als Werbungskosten geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19. Oktober 2001 wurden
diese Aufwendungen mit der Begründung, es handle sich bei dem Lehrgang
NLP-Practitioner nicht um eine berufsspezifische Fortbildung, nicht als
Werbungskosten zum Abzug gebracht.
Mit Schreiben vom 9. November 2001 wurde gegen diesen
Bescheid fristgerecht die Berufung erhoben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
November 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw.
iZm. mit der Absolvierung des Lehrganges "NLP Practitioner" geltend gemachten
Aufwendungen im Betrag von 16.235,40 S als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Z.
10 EStG 1988 idF. BGBl. I 1999/106 (anzuwenden erstmals auf Veranlagungsjahr
2000) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen in Verbindung mit einem NLP-Kurs lassen sich
nicht eindeutig von der Lebensführung trennen (vgl. VwGH 26.7.2000,
2000/14/0084, ÖStZB 2001, 41). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen
als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz
der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl.
VwGH vom 28.10.1998, 93/14/0195, miterledigt 95/14/0044, 95/14/0045; ÖStZB
1999, 315).
Der Bw hat in der Berufung vom 9. November 2001 im
Wesentlichen vorgebracht, dass der absolvierte Lehrgang ohne jeden Zweifel
seiner Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten
Tätigkeit als Projektmanager diene und dass dieser Lehrgang auch seitens
der AG sowohl als notwendig als auch wichtig erachtet werde. Zum Nachweis wurde
der Berufung eine Bestätigung der AG vom 7. November 2001
angeschlossen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass sowohl der Bw
als auch die AG nicht näher ausgeführt haben, worin die berufliche
Notwendigkeit des Lehrganges konkret bestanden hätte. Der Umstand, dass die
AG sich aber offensichtlich nicht an den Aufwendungen für den Lehrgang
beteiligt hat, kann zumindest als Indiz dafür angesehen werden, dass keine
berufliche Notwendigkeit für die Absolvierung dieses Lehrganges bestanden
hat.
Der Bw ist auch den Ausführungen des Finanzamtes in
der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 15. November 2001, wonach
NLP-Kurse keine berufsspezifische Fortbildung vermitteln würden, sondern
das vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur sei, wofür auch der
Umstand spreche, dass der Kurs von Angehörigen verschiedenster
Berufsgruppen besucht werde, nicht entgegen getreten. Es ist dem Finanzamt auch
zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass das Erlernen u. Verbessern
kommunikativer Fähigkeiten auch außerhalb von beruflichen
Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen von allgemeiner
Bedeutung ist. Im Übrigen ist der Bw. auch nicht den Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung entgegen getreten ist, wonach in
diesen Kursen nicht berufsspezifisches Wissen für in technischen Berufen
tätige Arbeitnehmer vermittelt werde.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass einer
Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das
Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die
daraus gewonnen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164,
ÖStZB 1994, 600). Fest steht aber, dass der Bw im Vorlageantrag vom 20.
November 2001 weder den Ausführungen des Finanzamtes etwas entgegengesetzt
noch ein weiteres Vorbringen erstattet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
18. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-F/02
- Stammnummer
- 3294
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF