Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0440-K/02
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-K/02vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistungen, die unentgeltlich zu Werbezwecken ausgeführt werden, stellen mangels Vorliegens eines Entgeltes keine Umsätze iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 dar und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Dr. Erich Ebner & Partner KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 - 2000, sowie
Umsatzsteuerfestsetzungen für den Monat Dezember 2001 und März 2002
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
Umsatzsteuer
1998 in €
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschl. Anzahlungen)
|
|
|
1.069.44,75
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
Umsatzsteuer
|
20
% Normalsteuersatz
|
1.069.444,75
|
|
213.888,95
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
|
213.888,95
|
Gesamtbetrag
ohne Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern)
|
|
|
-
130.189,45
|
Einfuhrumsatzsteuer
|
|
|
-
423,46
|
Zahllast
|
|
|
83.276,04
Umsatzsteuer
1999 in €:
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschl. Anzahlungen)
|
|
|
944.245,52
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
Umsatzsteuer
|
20
% Normalsteuersatz
|
944.245,52
|
|
188.849,10
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
|
188.849,10
|
Gesamtbetrag
ohne Vorsteuern
|
|
|
-
96.945,10
|
Zahllast
|
|
|
91.904,00
Umsatzsteuer
2000 in €:
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschl. Anzahlungen)
|
|
|
995.781,32
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
Umsatzsteuer
|
20
% Normalsteuersatz
|
987.124,94
|
|
197.424,99
|
10
% ermäßigter Steuersatz
|
7.672,87
|
|
|
14
% ermäßigter Steuersatz für
Restaurationsumsätze
|
983,51
|
|
137,69
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
|
198.329,97
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
|
-
152.772,34
|
Zahllast
|
|
|
45.557,63
Umsatzsteuerfestsetzung
Dezember 2001
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschl. Anzahlungen)
|
|
|
110.411,00
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
Umsatzsteuer
|
20
% Normalsteuersatz
|
110.228,59
|
|
22.045,72
|
10
% ermäßigter Steuersatz
|
182,41
|
|
18,24
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
|
22.063,96
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
|
-
11.513,82
|
Zahllast
|
|
|
10.550,14
Umsatzsteuerfestsetzung
März 2002
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschl. Anzahlungen)
|
|
|
115.264,18
|
Davon
sind zu versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
Umsatzsteuer
|
20
% Normalsteuersatz
|
115.205,56
|
|
23.041,11
|
10
% ermäßigter Steuersatz
|
29,31
|
|
2,93
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
|
23.044,04
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
|
|
-
12.471,80
|
Zahllast
|
|
|
10.572,24
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt u. a.
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (jeweils auf Grund von
Bewilligungen der Kärntner Landesregierung nach § 5 Abs. 3 des
Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997).
Strittig sind die
Bemessungsgrundlagen für die von der Bw. in einem Spielcasino am Standort S
mit diesen Geräten getätigten Umsätze.
Im Rahmen einer bei der Bw.
abgeführten, die Streitzeiträume betreffenden abgabenbehördlichen
Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:
1.) Die Bw. wirbt für ihr
Spielcasino mit Zeitungsinseraten. Ein Mal jährlich werden in den
Zeitungsinseraten auch (Gratis-)Gutscheine für Freispiele abgedruckt. Gegen
Vorlage dieser Gutscheine werfen Bedienstete der Bw. im Spielcasino über
Auftrag der Bw. Geldmünzen im Gegenwert der Gutscheine in
Geldspielautomaten.
2.) Bedienstete der Bw. sind
weiters befugt, Stammkunden Freispiele einzuräumen. Zu diesem Zwecke werfen
Bedienste der Bw. im Spielcasino ebenfalls über Auftrag der Bw.
Geldmünzen in Geldspielautomaten.
Die von den Bediensteten der
Bw. in die Geldspielautomaten eingeworfenen Münzen werden diesen von der
Bw. refundiert.
Die Bw. zog bei Ermittlung des
Gewinnes aus dem Betrieb der Geldspielautomaten und der Bemessungsgrundlagen der
mit den Geldspielautomaten getätigten Umsätze vom
(Gesamt-)Kasseninhalt den Wert der Münzen, die von ihren Bediensteten
eingeworfen worden sind, ab.
Der Prüfer vertrat die
Ansicht, dass die von der Bw. durch Einwurf von Geldmünzen in die
Geldspielautomaten an Kunden gewährten Freispiele als Werbeleistungen
einzustufen seien und beließ die ermittelten Gewinne insoweit
unverändert.
Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer sei jedoch jeweils der
gesamte Kasseninhalt (incl. des Wertes
der von Bediensteten der Bw. eingeworfenen Münzen) der Geldspielautomaten
mit Gewinnmöglichkeit. § 4 Abs 5 letzter Satz UStG 1994
lege nämlich Entsprechendes fest.
Dagegen wendet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt gründet
seine Ansicht auf § 4 Abs 5 letzer Satz UStG 1994,
wonach Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt ist.
Hiezu bedarf es vorweg
zunächst ein Mal fest zuhalten, dass der Umsatzbesteuerung nach
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 nur
Umsätze unterliegen.
Umsätze sind nach der
zitierten Gesetzesstelle nur Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt ausführt (Z. 1), sowie -
für den gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht kommend, zumal
es sich nach den Feststellungen des Betriebsprüfers bei den von der Bw. an
Kunden gewährten Freispiele um Werbeleistungen handelt - der Eigenverbrauch
im Inland (Z. 2) und die Einfuhrvon Gegenständen (Z.3).
Entgelt
ist nach der allgemeinen Definition des
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 alles, was der
Empfänger einer Leistung
aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten, nach
§ 4 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 auch, was der
Empfänger einer Leistung freiwillig aufwendet, um die Leistung zu erhalten
bzw. gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994, was ein
Anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt.
Im gegenständlichen Fall
hat die Bw. ihren Kunden (durch Münzeinwurf seitens ihrer Bediensteten)
unentgeltlich
Freispielmöglichkeiten mit Geldspielautomaten eingeräumt.
Insoweit haben dieselben (die Leistungsempfänger) sohin von sich aus nichts
(auch nicht freiwillig) aufzuwenden gehabt, um diese Spielmöglichkeiten zu
erhalten. Angemerkt sei, dass der Bw. auch von Anderen nichts für die
angesprochenen Leistungen gewährt worden ist (das Handeln der Bediensteten
der Bw. - Münzeinwurf gegen Refundierung - ist, weil über ihren
Auftrag erfolgt, der Bw. selbst zuzurechnen).
Zusammenfassend ist sohin fest
zu halten, dass von der Bw., insoweit sie ihren Kunden
Freispielmöglichkeiten eingeräumt hat, mangels dafür erhaltenen
Entgeltes keinerlei Umsätze ausgeführt worden sind.
Im Hinblick darauf, dass - wie
eingangs ausgeführt - der Umsatzsteuer jedenfalls nur Umsätze
unterliegen, kann der Wert der von Bediensteten der Bw. in die
Geldspielautomaten im Spielcasino am Standort S eingeworfenen Münzen sohin
auch nicht in die Bemessungsgrundlagen für die mit den angesprochenen
Geräten ausgeführten Umsätze einbezogen werden.
Gegen diese Ansicht spricht
auch § 4 Abs 5 letzter Satz UStG 1994 nicht, zumal
dieser (allein) die Bemessungsgrundlagen im Falle des Vorliegens steuerbarer
Umsätze festlegt (vgl. " ... Bemessungsgrundlagen bei
Umsätzen ... "). Grundvoraussetzung
für die Umsatzsteuerbarkeit ist jedoch die Entgeltlichkeit einer Leistung
schlechthin. Die streitgegenständlichen Freispielmöglichkeiten hat die
Bw. jedoch - wie erwähnt - unentgeltlich eingeräumt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Durch die vorliegende
Berufungsentscheidung ergeben sich die folgenden
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen:
1998:
|
Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20%
Verminderung Freispiele
|
14.754.263,98 ATS
- 38.383,33 ATS
|
Bemessungsgrundlagen lt. BE 20%
d.s.
|
14.715.880,65 ATS
1.069.444,75 €
1999:
|
Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20%
Verminderung Freispiele
|
13.025.434,99 ATS
32.333,33 ATS
|
Bemessungsgrundlagen lt. BE 20%
d.s.
|
12.993.101,66 ATS
944.245,52 €
2000:
|
Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20%
Verminderung Freispiele
|
13.710.360,36 ATS
-127.225,00 ATS
|
Bemessungsgrundlagen lt. BE 20%
d.s.
|
13.583.135,36 ATS
987.124,94 €
Umsatzsteuerfestsetzung
Dezember 2001:
|
Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20%
Verminderung Freispiele
|
1.590.486,83 ATS
- 73.708,33 ATS
|
Bemessungsgrundlagen lt. BE 20%
d.s.
|
1.516.778,50 ATS
110.228,60 €
Umsatzsteuerfestsetzung
März 2002:
|
Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20%
Verminderung Freispiele
|
116.797,23 €
- 1.591,67 €
|
Bemessungsgrundlagen lt. BE 20%
|
115.205,56 €
Klagenfurt,
1. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-K/02
- Stammnummer
- 8590
- Gültig
- 01.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF