…48 € hinzugerechnet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Vorlage einer Aufgliederung der Bewirtungsaufwendungen weder die betriebliche Veranlassung der einzelnen Aufwendung noch der konkrete Werbezweck der Bewirtung nachgewiesen worden sei. Die Aufwendungen seien daher als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt worden. Gleichermaßen hätten auch die…
…Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (Hinweis E 2. August 2000, 94/13/0259). Unter den Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des…
… 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit…
…darauf hin, dass "Sofern es sich um Aufwendungen mit eindeutigem Werbezweck handelt, dieser jedenfalls durch Vorlage der Belege und sonstiger geeigneter Unterlagen - für jede einzelne dieser Aufwendungen - nachzuweisen ist." und ersuchte um Bekanntgabe der auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuerbeträge. Betreffend der Kfz-Spesen regte das…
Für den Fall der erstmaligen Nutzung eines vom Steuerpflichtigen bisher privat genutzten Gebäudes für Zwecke der Einkunftserzielung würden besondere Regelungen bestehen (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG). Diese seien den Bewertungsbestimmungen für die Einlage von Wirtschaftsgütern ins Betriebsvermögen nachgebildet. Da das Gebäude vor…
…Finanzamt den Bw. mit Vorhalt vom 4. Oktober 1996 ersucht hatte, den eindeutigen Werbezweck für jede einzelne Position der Kosten für Klientengeschenke im Jahr 1994 durch Vorlage der Belege und sonstiger geeigneter Unterlagen nachzuweisen, beschränkte sich der Bw. in der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung darauf, die Betriebsnotwendigkeit…
Seitens des Unabhängigen Finanzsenats bestanden keine Bedenken, was die Garagierungskosten anbelangt, sich den Feststellungen in der Tz 22 PB, was die Kfz-Kosten betrifft, den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend der Abgaben des Bw. für die Jahre 1989 bis 1993) vom 25. April 2001…
Für das Vorliegen von unveränderten Nutzungsverhältnissen bei den Häusern A-Zeile 84, L-Gasse 93, und M-Gasse 11 [welche ebenso wie die Häuser H-Gasse 10 und B-Gasse 22 nach dem Jahr 1915 errichtet worden waren] in den auf den Zeitraum von 1989…
Die in der Rechnung der oben genannten Firma vom 16. Dezember 1999 ausgewiesenen Bruttokosten von S 22.200, aufgegliedert in Nettokosten für a) die Montage eines Rauchfangs von 6 m Höhe und einem Durchmesser von 180 mm samt Material von S 17.000, b) die…
…nachzuweisen ist. Dabei hat er neben dem tatsächlichen Erwachsen der Aufwendungen auch nachzuweisen, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Unter Werbung ist eine Produkt- und Leistungsinformation und damit eine auf die betriebliche bzw. berufliche…
…007,31 | Mittels Ergänzungsauftrag vom 22. Oktober 2002 wurde die Bw. um belegmäßigen Nachweis sowie um Darstellung der betrieblichen Veranlassung und um Nachweis des konkreten Werbezweckes iSd § 20 EStG gebeten. In der Vorhaltsbeantwortung verwies die Bw. auf die oben wiedergegebene Beilage und legte die…
…Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Vorlage einer Aufgliederung bzw. der Kontoauszüge allein keinen hinreichenden Nachweis des konkreten Werbezweckes der Bewirtung darstelle. Die in diesen Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer sei im Schätzungsweg mit 15 % angesetzt und vom Gesamtbetrag der erklärten Vorsteuerbeträge abgezogen worden. Bw. erhob gegen diese…
…Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig…
…werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Dr. Erich Ebner & Partner KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 - 2000, sowie Umsatzsteuerfestsetzungen für den Monat Dezember 2001 und März 2002 entschieden: Der Berufung wird…
…auf die berufliche Veranlassung an, sondern auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ( VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Der Bw. selbst gibt bei der Vorlage der Gasthausrechnungen keine Angaben zum Zweck der Veranstaltung an. Aus der Anzahl der Konsumation…
…Repräsentationsaufwendungen dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und eine erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt." bzw. dass "bei Veranstaltungen im Event-Marketing-Bereich die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung nicht von vorneherein…
…somit von dem der Partei obliegenden Nachweis abhängig, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. (VwGH 3.6.1992, 91/13/0176 und VwGH 16.3.1993…
Veranstaltungsmotiv für eine Rückschau und damit für das Fehlen eines deutlichen Werbezwecks. Da die Trennung der oben angeführten Kosten von der Lebensführung nicht einwandfrei möglich gewesen war - dies aber sein muss, wenn die Kosten als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 gewertet sein sollen…
…Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Die im Gesetz vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung…