Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0519-W/07
Nichtanerkennung von Ausgaben einer Schauspielerin und Lehrerin für Theaterkarten, Kosmetik und Friseur als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 aus Mangel an Beweisen für die berufliche Veranlassung dieser Kosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-W/07vom 16.03.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Invest
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1190 Wien, Hackhofergasse 8 - 10, vom 8. Mai
2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom 24. April 2006
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
ist eine sehr erfolgreiche Film-, Theater- und TV-Schauspielerin. Ihre
Ausbildung zur Schauspielerin erhielt die Bw. an der Theaterschule Helmut A. In
den Jahren 0003 bis 0005 war die Bw. am Theater in der Z engagiert, von 0004 bis
0006 am Hamburger B bei Gustav K. In der Zeit zwischen 0007 bis 0009 folgten
Engagements in Wien und Deutschland. 0009 war die Bw. am Salzburger C
tätig, anschließend unterrichtete sie in der Theaterschule Helmut A
und am D-Seminar und war von 0010 bis 0011 Professorin an der Hochschule
für F und darstellende S. Die Bw. wurde mit der K. - Medaille im Jahre
0000, dem Titel Kammerschauspielerin im Jahr 0012 und dem A-IX-Theaterpreis in
der Kategorie "Beste Nebenrolle" für 007w in "PRI-DRAs", BT, im Jahr 0013
geehrt. Die Bw. wird von der Agentur E, A-Str. 47, D-TBC007 Berlin, vertreten.
Im
Streitjahr 2004 bezog die Bw. sowohl Einkünfte aus selbständiger
Arbeit von € 5.282,05, als auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von € 99.256,20 (inkl. Werbungskosten
von € 3.018,90, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte). Die Einnahmen der emeritierten Universitätsprofessorin aus
selbständiger Arbeit resultierten der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung im Sinne
des § 4 Abs. 3 EStG 1988 zufolge aus Arbeiten für den
ORF Wien (€ 18), Veranstaltungs- und Festspiel GmbH, G
(€ 1.000), Museum für angewandte S (€ 750),
DeutscheRadio (€ 142,65), ABC (€ 95,10), DEF
(€ 326,72), VDFS Tantiemen (Der F. vom H, Anns J., Der l. R., Ein W.
und eine Kr., Ein Z. kam in die WG (€ 8.596,66)) und Otto I.
(€ 32,09); die lohnsteuerpflichtigen Bezüge setzten sich den an
das Bundesrechenzentrum überspielten Lohnzetteln zufolge aus den
Teilbeträgen a) € 3.982,81 (Bezugsausz. Stelle L. Fernseh
u.); b) € 3.554,33 und € 22.089,42 (Bezugsausz. Stelle
jeweils Theater in der Z ); c) € 11.223,69, € 845,61 und
€ 3.382,44 (Bezugsausz. Stelle jeweils BT Ges mbH.) und d)
€ 57.196,80 (Bezugsauszahlende Stelle Bundesdienst) zusammen.
Mit der nachfolgenden Tabelle werden jene Produktionen aus
dem Jahr 2004, in denen die Bw. mitgewirkt hat, und die diesbezüglichen
Webadressen dargestellt:
|
Produktion mit
Rollenangaben
|
Quellenangabe
|
Prinzessin O.
(aka Die Ba-Pri) (TV) - Darstellerin der "N"
|
http://de.wikipedia.org/wiki/X_Y;
http://german.imdb.com/title/tt8051830
|
"Bla und
Blü. - 08/15" (TV) - Darstellerin der "?"
|
http://german.imdb.com/title/tt0428404
|
Blo" FL. auf
der H. (2004) - Darstellerin der "Großmutter O"
|
http://german.imdb.com/title/tt5056930
Drehort
des österreichischen TV/Films "Die Ba-Pri " war das A-Tal, Ö.,
Österreich; Regie bei dieser österreichischen Produktion hat Susanne
S. geführt; das Buch stammte von Susanne Ri..
Drehort
der österreichisch-deutschen Co Produktion "Bla und Blü. - 08/15 " war
Wien, Regie führte Michael U., das Buch wurde von Susanne Fru.
verfasst.
"FL. auf
der H. " ist der Titel der Episode XY der Season 1 aus der dem Genre "Crime"
zuzuordnenden TV-Serie "Blo " gewesen. Der Drehort dieser TV-Folge war Baden-T.
in Baden-V., Deutschland. Der Regisseur dieser Folge war Stephan P.; das Buch
wurde von Pea D. und Peter A. geschrieben.
Abweichend
von der Einkommensteuererklärung 2004, mit der Werbungskosten von
€ 8.609,60 geltend gemacht worden waren, erließ das Finanzamt
einen Einkommensteuerbescheid, mit dem die Werbungskostenpositionen
"Maske Kosmetik, Gesichtsreinigung,
Sonnenbestrahlung und Eye cream" in Höhe von € 2.450,60,
"Friseur Vorstellung" in Höhe von
€ 325,50 und "Werbung 100% -
XXX-XX Jahre aktive schauspielerische
Tätigkeit - Fangemeindefeier -P" von € 2.814,60 als Kosten
gemäß
§ 20 EStG 1988 gewertet wurden.
Mit der
Berufung gegen den oben genannten Bescheid bat die Bw. um Anerkennung der Kosten
für Masken (Kosmetik, Abschminke nach Vorstellung, Grundschminke vor der
Vorstellung etc.) in Höhe von € 2.450,60, Friseur (7
Behandlungen) in Höhe von € 325,- sowie Eintrittskarten für
die eigenen Vorstellungen in Höhe von € 2.814,60 wie vorgelegt
und in der Erklärung angeführt - nach Zitierung des § 16
leg. cit. - mit der Begründung, dass die im Jahr 0002 geborene Frau
Professor eine der ältesten noch berufstätigen Schauspielerinnen
Österreichs sei und im Alter von fast XXX Jahren Rollen im Fernsehen und
auf der Bühne spiele. XXX-XV Jahre Berufstätigkeit seien ein Vorbild
in jeder Hinsicht. Damit seien auch höhere Werbungskosten notwendig, um den
Charme und das äußere Aussehen in gepflegter Form zu wahren.
Dies sei insbesondere für folgende Werbungskosten aus
unselbständiger Tätigkeit der Fall:
Public
Relations Werbungskosten seien eindeutig der beruflichen Tätigkeit
zuzuordnen. Es handle sich um persönliche Werbemaßnahmen in der Form,
dass bestimmte Förderer und Entscheidungsträger aus dem In- und
Ausland für Aufträge zu den eigenen Vorstellungen eingeladen werden
müssten. Die Bw. habe viele verschiedene Auftraggeber, die die Breite des
künstlerischen Könnens während der Vorstellungen beurteilen
würden. Diese Marketingstrategie sei mit Kosten verbunden, die angesetzten
Ausgaben seien nicht Kosten der privaten Lebensführung.
Die
Ausgaben im Zusammenhang mit Premieren-Veranstaltungen und anschließender
Finanzierung von Marketingmaßnahmen würden eindeutig der Sicherung
der Einnahmen dienen. Der Bekanntheitsgrad der Schauspielerin werde dadurch
gesichert.
Was
die Kosten für Maske und Kosmetikausgaben anbelangt, seien diese
insbesondere im gegenständlichen Fall altersbedingt eine unerlässliche
Notwendigkeit um das Alter zu kaschieren und das Aussehen zu optimieren. Welche
Schauspielerin in Österreich habe in diesem Alter noch einen derartigen
Zustrom an Fans und eine enorme Auswahl an Aufträgen. Dahinter stecke harte
Marketingarbeit und persönliche Ausstrahlungskraft durch Make-up und
Maskenbildnerunterstützung.
Die
Friseurkosten seien Kosten für die Haarmaske, extra für die
Vorstellung.
Die
bezahlten Eintrittskarten für die eigenen Vorstellungen für
Entscheidungsträger wie Regisseure, Produzenten und Sponsoren seien
beruflich notwendige Ausgaben, um die Einnahmen zu sichern und auch in Zukunft
zu haben.
Mit der
Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Bw. unter dem Punkt 1.
"Kosmetika" vor, dass Aufwendungen für Kosmetika und Körperpflege
grundsätzlich Aufwendungen der Lebensführung seien (vgl.
beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
26. November 1997, 95/13/0061), die nur dann abzugsfähig seien,
wenn sie unmittelbar durch den Beruf veranlasst seien. Dies sei beispielsweise
der Fall, wenn der Kosmetikaufwand in Zusammenhang mit der Anpassung des
Äußeren an eine Bühnenrolle anfalle (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998, 96/15/0198).
Bloß erhöhter Pflegeaufwand infolge besonderer beruflicher
Beanspruchung von Haut und Haar sei hingegen den Lebensführungskosten
zuzurechnen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. September 1997, 94/13/0001).
Bei den
für das Jahr 2004 geltend gemachten Aufwendungen für Kosmetika und
Körperpflege handle es sich im Wesentlichen um Produkte für die Pflege
und das Regenerieren der Haut. Diese Ausgaben würden, auch wenn die Bw.
durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt sei, für ihr
äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen
Berufsgruppen üblich sei, unter das Abzugsverbot des § 20
EStG 1988 fallen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
28. April 1999, 94/13/0196, sei verwiesen.
Zu den
unter dem Titel "Werbung" in Abzug gebrachten Aufwendungen hielt das Finanzamt
der Bw. unter dem Punkt 2 der Berufungsvorentscheidung vor, dass es sich bei
diesen Kosten einerseits um Eintrittskarten zu diversen Theateraufführungen
handle, andererseits um Aufwendungen für Geschenkartikel sowie für die
Bewirtung von Geschäftsfreunden (Rechnungen über zwei
Weinlieferungen).
Wie die
Bw. in ihrer Berufung ausführe, handle es sich bei den Theaterkarten um
Ausgaben in Zusammenhang mit Premiere-Veranstaltungen, zu denen
Entscheidungsträger wie beispielsweise Regisseure, Produzenten und
Sponsoren eingeladen worden seien. Nähere Angaben dazu, wie beispielsweise
welche Personen eingeladen worden seien, welche Funktion diese Personen
ausgeübt hätten etc. seien dazu nicht gemacht worden. Bezüglich
der Aufwendungen für die Weinlieferungen sei von der Bw. ergänzt
worden, dass es sich hierbei um Bewirtungsspesen in Zusammenhang mit ihrem
XXX-XX-jährigen Schauspieler-Jubiläum handle. Auch hierzu seien keine
konkreten Angaben über Personen oder Werbezweck gemacht worden.
Nach der
Zitierung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 und
dessen Ziffer 3 verwies das Finanzamt auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge auch Geschenke und Einladungen zu
Theaterveranstaltungen, selbst wenn diese die gesellschaftliche Stellung der Bw.
fördern, zu den Repräsentationsaufwendungen zählen würden
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2000,
98/13/0198). Der Gesetzgeber bringe klar zum Ausdruck, dass das in
§ 20 Abs. 1 Z 2 und 3 verankerte Abzugsverbot auch solche
Aufwendungen der Lebensführung umfasse, die der Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit der Bw. dienen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1998, 93/13/0205).
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien unter
Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch
den Beruf der Bw. bedingt seien bzw. in Zusammenhang mit dem Erwerb von
steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen stünden, die aber
auch ihr gesellschaftliches Ansehen fördern. Dazu würden insbesondere
auch Aufwendungen zählen, die ein Unternehmer zur Bewirtung von
Geschäftsfreunden tätige (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2000, 95/15/0040).
Aus den
vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, inwiefern hier ein über die
Förderung des gesellschaftlichen Ansehens der Bw. hinausgehender
werbewirksamer Aufwand vorliege. Daher seien die betreffenden Aufwendungen gem.
§ 20 EStG als nicht ausschließlich beruflich veranlasste
Aufwendungen der Lebensführung zuzurechnen.
Infolge
der abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Bw. die Vorlage der
Berufung gemäß
§ 276 BAO mit der Begründung, dass
einige Beweispunkte eine Klarstellung des Sachverhaltes erfordern würden,
um ein Urteil aller Fakten insbesondere der Auslegung und der Anwendung der
Verwaltungsgerichtshofentscheidungen zu treffen.
Als
Begründung für die Abzugsfähigkeit der Ausgabenposition
Maske/Grundmaske für die Bw., geboren am 32. 00. 1927 (Kosmetika
Anerkennung € 2.450,60) führte die steuerliche Vertretung ins
Treffen, dass die Bw. eine der prominentesten Schauspielerinnen in
Österreich sei, die im hohen Berufsalter schauspielerisch tätig sei,
bestritt die Anwendbarkeit des zitierten Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1997 im gegenständlichen
Streitfall, bestätigte der Abgabenbehörde im Recht zu sein, dass nicht
jeder Berufstätige die (Kosten) für Kosmetika und Körperpflege
steuerlich geltend machen könne, und brachte im Übrigen vor, dass bei
der Bw. der ursächliche berufliche Zusammenhang mit der
Schauspieltätigkeit verbunden sei. Bei den 4% des aktiven
unselbständigen Einkommens aus Schauspieltätigkeit, die die Bw.
für die Schauspielmaske (Grundmaske) und die Werbung ausgebe, handle es
sich um eine materiell unbedeutende Kostengröße des
betriebswirtschaftlichen Ausgabenspektrums.
Im
Theater werde die Maske für die spezifische Charakterrolle angebracht.
Während eines Stückes könne die Maske mehrmals wechseln, die
mehrere Maskenbearbeitungen während des Stückes erforderlich machen.
Von den zwei zu unterscheidenden Kostenpositionen sei die eine die Grundmaske,
die von der Schauspielerin persönlich getätigt werde, je nach eigener
Entscheidungsfindung mehr oder weniger umfangreich (persönliche
Schauspielerkosten), die andere die Charakterrollenmaske (Theaterkosten). Beide
Kostenbereiche seien aber berufsbedingt notwendig.
Nach
Hinweis auf das oben angeführte Geburtsdatum
führte die steuerliche
Vertretung ins Treffen, dass
unter Berücksichtigung dieser Kennzahl vielmehr zu verstehen sei, dass die
Kosmetik eine überproportionale Bedeutung habe, um den Schauspielberuf auch
im gesetzten Berufsalter mit qualitativ besetzter und professionell besetzter
Grundhaltung auszuüben,
bestritt, dass es um Kosten,
die die allgemeine gesellschaftliche Stellung im Berufsleben verursachen, gehe,
bestätigte dem Finanzamt
im Zusammenhang mit der Behauptung, es gehe um konkrete berufsbedingte und
berufsverursachte Ausgaben, bei einem
werbenden Politiker und bei Repräsentanz, nicht aber bei einer
berühmten Schauspielerin wie dargelegt
recht zu haben,
bezeichnete die kosmetische
Pflege während der Berufstätigkeit auf der Bühne als ein
notwendiges Merkmal einer professionellen Schauspielerin und
wies im Anschluss daran darauf
hin, die Kosten ohnedies schon
sortiert und in der Erklärung alle Kosten sondiert zu haben; es handle sich
gemäß
§ 16 EStG 1988 um Ausgaben für die Sicherung,
Erwerbung und Erhaltung der Einnahmen, wozu keine Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs zu zitieren sei. Klare Positionen würden vorliegen.
Als
Begründung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für "Werbung"
führte die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag ins Treffen, dass die
Bw. auf Grund ihres beruflichen Umfeldes besonders viel Werbemaßnahmen
tätigen müsse, da ihre Fans altersbedingt kontinuierlich kleiner
geworden seien. Daher sei ein ständiges Werbeetat notwendig, um für
sich als Schauspielerin zu werben, um auf sich beruflich aufmerksam zu machen;
dies geschehe in der Form, dass potentielle Entscheidungsträger zum Studium
der Rollendarbietung eingeladen würden, um ein berufliches Urteil über
Qualität und Rollenspiel zu machen.
Diese
Ausgaben seien ein berufliches Muss, um nicht ins berufliche Out zu geraten, das
sei klassische Werbung einer Schauspielerin.
Die
Bw. könne ja keine klassische Plakatwerbung oder Zeitungswerbung machen.
Aus Kostengründen habe sie keinen Fernsehetat. Das Finanzamt mache 4%
Werbung streitig, die Kosten in der Produktwerbung würden sich (auf) bis zu
40% der Gesamtkosten belaufen.
Für
alle Einnahmenerzieler (Freiberufler, Unternehmen, Selbständige)
würden dieselben Gesetze ohne Unterschied gelten. Die Bw. könne nur
einladen, wo sie sich selbst als Künstlerin darstellen könne. Das
seien Theaterkarten, wo sie eine wesentliche Schauspielrolle gespielt habe und
spiele; keine Karten, die verschenkt würden, um jemandem einen Theaterabend
aus einer gesellschaftlichen Stellung zu ermöglichen. Vielmehr gehe es
darum, das Produkt der eigenen Schauspielkunst zu bewerben; das seien klassische
betriebswirtschaftliche Ausgaben.
Werbemaßnahmen
seien in diesem Sachverhalt nicht Kosten der Lebensführung, sondern klare
eindeutige berufsbedingte Ausgaben (Betriebsausgaben) nach
betriebswirtschaftlichen Überlegungen.
Das
Finanzamt ignoriere gänzlich klassische Kostenfaktoren eines Berufsbildes
und transformiere berufsbedingte Kosten irrtümlich in die private
Sphäre.
Eine
Werbeveranstaltung, um auf die XXX-XX - bzw. XXX-XV -jährige
Berufstätigkeit aufmerksam zu machen und zu verdeutlichen, sei klassische
Werbung. Wie viele Künstler habe das Finanzamt in seiner Datenbank, die ein
Einkommen an der Grenze des Existenzminimums hätten. Dann vergleiche das
Finanzamt die erfolgreichen, die Werbung machen, die ihr Marketing pflegen.
Marketing sei die wesentliche Ursache des finanziellen Erfolges. Ohne
Leistungserfolg keine Steuerbelastung. Die Steuerbelastung werde ja auch nach
der Leistungskraft bemessen. Es handle sich nicht um eine Tätigkeit aus
Liebhaberei.
Aus
der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1998 sei zu
ersehen, dass es um die Förderung des Berufsbildes gehe; um
Einnahmenerzielung gehe es und nicht um gesellschaftliches Seitenblicktheater.
Es
handle sich um keine Einladungen an private Freunde. Hier seien reine
Entscheidungsträger involviert und am beruflichen Tätigsein. Es seien
keine gesellschaftlich bedingten Bewirtungen, es seien Werbe- und
Marketingmaßnahmen und Ausgaben dieser Qualität. Um weitere
Theaterproduktionen zu initiieren, zu planen, diese zu einer Vorproduktion zu
bringen, seien berufliche Werbebotschaften unumgänglich.
Abschließend
stellte die steuerliche Vertretung die rhetorische Frage, ob das Finanzamt
wirklich glaube, dass aus Nichtstun an Werbung ein Schauspielname entstehe, eine
Schauspiellegende geformt werde, und fügte dem Gesagten hinzu, dass
dahinter harte berufliche Arbeit mit allen modernen betriebswirtschaftlichen
Instrumenten wie dem Marketing und dem Verkauf des eigenen schauspielerischen
Ichs stecke.
Im Falle der Berufungsvorlage an die nächste
Entscheidungsinstanz bat die steuerliche Vertretung, die realen Inhalte zu sehen
und zu würdigen. "Es geht nicht um den fiskalisch unbedeutenden Betrag es
geht um eine Würdigung unserer Steuergesetzgebung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies in der letztzitierten Norm ausdrücklich
zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4
Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a leg. cit. sowie Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 leg.
cit. nicht abgezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben
dem § 167 Abs. 2 BAO zufolge die Abgabenbehörden, abgesehen von
offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz
eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte
Behörde bei mehreren Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen
und zu begründen, warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu
Grunde legt, die sie für wahrscheinlicher hält als die andere (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2002, 98/14/0213).
Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2004, 2002/15/0020).
Aus folgenden Gründen war
den in der Berufung als Kosten für Kosmetika und Werbung bezeichneten
Ausgaben die Anerkennung als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 zu versagen:
1. Kosten
für Maske Kosmetik, Gesichtsreinigung, Sonnenbestrahlung und Eye cream in
Höhe von € 2.450,60
"http://de.wikipedia.org/wiki/Kosmetik" zufolge bezeichnet
der Ausdruck Kosmetik (griechisch: vom
Adjektiv ko·sme·ti·kós, aus dem Verb
ko·sméo, was soviel wie ordnen gedeutet und eine Ableitung des
Substantivs kó·smos, Ordnung oder Schmuck ist, und metaphorisch
Welt, Universum bedeutet) die Körper- und Schönheitspflege.
Kosmetika,
bestimmte Substanzen, reinigen, stabilisieren, vitalisieren, deodorieren oder
parfümieren die Haut, Nägel und Haare. Auch natürliche Methoden
und Übungen wirken kosmetisch; zu den bekanntesten dürften
Kneippgüsse und Saunieren gehören. Die Grenzen zur Hygiene oder
Wellness - Kuren sind fließend.
Generell
soll Kosmetik nicht nur verschönernd wirken, sondern mindestens ebenso das
Lebensgefühl steigern, eventuell soziales Prestige ausdrücken. Das
Zieren und Pflegen des Körpers ist so alt wie die Menschheit selbst,
berühmt ist der hochentwickelte Schönheitskult im Alten Ägypten,
wo Schminke bereits 2000 Jahre vor den Pyramiden von Bedeutung war. Anders als
in späteren europäischen Epochen, war bei den Ägyptern der
Gedanke an körperlicher Reinheit und Hygiene sehr wichtig, sie kannten
Reinheitsvorschriften, Dampfreinigungen und rituelles Kauen von Kräutern
zur Mundreinigung. Seife als tägliches Mittel der Körperpflege kannten
sie nicht, sie wuschen sich allenfalls mit sodahaltigem Wasser, dafür
hatten sie ein üppiges Arsenal an Geräten, Ölen, Fette, Salben,
Duftstoffen, Essenzen und Schminke: Spiegel, Schminkbehälter, Kämme,
Waschgeschirre, Pinzetten und Klingen zum Entfernen störender Haare,
Perücken, Zinnober und roter Ocker für Lippen und Wangen, Henna
für Haut, Haare, Fuß- und Fingernägel, für die Augen
grüner Malachit oder grauer Bleiglanz und Kajal. Auf das Schminken der
Augen legten die Ägypter besonderen Wert, das typisch ägyptisch
wirkende Auge war die Hieroglyphe für "Schönheit".
In
der Kosmetikindustrie von heute unterscheidet man grob zwischen dekorativer
Kosmetik und pflegender Kosmetik: Pflegende Kosmetik versucht, die
Schönheit von Haut und Haar zu unterstützen und zu erhalten - hierzu
gehören zum Beispiel Creme, Lotion, Peeling, Shampoo, Zahnpasta, Mundwasser
aber auch eher auf Männer abzielende Produkte wie Rasierschaum und
Aftershave. Die dekorative Kosmetik hingegen verändert das Aussehen mittels
färbender Kosmetika - Beispiele sind Make-up, Mascara, Lidschatten,
Lippenstift oder Rouge.
Die
Inhaltsstoffe von Produkten können zwei verschiedene Funktionen haben -
eine im Produkt selber, wie beim Emulgator oder dem Konservierungsstoff oder
eine Funktion auf den Körper. Als Mindestanforderung für Naturkosmetik
gilt, dass die Produkte frei sein müssen von billigen Fette auf
Mineralölbasis (wie Silikonen oder Paraffine), synthetischen Farben und
Düften (wie polyzyklischen Moschusverbindungen), Phthalate, Formaldehyd und
Formaldehydabspalter, bedenkliche UV-Filter, synthetischen Konservierungsmittel
(wie konservierenden Parabenen oder halogenorganische Verbindungen) und
Nitrosamine.
"http://de.wikipedia.org/wiki/Maske"
zufolge bezeichnet der Begriff Maske (v.
arab.: maskharat = Narr, Posse, Hänselei, Scherz) eine Gesichtsbedeckung.
Masken werden seit Urzeiten in Theater und Kunst, aber auch zu religiösen
und rituellen Zwecken eingesetzt. Häufig werden sie ergänzt durch
Verkleidung bzw. Kostüme. Des Weiteren gibt es diverse Masken, die dem
Schutz des Gesichtes oder eines Teils davon dienen.
Ihrem
Ursprung nach war die Maske ein vor dem Gesicht getragenes plastisches Gebilde
(Larve) aus Holz, Leder, Ton, Tuch, heute auch Kunststoff oder wurde als
Sammelbezeichnung der Verhüllung des Körpers verwendet.
Masken
erfüllen sehr unterschiedliche Aufgaben in unterschiedlichen Kontexten. Sie
verbergen das (wahre) Gesicht, sie schützen das Gesicht, mit Hilfe der
Maske verwandelt sich der Träger in die sie darstellende Figur, sie
ermöglichen neue (übernommene) soziale Rollen einzuüben,
etc.
Neben
der Gesichtsmaske gibt es viele weitere Bedeutungen des Wortes "Maske" in allen
Bereichen von der Biologie über die Raumfahrt bis zur
Soziologie.
Zur
Theatermaske ist aus der Enzyklopädie Wikipedia zu ersehen, dass
die Schauspieler im antiken griechischen
Theater typisierte Masken benutzten, um die Gefühle ihrer Rollen besser zum
Ausdruck zu bringen und mittels der Ausbildung des Mundes als Schalltrichter den
Schall zu verstärken. Diese Art der Maske wird als persona
bezeichnet.
In
vier festen Ledermasken, die eindeutige Typen belegen - die bekanntesten sind
der Harlekin und der Bajazzo -, bestehen sie seit der Renaissance in der
Commedia dell'arte weiterhin fort.
Im
japanischen und chinesischen Theater gibt es sowohl starre Masken als auch
maskenhafte Make-ups. (siehe z.B. das N-Theater)
Übertragen wurde bis
ins 19. Jahrhundert der Begriff Maske auch für die Kombination von
Halbmaske, Kostüm und Rolle für bestimmte Rollentypen gebraucht: Die
so genannten Charaktermasken stellten beispielsweise den Doktor oder den Hans
Wurst dar, die so genannten Nationalmasken "den Franzosen" oder "den
Spanier"
Heute wird die Maske (im
Sinne einer "Gesichtsverkleidung") im Theater und Film oft nur noch
geschminkt.
In Anlehnung an all diese
Masken wird auch heute noch bei Theater und Film der Raum, in dem der
Maskenbildner arbeitet (wobei die Schauspieler dort meist nur geschminkt,
frisiert, verkleidet und zurechtgemacht werden) einfach als "die Maske"
bezeichnet.
Dennoch arbeiten im
Bereich der "Theatermaske" namhafte sehr spezialisierte Künstler wie Erhard
Stiefel, Almeto Sartori, Fratinelli de Marchi, um nur die ganz großen der
Künstler unter den Maskenbauern zu nennen. Das Spiel mit der "Theatermaske
wird in Skandinavien in den USA, sowie natürlich in Italien von namhaften
Gruppen gepflegt. In Deutschland gibt es erstaunlicherweise große
Hemmungen an den Theaterhäusern, auch wenn das Maskentheater "Familie
Flöz" mit ihren Auftritten, im In- und Ausland große Erfolge
hat."
Dem unter der Webadresse http://www.beautylexikon.com
gesuchten Begriff "Maske" zufolge "können
Masken ein- bis zweimal wöchentlich nach der Reinigung und einem
eventuellen Peeling angewendet werden. Die anschließend aufgetragenen
Pflegeprodukte entfalten ihre Wirkung besonders gut.
Bei trockener und bei
empfindlicher Haut empfiehlt sich eine Feuchtigkeitsmaske. Sie führt der
Haut Feuchtigkeit zu und verbessert die Spannkraft. Die Haut wird zart und
geschmeidig.
Es gibt Masken, die eine
straffende und glättende Wirkung haben. Zeichen von Müdigkeit
verschwinden. Kleine Fältchen werden gemildert.
Bei fettiger Haut und bei
der Mischhaut empfiehlt sich eine Reinigungsmaske, die überschüssige
Talgabsonderungen absorbiert und Unreinheiten entgegenwirkt. Die Haut wird
glatter und feinporiger. Bei der Mischhaut sollte die Reinigungsmaske nur auf
die fettige T-Zone (Stirn, Nase, Kinn) aufgetragen werden.
Es gibt so genannten Peel
- off - Masken, die beim Trocknen auf der Haut einen elastischen Film bilden,
der dann zusammen mit den Hornschüppchen abgezogen wird."
Dem
http://www.beautylexikon.com war zum Thema Augenpflege zu entnehmen, dass
Tränensäcke und Augenringe oft durch
Abgespanntheit entstehen und in jedem Alter auftreten können. Die Haut rund
um die Augen enthält nur sehr wenig Talg- und Schweißdrüsen.
Falten und Krähenfüße treten daher oft schon sehr früh auf
- vor allem, wenn die Haut sehr trocken ist. Die Haut der Augenpartie ist
fünf- bis zehnmal dünner als an jeder anderen Stelle des Gesichtes.
Darüber hinaus strapazieren wir insbesondere unsere Augenregion: Wir
lachen, wir kneifen die Augen zu, wir reiben sie. Die Augenregion ist also nicht
nur empfindlicher, wir tun auch alles, um sie noch empfindlicher zu machen.
Dadurch wird sie als erste Gesichtspartie von den Zeichen der Zeit geprägt.
Die Augenregion zeigt Falten und Fältchen, aber auch Tränensäcke
und Augenringe.
Wenn Sie eines Morgens
mit Augenringen aufwachen oder Tränensäcke Sie erschrecken, seien Sie
unbesorgt, sie können auch ganz schnell wieder vergehen. Wenn Sie schlafen,
ist die Lymphzirkulation verlangsamt und Wasser staut sich am unteren Augenlid.
Die Zirkulation wird aber schnell wieder ihren normalen Tagesrhythmus finden und
die Augenringe verschwinden. Sie unterstützen die Lymphzirkulation, indem
Sie Ihre Augenpflege mit leicht klopfenden Bewegungen auftragen.
Zur Abdeckung von
Tränensäcken tragen Sie eine pflegende Abdeckcreme direkt unterhalb
der Tränensäcke auf. Die Tränensäcke wirken dann weniger
auffällig. Die pflegende Abdeckcreme gleicht auch Augenringe aus und
verleiht der Haut rund um die Augen ein ebenmäßigeres
Erscheinungsbild. Die optische Glättung von Falten lässt die
Augenpartie jünger erscheinen.
In einigen Fällen
helfen kühlende und abschwellende Augengele und spezielle Augenmasken gegen
Tränensäcke.
Gegen Augenringe tragen
Sie eine Augencreme unter dem Make-up auf. Leicht auftupfen und
sanft mit der Fingerspitze des Ringfingers vom
inneren Augenwinkel nach außen einklopfen."
Wie die
obigen allgemein gültigen Ausführungen zeigen, waren die von der Bw.
geltend gemachten Kosten für Körper- und Schönheitspflege nicht
notwendigerweise in einem ausschließlich beruflichen Zusammenhang zu
sehen. Die Hautbedürfnisse bei der Erstellung der jeweiligen Grundmaske
waren nur für die Bw. erkennbar, weshalb eine erhöhte
Mitwirkungspflicht für die Bw. im Berufungsverfahren gegeben war. Anstatt
für stichhaltige Beweismittel für die Verwendung der Kaufprodukte bei
der Erstellung der Grundmaske - und nur für diese - rechtzeitig Vorsorge zu
treffen, anhand dieser die Trennung der in Rede stehenden Kosten von der
Lebensführung einwandfrei möglich gewesen wäre, beschränkte
sich die Bw. auf die Vorlage von Belegen, welche einerseits Sammelbezeichnungen,
andererseits Bezeichnungen für Einzelprodukte enthielten. Vermochten die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung und dem Vorlageantrag in
Verbindung mit den Belegen von ihrem Inhalt her nicht, den Abgabenbehörden
der beiden Instanzen Gewissheit über den Bestand eines unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhanges dieser Ausgaben zu der beruflichen Betätigung
durch Angaben zur Theaterrolle, dem Zeit und Ort des Auftritts zu verschaffen,
so hatte der UFS keine andere Möglichkeit als die in Rede stehenden
Ausgaben in erster Linie als einen die persönliche Sphäre betreffenden
Kostenfaktor zu werten, wenn der Kauf beispielsweise der Haarbürste ein
Geschäft des täglichen Lebens ist. Das gleiche gilt für ein gegen
die Magenübersäuerung wirkendes Produkt CORALCARE, wenn Hademar
Bankhofer in dem unter http://www. gesundheitswelten. com/naturkraft/artikel
188.asp abfragbaren Artikel "Kampf der Übersäuerung" schreibt:
"Den großen Startschuss zur Forschung
zum Thema Säuren- Basen hat im Jahr 1979 ein englischer Journalist für
das Guiness Buch der Rekorde nach Okinawa in Japan gereist ist, um dort
nachzuforschen, warum die Menschen dort so alt werden - oft bis zu 115 Jahren -
und so lange geistige und körperlich fit bleiben und kaum krank sind.
Gemeinsam mit Prof. Dr. Kobayashi von der Universität von Okayama ist er
dahintergekommen: Die Menschen trinken dort Wasser, das aus fossilen
Korallen-Minen kommt, also aus an Land abgelagerten, nicht mehr lebenden
Korallen. Im Wasser befinden sich Spuren von Korallensand, reich an
Mikronährstoffen, vor allem an Calcium und Magnesium. Seither setzt man in
Japan und den USA Korallen-Pulver als Basenpulver ein. Es gibt aber inzwischen
zahllose Basen-Pulver, die gegen Übersäuerung von Ärzten und
Ernährungsfachleuten eingesetzt werden."
Abgesehen
vom Paragon einer Parfumerie vom 20. Jänner 2004 als Nachweis
für den Kauf der in Rede stehenden Bürste zum Preis von € 60
sowie dem mit 24. November 2004 datierten Kassabon einer Apotheke
über den Kauf des Produkts CORALCARE PLV 2x30 zum Preis von € 84
inkl. 10% Mehrwertsteuer wiesen die übrigen Belege die Fa. 2412 mit der
Inhaberin Dipl.-Kosmetikerin Anna A! aus, deren Leistungen in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt werden:
|
Beleg mit/ ohne Datum
|
Leistungsangaben
|
Preis
|
Zahlungsbestätigung vom 16.2.2004 über den
Betrag von € 210
|
Diverse Kosmetikartikel, Abschminke und
Bühnenschminke inkl. 20% MWSt = 35,-
|
210,-
|
Zettel vom 16.4.2004 über den Betrag von
€ 210
|
Ultimate Creme
|
233,-
|
Body Power
|
30,60
|
Zahlungsbestätigung vom 5.5.2004 über den Betrag
von € 150
|
Pflegecremen
|
150,-
|
Zahlungsbestätigung vom 3.6.2004 über den Betrag
von € 240
|
Diverse Kosmetikartikel, Abschminke und
Bühnenschminke inkl. 20% MWSt = 40,-
|
240,-
|
Zahlungsbestätigung vom 31.8.2004 über den
Betrag von € 475
|
Diverse Kosmetikartikel
|
325,-
|
Abschminke und
|
50,-
|
Bühnenschminke inkl. 20% MWSt =
|
100,-
|
Zahlungsbestätigung vom 30.11.2004 über den
Betrag von € 600,-
|
Schminke
|
120,-
|
Reinigungsprodukte
|
180,-
|
Geschenkartikel
|
300,-
|
Zettel über den Betrag von € 207,-
|
Eye
|
94,-
|
B. Power
|
35,20 30,50
|
Creme
|
49
|
Creme - Hand
|
48,90
|
Zettel über den Betrag von € 214,-
|
Pesilience Lift
|
76,-
|
100% Creme
|
62,-
|
Eye cream
|
95,-
|
Verily eye
|
33,-
Die
Verwendung von bloßen Sammelbezeichnungen wie "Diverse Kosmetikartikel,
Abschminke und Bühnenschminke" auf den Zahlungsbestätigungen vom
16. Februar, 3. Juni und 31. August jeweils des Jahres 2004,
"Pflegecremen" auf den Zahlungsnachweis vom 5. Mai 2004 sowie
"Schminke, Reinigungsprodukte und Geschenkartikel" auf dem Zahlungsbeleg vom
30. November 2004 waren nicht ausreichend, die Kontrolle darüber,
ob die Produkte tatsächlich für die schauspielerische Tätigkeit
der Bw. angeschafft wurden und damit in einem ausschließlichen
Zusammenhang mit den Theaterauftritten der Bw. stünden, zu
gewährleisten.
Abgesehen
davon, dass einigen Belegen mangels Datumsangaben der Leistungszeitraum nicht zu
entnehmen war, weshalb die Bw. vermeint gehabt hatte, die Kosten dem Streitjahr
zurechnen zu müssen, vermochten sämtliche Belege die Frage, inwiefern
die von der Bw. in Anspruch genommenen Leistungen für Frauen
außerhalb der beruflichen Sphäre der Bw. unabhängig vom
jeweiligen Alter nicht von Nutzen gewesen wären, nicht zu beantworten.
Damit war der Bestand eines Zusammenhanges auch nur eines einzigen von den
angeschafften Produkten zur "Grundmaske" nicht einwandfrei feststellbar und der
Werbungskostencharakter der mit der Anschaffung dieser Produkte verbundenen
Kosten zwangsläufig zu verneinen.
Aus den
auf die Belege Bezug habenden Ausführungen war für die Bw. nichts zu
gewinnen, wenn die dem Finanzamt als Beilage zur Abgabenerklärung 2004
vorgelegte Werbungskostenübersicht die Ausgaben noch allgemein als Kosten
für "Maske Kosmetik, Gesichtsreinigung,
Sonnenbestrahlung und Eye cream" in Höhe von € 2.450,60
beschrieben hatte und dem Finanzamt erst in der Berufung die in Rede stehende
Position in Form der Wahl des Oberbegriffs Maske, untergliedert in die
Positionen "Grundmaske", "Bühnenschminke", "Power Cremen etc." und
"Kosmetik" dargestellt wurde. Trotz Vorhalts des Finanzamts in der
Berufungsvorentscheidung, demzufolge die in Rede stehende Kosten
abzugsfähig wären, wenn sie unmittelbar durch den Beruf veranlasst
seien, was beispielsweise der Fall sei, wenn der Kosmetikaufwand in Zusammenhang
mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle anfalle,
unterließ die steuerlich vertretene Bw. im Vorlageantrag, die Trennung der
in Rede stehenden Kosten von der Lebensführung in einer einwandfreien Form
offen zu legen. Anstatt dessen thematisierte die steuerliche Vertretung den
Prozentsatz der Kosten an aktiven unselbständigen Einkommen der Bw. aus
Spieltätigkeit, machte Angaben zu den Arten der Masken und den Trägern
der Maskenkosten und führte das hohe Berufsalter der Bw. ins Treffen. Wird
im Vorlageantrag unter Berücksichtigung des Geburtsdatums um
Verständnis dafür geworben, dass
"die Kosmetik eine überproportionale
Bedeutung hat, um den Schauspielberuf auch im gesetzten Berufsalter mit
qualitativ besetzter und professionell besetzter Grundhaltung auszuüben,
so wäre es an der Bw. gelegen gewesen, die ausschließlich
berufliche Veranlassung dieser Kosten in Form eines substantiierten Vorbringens
darzulegen.
Mangels
Möglichkeit der einwandfreien Trennung der strittigen Kosten von der
Lebensführung war die Annahme des Werbungskostencharakters im Sinn des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 betreffend der in Rede stehenden
Kosten zu verneinen und damit die Berufung im gegenständlichen Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2. "Friseur
Vorstellung" in Höhe von € 325,50
Als
Beilage zur Berufung wurden dem Finanzamt zu der in Rede stehenden Position
sieben Belege vorgelegt, denen zufolge ein Frisuren Team im 19. Wiener
Gemeindebezirk an der Bw. jeweils die Leistung "H.wäsche kurz
(€ 4,50), Color-ganz-lang (€ 35,00) und Kuren-Pflege 4
(€ 7,00) erbracht hatte. Auch wenn die Belege die Besuchszeiten der
Bw. um 9:18 Uhr am 4. Februar 2004, 10:26 Uhr am
30. März 2004, 9:21 Uhr am 16. Mai 2004, 9:17 Uhr
am 30. Juni 2004, 11:01 Uhr am 31. August 2004, 9:49 am
14. Oktober 2004 und 9:19 Uhr am 7. Dezember 2004
bestätigten, fehlten diesen Zahlungsbelegen Angaben betreffend Titel des
Programms/Theaterstücks und der damit verbundenen Theaterrolle,
Vorstellungstermin samt Name und Anschrift des Veranstaltungsorts als Beweis
für die Ursächlichkeit des Friseurbesuchs in der beruflichen
Sphäre. Mangels an Beweisen für den Bestand eines zeitlichen
Zusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Kosten und im Anschluss daran
absolvierten Theaterauftritten hatte der UFS keine Bedenken, sich der Meinung
des Finanzamts anzuschließen und auch diese Kosten als Ausgaben der
privaten Lebensführung zu werten. Insofern war die Berufung auch im
gegenständlichen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
3. "Werbung
100% - XXX-XX Jahre aktive schauspielerische Tätigkeit - Fangemeindefeier
-P" von € 2.814,60
Außer
Streit steht, dass die Bw. gemeinsam mit einer Regisseurin in "Arsen und
Spitzenhäubchen" in einem Theater im Jahr 2004 aufgetreten ist. In
Zusammenhang mit ihrem Auftritt wurden von der Bw. insgesamt 57 Theaterkarten
für ein Theaterstück gekauft, das bereits im Jahr 1941 als
US-amerikanische Filmkomödie unter der Regie von Frank Capra verfilmt
worden war. Der Film basierte auf dem gleichnamigen Theaterstück von Joseph
Kesselring und wurde von dem Drehbuchautor Julius J. Epstein adaptiert. Der
Erfolg der Bühnenfassung am Broadway verzögerte die Uraufführung
des Films bis 1944. In den Hauptrollen spielten Cary Grant als Mortimer
Brewster, Josephine Hull und Jean Adair als die beiden Schwestern Abby und
Martha Brewster, sowie John Alexander als Teddy. Hull, Adair und Alexander waren
in diesen Rollen bereits in der Uraufführung des Theaterstücks (1941)
zu sehen.
Was die
Handlung des Stückes betrifft, stellten die Bw. und ihre kongeniale
Partnerin in ihren Rollen als Abby und Martha Brewster jene zwei liebenswerten
alten Damen dar, die Wikipedia zufolge "keinem
Menschen ein Haar krümmen könnten. Davon ist ihr Neffe, der
Theaterkritiker Mortimer, der in ihrem Haus wohnt, überzeugt. Doch als er
am Tag seiner Hochzeit vom Standesamt in das Wohnhaus zurückkehrt, um von
der gelungenen Trauung zu berichten und sich vor unmittelbar bevorstehenden
Hochzeitsreise zu verabschieden, macht er dort eine entsetzliche Entdeckung: In
der Truhe beim Fenster liegt eine Leiche versteckt. Mortimer stellt die Tanten
zur Rede und muss erfahren, dass diese, als Zimmervermietung getarnt, aus
Mitleid alte einsame Landstreicher in ihr Haus locken und mit durch Arsen,
Strychnin und Zyankali vergifteten Wein töten um sie "Gott näher zu
bringen". Zur Beseitigung der Leichen instrumentalisieren sie dabei Mortimers
geisteskranken, persönlichkeitsgestörten Bruder Teddy. Dieser
hält sich für Präsident Theodore Roosevelt und ist in der
Nachbarschaft und bei der Polizei als Unruhestifter bekannt, weil er im Zuge
seiner Wahnvorstellungen regelmäßig laut auf seiner Trompete zum
Angriff bläst. Den Tanten ist es ein Leichtes, den ahnungslosen Teddy im
Keller zunächst Gräber ausschaufeln zulassen, in dem sie ihm glauben
machen, er würde den Panama-Kanal ausheben. Andererseits geben sie ihm
gegenüber die Ermordeten als Gelbfieberopfer aus, und veranlassen Teddy so,
diese ehestens zu begraben, um eine Ausbreitung der imaginären Seuche zu
verhindern.
Als
Mortimer von diesen Praktiken erfährt, ist er schockiert, will seine
Familie jedoch nicht der Polizei ausliefern. Stattdessen denkt er, das Problem
lösen zu können, in dem er als ersten Schritt die Einweisung seines
Bruders Teddy in eine Nervenheilanstalt in die Wege leitet. Um die dafür
nötigen bürokratischen Hürden zu nehmen, verlässt er das
Haus, verbietet dabei seinen Tanten jedoch, weitere Fremde ins Haus zu lassen
oder gar zu ermorden.
In
der Zwischenzeit, noch während Teddy im Keller mit dem Ausheben des
vermeintlichen Panama-Kanals beschäftigt ist, kehrt jedoch Mortimers lange
als verschollen gegoltener und als schwarzes Schaf charakterisierter Bruder
Jonathan Brewster in das Haus zurück. Dieser ist, ohne dass die Familie es
zunächst weiß, zum polizeilich gesuchten Massenmörder geworden
und will zusammen mit seinem Komplizen Dr. Einstein im Haus der Tanten
untertauchen und sich in weiterer Folge heimlich seines mitgebrachten letzten
Mordopfers entledigen. Schnell bekommen die zwei Verbrecher von Teddys
Grabungsaktivitäten im Keller Wind und wittern ihre Chance, den Leichnam
bequem im Keller zu entsorgen.
Um
dies unbemerkt tun zu können, schüchtert Jonathan die Tanten soweit
ein, dass diese sich in das Obergeschoss zurückziehen. Dies gelingt ihm
nicht zuletzt durch sein durch zahlreiche Operationen entstelltes,
angsteinflößendes Gesicht, dass die Tanten an Frankenstein's Monster
erinnert.
Als
Mortimer ins Haus zurückkehrt, trifft er zu seinem Ärger auf Jonathan
und dessen Komplizen. Er entdeckt auch bald ihre Leiche und will sie des Hauses
verweisen und notfalls die Polizei rufen. Die beiden Verbrecher haben jedoch
inzwischen bereits entdeckt, dass sie nicht die einzigen sind, die eine Leiche
im Keller verschwinden lassen wollen, und können Mortimer daher dazu
erpressen, von dieser Idee zunächst abzulassen.
Die gegenseitigen
Abneigungen von Mortimer und Jonathan lassen die Situation weiter eskalieren,
bis schließlich Jonathan beschließt, Mortimer umzubringen, wozu er
diesen zuallererst fesselt und knebelt.
Die
im Zuge der Handlung immer wieder wegen diverser Bagatellen vorbeischauende
örtliche Polizei bemerkt von Mortimers Not nichts, da Jonathan dessen
Fesselung als Probe eines neuen Theaterstücks ausgibt, was angesichts
dessen, dass Mortimer Theaterkritiker ist, zunächst glaubwürdig
erscheint.
Als
einer der Streifenpolizisten Jonathan als Frankenstein bezeichnet, rastet dieser
aus und es entwickelt sich eine heftige Schlägerei.
Erst
als der Polizeichef persönlich aufkreuzt, wird Jonathan als der gesuchte
Serienmörder erkannt und verhaftet, sein Komplize Dr. Einstein kann
fliehen. Obwohl nun im Zuge der Handlung die Leichen von mehreren anderen
Personen zur Sprache gebracht werden, gelingt es dem mittlerweile befreiten
Mortimer, sämtliche Mitglieder seiner Familie vor der Polizei als
geisteskrank darzustellen und so eine Inspektion des Kellers zu
verhindern.
Er
bewerkstelligt es, dass nicht nur Teddy, sondern auch seine zwei Tanten in das
Sanatorium eingewiesen werden.
Die
Handlung endet damit, dass Mortimer von seinen Tanten erfährt, dass er als
Kind adoptiert wurde und daher nicht, wie er befürchtete, den "Wahnsinn"
seiner angeblichen Familienmitglieder geerbt hat. Er kann nun beruhigt mit
seiner Frau auf Hochzeitsreise gehen."
Das
Lexikon des internationalen Films beschreibt diesen Film als Evergreen des
schwarzen Humors, von Capra mit makabrem Witz und Phantasie angereichert, wobei
er aus dem Gegensatz zwischen kleinbürgerlicher Behaglichkeit und nacktem
Entsetzen köstliche Effekte erzielt. Dem Heyne Filmlexikon zufolge besticht
der Film durch pointierte Dialoge und dem Aufprall biederen Bürgertums mit
blankem Horror und ist ein Meisterwerk schwarzen Humors.
Kosten
einer solchen Theatervorstellung sind grundsätzlich Aufwendungen für
die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988, es sei
denn, die Vorstellung wäre entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation - die Bw. ist emeritierte Professorin -
oder sonst in einer Weise erfolgt, die die zumindest weitaus überwiegende
berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. Die Vorstellung
müsste der Bw. die Möglichkeiten bieten, berufliche Kontakte zu
erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
Die Theatervorstellung müsste derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw.
abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt. Mangels
Angaben auf den Theaterkarten von den Namen und Anschriften jener
Theaterbesucher, die durch diese Zutritt zu der entsprechenden
Theatervorstellung hatten, ließen die in Rede stehenden Kosten bloß
den Rückschluss auf vergnügliche Theaterstunden des jeweiligen
Kartenbenützers zu.
Als
Beweis dafür seien auch die in der nachfolgenden Tabelle angeführten
Rechnungsdaten zum Kauf von Einzelkarten für diverse Vorstellungen des
Stücks "Arsen und Spitzenhäubchen" zu unterschiedlichen Preisen ins
Treffen geführt:
|
Rechnungsdatum
|
Anzahl
|
Tag und Zeit
|
Preis/Karte
|
EUR
|
13.az.2004
|
4
KS
3
KS
4 KS
|
18.
AZ um
23:00
|
10,00
57,00
49,00
|
40,00
171,00
196,00
|
3.by.2004
3.by
.2004
|
4
KS
16 KS
|
27.BY
um 23
:00
27.BY
um 23 :00
|
36,00
31,50
|
144,00
504,00
|
16. by
.2004
|
1
KS
|
6.CX
um 17:00
|
8,00
|
8,00
|
16. by
.2004
|
je
1 Karte
|
1.CX
um 23
:00 Ba.
Loge 2 rechts, Reihe 1, Platz 1 (Kategorie
2) Ba. Loge 2 rechts, Reihe 1, Platz
2 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 rechts,
Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2) Ba.
Loge 2 links, Reihe 1, Platz 1 (Kategorie
2) Ba. Loge 2 links, Reihe 1, Platz
2 (Kategorie 2) Ba. Loge 2 links,
Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2)
|
|
8,00
8,00
8,00
35,00
35,00
35,00
|
20.by
.2004
|
je
1 Karte
|
27.BY
um 23
:00
Cercle
rechts, Reihe 2, Platz 14 (Kategorie
1)
Cercle rechts, Reihe 2, Platz 15
(Kategorie 1)
|
|
36,00
36,00
|
24.by
.2004
|
1
KS
|
25.BY
um 23:00
|
9,00
|
9,00
|
3.cx.2004
|
1
KS
|
27.CX
um 15:00
|
8,00
|
8,00
|
20.cx
.2004
|
je
1 Karte
|
1.DW
um
23:00 Ba.
Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie
2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz
4 (Kategorie 2)
|
|
8,00
8,00
|
je
1 Karte
|
18.DW
um
23:00 Ba.
Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 1 (Kategorie
2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz
2 (Kategorie 2) Ba. Loge 3 rechts,
Reihe 1, Platz 3 (Kategorie 2) Ba.
Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 4 (Kategorie 2)
|
|
8,00
8,00
8,00
8,00
|
je
1 Karte
|
4.DW
um
23:00 Ba.
Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz 3 (Kategorie
2) Ba. Loge 3 rechts, Reihe 1, Platz
4 (Kategorie 2)
|
|
8,00
8,00
|
je
1 Karte
|
6.DW
um
23:00
Cercle
rechts, Reihe 3, Platz 14 (Kategorie
1)
Cercle rechts, Reihe 3, Platz 15
(Kategorie 1)
Cercle rechts, Reihe
4, Platz 15 (Kategorie 1)
Cercle
rechts, Reihe 4, Platz 16 (Kategorie 1)
|
|
40,00
40,00
8,00
8,00
|
15.dw.2004
|
3
Stk.
|
23.DW
um 23:00
|
|
24,00
Aus den
in der Tabelle ausgewiesenen Kosten war bloß ein Kartenbedarf der Bw.
abzuleiten, der zum Teil durch die Inanspruchnahme von
Kartenvergünstigungen bedeckt wurde, wenn die Rechnung vom
3. Oktober 2004 betreffend 20 Karten für die Vorstellung am 27.
DW 2004, 23:00 Uhr nur den handschriftlichen Vermerk "XXX-XX Jahre
Schauspiel - Anstellungsstück" und die übrigen Rechnungen nur die
üblichen Rechnungsdaten in Druckform beinhalten. Angaben betreffend Name
und Adresse des jeweiligen Kartenbenützers auf den auf die Bw. lautenden
Rechnungen fehlten. Ließen die Theaterkarten und die dazugehörigen
Rechnungen nicht schon nach ihrer äußeren Aufmachung den deutlichen
Werbezweck erkennen, so wäre es an der Bw. gelegen gewesen, dem Finanzamt
die Gewissheit über Engagements in den auf das Streitjahr folgenden Jahren
als Folge des Besuchs einer der in den Rechnungen angeführten Vorstellungen
zu verschaffen.
Allein
die Behauptung im Vorlageantrag, derzufolge potentielle Entscheidungsträger
zum Studium der Rollendarbietung eingeladen würden, um ein berufliches
Urteil über Qualität und Rollenspiel zu machen, war nicht ausreichend,
den in Rede stehenden Kosten die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten im Sinn
des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zuzusprechen, wenn der Bw. ihrem
Alter, ihrer Fähigkeit und ihrer schauspielerischen Neigung entsprechende
Rollen wie beispielsweise jene in dem Theaterstück "Arsen und
Spitzenhäubchen" zugeteilt wurden.
Wie stark
die durch eine deutsche Agentur vertretene Bw. in der österreichischen
Film- und Theaterszene verankert bzw. dass die Bw. beruflich anerkannt ist,
beweisen nicht nur die Auftritte der Bw. in den Kn, sondern auch im BT, wenn die
Bw. in dem auf das Streitjahr nachfolgenden Jahr mit dem A-IX -Theaterpreis in
der Kategorie: "Beste Nebenrolle" für 007w in "PRI-DRAs ", BT, geehrt
wurde.
Die Bw.
ist Mitglied des Ensembles des Wiener BTs, zu dem auch die am 5. XXXXXXX. YYYY
in Wien geborene österreichische Schauspielerin Hilde N.N. zählt. Die
seit über ZZ Jahren am Wiener BT tätige Mutter von Regisseur O.W. M.
ist die Doyenne jenes Theaterhauses, dessen künstlerische Leitung ML. Sg -
als Nachfolger von Ey Wr. - im Herbst 2005 übernommen hat. Sg spielte die
Hauptrolle in "Ko. II - Der Gg." von Peter Pk. im Jahr 1977; der Darsteller des
Ko.s war Peter Vl., die Rolle der Gewerbetreibenden wurde von der Bw.
verkörpert. Auf die Mitarbeit der Bw. an diversen TV-Filmproduktionen
(siehe "Tt. - Fe." - Regie: Thomas Rh.; "Ba-Pri 2" - Regie: Susanne S. ;
"Copacbn." - Regie: Xr. Sbr.) im Jahr 2006 sei verwiesen.
Was die
Vorlage der beiden Rechnungen eines österreichischen Weinguts vom
5. Juli 2004 (über den Verkauf von 48 Bouteillen Zweigelt Privat
2001 a € 11,00) und 7. November 2004 (über den Kauf von 12
Flaschen Zweigelt a € 6,80 und 14 Flaschen Zweigelt Priv. a
€ 11,00) anbelangt, war die ältere Rechnung mit dem Letztvermerk
"XXX-XV Jahre Schauspielerin" versehen; der Originalvermerk lautete "XXX-XX
Jahre Schauspielerin". Wenn eine emeritierte Professorin und
Theaterschauspielerin mit Charisma, bekannt vom Film und Fernsehen, einen Event
mit dem Zweck, auf die XXX-XX - bzw. XXX-XV -jährige Berufstätigkeit
aufmerksam zu machen und dies zu verdeutlichen, veranstaltet, sprach das
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-W/07
- Stammnummer
- 27362
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF