RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0440-K/02

Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-K/02vom 01.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Leistungen, die unentgeltlich zu Werbezwecken ausgeführt werden, stellen mangels Vorliegens eines Entgeltes keine Umsätze iSd Umsatzsteuergesetzes 1994 dar und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Dr. Erich Ebner & Partner KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 - 2000, sowie Umsatzsteuerfestsetzungen für den Monat Dezember 2001 und März 2002 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: Umsatzsteuer 1998 in € | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschl. Anzahlungen) | | | 1.069.44,75 | Davon sind zu versteuern mit: | | | | Bemessungsgrundlage | | | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 1.069.444,75 | | 213.888,95 | Summe Umsatzsteuer | | | 213.888,95 | Gesamtbetrag ohne Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) | | | - 130.189,45 | Einfuhrumsatzsteuer | | | - 423,46 | Zahllast | | | 83.276,04 Umsatzsteuer 1999 in €: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschl. Anzahlungen) | | | 944.245,52 | Davon sind zu versteuern mit: | | | | Bemessungsgrundlage | | | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 944.245,52 | | 188.849,10 | Summe Umsatzsteuer | | | 188.849,10 | Gesamtbetrag ohne Vorsteuern | | | - 96.945,10 | Zahllast | | | 91.904,00 Umsatzsteuer 2000 in €: | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschl. Anzahlungen) | | | 995.781,32 | Davon sind zu versteuern mit: | | | | Bemessungsgrundlage | | | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 987.124,94 | | 197.424,99 | 10 % ermäßigter Steuersatz | 7.672,87 | | | 14 % ermäßigter Steuersatz für Restaurationsumsätze | 983,51 | | 137,69 | Summe Umsatzsteuer | | | 198.329,97 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | | - 152.772,34 | Zahllast | | | 45.557,63 Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2001 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschl. Anzahlungen) | | | 110.411,00 | Davon sind zu versteuern mit: | | | | Bemessungsgrundlage | | | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 110.228,59 | | 22.045,72 | 10 % ermäßigter Steuersatz | 182,41 | | 18,24 | Summe Umsatzsteuer | | | 22.063,96 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | | - 11.513,82 | Zahllast | | | 10.550,14 Umsatzsteuerfestsetzung März 2002 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschl. Anzahlungen) | | | 115.264,18 | Davon sind zu versteuern mit: | | | | Bemessungsgrundlage | | | Umsatzsteuer | 20 % Normalsteuersatz | 115.205,56 | | 23.041,11 | 10 % ermäßigter Steuersatz | 29,31 | | 2,93 | Summe Umsatzsteuer | | | 23.044,04 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | | - 12.471,80 | Zahllast | | | 10.572,24 Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Bw. betreibt u. a. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (jeweils auf Grund von Bewilligungen der Kärntner Landesregierung nach § 5 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95/1997). Strittig sind die Bemessungsgrundlagen für die von der Bw. in einem Spielcasino am Standort S mit diesen Geräten getätigten Umsätze. Im Rahmen einer bei der Bw. abgeführten, die Streitzeiträume betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen: 1.) Die Bw. wirbt für ihr Spielcasino mit Zeitungsinseraten. Ein Mal jährlich werden in den Zeitungsinseraten auch (Gratis-)Gutscheine für Freispiele abgedruckt. Gegen Vorlage dieser Gutscheine werfen Bedienstete der Bw. im Spielcasino über Auftrag der Bw. Geldmünzen im Gegenwert der Gutscheine in Geldspielautomaten. 2.) Bedienstete der Bw. sind weiters befugt, Stammkunden Freispiele einzuräumen. Zu diesem Zwecke werfen Bedienste der Bw. im Spielcasino ebenfalls über Auftrag der Bw. Geldmünzen in Geldspielautomaten. Die von den Bediensteten der Bw. in die Geldspielautomaten eingeworfenen Münzen werden diesen von der Bw. refundiert. Die Bw. zog bei Ermittlung des Gewinnes aus dem Betrieb der Geldspielautomaten und der Bemessungsgrundlagen der mit den Geldspielautomaten getätigten Umsätze vom (Gesamt-)Kasseninhalt den Wert der Münzen, die von ihren Bediensteten eingeworfen worden sind, ab. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die von der Bw. durch Einwurf von Geldmünzen in die Geldspielautomaten an Kunden gewährten Freispiele als Werbeleistungen einzustufen seien und beließ die ermittelten Gewinne insoweit unverändert. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei jedoch jeweils der gesamte Kasseninhalt (incl. des Wertes der von Bediensteten der Bw. eingeworfenen Münzen) der Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. § 4 Abs 5 letzter Satz UStG 1994 lege nämlich Entsprechendes fest. Dagegen wendet sich die Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Das Finanzamt gründet seine Ansicht auf § 4 Abs 5 letzer Satz UStG 1994, wonach Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt ist. Hiezu bedarf es vorweg zunächst ein Mal fest zuhalten, dass der Umsatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 nur Umsätze unterliegen. Umsätze sind nach der zitierten Gesetzesstelle nur Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt (Z. 1), sowie - für den gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht kommend, zumal es sich nach den Feststellungen des Betriebsprüfers bei den von der Bw. an Kunden gewährten Freispiele um Werbeleistungen handelt - der Eigenverbrauch im Inland (Z. 2) und die Einfuhrvon Gegenständen (Z.3). Entgelt ist nach der allgemeinen Definition des § 4 Abs. 1 UStG 1994 alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten, nach § 4 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 auch, was der Empfänger einer Leistung freiwillig aufwendet, um die Leistung zu erhalten bzw. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994, was ein Anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Im gegenständlichen Fall hat die Bw. ihren Kunden (durch Münzeinwurf seitens ihrer Bediensteten) unentgeltlich Freispielmöglichkeiten mit Geldspielautomaten eingeräumt. Insoweit haben dieselben (die Leistungsempfänger) sohin von sich aus nichts (auch nicht freiwillig) aufzuwenden gehabt, um diese Spielmöglichkeiten zu erhalten. Angemerkt sei, dass der Bw. auch von Anderen nichts für die angesprochenen Leistungen gewährt worden ist (das Handeln der Bediensteten der Bw. - Münzeinwurf gegen Refundierung - ist, weil über ihren Auftrag erfolgt, der Bw. selbst zuzurechnen). Zusammenfassend ist sohin fest zu halten, dass von der Bw., insoweit sie ihren Kunden Freispielmöglichkeiten eingeräumt hat, mangels dafür erhaltenen Entgeltes keinerlei Umsätze ausgeführt worden sind. Im Hinblick darauf, dass - wie eingangs ausgeführt - der Umsatzsteuer jedenfalls nur Umsätze unterliegen, kann der Wert der von Bediensteten der Bw. in die Geldspielautomaten im Spielcasino am Standort S eingeworfenen Münzen sohin auch nicht in die Bemessungsgrundlagen für die mit den angesprochenen Geräten ausgeführten Umsätze einbezogen werden. Gegen diese Ansicht spricht auch § 4 Abs 5 letzter Satz UStG 1994 nicht, zumal dieser (allein) die Bemessungsgrundlagen im Falle des Vorliegens steuerbarer Umsätze festlegt (vgl. " ... Bemessungsgrundlagen bei Umsätzen ... "). Grundvoraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit ist jedoch die Entgeltlichkeit einer Leistung schlechthin. Die streitgegenständlichen Freispielmöglichkeiten hat die Bw. jedoch - wie erwähnt - unentgeltlich eingeräumt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Durch die vorliegende Berufungsentscheidung ergeben sich die folgenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen: 1998: | Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20% Verminderung Freispiele | 14.754.263,98 ATS - 38.383,33 ATS | Bemessungsgrundlagen lt. BE 20% d.s. | 14.715.880,65 ATS 1.069.444,75 € 1999: | Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20% Verminderung Freispiele | 13.025.434,99 ATS 32.333,33 ATS | Bemessungsgrundlagen lt. BE 20% d.s. | 12.993.101,66 ATS 944.245,52 € 2000: | Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20% Verminderung Freispiele | 13.710.360,36 ATS -127.225,00 ATS | Bemessungsgrundlagen lt. BE 20% d.s. | 13.583.135,36 ATS 987.124,94 € Umsatzsteuerfestsetzung Dezember 2001: | Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20% Verminderung Freispiele | 1.590.486,83 ATS - 73.708,33 ATS | Bemessungsgrundlagen lt. BE 20% d.s. | 1.516.778,50 ATS 110.228,60 € Umsatzsteuerfestsetzung März 2002: | Bemessungsgrundlagen lt. Bp. 20% Verminderung Freispiele | 116.797,23 € - 1.591,67 € | Bemessungsgrundlagen lt. BE 20% | 115.205,56 € Klagenfurt, 1. September 2003

Normen und Schlagworte

Geldspielgerät mit GewinnmöglichkeitUnentgeltlichkeitUmsatzBemessungsgrundlageFreispiele

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0440-K/02
Stammnummer
8590
Gültig
01.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF