Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0500-G/02
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-G/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch von einem Politiker ist nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 vom 22. März 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr neben seinen
nichtselbständigen Einkünften bei der St. RB, sonstige Einkünfte
als Bezirksvorsteherstellvertreter.
In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 beantragte er unter anderem
die Anerkennung von Aufwendungen für Fotos, Werbung, Bezirkszeitung,
sonstige Zeitungen in Höhe von S 51.841,83 und Fachliteratur in
Höhe von S 12.697,50.
Mit Vorhalt vom
29. März 2001 forderte das Finanzamt den Bw. zum Nachweis dieser
geltend gemachten Aufwendungen und deren Aufschlüsselung auf.
In seiner Vorhaltsbeantwortung
vom 31. Oktober 2001 übermittelte der Bw. eine Zusammenstellung der
einzelnen Beträge und Kopien der dazugehörigen Belege.
In der Folge erließ das Finanzamt den bekämpften
Bescheid, mit dem es diese strittigen Aufwendungen mit folgender Begründung
nicht anerkannte:
Voraussetzung
für die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungsspesen sei der
Nachweis, dass die Bewirtung im Rahmen einer politischen oder werbenden
Veranstaltung stattgefunden habe. Da aus den vorgelegten Belegen der Zweck der
Bewirtung jedoch nicht ersichtlich sei, seien diese Kosten nicht
abzugsfähig.
Die
DM-Kassabons stellten keinen schlüssigen Beweis für die beruflich
bedingte Notwendigkeit dar.
Würden
mehr als 2 Tageszeitungen und politische Magazine abonniert, seien die Kosten ab
dem jeweils 3. Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die
geltend gemachten Aufwendungen wären daher um die Kleine Zeitung (2. Abo.),
Psychologie Heute, die Furche und sämtliche Zeitschriften zu
kürzen.
Die
Kosten für die Fachliteratur stellten nur dann Werbungskosten dar, wenn sie
eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen
Sphäre stünden. Sie müssten derart auf die spezifischen und
beruflichen Bedürfnisse abgestellt sein, dass ihnen die Eignung fehle,
private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu
befriedigen. Allgemeine Bezeichnungen wie Wirtschaft, Sachbuch und Zeitschriften
seien für die Anerkennung als Werbungskosten nicht ausreichend. Dieser
Zusammenhang sei aus den vorgelegten Belegen nicht ersichtlich bzw. nicht
gegeben.
In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung
führte der Bw. zu den einzelnen Streitpunkten Folgendes aus:
Die
auf Grund der speziellen beruflichen Veranlassung gelockerteren
Werbeaufwandsbestimmungen seien im Erlass des BM f. Finanzen vom
30. April 1997, Z 070301/1-IV/7/97 normiert. Darin sei
festgehalten, dass auch die Anfertigung von Eigenbelegen zulässig sei. Er
habe versucht auf die Eigenbelegsmöglichkeit zu verzichten und nur
tatsächliche Belege verwendet. Aufgrund des automatisierten Kassenwesens
sei es nicht immer möglich aussagekräftige Rechnungen zu erhalten. Das
Verlangen einer weiteren Rechnung führe oft zu Unmut bei der Kassiererin
und den vor der Kasse Wartenden, weshalb er in der Regel zum Kassenbon nicht
noch weitere Rechnungen verlangt habe. Daher werde beantragt, die DM-Rechnungen,
trotz nicht schlüssiger Beweise als beruflich bedingt anzuerkennen. Er habe
bei DM Filme gekauft und Fotos für diverse Presseaussendungen und
Veröffentlichungen von Artikeln mit Fotos ausarbeiten lassen.
Sämtliche
Bewirtungen haben im Rahmen einer politischen oder werbenden Tätigkeit
statt gefunden. Im zitierten Erlass sei nicht vorgesehen, dass der Zweck der
Bewirtung ersichtlich sein müsse. Viel wichtiger sei das Anführen der
bewirteten Personen. Die Namen der Bewirteten seien auf der Rückseite der
Rechnung angebracht, möglicherweise habe das Finanzamt übersehen, die
Rückseite der Rechnungskopien zu betrachten.
Zum
Thema Abonnements von Tageszeitungen werde die Auffassung vertreten, dass
politische Magazine spezielle Zeitschriften seien und in der Regel nicht der
Allgemeinheit dienen, weshalb auf die Geltendmachung dieser und aller sonstiger
Literatur beharrt werde.
Zur
Fachliteratur gelte Erwähntes über die Problematik der Ausstellung von
Rechnungen mit genauer Titelbezeichnung. Er sei jedoch der Meinung, dass er nur
für seine Tätigkeit als politischer Funktionär und
Arbeiterkammerfunktionär relevante Fachliteratur erfasst habe. Es werde
somit beantragt, sämtliche Literatur bis auf vier Titel als erhöhte
Werbungskosten zu betrachten.
In der Folge legte das
Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Bewirtungsspesen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
"2.a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt....."
Durch den Gesetzgeber wird ausdrücklich klar gestellt,
dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle
Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern.
Das gesellschaftliche Ansehen
fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen
Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden
lässt. Es können aber Bewirtungen anlässlich von konkreten
Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich
absetzbaren Aufwendungen führen. Aus § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Es kommt somit nicht nur auf die
berufliche Veranlassung an, sondern auch darauf, dass der Werbezweck
wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ( VwGH 14.12.2000,
95/15/0040).
Der Bw. selbst gibt bei der
Vorlage der Gasthausrechnungen keine Angaben zum Zweck der Veranstaltung an. Aus
der Anzahl der Konsumation und der angeführten eingeladenen Personen
lässt sich jedoch schließen, dass es sich dabei nicht um
Veranstaltungen, die der Werbung dienen, sondern um Einladungen von politischen
Funktionären handelt. Dazu hat der VwGH jedoch in dem oben zitierten
Erkenntnis vom 14. Dezember 2000 zum Ausdruck gebracht: "Wenn aber die
Veranstaltung nicht, vergleichbar einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken
diente (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259), braucht nicht
geprüft werden, ob die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der
beruflichen Veranlassung vorliegt und der angebotene Nachweis ausreichend
ist."
Die vom Bw. unter dem Titel
"Einladungen" geltend gemachten Bewirtungsspesen in Höhe von
S 15.718,25 mögen für sein Ansehen förderlich sein, sie
fallen aber nicht unter die im Gesetz beschriebene Ausnahme von der generellen
Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen durch
§ 20 EStG 1988.
Fachliteratur:
Die Kosten für
Fachliteratur stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn sie der Fortbildung
dienen bzw. als Arbeitsmittel verwendet werden. Die Aufwendungen müssen
derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen
abgestellt sein, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse
literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen
(VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Der diesbezügliche Zusammenhang ist vom
Politiker darzulegen, wobei allgemeine Behauptungen nicht ausreichend sind. Es
ist Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige
Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Das Finanzamt hat nun mittels
Vorhalt versucht, diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen. Die vom Bw.
vorgelegten Rechnungen lassen größtenteils nur eine Unterscheidung in
Sachbuch oder Wirtschaft zu. Obwohl dem steuerlich vertretenen Bw. die für
die Anerkennung der von ihm geltend gemachte Aufwendungen für Fachliteratur
notwendigen Voraussetzungen in der zu seinem Einkommensteuerbescheid gesondert
ergangenen Begründung mitgeteilt wurden, beschränkte er sich auch in
seiner Berufung auf die Behauptung, er sei der Meinung, dass er nur für
seine Tätigkeit relevante Fachliteratur erfasst habe, ohne Angaben zum
konkreten beruflichen Bezug zu machen. Bezüglich vier nicht näher
bezeichneter Werke vertrat der Bw., ebenfalls ohne Angabe weiterer Gründe,
die Auffassung, dass gerade diese vier Werke die geforderten Voraussetzungen
nicht erfüllen und doch nicht für seine Tätigkeit angeschafft
worden seien.
Da der Bw. die
Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht an
seinen Überlegungen Teil haben ließ, konnten die vorgelegten
Kassenzettel nicht als Nachweis anerkannt werden, dass die damit angeschafften
Werke derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des
Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private
Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu
befriedigen.
Zeitschriften:
Die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid nicht
anerkannten Aufwendungen, betreffen ein Abonnement der Kleinen Zeitung,
Psychologie Heute, die Furche und diverse Rechnungen mit der Bezeichnung
"Zeitschriften".
Auch für die strittigen Abonnements gilt der
Grundsatz, dass Tageszeitungen und politische Magazine grundsätzlich keine
Werbungskosten darstellen, sondern es sich dabei um Aufwendungen der privaten
Lebensführung handelt (VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Es ist davon
auszugehen, dass diese Publikationen eine breite Öffentlichkeit ansprechen
und folglich auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden.
Die Berücksichtigung der berufsspezifischen Besonderheiten im
gegenständlichen Fall erfolgte bereits durch die Anerkennung einiger
Abonnements im bekämpften Bescheid.
Aber auch die vom Bw. bei
unterschiedlichsten Abgabestellen gekauften Zeitschriften müssen der
privaten Sphäre zugerechnet werden. Die Vorlage allein von Kassabons mit
der Bezeichnung "diverse Zeitschriften" ist zu wenig konkret und es kann dadurch
kein direkter Bezug mit der Einkünfteerzielung nachgewiesen werden.
DM -
Fotos:
Der Bw. konnte den beruflichen
Zusammenhang für die von ihm vorgelegten Rechnungen für Fotomaterial
und Fotoausarbeitung nicht dartun. Die pauschale Behauptung, er habe Fotos
für diverse Presseaussendungen entwickeln lassen, reicht nicht aus um
darzutun, dass diese Aufwendungen der Werbung für das politische Amt
gedient haben und die berufliche Veranlassung bei weitem überwogen habe.
Diese Aufwendungen stellen somit Ausgaben für die Lebensführung im
Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dar.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-G/02
- Stammnummer
- 3284
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF