Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0519-W/07
Nichtanerkennung von Ausgaben einer Schauspielerin und Lehrerin für Theaterkarten, Kosmetik und Friseur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 aus Mangel an Beweisen für die berufliche Veranlassung dieser Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-W/07vom 16.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Veranstaltungsmotiv für eine Rückschau und damit für das Fehlen
eines deutlichen Werbezwecks.
Da die Trennung der oben angeführten Kosten von der
Lebensführung nicht einwandfrei möglich gewesen war - dies aber sein
muss, wenn die Kosten als Werbungskosten im Sinn des § 16
EStG 1988 gewertet sein sollen - , waren die in Rede stehenden Kosten in
den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen und die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-W/07
- Stammnummer
- 27362
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF