Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1099-W/03
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1099-W/03vom 24.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Sitkovich, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 zu entnehmen, die insoweit einen
Teil dieses Bescheidspruches darstellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig sind im vorliegenden
Fall die von der Bw. in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr
2001 geltend gemachten Bewirtungskosten.
Aus einer
Erklärungsbeilage sind diesbezüglich folgende Daten zu entnehmen:
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Da
Pablo
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...
Landesregierung Agrarabt. Fr. K., Evaluierung lw. Projekte
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18.01.2001
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382,00
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Zugrestaurant
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BMLFUW
Hr. R.
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250,00
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Da
Pablo
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G.B.,
Eventmanagement, Akquisition für Study Tour Durchführung für
ungar. Lebensmittelunternehmen nach Österreich
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420,00
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Da
Pablo
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Fa.
S. Portugal, Mr. L., zukünftige Kooperation in P.
Projekten
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25.03.2001
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338,00
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Offert
für Teilnahme an Projekt in Polen
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Gerbaud
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Offerierung
eines Experteneinsatzes in Impl., I.F.
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08.05.2001
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271,30
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5630
HUF
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Steirerstöckl
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Offerierung
von Arbeitseinsatz in österr. franz. Projekt Laibach
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31.05.2001
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967,00
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Steirerstöckl
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Offert
für Kooperation mit schwedischer .....
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01.07.2001
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1.916,00
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Frau
B.F., B.F., H.M.
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Gerbaud
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Projekt
Akquisition in Ungarn T.S. Fa. A.
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08.05.2001
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200,00
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4150
HUF
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Kaffee
Mayer Bratislava
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Fortführung
Aktivitäten für Lebensmittelfachverband, Fr. E.J.
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16.05.2001
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82,00
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287
SKK
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Fontaine
Etterem
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Projektakquisition
im HU Landwirtschaftsminist. E.K., P.S.
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28.06.2001
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754,41
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15680
HUF
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Da
Pablo
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Expertisendarstellung
für EOCD Experten Projekt, H.R.
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827,00
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Ankerhof
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Projektkooperation
für Mitarbeiter des IAMO, VUZE Prag, AKII Bu
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19.07.2001
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2.226,00
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S.A.,
G.B., Hr. R., Hr. D., M.St.
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Kronberghof
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Rumän.
..... im Landwirtmin. Hr. M.L.
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07.08.2001
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514,00
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Expertisenpräsentation
für zukünftige Beratungstätigkeit
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Habighof
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Vortragsangebot
für WKÖ Workshop bzgl. SAPARD Hr. F.
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07.09.2001
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365,00
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Frank
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Arbeitsangebot
für tschechischen Fachverband Hr. K.
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10.09.2001
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275,00
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Gmoakeller
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Akquisition
BMLFUW Projekt, Fr. G.N.
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24.09.2001
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252,00
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Cafe
Schwarzenberg
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Akquisitionsgespräch
für Projektkooperation mit Fa. M.R.
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12.10.2001
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374,40
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Altes
Jägerhaus
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Anbot
für Study tour Abwicklung tschech.
Land-
wirtschaftsministerium
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18.10.2001
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453,00
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Hr.
P.K.
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Griensteidl
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Anbot
für Mitarbeit an Projekt in PL, W.L. Warschau
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23.10.2001
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156,45
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Pizzeria
Sandok
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Arbeitsangebot
für tschechischen Fachverband Hr.K., Hr.C.
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25.10.2001
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778,00
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Gmoakeller
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Anbot
für Projekt in CZ, I.S. VUZE Prag
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07.11.2001
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323,00
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Autobahnstation
Gralla
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Projektakquisition
... Landesregierung Fr. A.Z.
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29.11.2001
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226,00
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Plachutta
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Angebot
Projektkooperation Fa.H. Mr. N.M. Evaluierung S.
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14.12.2001
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556,75
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Projekte
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Summe
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13.007,31
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Mittels
Ergänzungsauftrag vom 22. Oktober 2002 wurde die Bw. um
belegmäßigen Nachweis sowie um Darstellung der betrieblichen
Veranlassung und um Nachweis des konkreten Werbezweckes iSd § 20 EStG
gebeten.
In der Vorhaltsbeantwortung
verwies die Bw. auf die oben wiedergegebene Beilage und legte die Originalbelege
vor; es handelt sich hierbei um Gasthauszettel ohne weitere Vermerke, die zum
Großteil den oben angeführten Datumsangaben entsprechen.
Das Finanzamt erließ am
16. Jänner 2003 den Einkommensteuerbescheid 2001.
Die Aufwendungen für
Bewirtung wurden mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Mit der
Vorhaltsbeantwortung wurde zwar der jeweilige Zweck der Besprechung
erläutert, nicht jedoch ein konkreter Werbezweck der jeweiligen Bewirtungen
nachgewiesen. Da der vom Finanzamt abverlangte Nachweis des Werbezwecks iSd
§ 20 EStG nicht erbracht wurde, waren die gesamten Aufwendungen nicht
anzuerkennen."
Mit Schreiben vom 3. Februar
2003 erhob der steuerliche Vertreter namens seiner Mandantin fristgerecht
Berufung.
Bezüglich des Nachweises
des Werbezweckes wurde Folgendes ausgeführt:
...Die
Berufungsbegründung gibt an, dass zwar der Zweck jeder Besprechung
erläutert wurde aber ein konkreter Werbezweck nicht nachgewiesen wurde.
Schuldig bleibt die Begründung, wieso sie zu dieser Schlussfolgerung kommt.
Schließlich liegen zu allen Bewirtungen Beschreibungen vor, aus denen
eindeutig der Zweck der Besprechung und damit der (logisch) verbundene
Werbezweck hervorgeht. Es ist nicht nachvollziehbar wieso bei Besprechungen, die
der Offertlegung, der Anbotslegung, der Akquisition ,der künftigen
Kooperation, des Anbote der Mitarbeit usw... dienen, kein Werbezweck erkennbar
ist. Im Gegenteil: es erweckt die Nichtbeachtung der angeführten
Bewirtungszwecke den Eindruck, dass die Berufungsbegründung nicht auf Grund
inhaltlicher Beurteilung erfolgte, sondern vielmehr Ausdruck einer
undifferenzierten oberflächlichen Betrachtung ist. Sämtliche
Besprechungen zielten darauf ab, neue Aufträge zu akquirieren und dabei die
eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten
hervorzuheben..."
Das Finanzamt erließ am
18. Februar 2003 eine Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO, mit welcher der Bescheid vom 16. Jänner 2003 in hier nicht mehr
interessierenden Punkten geändert wurde, die Bewirtungsspesen aber
unverändert keine Anerkennung fanden.
Die Bescheidbegründung
lautete diesbezüglich wie folgt:
"Gem. § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
"Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.
Darunter fallen auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen
werden."
Der
Nachweis, an den gem. der Judikatur des VwGH ein strenger Maßstab zu legen
ist, ist für jede einzelne der betreffenden Aufwendungen zu erbringen, die
Beweislast liegt alleine beim Steuerpflichtigen.
Zutreffend
ist, wie in der Berufung angeführt, dass dem Finanzamt mit der
Aufgliederung der Bewirtungsaufwendungen jeweils die Beschreibung des Zwecks
der
Besprechung
vorgelegt
wurde.
Es
wird vom Finanzamt auch nicht bezweifelt, dass die Besprechungen der
Offertlegung, der Akquisition, des Anbotes der Mitarbeit etc. gedient haben.
Zugestimmt wird weiters der in der Berufung angeführten Behauptung,
sämtliche Besprechungen würden darauf abzielen, neue Aufträge zu
akquirieren und dabei die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten
hervorzuheben.
Gerade
hierin ist jedoch im Kern der maßgebliche Werbeeffekt zu sehen;
nämlich in der gesprächsweisen
Hervorhebung
der eigenen Kenntnisse und
Fähigkeiten
, die,
soferne der potentielle Kunde hiervon überzeugt ist, nach erfolgreicher
Abwicklung des Werbegespräches diesen letztlich dazu veranlassen wird, die
fachlichen Fähigkeiten des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Die Bewirtung
selbst bildet daher lediglich den - wenn vielleicht auch üblichen
- gesellschaftlichen Rahmen für die eigentliche Werbung, nämlich
das Gespräch, in dem ggf. die fachliche Qualifikation des Werbenden, die
Art der Auftragsabwicklung, Referenzen etc. dargestellt
werden.
Die
gesamten Aufwendungen für Bewirtung waren daher mangels Erfüllung
einer der gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 EStG, nämlich des
konkreten Werbezwecks, nicht anzuerkennen."
Der steuerliche Vertreter
stellte namens seiner Mandantin mit Schreiben vom 13. März 2003 den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Begründend wurde Folgendes
ausgeführt:
"Der
gegenständliche Bescheid erkennt Bewirtungsspesen in Höhe von öS
16.442,68 unter Hinweis auf den fehlenden Werbezweck nicht
an.
Diese abschließende Feststellung der
Begründung (letzter Satz) verwundert, da die sonstigen Ausführungen
der Berufungsvorentscheidung die Voraussetzungen für den 50%igen
Betriebsausgabenabzug bestätigen. Das Finanzamt erkennt, dass die
Besprechungen, der Offertlegung, der Anbotslegung, der Akquisition, der
künftigen Kooperation, des Anbotes der Mitarbeit usw... dienten. Weiters
stimmt das Finanzamt zu, dass die Besprechungen dazu dienten neue Aufträge
zu akquirieren und dabei die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten
hervorzuheben.
Entgegen
den eigenen Feststellungen kommt das Finanzamt dennoch zum Ergebnis der
Nichtabzugsfähigkeit der Bewirtungskosten. Dieses Ergebnis
verstößt aber nicht nur gegen die eigenen Ausführungen sondern
auch gegen die Einkommensteuerrichtlinien 2000...."
In weiterer Folge wurden die Rz
4821 und 4822 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) wiedergegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 20 Abs. 1 Z 3
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsaufgaben bei den einzelnen Einkunftsarten nicht
abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
und berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Unter dem Begriff
"Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im
Wesentlichen nach nunmehr ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH vom 16.10.2002,
98/13/0206, vom 26.9.2000, 94/13/0171 und vom 2.8.2000, 94/13/0259). Das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend
gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht
entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er
anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen
der Werbeweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die
lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen
Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988.
Dies gilt auch dann, wenn die
betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da
hieraus nicht zwingend die berufliche Veranlassung der bei einer solchen
Besprechung angefallenen Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche
Notwendigkeit des Gesprächs begründet für sich allein
nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs
von Speisen und Getränken durch den Gesprächspartner. Dass es
praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen mag, in Verbindung
des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr
oder weniger kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber
deswegen allein noch keine damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu
Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls
bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz
mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und damit solche
Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein
Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status
entsprechenden Konventionen zu erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich
im § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten Ausnahmetatbestandes vom
Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus
überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines
Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder
Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser
Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Glaubhaftmachung im
Sinne des § 138 Abs. 1 BAO reicht hingegen nicht (vgl. VwGH vom 3.5.2000,
98/13/0198; 26.9.2000, 94/13/0262; 29.11.2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt
beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist hiebei
die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu
welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete
Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
Diese Voraussetzungen werden
jedoch durch die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung
angeführten Hinweise auf die Person des Bewirteten und auf die
Kurzbezeichnung des jeweiligen Projekts nicht erfüllt, kann doch hierin
kein Nachweis dafür erblickt werden, dass die jeweilige Bewirtung durch
eine Produkt- oder Leistungsinformation veranlasst war. Dies entspricht auch der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der etwa im Erkenntnis vom
26.3.2003, 97/13/0108 klargestellt hat, dass allein durch die Angabe von
Projekten und Personen, mit denen Kontakte gepflegt worden sind, der Nachweis
des Werbezweckes für die einzelnen Aufwendungen als nicht erbracht
anzusehen ist.
Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Bw. in der mehrfach erwähnten Beilage die Art der
geführten Besprechungen schlagwortartig umschreibt (z.B. Expertisenangebot,
Vortragsangebot, Akquisitionsgespräch ...), da damit der geforderten
nachzuweisenden Produkt- und Leistungsinformation nicht Genüge getan wird.
Aus § 20 Abs. 1 Z 3 EStG kann auch keineswegs abgeleitet werden, dass sich
- wie dies der Bw. offenkundig vorschwebt - allein aus dem (nur
kursorisch dargelegten) Zweck der Besprechung gleichsam automatisch ein damit
(logisch) verbundener Werbezweck ergibt.
Die seitens des Finanzamtes
vertretene Auffassung, für die strittigen Aufwendungen sei der
erforderliche Nachweis des konkreten Werbezweckes nicht gegeben, steht daher im
Einklang mit dem gegebenen Sachverhalt und den hiebei zu beachtenden
Rechtsvorschriften, wobei noch anzuführen ist, dass die Bw. den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, denen nach Einbringung des
Vorlageantrages nunmehr Vorhaltscharaktes zukommt, nicht entgegen getreten ist.
Ergänzend sei noch
bemerkt, dass auch die EStR, auf die die Bw. in ihrem Vorlageantrag verwiesen
hat, zwar keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche
Rechtsquelle darstellen, aber dennoch der oben angeführten Judikatur
entsprechen.
Wien,
24. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BewirtungGeschäftsfreundeWerbezweckNachweisRepräsentationsaufwendungenProdukt- und Leistungsinformation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1099-W/03
- Stammnummer
- 6446
- Gültig
- 24.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF