Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0663-W/03
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-W/03vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steuerlich absetzbare Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden bedürfen des Nachweises, dass die betriebliche oder berufliche Veranlassung dieser Beträge weitaus überwiegt und die Bewirtung einem eindeutigen Werbezweck dient. Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe. Die Glaubhaftmachung gem. § 138 Abs. 1 BAO reicht hiefür nicht aus (VwGH 03.05.2000, 98/13/0198; 26.09.2000, 94/13/0262; 29.11.2000, 95/13/0026).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 21. Oktober 2003 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Profil Wirtschaftstreuhand-GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und
Klosterneuburg, vertreten durch Christian Krutcky, betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Den Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid wird teilweise Folge gegeben.
Due
Umsatzsteuer für 2001 wird mit 244. 655 S (17.779,77 €)
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Kalenderjahr 2001 wurden seitens des Bw.
u. a. Aufwendungen mit der Bezeichnung "Geschäftsanbahnung,
betrieblich 50 %" in Höhe von 41.522,67 S als
Betriebsausgaben geltend gemacht.
Die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für 2001 erfolgten auf Basis dieser
Einnahmen-Ausgabenrechnung.
Bw. beantwortete mit Schreiben
vom 4. November 2002 eine Anfrage des Finanzamtes und führte darin
aus, dass die Geschäftsanbahnungsspesen ausschließlich
Geschäftsessen hinsichtlich zukünftiger Aufträge betroffen
hätten und mit 50 % als Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht worden
seien. Die Werbeaufwendungen hätten Inserateinschaltungen betroffen. Dem
Schreiben waren entsprechende Kontoauszüge beigelegt, wobei seitens des Bw.
bemerkt wurde, aus diesen Unterlagen sei die nur 50 %ige Inanspruchnahme
dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben ersichtlich.
Das Finanzamt für den
9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg erließ am
27. November 2002 die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für
2001, wobei die erklärten Vorsteuern im Ausmaß von 6.228 S
vermindert und das veranlagte Einkommen um 41.523 S erhöht wurden. In
der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Vorlage einer
Aufgliederung bzw. der Kontoauszüge allein keinen hinreichenden Nachweis
des konkreten Werbezweckes der Bewirtung darstelle. Die in diesen Aufwendungen
enthaltene Umsatzsteuer sei im Schätzungsweg mit 15 % angesetzt und
vom Gesamtbetrag der erklärten Vorsteuerbeträge abgezogen
worden.
Bw. erhob gegen diese Bescheide
am 18. Dezember 2002 das Rechtsmittel der Berufung, worin die
erklärungsgemäße Umsatz- und Einkommensteuerveranlagung für
das Jahr 2001 beantragt wurde.
Begründend wurde
ausgeführt, dass nunmehr auch die Originalbelege mit den Anmerkungen zur
betrieblichen Veranlassung vorgelegt würden. Der Einschreiter gab weiters
an, als Unternehmensberater im Bereich Krankenhäuser/Kostenrechnungssysteme
tätig und praktisch dazu gezwungen zu sein, bei Geschäftsessen die
Kosten zu übernehmen. Es werde angemerkt, dass bei Essen mit mehr als zwei
Personen gleichfalls ein Privatanteil von 50 % ausgeschieden worden
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2003 als unbegründet
ab. Begründend wurde dargetan, dass ein Nachweis des konkreten Werbezwecks
auch durch die Vorlage der Originalbelege nicht erreicht worden sei, weil die
bloße Nennung des Gesprächspartners bzw. des Gesprächsthemas
oder Gesprächsanlasses lediglich die berufliche Veranlassung beweisen
könne. Der konkrete Werbezweck könne hierdurch aber nicht nachgewiesen
werden.
Bw. stellte am 4. Februar
2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin eingewendet wurde, der vom Finanzamt
genannten Beweispflicht sei schon durch den Hinweis entsprochen worden, dass
anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten worden sei. Jedenfalls habe Bw. durch die
Nennung der Geschäftsfreunde und des konkreten Gesprächsthemas den
unmittelbaren Zusammenhang mit bestehenden oder angestrebten
Geschäftsabschlüssen dargelegt, wodurch die berufliche Veranlassung
und der Werbezweck nachgewiesen worden seien.
Bw. legte am 3. Juli 2003
über Ersuchen die Originalbelege betreffend Geschäftsanbahnungsspesen
vor und wies darauf hin, dass auf diesen Belegen aus
Beweissicherungsgründen jeweils Anlass der Bewirtung in Kurzbezeichnung und
Name des Geschäftsfreundes vermerkt worden seien.
Die Berufungsbehörde
ersuchte den Einschreiter mit Schreiben vom 21. Juli 2003 die auf den
vorgelegten Originalbelegen angeführten Bewirtungsanlässe näher
darzustellen, den Inhalt der jeweils geführten Besprechungen anzugeben
sowie auch klarzustellen, inwieweit die konkreten Besprechungen mit der
beruflichen Tätigkeit des Einschreiters im Zusammenhang stünden.
Weiters wurde ersucht den Personenkreis der Bewirteten darzustellen, wobei
darauf hingewiesen werden möge, welche Funktion der einzelne im beworbenen
Unternehmen ausübe und in welchem rechtlichen Verhältnis er zum
Unternehmen stehe.
Bw. beantwortete diese Fragen
mit Schreiben vom 21. August 2003 und führte darin aus, dass er seit
einigen Jahren als Unternehmensberater im österreichischen Gesundheitswesen
(spezialisiert auf Krankenanstalten) österreichweit tätig sei. Da
derzeit in Österreich externe Berater noch nicht zur Unterstützung der
Betriebsführung von Krankenanstalten herangezogen würden, habe er ein
verstärktes Augenmerk auf Akquisition und Werbung von Neukunden bzw.
Sicherung von Folgeaufträgen bei bereits bestehenden Kunden gerichtet. Die
in den Originalbelegen jeweils angeführten Personen seien
Führungskräfte und damit potenzielle Auftraggeber des
österreichischen Krankenanstaltenwesens (z. B. ärztliche Leiter,
Verwaltungsdirektoren, Pflegedirektoren, Qualitätsmanager ...) gewesen. Die
mit diesen geführten Besprechungen seien auf die Akquisition von
Neuaufträgen bzw. Folgeaufträgen gerichtet gewesen und hätten
sich u.a. auf die mögliche Projektstruktur, den Projektinhalt, die
Projektmanagementparameter (Termine, Kosten und Qualitäten), den
Projektablauf, die Projektdauer für die Umsetzungsphase, die Erfordernisse
im Changemanagement sowie auf die Realisierungsmöglichkeiten in einer
potenziellen Umsetzungsphase bezogen.
Im Zuge der am 21. Oktober
2003 erfolgten mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. u. a. an,
im Rahmen der Geschäftsessen würden mögliche Leistungen
gegenüber Krankenanstalten dargestellt, wobei versucht werde neue
Aufträge oder Folgeaufträge zu erreichen oder bereits bestehende
Aufträge zu intensivieren. Dies habe bereits entsprechende Erfolge
gezeitigt, werde doch 2003 ein Umsatz von etwa 218.000 € erwartet,
während der Umsatz des Jahres 2001 1 Mio. S
(= ca. 73.000 €) betragen habe.
Die steuerliche Vertreterin des
Bw. Mag. Chvatik führte im Zusammenhang damit aus, dass hiedurch der
Werbezweck weitestgehend erwiesen sei, eine von diesem Werbezweck getrennte
Betrachtung der Geschäftsessen sei daher nicht möglich.
Mag. Chvatik legte auch ein Papier vor, aus dem ein Überblick
über das Dienstleistungsangebot des Bw. ersichtlich ist (z.B.
Simultationsmodelle, Zufriedenheitsbefragung, Küchenanalyse,
Reinigungsanalyse, Betriebsführung ...).
Der Vertreter des Finanzamtes
Oberrevident Krutcky wies darauf hin, dass die betriebliche Veranlassung der
ggstl. Aufwendungen nicht in Zweifel gezogen werde. Er vertrete jedoch die
Auffassung dass der vom Gesetz geforderte Werbezweck nicht nachgewiesen worden
sei.
Hiezu replizierte die
steuerliche Vertreterin des Bw., eine Produkt- und Leistungsinformation sei im
Rahmen der Geschäftsessen erfolgt. Zudem reiche es lt. Rz 4822 der
Einkommensteuerrichtlinien aus, wenn der Abgabepflichtige dartut, dass er
anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsaufgaben
bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche und berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden.
Unter dem Begriff
"Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2002, 98/13/0206,
vom 26. September 2000, 94/13/0171 und vom 2. August 2000,
94/13/0259). Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann
nicht entgegengehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird,
dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche
Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen
Bewirtungsspesen der Werbeweck nicht abgesprochen werden kann, fallen
Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur
werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Dies gilt auch dann, wenn die
betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da
hieraus nicht zwingend die berufliche Veranlassung der bei einer solchen
Besprechung angefallenen Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche
Notwendigkeit des Gesprächs begründet für sich allein
nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs
von Speisen und Getränken durch den Gesprächspartner. Dass es
praktikabel sein und gängigen Konventionen entsprechen mag, in Verbindung
des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr
oder weniger kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber
deswegen allein noch keine damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu
Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls
bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz
mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und damit solche
Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein
Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status
entsprechenden Konventionen zu erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich
im § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG normierten
Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen
eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum
anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder
Leistungsinformation. Dabei ist es erforderlich das Zutreffen dieser
Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Glaubhaftmachung im
Sinne des § 138 Abs. 1 BAO reicht hingegen nicht (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 3. Mai 2000, 98/13/0198; 26. September
2000, 94/13/0262; 29. November 2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt beim
Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist hiebei die
Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu
welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete
Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
Diese Voraussetzungen werden
jedoch durch die auf den jeweiligen Belegen angebrachten Hinweise auf die Person
des Bewirteten und auf die Kurzbezeichnung des jeweiligen Projekts nicht
erfüllt, kann doch hierin kein Nachweis dafür erblickt werden, dass
die jeweilige Bewirtung durch eine Produkt- oder Leistungsinformation veranlasst
war. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der
etwa im Zuge des Erkenntnisses vom 26. März 2003, Zl. 97/13/0108
klargestellt hat, dass allein durch die Angabe von Projekten und Personen, mit
denen Kontakte gepflegt worden sind, der Nachweis des Werbezweckes für die
einzelnen Aufwendungen als nicht erbracht anzusehen ist.
Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass Bw. im Schreiben vom 21. August 2003 die Art der
geführten Besprechungen schlagwortartig umschreibt (z.B. Akquisition von
Neuaufträgen, Folgeaufträgen, Projektstruktur, Projektinhalt ...), da
damit der geforderten nachgewiesenen Produkt- und Leistungsinformation nicht
Genüge getan wird, wobei noch hinzukommt, dass die jeweils zu fordernden
Angaben für jede einzelne Ausgabe erfolgen hätten müssen, wurde
doch Bw. im Rahmen des ho. Schreibens vom 21. Juli 2003 u. a. auch
aufgefordert, die auf den vorgelegten Originalbelegen angeführten
Bewirtungsanlässe ("Projekt ...") näher darzustellen und
den "Inhalt der jeweils geführten Besprechungen anzugeben".
Zudem hat bereits das Finanzamt
im Zuge der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom
10. Jänner 2003 ausgeführt, dass der Nachweis, für den nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen
ist, für jede einzelne der betreffenden Aufwendungen erbracht werden muss.
Diesem als Vorhalt zu wertenden Hinweis in der Berufungsvorentscheidung (vgl.
etwa Verwaltungsgerichtshof vom 19. September 1995, 91/14/0208) wurde
jedoch bis zum heutigen Tag nicht entsprochen, wiewohl es am Bw. lag, die ihm
zukommende Beweislast zu erfüllen. Dem Erfordernis den Werbezweck jeder
einzelnen Ausgabe nachzuweisen, wurde auch nicht durch die im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Vorlage des Unternehmensprofils
entsprochen, bezieht sich das daran dargestellte Dienstleistungsangebot doch
ganz allgemein auf die vom Unternehmen im Regelfall erbrachten Leistungen, nicht
aber auf jene Leistungen, die im Zuge eines Geschäftsessens erörtert
wurden.
Der seitens des Finanzamtes
vertretenen Auffassung, für die strittigen Aufwendungen sei der
erforderliche Nachweis des konkreten Werbezweckes nicht gegeben, steht daher im
Einklang mit dem gegebenen Sachverhalt und den hiebei zu beachtenden
Rechtsvorschriften. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 kommt
daher Berechtigung nicht zu.
Übertragen auf den
Umsatzsteuerbereich bedeutet dies, dass die in Rede stehenden Bewirtungskosten
gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit a Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten und
demnach ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Betraglich erfolgt jedoch insoweit
eine Änderung, als, wie Bw. im Zuge der Eingabe vom 3. Juli 2003
dargetan hat, die auf die strittigen Bewirtungsausgaben entfallenden
Vorsteuerbeträge 5.840,69 S betragen und daher geringfügig von jenem
Vorsteuerbetrag abweicht, den das Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen hat
(6.228 S).
Die Umsatzsteuer für 2002
war daher wie folgt zu ermitteln:
|
Umsatzsteuer lt. Bescheid:
|
372.185,47
S
|
|
Vorsteuer
korrigiert:
|
-
127.530,24 S
|
|
Zahllast
gerundet:
|
244.655,00
S
|
(17.779,77
€)
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BewirtungGeschäftsfreundeWerbezweckNachweisRepräsentationsaufwendungenProdukt- und Leistungsinformation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-W/03
- Stammnummer
- 6415
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF