Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1365-W/05
Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten und Kosten für den Blumenschmuck eines Büroraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1365-W/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BJ, Sachverständige und
Immobilienmaklerin, 1090 Wien, ADR, vertreten durch Dr. Roland Dolezal,
Steuerberater, 3040 Neulengbach, Wiener Straße 47, vom
29. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 9. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das gerundete Einkommen für
2001 beträgt: 2.475.200
S. Die Einkommensteuer für 2001 beträgt
81.691,53 €
(1.124.100 S)
Entscheidungsgründe
BJ
berücksichtigte im Zuge der Gewinn- und Verlustrechnung für 2001
Kosten für "Werbung, Dekoration" in Höhe von 38.869,21 S, für
"Bewirtung (=50 %)" in Höhe von 3.309,08 S und "Bewirtung 50 % nicht
absetzbar" als "sonstige betriebliche Aufwendungen" und erklärte demnach
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.130.693 S. Zu
den erklärten "sonstigen Einkünften" in Höhe von 188.891 S wurde
im Zuge einer Beilage zur Einkommensteuererklärung erklärt, dass bei
diesen Einkünften Werbungskosten in Höhe von 73.223,41 S
Berücksichtigung gefunden hätten und zwar Kosten für
"Werbekosten, Blumen, Geschenke etc." in Höhe von 44.612,90 S und für
"Bewirtung" in Höhe von 28.610,51 S.
Das Finanzamt
erließ am 9. Dezember 2003 den Einkommensteuerbescheid 2001, wobei die
oben genannten Ausgaben keine Anerkennung als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten fanden.
BJ erhob gegen
diesen Bescheid am 29. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte darin die erklärungsgemäße Veranlagung zur
Einkommensteuer für 2001. Begründend wurde ausgeführt, aus den am
14. November 2003 übergebenen Unterlagen sei eindeutig die betriebliche
bzw. berufliche Veranlassung der Ausgaben für Werbung, Blumen und Geschenke
etc hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und der
sonstigen Einkünfte zu ersehen.
Die
Berufungswerberin (Bw.) verwies auch auf den Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. April 1997, Z 07 0301/1-IV/7/97 (AÖFV 124 aus
1997), worin Erleichterungen der Nachweispflicht für Angehörige
diverser Körperschaften geregelt seien und die Abzugsfähigkeit von
Blumenspenden außer Streit gestellt werde (Punkt 2, 1. Absatz, letzter
Satz). Bezüglich der Absetzbarkeit von Bewirtungskosten stelle der Erlass
ausschließlich auf die überwiegende berufliche Veranlassung ab. Er
fordere für die Absetzbarkeit von Bewirtungsspesen lediglich, dass "ein
Werbecharakter ableitbar" sei. Das Überwiegen werde dabei nicht
gefordert.
Zusätzlich
sei die Namensnennung der Bewirteten nicht gefordert und die allgemeine
Bezeichnung des Anlasses ausreichend.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2004 als
unbegründet ab.
BJ stellte am
13. September 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin die Berufung vorerst insoweit
eingeschränkt wurde, als jene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den
Einkünften aus Gewerbebetrieb stehen, auf 33.125,61 (bisher: 42.178,29)
eingeschränkt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Z 3 dieser
Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche und berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt.
Die in dieser
Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von
dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und
erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung -
abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht
für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die
Vorlage von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende
Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, genügen einer derartigen
Nachweispflicht nicht (vgl. VwGH vom 15. Jänner 1974, 1405/73), wobei noch
zu beachten ist, dass eine solche Nachweisführung für jede einzelne
Ausgabe/Aufwendung zu erbringen ist (vgl. VwGH vom 16. März 1993,
92/14/0228).
Die vom
Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen, nicht
aber auf andere Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH vom 26. September
2000, 94/13/0171).
Wie bereits in
der Begründung vom 12.Juli 2004 zur Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli
2004, der die Wirkung eines Vorhalts zukommt (z.B. VwGH vom 10. März 1994,
92/15/0164), ausgeführt wurde, wurden Unterlagen, aus denen die eindeutige
berufliche bzw. betriebliche Veranlassung der jeweiligen Aufwendungen für
Werbung, Blumen und Geschenke hervorgeht, nicht vorgelegt.
Diese
Ausgaben/Aufwendungen können daher, soweit sie mit den erklärten
sonstigen Einkünften (Funktionsentschädigung) im Zusammenhang stehen
(73.223,41 S), mangels entsprechenden Nachweises nicht anerkannt werden.
Gleiches gilt
auch für die im Wege des Vorlageantrages vom 13. September 2004
eingeschränkten Ausgaben für Werbung und Dekoration (nunmehr:
33.125,61 S) betreffend die Ausgabenpositionen "Band Edition/Bänder" und
"Rasper" in Höhe von 530,33 S und 60 S. Hingegen kommt den verbleibenden
Kosten für die Dekoration (Blumen) des Immobilienbüros und die "Gelben
Seiten 2001/02" Betriebsausgabeneigenschaft zu, da der Dekorationsaufwand im
Zusammenhang mit der betrieblichen genutzten Büroräumlichkeit steht
und die Anschaffung des Telefonverzeichnisses "Gelben Seiten 2001/02" als
ausschließlich betrieblich angesehen werden muss.
Somit sind bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben aus dem Titel
"Werbung, Dekoration" in Höhe von 32.535,28 S zu berücksichtigen, was
folgende Einkommensteuerberechnung für 2001 zur Folge hat:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid
|
2.423.219,00
S
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. Bescheid
|
-
159.371,00 S
|
Sonstige
Einkünfte lt. Bescheid
|
262.114,00
S
|
anerkannte
Betriebsausgaben lt. Berufungsentscheidung
|
-
32.535,28 S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
2.493.426,72
S
|
Sonderausgaben
|
-
18.214,00 S
|
Einkommen
|
2.475.212,72
S
|
Einkommensteuer
|
1.124.100,00
S
|
Einkommensteuer
|
81.691,53
€
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
November 2005
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1365-W/05
- Stammnummer
- 19277
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF