Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0031-K/05
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (Weihnachtsfeier)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-K/05vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich einer Veranstaltung, die lediglich gesellschaftlichen Charakter aufweist (Weihnachtsfeier), unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.J.H., Angestellter, geb.,
5026 Salzburg, R.K., vertreten durch Treuhand Union,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
5025 Salzburg, Felix-Dahn-Straße 1A, vom 19. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler,
vom 9. November 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
K.J.H. (in der Folge Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der XX-AG.
Dem Bw. wurden auf Grund seiner mittels FINANZOnline
übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 mit
Einkommensteuerbescheid vom 9. November 2004 neben dem Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von € 132,00 Sonderausgaben in Höhe von
€ 11,32 berücksichtigt und ergab sich aus dieser Veranlagung eine
Abgabennachforderung für das Jahr 2003 in Höhe von € 3.700,43.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Eingabe vom 16. November 2004 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte mit
gleichzeitig eingereichter berichtigter Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 15. November 2004 neben Sonderausgaben
die Berücksichtigung von Reisekosten in Höhe von € 6.757,20 und
von sonstigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 3.174,88
(Telefonkosten von € 2.340,08, Provisionsweitergabe von € 500,00 und
Ausgaben für eine Weihnachtsfeier mit Gruppenmitgliedern von € 334,80)
als Werbungskosten. Zu den Aufwendungen für die Weihnachtsfeier führte
der Bw. an, dass diese mit Mitarbeitern seines Teams, welche durch
Vertragsabschlüsse auch Provisionsanteile an den Bw. verursachen
würden, abgehalten worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2004
berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. beantragten Sonderausgaben sowie
Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 9.597,28. Keine
Berücksichtigung fanden die vom Bw. beantragten Kosten für die
angeführte Weihnachtsfeier. Begründend wurde ausgeführt, dass die
diesbezüglichen Kosten zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 zählen
würden.
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2005, beim Finanzamt
eingelangt am 14. Jänner 2005, beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er aus, dass er
bei der XX-AG als Gruppenleiter im Außendienst beschäftigt sei. Das
heiße, dass er ein kleines Fixgehalt und eine flexible,
umsatzabhängige Provision erhalte. Zusätzlich übernehme er
Führungsaufgaben für zur Zeit drei weitere angestellte
Außendienstmitarbeiter und zwei selbständige Mitarbeiter. Für
diese Tätigkeit erhalte er eine so genannte "Superprovision" als Abgeltung
für seine Führungs- und Leitungstätigkeit. Die Superprovision sei
abhängig von der Produktivität der Gruppenmitglieder; je mehr Umsatz
diese Gruppenmitglieder machen würden, desto mehr Superprovision erhalte
der Bw.. Als Anerkennung für die guten Leistungen im abgelaufenen Jahr
seien die Gruppenmitglieder zur Weihnachtsfeier in einem Lokal eingeladen
worden. Die Absetzbarkeit der angefallenen Kosten in Höhe von € 334,80
scheine in Analogie zur Regelung bei der Absetzbarkeit von Weihnachtsfeiern
für Unternehmer gegeben. Ebenso würden solche Sachzuwendungen im
Rahmen von Weihnachtsfeiern expressis verbis keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei den Dienstnehmern darstellen. Die berufliche
Veranlassung für diese Ausgaben sei wohl eindeutig gegeben, da es sich bei
den eingeladenen Personen um ausschließlich fremde und im nicht
verwandtschaftlichen Verhältnis stehende Personen handle, welche ansonsten,
wenn keine berufliche Veranlassung vorläge, wohl kaum zu einer
Weihnachtsfeier eingeladen worden wären. Warum die diesbezüglichen
Aufwendungen im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung liegen sollten,
sei nicht nachvollziehbar. Es werde daher die Anerkennung der angefallenen
Kosten für die Weihnachtsfeier als Werbungskosten beantragt und
gleichzeitig die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Anlässlich eines Telefonates am 29. August 2005 teilte
der steuerliche Vertreter des Bw. auf Anfrage mit, dass die vom Bw. organisierte
Weihnachtsfeier lediglich gesellschaftlichen Charakter gehabt habe und eine
"Produkt- und Leistungsinformation" bei dieser Veranstaltung nicht erfolgt sei.
Vom Bw. werde in Anbetracht des Umstandes, dass sein Gehalt teilweise vom Erfolg
seiner Mitarbeiter abhängig sei, der Standpunkt vertreten, dass in Analogie
zur Behandlung von Kosten für derartige Feiern für Dienstgeber, die
diese mit Dienstnehmern abhalten (keine Anwendung der
Repräsentationsbestimmung), die Aufwendungen des Bw. zur Gänze
Berücksichtigung finden müssten. In sachverhaltsmäßiger
Hinsicht seien daher keine weiteren Ermittlungen notwendig.
Mit der am 22. September 2005 vom steuerlichen Vertreter
des Bw. übermittelten Eingabe vom selben Tag wurde der Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkunftsarten nicht
abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber
außerhalb einer Geschäftsfreundebewirtung (z.B. aus Anlass einer
Betriebsfeier) ist zur Gänze abzugsfähig; die vorhin angeführte
Repräsentationsbestimmung kommt diesfalls nicht zur Anwendung (vgl. Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band 1, § 20 Tz 89 sowie RdW 1996,
565, und RdW 1995, 498).
Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2002,
Zl. 98/13/0206, vom 26. September 2000, Zl. 94/13/0171, und vom 2.
August 2000, Zl. 94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu
verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend
gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen
gehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er
anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit
bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen
der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die
lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen
Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG
1988.
Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche
Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die
berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen
Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gespräches
begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine
betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch die
Gesprächspartner. Dass es praktikabel sei und gängigen Konventionen zu
entsprechen vermag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen
betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten,
sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit
unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die
Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich
vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck
"Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen
Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben
tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu
erfüllen.
Der Bw. vermeint, dass in seinem Falle in Analogie zur
Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber außerhalb einer
Geschäftsfreundebewirtung der Aufwand in voller Höhe zum steuerlichen
Abzug zuzulassen wäre und die Repräsentationsbestimmung nicht zur
Anwendung zu kommen habe. Bei dieser Argumentation ist dem Bw. die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 31. Mai 1983, Zl.
83/14/0008, entgegen zu halten. In diesem Erkenntnis hatte sich der
Verwaltungsgerichtshof mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines
Beschwerdeführers für Arbeitsessen mit Subvertretern auseinander zu
setzen. Dabei vertrat er die Auffassung, dass es sich bei Subvertretern um
Geschäftsfreunde des Beschwerdeführers handle und definierte
Geschäftsfreunde als Personen, die steuerlich nicht als Dienstnehmer des
Beschwerdeführers anzusehen sind, und mit denen eine geschäftliche
Verbindung besteht.
Daraus folgt jedoch, dass ein gänzlicher Abzug der in
Rede stehenden Kosten nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr die im § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normierte Repräsentationsbestimmung zu greifen hat;
die Aufwendungen des Bw. sind somit an den darin festgelegten
Maßstäben zu messen. Der Bw. hat selbst eingeräumt, dass mit der
von ihm organisierten und finanzierten Weihnachtsfeier keine auf seine
berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation verbunden war. Vielmehr
gab er an, dass die Veranstaltung lediglich gesellschaftlichen Charakter hatte,
somit auf eine Kontaktpflege und -vertiefung mit den Mitgliedern seiner
Gruppe hinauslief. Damit steht aber jedenfalls fest, dass im
gegenständlichen Fall die für die Abzugsfähigkeit von
Repräsentationsaufwendungen zwingend erforderliche Voraussetzung,
nämlich der Werbezweck, nicht erfüllt ist, sondern bloß
werbeähnlicher Aufwand vorliegt, der zufolge § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
dem Abzugsverbot unterliegt (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2. August 2000, Zl. 94/13/0259). Keine Rolle spielt, dass - wie
im gegenständlichen Fall zweifelsohne feststeht - eine überwiegende
berufliche Veranlassung der Aufwendungen des Bw. für die Bewirtung gegeben
ist.
Die vom Bw. beantragten Aufwendungen kommen für einen
Abzug bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit somit nicht
in Betracht; es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-K/05
- Stammnummer
- 18699
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF