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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0519-W/07

Nichtanerkennung von Ausgaben einer Schauspielerin und Lehrerin für Theaterkarten, Kosmetik und Friseur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 aus Mangel an Beweisen für die berufliche Veranlassung dieser Kosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-W/07vom 16.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Veranstaltungsmotiv für eine Rückschau und damit für das Fehlen eines deutlichen Werbezwecks. Da die Trennung der oben angeführten Kosten von der Lebensführung nicht einwandfrei möglich gewesen war - dies aber sein muss, wenn die Kosten als Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 gewertet sein sollen - , waren die in Rede stehenden Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. März 2007

Normen und Schlagworte

GrundmaskeMaskeKosmetikSchönheitspflegeWerbungTheaterkartenBühnenschminke

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0519-W/07
Stammnummer
27362
Gültig
16.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF